RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlI407 2184189-1 Spruch, , I407 2184189-1/36E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingshilfe gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz vom 15.12.2017, Zl. 1087334107-151351343, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 zu Recht anerkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingshilfe gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz vom 15.12.2017, Zl. 1087334107-151351343, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 zu Recht anerkannt: A)
- Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte l. und II. des angefochtenen Bescheides -Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom 15.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK gemäß § 8 AsylG wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 7 Abs 2 VwGVG eingestellt.
- Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte l. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides -Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom 15.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK gemäß Paragraph 8, AsylG wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, 7, Absatz 2, VwGVG eingestellt.
- In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 1 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz eins, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte III., IV., V. und VI. ersatzlos behoben.
- Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I407.2184189.1.00