RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlI422 2236168-2 SpruchI422 2236168-2/3E, I422 2236168-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Fremde, ein Staatsangehöriger Tunesiens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.08.2020 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass seine Familie durch die Ennahda Partei verfolgt werde. Der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten negativ beschieden. Zugleich wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2020, GZ: I403 2236168-1/3E als unbegründet abgewiesen. Der Fremde kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 10.01.2021 aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Begründend gab er bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag vom 11.01.2021 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sich nichts an geändert habe und er nach wie vor die Probleme in Tunesien habe. Sein Leben in Tunesien wäre immer in Gefahr. Er wolle aus diesem Grund nicht nach Tunesien zurückgeschickt werden. Er bestätigte des Weiteren, dass er sämtliche Gründe für seinen Asylantrag genannt habe. Nachdem er nun seinen Asylantrag gestellt habe, wolle er freigelassen werden oder Asyl in Österreich bekommen. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, nannte er den Tod. Er werde so lange gefoltert bis er nicht mehr lebe. Die Leute, die Tunesien führen würde, seien „Mafiosi“. Nachweise hierfür habe er allerdings nicht und könne es nicht belegen. Auf weiteres Nachfragen, seit wann ihm diese neuen Gründe bekannt seien, antwortete der Fremde, dass er seine genauen Asylgründe bereits in seinem ersten Asylverfahren bekannt gegeben habe und habe er den gegenständlichen Folgeantrag in der Hoffnung gestellt, diesmal Asyl in Österreich zu bekommen. Am 27.01.2021 wurde der Fremde nach vorangegangenem Rechtsberatungsgespräch niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei weigerte sich der Fremde die ihm gestellten Fragen zu beantwortete und das Verhandlungsprotokoll zu unterfertigen. Im Anschluss wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Am 27.01.2021 wurde der Fremde nach vorangegangenem Rechtsberatungsgespräch niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei weigerte sich der Fremde die ihm gestellten Fragen zu beantwortete und das Verhandlungsprotokoll zu unterfertigen. Im Anschluss wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Der Verwaltungsakt langte am 01.02.2021 bei der Gerichtsabteilung des erkennenden Gerichtes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Fremden: Der volljährige Fremde ist ledig und kinderlos, Staatangehöriger von Tunesien sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber und islamischen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und hält sich (spätesten) seit 14.08.2020 in Österreich auf, wobei er sich seit dem 25.08.2020 durchgehend in Schubhaft befindet. Der Fremde leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Auch zählt er nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe. Er stammt aus Tunis. Seine Mutter und zwei Schwestern leben in Tunesien, sein Vater und sein Bruder in Frankreich und eine Schwester in Deutschland. Er ist in Kontakt mit seiner Familie. Der Fremde ist erwerbsfähig und arbeitete in Tunesien als Fliesenleger. Der Fremde hielt sich in Frankreich auf; er war dort unrechtmäßig aufhältig und stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Fremden wurde von Frankreich am 29.12.2015 ein aufrechtes Einreiseverbot verhängt. Der Fremde ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, allerdings wurde er in Frankreich wegen Identitätsdiebstahl, Diebstahl, unrechtmäßiger Einreise und Aufenthalt, unberechtigtem Führen einer Waffe, Drogen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verurteilt. Der Fremde gab an, 2017 von Frankreich nach Tunesien abgeschoben worden zu sein. Der Fremde hielt sich danach in verschiedenen Städten auf, wohnte bei Freunden und in Hotels, dann verbrachte er ein Jahr in Tunis. Im Februar 2020 verließ er erneut Tunesien und flog nach Istanbul, von wo aus er über Griechenland nach Österreich reiste und am 17.08.2020 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich verfügt er über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte und weist er keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht auf. 1.
- Zu den bisherigen Verfahren und zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz: Der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 17.08.2020 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2020 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen; die Entscheidung erwuchs im Beschwerdeweg durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2020, GZ: I403 2236168-1/3E in Rechtskraft. Im Stande der Schubhaft stellte der Fremde am 10.01.2021 den gegenständlichen Folgeantrag. In diesem bringt der Fremde keine neuen substantiierten Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Der verfahrensgegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde missbräuchlich gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der Rückkehrentscheidung nicht eingetreten, insbesondere nicht auf das Vorbringen des Fremden. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden. Nach all dem wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aller Voraussicht nach feststellen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich von der belangten Behörde zurückzuweisen sein. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien mit Stand 30.06.2020 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind die Informationen zur Sicherheit, der Grund- und medizinischen Versorgung sowie insbesondere zur Lage von Rückkehrenden und zu COVID-19 von Relevanz. Demnach ist im Wesentlichen wie folgt festzustellen: Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat nach § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Sicherheitslage: Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Anti-Terrorkampf bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde und dem schweren Angriff von IS-Milizen auf die tunesische Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage verbessert. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 17.4.2020). Am 27.6.2019 wurden in Tunis zwei Anschläge gegen die Sicherheitskräfte verübt; eine Person wurde getötet und mehrere verletzt, darunter auch Zivilpersonen (EDA 30.6.2020; vgl. BAMF 1.7.2019).Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Anti-Terrorkampf bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tragischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde und dem schweren Angriff von IS-Milizen auf die tunesische Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage verbessert. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 17.4.2020). Am 27.6.2019 wurden in Tunis zwei Anschläge gegen die Sicherheitskräfte verübt; eine Person wurde getötet und mehrere verletzt, darunter auch Zivilpersonen (EDA 30.6.2020; vergleiche BAMF 1.7.2019). Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Am 4.4.2020 töteten tunesische Sicherheitskräfte in der Provinz Kasserine nahe der Grenze zu Algerien zwei Terroristen die mit IS-Terroristen in Verbindung gebracht werden (BAMF 6.4.2020). Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen von Terrororganisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 30.6.2020). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 30.6.2020). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte weiterhin andauernde Ausnahmezustand wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 30.6.2020; vgl. BMEIA 30.6.2020) und gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft durchaus kritisch beobachtet wird (ÖB 11.2019; vgl. FH 4.3.2020). Dies gilt insbesondere für ein entsprechendes Gesetzesprojekt zum „Schutz der Sicherheitskräfte“ (ÖB 11.2019). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 30.6.2020). Der Notstandserlass ermächtigt die Behörden, Streiks oder Demonstrationen zu verbieten, die als Bedrohung der "öffentlichen Ordnung" gelten. Allerdings verfügen die Behörden somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, ohne formelle Anklage zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 4.3.2020). Nach wochenlangen, friedlichen Protesten in der im Süden des Landes gelegenen Stadt Tataouine, schlugen diese am 21.6.2020 in Gewalt um, nachdem Sicherheitskräfte einen Wortführer der Protestierenden verhaftet hatten. Die Demonstrierenden blockierten Straßen mit brennenden Reifen und warfen Steine auf die Sicherheitskräfte. Diese gingen mit Tränengas vor (BAMF 22.6.2020).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte weiterhin andauernde Ausnahmezustand wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 30.6.2020; vergleiche BMEIA 30.6.2020) und gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft durchaus kritisch beobachtet wird (ÖB 11.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Dies gilt insbesondere für ein entsprechendes Gesetzesprojekt zum „Schutz der Sicherheitskräfte“ (ÖB 11.2019). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit weiterhin zu rechnen (AA 30.6.2020). Der Notstandserlass ermächtigt die Behörden, Streiks oder Demonstrationen zu verbieten, die als Bedrohung der "öffentlichen Ordnung" gelten. Allerdings verfügen die Behörden somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, ohne formelle Anklage zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 4.3.2020). Nach wochenlangen, friedlichen Protesten in der im Süden des Landes gelegenen Stadt Tataouine, schlugen diese am 21.6.2020 in Gewalt um, nachdem Sicherheitskräfte einen Wortführer der Protestierenden verhaftet hatten. Die Demonstrierenden blockierten Straßen mit brennenden Reifen und warfen Steine auf die Sicherheitskräfte. Diese gingen mit Tränengas vor (BAMF 22.6.2020). Die Sicherheitslage ist nach wie vor prekär, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Die Sorge der Infiltration aus Libyen und anderen Konfliktzonen zurückkehrenden Islamisten tunesischen Ursprungs ist groß. Auch mit Hilfe ausländischer logistischer Unterstützung wurden die Grenzkontrollen drastisch verschärft und es wird auch im Land nach Rückkehrern gefahndet (ÖB 11.2019). Neben dem IS sind weiterhin Gruppen aktiv, die Al Qaida oder anderen extremistisch-islamistischen Ideologien angehören. Beim mit Algerien seit Jahren geführten gemeinsamen Kampf gegen terroristische Gruppierungen im Grenzbereich besteht ein Pattverhältnis, das die Bewegungsfreiheit der Terrorzellen weitgehend einschränkt, aber nicht verhindert. Dennoch sind die Sicherheitskräfte auch hier bemüht, die Situation zunehmend unter Kontrolle zu bringen, wobei das Gelände den Terrorzellen gute Rückzugsmöglichkeiten bietet. Die Sicherheitslage in Libyen verfolgt die tunesische Regierung mit großer Sorge. Die Sicherheitskräfte an der Grenze zu Libyen, einschließlich Militär, wurden daher erheblich verstärkt (AA 17.4.2020). Grundversorgung und Wirtschaft: Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 17.4.2020). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 6.5.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 6.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 6.5.2019b; vgl. GIZ 6.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft. Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 6.2020c).Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 17.4.2020). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 6.5.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 6.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 6.5.2019b; vergleiche GIZ 6.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft. Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 6.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 6.2020c). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 6.5.2019; vgl. GIZ 6.2020c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 6.5.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 6.5.2019b; vgl. GIZ 6.2020c, ÖB 11.2019).Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 6.5.2019; vergleiche GIZ 6.2020c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 6.5.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 6.5.2019b; vergleiche GIZ 6.2020c, ÖB 11.2019). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 6.5.2019b). Die aktuelle Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen (AA 17.4.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 125 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 6.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 11.2019). Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 6.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 11.2019). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 17.4.2020). Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 17.4.2020) und ist gewährleistet (BMEIA 30.6.2020). Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 17.4.2020). Zwar gibt es in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen, diese sind jedoch trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand: es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten (GIZ 6.2020b). In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 17.4.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es überdies immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 6.2020b). Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität. Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 6.2020b). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als 5 km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar, also etwa 8-30 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 11.2019). , Rückkehr: Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im Jahr 2019 ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 17.4.2020). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 17.4.2020). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und limitierten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 11.2019). COVID-19: Tunesien weist insgesamt 208.885 bestätigte COVID-19-Fälle auf, von denen 6.754 tödlich verliefen. Mit 01.02.2021 wurden 1.471 Neuinfektionen in Tunesien registriert.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus dem Gerichtsakt des vorangegangenen Verfahrens zu I403 2236168-
- Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Betreuungsinformation Grundversorgung (GVS) und dem Strafregister (SA) eingeholt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus dem Gerichtsakt des vorangegangenen Verfahrens zu I403 2236168-
- Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Betreuungsinformation Grundversorgung (GVS) und dem Strafregister (SA) eingeholt. 2.
- Zur Person des Fremden: Die Feststellungen zur Person des Fremden, insbesondere seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staats-, Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Fremden in seinem vorangegangenen Asylverfahren. Aus diesen ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lassen. Auch wenn der Fremde am 28.10.2020 durch die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates unter den im Spruch genannten Personalien und als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, steht seine Identität mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Sein seit 14.08.2020 bestehender Aufenthalt im Bundesgebiet gründet auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das ZMR und ergibt sich daraus auch, dass er sich seit dem 25.08.2020 durchgehend in Schubhaft befindet. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und die Tatsache, dass er nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe gehört, ergibt sich aus den vorangegangen Asylverfahren und den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Aus den Aussagen des Fremden im vorangegangen Asylverfahren ergibt sich eine Gastritiserkrankung und wurde diese bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2020, GZ I403 2236168-1/3E mitberücksichtig. Während seiner Anhaltung in Schubhaft unterzieht sich der Fremde auch laufend ärztlichen Kontrollen. Diesbezüglich befinden sich auch die polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 14.08.2020 und 11.12.2020 sowie die psychiatrischen Konsile einer Fachärztin für Psychiatrie vom 23.10.2020, 07.12.2020, 11.12.2020, 14.12.2020 und vom 21.12.2020 im Verwaltungsakt. Den medizinischen Unterlagen zu Folge wurde beim Fremden am 14.08.2020 die Möglichkeit einer leichten Depressio festgestellt und am 07.12.2020 eine schwere depressive Episode sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Eine bedarfsentsprechende Medikation wurde verschrieben. Die regelmäßige Einnahme dieser verschriebenen Medikation wurde vom Fremden jedoch verweigert. Im Konsil vom 11.12.2020 wurde ein unverändertes klinisches Bild des Fremden bescheinigt. Er sei weiter verzweifelt und depressiv, weise jedoch keine psychotischen Symptome auf. Zudem sei er schlaflos. Zudem wurde eine nach wie vor vom Fremden ausgehende Behandlungsunwilligkeit attestiert. Zuletzt bestätigte er laut psychiatrischen Konsil vom 21.12.2020, dass er sich ausreichend fühle, habe ausreichen Schlag und keine Suizidgedanken. Zum Stressabbau wolle er Sport betreiben. Seitens der Fachärztin wurde nach wie vor das Bestehen einer depressiven Verstimmung in Form einer reaktiven Dysthymie bescheinigt. Als medizinische bzw. therapeutische Maßnahme wurde eine konsilarische Beratung bei Bedarf bzw. bei Verschlechterung seines Gesundheitszustandes empfohlen. Aus der Zusammenschau seiner vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit den in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung aufgelisteten Erkrankungen ergab sich die Feststellung, dass er nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe zählt. Wie sich aus den Länderberichten ableiten lässt, ist die medizinische Versorgung – insbesondere in den Ballungsräumen Tunesiens – gewährleistet und weist das für ein Schwellenland übliche Niveau auf. Ebenso ist laut Länderbericht die Behandlung psychischer Erkrankungen in Tunesien möglich. Somit war die Feststellung zu treffen, dass der Fremde an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Die Feststellungen zur Herkunft des Fremden und seinen familiären Anbindungen in Tunesien, Frankreich und Deutschland, ergeben sich ebenso wie seine bisherige berufliche Tätigkeit in Tunesien als Fliesenleger aus den Angaben des Fremde im Vorverfahren. Die Erwerbsfähigkeit des Fremden leitet sich aus der Zusammenschau seines Alters, seines Gesundheitszustandes und der bisherigen beruflichen Tätigkeit ab. Der unrechtmäßige Aufenthalt des Fremde in Frankreich und das dort über ihn bestehende Einreiseverbot ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Veraltungsakt und dem Gerichtsakt zu I403 2236168-
- Aufgrund widersprüchlicher Angaben vermochte die Einreise nach Frankreich und die dortige Aufenthaltsdauer nicht festgestellt werden. So gab er hierzu im Administrativverfahren des ersten Asylantrages an, dass er sich Frankreich von Ende 2015 bis Ende 2017 aufgehalten habe; dann wieder wurde protokolliert, dass er im Alter von 15 Jahren gemeinsam mit einem Teil seiner Familie nach Frankreich ausgereist sei. Angesichts seines Geburtsjahres 1995, lassen sich die beiden Aussagen nicht miteinander in Einklang bringen. Dass von Frankreich ein Einreiseverbot verhängt wurde, ergibt sich aus einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Mitteilung des „Sirene-Büros“ ergibt sich, dass der Fremde in Frankreich straffällig wurde und dass dort über ihn am 29.12.2015 ein Einreiseverbot verhängt wurde. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellung, dass der Fremde im Jahr 2017 von Frankreich nach Tunesien abgeschoben wurde und er sich anschließend in verschiedenen Städten aufgehalten, bei Freunden und in Hotels gewohnt und er danach ein Jahr in Tunis verbracht habe, ergeben sich ebenso wie seinen neuerliche Ausreise und seiner erstmaligen Asylantragsstellung aus dem Administrativverfahren zum ersten Asylverfahren. Dass der Fremde in Österreich er über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und er keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht aufweist, basiert sich auf seinen Angaben aus dem ersten Asylverfahren sowie dem Umstand, dass er die Zeit seit seiner erstmaligen Antragsstellung im Bundesgebiet ausschließlich in Schubhaft verbracht hat. 2.
- Zu den bisherigen Verfahren und zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz: Die Feststellungen zum bisherigen Asylverfahren beruhen auf der Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und dem Gerichtsakt zu I403 2236168-
- Seinen verfahrensgegenständlichen Folgenantrag auf internationalen Schutz begründete der Fremde dahingehend, dass sich nichts an geändert habe und er nach wie vor die Probleme in Tunesien habe. Sein Leben in Tunesien wäre immer in Gefahr. Er wolle aus diesem Grund nicht nach Tunesien zurückgeschickt werden. Er bestätigte, dass er sämtliche Gründe für seinen Asylantrag genannt habe. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, nannte er den Tod. Er werde so lange gefoltert bis er nicht mehr lebe. Die Leute, die Tunesien führen würde, seien „Mafiosi“. Nachweise hierfür habe er allerdings nicht und könne seine Angaben nicht belegen. Trotz ausdrücklichem Hinweis und Belehrung über seine Mitwirkungspflichten verweigerte der Fremde seine Mitwirkung an einer neuerlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und nahm er von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Darlegung seiner Gründe für die Folgeantragsstellung keinen Gebrauch. In diesem Zusammenhang zeigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht auf, dass sich aus dem Vorbringen des Fremden in seiner Erstbefragung zum Folgeantrag vom 11.01.2021 kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergibt. Sowohl sein flucht- und verfolgungsbezogenes Vorbringen, als auch seine persönlichen Verhältnisse waren aus dem vorangegangenen Asylverfahren bekannt und wurde darüber bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2020, GZ: I403 2236168-1/3E rechtskräftig abgesprochen. Dem weiteren Vorbringen des Fremde, wonach er bei seiner Rückkehr nach Tunesien „sofort noch am Flughafen festgenommen werde“ und er so lange gefoltert werde bis er nicht mehr lebe, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist dahingehend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach das Vorbringen des Asylwerbers – um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen – eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Einerseits handelt es sich hierbei um ein unsubtantiiertes Vorbringen des Fremden und legte er keinerlei Nachweise für eine derartige drohende Behandlung (vor allem auch explizit seiner Person gegenüber) vor. Andererseits ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen von Seiten der tunesischen Behörden.Dem weiteren Vorbringen des Fremde, wonach er bei seiner Rückkehr nach Tunesien „sofort noch am Flughafen festgenommen werde“ und er so lange gefoltert werde bis er nicht mehr lebe, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist dahingehend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach das Vorbringen des Asylwerbers – um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen – eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Einerseits handelt es sich hierbei um ein unsubtantiiertes Vorbringen des Fremden und legte er keinerlei Nachweise für eine derartige drohende Behandlung (vor allem auch explizit seiner Person gegenüber) vor. Andererseits ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen von Seiten der tunesischen Behörden. Es war daher auch nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Tunesien eine reale Gefahr einer konventionsrelevanten Verfolgung mit sich bringen würde. Folglich konnte somit auch die Feststellung getroffen werden, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden wird. Für die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt wurde, sprechen mehrere Umstände. So wurde der Erstantrag des Fremde auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig negativ beschieden und war der Fremde darüber hinreichend in Kenntnis. Wenn er im Hinblick auf die Erstbefragung im Folgeverfahren angibt „Meine genauen Asylgründe habe ich bei meinem ersten Antrag bekannt gegeben, aber ich suche nochmals mit der Hoffnung, dass ich diesmal Asyl bekomme, um Asyl in Österreich an.“, zeigt dies in Hinblick auf seinen unbegründeten Antrag die beabsichtigte Intention des Fremden seine mögliche und bevorstehende Außerlandesbringung durch den gegenständlichen Folgeantrag zu verhindern. Ebenso stellte er den gegenständlichen Folgeantrag aus dem Stande der Schubhaft. In Zusammenschau mit der weiteren Begründung seines Folgeantrages, nämlich „Ich habe alle Gründe genannt. Ich möchte entweder freigelassen werden, deshalb habe ich auch um Asyl angesucht oder ich bekomme Asyl in Österreich“ erhärtet sich der Verdacht, dass der gegenständliche Folgeantrag seine Freilassung aus der Schubhaft bezwecken soll. Im Lichte der vorgenannten Überlegungen ist davon auszugehen, dass der Fremde den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich aus verfahrenstaktischen Gründen und somit missbräuchlich gestellt hat. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen, welche der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegen, sind aktuell. Es ist daher keine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation eingetreten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Dass Tunesien ein sicherer Herkunftsstaat ist, gründet auf der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung. Aus einer Abfrage des Dashboardes der WHO vom 02.02.2021 [Tunisia: WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard | WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard] ergeben sich die Daten in Bezug auf die COVID-19-Fälle in Tunesien.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Gemäß der Bestimmung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Im verfahrensgegenständlichen Fall besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.Nach Paragraph 68, AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraphen 69 und 71 AVG sowie die in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079). Die vorgesehenen Ausnahmen im Sinne des 12a Abs. 1AsylG kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und wurde sein Vorbringen bereits im rechtskräftig erledigten Vorverfahren zu I403 2236168-1 vollumfänglich mitberücksichtigt. Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung der belangten Behörde zu erwarten ist. Wie die Ausführungen in der Beweiswürdigung zudem zeigen, liegt der Zweck des gegenständlichen Folgeantrags viel mehr in verfahrenstaktischen Überlegungen (Verhinderung seiner Abschiebung bzw. Freilassung aus der Schubhaft) und ist von einer missbräuchlichen Antragsstellung des Fremden auszugehen.Die vorgesehenen Ausnahmen im Sinne des 12a Absatz eins A, s, y, l, G, kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und wurde sein Vorbringen bereits im rechtskräftig erledigten Vorverfahren zu I403 2236168-1 vollumfänglich mitberücksichtigt. Daher ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 68, AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung der belangten Behörde zu erwarten ist. Wie die Ausführungen in der Beweiswürdigung zudem zeigen, liegt der Zweck des gegenständlichen Folgeantrags viel mehr in verfahrenstaktischen Überlegungen (Verhinderung seiner Abschiebung bzw. Freilassung aus der Schubhaft) und ist von einer missbräuchlichen Antragsstellung des Fremden auszugehen. Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Fremden keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Fremden keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt und seine Existenz nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Zudem verfügt der Fremde in Tunesien über familiäre Anknüpfungspunkte. Des Weiteren besteht in Tunesien ganz allgemein keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt und seine Existenz nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Zudem verfügt der Fremde in Tunesien über familiäre Anknüpfungspunkte. Des Weiteren besteht in Tunesien ganz allgemein keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat keine maßgeblichen über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen - privaten Integrationsmerkmale.Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und hat keine maßgeblichen über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen - privaten Integrationsmerkmale. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und zur Beurteilung gesteigerten Vorbringens in Folgeverfahren. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und zur Beurteilung gesteigerten Vorbringens in Folgeverfahren. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2236168.2.00