4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme und Beantwortung eines Fragenkatalogs gewährt, wobei keine entsprechende Stellungnahme bei der belangten Behörde einlangte.2. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.07.2019, zugestellt am 17.12.2019, mit, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und beabsichtigt werde, gegen sie eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zu erlassen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme und Beantwortung eines Fragenkatalogs gewährt, wobei keine entsprechende Stellungnahme bei der belangten Behörde einlangte. 3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.06.2020, zugestellt am 09.07.2020, wurde die Beschwerdeführerin
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.06.2020, zugestellt am 09.07.2020, wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
4 Z 8 FPG. Ihre Identität steht fest.Die volljährige Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige und sohin EWR-Bürgerin
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist seit 27.09.2016 durchgehend melderechtlich in Österreich erfasst und im Besitz einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), welche ihr am 25.11.2016 ausgestellt wurde und am 25.02.2023 außer Kraft treten wird. Die Beschwerdeführerin war zwischen 09.01.2017 und 31.01.2019 bei der XXXX aufrecht erwerbstätig und ging seither keiner Beschäftigung mehr nach.Die Beschwerdeführerin ist seit 27.09.2016 durchgehend melderechtlich in Österreich erfasst und im Besitz einer Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), welche ihr am 25.11.2016 ausgestellt wurde und am 25.02.2023 außer Kraft treten wird. Die Beschwerdeführerin war zwischen 09.01.2017 und 31.01.2019 bei der römisch 40 aufrecht erwerbstätig und ging seither keiner Beschäftigung mehr nach. Am 24.09.2016 heiratete sie den serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , mit welchem sie beginnend mit 27.09.2016 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich begründet. Er leitete von der rechtlichen Aufenthaltssituation der Beschwerdeführerin seine Aufenthaltsberechtigung „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ ab und stellte am 24.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.Am 24.09.2016 heiratete sie den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit welchem sie beginnend mit 27.09.2016 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich begründet. Er leitete von der rechtlichen Aufenthaltssituation der Beschwerdeführerin seine Aufenthaltsberechtigung „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ ab und stellte am 24.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war in den Zeiträumen 22.10.2018 bis 21.12.2018, 16.01.2019 bis 25.11.2019, 27.01.2020 bis 13.03.2020, 30.03.2020 bis 17.12.2020 sowie seit 18.01.2021 als Arbeiter bei der XXXX erwerbstätig und bezog zwischen 26.11.2019 und 26.01.2020 Krankengeld. Im Jahr 2020 diente dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Gesamtbetrag von EUR 24.199,66 als Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war in den Zeiträumen 22.10.2018 bis 21.12.2018, 16.01.2019 bis 25.11.2019, 27.01.2020 bis 13.03.2020, 30.03.2020 bis 17.12.2020 sowie seit 18.01.2021 als Arbeiter bei der römisch 40 erwerbstätig und bezog zwischen 26.11.2019 und 26.01.2020 Krankengeld. Im Jahr 2020 diente dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Gesamtbetrag von EUR 24.199,66 als Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung. Während ihres Aufenthaltes in Österreich bezogen bislang weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin eine sprachliche, kulturelle oder berufliche Integration in Österreich aufweist oder über anderweitige private oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich die Beschwerdeführerin als unbescholten.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 NAG und § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
1 Z 4 NAG und § 2 Abs. 4 Z 8 FPG als EWR-Bürger jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG als EWR-Bürger jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt
Abs. 2 leg. cit. insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt
Absatz 2, leg. cit. insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger
2 NAG, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz 2, NAG, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Besteht das Aufenthaltsrecht
3 leg. cit.), weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt.Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht (Absatz 3, leg. cit.), weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies
Abs. 4 leg. cit. der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies
Absatz 4, leg. cit. der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen
Abs. 5 leg. cit. ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen
Absatz 5, leg. cit. ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung
Abs. 6 leg. cit. in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung
Absatz 6, leg. cit. in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet im Abs. 2:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet im Absatz 2 : "Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat." § 11 Abs. 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet: "Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.""Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage." 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Ungarn EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 NAG und § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Ungarn EWR-Bürgerin iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt mit § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005) enthaltene Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügen", ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, so dass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können. Folglich schließt der Umstand, dass die Existenzmittel, über die der Unionsbürger verfügt, aus Mitteln stammen, die von dem einem Drittstaat angehörenden Ehegatten aus der von diesem im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit bezogen werden, es nicht aus, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie enthaltene Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel als erfüllt anzusehen ist (EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14) (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080).Die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005) enthaltene Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügen", ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, so dass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können. Folglich schließt der Umstand, dass die Existenzmittel, über die der Unionsbürger verfügt, aus Mitteln stammen, die von dem einem Drittstaat angehörenden Ehegatten aus der von diesem im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit bezogen werden, es nicht aus, dass die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie enthaltene Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel als erfüllt anzusehen ist (EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14) vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080). Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13) (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen vergleiche EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13) vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens
PolG 2005 rechtmäßig aufhältig (vgl. die Erläuterungen der RV 330 Blg NR XIV. GP 53, zur mit BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des § 55 NAG 2005). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre. Dass der Aufenthalt allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen ist, bringen die Erläuterungen insofern deutlich zum Ausdruck als sie davon ausgehen, dass ohne die der Niederlassungsbehörde eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit die Gefahr bestünde, Fremde könnten "weiterhin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen." (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005)Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage 330 Blg NR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 53, zur mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des Paragraph 55, NAG 2005). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre. Dass der Aufenthalt allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen ist, bringen die Erläuterungen insofern deutlich zum Ausdruck als sie davon ausgehen, dass ohne die der Niederlassungsbehörde eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit die Gefahr bestünde, Fremde könnten "weiterhin ihr gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht behalten, auch wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen." (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005) Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder seit fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, noch, dass sie sonst eine Voraussetzung iSd § 53a Abs. 3 NAG erfüllt, weshalb ihr kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukommt.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder seit fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, noch, dass sie sonst eine Voraussetzung iSd Paragraph 53 a, Absatz 3, NAG erfüllt, weshalb ihr kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukommt. In einem nächsten Schritt ist somit
1 NAG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG zu beurteilen.In einem nächsten Schritt ist somit
Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall ist – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu berücksichtigen, mit welchem sie sei ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dieser ist zuletzt seit dem 18.01.2021 als Arbeiter beschäftigt und weist somit derzeit ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Arbeitsverhältnis auf.
123 Abs. 1 und 2 ASVG besteht zudem Anspruch auf Krankenversicherung für den Ehegatten/die Ehegattin, jedoch erfolgte eine im Sozialversicherungsdatenauszug ersichtliche Mitversicherung bislang nicht.Im gegenständlichen Fall ist – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu berücksichtigen, mit welchem sie sei ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dieser ist zuletzt seit dem 18.01.2021 als Arbeiter beschäftigt und weist somit derzeit ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Arbeitsverhältnis auf.
123 Absatz eins und 2 ASVG besteht zudem Anspruch auf Krankenversicherung für den Ehegatten/die Ehegattin, jedoch erfolgte eine im Sozialversicherungsdatenauszug ersichtliche Mitversicherung bislang nicht.
1 lit. a sublit aa ASVG beträgt der Richtsatz, wenn eine Person mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt lebt, für das Kalenderjahr 2021 EUR 1.578,36, wohingegen für das Kalenderjahr 2020 EUR 1.472,00 gefordert waren. Anhand der Jahresbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 von gesamt EUR 24.199,66 errechnet sich ein monatlicher Durchschnittsverdienst von netto EUR 1.392,62. Damit ergibt sich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin –nach Einsichtnahme in den Sozialversicherungsauszug mangels Vorlage näherer Gehaltsunterlagen - im Jahr 2020 durchschnittlich weniger als EUR 1.472,00 pro Monat zur Verfügung gehabt habe. Zudem sind Abzüge aufgrund weiterer regelmäßiger Aufwendungen wie Wohnungskosten unter Berücksichtigung des Freibetrages iSd § 293 Abs. 3 zweiter Satz ASVG zu berücksichtigen, sodass dem Paar wohl ein noch geringeres freies Einkommen zur Verfügung steht.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG beträgt der Richtsatz, wenn eine Person mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt lebt, für das Kalenderjahr 2021 EUR 1.578,36, wohingegen für das Kalenderjahr 2020 EUR 1.472,00 gefordert waren. Anhand der Jahresbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 von gesamt EUR 24.199,66 errechnet sich ein monatlicher Durchschnittsverdienst von netto EUR 1.392,62. Damit ergibt sich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin –nach Einsichtnahme in den Sozialversicherungsauszug mangels Vorlage näherer Gehaltsunterlagen - im Jahr 2020 durchschnittlich weniger als EUR 1.472,00 pro Monat zur Verfügung gehabt habe. Zudem sind Abzüge aufgrund weiterer regelmäßiger Aufwendungen wie Wohnungskosten unter Berücksichtigung des Freibetrages iSd Paragraph 293, Absatz 3, zweiter Satz ASVG zu berücksichtigen, sodass dem Paar wohl ein noch geringeres freies Einkommen zur Verfügung steht. Die angeführten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind daher aufgrund des Familieneinkommens unterhalb des Richtsatzes des § 293 ASVG nicht erfüllt und legitimiert das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, dessen Aufenthaltstitel ursprünglich von der Beschwerdeführerin abgeleitet wurde, aufgrund der zuvor zitierten Judikatur zu § 11 Abs. 5 NAG ihren Aufenthalt nicht. Die angeführten Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind daher aufgrund des Familieneinkommens unterhalb des Richtsatzes des Paragraph 293, ASVG nicht erfüllt und legitimiert das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, dessen Aufenthaltstitel ursprünglich von der Beschwerdeführerin abgeleitet wurde, aufgrund der zuvor zitierten Judikatur zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG ihren Aufenthalt nicht. Gegenständlich ist im gesamten Verfahren zudem nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über erspartes Vermögen verfügt oder von ihrem Ehegatten aus anderen Bezugsquellen derart finanziell unterstützt wird, dass sie über ausreichende Mittel zur Sicherung ihrer Existenz verfügt. Ebenso wenig vermochte es die Beschwerdeführerin darzulegen, dass sie sich nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht und sich dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos darstellt (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Gegenständlich ist im gesamten Verfahren zudem nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über erspartes Vermögen verfügt oder von ihrem Ehegatten aus anderen Bezugsquellen derart finanziell unterstützt wird, dass sie über ausreichende Mittel zur Sicherung ihrer Existenz verfügt. Ebenso wenig vermochte es die Beschwerdeführerin darzulegen, dass sie sich nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht und sich dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos darstellt vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG nicht vor und fehlt es ihr damit weiters auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung
NAG.Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG nicht vor und fehlt es ihr damit weiters auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung
Paragraph 53, NAG. Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Aus der Aufenthaltsdauer alleine begründet sich für sich gesehen noch kein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, da sie erst seit etwa vier Jahren und vier Monaten in Österreich lebt. Zur Aufenthaltsdauer hat sowohl der Verwaltungsgerichthof (vgl. VwGH vom 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6, VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051 und VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055,), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012) jedoch bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für eine durchzuführende Interessenabwägung zukommt und entspricht dies auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06).Aus der Aufenthaltsdauer alleine begründet sich für sich gesehen noch kein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, da sie erst seit etwa vier Jahren und vier Monaten in Österreich lebt. Zur Aufenthaltsdauer hat sowohl der Verwaltungsgerichthof vergleiche VwGH vom 30.07.2020, Ra 2020/20/0130-6, VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051 und VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055,), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012) jedoch bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für eine durchzuführende Interessenabwägung zukommt und entspricht dies auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06). Unstrittig führt die Beschwerdeführerin seit 24.09.2016 eine Ehe zu einem serbischen Staatsangehörigen und wird seit 27.09.2016 auch ein gemeinsamer Wohnsitz in Österreich begründet. Die Beschwerdeführerin vermochte allerdings nicht darzulegen, inwiefern die Ehe nicht im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, insbesondere da sich ihr Ehegatte aufgrund eines von ihrem rechtlichen Status abgeleiteten Aufenthaltsrechts in Österreich befindet und dieses mit einer rechtskräftigen Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat verloren geht. Ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist im vorliegenden Beschwerdefall – nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass etwaige familiäre oder private Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht einmal rudimentär erwähnt wurden – auszuschließen, sodass die Ausweisungsentscheidung nicht in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK eingreift.Unstrittig führt die Beschwerdeführerin seit 24.09.2016 eine Ehe zu einem serbischen Staatsangehörigen und wird seit 27.09.2016 auch ein gemeinsamer Wohnsitz in Österreich begründet. Die Beschwerdeführerin vermochte allerdings nicht darzulegen, inwiefern die Ehe nicht im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, insbesondere da sich ihr Ehegatte aufgrund eines von ihrem rechtlichen Status abgeleiteten Aufenthaltsrechts in Österreich befindet und dieses mit einer rechtskräftigen Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat verloren geht. Ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist im vorliegenden Beschwerdefall – nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass etwaige familiäre oder private Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht einmal rudimentär erwähnt wurden – auszuschließen, sodass die Ausweisungsentscheidung nicht in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK eingreift. Ergänzend ist zu betonen, dass ihr eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen sie auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihr wieder ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. steht es ihr als EWR-Bürgerin weiterhin frei, sich auf Basis des Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, in Österreich aufzuhalten. Ebenso ist es ihr möglich bei Nachweis ausreichender Existenzmittel den Aufenthalt im Bundesgebiet dauerhaft fortzuführen und ihr Familienleben zu ihrem Ehegatten weiterhin in Österreich auszuleben.Ergänzend ist zu betonen, dass ihr eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen sie auch kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihr wieder ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. steht es ihr als EWR-Bürgerin weiterhin frei, sich auf Basis des Artikel 6, der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, in Österreich aufzuhalten. Ebenso ist es ihr möglich bei Nachweis ausreichender Existenzmittel den Aufenthalt im Bundesgebiet dauerhaft fortzuführen und ihr Familienleben zu ihrem Ehegatten weiterhin in Österreich auszuleben. Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer muss in Bezug auf die Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegen, damit eine Ausweisung unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine wesentlichen integrationsbegründenden Umstände oder privaten Anknüpfungspunkte dargetan und konnten somit keine Umstände erkannt werden, wonach sie eine tiefgreifende Verfestigung im Bundesgebiet aufweist.Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer muss in Bezug auf die Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegen, damit eine Ausweisung unverhältnismäßig ist vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine wesentlichen integrationsbegründenden Umstände oder privaten Anknüpfungspunkte dargetan und konnten somit keine Umstände erkannt werden, wonach sie eine tiefgreifende Verfestigung im Bundesgebiet aufweist. Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420, VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einer Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihren gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ist bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihren gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ist bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist ua EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist ua EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden und war spruchgemäß zu entscheiden.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden und war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben und hat sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen bestritt das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nur unsubstantiiert, ohne den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Fakten auch dann für die Beschwerdeführerin kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2234042.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.