4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) ist beim Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden auch belangte Behörde) erstmals im Februar XXXX in Erscheinung getreten. Der BF stellte nämlich am XXXX einen Asylantrag, der von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der BF seinerzeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche zu XXXX aus XXXX als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und schildert folgenden Verfahrensgang:Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) ist beim Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden auch belangte Behörde) erstmals im Februar römisch 40 in Erscheinung getreten. Der BF stellte nämlich am römisch 40 einen Asylantrag, der von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der BF seinerzeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche zu römisch 40 aus römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und schildert folgenden Verfahrensgang: „Der Beschwerdeführer stellte am XXXX unter Vorlage seines deutschen Führerscheines zum Nachweis einer Identität den gegenständlichen Antrag einen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005. „Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 unter Vorlage seines deutschen Führerscheines zum Nachweis einer Identität den gegenständlichen Antrag einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer dort im Wesentlichen an, derzeit im Landeskrankenhaus XXXX wegen Amnesie in Behandlung zu sein und aufgrund mangelnder Erinnerung weder Angaben zur Person, seinen Verwandten, Lebensumständen oder seiner Ausreise aus Deutschland bzw. seiner Einreise nach Österreich machen zu können. Bei ihm sei jedoch ein deutscher Führerschein sowie eine deutsche Bankomatkarte gefunden worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer nur an, er werde politisch verfolgt. Nähere Angaben könne er dazu derzeit keine machen. Im Falle einer Rückkehr nach Deutschland habe er mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen.Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer dort im Wesentlichen an, derzeit im Landeskrankenhaus römisch 40 wegen Amnesie in Behandlung zu sein und aufgrund mangelnder Erinnerung weder Angaben zur Person, seinen Verwandten, Lebensumständen oder seiner Ausreise aus Deutschland bzw. seiner Einreise nach Österreich machen zu können. Bei ihm sei jedoch ein deutscher Führerschein sowie eine deutsche Bankomatkarte gefunden worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer nur an, er werde politisch verfolgt. Nähere Angaben könne er dazu derzeit keine machen. Im Falle einer Rückkehr nach Deutschland habe er mit unmenschlicher Behandlung zu rechnen. Zuvor war der Beschwerdeführer bereits am XXXX an der Dienststelle des Stadtpolizeikommandos XXXX – XXXX erschienen und hatte dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten in der Folge Ermittlungen durch, um die genaue Herkunft und Identität des Beschwerdeführers feststellen zu können. Aufgrund der beim Beschwerdeführer bzw. in dessen Schließfach am Grazer Hauptbahnhof aufgefundenen Dokumente – deutscher Führerschein, deutsche Sozialversicherungskarte und eine deutsche Bankomatkarte – wurde eine Anfrage an das PKZ in Deutschland gestellt, welche ergab, dass es eine Person mit der aus den sich beim Beschwerdeführer befindlichen Personaldokumenten ergebenden Daten (Name(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Meldeadresse) gibt. Aufgrund der sich aus einer Anfrage des in Deutschland zuständigen Landeskriminalamtes XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers ergebenden Betrugsstraftaten und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in der Zeit zwischen 2001 und 2005 wurde eine Anfrage an dieses Landeskriminalamt in Deutschland gerichtet. Seitens des deutschen Landeskriminalamtes wurde mitgeteilt, dass es in Deutschland seit geraumer Zeit zu keinem weiteren strafrechtlichen Delikten gekommen sei oder nach dem Beschwerdeführer sonst gefahndet bzw. seine Abgängigkeit angezeigt worden wäre.Zuvor war der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 an der Dienststelle des Stadtpolizeikommandos römisch 40 – römisch 40 erschienen und hatte dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten in der Folge Ermittlungen durch, um die genaue Herkunft und Identität des Beschwerdeführers feststellen zu können. Aufgrund der beim Beschwerdeführer bzw. in dessen Schließfach am Grazer Hauptbahnhof aufgefundenen Dokumente – deutscher Führerschein, deutsche Sozialversicherungskarte und eine deutsche Bankomatkarte – wurde eine Anfrage an das PKZ in Deutschland gestellt, welche ergab, dass es eine Person mit der aus den sich beim Beschwerdeführer befindlichen Personaldokumenten ergebenden Daten (Name(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Meldeadresse) gibt. Aufgrund der sich aus einer Anfrage des in Deutschland zuständigen Landeskriminalamtes römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers ergebenden Betrugsstraftaten und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in der Zeit zwischen 2001 und 2005 wurde eine Anfrage an dieses Landeskriminalamt in Deutschland gerichtet. Seitens des deutschen Landeskriminalamtes wurde mitgeteilt, dass es in Deutschland seit geraumer Zeit zu keinem weiteren strafrechtlichen Delikten gekommen sei oder nach dem Beschwerdeführer sonst gefahndet bzw. seine Abgängigkeit angezeigt worden wäre. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer wieder freiwillig mittels des österreichischen Roten Kreuzes und nach telefonischer Rücksprache mit dem Landeskrankenhaus in der psychiatrischen Abteilung stationär aufgenommen. Sein Aufenthalt dort wurde zur Stellung des gegenständlichen Asylantrages und der niederschriftlichen Erstbefragung kurzfristig unterbrochen. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Aufenthalt wurde das gegenständliche Verfahren kurzfristig vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , eingestellt, da sich der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Meldeadresse abmeldete, seinen Meldepflichten unter Angabe einer neuen Abgabestelle nicht nachkam und sein Aufenthalt auch sonst nicht festgestellt werden konnte.Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Aufenthalt wurde das gegenständliche Verfahren kurzfristig vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , eingestellt, da sich der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Meldeadresse abmeldete, seinen Meldepflichten unter Angabe einer neuen Abgabestelle nicht nachkam und sein Aufenthalt auch sonst nicht festgestellt werden konnte. Mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde am XXXX einlangend, beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens unter Angabe seiner Abgabestelle und Beilage einer Kopie seines Meldezettels. Der Fortsetzungsantrag wurde von der Regionaldirektion XXXX in weiterer Folge zuständigkeitshalber an das BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EAST Ost) weitergeleitet und langte dort am XXXX ein.Mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde am römisch 40 einlangend, beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens unter Angabe seiner Abgabestelle und Beilage einer Kopie seines Meldezettels. Der Fortsetzungsantrag wurde von der Regionaldirektion römisch 40 in weiterer Folge zuständigkeitshalber an das BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EAST Ost) weitergeleitet und langte dort am römisch 40 ein. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost, am XXXX , gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters der VMÖ an, sich ob seines psychischen Gesundheitszustandes nicht ganz sicher zu sein und beantrage eine psychiatrische Begutachtung. Er sei traumatisiert, habe keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen Naheverhältnisse zu Personen im Bundesgebiet, er lebe alleine und habe in keinen anderen Ländern um Asyl angesucht.In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost, am römisch 40 , gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters der VMÖ an, sich ob seines psychischen Gesundheitszustandes nicht ganz sicher zu sein und beantrage eine psychiatrische Begutachtung. Er sei traumatisiert, habe keine Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen Naheverhältnisse zu Personen im Bundesgebiet, er lebe alleine und habe in keinen anderen Ländern um Asyl angesucht. Zum Grund seiner Antragstellung – unter dem Hinweis auf die schon mit vorausgegangener Verfahrensanordnung bekanntgegebenen Absicht, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz aufgrund der Bestimmungen des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon zurückzuweisen – stellte der Beschwerdeführer, gefragt zu konkreten Gründen, die einer Zurückweisung entgegenstünden, die Gegenfrage: „Ist Deutschland ein sicherer Herkunftsstaat?“ Weiter befragt, weshalb er in Österreich Asyl beantragt habe, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er sich politisch verfolgt fühle und sich sicher sei, dass in Wirklichkeit die Bundesrepublik Deutschland nach dem Mauerfall nicht mehr existent sei, stattdessen die DDR noch existieren würde und der Beschwerdeführer daher aus einem „Unrechtsstaat“ käme. Deshalb sei auch 2007 sein Unternehmen zur Beförderung von Behinderten widerrechtlich geschlossen worden. Seither habe er feststellen müssen, dass in Deutschland die Rechtsstaatlichkeit nicht mehr gewährleistet sei. Diesbezüglich legte er ein Schreiben des vom XXXX vor, welches seines Erachtens vom ehemaligen deutschen Bundesinnenminister XXXX stamme, seine Ansichten zum rechtlichen Status Deutschlands stütze und welches in Kopie zum Akt genommen wurde. Ohne Angaben von Gründen habe eine in Deutschland anberaumte Berufungsverhandlung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung plötzlich nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer müsse daher bei einer Einreise nach Deutschland mit seiner Verhaftung rechnen. Seines Erachtens seien die Lissabonner Verträge darüber hinaus veraltet. Da der Beschwerdeführer aus der DDR stamme, stelle er seine Staatsangehörigkeit in Frage. Seine Erinnerungen seinen jedoch vage, er könne nicht angeben wie er nach Österreich gelangte.Zum Grund seiner Antragstellung – unter dem Hinweis auf die schon mit vorausgegangener Verfahrensanordnung bekanntgegebenen Absicht, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz aufgrund der Bestimmungen des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon zurückzuweisen – stellte der Beschwerdeführer, gefragt zu konkreten Gründen, die einer Zurückweisung entgegenstünden, die Gegenfrage: „Ist Deutschland ein sicherer Herkunftsstaat?“ Weiter befragt, weshalb er in Österreich Asyl beantragt habe, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er sich politisch verfolgt fühle und sich sicher sei, dass in Wirklichkeit die Bundesrepublik Deutschland nach dem Mauerfall nicht mehr existent sei, stattdessen die DDR noch existieren würde und der Beschwerdeführer daher aus einem „Unrechtsstaat“ käme. Deshalb sei auch 2007 sein Unternehmen zur Beförderung von Behinderten widerrechtlich geschlossen worden. Seither habe er feststellen müssen, dass in Deutschland die Rechtsstaatlichkeit nicht mehr gewährleistet sei. Diesbezüglich legte er ein Schreiben des vom römisch 40 vor, welches seines Erachtens vom ehemaligen deutschen Bundesinnenminister römisch 40 stamme, seine Ansichten zum rechtlichen Status Deutschlands stütze und welches in Kopie zum Akt genommen wurde. Ohne Angaben von Gründen habe eine in Deutschland anberaumte Berufungsverhandlung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung plötzlich nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer müsse daher bei einer Einreise nach Deutschland mit seiner Verhaftung rechnen. Seines Erachtens seien die Lissabonner Verträge darüber hinaus veraltet. Da der Beschwerdeführer aus der DDR stamme, stelle er seine Staatsangehörigkeit in Frage. Seine Erinnerungen seinen jedoch vage, er könne nicht angeben wie er nach Österreich gelangte. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am XXXX zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz
Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 zurückgewiesen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am römisch 40 zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz
Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, zurückgewiesen. Mit dem am XXXX beim BFA, EAST Ost, per Fax eingelangten Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid beheben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zulassen und darüber hinaus der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
1 BFA-VG zuerkennen.“Mit dem am römisch 40 beim BFA, EAST Ost, per Fax eingelangten Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid beheben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zulassen und darüber hinaus der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkennen.“ Die belangte Behörde leitete sodann hinsichtlich des BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wozu der BF am XXXX einvernommen wurde.Die belangte Behörde leitete sodann hinsichtlich des BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wozu der BF am römisch 40 einvernommen wurde. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den BF ein für die Dauer von sechs Monaten befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und eine Kopie seiner Geburtsurkunde unter seinem vormaligen Nachnamen „ XXXX “ vom Standesamt XXXX vorlegte.Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und eine Kopie seiner Geburtsurkunde unter seinem vormaligen Nachnamen „ römisch 40 “ vom Standesamt römisch 40 vorlegte. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 02.06.2020 die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und langte der Akt am 12.06.2020 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts ein. Am 18.12.2020 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt und der BF einvernommen und mit mündliche verkündetem Erkenntnis der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben, sowie ausgesprochen, das die Revision nicht zulässig ist. Die belangte Behörde beantragte mit Schriftsatz vom 18.12.2020, eingebracht am 20.12.2020 die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zum Aufenthaltsverbot:
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
3 FPG kann das Aufenthaltsverbot sogar unbefristet erlassen werden, so etwa, wenn ein EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde (Z1).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 3, FPG kann das Aufenthaltsverbot sogar unbefristet erlassen werden, so etwa, wenn ein EWR-Bürger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde (Z1). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und lebt seit XXXX in Österreich, wo er auch seither unselbständig Erwerbstätig ist, wobei die Erwerbstätigkeit wiederholt von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges unterbrochen ist.Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und lebt seit römisch 40 in Österreich, wo er auch seither unselbständig Erwerbstätig ist, wobei die Erwerbstätigkeit wiederholt von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges unterbrochen ist. Das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt kommt dem BF schon aufgrund seines Freizügigkeitsrechtes als Unionsbürger zu. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Europäische Strafregister-Informationssystem weist hinsichtlich des Beschwerdeführers, auch unter seinem vormaligen Nachnamen, 10 Verurteilungen auf, wobei sich drei Verurteilungen auf Fahren eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, einmalig auch in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, beziehen, sohin Handlungen, die in Österreich keinen gerichtlichen Straftatbestand darstellen. Die aktuellsten strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland erfolgten wegen Betrugs im Jahr 2013 und wegen Nötigung und versuchter Nötigung im Jahr 2015, bezogen auf die Tathandlung, wobei jeweils Geldstrafen über den Beschwerdeführer verhängt wurden, nämlich 15 Tagessätze zu je EUR 20,-- und 50 Tagessätze zu je EUR 30,-- (vgl ECRIS Abfrage AS 500f).Die aktuellsten strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland erfolgten wegen Betrugs im Jahr 2013 und wegen Nötigung und versuchter Nötigung im Jahr 2015, bezogen auf die Tathandlung, wobei jeweils Geldstrafen über den Beschwerdeführer verhängt wurden, nämlich 15 Tagessätze zu je EUR 20,-- und 50 Tagessätze zu je EUR 30,-- vergleiche ECRIS Abfrage AS 500f). Das festgestellte Verhalten des BF in Österreich ist rechtlich nicht dahingehend zu würdigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Verhalten gesetzt hat wodurch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten des BF in Österreich stellt keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland beruhen auf Taten die zum einen mehrere Jahre zurückliegen und zum anderen in Österreich keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand verwirklichen. Die unzulässige Asylantragstellung, offenbar in einem psychisch beeinträchtigten Zustand im Jahr 2016 und der Antrag auf Übernahme in die Grundversorgung im selben Jahr, rechtfertigen keinesfalls eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft. Da sohin ein Sachverhalt, der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger gem § 67 FPG rechtfertigt, in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Da sohin ein Sachverhalt, der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger gem Paragraph 67, FPG rechtfertigt, in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2128345.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.