RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlI401 2145995-3 Spruch, I401 2145995-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 24.07.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 28.12.2016 abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2019, I411 2145995-1/10E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.07.2020 erteilt. Am 25.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG
- Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2020 wurde ihm das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Sudan (Stand 04.09.2018) übermittelt und ihm Gelegenheit geboten, binnen einer bestimmten Frist zu den aktuellen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 07.07.2020 machte er davon Gebrauch. Am 04.08.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Am 25.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
- Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2020 wurde ihm das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Sudan (Stand 04.09.2018) übermittelt und ihm Gelegenheit geboten, binnen einer bestimmten Frist zu den aktuellen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 07.07.2020 machte er davon Gebrauch. Am 04.08.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 07.09.2020 wies das Bundesamt den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), verlängerte die mit Erkenntnis vom 10.07.2019 befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht und wies den Antrag vom 25.05.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) sowie stellte fest, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer unzulässig ist und erteilte ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG (Spruchpunkt IV.)Mit Bescheid vom 07.09.2020 wies das Bundesamt den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), verlängerte die mit Erkenntnis vom 10.07.2019 befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht und wies den Antrag vom 25.05.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) sowie stellte fest, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer unzulässig ist und erteilte ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, AsylG (Spruchpunkt römisch vier.) Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheids richtet sich die erhobene Beschwerde vom 05.10.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheids richtet sich die erhobene Beschwerde vom 05.10.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Sudan und bekennt sich zum Islam. Seine Identität steht fest. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der in Nord-Darfur gelegenen Ortschaft XXXX und zog nach XXXX . Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester, lebt nach wie vor in XXXX . Sein Vater lebt im Westen des Sudans. Drei Onkel mütterlicherseits leben in Darfur. Seine Familie verfügt in XXXX über ein Lebensmittelgeschäft. Mit seiner Familie steht er fernmündlich in Kontakt.Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der in Nord-Darfur gelegenen Ortschaft römisch 40 und zog nach römisch 40 . Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester, lebt nach wie vor in römisch 40 . Sein Vater lebt im Westen des Sudans. Drei Onkel mütterlicherseits leben in Darfur. Seine Familie verfügt in römisch 40 über ein Lebensmittelgeschäft. Mit seiner Familie steht er fernmündlich in Kontakt. Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes führten, haben sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis vom 26.07.2019 nicht wesentlich und nachhaltig geändert. 1.
- Zur auszugsweise wiedergegebenen Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen):
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen (KI) KI vom 18.09.2019: Neue Regierung vereidigt (betrifft: Abschnitt 2 - politische Lage) Am 8.9.2019 wurde die neue Regierung im Sudan vereidigt. Dem 18-köpfigen Kabinett von Regierungschef Abdallah Hamdok gehören Mitglieder des Militärs und Zivilisten an, darunter vier Frauen, unter anderem die erste Außenministerin des Landes (BAMF 9.9.2019; vgl. DF 9.9.2019), die Politikerin Asmaa Abdalla (DF 9.9.2019). Dem Souveränen Rat gehören fünf Militärs und sechs Zivilisten an (DS 21.8.2019; vgl. NZZ 21.8.2019). Geführt wird das Gremium von General Abdel Fattah al-Burhan, der auch dem bisher regierenden Militärrat vorstand. Nach 21 Monaten soll dann ein Zivilist die Führung übernehmen. Für 2022 sind schließlich Wahlen vorgesehen (BAMF 26.8.2019; vgl. DS 21.8.2019; NZZ 21.8.2019). Dem Souveränen Rat gehört auch General Mohammed Hamdan Daglo „Hemeti“ an (DS 21.8.2019; vgl. NZZ 21.8.2019). Als neuer Premierminister wurde Abdallah Hamdok vereidigt. Der Wirtschaftsexperte bezeichnete als seine obersten Prioritäten einen dauerhaften Frieden, die Bekämpfung der Wirtschaftskrise, eine „ausgeglichene Außenpolitik“ (BAMF 26.8.2019; BBC 9.9.2019), wie auch die Lösung der Konflikte in den Bundesstaaten Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan. Das Kabinett von Hamdok muss auch der Korruption ein Ende setzen und den von Islamisten gegründeten „Staat“ im Staat zerschlagen, welcher den Umsturz von Omar al-Bashir 1989 unterstützte (JA 6.9.2019). Die Regierung muss sich auch um die brodelnden Konflikte kümmern, welche al-Bashir durch die Schaffung loyaler Milizen, die ihn an der Macht gehalten haben, angefacht hatte (BBC 9.9.2019). Am 19.8.2019 hat auch der Prozess gegen Ex-Präsident al-Bashir begonnen, der sich u.a. wegen Korruption, Devisenvergehen und Bereicherung verantworten muss (BAMF 26.8.2019).Am 8.9.2019 wurde die neue Regierung im Sudan vereidigt. Dem 18-köpfigen Kabinett von Regierungschef Abdallah Hamdok gehören Mitglieder des Militärs und Zivilisten an, darunter vier Frauen, unter anderem die erste Außenministerin des Landes (BAMF 9.9.2019; vergleiche DF 9.9.2019), die Politikerin Asmaa Abdalla (DF 9.9.2019). Dem Souveränen Rat gehören fünf Militärs und sechs Zivilisten an (DS 21.8.2019; vergleiche NZZ 21.8.2019). Geführt wird das Gremium von General Abdel Fattah al-Burhan, der auch dem bisher regierenden Militärrat vorstand. Nach 21 Monaten soll dann ein Zivilist die Führung übernehmen. Für 2022 sind schließlich Wahlen vorgesehen (BAMF 26.8.2019; vergleiche DS 21.8.2019; NZZ 21.8.2019). Dem Souveränen Rat gehört auch General Mohammed Hamdan Daglo „Hemeti“ an (DS 21.8.2019; vergleiche NZZ 21.8.2019). Als neuer Premierminister wurde Abdallah Hamdok vereidigt. Der Wirtschaftsexperte bezeichnete als seine obersten Prioritäten einen dauerhaften Frieden, die Bekämpfung der Wirtschaftskrise, eine „ausgeglichene Außenpolitik“ (BAMF 26.8.2019; BBC 9.9.2019), wie auch die Lösung der Konflikte in den Bundesstaaten Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan. Das Kabinett von Hamdok muss auch der Korruption ein Ende setzen und den von Islamisten gegründeten „Staat“ im Staat zerschlagen, welcher den Umsturz von Omar al-Bashir 1989 unterstützte (JA 6.9.2019). Die Regierung muss sich auch um die brodelnden Konflikte kümmern, welche al-Bashir durch die Schaffung loyaler Milizen, die ihn an der Macht gehalten haben, angefacht hatte (BBC 9.9.2019). Am 19.8.2019 hat auch der Prozess gegen Ex-Präsident al-Bashir begonnen, der sich u.a. wegen Korruption, Devisenvergehen und Bereicherung verantworten muss (BAMF 26.8.2019). Nach dem Sturz des langjährigen Staatschefs al-Bashir im April 2019 wurde unter einem Militärrat eine Übergangsregierung gebildet, gegen die es weiterhin zu Protesten kam. Vor allem der Aufstieg von Hemeti, dem langjährigen Führer der Miliz Janjaweed, welcher schwere Kriegsverbrechen in Darfur vorgeworfen werden, wurde kritisiert (DS 17.7.2019). Die aus den Janjaweed hervorgegangenen Rapid Support Forces (RSF) werden beschuldigt, am 3.6.2019 über 120 Demonstranten in Karthum getötet zu haben (NZZ 21.8.2019; vgl. NZZ 24.7.2019). Hemeti, der im militärischen Übergangsrat an zweiter Stelle hinter General Abdel Fattah al-Burhan stand, streitet jede Verantwortung ab (NZZ 24.7.2019). Eine unabhängige Kommission soll das Massaker zwar untersuchen, doch sichert eine Klausel hochrangigen Militärs wie ihm absolute Straffreiheit zu (ZO 24.7.2019).Nach dem Sturz des langjährigen Staatschefs al-Bashir im April 2019 wurde unter einem Militärrat eine Übergangsregierung gebildet, gegen die es weiterhin zu Protesten kam. Vor allem der Aufstieg von Hemeti, dem langjährigen Führer der Miliz Janjaweed, welcher schwere Kriegsverbrechen in Darfur vorgeworfen werden, wurde kritisiert (DS 17.7.2019). Die aus den Janjaweed hervorgegangenen Rapid Support Forces (RSF) werden beschuldigt, am 3.6.2019 über 120 Demonstranten in Karthum getötet zu haben (NZZ 21.8.2019; vergleiche NZZ 24.7.2019). Hemeti, der im militärischen Übergangsrat an zweiter Stelle hinter General Abdel Fattah al-Burhan stand, streitet jede Verantwortung ab (NZZ 24.7.2019). Eine unabhängige Kommission soll das Massaker zwar untersuchen, doch sichert eine Klausel hochrangigen Militärs wie ihm absolute Straffreiheit zu (ZO 24.7.2019). Mit Unterstützung des äthiopischen Vermittlers Mahmoud Drir (BAMF 24.6.2019) einigten sich Militär und Opposition am 17.7.2019 auf die Bildung einer Übergangsregierung (BAMF 22.7.2019; vgl. DS 17.7.2019) und unterzeichneten am 17.8.2019 eine abschließende Vereinbarung (TS 17.8.2019). Mit dieser Verfassungserklärung wird die Teilung der Macht im Land auf drei Jahre und drei Monate festgeschrieben (BAMF 19.8.2019; vgl. DS 17.7.2019a; TS 17.8.2019). Das Zustandekommen des Abkommens ist auf beiden Seiten mit Erleichterung aufgenommen worden. Die Protestbewegung feierte die Einigung als Sieg ihrer "Revolution", die Generäle schrieben sich zugute, einen Bürgerkrieg verhindert zu haben (TS 17.8.2019). In den wöchentlichen Briefing Notes des BAMF finden sich seit Anfang August hinsichtlich gewaltsamen Vorgehens von Sicherheitskräften keine Meldungen mehr. Zuletzt waren am 29.7.2019 in El-Obeid bei einer Demonstration fünf Menschen - darunter vier Schüler - von Sicherheitskräften erschossen worden (BAMF 5.8.2019; vgl. Reuters 29.7.2019).Mit Unterstützung des äthiopischen Vermittlers Mahmoud Drir (BAMF 24.6.2019) einigten sich Militär und Opposition am 17.7.2019 auf die Bildung einer Übergangsregierung (BAMF 22.7.2019; vergleiche DS 17.7.2019) und unterzeichneten am 17.8.2019 eine abschließende Vereinbarung (TS 17.8.2019). Mit dieser Verfassungserklärung wird die Teilung der Macht im Land auf drei Jahre und drei Monate festgeschrieben (BAMF 19.8.2019; vergleiche DS 17.7.2019a; TS 17.8.2019). Das Zustandekommen des Abkommens ist auf beiden Seiten mit Erleichterung aufgenommen worden. Die Protestbewegung feierte die Einigung als Sieg ihrer "Revolution", die Generäle schrieben sich zugute, einen Bürgerkrieg verhindert zu haben (TS 17.8.2019). In den wöchentlichen Briefing Notes des BAMF finden sich seit Anfang August hinsichtlich gewaltsamen Vorgehens von Sicherheitskräften keine Meldungen mehr. Zuletzt waren am 29.7.2019 in El-Obeid bei einer Demonstration fünf Menschen - darunter vier Schüler - von Sicherheitskräften erschossen worden (BAMF 5.8.2019; vergleiche Reuters 29.7.2019). Der UN-Sicherheitsrat hat einstimmig beschlossen, die UN-Mission vorerst nicht aus der Region Darfur abzuziehen. Die Lage dort gilt weiterhin als instabil. Aktuelles Ziel ist die Beendigung der Mission im Jahr
- Die Afrikanische Union und die UN betreiben in der Region Darfur die gemeinsame Friedensmission Unamid, deren aktuelles Mandat bis zum 31.10.2019 verlängert wurde (ZO 28.7.2019). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (9.9.2019): Briefing Notes
- September 2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (26.8.2019): Briefing Notes
- August 2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (19.8.2019): Briefing Notes
- August 2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (5.8.2019): Briefing Notes
- August 2019, Zugriff 11.9.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (22.7.2019): Briefing Notes
- Juli 2019, Zugriff 11.9.2019 - BBC - BBC News Africa (9.9.2019): Sudan's historic post-Bashir cabinet sworn in, https://www.bbc.com/news/topics/cq23pdgvgm8t/sudan, Zugriff 11.9.2019 - DF - Deutschlandfunk.de (9.9.2019): Sudan - Neue Regierung vereidigt, https://www.deutschlandfunk.de/sudan-neue-regierung-vereidigt.1939.de.html? drn:news_id=1047026, Zugriff 9.9.2019 - DS – der Standard (21.8.2019): Übergangsphase - Elfköpfiger "Souveräner Rat" im Sudan gebildet, https://www.derstandard.at/story/2000107626252/elfkoepfiger-souveraener-rat-imsudan-gebildet, Zugriff 11.9.2019 - DS – der Standard (17.7.2019): Lösung in Sicht - Durchbruch im Sudan: Konfliktparteien einigen sich auf Abkommen, https://www.derstandard.at/story/2000106376101/konfliktparteien-im-sudan-einigen-sichauf-abkommen, Zugriff 11.9.2019 - DS – der Standard (17.7.2019a): Abkommen im Sudan macht Weg frei für Übergangsregierung, https://www.derstandard.at/story/2000107500841/machtuebergabean-zivile-regierung-im-sudan, Zugriff 11.9.2019 - JA - Jeune Afrique (6.9.2019): Soudan: Abdallah Hamdok dévoile le premier gouvernement post-Béchir, https://www.jeuneafrique.com/825203/politique/soudan-abdallah-hamdokdevoile-le-premier-gouvernement-post-bechir/, Zugriff 11.9.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (24.7.2019): Der stärkste Mann im Sudan: ungebildet, grausam und reich dank Gold, https://www.nzz.ch/international/general-daglo-alias-hemeti- der-staerkste-mann-im-sudan-ld.1497578, Zugriff 11.9.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.8.2019): «Souveräner Rat» von Zivilisten und Militärs im Sudan gebildet, https://www.nzz.ch/international/ernennung-von-souveraenem-rat-imsudan-verzoegert-sich-ld.1502645, Zugriff 11.9.2019 - Reuters (29.7.2019): Four school children shot dead at Sudan protest -opposition campaigners, https://af.reuters.com/article/topNews/idAFKCN1UO1FF-OZATP, Zugriff 18.9.2019 - TS - Der Tagespiegel (17.8.2019): Weg für Übergangsregierung ist frei - Militär und Protestbewegung im Sudan unterzeichnen Abkommen, https://www.tagesspiegel.de/politik/ weg-fuer-uebergangsregierung-ist-frei-militaer-und-protestbewegung-im-sudanunterzeichnen-abkommen/24915706.html, Zugriff 11.9.2019 - ZO - Zeit Online (28.7.2019): UN-Soldaten bleiben im Sudan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/sudan-vereinte-nationen-sicherheitsratafrikanische-union, Zugriff 11.9.2019 - ZO - Zeit Online (24.7.2019): Warum protestieren die Sudanesen immer noch?, https://www.zeit.de/2019/31/sudan-demonstrationen-uebergangsabkommen-militaerdemokratiebuendnis, Zugriff 11.9.2019 KI vom 04.06.2019: Militär greift zivile Opposition an (betrifft: Abschnitt 2 - politische Lage; 3 - Sicherheitslage; 6 - Folter und unmenschliche Behandlung; 8 - Allgemeine Menschenrechtslage) Die Lage im Sudan ist eskaliert. Zuerst kam es am 29.5.2019 zu landesweiten Streiks, um das Militär zu einem Einlenken zu bewegen (NZZ 4.6.2019). Nun wurden beim Vorgehen gegen Demonstranten mindestens 35 von ihnen getötet und über 200 verletzt (NZZ 4.6.2019; vgl. DS 4.6.2019, TS 4.6.2019) als Angehörige der Rapid Support Forces (RSF) sowie Bereitschaftspolizei am 3.6.2019 in XXXX das Feuer eröffneten (DS 3.6.2019). Auch in Omdurman und Gedaref ist es zu Angriffen auf Sitzblockaden gekommen (AP 4.6.2019; vgl. TS 4.6.2019).Die Lage im Sudan ist eskaliert. Zuerst kam es am 29.5.2019 zu landesweiten Streiks, um das Militär zu einem Einlenken zu bewegen (NZZ 4.6.2019). Nun wurden beim Vorgehen gegen Demonstranten mindestens 35 von ihnen getötet und über 200 verletzt (NZZ 4.6.2019; vergleiche DS 4.6.2019, TS 4.6.2019) als Angehörige der Rapid Support Forces (RSF) sowie Bereitschaftspolizei am 3.6.2019 in römisch 40 das Feuer eröffneten (DS 3.6.2019). Auch in Omdurman und Gedaref ist es zu Angriffen auf Sitzblockaden gekommen (AP 4.6.2019; vergleiche TS 4.6.2019). Seit Wochen forderten Demonstranten in einem Sitzstreik vor dem Armeehauptquartier in XXXX die Auflösung der Militärregierung und den Übergang zu einer Zivilregierung (NZZ 4.6.2019). Dieser Sitzstreik wurde zum Ziel, Bewaffnete umstellten das Streikgelände. Nach Tränengas- und Blendgranaten kam auch scharfe Munition zum Einsatz. In den Wochen davor kam es zwischen militärischem Übergangsrat (TMC) und Opposition zu Verhandlungen über die Bildung einer Übergangsregierung. Allerdings kam es zu keiner Einigung (DS 3.6.2019). Seit Wochen forderten Demonstranten in einem Sitzstreik vor dem Armeehauptquartier in römisch 40 die Auflösung der Militärregierung und den Übergang zu einer Zivilregierung (NZZ 4.6.2019). Dieser Sitzstreik wurde zum Ziel, Bewaffnete umstellten das Streikgelände. Nach Tränengas- und Blendgranaten kam auch scharfe Munition zum Einsatz. In den Wochen davor kam es zwischen militärischem Übergangsrat (TMC) und Opposition zu Verhandlungen über die Bildung einer Übergangsregierung. Allerdings kam es zu keiner Einigung (DS 3.6.2019). Am 4.6.2019 hat der Vorsitzende des TMC, Abdelfattah al-Burhan, alle bisher mit der Opposition vereinbarten Punkte aufgekündigt. Er hat erklärt, dass binnen 7-9 Monaten Wahlen abgehalten werden sollen (DS 4.6.2019; vgl. TS 4.6.2019, NZZ 4.6.2019). Gleichzeitig hat Burhan die am 3.6.2019 Gestorbenen als „Märtyrer“ bezeichnet, deren Tod er bedauert. Burhan hat den Generalstaatsanwalt mit der Untersuchung der Vorkommnisse beauftragt (CNN 4.6.2019). Gleichzeitig erklärte er aber, dass die Demonstranten für die Eskalation mitverantwortlich seien (AJ 4.6.2019). Am 4.6.2019 hat der Vorsitzende des TMC, Abdelfattah al-Burhan, alle bisher mit der Opposition vereinbarten Punkte aufgekündigt. Er hat erklärt, dass binnen 7-9 Monaten Wahlen abgehalten werden sollen (DS 4.6.2019; vergleiche TS 4.6.2019, NZZ 4.6.2019). Gleichzeitig hat Burhan die am 3.6.2019 Gestorbenen als „Märtyrer“ bezeichnet, deren Tod er bedauert. Burhan hat den Generalstaatsanwalt mit der Untersuchung der Vorkommnisse beauftragt (CNN 4.6.2019). Gleichzeitig erklärte er aber, dass die Demonstranten für die Eskalation mitverantwortlich seien (AJ 4.6.2019). Aufgrund der Eskalation hat die Opposition in Form der Sudanesische Berufsvereinigung (SDA) alle Gespräche mit dem TMC abgebrochen. Sie rief die Bevölkerung zum verstärkten Widerstand und zu zivilem Ungehorsam auf (DS 3.6.2019). Die führende Oppositionspartei Umma forderte dazu auf, landesweit Sitzblockaden einzurichten (Zeit 3.6.2019; vgl. TS 4.6.2019). Noch am selben Tag demonstrierten in mehreren Städten des Landes tausende Menschen (DS 3.6.2019). Zugleich errichteten Demonstranten in XXXX , Omdurman und in anderen Orten Straßensperren. Die Pilotenvereinigung und andere Berufsverbände haben mitgeteilt, sich dem Aufruf zum zivilen Ungehorsam anzuschließen (NZZ 4.6.2019). Aufgrund der Eskalation hat die Opposition in Form der Sudanesische Berufsvereinigung (SDA) alle Gespräche mit dem TMC abgebrochen. Sie rief die Bevölkerung zum verstärkten Widerstand und zu zivilem Ungehorsam auf (DS 3.6.2019). Die führende Oppositionspartei Umma forderte dazu auf, landesweit Sitzblockaden einzurichten (Zeit 3.6.2019; vergleiche TS 4.6.2019). Noch am selben Tag demonstrierten in mehreren Städten des Landes tausende Menschen (DS 3.6.2019). Zugleich errichteten Demonstranten in römisch 40 , Omdurman und in anderen Orten Straßensperren. Die Pilotenvereinigung und andere Berufsverbände haben mitgeteilt, sich dem Aufruf zum zivilen Ungehorsam anzuschließen (NZZ 4.6.2019). Quellen: - AJ - Al Jazeera (15.4.2019a): After bloody attack, Sudan army scraps agreements with protesters, https://www.aljazeera.com/news/2019/06/bloody-attack-sudan-armyscraps-agreements-protesters-190604005733226.html, Zugriff 4.6.2019 - AP - Associated Press (4.6.2019): Streets empty in Sudan’s capital after deadly army crackdown, https://www.apnews.com/6aa51b2c638a4302ae2fcd6f2a5bb16c, Zugriff 4.6.2019 - CNN (15.4.2019): Military chief calls for elections after 35 killed in Sudan crackdown, https://edition.cnn.com/2019/06/04/africa/sudan-military-elections-intl/index.html, Zugriff 4.6.2019 - DS - Der Standard (4.6.2019): Militärrat kündigt Vereinbarung mit Sudans Protestbewegung auf, https://derstandard.at/2000104299500/Militaerrat-kuendigte-Vereinbarung-mit-Sudans-Protestbewegung-auf, Zugriff 4.6.2019 - DS - Der Standard (3.6.2019): Armee im Sudan richtet ein Blutbad an, https://derstandard.at/2000104280064/Armee-im-Sudan-richtet-ein-Blutbad-an, Zugriff 4.6.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.6.2019): Sudans Militärrat kündigt nach Gewalt gegen Demonstranten Neuwahlen an, https://www.nzz.ch/international/im-sudan-schlaegt-diearmee-zurueck-ld.1486411, Zugriff 4.6.2019 - TS - Tagesschau (4.6.2019): Militärrat kündigt baldige Wahlen an, https://www.tagesschau.de/ausland/sudan-233.html, Zugriff 4.6.2019 - Zeit (3.6.2019): Opposition will nicht mehr mit Militärrat verhandeln, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/proteste-sudan-militaer-gewaltdemonstranten, Zugriff 4.6.2019
- Sicherheitslage Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.8.2018). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (GIZ 8.2018a). Aufgrund sozialer Spannungen sind Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen daher immer wieder möglich (EDA 10.8.2018; vgl. FD 10.8.2018). Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.8.2018). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (GIZ 8.2018a). Aufgrund sozialer Spannungen sind Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen daher immer wieder möglich (EDA 10.8.2018; vergleiche FD 10.8.2018). In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.8.2018). Es besteht weiterhin eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan, auch wenn die letzten Anschlagsversuche einige Jahre zurückliegen. In verschiedenen Landesteilen wurden in den vergangenen Jahren vereinzelte Zellen, die Anschläge geplant hatten, durch sudanesische Behörden aufgedeckt (AA 10.8.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/sudansicherheit/ 203266, Zugriff 10.8.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/sudan.html, Zugriff 10.8.2018 - FD - France Diplomatie (10.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Soudan - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ soudan/, Zugriff 10.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018 3.
- Spezifische regionale Risiken Süden: Nach einem mehr als 21 Jahre dauernden Bürgerkrieg wurde das Land getrennt. Am 9.7.2011 ist im Süden der Südsudan entstanden. Wichtige Fragen bleiben aber noch ungeklärt, wie z.B. der genaue Grenzverlauf, die Zuteilung der Region Abyei zum Norden oder zum Süden, die Aufteilung der Erdöleinnahmen sowie Status und zukünftige Rechte der Südsudanesen, die zurzeit im Norden wohnen und umgekehrt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen Sudan und Südsudan bleibt weiterhin instabil. Es kommt immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Betroffen sind vor allem die Provinzen Südkordofan und Blue Nile. In Abyei sind seit August 2011 UN-Friedenstruppen stationiert. In diesen Gebieten besteht auch Minengefahr (EDA 27.8.2018). Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.8.2018). Die Sicherheitslage ist noch immer prekär. Es besteht das Risiko von Entführungen. Von Reisen in alle fünf Darfur-Teilregionen - Nord-, West- und Süd-Darfur sowie nach Nordkordofan wird wegen militärischer Auseinandersetzungen und hoher Bandenkriminalität abgeraten (BMEIA 27.8.2018; vgl. EDA 27.8.2018, FD 27.8.2018). Kämpfe zwischen Regierungstruppen und Rebellen sind wiederkehrend. Außerdem kommt es zu einer Zunahme von Zusammenstößen zwischen den Gemeinschaften und der Zunahme krimineller Gewalttaten (FD 27.8.2018). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug (GIZ 8.2018a). Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.8.2018). Die Sicherheitslage ist noch immer prekär. Es besteht das Risiko von Entführungen. Von Reisen in alle fünf Darfur-Teilregionen - Nord-, West- und Süd-Darfur sowie nach Nordkordofan wird wegen militärischer Auseinandersetzungen und hoher Bandenkriminalität abgeraten (BMEIA 27.8.2018; vergleiche EDA 27.8.2018, FD 27.8.2018). Kämpfe zwischen Regierungstruppen und Rebellen sind wiederkehrend. Außerdem kommt es zu einer Zunahme von Zusammenstößen zwischen den Gemeinschaften und der Zunahme krimineller Gewalttaten (FD 27.8.2018). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug (GIZ 8.2018a). Zudem hat die Regierung sich zu einem Friedensschluss mit der bewaffneten Opposition in diesen Gebieten verpflichtet. Hierüber wird im Augenblick unter der Leitung des ehemaligen südafrikanischen Präsidenten Mbeki verhandelt (AA 6.11.2017). Die an diesen Verhandlungen beteiligte bewaffnete Opposition besteht zurzeit aus „Sudanese People’s Liberation Movement-North“ (SPLM-N, aktiv in den „Two Areas“), „Justice and Equality Movement“ (JEM/in Dafur) und „Sudanese Liberation Army-Minni Minnawi“(SLA-MM, in Dafur). Zu größeren Kampfhandlungen ist es zuletzt Mitte 2016 in den Marra-Bergen in Dafur gekommen, bei denen noch einmal ca. 100.000 Menschen vertrieben wurden. Seit dieser Zeit kam es nur noch zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen, da infolge der Kampfhandlungen in 2016 sowohl JEM und SLA-MM, als auch die sich jeder Verhandlung bis jetzt verweigernde Rebellengruppe von Abdul Wahid Nuer über nur noch unbedeutende militärische Präsenz in Dafur verfügen. Trotz der derzeit ruhigen militärischen Lage ist Dafur noch weit von Frieden und Sicherheit für die dortige Bevölkerung entfernt. Diese Landesteile sind keineswegs befriedet. Die von ihrem Land Vertriebenen haben noch keine Möglichkeit, in ihre Heimat zurückzukehren, da weite Teile Dafurs von Gesetzlosigkeit und der Herrschaft von lokalen Milizen geprägt sind. Die gemeinsame Friedensmission der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) vermag nur in sehr begrenztem Umfang zur Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (AA 6.11.2017). Seit März 2018 haben erneute Kämpfe zwischen der sudanesischen Befreiungsarmee Abdul Wahid (SLA-AW) mit der sudanesischen Armee und den Rapid Support Forces (RSF) jedoch zu einer weiteren Vertreibung von Hunderttausenden von Menschen geführt, die sich in Jebel Marra in schweren humanitären und Menschenrechtskrisen befinden (AI 28.6.2018) Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 27.8.2018). Seit dem East Sudan Peace Agreement (ESPA) von 2006 gibt es im Ostsudan keine bewaffneten Auseinandersetzungen mehr (AA 6.11.2017). Zudem sind nach dem Friedensschluss zwischen der ostsudanesischen „Eastern Front“ und der Regierung in XXXX in der Region viele Sicherheitskräfte präsent (AA 27.8.2018). JEM und SLA-MM, als auch die sich jeder Verhandlung bis jetzt verweigernde Rebellengruppe von Abdul Wahid Nuer über nur noch unbedeutende militärische Präsenz in Dafur verfügen. Trotz der derzeit ruhigen militärischen Lage ist Dafur noch weit von Frieden und Sicherheit für die dortige Bevölkerung entfernt. Diese Landesteile sind keineswegs befriedet. Die von ihrem Land Vertriebenen haben noch keine Möglichkeit, in ihre Heimat zurückzukehren, da weite Teile Dafurs von Gesetzlosigkeit und der Herrschaft von lokalen Milizen geprägt sind. Die gemeinsame Friedensmission der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) vermag nur in sehr begrenztem Umfang zur Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (AA 6.11.2017). Seit März 2018 haben erneute Kämpfe zwischen der sudanesischen Befreiungsarmee Abdul Wahid (SLA-AW) mit der sudanesischen Armee und den Rapid Support Forces (RSF) jedoch zu einer weiteren Vertreibung von Hunderttausenden von Menschen geführt, die sich in Jebel Marra in schweren humanitären und Menschenrechtskrisen befinden (AI 28.6.2018) Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 27.8.2018). Seit dem East Sudan Peace Agreement (ESPA) von 2006 gibt es im Ostsudan keine bewaffneten Auseinandersetzungen mehr (AA 6.11.2017). Zudem sind nach dem Friedensschluss zwischen der ostsudanesischen „Eastern Front“ und der Regierung in römisch 40 in der Region viele Sicherheitskräfte präsent (AA 27.8.2018). Grenzgebiete zu Ägypten und Libyen: In den Grenzgebieten zu Ägypten und Libyen sind Banditen und Schmuggler aktiv (EDA 27.8.2018). Dort kontrollieren ehemalige, jetzt in die Armee integrierte Milizen („Rapid Support Forces“) das Grenzgebiet und liefern sich mit aus Libyen einsickernden Rebellen und Schleuserbanden Gefechte (AA 27.8.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), - https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 - AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/sudansicherheit/ 203266, Zugriff 27.8.2018 - AI - Amnesty International (28.6.2018): Sudan: Down-sized UN Mission for an over-sized human rights crisis,https://www.ecoi.net/en/file/local/1436980/1226_1530258742_afr5486802018english.pdf, Zugriff 10.8.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (27.8.2018): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/sudan.html, Zugriff 27.8.2018 - FD - France Diplomatie (27.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Soudan - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ soudan/, Zugriff 27.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 27.8.2018
- Rechtsschutz / Justizwesen In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 6.11.2017). Die Justiz ist ineffizient und korrupt (USDOS 20.4.2018). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 6.11.2017) vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 20.4.2018). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken. Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das „Public Grievances Board“, das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 6.11.2017).In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 6.11.2017). Die Justiz ist ineffizient und korrupt (USDOS 20.4.2018). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 6.11.2017) vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 20.4.2018). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken. Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das „Public Grievances Board“, das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 6.11.2017). Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen, Amputationen und Steinigungen trotz verfassungsmäßigen Verbots verhängt werden (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird. Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte. In jüngerer Vergangenheit kam es zu keiner nennenswerten Verbesserung der Menschenrechtslage im Sudan (AA 6.11.2017). Die Menschenrechtslage bleibt im ganzen Land weiterhin prekär (GIZ 8.2018a). Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wird eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen. Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft (GIZ 8.2018a). Meinungs- und Pressefreiheit werden von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 20.4.2018). Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 8.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 8.2018a). Zwar wurde die Pressezensur 2009 formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 12.2017a; vgl. AA 6.11.2017).Meinungs- und Pressefreiheit werden von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 20.4.2018). Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 8.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 8.2018a). Zwar wurde die Pressezensur 2009 formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 12.2017a; vergleiche AA 6.11.2017). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind gemäß der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (AA 12.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service – NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (USDOS 20.4.2018).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind gemäß der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (AA 12.2017a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service – NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (USDOS 20.4.2018). Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl aufgrund vorgeworfener Kriegsverbrechen in Darfur ausgestellt. 2010 wurde dieser um den Tatbestand des Völkermordes erweitert. Omar Al-Bashir ist der einzige amtierende Staatschef, gegen den ein Verfahren am ICC wegen Völkermordes anhängig ist. Haftbefehle des ICC bestehen seit einigen Jahren auch gegen den ehemaligen Innenminister und jetzigen Gouverneur von Südkordofan Ahmad Harun und einen ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen. Gegen den amtierenden Verteidigungsminister Abdul Rahim Hussein wurde im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Darfur im März 2012 ebenfalls seitens des ICC ein Haftbefehl ausgestellt. Ende 2014 stoppte der ICC die Ermittlungen zu den Kriegsverbrechen in Darfur wegen mangelnder Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft für eine Festnahme Al-Bashirs. Die Verfahren wurden bisher als endgültig gescheitert angesehen (GIZ 8.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018 - AA - Auswärtiges Amt (12.2017a): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203304, Zugriff 13.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 13.8.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018
- Grundversorgung Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. Lediglich in der Hauptstadt XXXX existiert ein recht gutes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über zwei MillionenDie Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. Lediglich in der Hauptstadt römisch 40 existiert ein recht gutes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über zwei Millionen Personen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen (AA 6.11.2017). Die Wirtschaft des Sudan ist durch die Landwirtschaft und die Erdölförderung geprägt. Nach der Abspaltung des Südens musste der Sudan auf 75% seiner Ölfelder verzichten und ist seitdem von einer tiefen wirtschaftlichen Krise erfasst, mit Inflationsraten von über 20%. In der Landwirtschaft des Sudan sind ca. 70% der erwerbsfähigen Bevölkerung, zumeist in Subsistenzwirtschaft, beschäftigt. Ackerbau wird im Land nur an den Ufern des Nils oder im Bewässerungsanbau betrieben. Nur in wenigen Gebieten der südlichen Landesteile ist Regenfeldbau möglich (GIZ 7.2018c). Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile des Sudan und hemmen die Entwicklung. Gleichzeitig verfügt das Land über reiche Bodenschätze, darunter Öl, Erze, Edelmetalle, insbesondere Gold, das Nilwasser und potenziell fruchtbares Ackerland (AA 12.2017). Der Sudan gehört immer noch zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts besorgniserregend, insbesondere im Westen, Osten und Süden des Landes. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden und Überschwemmungen immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern (AA 12.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 - AA - Auswärtiges Amt (12.2017): Länderinformation, Sudan, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203268, Zugriff 27.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (7.2018c): Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.8.2018
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Durch den langjährigen Bürgerkrieg sind vor allem im Süden des Landes weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört (AA 27.8.2018). Die Gesundheitsversorgung ist nur in der Hauptstadt befriedigend. Einige Krankenhäuser (Militär- und Polizeihospitäler) sind hervorragend ausgerüstet. Aber die öffentlichen Krankenhäuser sind in einem ärmlichen Zustand und das nicht nur in den Kleinstädten und den ländlichen Regionen, sondern auch in der Hauptstadt. Einige Privatkliniken sind gut mit Personal und Medikamenten ausgerüstet (GIZ 8.2018b). Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List (meist in Ägypten, Jordanien, China oder unter entsprechender Lizenz vor Ort hergestellt) sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich (AA 6.11.2017). Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur unzulänglich. Vor allem kleine und finanziell schlecht gestellte Betriebe entziehen sich dem staatlich kontrollierten System, das auf dem „Social Insurance Act“ von 1990 fußt, in das sie wenig Vertrauen haben. Zum Tragen kommt es überhaupt nur dort, wo die nötige Infrastruktur vorhanden ist, vornehmlich in den wenigen städtischen Ballungszentren. Auf dem Lande hat das System noch nicht Fuß fassen können (AA 6.11.2017). Die Mehrzahl der Sudanesen kann daher, ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden, keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten (GIZ 8.2018b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/sudansicherheit/ 203266, Zugriff 27.8.2018 - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018c): Sudan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 27.8.2018
- Rückkehr Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 6.11.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 Ergänzend zum Länderinformationsblatt wird zur aktuellen Situation festgehalten: Nach mehr als ein Jahr dauernden Verhandlungen einigte sich die neue sudanesische Regierung im August 2020 mit Rebellengruppen auf einen Friedensvertrag. Ob der nun beschlossene Frieden hält, ist insbesondere in Darfur fraglich. Insgesamt aber befindet sich der Sudan offensichtlich auf einem Weg der politischen Stabilisierung und wird dies deutlich durch das Bemühen der Regierung, die nationalen Konfliktherde zu beseitigen, aber auch international vermehrt auf Zusammenarbeit zu setzen. Eine positive Entwicklung ist etwa, dass es zuletzt zu einer Annäherung zwischen dem Sudan und den USA kam; der Sudan wurde von der Terrorliste gestrichen und Anfang Jänner 2021 wurde dem Sudan von den USA eine finanzielle Unterstützung versprochen (DW, USA stellen Finanzhilfe für Sudan bereit, abrufbar unter https://www.dw.com/de/usa-stellen-finanzhilfe-f%C3%BCr-sudan-bereit/a-56148295). Zusammengefasst befindet sich der Sudan auf dem Weg zu einer fragilen Demokratie und hat sich die politische Lage etwas entspannt. Allerdings stellt sich die wirtschaftliche Lage äußerst prekär dar: Sanktionen, internationale Isolation, die Abtrennung des Südsudans und interne Konfliktherde hatten den Sudan lange im Griff und einen wirtschaftlichen Aufschwung behindert. Der neuen Regierung ist es auch noch nicht gelungen, eine nachhaltige Veränderung der wirtschaftlichen Lage zu erreichen. Die humanitäre Lage des Landes ist besorgniserregend. Hauptursachen sind die hohe Armut, Vertreibungen aufgrund andauernder Spannungen in Darfur und der Grenzregion zum Südsudan (Süd-/Westkordofan, Blue Nile), chronische Ernährungsunsicherheit aufgrund klimatischer und sozioökonomischer Faktoren sowie die seit Beginn 2018 anhaltende Wirtschaftskrise. 60% der Bevölkerung ist, Angaben von UNICEF zu Folge, von extremer Armut betroffen (Auswärtiges Amt (Deutschland): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020),
- Juni 2020, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf). Anfang September 2020 standen darüber hinaus wochenlangen Regenfällen weite Teile Sudans unter Wasser. Es wurde der Notstand ausgerufen (Zeit Online, Sudan ruft wegen Überschwemmungen den Notstand aus, 05.09.2020, abrufbar unter https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-09/sudan-notstand-rekord-ueberschwemmung-darfur?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F). Einem der ärmsten Länder der Welt drohen nun Hungersnöte. Das Coronavirus hat Sudan zwar - wie die meisten afrikanischen Länder - weitgehend verschont. Laut der Johns-Hopkins-Universität starben in dem Staat mit mehr als 40 Millionen Einwohnern bisher 836 Menschen, die positiv auf das Corona-Virus getestet worden waren. Allerdings hatte die Regierung in XXXX im Kampf gegen die Pandemie auch Grenzen geschlossen und Ausgangssperren verhängt - und damit die leidende Wirtschaft zusätzlich geschwächt (FAZ, Sudan erlebt Jahrhundertflut, 18.09.2020, abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/ungluecke/sudan-der-kampf-gegen-ueberschwemmungen-16959799.html). Einem der ärmsten Länder der Welt drohen nun Hungersnöte. Das Coronavirus hat Sudan zwar - wie die meisten afrikanischen Länder - weitgehend verschont. Laut der Johns-Hopkins-Universität starben in dem Staat mit mehr als 40 Millionen Einwohnern bisher 836 Menschen, die positiv auf das Corona-Virus getestet worden waren. Allerdings hatte die Regierung in römisch 40 im Kampf gegen die Pandemie auch Grenzen geschlossen und Ausgangssperren verhängt - und damit die leidende Wirtschaft zusätzlich geschwächt (FAZ, Sudan erlebt Jahrhundertflut, 18.09.2020, abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/ungluecke/sudan-der-kampf-gegen-ueberschwemmungen-16959799.html). Wenige Tage nach Ausrufung des Notstandes wegen der Überschwemmungen wurde auch ein „ökonomischer Notstand“ ausgerufen, weil die Währung des Sudans immer weiter unter Druck geriet (The Africa Report, Sudan declares an economic state of emergency, 15.09.2020, abrufbar unter https://www.theafricareport.com/41877/sudan-declares-an-economic-state-of-emergency/).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers, in die Beschwerde und in den Gerichtsakt des Bundeverwaltungsgerichts, insbesondere in das Erkenntnis vom 26.07.2019, I411 2145995-1/10E, und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020) sowie verschiedener (oben zitierter) Medienberichte. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, Betreuungsinformationssystem des Bundes, Zentralen Fremdenregister und Strafregister der Republik Österreich sowie ein Versicherungsdatenauszug eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität fest (s. das Erk. des Bundesveraltungsgerichts vom 26.07.2019, S 25). Die Feststellungen zur Volljährigkeit, zum Personenstand, zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus diesem Erkenntnis. In der niederschriftlichen Einvernahme am 04.08.2020 (AS 103 ff) gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit der Lunge und eine Allergie habe. Anhaltspunkte dafür, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder nicht arbeitsfähig ist, liegen jedoch nicht vor. Die Feststellungen zu seiner Herkunft und zu seiner Familie beruhen auf seinen glaubhaften Aussagen bei seiner Einvernahme (AS 103 ff). 2.
- Zur Frage einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Sudan (Stand 04.09.2018 mit letzter Kurzinformation vom 18.09.2019) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Allerdings sind auch „tagesaktuelle“ Berichte zur aktuellen Situation im Sudan, wie die oben zitierten Berichte anerkannter Nachrichtenmagazine und des Auswärtigen Amtes, heranzuziehen. Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2019 geführt haben, seit diesem Zeitpunkt nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, wurde nach Durchführung eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage im (ganzen) Sudan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesverwaltungsgericht einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der nunmehrigen Entscheidung andererseits getroffen. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des im dem Erkenntnis vom 26.07.2019 zugrunde gelegten Länderberichts mit jener Berichtslage, die das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat. Darüber hinaus wurde geprüft, ob sich im Vergleich zur Erlassung des angefochtenen Bescheids bis zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Entscheidung die bestehende (Sach-) Lage im Herkunftsstaat geändert hat. Der Beschwerdeführer erstattete in der Stellungnahme vom 07.07.2020 (AS 71 ff), in der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.08.2020 (AS 108) und in der Beschwerde (AS 199 ff) ein substantiiertes Vorbringen zur Lage bzw. Situation im Sudan. Im Wesentlichen brachte er vor, dass sich die Angaben im aktuellen Länderinformationsblatt nicht grundlegend geändert hätten und er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nach wie vor der Gefahr ausgesetzt sei, in eine ausweglose Lage zu geraten. Es gäbe bewaffnete Milizen und Konflikte zwischen den Milizen. Die Lage im Sudan sei nicht sicher, es gäbe keine Sicherheit. Entgegen der Ansicht der Behörde habe sich die Sicherheits- und Versorgungslage nicht wesentlich geändert. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu folgen, da es mit den Informationen im aktuellen Länderbericht und der neuen Kurzinformation vom 18.09.2019 sowie den rezenten Berichten anerkannter Nachrichtenmagazine und des Auswärtigen Amtes übereinstimmt. Seit dem Erkenntnis vom 26.07.2019 hat sich insoweit eine Änderung ergeben, als eine neue Regierung im Sudan vereidigt wurde. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass die neue Kurzinformation die politische Lage im Sudan betrifft, aber keine detaillierten Informationen über grundlegende Veränderungen der Sicherheits- und Versorgungslage enthält. Seit der Vereidigung der neuen Regierung im Sudan sind positive Verbesserungstendenzen erkennbar, es ist aber noch nicht genügend Zeit verstrichen, um von einer maßgeblichen sowie nachhalten Verbesserung oder Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage ausgehen zu können, die nicht nur vorübergehend ist. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Erkenntnis vom 26.07.2019 im Wesentlichen damit, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan eine reale Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde. Nach dem seinerzeit zu Grunde gelegten Länderinformationsblatt für den Sudan würden die Gewaltakte dort derzeit ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Sudan alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Sudans tatsächlich in Gefahr liefe, einer schwerwiegenden Bedrohung seines Lebens oder seiner Gesundheit ausgesetzt zu sein. Derzeit bestehe im Sudan ganz allgemein eine solche Gefährdungslage, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorlägen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinn des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt sein könne.Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Erkenntnis vom 26.07.2019 im Wesentlichen damit, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan eine reale Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK und der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde. Nach dem seinerzeit zu Grunde gelegten Länderinformationsblatt für den Sudan würden die Gewaltakte dort derzeit ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Sudan alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Sudans tatsächlich in Gefahr liefe, einer schwerwiegenden Bedrohung seines Lebens oder seiner Gesundheit ausgesetzt zu sein. Derzeit bestehe im Sudan ganz allgemein eine solche Gefährdungslage, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorlägen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinn des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK ausgesetzt sein könne. Eine allgemein im Sudan eingetretene nachhaltige sowie wesentliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage, die nicht nur bloß vorübergehend ist, kann im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht bejaht werden. Dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Sudan (Stand 04.09.2018 mit letzter Kurzinformation vom 18.09.2019) und den verschiedenen Medienberichten sowie dem Bericht des Auswärtigen Amtes ist zu entnehmen, dass sich die aktuelle Versorgungslage, insbesondere die humanitäre Lage, im Sudan als sehr prekär und besorgniserregend darstellt. Eine nachhaltige Veränderung der wirtschaftlichen Lage im Sudan ist noch nicht feststellbar. Hinzu kommt, dass die neue Regierung Anfang September 2020 aufgrund von Überschwemmungen den Notstand ausgerufen und die mit dem Corona-Virus verbundenen Einschränkungen die wirtschaftliche Entwicklung zusätzlich geschwächt hat. Zudem geriet auch die Währung immer mehr unter Druck und wurde auch ein „ökonomischer Notstand“ ausgerufen. Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes führten, haben sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis vom 26.07.2019 daher nicht wesentlich und nachhaltig verändert, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
- Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.1.
- Rechtslage: Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Gemäß § 9 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Voranzustellen ist, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 Bezug nahm. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes zu beantworten. Das Bundesamt begründete die Aberkennung zusammengefasst damit, dass im gegenständlichen Fall von einem „Wegfall des seinerzeit festgestellten Rückkehrhindernisses“ auszugehen sei und sich die Umstände seit dem Zeitpunkt der Entscheidung, als dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, geändert hätten, wobei diese Änderung, auf seine Person bezogen, wesentlich sei. Voranzustellen ist, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 Bezug nahm. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes zu beantworten. Das Bundesamt begründete die Aberkennung zusammengefasst damit, dass im gegenständlichen Fall von einem „Wegfall des seinerzeit festgestellten Rückkehrhindernisses“ auszugehen sei und sich die Umstände seit dem Zeitpunkt der Entscheidung, als dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, geändert hätten, wobei diese Änderung, auf seine Person bezogen, wesentlich sei. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. In der Beschwerde wird moniert, dass das Bundesamt die Covid-19-Pandemie gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen zur Sicherheitslage würden die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach es keine Sicherheit gäbe und die Lage instabil sei, bestätigen. Darüber hinaus habe das Bundesamt eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen. Entgegen der Ansicht der Behörde, habe sich die Sicherheitslage im Sudan nicht wesentlich geändert. Die Behörde habe keine grundlegende und dauerhafte Änderung der Umstände, die seinerzeit zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, dargelegt. Um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zu erfüllen, müsse eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. In der Beschwerde wird moniert, dass das Bundesamt die Covid-19-Pandemie gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen zur Sicherheitslage würden die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach es keine Sicherheit gäbe und die Lage instabil sei, bestätigen. Darüber hinaus habe das Bundesamt eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen. Entgegen der Ansicht der Behörde, habe sich die Sicherheitslage im Sudan nicht wesentlich geändert. Die Behörde habe keine grundlegende und dauerhafte Änderung der Umstände, die seinerzeit zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, dargelegt. Um die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zu erfüllen, müsse eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262). Art. 19 Abs. 4 Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 und EuGH vom 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).Artikel 19, Absatz 4, Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Absatz eins bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 und EuGH vom 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50). Dem Beschwerdevorbringen ist zu folgen. Das Bundesamt nahm auf die mit der Covid-19-Pandemie im Sudan einhergehende prekäre wirtschaftliche Lage nicht Bezug und begründete im gegenständlichen Fall nicht substantiiert, inwiefern von einer wesentlichen und nicht bloß vorübergehenden Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage im Sudan auszugehen ist. Im angefochtenen Bescheid wurde zwar das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sudan vom 04.09.2018 mit letzter Kurzinformation vom 18.09.2019 zitiert, es wurde jedoch nicht konkret ausgeführt, inwieweit sich die Sicherheitslage seit dem Erkenntnis vom 26.07.2019 maßgeblich verändert hätte. Vielmehr wurde lediglich festgehalten, dass von einem Wegfall des seinerzeit festgestellten Rückkehrhindernisses auszugehen sei und die Umstände sich geändert hätten. Auch wenn die Sicherheitssituation im Sudan noch immer fragil ist, kann aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass alleine der Aufenthalt im Sudan bzw. konkret in XXXX , wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hatte und sich ein Teil seiner Familie noch aufhält, eine Gefährdung bedeutet. Alleine aufgrund der Sicherheitslage käme eine Aberkennung des Status des subsidiärer Schutzberechtigten in Betracht. Dabei hat aber Berücksichtigung zu finden, wie sich die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) darstellen und ob sie gedeckt werden können. Aufgrund der dargelegten humanitären Krisensituation im Sudan, der auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführenden Beschränkungen und wirtschaftlichen negativen Auswirkungen, der Überschwemmungen im September 2020 und der daher erwarteten Hungersnöte sowie der weiteren Verschlechterung der Währungsprobleme muss zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein wird, sich eine Existenz zu sichern und für seine grundlegenden Bedürfnisse zu sorgen. Die Anstrengungen der neuen Regierung und die Verbesserung der internationalen Beziehungen sind noch nicht so nachhaltig, dass von einer fortdauernden Stärkung der wirtschaftlichen Bedingungen auszugehen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Familie in XXXX hat und dort gegebenenfalls Unterkunft nehmen könnte. Aufgrund der derzeit bestehenden schwierigen wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat reicht dies aber nicht aus, um die reale Gefahr einer existentiellen Notlage aktuell (noch) verneinen zu können. Auch wenn die Sicherheitssituation im Sudan noch immer fragil ist, kann aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass alleine der Aufenthalt im Sudan bzw. konkret in römisch 40 , wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hatte und sich ein Teil seiner Familie noch aufhält, eine Gefährdung bedeutet. Alleine aufgrund der Sicherheitslage käme eine Aberkennung des Status des subsidiärer Schutzberechtigten in Betracht. Dabei hat aber Berücksichtigung zu finden, wie sich die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) darstellen und ob sie gedeckt werden können. Aufgrund der dargelegten humanitären Krisensituation im Sudan, der auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführenden Beschränkungen und wirtschaftlichen negativen Auswirkungen, der Überschwemmungen im September 2020 und der daher erwarteten Hungersnöte sowie der weiteren Verschlechterung der Währungsprobleme muss zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein wird, sich eine Existenz zu sichern und für seine grundlegenden Bedürfnisse zu sorgen. Die Anstrengungen der neuen Regierung und die Verbesserung der internationalen Beziehungen sind noch nicht so nachhaltig, dass von einer fortdauernden Stärkung der wirtschaftlichen Bedingungen auszugehen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Familie in römisch 40 hat und dort gegebenenfalls Unterkunft nehmen könnte. Aufgrund der derzeit bestehenden schwierigen wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat reicht dies aber nicht aus, um die reale Gefahr einer existentiellen Notlage aktuell (noch) verneinen zu können. Zum aktuellen Zeitpunkt kann daher von einer grundlegenden Verbesserung der Rückkehrbedingungen für den Beschwerdeführer gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht ausgegangen werden. Eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Sudan und von einer Konsolidierung der Verhältnisse über einen längeren Beobachtungszeitraum kann aktuell und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers noch nicht festgestellt werden. Gegenüber der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes hat sich also zum gegebenen Zeitpunkt keine wesentliche Änderung des Sachverhalts ergeben. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Sudan zu. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Sudan zu. 3.
- Zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung: 3.2.
- Rechtslage: Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer stellte vor Ablauf der ihm zuletzt bis 10.07.2020 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung am 25.05.2020, somit fristgerecht im Sinn des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005, einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Ihm kam damit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu.Der Beschwerdeführer stellte vor Ablauf der ihm zuletzt bis 10.07.2020 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung am 25.05.2020, somit fristgerecht im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005, einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Ihm kam damit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im vorliegenden Fall weiterhin gegeben sind, war dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25.05.2020 auf Verlängerung seiner befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattzugeben. Diese Frist beginnt mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu laufen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im vorliegenden Fall weiterhin gegeben sind, war dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25.05.2020 auf Verlängerung seiner befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattzugeben. Diese Frist beginnt mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu laufen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Verfahren war nur auf die Frage, ob sich die Lage und Verhältnisse im Sudan wesentlich und nachhaltig tatsächlich konsolidiert haben, einzugehen, welche sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie aktuellen Medienberichten und des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020) ergibt. Der Beschwerde wurde stattgegeben. Daher kann seitens des Beschwerdeführers kein Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehen. Das Bundesamt hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, so dass sie gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben konnte. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Der Beschwerde wurde stattgegeben. Daher kann seitens des Beschwerdeführers kein Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehen. Das Bundesamt hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, so dass sie gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben konnte. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-) Aberkennung des zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten bei unveränderter Sachlage im Herkunftsstaat, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-) Aberkennung des zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten bei unveränderter Sachlage im Herkunftsstaat, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I401.2145995.3.00