← Österreich

{'item': 'I422 2206960-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlI422 2206960-1 Spruch, I422 2206958-1/28EI422 2206960-1/25EI422 2206957-1/24EI422 2206956-1/24EI422 2206958-1/28E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer reisten im November 2015 gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bzw. diese stellvertretend für die (damals minderjährige) Drittbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihren Asylantrag begründeten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer mit einer religiös motivierten Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam. Der Erstbeschwerdeführer habe mit seiner Familie und seinem Bruder – der für die örtliche Moschee zuständig gewesen sei – in einem Haus gelebt, welches sich in einem schiitischen Gebiet befunden habe. Sie seien von der schiitischen Miliz zum Verlassen der Region aufgefordert worden. Da sie dem nicht Folge geleistet hätten, sei der Bruder des Erstbeschwerdeführers erschossen worden. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie seien weiterhin bedroht worden und hätten sie sich daraufhin zur Flucht entschieden. 2. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden, jeweils vom 03.09.2018, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).2. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden, jeweils vom 03.09.2018, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). 3. Gegen die Bescheide richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sie eine konkrete individuelle Verfolgung vorgebracht hätten, da sie aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Herkunft mit dem Umbringen bedroht worden seien und hätte sie bereits konkrete Verfolgungshandlungen erlitten, die sie und ihre Familie in ihrer Sicherheit erschüttert hätten. Außerdem hätten sie sich bereits in beeindruckender Weise in Österreich integriert. 4. Am 30.10.2019 erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht und wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnis vom 03.02.2020 zu GZ: I422 2206958-1/12E, I422 2206960-1/12E, I422 2206957-1/12E und I422 2206956-1/12E als unbegründet ab. 5. Eine gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gab dieser mit Erkenntnis vom 09.06.2020, zu GZ: E 897-900/2020-11 teilweise statt. Er lehnte die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und behob das Erkenntnis des Bundessverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak sowie die darauf aufbauende Rückkehrentscheidung. 6. Am 19.01.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung zu der trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertretung noch die belangte Behörde erschienen. In Folge wurde nach Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mündlich verkündet. 7. Mit Schriftsatz vom 20.01.2021 beantragte die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die Verfahren der Beschwerdeführer werden im Sinne des § 34 AsylG gemeinsam als Familienverfahren geführt und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die Verfahren der Beschwerdeführer werden im Sinne des Paragraph 34, AsylG gemeinsam als Familienverfahren geführt und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: 1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die volljährigen Erst- bis Drittbeschwerdeführer und der minderjährige Viertbeschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber, sprechen Arabisch als Muttersprache und bekennen sich zum sunnitisch muslimischen Glauben. Ihre Identitäten stehen fest. Die Beschwerdeführer reisten im November 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind und miteinander verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin und der minderjährigen Viertbeschwerdeführer sind die Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind gesund und leiden an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Asthma und verwendet einen Asthmaspray. Nach der Geburt des Viertbeschwerdeführers bekam die Zweitbeschwerdeführerin Probleme mit der Gebärmutter. Des Weiteren leidet sie an einer Depression, nimmt jedoch nur unregelmäßig die ihr in Österreich verschriebenen Medikamente ein und unterzieht sich keiner regelmäßigen psychologischen Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführer ließ sich ihre psychischen Leiden im Irak bei einem Psychologen behandeln. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführer sind im Irak behandelbar und stehen einer Rückkehr nicht entgegen. Der Viertbeschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an einer Autismus-Spektrum-Störung. Diese Erkrankung wurde bei ihm im Alter von zwei Jahren diagnostiziert. Bereits im Irak unterzog sich der Viertbeschwerdeführer einer medizinischen Behandlung hinsichtlich seiner Autismus-Erkrankung. Diesbezüglich erhielt er im Irak über einen längeren Zeitraum eine Stammzelleninfusion. Des Weiteren leidet er an Verstopfung (habituelle Obstipation) und resultieren daraus wiederkehrende Bauchschmerzen. Er ist adipös und leidet an nächtlichem Schnarchen (Rhonchopathie). In Österreich unterzieht er sich bezüglich seiner Autismus-Spektrum-Störung derzeit einer Stammzellentherapie und werden ihm zudem Tropfen für den Magen und Medikamente für einen Stuhlgang verabreicht bzw. steht er bezüglich seiner physischen und physischen Beeinträchtigung in medizinischer Behandlung. Angesichts der gegenwärtigen COVID-19-Situation stehen die physischen und physischen Beeinträchtigungen des Viertbeschwerdeführers seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegen. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Basra geboren, wuchs dort auf und besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule. Anschließend war der Erstbeschwerdeführer an einer Universität inskribiert. Das Studium brach der Erstbeschwerdeführer nach rund einem Jahr ab. Er arbeitete als Automechaniker und betrieb im Irak ein Autoteilegeschäft mit dem er im Irak bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt verdiente. Der Erstbeschwerdeführer ist erwerbsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Basra geboren, wuchs dort auf und besuchte die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule, welche sie abbrach. Über eine Berufsausbildung verfügt die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Ihr Lebensunterhalt wurde vor ihrer Eheschließung von ihrer Mutter sichergestellt. Nach ihrer Eheschließung kam der Erstbeschwerdeführer für ihren Lebensunterhalt auf. Die Drittbeschwerdeführerin wurde ebenfalls in Basra geboren, wuchs dort auf und besuchte im Irak sechs Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule. Die Drittbeschwerdeführerin wurde durch ihre Familie versorgt und kam der Erstbeschwerdeführer bislang für ihren Lebensunterhalt auf. Der Viertbeschwerdeführer stammt ebenfalls aus Basra. Er besuchte im Irak bislang keine Schule und wurde bislang von seiner Familie betreut und versorgt. Im Irak leben nach wie vor Verwandte der Beschwerdeführer, zu denen die Beschwerdeführer jedoch derzeit keinen Kontakt halten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehen keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und beziehen die Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat: Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat: Seit dem Sieg über den IS kehrt der Irak nach Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen und Übergriffen und einer damit verbunden tiefen ethnische und konfessionelle Spaltung des Landes langsam zur Normalität zurück und widmet sich verstärkt dem Wiederaufbau, der auch international unterstützt wird. Die Bekämpfung der Korruption, das Wiedererlangen von Vertrauen innerhalb der gespaltenen Gesellschaft, die Beseitigung der Zerstörungen an der Infrastruktur und die Eingliederung der Milizen in die staatlichen Strukturen gehen langsam vor sich, vielen Menschen geht dieser Prozess zu langsam und das findet in Übergriffen unterschiedlichster Ausprägungen ihren Niederschlag. (IS zeigen in Form von gezielten Anschlägen ihre Präsenz, Milizen durch vereinzelte Übergriffe; Bevölkerungsgruppen demonstrieren und bringen so ihren Unmut und ihre Unzufriedenheit über die aktuelle Lage zum Ausdruck, etc.). Die sicherheitsrelevanten Vorfälle haben sich aber zuletzt auf einem Niveau eingependelt, dass für Personen, die keine besondere Vulnerabilität aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse aufweisen, eine Rückkehr zumutbar und vertretbar ist. Zur Sicherheitslage im Süden: In Bezug auf die kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre – insbesondere der Machtergreifung durch den IS und deren Zurückdrängung und Vertreibung aus dem Irak – blieb der gesamte südliche Teil des Irak weitgehend verschont. Allerdings sah sich die irakische Regierung in den letzten Jahren gezwungen, dem Kampf gegen den IS Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in militärischen Konfliktgebiete des Nord- und Zentraliraks zu entsenden. Auch wenn der IS aus dem Irak als vertrieben gilt, spielen Terrorismus und Terrorismusbekämpfung – auch im Süden – nach wie vor eine Rolle, wenn auch in weit geringerem Ausmaß als im Norden des Landes und gibt es im Süden auch nach wie vor vereinzelte Terroranschläge. Vor diesem Hintergrund etablierten sich im Süden Stammeskonflikte, Gesetzlosigkeiten und Kriminalität, die – ebenso wie die Übergriffe durch Milizen – in ihrer Intensität Schwankungen unterworfen und unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein und scheinen die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Hinzu kommen der schleppende Wiederaufbau des Landes, die Korruption der Regierung, die hohe Arbeitslosigkeit, die ungerechte Verteilung der Erdöleinnahmen und die desolate Infrastruktur. Die daraus resultierende Unzufriedenheit der Bevölkerung spiegelt sich in den anhaltenden Protestbewegungen des Landes wieder, die 2015 im Südirak ihren Ursprung hatten, immer wieder Schwankungen ausgesetzt waren und zuletzt landesweit im Herbst 2019 in einen Höhepunkt mit mehreren Hunderten Toten gipfelten. Zu Situation von Menschen mit besonderen Bedürfnissen/Behinderungen: Obwohl rund 15 % der irakischen Kinder von zwei bis 15 Jahre eine Behinderung aufweisen, gibt es in der irakischen Gesellschaft allgemein wenig Bewusstsein für Behinderungen. Ungeachtet der von der irakischen Regierung, als auch die kurdische Regionalregierung verabschiedeten Gesetze zur Versorgung von Personen mit Behinderungen verabschiedeten Gesetzen – welche unter anderem Integrationsmaßnahmen enthalten und Antidiskriminierungsbestimmungen vorsehen – erleben Menschen mit Behinderungen im Irak Diskriminierung aufgrund des sozialem Stigma und sind sie häufig gesellschaftlich, sozial und auch am Arbeitsmarkt benachteiligt. Hinsichtlich der Situation von Kindern mit Behinderungen finden vor allem Kinder aus ländlichen Gebieten einen schwierigeren Zugang zu Bildungsmöglichkeiten und spezialisierten Diensten vor. Zur Thematik Autismus bzw. Autismus-Spektrum-Störungen ist anzumerken, dass die Ärzte im Irak nur eingeschränkt in der Lage seien Autismus bzw. Autismus-Spektrum-Störungen zu diagnostizieren bzw. zu behandeln, eine Behandlungsmöglichkeit von Autismus ist jedoch möglich. Offiziell liegt die Zahl bei 7.000 Autismus-Erkrankungen im Irak, welche in den 16 staatlichen Zentren für Menschen mit Behinderungen und Autismus-Spektrum-Störungen in den irakischen Provinzen und der Region Kurdistan registriert sind. Zudem gibt es auch private Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen betreuen. Die tatsächliche Zahl der Autismus-Erkrankungen ist jedoch weit höher einzuschätzen. In der Region Kurdistan gibt es ein spezielles und einzigartiges Zentrum für Autismus-Spektrum-Störungen, in der die Kinder getestet und ihrer Einschränkung angepasst betreut werden und denkt die Zentralregierung in Bagdad über Errichtung ähnlicher Einrichtungen nach. Zur medizinischen Versorgung der psychischen Beeinträchtigung ist auszuführen, dass sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen durch Psychiater und Psychologen im Irak verfügbar sind. Zur Situation von Kindern in Basra: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Basra sind vor allem geprägt von Stammesstreitigkeiten, milizbezogener Gewalt und allgemeiner Kriminalität. Die Hintergründe der Gewalt fußen vor allem in wirtschaftlichen (v.a. bei Stammesfehden) und in politischen (v.a. bei milizbezogener Gewalt) Überlegungen. Von der Gewalt sind vor allem Mitglieder der rivalisierenden Stämme und Milizen unmittelbar betroffen. In Basra wurden während des Zeitraums von Jänner 2019 bis Juli 2020 insgesamt 156 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anschläge, Aufruhre und gewaltsamen Übergriffe) bekannt, wobei bei 19 von diesen Vorfällen insgesamt acht Personen ums Leben und drei Personen verletzt wurden. Für die irakischen Sicherheitskräfte stellen derartige Vorfälle keine einfachen Herausforderungen dar und gestaltet sich ein Eingreifen in die Stammes- und Milizstreitigkeiten oftmals schwierig. Ungeachtet dessen kündigte das irakische Innenministerium im September 2019 ein weiteres rigoroses Vorgehen gegen die die Drahtzieher der Gewalt an. Dies bestätigte sich zuletzt im Mai 2020, als Sicherheitskräfte gegen die Iran-freundliche Thaar Allah Partei vorging und Mitglieder ihres militärischen Armes inhaftierten. Milizen dieser Partei hatten zuvor auf Teilnehmer einer Demonstration geschossen und dabei eine Person getötet und mehrere verletzt. Aus den Berichten geht auch hervor, dass das Gouvernement Basra am meisten von Kriegsrelikten aus dem Golfkrieg von 1991 und der US-Invasion von 2003 betroffen ist. Derzeit besuchen 90,7 % der Kinder im Gouvernement Basra die Grundschule, 59,6 % die Sekundarstufe und 22,9 % eine Oberstufenschule. Im Gouvernement Basra stehen für rund 800.000 Schüler rund 1.800 öffentliche Schulen zur Verfügung und würden noch weitere 700 Schulen benötigt. Die Überbelegung führt zu Schichtbetrieben in den Klassen. Demgegenüber hat der Anteil an Privatschulen zugenommen und besuchten im Jahr 2015 rund 20 % der Kinder in Basra Privatschulen. Offiziellen Quellen nach leben zwischen 16 und 33 % der Bevölkerung von Basra unterhalb der Armutsgrenze und liegt der Anteil der Kinderarmut bei rund 19 %. In Basra sind die meisten Nahrungsmittel für den Grundbedarf verfügbar und die Märkte funktionstüchtig. Die Preise auf den Märkten von Basra sind vergleichsweise höher als im Umland, vor allem für lokal angebaute Produkte. Diese bedingt durch eine Wasserknappheit im Jahr 2018 und einem daraus folgenden geringeren Ernteertrag. Aufgrund mehrerer stromaufwärts gelegener Wasserdämme, Dürren sowie Umweltverschmutzung wurde die Hauptsüßwasserquelle des Shatt-Al-Arab für die Verwendung als Trinkwasser und in der Landwirtschaft unbrauchbar und sahen sich vier der sieben Distrikte in Basra im Jahr 2018 mit einer Wasserknappheit konfrontiert. In weiterer Folge kam es zu einer erhöhten Anzahl an Erkrankungen an durch Wasser übertragbare Krankheiten wie Typhus, Cholera, Ruhr, Hepatitis B und Cholera. Die Bewohner von Basra mussten in weiterer Folge sauberes Trinkwasser zukaufen, was vor allem für ärmere Familien eine finanzielle Herausforderung darstellt. Auf 100.000 Einwohner kommen rund 13 Krankenhäuser und 4,6 medizinische Erstversorgungszentren. Die Krankenhäuser von Basra gelten als „überfüllt“ und dienen primär der medizinischen Grundbedürfnisse. UNHCR-Schutzbewertung stellte den Gesundheitseinrichtungen im Süden des Irak im Jahr 2016 ein unzureichendes Zeugnis aus und seien Operationen und Medikamente kostspielig. Demgegenüber wurden laut dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen Fortschritte hinsichtlich der Gesundheit von Neugeborenen und Kindern gemacht und die Kindersterblichkeit wesentlich reduziert. 2010 wurde in Basra ein Kinderspital mit Schwerpunkt für krebskranke Kinder eröffnet. Zur COVID-19-Situation im Irak: Hinsichtlich der COVID-19-Pandemie stellt sich die Situation im Irak folgendermaßen dar: Bis zum 03.01.2021 wurden laut WHO im Irak insgesamt 607.587 positive COVID-19-Fälle verzeichnet, von denen 12.935 tödlich verliefen. Die irakische Regierung setzt ebenfalls auf weitreichende Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie und verhängt unter anderem Einreiseverbote, Quarantänemaßnahmen und gesundheitsbezogene Anordnungen (Tragen von Mund-Nasen-Schutz und sonstige vorbeugende Maßnahmen). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführer, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, in die niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Angaben im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 30.10.2019. Der Entscheidung wurde auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 17.03.2020), der UNHCR-Bericht „International Protection Cosiderations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ vom Mai 2019, der EASO-Bericht „Security Situation“ vom Oktober 2020 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Lage von Kindern in Basra“ vom 21.10.2019 zu Grunde gelegt. Zum Gesundheitszustand der Zweit- und Viertbeschwerdeführer wurden zusätzlich eine ACCORD Anfrage zum Thema „Überblick zur Lage von Menschen mit besonderen Bedürfnissens/Behinderungen“ [a-10457-v2], datierend vom 02.02.2018, die Country Policy and Information Note des Home Office „Iraq: Medical and healthcare issues“ datiert vom Mai 2019, die ACCORD-Anfragebeantwortung zum Irak „Behandlungsmöglichkeiten für Kinder mit globalen Entwicklungsverzögerungen, die dazu führen dass diese nicht sprechen können sowie ein eingeschränktes Hör- und Denkvermögen haben; ergotherapeutische Maßnahmen; logopädische Maßnahmen [a-11349-1]“ vom 18.09.2020 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen (z.B. bei posttraumatischen Belastungsstörungen, Verfügbarkeit von Antidepressiva und (sedierenden) Antipsychotika, Verfügbarkeit von Medikamenten gegen Bluthochdruck bzw. Herzproblemen) [a-10861]“ datierend vom 12.02.2019; und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Irak Wirkstoffe: Sertralin und Quetiapin“ datierend vom 29.12.2017 und eine Anfragebeantwortung zum Thema „Verfügbarkeit von Medikamenten – Escitalopram, Trazodon“, datierend vom 14.02.2018 berücksichtigt. Abgefragt wurden zudem die Webseiten des irakischen Gesundheitsministeriums (Government of Iraq | Iraq Government official website (gds.gov.

  1. iq)[abgerufen am 18.01.2021]) und der WHO (WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard | WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard) [abgerufen am 18.01.2021] Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) eingeholt. 2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Volljährigkeit der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, der Minderjährigkeit des Viertbeschwerdeführers, ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Sprach-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten in Form von Personalausweisen fest. Die Einreise der Beschwerdeführer und deren Antragstellung im Bundesgebiet leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde ab. Dass der Erstbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin gesund sind und sie an keinen psychischen oder physischen Gebrechen leiden, ergibt sich aus deren glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin ergeben aus ihren glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den von ihr vorgelegten Unterlagen. In einem im Verwaltungsakt befindlichen ärztlichen Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2018 wird zudem bestätigt, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin seit 2015 bei Dr. Walter B[...] in medizinischer Behandlung befindet und sie an einer schweren somatisierenden Depression mit rezidivierenden körperlichen Beschwerden (Schlafstörungen und nächtlichen Atemnotfällen) leidet. Ebenso führte die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Verhandlung aus, dass sie hinsichtlich ihrer psychischen Beeinträchtigung von ihrem betreuenden Arzt Medikamente verschrieben bekommen habe. Diese nehme sie allerdings nicht regelmäßig ein und setze sie die verschriebenen Medikamente immer wieder ab, da sie davon müde werde und sie den Haushalt machen und lernen wolle. Auch bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie bezüglich ihrer Depression bereits im Irak einen Psychologen besucht habe, dieser sei allerdings nicht gut gewesen. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Viertbeschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere bestehend aus dem ärztlichen Attest von Dr. Walter B[...] vom 17.10.2019, dem Arztbrief des K[...] Universitätsklinikum vom 07.07.2017 und einem entwicklungsdiagnostischen Befund des Konventionsspital Barmherzige Brüder L[...] vom 20.11.2017 sowie aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht. Laut den Ausführungen des entwicklungsdiagnostischen Befundes sei beim Viertbeschwerdeführer im Alter von zwei Jahren eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden und habe er diesbezüglich im Alter von drei Jahren in Bagdad eine Stammzellentherapie begonnen. Dies wird auch relativ übereinstimmend von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern bestätigt, die angaben, dass sie über einen Zeitraum von rund einem Jahr mit dem Viertbeschwerdeführer zu einer Stammzellentherapie nach Bagdad gefahren sind. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Viertbeschwerdeführers ist offenkundig und konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Ausprägung der Autismus-Spektrum-Störung des Viertbeschwerdeführers machen. Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Rückkehr des Viertbeschwerdeführers gegenwärtig entgegenstehen, ergibt sich aus folgender Überlegung heraus: Die Erkrankung des Viertbeschwerdeführers an einer Autismus-Spektrum-Störung, ist für sich gesehen nicht lebensbedrohlich ist und vermochte der Viertbeschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 mit der Erkrankung in seinem Herkunftsstaat offenbar ohne Probleme dort zu leben. Auch seine physischen Leiden (primär Adipositas und Verstopfung und die mit ihr einhergehenden Begleiterscheinungen wie Bauchschmerzen und Schnarchen) sind als solches im Irak behandelbar. Für sich genommen stehen die Erkrankungen des Viertbeschwerdeführers einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als solches nicht entgegen. Berücksichtigt man jedoch, dass die gegenwärtige COVID-19-Situation zu einer Mehrbelastung der örtlichen Gesundheitssysteme führt, kann eine entsprechende und ausreichende Behandlung seiner vor allem physischen Leiden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit garantiert werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Schulbildung, der Arbeitserfahrungen und dem Verdienstes des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat basieren auf den Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vor der belangten Behörde und deren gleichlautenden und glaubhaften Angaben im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung. Die vorliegenden familiären Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat sind durch die Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Administrativverfahren belegt. Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Verhandlung vor, dass er lediglich zu seinen Freunden im Irak, aber nicht zu seiner Familie Kontakt habe. Auch die Zweitbeschwerdeführerin verneinte bei der mündlichen Verhandlung jeglichen Kontakt zu ihren dort lebenden Familienangehörigen. Bis vor zwei Jahren hätte sie noch Kontakt zu ihrer Schwester gehabt, aber jetzt gäbe es keinen Kontakt mehr. Den Grund dafür wisse sie nicht. Dass der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ergibt sich aus ihren Aussagen bei der mündlichen Verhandlung und einer Einsichtnahme in einen Auszug des GVS. Mit diesem Auszug ist ebenfalls belegt, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Zur Gewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Gewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): 3.1.1. Rechtslage: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht den Beschwerdeführern im Irak keine asylrelevante Verfolgung und wurde dies mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2020 zu GZ: I422 2206958-1/12E, I422 2206960-1/12E, I422 2206957-1/12E und I422 2206956-1/12E bereits rechtskräftig festgestellt. In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob insgesamt ein reales Risiko vorliegt, bei dem es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in den Irak zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob insgesamt ein reales Risiko vorliegt, bei dem es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in den Irak zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Wie sich aus den Berichten ergibt, lässt die allgemeine Sicherheitslage und die Versorgungslage in Basra für sich allein betrachtet noch keine Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung der Beschwerdeführer und dabei im Besonderen den minderjährigen Viertbeschwerdeführer zu. Die Sicherheitslage in Basra ist zwar geprägt von regelmäßigen Protesten sowie stammes- und milizbezogener Gewalt. Diese weist jedoch keine derartige Intensität auf, dass gleichsam jeder, der nach Basra zurückkehrt zwangsläufig einer Bedrohung ausgesetzt ist. Somit ergeben sich aus der Sicherheitslage in Basra für gesunde sowie erwachsene Personen – so wie es die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind – keine Bedenken. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang allerdings die Autismus-Spektrum-Störung des Viertbeschwerdeführers, kann aber auch aus der geringen Intensität der sicherheitsrelevanten Vorfälle eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ZPRMK in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer nicht zwingend ausgeschlossen werden. Im Falle eines sicherheitsrelevanten Vorfalles wäre(
  2. n)der Viertbeschwerdeführer (und seine Begleitperson) aufgrund der mit seiner motorischen als auch geistigen Beeinträchtigung einhergehenden Bewegungsflexibilität und dem eingeschränkten Reaktionsvermögen nicht in der Lage, umgehend Schutz zu suchen oder sich einer bedenklichen Situation umgehend zu entziehen. Wie sich aus den Berichten ergibt, lässt die allgemeine Sicherheitslage und die Versorgungslage in Basra für sich allein betrachtet noch keine Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung der Beschwerdeführer und dabei im Besonderen den minderjährigen Viertbeschwerdeführer zu. Die Sicherheitslage in Basra ist zwar geprägt von regelmäßigen Protesten sowie stammes- und milizbezogener Gewalt. Diese weist jedoch keine derartige Intensität auf, dass gleichsam jeder, der nach Basra zurückkehrt zwangsläufig einer Bedrohung ausgesetzt ist. Somit ergeben sich aus der Sicherheitslage in Basra für gesunde sowie erwachsene Personen – so wie es die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind – keine Bedenken. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang allerdings die Autismus-Spektrum-Störung des Viertbeschwerdeführers, kann aber auch aus der geringen Intensität der sicherheitsrelevanten Vorfälle eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ZPRMK in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer nicht zwingend ausgeschlossen werden. Im Falle eines sicherheitsrelevanten Vorfalles wäre(
  3. n)der Viertbeschwerdeführer (und seine Begleitperson) aufgrund der mit seiner motorischen als auch geistigen Beeinträchtigung einhergehenden Bewegungsflexibilität und dem eingeschränkten Reaktionsvermögen nicht in der Lage, umgehend Schutz zu suchen oder sich einer bedenklichen Situation umgehend zu entziehen. Hinsichtlich der Versorgungslage ergaben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer weist eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung auf. Er arbeitete bis zu seiner Ausreise als Automechaniker und betrieb er ein Autoteilegeschäft von dem er seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie verdiente. Die Zweitbeschwerdeführerin versorgte während dieser Zeit die Dritt- und den schwer beeinträchtigten Viertbeschwerdeführer. Wie der Erstbeschwerdeführer selbst bestätigte, ging es der Familie gut und hatten sie finanziell nie Probleme. Hinzu kommt, dass die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ebenfalls zur Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes beitragen kann. In weiterer Folge gilt auch zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers eine Relevanz in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzstatus aufweisen. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach – aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143). Angesichts des Umstandes, dass die psychischen Leiden der Zweitbeschwerdeführerin im Irak behandelbar sind und auch der Viertbeschwerdeführer vom dritten Lebensjahr an bis zu seiner Ausreise einer medizinischen Heilbehandlung unterzogen wurde und dabei unter anderem eine Stammzellentherapie erhielt – vermögen die gesundheitlichen Leiden der Zweit- und Viertbeschwerdeführer für sich allein gesehen noch keinen Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen. In Zusammenschau mit der gegenwärtigen COVID-19-Situation kann – auch wenn keiner der Beschwerdeführer der COVID-19-Risiko-Gruppe angehört – jedoch eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ZPRMK in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Dies vor allem aus folgenden Überlegungen heraus: In Zusammenschau mit der gegenwärtigen COVID-19-Situation kann – auch wenn keiner der Beschwerdeführer der COVID-19-Risiko-Gruppe angehört – jedoch eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ZPRMK in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Dies vor allem aus folgenden Überlegungen heraus: Der Viertbeschwerdeführer weist einerseits aufgrund seiner Minderjährigkeit und andererseits aufgrund seiner psychischen und physischen Leiden eine besondere Vulnerabilität auf. Mit der gegenwärtigen COVID-19-Situation und der damit einhergehenden Überbelastung des ohnedies chronisch angespannten irakischen Gesundheitssystems, kann nicht gewährleistet werden, dass der minderjährige und mit einer Autismus-Spektrum-Störung beeinträchtigte Viertbeschwerdeführer im Falle einer allfällig erforderlichen und kurzfristig akut werdenden medizinischen Behandlung – vor allem in Bezug auf seine Obstipation – diese auch tatsächlich erhält. Zusammengefasst kommt das erkennenden Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der minderjährige Viertbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Gefährdung seiner in Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.Zusammengefasst kommt das erkennenden Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der minderjährige Viertbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Gefährdung seiner in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Den Erst- und Zweitbeschwerdeführern sowie der Drittbeschwerdeführerin wird im Zuge des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 3 AsylG als Eltern und Schwester des minderjährigen Viertbeschwerdeführer der gleiche Schutzumfang gewährt.Den Erst- und Zweitbeschwerdeführern sowie der Drittbeschwerdeführerin wird im Zuge des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG als Eltern und Schwester des minderjährigen Viertbeschwerdeführer der gleiche Schutzumfang gewährt. Die Beschwerdeführer sind alle unbescholten. Asylausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführer sind alle unbescholten. Asylausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG liegen nicht vor. Daher waren die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen und die Rückkehrentscheidungen sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte zu beheben.Daher waren die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen und die Rückkehrentscheidungen sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall orientierte sich das erkennende Gericht bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – vor allem in Bezug auf den minderjährigen und vulnerablen Viertbeschwerdeführer – an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Weder weicht die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsprechung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2206960.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.