RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlI408 2203841-1 Spruch, , I408 2203836-1/9E I408 2203832-1/9E I408 2203841-1/9E I408 2203838-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID über die Beschwerden von XXXX alle StA. IRAK, alle vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 19.07.2018, Zlen XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID über die Beschwerden von römisch 40 alle StA. IRAK, alle vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 19.07.2018, Zlen römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2021 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden zu Spruchpunkt I. werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins. werden als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben, gemäß § 8 Abs. 1 Z1 AsylG. 2005 wird XXXX gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, der Status von subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z1 AsylG. 2005 wird römisch 40 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, der Status von subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. 2005 für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigte erteilt. römisch drei. Den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. 2005 für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigte erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis IV. werden behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2203841.1.00
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