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{'item': 'L503 2159450-1'}

Obsah (10)§ 3§ 55Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 19Art. 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlL503 2159450-1 Spruch, L503 2159450-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs 1 Asyl

G, § 8 Abs 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2, § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.A.) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG mit vier Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vier Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt wird. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass es im Irak keine Sicherheit mehr gebe. Er sei einmal entführt worden. Es sei von seinen Eltern Lösegeld verlangt worden. Seine Eltern hätten kein Geld gehabt. Nach acht Tagen sei er geschlagen worden. Die Entführer hätten ihn stark geschlagen, dass sie dachten er wäre tot. Seine Eltern hätten ihn in einem Spital wiedergefunden. Sein Vater habe ihm empfohlen, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.
  2. Am 23.1.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu Beginn der Einvernahme an, dass er den Dolmetscher verstehe. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er gesund sei; er nehme aber Schlafmittel. Zu seiner Person und zu seinem bisherigen Leben im Irak führte der BF aus, dass er Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sei, aus Bagdad stamme und dort gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater, einer Schwester und einem Bruder gelebt habe. Er habe die Schule besucht und danach in einem Großhandel für Handyzubehör gearbeitet. Zuletzt habe er ein Handygeschäft betrieben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er am 2.2.2015 irrtümlich entführt und acht Tage lang festgehalten worden sei. Vielleicht habe man ihn mit einer anderen Person verwechselt. Danach habe man ihn irgendwo auf einer Straße ausgesetzt. Er sei ohnmächtig gewesen. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er erfahren, dass sie eine Lösegeldforderung in Höhe von 100.000 Dollar gestellt hätten. Danach habe der BF ca. zwei Monate das Haus nicht verlassen. Später habe der BF sein Handygeschäft aufgemacht. Am 20.
  3. sei ein Auto vor dem Geschäft stehen geblieben. Drei Personen seien zum BF ins Geschäft gekommen. Sie hätten gesagt, dass sie die Alsaib ahl alhaq seien und zum BF gesagt, er gehöre der sunnitischen Konfession an und müsse zu ihnen loyal sein. Sie hätten ihm drei Namen gegeben; dabei habe es sich um die Namen dreier Freunde des BF, zwei Sunniten und einen Schiiten, gehandelt. Sie hätten zum BF gesagt, er solle ihnen Informationen über diese Personen liefern, z.B. was sie arbeiten, wo sie sich treffen. Zwei Tage später sei am Haus des BF ein Drohschreiben an der Haustür aufgehängt, ein zweites durch den Türspalt durchgeschoben und ein drittes an der Tür des Geschäftes aufgehängt worden. Am
  4. sei der BF ausgereist. Der BF legte im Verfahren vor dem BFA einen irakischen Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis sowie Drohbriefe in arabischer Sprache vor.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.4.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.4.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF bezüglich seiner Gründe zum Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Herkunftsland einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei oder sei. Eine Rückkehr in den Irak, konkret nach Bagdad, sei für den BF zumutbar. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können.

  1. Mit Schriftsatz seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 22.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.4.
  2. Darin machte er nach Darstellung des bisherigen Fluchtvorbringens zusammengefasst geltend, dass die Begründung des BFA unnachvollziehbar bzw. unschlüssig sei. Das BFA habe ignoriert, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizei nicht alles erzählen habe dürfen, was er gewollt habe, und sich die Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Die Angaben des BF anlässlich der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Unvollständige Angaben seien darauf zurückzuführen, dass der BF unter großem Zeitdruck gestanden sei und nicht ausreden habe können. Als Begründung für die nicht gelungene Glaubhaftmachung der Bedrohung durch Asa'ib Ahl Haq ergehe sich die Behörde in Vermutungen über aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbares Verhalten der Milizangehörigen. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei mangelhaft gewesen. Die eingeholten Länderinformationen seien unvollständig, veraltet bzw. würden ein zu positives Bild von der Lage in Bagdad zeichnen. Die Sicherheitslage, insbesondere auch in Bagdad, habe sich Ende 2016/Anfang 2017 wieder maßgeblich verschlechtert. Es habe zahlreiche Anschläge mit hunderten Toten gegeben. Anschläge durch militante Gruppen hätten landesweit wieder zugenommen. Auch die Ermittlungen hinsichtlich der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl Haq seien mangelhaft und würden deren mächtige Stellung, insbesondere in Bagdad, nicht ausreichend berücksichtigen. Die Lage der Rückkehrer sei überaus schlecht und gehöre der BF einer gefährdeten Gruppe an. Der BF sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF massiv in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich sei, seien insbesondere in Bagdad schiitische Milizen wie die AAH hoch aktiv und sei die Stadt Schauplatz von weitreichenden Menschenrechtsverletzungen. Sunniten würden regelmäßig aus ihren Vierteln vertrieben. Auch die Terrormiliz IS verübe regelmäßig Anschläge, die sich vor allem gegen die Zivilbevölkerung richteten. Auf die Länderfeststellungen der Behörde sowie ergänzende Länderberichte wurde verwiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den sunnitischen BF nicht.4. Mit Schriftsatz seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 22.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.4.2017. Darin machte er nach Darstellung des bisherigen Fluchtvorbringens zusammengefasst geltend, dass die Begründung des BFA unnachvollziehbar bzw. unschlüssig sei. Das BFA habe ignoriert, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizei nicht alles erzählen habe dürfen, was er gewollt habe, und sich die Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Die Angaben des BF anlässlich der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Unvollständige Angaben seien darauf zurückzuführen, dass der BF unter großem Zeitdruck gestanden sei und nicht ausreden habe können. Als Begründung für die nicht gelungene Glaubhaftmachung der Bedrohung durch Asa'ib Ahl Haq ergehe sich die Behörde in Vermutungen über aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbares Verhalten der Milizangehörigen. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei mangelhaft gewesen. Die eingeholten Länderinformationen seien unvollständig, veraltet bzw. würden ein zu positives Bild von der Lage in Bagdad zeichnen. Die Sicherheitslage, insbesondere auch in Bagdad, habe sich Ende 2016/Anfang 2017 wieder maßgeblich verschlechtert. Es habe zahlreiche Anschläge mit hunderten Toten gegeben. Anschläge durch militante Gruppen hätten landesweit wieder zugenommen. Auch die Ermittlungen hinsichtlich der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl Haq seien mangelhaft und würden deren mächtige Stellung, insbesondere in Bagdad, nicht ausreichend berücksichtigen. Die Lage der Rückkehrer sei überaus schlecht und gehöre der BF einer gefährdeten Gruppe an. Der BF sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr wäre der BF massiv in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich sei, seien insbesondere in Bagdad schiitische Milizen wie die AAH hoch aktiv und sei die Stadt Schauplatz von weitreichenden Menschenrechtsverletzungen. Sunniten würden regelmäßig aus ihren Vierteln vertrieben. Auch die Terrormiliz IS verübe regelmäßig Anschläge, die sich vor allem gegen die Zivilbevölkerung richteten. Auf die Länderfeststellungen der Behörde sowie ergänzende Länderberichte wurde verwiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den sunnitischen BF nicht. 5. Am 30.5.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 6. Mit Schriftsatz vom 13.11.2020 zeigte die bisherige rechtsfreundliche Vertreterin des BF dem Bundesverwaltungsgericht die Auflösung der Vollmacht an. 7. Am 3.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF legte eine Teilnahmebestätigung des ÖIF vom 20.5.2019 über einen Werte- und Orientierungskurs vor. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA für den Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 sowie die Kurzinformation der Staatendokumentation, Naher Osten, COVID-19 – aktuelle Lage, vom August 2020 wurden vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht. Die Lage im Irak wurde dem BF zusammengefasst dargelegt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der BF führte dazu aus, dass er, abgesehen von den Berichten, persönlich bedroht sei und große Angst habe, im Falle der Rückkehr getötet zu werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF wurde Bagdad geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern, einer Schwester und einem Bruder bis zu seiner Ausreise im Stadtteil XXXX . Er besuchte in Bagdad von 1987 bis 1999 die Schule und schloss diese erfolgreich ab. Von 2011/2012 bis Februar 2015 arbeitete der BF in einem Großhandel für Handyzubehör. Danach war er bis Oktober 2015 Inhaber eines Handygeschäftes in Bagdad.Der BF wurde Bagdad geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern, einer Schwester und einem Bruder bis zu seiner Ausreise im Stadtteil römisch 40 . Er besuchte in Bagdad von 1987 bis 1999 die Schule und schloss diese erfolgreich ab. Von 2011 aus 2012, bis Februar 2015 arbeitete der BF in einem Großhandel für Handyzubehör. Danach war er bis Oktober 2015 Inhaber eines Handygeschäftes in Bagdad. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des BF lebten bis ins Jahr 2019 im Bezirk XXXX in Bagdad; mittlerweile leben sie in der Türkei und bestreiten dort ihren Lebensunterhalt durch den Bezug ihrer Rente aus dem Irak sowie durch Unterstützung eines in Amerika lebenden Bruders des BF. Ein weiterer Bruder des BF, der ebenfalls in der Türkei gelebt hatte, ist bereits verstorben. Die Schwester des BF ist verheiratet und lebt im Bezirk XXXX in Bagdad. Der BF steht in telefonischem Kontakt zu seiner Schwester.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des BF lebten bis ins Jahr 2019 im Bezirk römisch 40 in Bagdad; mittlerweile leben sie in der Türkei und bestreiten dort ihren Lebensunterhalt durch den Bezug ihrer Rente aus dem Irak sowie durch Unterstützung eines in Amerika lebenden Bruders des BF. Ein weiterer Bruder des BF, der ebenfalls in der Türkei gelebt hatte, ist bereits verstorben. Die Schwester des BF ist verheiratet und lebt im Bezirk römisch 40 in Bagdad. Der BF steht in telefonischem Kontakt zu seiner Schwester. Der BF reiste im Oktober 2015 aus dem Irak aus. 1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder dies im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Der BF hat im Irak keine asylrelevante Verfolgung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq zu befürchten. Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung des BF aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses kann nicht festgestellt werden. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden. 1.3. Zur Lage des BF im Fall einer Rückkehr: Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, ist arbeitsfähig und hat keine Sorgepflichten. Es spricht nichts dagegen, dass der BF durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Irak wieder für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte. Darüber hinaus verfügt der BF im Irak über soziale Anknüpfungspunkte in Form seiner in Bagdad lebenden verheirateten Schwester, mit der er auch in Kontakt steht. 1.4. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich: Der BF reiste im November 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich somit seit ca. fünf Jahren und zwei Monaten in Österreich auf. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Der BF verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Den Besuch eines Deutschkurses oder die Ablegung einer Deutschprüfung hat er nicht nachgewiesen. Am 20.5.2019 hat der BF an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teilgenommen. Berücksichtigungswürdige freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen des BF zu in Österreich aufhältigen Personen können nicht festgestellt werden. Eine Mitgliedschaft des BF in einem Verein oder einer sonstigen Organisation bzw. ein anderweitiges ehrenamtliches Engagement hat der BF nicht geltend gemacht. Der BF war im Zeitraum von 25.9.2019 bis 31.1.2020 selbständig erwerbstätig und von 25.5.2020 bis 27.5.2020 ohne Beschäftigungsbewilligung als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX tätig. Seit November 2020 ist er dort im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages als Verpacker beschäftigt. Eine Meldung dieser Erwerbstätigkeit zur Sozialversicherung ist bis dato nicht erfolgt und ist der BF weiterhin zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung gemeldet.Der BF war im Zeitraum von 25.9.2019 bis 31.1.2020 selbständig erwerbstätig und von 25.5.2020 bis 27.5.2020 ohne Beschäftigungsbewilligung als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 tätig. Seit November 2020 ist er dort im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages als Verpacker beschäftigt. Eine Meldung dieser Erwerbstätigkeit zur Sozialversicherung ist bis dato nicht erfolgt und ist der BF weiterhin zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung gemeldet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. 1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2020 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 und die Kurzinformation der Staatendokumentation, Naher Osten, COVID-19 – aktuelle Lage vom 14.8.2020 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF näher eingegangen. Der BF trat den genannten Berichten in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen und erhob keine konkreten Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zitierten Länderberichte. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und andererseits auf den im Verfahren vorgelegten irakischen Urkunden (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis). Mangels Vorlage von internationalen Identitätsdokumenten konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem religiösen Bekenntnis (vgl. AS 3, 35

  1. ff)waren nicht zweifelhaft und konnten der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegt werden.Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem religiösen Bekenntnis vergleiche AS 3, 35
  2. ff)waren nicht zweifelhaft und konnten der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegt werden. Zum Gesundheitszustand des BF ist Folgendes auszuführen: Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA erklärte der BF über Befragen zu seinem Gesundheitszustand, dass er gesund sei; er nehme Schlafmittel (AS 35). Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (AS 34). Eingangs der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erklärte der BF ebenso, gesundheitlich in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen (Verhandlungsschrift S. 2). Im Zuge der näheren Befragung zu seinem Fluchtvorbringen gab der BF an, dass er sich nicht erinnern könne, was in den von ihm vorgelegten Drohbriefen gestanden sei und verwies darauf, dass er ca. 1.500 Schlaftabletten konsumiert habe. Die Frage des erkennenden Gerichtes, ob er in ärztlicher Behandlung stehe, verneinte er. Er sei einmal beim Arzt gewesen; dieser habe ihm auch Medikamente verschrieben. Diese könne er jedoch nicht nehmen, man würde ihn als Verrückten bezeichnen. Weiters führte der BF aus, dass er Gedächtnisprobleme und Konzentrationsprobleme habe und deswegen am 28.12.2020 ein Kopf-MRT habe. Er habe seit fünf Jahren Schlafstörungen. Die Kopfschmerzen habe er seit ca. einem Jahr; diese seien auf die Schlafstörungen zurückzuführen. Er habe deshalb auch Schilddrüsenprobleme. Es sei ihm empfohlen worden, ein MRT durchzuführen (Verhandlungsschrift S. 10). Anhaltspunkte für eine beim BF aktuell vorliegende, schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung lassen sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Der BF hat überdies keine ärztlichen Befunde oder Medikamentenverschreibungen vorgelegt, die dies nahelegen würden und er steht – seinen eigenen Angaben zufolge – wegen seiner Beschwerden grundsätzlich auch nicht in ärztlicher Behandlung. Es liegen gegenständlich auch keine Hinweise für eine mangelnde Aussage- bzw. Einvernahmefähigkeit des BF vor. Die Antworten des BF während seiner Befragung unterschieden sich nicht wesentlich von denen anderer Beschwerdeführer in ähnlich gelagerten Fällen und lassen nicht darauf schließen, dass der BF nicht imstande wäre, seine Ausreisegründe wahrheitsgemäß darzulegen. Der BF konnte seine Fluchtgründe verständlich artikulieren die ihm gestellten Fragen grundsätzlich zielgerichtet beantworten. Die erwähnten Erinnerungsschwierigkeiten machte der BF überhaupt erst dann geltend, als er über Befragen des Gerichtes den Inhalt der von ihm vorgelegten Drohbriefe nicht wiedergeben konnte (Verhandlungsschrift S. 10). Dazu ist festzuhalten, dass er schon in seiner Einvernahme vor dem BFA nicht in der Lage war, den Inhalt der Drohbriefe vollständig wiederzugeben (vgl. AS 42), was darauf schließen lässt, dass seine nunmehrige ausweichende Antwort nicht auf tatsächliche Erinnerungsschwierigkeiten zurückzuführen ist, sondern der BF schlicht nicht mit dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen vertraut ist (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen zum Fluchtvorbringen unter Punkt 2.2.1.3.). Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA erklärte der BF über Befragen zu seinem Gesundheitszustand, dass er gesund sei; er nehme Schlafmittel (AS 35). Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (AS 34). Eingangs der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erklärte der BF ebenso, gesundheitlich in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen (Verhandlungsschrift S. 2). Im Zuge der näheren Befragung zu seinem Fluchtvorbringen gab der BF an, dass er sich nicht erinnern könne, was in den von ihm vorgelegten Drohbriefen gestanden sei und verwies darauf, dass er ca. 1.500 Schlaftabletten konsumiert habe. Die Frage des erkennenden Gerichtes, ob er in ärztlicher Behandlung stehe, verneinte er. Er sei einmal beim Arzt gewesen; dieser habe ihm auch Medikamente verschrieben. Diese könne er jedoch nicht nehmen, man würde ihn als Verrückten bezeichnen. Weiters führte der BF aus, dass er Gedächtnisprobleme und Konzentrationsprobleme habe und deswegen am 28.12.2020 ein Kopf-MRT habe. Er habe seit fünf Jahren Schlafstörungen. Die Kopfschmerzen habe er seit ca. einem Jahr; diese seien auf die Schlafstörungen zurückzuführen. Er habe deshalb auch Schilddrüsenprobleme. Es sei ihm empfohlen worden, ein MRT durchzuführen (Verhandlungsschrift S. 10). Anhaltspunkte für eine beim BF aktuell vorliegende, schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung lassen sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Der BF hat überdies keine ärztlichen Befunde oder Medikamentenverschreibungen vorgelegt, die dies nahelegen würden und er steht – seinen eigenen Angaben zufolge – wegen seiner Beschwerden grundsätzlich auch nicht in ärztlicher Behandlung. Es liegen gegenständlich auch keine Hinweise für eine mangelnde Aussage- bzw. Einvernahmefähigkeit des BF vor. Die Antworten des BF während seiner Befragung unterschieden sich nicht wesentlich von denen anderer Beschwerdeführer in ähnlich gelagerten Fällen und lassen nicht darauf schließen, dass der BF nicht imstande wäre, seine Ausreisegründe wahrheitsgemäß darzulegen. Der BF konnte seine Fluchtgründe verständlich artikulieren die ihm gestellten Fragen grundsätzlich zielgerichtet beantworten. Die erwähnten Erinnerungsschwierigkeiten machte der BF überhaupt erst dann geltend, als er über Befragen des Gerichtes den Inhalt der von ihm vorgelegten Drohbriefe nicht wiedergeben konnte (Verhandlungsschrift S. 10). Dazu ist festzuhalten, dass er schon in seiner Einvernahme vor dem BFA nicht in der Lage war, den Inhalt der Drohbriefe vollständig wiederzugeben vergleiche AS 42), was darauf schließen lässt, dass seine nunmehrige ausweichende Antwort nicht auf tatsächliche Erinnerungsschwierigkeiten zurückzuführen ist, sondern der BF schlicht nicht mit dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen vertraut ist vergleiche diesbezüglich auch die Ausführungen zum Fluchtvorbringen unter Punkt 2.2.1.3.). Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen unmittelbar auf seinen – insoweit glaubhaften – Angaben vor der belangten Behörde (AS 35
  3. ff)und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 f).Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen unmittelbar auf seinen – insoweit glaubhaften – Angaben vor der belangten Behörde (AS 35
  4. ff)und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 5 f). 2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.1. Zur Entführung des BF und zur Verfolgung des BF durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq: 2.2.1.1. Im Hinblick auf Sicherheitskräfte und Milizen wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 36 ff): "Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) […]. Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) […]. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle […]. […] Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen […]. Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen […] und werden vorwiegend vom Iran unterstützt […]. PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS […]. Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei […]. Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien […]. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig […]. In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist […]. […] Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen […]. Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor […]. Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. […][…]Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. […], […] Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak […]. Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch […]. Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern […]. Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden […]. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF […]. […] Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert […]. Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 […]. Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht […]." 2.2.1.2. Im Hinblick auf die Rolle der Sicherheitskräfte im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 10): "Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000-185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF-Milizen und Peschmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwundenen („forced disappearance“) zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen." 2.2.1.3. Zum gegenständlichen Fluchtvorbringen: Der BF bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er im Februar 2015 entführt worden sei und im Oktober 2015 Angehörige der Miliz Asa'ib Ahl al-Haq von ihm Informationen über andere Personen verlangt hätten und er Drohbriefe erhalten habe (vgl. AS 38 f). Hinsichtlich der behaupteten Entführung gab der BF ausdrücklich an, dass er "irrtümlicherweise" entführt worden sei und führte dazu aus: "Vielleicht war es so, dass man mich mit einer anderen Person verwechselt hatte." (AS 38). Wer für die Entführung verantwortlich sei, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob ein Zusammenhang zu den Personen, die ihn im Oktober 2015 aufgesucht hätten, bestehe. Er glaube auch nicht, dass ein Zusammenhang zwischen der Entführung im Februar 2015 und den Drohbriefen bestehe (vgl. AS 39). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt nur noch an, dass die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq von ihm Informationen über andere Personen gefordert hätte (Verhandlungsschrift S. 6). Auf konkrete Frage des Gerichtes, ob ein Zusammenhang mit seiner Entführung bestanden habe, antwortete der BF wie folgt: "Nein. Sie wollten damals im Februar den Besitzer des Handygeschäftes entführen, haben aber irrtümlich mich entführt. Ich bin draufgekommen, dass ich irrtümlich entführt wurde, nachdem die Entführer mit mir über Vermögen und Immobilien gesprochen haben." (Verhandlungsschrift S. 7). Eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ist im Vorbringen des BF hinsichtlich der vorgebrachten – auf einer Verwechslung beruhenden – Entführung nicht zu erblicken, vielmehr handelt es sich dabei offenkundig um eine Straftat mit rein kriminellem Hintergrund. Dass diese Tat für seine Ausreise kausal gewesen wäre, machte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend und ist ein solcher Zusammenhang der Tat im Februar 2015 mit der tatsächlich erst im Oktober 2015 – nach Dazwischentreten eines angeblichen weiteren Vorfalles – erfolgten Ausreise auch nicht erkennbar.Der BF bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er im Februar 2015 entführt worden sei und im Oktober 2015 Angehörige der Miliz Asa'ib Ahl al-Haq von ihm Informationen über andere Personen verlangt hätten und er Drohbriefe erhalten habe vergleiche AS 38 f). Hinsichtlich der behaupteten Entführung gab der BF ausdrücklich an, dass er "irrtümlicherweise" entführt worden sei und führte dazu aus: "Vielleicht war es so, dass man mich mit einer anderen Person verwechselt hatte." (AS 38). Wer für die Entführung verantwortlich sei, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob ein Zusammenhang zu den Personen, die ihn im Oktober 2015 aufgesucht hätten, bestehe. Er glaube auch nicht, dass ein Zusammenhang zwischen der Entführung im Februar 2015 und den Drohbriefen bestehe vergleiche AS 39). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt nur noch an, dass die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq von ihm Informationen über andere Personen gefordert hätte (Verhandlungsschrift S. 6). Auf konkrete Frage des Gerichtes, ob ein Zusammenhang mit seiner Entführung bestanden habe, antwortete der BF wie folgt: "Nein. Sie wollten damals im Februar den Besitzer des Handygeschäftes entführen, haben aber irrtümlich mich entführt. Ich bin draufgekommen, dass ich irrtümlich entführt wurde, nachdem die Entführer mit mir über Vermögen und Immobilien gesprochen haben." (Verhandlungsschrift S. 7). Eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ist im Vorbringen des BF hinsichtlich der vorgebrachten – auf einer Verwechslung beruhenden – Entführung nicht zu erblicken, vielmehr handelt es sich dabei offenkundig um eine Straftat mit rein kriminellem Hintergrund. Dass diese Tat für seine Ausreise kausal gewesen wäre, machte der BF in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend und ist ein solcher Zusammenhang der Tat im Februar 2015 mit der tatsächlich erst im Oktober 2015 – nach Dazwischentreten eines angeblichen weiteren Vorfalles – erfolgten Ausreise auch nicht erkennbar. Das erkennende Gericht hegt im Übrigen auch Bedenken hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Angaben des BF über seine Entführung: So gab er in seiner Erstbefragung noch an, dass ihn die Entführer so stark geschlagen hätten, dass sie gedacht hätten, er wäre tot. Seine Eltern hätten ihn dann in einem Spital wiedergefunden (AS 7). In seiner Einvernahme vor dem BFA war von Schlägen während seiner Anhaltung nicht mehr die Rede, der BF führte nur noch aus, dass er ohnmächtig gewesen sei (AS 38). Auch einen Spitalsaufenthalt sowie den Umstand, dass seine Eltern ihn im Spital wiedergefunden hätten, erwähnte der BF nicht mehr; stattdessen gab er nunmehr an, dass sie ihn "irgendwo auf einer Straße" ausgesetzt hätten und er nach Hause zurückgekehrt sei (AS 38). Nun verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429), die massiven Abweichungen zwischen den Aussagen des BF bei seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA lassen sein Vorbringen aber nicht als glaubhaft erscheinen. Dem Gericht erschließt sich in diesem Zusammenhang auch nicht, weshalb der BF im Rahmen seiner Erstbefragung ausschließlich seine behauptete Entführung als Fluchtgrund angegeben, bei dieser (seiner ersten) Gelegenheit aber kein Wort über die angebliche Bedrohung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq verloren hat. Soweit der BF betreffend seine Erstbefragung moniert hat, dass er nicht alles erzählen habe dürfen und man ihn nicht ausreden habe lassen (AS 35), so erklärt dies nicht den Umstand, dass er – zu seinen Fluchtgründen befragt – ausgerechnet einen über ein halbes Jahr vor seiner Ausreise liegenden Vorfall, der nicht ausreisekausal war, als Fluchtgrund angegeben hat, aber den nunmehr behaupteten tatsächlichen Grund für seine Ausreise, nämlich eine Bedrohung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq, nicht einmal kurz erwähnen sollte.Das erkennende Gericht hegt im Übrigen auch Bedenken hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Angaben des BF über seine Entführung: So gab er in seiner Erstbefragung noch an, dass ihn die Entführer so stark geschlagen hätten, dass sie gedacht hätten, er wäre tot. Seine Eltern hätten ihn dann in einem Spital wiedergefunden (AS 7). In seiner Einvernahme vor dem BFA war von Schlägen während seiner Anhaltung nicht mehr die Rede, der BF führte nur noch aus, dass er ohnmächtig gewesen sei (AS 38). Auch einen Spitalsaufenthalt sowie den Umstand, dass seine Eltern ihn im Spital wiedergefunden hätten, erwähnte der BF nicht mehr; stattdessen gab er nunmehr an, dass sie ihn "irgendwo auf einer Straße" ausgesetzt hätten und er nach Hause zurückgekehrt sei (AS 38). Nun verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429), die massiven Abweichungen zwischen den Aussagen des BF bei seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA lassen sein Vorbringen aber nicht als glaubhaft erscheinen. Dem Gericht erschließt sich in diesem Zusammenhang auch nicht, weshalb der BF im Rahmen seiner Erstbefragung ausschließlich seine behauptete Entführung als Fluchtgrund angegeben, bei dieser (seiner ersten) Gelegenheit aber kein Wort über die angebliche Bedrohung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq verloren hat. Soweit der BF betreffend seine Erstbefragung moniert hat, dass er nicht alles erzählen habe dürfen und man ihn nicht ausreden habe lassen (AS 35), so erklärt dies nicht den Umstand, dass er – zu seinen Fluchtgründen befragt – ausgerechnet einen über ein halbes Jahr vor seiner Ausreise liegenden Vorfall, der nicht ausreisekausal war, als Fluchtgrund angegeben hat, aber den nunmehr behaupteten tatsächlichen Grund für seine Ausreise, nämlich eine Bedrohung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq, nicht einmal kurz erwähnen sollte. Das Fluchtvorbringen hinsichtlich einer Bedrohung des BF durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq erweist sich aber ohnedies nicht als glaubhaft: Der BF brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass am 20.10.2015 drei Personen in sein Geschäft gekommen seien, ihn gefragt hätte, ob er XXXX sei, und sich wie folgt vorgestellt hätten: "Wir sind die Alsaib ahl alhaq." (AS 38). Sie hätten dem BF erklärt, er gehöre der sunnitischen Konfession an und müsse zu ihnen loyal sein (AS 38). Dann hätten sie ihm drei Namen gegeben. Bei diesen Namen hätte es sich um die Namen dreier seiner Freunde gehandelt, um zwei Sunniten und einen Schiiten. Sie hätten zum BF gesagt, er solle ihnen Informationen über die Personen liefern, "z.B. was sie arbeiten, wo sie sich treffen" (AS 39). Sie wären von 19 Uhr bis ca. 19:30 Uhr im Geschäft des BF geblieben, dann habe der BF sein Geschäft zugesperrt und sei nach Hause gegangen (AS 39).Der BF brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass am 20.10.2015 drei Personen in sein Geschäft gekommen seien, ihn gefragt hätte, ob er römisch 40 sei, und sich wie folgt vorgestellt hätten: "Wir sind die Alsaib ahl alhaq." (AS 38). Sie hätten dem BF erklärt, er gehöre der sunnitischen Konfession an und müsse zu ihnen loyal sein (AS 38). Dann hätten sie ihm drei Namen gegeben. Bei diesen Namen hätte es sich um die Namen dreier seiner Freunde gehandelt, um zwei Sunniten und einen Schiiten. Sie hätten zum BF gesagt, er solle ihnen Informationen über die Personen liefern, "z.B. was sie arbeiten, wo sie sich treffen" (AS 39). Sie wären von 19 Uhr bis ca. 19:30 Uhr im Geschäft des BF geblieben, dann habe der BF sein Geschäft zugesperrt und sei nach Hause gegangen (AS 39). Zunächst ist festzuhalten, dass der BF keine schlüssige Begründung dafür geben konnte, weshalb die Miliz ihn überhaupt aufgesucht haben soll. Es erscheint grundsätzlich als wenig plausibel, dass eine Miliz eine ihr nicht nahestehende Person damit beauftragen sollte, Informationen über andere Personen – noch dazu ihre eigenen Freunde – zu beschaffen. Dem erkennenden Gericht leuchtet die geschilderte Vorgangsweise auch deshalb nicht ein, weil nicht ersichtlich ist, dass eine einflussreiche Miliz wie Asa'ib Ahl al-Haq nicht in der Lage wäre, sich die gewünschten Informationen unmittelbar selbst zu verschaffen, sondern erst an Freunde der betroffenen Personen – deren Loyalität ihr nicht gewiss sein kann – herantreten müsste, um diese ermitteln zu lassen. So gab der BF etwa an, dass die Milizangehörigen versucht hätten, ihm irgendwie klarzumachen, "dass sie bezüglich dieser Personen Verdacht schöpfen" (AS 41). Dass die Milizen ausgerechnet Freunde ebenjener Personen, gegen die sie einen "Verdacht" hegen, vorab über den bestehenden Verdacht verständigen und den Zielpersonen damit geradewegs die Möglichkeit zur Flucht eröffnen sollten, erscheint abwegig. Nähere Auskünfte über den erwähnten "Verdacht" konnte der BF auf Befragen durch das BFA nicht geben (AS 41). In der mündlichen Verhandlung war davon aber ohnehin nicht mehr die Rede; nunmehr gab der BF an, er glaube, dass die Milizen diese Personen erpressen hätten wollen (Verhandlungsschrift S. 6). Auf die Frage des BFA, welche Informationen die Miliz konkret über seine Freunde haben wollte, antwortete der BF: "Erstens, was sie so machen und wie es ihnen finanziell geht weil es ist von ihnen bekannt, dass sie finanziell gut aufgestellt sind. Punkt Nummer zwei, wo sie sich tagtäglich treffen. Das war es." (AS 40). Auf die Frage des BFA, warum er den Milizen nicht gleich die gewünschten Informationen gegeben hätte, erklärte der BF nunmehr: "Sie wollten alles über die Leute wissen. Sie haben auch nicht gesagt, wann sie ein weiteres Mal kommen werden." bzw. "Sie wollten ausführliche Informationen über diese Leute haben." (AS 41 f). In der mündlichen Verhandlung gab der BF dazu an: "VR: Was genau wurde von Ihnen verlangt? – P: Er hat drei Namen von meinen Freunden erwähnt. Sie wollten ausreichende Informationen über diese haben. – VR: Welche Informationen? – P: Er sagte, dass er alles über sie wissen wollte. Alles. – VR: Was alles? – P: Er will wissen wo sie arbeiten, was sind ihre Beziehungen, so in die Richtung. Ich habe das als Beispiel erzählt, es war nicht wortwörtlich, aber so ungefähr." (Verhandlungsschrift S. 7). Weshalb sich die Miliz ausgerechnet an den BF gewendet habe, um diese Informationen zu erlangen, schrieb der BF in der Einvernahme vor dem BFA eher einem Zufall zu: "Weiß ich nicht. Sie müssen zu irgendjemand gehen, um die Informationen zu erhalten. Zu meinem Pech wurde ich aufgesucht." (AS 44). In der mündlichen Verhandlung konnte er drauf ebenso keine aufschlussreiche Antwort geben: "Keine Ahnung. Warum, weiß ich nicht. Ich bin viel ärmer und hatte wenig Beziehungen, im Vergleich zu den anderen Freunden. Vielleicht wurde ich deshalb angesprochen." Auf Vorhalt, dass er, wenn er weniger Beziehungen gehabt hätte, ja gerade nicht der richtige Ansprechpartner gewesen wäre, gab der BF an: "Ich selbst weiß es nicht, warum ich angesprochen wurde. Ich habe keine Ahnung, warum gerade ich." (Verhandlungsschrift S. 8). Vor diesem Hintergrund, welcher der Miliz wohl bekannt gewesen sein musste – diese sei nämlich bestens über die privaten Verhältnisse der Familie des BF informiert gewesen (konkret, dass sein Vater herzkrank sei und Probleme mit der Wirbelsäule habe, die Mutter Rheuma und Blutzucker habe, der Bruder an Schizophrenie leide; vgl. AS 44) – erscheint es als wenig lebensnah, dass gerade der über wenige Kontakte verfügende BF von der Miliz zur Informationsbeschaffung herangezogen würde. Dass eine Miliz, die ohne weiteres die Details der persönlichen Krankengeschichte der Familie des BF kennt, nicht dazu imstande wäre, sich ohne fremde Hilfe die obgenannten Informationen über drei Personen, die noch dazu "in der Ortschaft alt eingesessen" (AS 41) seien und dort einen "guten Ruf" (AS 41) genießen würden, zu verschaffen, ist nicht schlüssig. Der BF versuchte die weitreichenden Informationen der Miliz über den Gesundheitszustand seiner Familienangehörigen damit zu erklären, dass das "die ganze Gegend" wisse (AS 44). Weshalb der Miliz dagegen grundlegende Informationen zu den drei "alteingesessenen" Freunden des BF – z.B. ihr Arbeitsplatz oder wo sie sich treffen – offenbar gänzlich unbekannt gewesen wären, blieb letztlich im Dunkeln.Zunächst ist festzuhalten, dass der BF keine schlüssige Begründung dafür geben konnte, weshalb die Miliz ihn überhaupt aufgesucht haben soll. Es erscheint grundsätzlich als wenig plausibel, dass eine Miliz eine ihr nicht nahestehende Person damit beauftragen sollte, Informationen über andere Personen – noch dazu ihre eigenen Freunde – zu beschaffen. Dem erkennenden Gericht leuchtet die geschilderte Vorgangsweise auch deshalb nicht ein, weil nicht ersichtlich ist, dass eine einflussreiche Miliz wie Asa'ib Ahl al-Haq nicht in der Lage wäre, sich die gewünschten Informationen unmittelbar selbst zu verschaffen, sondern erst an Freunde der betroffenen Personen – deren Loyalität ihr nicht gewiss sein kann – herantreten müsste, um diese ermitteln zu lassen. So gab der BF etwa an, dass die Milizangehörigen versucht hätten, ihm irgendwie klarzumachen, "dass sie bezüglich dieser Personen Verdacht schöpfen" (AS 41). Dass die Milizen ausgerechnet Freunde ebenjener Personen, gegen die sie einen "Verdacht" hegen, vorab über den bestehenden Verdacht verständigen und den Zielpersonen damit geradewegs die Möglichkeit zur Flucht eröffnen sollten, erscheint abwegig. Nähere Auskünfte über den erwähnten "Verdacht" konnte der BF auf Befragen durch das BFA nicht geben (AS 41). In der mündlichen Verhandlung war davon aber ohnehin nicht mehr die Rede; nunmehr gab der BF an, er glaube, dass die Milizen diese Personen erpressen hätten wollen (Verhandlungsschrift S. 6). Auf die Frage des BFA, welche Informationen die Miliz konkret über seine Freunde haben wollte, antwortete der BF: "Erstens, was sie so machen und wie es ihnen finanziell geht weil es ist von ihnen bekannt, dass sie finanziell gut aufgestellt sind. Punkt Nummer zwei, wo sie sich tagtäglich treffen. Das war es." (AS 40). Auf die Frage des BFA, warum er den Milizen nicht gleich die gewünschten Informationen gegeben hätte, erklärte der BF nunmehr: "Sie wollten alles über die Leute wissen. Sie haben auch nicht gesagt, wann sie ein weiteres Mal kommen werden." bzw. "Sie wollten ausführliche Informationen über diese Leute haben." (AS 41 f). In der mündlichen Verhandlung gab der BF dazu an: "VR: Was genau wurde von Ihnen verlangt? – P: Er hat drei Namen von meinen Freunden erwähnt. Sie wollten ausreichende Informationen über diese haben. – VR: Welche Informationen? – P: Er sagte, dass er alles über sie wissen wollte. Alles. – VR: Was alles? – P: Er will wissen wo sie arbeiten, was sind ihre Beziehungen, so in die Richtung. Ich habe das als Beispiel erzählt, es war nicht wortwörtlich, aber so ungefähr." (Verhandlungsschrift S. 7). Weshalb sich die Miliz ausgerechnet an den BF gewendet habe, um diese Informationen zu erlangen, schrieb der BF in der Einvernahme vor dem BFA eher einem Zufall zu: "Weiß ich nicht. Sie müssen zu irgendjemand gehen, um die Informationen zu erhalten. Zu meinem Pech wurde ich aufgesucht." (AS 44). In der mündlichen Verhandlung konnte er drauf ebenso keine aufschlussreiche Antwort geben: "Keine Ahnung. Warum, weiß ich nicht. Ich bin viel ärmer und hatte wenig Beziehungen, im Vergleich zu den anderen Freunden. Vielleicht wurde ich deshalb angesprochen." Auf Vorhalt, dass er, wenn er weniger Beziehungen gehabt hätte, ja gerade nicht der richtige Ansprechpartner gewesen wäre, gab der BF an: "Ich selbst weiß es nicht, warum ich angesprochen wurde. Ich habe keine Ahnung, warum gerade ich." (Verhandlungsschrift S. 8). Vor diesem Hintergrund, welcher der Miliz wohl bekannt gewesen sein musste – diese sei nämlich bestens über die privaten Verhältnisse der Familie des BF informiert gewesen (konkret, dass sein Vater herzkrank sei und Probleme mit der Wirbelsäule habe, die Mutter Rheuma und Blutzucker habe, der Bruder an Schizophrenie leide; vergleiche AS 44) – erscheint es als wenig lebensnah, dass gerade der über wenige Kontakte verfügende BF von der Miliz zur Informationsbeschaffung herangezogen würde. Dass eine Miliz, die ohne weiteres die Details der persönlichen Krankengeschichte der Familie des BF kennt, nicht dazu imstande wäre, sich ohne fremde Hilfe die obgenannten Informationen über drei Personen, die noch dazu "in der Ortschaft alt eingesessen" (AS 41) seien und dort einen "guten Ruf" (AS 41) genießen würden, zu verschaffen, ist nicht schlüssig. Der BF versuchte die weitreichenden Informationen der Miliz über den Gesundheitszustand seiner Familienangehörigen damit zu erklären, dass das "die ganze Gegend" wisse (AS 44). Weshalb der Miliz dagegen grundlegende Informationen zu den drei "alteingesessenen" Freunden des BF – z.B. ihr Arbeitsplatz oder wo sie sich treffen – offenbar gänzlich unbekannt gewesen wären, blieb letztlich im Dunkeln. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er zu den Anhängern der Miliz gesagt habe, dass er noch Zeit brauche, bis er die Informationen beschafft habe (Verhandlungsschrift S. 7). Konkret habe der BF zu ihnen gesagt, dass sie ihm ein paar Tage geben sollten; sie hätten dies akzeptiert und seien gegangen (Verhandlungsschrift S. 8). Erläuternd gab der BF an, dass ihm die Milizen diese Gelegenheit gegeben hätten, weil es im arabischen Raum üblich sei, dass man Zeit brauche, bis man erfahre, wo man arbeite und was man genau verdiene bzw. welches Vermögen man besitze (Verhandlungsschrift S. 8). Damit ist aber nicht in Einklang zu bringen, dass bereits zwei Tage danach (bzw. "am 21. oder 22.", vgl. Verhandlungsschrift S. 9) Drohbriefe an den BF gerichtet worden seien, in denen der BF beschuldigt worden sei, nicht mit der Miliz kooperiert zu haben (vgl. AS 39). Der BF versuchte die sogleich erfolgten Drohungen mit dem Umstand zu erklären, dass er sein Geschäft nicht mehr aufgemacht hätte und sein Handy abgedreht gewesen sei (AS 42). Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb die Miliz – wenn sie tatsächlich an den Informationen des BF interessiert gewesen wäre – diesen schon einen oder zwei Tage nach ihrem Gespräch bedrohen sollten. Dass die Milizen dem BF nur einen so kurzen Zeitraum zur Recherche der Einkommens- bzw. Vermögenssituation dreier Personen sowie ihres sozialen Verhaltens (Treffen etc.) einräumen sollten und dann aus dem Umstand, dass er während dieser Zeit sein Geschäft geschlossen hätte oder sein Handy abgeschaltet gewesen sei (wobei die vorangegangene Kommunikation mit der Miliz nicht einmal über Telefon stattgefunden hat), auch noch schließen würden, dass er nicht zur Kooperation bereit sei, ist in keiner Weise nachvollziehbar.Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er zu den Anhängern der Miliz gesagt habe, dass er noch Zeit brauche, bis er die Informationen beschafft habe (Verhandlungsschrift S. 7). Konkret habe der BF zu ihnen gesagt, dass sie ihm ein paar Tage geben sollten; sie hätten dies akzeptiert und seien gegangen (Verhandlungsschrift S. 8). Erläuternd gab der BF an, dass ihm die Milizen diese Gelegenheit gegeben hätten, weil es im arabischen Raum üblich sei, dass man Zeit brauche, bis man erfahre, wo man arbeite und was man genau verdiene bzw. welches Vermögen man besitze (Verhandlungsschrift S. 8). Damit ist aber nicht in Einklang zu bringen, dass bereits zwei Tage danach (bzw. "am 21. oder 22.", vergleiche Verhandlungsschrift S. 9) Drohbriefe an den BF gerichtet worden seien, in denen der BF beschuldigt worden sei, nicht mit der Miliz kooperiert zu haben vergleiche AS 39). Der BF versuchte die sogleich erfolgten Drohungen mit dem Umstand zu erklären, dass er sein Geschäft nicht mehr aufgemacht hätte und sein Handy abgedreht gewesen sei (AS 42). Dies vermag jedoch nicht zu erklären, weshalb die Miliz – wenn sie tatsächlich an den Informationen des BF interessiert gewesen wäre – diesen schon einen oder zwei Tage nach ihrem Gespräch bedrohen sollten. Dass die Milizen dem BF nur einen so kurzen Zeitraum zur Recherche der Einkommens- bzw. Vermögenssituation dreier Personen sowie ihres sozialen Verhaltens (Treffen etc.) einräumen sollten und dann aus dem Umstand, dass er während dieser Zeit sein Geschäft geschlossen hätte oder sein Handy abgeschaltet gewesen sei (wobei die vorangegangene Kommunikation mit der Miliz nicht einmal über Telefon stattgefunden hat), auch noch schließen würden, dass er nicht zur Kooperation bereit sei, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Zu seiner Reaktion auf das Gespräch mit den Anhängern der Miliz im Geschäft gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA an, er habe sein Geschäft dann geschlossen und sei nach Hause gegangen (AS 39). In der mündlichen Verhandlung gab er dagegen an, er sei am selben Tag nicht mehr nach Hause gegangen und bekräftige, dass er bis zur Ausreise nicht mehr zu Hause gewesen sei. Erst auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes räumte er ein, dass er unmittelbar nach dem Vorfall schon zu Hause gewesen sei (Verhandlungsschrift S. 9). Wie der BF über die erhaltenen Drohbriefe informiert worden sei, schilderte er ebenso widersprüchlich: Vor dem BFA gab er dazu zunächst an, dass seine Eltern sofort zum BF in das Haus seines Freundes gekommen seien (AS 39), an anderer Stelle erklärte er, dass sein Vater ihn – auf dem Handy seines Freundes – angerufen habe (AS 43). In der mündlichen Verhandlung erwähnte der BF schließlich mit keinem Wort mehr, dass ihn seine Eltern nach Auffindung der Drohbriefe bei seinem Freund besucht hätten. Den Inhalt der Drohbriefe konnte der BF auch sinngemäß kaum wiedergeben: Auf die Frage des BFA, was darin wortwörtlich gestanden sei, führte er nur aus: "Ich habe gesagt, ich kann es nicht auswendig. Aber, ihr seid Sunniten, ihr seid die Nachkommen von Aisha. Das war es, ich habe [I]hnen gesagt ich kann es nicht auswendig. Und ihr müsst das Haus binnen 72 Stunden verlassen." (AS 42). Wenn der BF nunmehr in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des erkennenden Gerichts zum Inhalt der Drohbriefe auf Erinnerungslücken verweist, kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihm der Inhalt der vorgelegten Schreiben schon in seiner Einvernahme vor dem BFA nur in Ansätzen bekannt war. Auf die konkrete Frage des Gerichtes, ob die Drohbriefe darauf Bezug nähmen, dass der BF die geforderten Informationen nicht geliefert habe, antwortete er, dass er nicht glaube, dass dies wortwörtlich drinnen stehe und führte nur ganz allgemein aus: "Jedoch wurde ich persönlich durch den Drohbrief bedroht. Daran kann ich mich erinnern. […]" (Verhandlungsschrift S. 10). Die vorgelegten – vollständig maschinschriftlich abgefassten – Drohbriefe (die beiden vorgelegten, im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben [AS 25 f] weisen denselben Inhalt auf) wurden in der mündlichen Verhandlung durch den anwesenden Dolmetscher übersetzt. Darin wird (auszugsweise) ausdrücklich angegeben: "[…] Warnung an XXXX XXXX . Wir sind der islamische Widerstand Asaib Ahl Ahl Haq. Wir warnen dich, weil du nicht erfüllt hast, was wir von dir forderten, nämlich, mit uns zu kooperieren. Du hast es abgelehnt, weil du das Enkelkind von Omar und Aisha bist und weil du zu den Sunniten gehörst. […]" (Verhandlungsschrift S. 11). Angesichts der klaren Aussage der vorgelegten Drohbriefe verwundert es umso mehr, dass der BF vor dem BFA – zu einem Zusammenhang zwischen den Milizangehörigen, die ihn aufgesucht hätten, und den Drohbriefen befragt – nicht sogleich auf den unmissverständlichen Inhalt der erhaltenen Briefe verwiesen, sondern nur angegeben hat "Sie haben mir gesagt, entweder du kooperierst mit uns oder du giltst als ein Abtrünniger. Solange du deine Loyalität zu uns zeigst." (AS 40) und offenbar daraus auf einen Zusammenhang schließen musste. Angesichts des Umstandes, dass der BF nicht in der Lage war, die in den Drohbriefen genannten Bezüge zu seinem eigenen Fluchtvorbringen wiederzugeben, kann das erkennende Gericht nicht davon ausgehen, dass der BF bzw. seine Familie tatsächlich mittels dieser Briefe von Seiten der Miliz Asa'ib Ahl al-Haq bedroht wurden.Den Inhalt der Drohbriefe konnte der BF auch sinngemäß kaum wiedergeben: Auf die Frage des BFA, was darin wortwörtlich gestanden sei, führte er nur aus: "Ich habe gesagt, ich kann es nicht auswendig. Aber, ihr seid Sunniten, ihr seid die Nachkommen von Aisha. Das war es, ich habe [I]hnen gesagt ich kann es nicht auswendig. Und ihr müsst das Haus binnen 72 Stunden verlassen." (AS 42). Wenn der BF nunmehr in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des erkennenden Gerichts zum Inhalt der Drohbriefe auf Erinnerungslücken verweist, kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihm der Inhalt der vorgelegten Schreiben schon in seiner Einvernahme vor dem BFA nur in Ansätzen bekannt war. Auf die konkrete Frage des Gerichtes, ob die Drohbriefe darauf Bezug nähmen, dass der BF die geforderten Informationen nicht geliefert habe, antwortete er, dass er nicht glaube, dass dies wortwörtlich drinnen stehe und führte nur ganz allgemein aus: "Jedoch wurde ich persönlich durch den Drohbrief bedroht. Daran kann ich mich erinnern. […]" (Verhandlungsschrift S. 10). Die vorgelegten – vollständig maschinschriftlich abgefassten – Drohbriefe (die beiden vorgelegten, im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben [AS 25 f] weisen denselben Inhalt auf) wurden in der mündlichen Verhandlung durch den anwesenden Dolmetscher übersetzt. Darin wird (auszugsweise) ausdrücklich angegeben: "[…] Warnung an römisch 40 römisch 40 . Wir sind der islamische Widerstand Asaib Ahl Ahl Haq. Wir warnen dich, weil du nicht erfüllt hast, was wir von dir forderten, nämlich, mit uns zu kooperieren. Du hast es abgelehnt, weil du das Enkelkind von Omar und Aisha bist und weil du zu den Sunniten gehörst. […]" (Verhandlungsschrift S. 11). Angesichts der klaren Aussage der vorgelegten Drohbriefe verwundert es umso mehr, dass der BF vor dem BFA – zu einem Zusammenhang zwischen den Milizangehörigen, die ihn aufgesucht hätten, und den Drohbriefen befragt – nicht sogleich auf den unmissverständlichen Inhalt der erhaltenen Briefe verwiesen, sondern nur angegeben hat "Sie haben mir gesagt, entweder du kooperierst mit uns oder du giltst als ein Abtrünniger. Solange du deine Loyalität zu uns zeigst." (AS 40) und offenbar daraus auf einen Zusammenhang schließen musste. Angesichts des Umstandes, dass der BF nicht in der Lage war, die in den Drohbriefen genannten Bezüge zu seinem eigenen Fluchtvorbringen wiederzugeben, kann das erkennende Gericht nicht davon ausgehen, dass der BF bzw. seine Familie tatsächlich mittels dieser Briefe von Seiten der Miliz Asa'ib Ahl al-Haq bedroht wurden. Der BF konnte – abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinem Fluchtvorbringen – auch nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die Gefahr einer Verfolgung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq drohen würde. So lebte etwa die Familie des BF noch mehrere Jahre nach den behaupteten Drohungen durch die Miliz weiterhin in einem (nach Angaben des BF: anderen) Stadtteil von Bagdad (AS 36). Die Eltern und ein Bruder des BF zogen erst kurz vor der Coronavirus-Pandemie, "vermutlich im Jahr 2019", in die Türkei (vgl. Verhandlungsschrift S. 11), die Schwester des BF lebt weiterhin in Bagdad (Verhandlungsschrift S. 6). Dass die Angehörigen des BF nach seiner Ausreise jemals durch Milizen verfolgt worden wären, brachte der BF nicht vor. Soweit er darauf verweist, dass sie nicht im Irak leben könnten, weil er (der BF, Anm.) bedroht worden sei (Verhandlungsschrift S. 11), wirkt dies wenig überzeugend, lebten die Angehörigen des BF doch nach seiner Ausreise mehrere Jahre hindurch weiterhin im Irak, ohne verfolgt oder sonst in irgendeiner Form behelligt worden zu sein; ein fluchtauslösendes Ereignis betreffend seine Angehörigen hat der BF nicht dargetan. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, weshalb die Milizen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein Interesse an ihm haben sollten, antwortete der BF, dass zwei von den drei Personen, über die er Informationen liefern hätte sollen, in Amerika leben würden, eine sei getötet worden. Er werde nicht sein Leben riskieren und es aufs Spiel setzen (Verhandlungsschrift S. 12). Auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, dass es beim Fluchtvorbringen des BF um einen einzigen Vorfall aus dem Jahr 2015 gehe und es als völlig unplausibel erscheine, dass der BF für die Milizen von dermaßen großer Bedeutung wäre, dass sie ihn überall in Bagdad aufspüren würden, antwortete der BF nur ausweichend, dass es sich um Verbrecher handle (Verhandlungsschrift S. 12). Der BF war damit nicht in der Lage, einen konkreten und nachvollziehbaren Grund für eine aktuelle Rückkehrgefährdung seiner Person durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq anzugeben.Der BF konnte – abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinem Fluchtvorbringen – auch nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die Gefahr einer Verfolgung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq drohen würde. So lebte etwa die Familie des BF noch mehrere Jahre nach den behaupteten Drohungen durch die Miliz weiterhin in einem (nach Angaben des BF: anderen) Stadtteil von Bagdad (AS 36). Die Eltern und ein Bruder des BF zogen erst kurz vor der Coronavirus-Pandemie, "vermutlich im Jahr 2019", in die Türkei vergleiche Verhandlungsschrift S. 11), die Schwester des BF lebt weiterhin in Bagdad (Verhandlungsschrift S. 6). Dass die Angehörigen des BF nach seiner Ausreise jemals durch Milizen verfolgt worden wären, brachte der BF nicht vor. Soweit er darauf verweist, dass sie nicht im Irak leben könnten, weil er (der BF, Anmerkung bedroht worden sei (Verhandlungsschrift S. 11), wirkt dies wenig überzeugend, lebten die Angehörigen des BF doch nach seiner Ausreise mehrere Jahre hindurch weiterhin im Irak, ohne verfolgt oder sonst in irgendeiner Form behelligt worden zu sein; ein fluchtauslösendes Ereignis betreffend seine Angehörigen hat der BF nicht dargetan. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, weshalb die Milizen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein Interesse an ihm haben sollten, antwortete der BF, dass zwei von den drei Personen, über die er Informationen liefern hätte sollen, in Amerika leben würden, eine sei getötet worden. Er werde nicht sein Leben riskieren und es aufs Spiel setzen (Verhandlungsschrift S. 12). Auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, dass es beim Fluchtvorbringen des BF um einen einzigen Vorfall aus dem Jahr 2015 gehe und es als völlig unplausibel erscheine, dass der BF für die Milizen von dermaßen großer Bedeutung wäre, dass sie ihn überall in Bagdad aufspüren würden, antwortete der BF nur ausweichend, dass es sich um Verbrecher handle (Verhandlungsschrift S. 12). Der BF war damit nicht in der Lage, einen konkreten und nachvollziehbaren Grund für eine aktuelle Rückkehrgefährdung seiner Person durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq anzugeben. Für das erkennende Gericht steht nach Erwägung der dargelegten Gründe unzweifelhaft fest, dass das Fluchtvorbringen des BF in seiner Gesamtheit nicht der Wahrheit entspricht und der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak keine Verfolgung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq zu befürchten hätte. 2.2.2. Zur Gefahr einer Verfolgung des BF aufgrund seines religiösen Bekenntnisses: 2.2.2.1. Im Hinblick auf die politische Lage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 7 f): "[…] Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten […]. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde […]. Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt […]. […]" 2.2.2.2. Im Hinblick auf die innenpolitische Lage im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 7 f): "[…] Traditionell bestimmen Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 %). Entlang dieser ethnisch-religiösen Linien hat sich nach dem Ende der Diktatur von Saddam Hussein die Parteienlandschaft gebildet. […]" 2.2.2.3. Im Hinblick auf Religionsfreiheit im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 15 f): "Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Art. 2Abs.

1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen."Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Artikel 2

, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Schabak und Fayli Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen und Christen sowie einen für Armenier vor. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten leiden im Alltag jedoch unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des „IS“ standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert. In der RKI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden." 2.2.2.

  1. Im Hinblick auf die Situation von Minderheiten bzw. sunnitischen Arabern im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) wie folgt ausgeführt (S. 76 ff): "Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in dem ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Gouvernement Diyala […]. […] Aufgrund der konfliktbedingten internen Vertreibungen und Rückkehrbewegungen hat sich seit 2014 die Demographie einiger Gebiete von mehrheitlich sunnitisch zu mehrheitlich schiitisch bzw. zu konfessionell gemischt entwickelt, insbesondere in den Gouvernements Bagdad, Basra und Diyala. Im Distrikt Khanaqin in Diyala ist die Anzahl der Orte mit einer sunnitischen Mehrheit von 81 auf 73 gesunken, jene mit einer kurdisch-sunnitischen Mehrheit von 20 auf
  2. […] […] Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt […]. Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält […]. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger […]. Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga […]. Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul […]." 2.2.2.
  3. Hinsichtlich einer allfälligen Verfolgung des BF im Irak aus Gründen seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses ist zunächst festzuhalten, dass er – abgesehen von dem bereits in seiner Gesamtheit als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen betreffend eine Bedrohung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq – keine religiös motivierten Verfolgungshandlungen gegen seine Person vorgebracht hat. Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak sind gegenständlich nicht hervorgekommen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkrieges der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich gegenständlich auch daraus ergibt, dass die Familienangehörigen des BF ohne weiteres – bis zu ihrem Umzug in die Türkei im Jahr 2019 – im Irak (konkret in Bagdad) leben konnten, ohne einer religiösen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Schwester des BF lebt auch weiterhin in Bagdad (vgl. Verhandlungsschrift S. 6) und hat der BF in diesem Zusammenhang von keinen konfessionellen Problemen berichtet.Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich gegenständlich auch daraus ergibt, dass die Familienangehörigen des BF ohne weiteres – bis zu ihrem Umzug in die Türkei im Jahr 2019 – im Irak (konkret in Bagdad) leben konnten, ohne einer religiösen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Schwester des BF lebt auch weiterhin in Bagdad vergleiche Verhandlungsschrift S. 6) und hat der BF in diesem Zusammenhang von keinen konfessionellen Problemen berichtet. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor; so konnte etwa auch der konkrete BF in Bagdad arbeiten und ein Handygeschäft eröffnen (vgl. AS 38). Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten und diese auch im irakischen Parlament angemessen repräsentiert sind, was auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären.Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor; so konnte etwa auch der konkrete BF in Bagdad arbeiten und ein Handygeschäft eröffnen vergleiche AS 38). Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten und diese auch im irakischen Parlament angemessen repräsentiert sind, was auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über bloße Diskriminierungen hinausgehen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist noch nicht davon auszugehen, dass sämtliche sunnitischen Araber in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. Eine systematische Verfolgung oder Misshandlung von Sunniten in Bagdad ergibt sich anhand der Quellenlage nicht. Die Wahrscheinlichkeit, einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen, ist derzeit vielmehr nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). Der Verwaltungsgerichtshof trat im Übrigen einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak durch die schiitische Bevölkerungsmehrheit oder durch schiitische Milizen in einer Revisionssache nicht näher (Beschluss vom 25.4.2017, Ra 2017/18/0014). Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung trat der Verwaltungsgerichtshof einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht näher und beanstandete auch die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den mehrheitlich sunnitisch besiedelten Stadtteilen Bagdads nicht (Beschluss vom 25.9.2020, Ra 2019/19/0407). Es konnte damit nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses drohen würde. Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus sonstigen Gründen wurde nicht behauptet und sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen. Der BF konnte damit im Ergebnis keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen. 2.
  4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: 2.3.
  5. Zur Sicherheitslage im Irak: Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt: Zur allgemeinen Sicherheitslage (S. 14): "Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat […]. Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert […]. Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete […]. Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren […]. […]" Zur Sicherheitslage in Bagdad (S. 21 ff): "Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden […]. Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden […]. Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt […]). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen […], doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen […]. Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden […]. Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet […]. Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am
  6. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad […]. Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet […], im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten […]. Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar […] Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren […]. Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen." Wenngleich die Berichte noch ein durchaus problematisches Bild von der Sicherheitslage im Irak – so auch in Bagdad – zeichnen, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber nicht abgeleitet werden, dass gleichsam jeder, der dorthin verbracht wird, einer maßgeblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF wurde bereits verneint; eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kann – auch vor dem Hintergrund, dass auch seine Schwester weiterhin im Irak lebt – nicht festgestellt werden. 2.3.
  7. Zur Versorgungs- und Wirtschaftslage im Irak: Im Hinblick auf die Grundversorgung im Irak wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 25): "Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors – daraus stammen 90% der Staatseinnahmen – verfügt Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber ist die öffentliche Hand. Über 4 Mio. der geschätzt 38 Mio. Iraker sind Staatsbedienstete. Öffentliche Gehälter wurden in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt. Nach Angaben der Weltbank

(2018)leben über 70 % der Iraker in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen. Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können. Die vom "IS" befreiten Gebiete sind immer noch stark durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv von UNDP und internationalen Gebern unterstützt. Deutschland ist seit 2014 mit kumuliert ca. 2 Mrd. Euro einer der größten Geber. Über die befreiten Gebiete hinaus ist im gesamten Land die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage ist für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben der WHO
(2014)leben 17% der Bevölkerung unterhalb der internationalen Armutsgrenze (1,90 USD/Tag). Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. In der RKI erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag, insbesondere im Sommer und Winter (höherer Verbrauch durch Klimatisierung und Heizperiode). Die Wasserversorgung leidet unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Kritisch wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Mio. Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise litt. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen." Im Hinblick auf die Grundversorgung und Wirtschaft im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), auszugsweise wie folgt ausgeführt: Zur Wirtschaftslage (S. 134 f): "Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 […]. Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet […] Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar […]. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat […] Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung […]. Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen […]. Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an […]. Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen […]. Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an […]. Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv […]."Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv […]." Zur Nahrungsmittelversorgung (S. 136): "Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 […]. Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk […]. 22,6% der Kinder sind unterernährt […]. […] Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020)."Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020)." Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich die Versorgungslage im Irak zum Teil als problematisch darstellt; die Berichtslage deutet aber in keiner Weise auf exzeptionelle Umstände, wie Hungersnöte, Naturkatastrophen oder vergleichbare die gesamte Bevölkerung betreffende Notstandssituationen hin. Es kann im konkreten Fall nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, ist arbeitsfähig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt im Irak über 13 Jahre Schulbildung (mit Abschluss) und war bereits in einem Großhandel für Handyzubehör und als Inhaber eines Handygeschäftes berufstätig. Es spricht nichts dagegen, dass der BF wie bisher durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Irak für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte. Der BF verfügt im Irak auch über soziale Anknüpfungspunkte in Form seiner in Bagdad lebenden verheirateten Schwester, mit der er auch in Kontakt steht. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der BF – im Falle von Anfangsschwierigkeiten – nicht zumindest für eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Beschäftigung durch seine Schwester unterstützt werden könnte. Es ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass der BF seine grundlegenden Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit befriedigen können wird, ohne dass es der Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk bedürfte, zumal der BF im Verfahren auch nicht behauptet hat, dass es ihm im Irak nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der BF ist als irakische Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Irak seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. 2.3.
  1. Zur medizinischen Versorgung im Irak: Eine beim BF aktuell bestehende, schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung konnte nicht festgestellt werden und steht der BF – seinen eigenen Angaben zufolge – grundsätzlich auch nicht in ärztlicher Behandlung; er nimmt ausschließlich Schlafmittel ein (vgl. die Ausführungen unter Punkt 2.1.).Eine beim BF aktuell bestehende, schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung konnte nicht festgestellt werden und steht der BF – seinen eigenen Angaben zufolge – grundsätzlich auch nicht in ärztlicher Behandlung; er nimmt ausschließlich Schlafmittel ein vergleiche die Ausführungen unter Punkt 2.1.). Im Hinblick auf die medizinische Versorgung im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 138 f): "Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen […]. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen […]."Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen […]. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen […]. Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt […]. Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung […]. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen […]. Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend […]. Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren […]. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen […]. Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind […]." Angesichts des Umstandes, dass keine beim BF vorliegende, schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt werden konnte, stellt seine Rückverbringung auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar; dies wurde im Verfahren auch nicht behauptet. 2.3.
  2. Zur Situation im Irak im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Pandemie: In der Kurzinformation der Staatendokumentation, Naher Osten, COVID-19 – aktuelle Lage vom 14.8.2020 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 2 f): "[…] Irak: Bis zum 5.8.2020 gab es im Irak 134.722 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 5.017 Todesfällen (WHO 5.8.2020A; vgl. UNHCR 4.8.2020). 96.103 Personen sind wieder genesen (UNHCR 4.8.2020). Der höchste Anstieg an Infektionszahlen wurde in Bagdad gemessen, gefolgt von Basra und Sulaymaniyah in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (UNHCR 4.8.2020).Bis zum 5.8.2020 gab es im Irak 134.722 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 5.017 Todesfällen (WHO 5.8.2020A; vergleiche UNHCR 4.8.2020). 96.103 Personen sind wieder genesen (UNHCR 4.8.2020). Der höchste Anstieg an Infektionszahlen wurde in Bagdad gemessen, gefolgt von Basra und Sulaymaniyah in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (UNHCR 4.8.2020). Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat die irakische Regierung für 30.
  3. bis 9.8.2020 eine neuerliche komplette Ausgangssperre beschlossen (BMEIA 6.8.2020; vgl. GoI 27.7.2020; UNHCR 4.8.2020). Diese Einschränkungen gelten nicht für die KRI (BMEIA 6.8.2020).Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat die irakische Regierung für 30.
  4. bis 9.8.2020 eine neuerliche komplette Ausgangssperre beschlossen (BMEIA 6.8.2020; vergleiche GoI 27.7.2020; UNHCR 4.8.2020). Diese Einschränkungen gelten nicht für die KRI (BMEIA 6.8.2020). Bereits im Juli 2020 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass die Krankenhäuser fast vollständig ausgelastet sind (IRC 2.7.2020). Es herrschen Engpässen bei der Versorgung mit Sauerstoff und mit Schutzausrüstungen (MEMO 3.8.2020). Nachdem private Kliniken im Juli temporär geschlossen wurden (GoI 7.7.2020), erlaubt die irakische Regierung deren Wiedereröffnung, sofern sie die vom Gesundheitsministerium und dem irakischen Ärzteverband festgelegten Bedingungen erfüllen (GoI 27.7.2020). Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, die Richtlinien zur Schutzmaskenpflicht, zur sozialen Distanzierung und weitere umzusetzen, einschließlich der Verhängung von Geldstrafen und der Beschlagnahme von Fahrzeugen derjenigen, die gegen die Regeln verstoßen (GoI 27.7.2020; vgl. MEMO 3.8.2020).Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, die Richtlinien zur Schutzmaskenpflicht, zur sozialen Distanzierung und weitere umzusetzen, einschließlich der Verhängung von Geldstrafen und der Beschlagnahme von Fahrzeugen derjenigen, die gegen die Regeln verstoßen (GoI 27.7.2020; vergleiche MEMO 3.8.2020). Seit dem 23.7.2020 sind die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wieder für kommerzielle Linienflüge geöffnet. Sämtliche Flughäfen wurden zuvor am 17.3.2020 geschlossen (Al Jazeera 23.7.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Passagiere müssen vor dem Boarding einen negativen Covid-19 Test vorweisen (Al Jazeera 23.7.2020). Mit der Wiedereröffnung des Internationalen Flughafens Erbil (KRI) am 1.
  5. wird es auch wieder eine Luftverbindung zwischen Bagdad und Erbil geben (Rudaw 1.8.2020).Seit dem 23.7.2020 sind die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wieder für kommerzielle Linienflüge geöffnet. Sämtliche Flughäfen wurden zuvor am 17.3.2020 geschlossen (Al Jazeera 23.7.2020; vergleiche Rudaw 1.8.2020). Passagiere müssen vor dem Boarding einen negativen Covid-19 Test vorweisen (Al Jazeera 23.7.2020). Mit der Wiedereröffnung des Internationalen Flughafens Erbil (KRI) am 1.
  6. wird es auch wieder eine Luftverbindung zwischen Bagdad und Erbil geben (Rudaw 1.8.2020). Seit Beginn des COVID-19-Ausbruchs im Irak im März 2020 gehören vertriebene Familien zu den am stärksten betroffenen Personen, auch durch sekundäre Auswirkungen, wie mangelnde Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und sozioökonomische Folgen davon (UNHCR 4.8.2020). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) wurden bis zum 5.8.2020 15.577 bestätigte Fälle von COVID-19 verzeichnet. Davon sind 9.711 wieder genesen und 597 Personen verstorben (Gov.KRD 5.8.2020). Es gilt Schutzmaskenpflicht für sämtliche öffentliche Orte, wie Märkte, Restaurants und andere kommerzielle Einrichtungen, wie Firmen. Bei zuwiderhandeln drohen den Inhabern Geldstrafen und temporäre Zwangsschließungen. Auch Beerdigungen, Hochzeitsfeiern und andere gesellschaftliche Veranstaltungen sind unter Androhung von Geldstrafen verboten (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A). Kliniken und Labore bleiben per Verordnung für 14 Tage geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020). Um den steigenden Infektionszahlen im Gouvernement Erbil entgegenzuwirken wurden mittlerweile vier Krankenhäuser als alleinige Covid-19 Behandlungszentren deklariert (Rudaw 3.8.2020B).Es gilt Schutzmaskenpflicht für sämtliche öffentliche Orte, wie Märkte, Restaurants und andere kommerzielle Einrichtungen, wie Firmen. Bei zuwiderhandeln drohen den Inhabern Geldstrafen und temporäre Zwangsschließungen. Auch Beerdigungen, Hochzeitsfeiern und andere gesellschaftliche Veranstaltungen sind unter Androhung von Geldstrafen verboten (Gov.KRD 5.8.2020; vergleiche Rudaw 3.8.2020A). Kliniken und Labore bleiben per Verordnung für 14 Tage geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020). Um den steigenden Infektionszahlen im Gouvernement Erbil entgegenzuwirken wurden mittlerweile vier Krankenhäuser als alleinige Covid-19 Behandlungszentren deklariert (Rudaw 3.8.2020B). Aktuelle Maßnahmen umfassen weiterhin ein Reiseverbot zwischen den kurdischen Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Dohuk und Halabja, sowie ein Reiseverbot innerhalb derselben, ausgenommen bei Notfällen und mit Sondergenehmigungen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A; UNHCR 4.8.2020).Aktuelle Maßnahmen umfassen weiterhin ein Reiseverbot zwischen den kurdischen Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Dohuk und Halabja, sowie ein Reiseverbot innerhalb derselben, ausgenommen bei Notfällen und mit Sondergenehmigungen (Gov.KRD 5.8.2020; vergleiche Rudaw 3.8.2020A; UNHCR 4.8.2020). Der Grenzübergang Ibrahim Khalil zur Türkei wurde für den Zeitraum vom
  7. bis zum
  8. August Covid-19-anlassbezogen für den Personenverkehr geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Garda 4.8.2020). Die Grenzübergänge Haji Omaran und Bashmakh zum Iran sind für Bürger der KRI, die heimkehren wollen geöffnet (Gov.KRD 5.8.2020).Der Grenzübergang Ibrahim Khalil zur Türkei wurde für den Zeitraum vom
  9. bis zum
  10. August Covid-19-anlassbezogen für den Personenverkehr geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020; vergleiche Garda 4.8.2020). Die Grenzübergänge Haji Omaran und Bashmakh zum Iran sind für Bürger der KRI, die heimkehren wollen geöffnet (Gov.KRD 5.8.2020). Am 1.8.2020 nahmen die internationalen Flughäfen in Erbil und Sulaymaniyah wieder ihren Betrieb auf (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Personen, die über die Flughäfen einreisen müssen jedoch auf eigene Kosten einen Covid-19-Test machen und sich zur Selbstquarantäne verpflichten, bei deren Verstoß sie mit einem Bußgeld bestraft werden. Personen, die positiv auf Covid-19 getestet wurden und die die Quarantäne missachten müssen alle anfallenden medizinischen Kosten für evtl. infizierte Personen übernehmen und werden strafrechtlich verfolgt (Artikel 368-369 des geänderten Gesetzes 111 von 1969) (Gov.KRD 5.8.2020).Am 1.8.2020 nahmen die internationalen Flughäfen in Erbil und Sulaymaniyah wieder ihren Betrieb auf (Gov.KRD 5.8.2020; vergleiche Rudaw 1.8.2020). Personen, die über die Flughäfen einreisen müssen jedoch auf eigene Kosten einen Covid-19-Test machen und sich zur Selbstquarantäne verpflichten, bei deren Verstoß sie mit einem Bußgeld bestraft werden. Personen, die positiv auf Covid-19 getestet wurden und die die Quarantäne missachten müssen alle anfallenden medizinischen Kosten für evtl. infizierte Personen übernehmen und werden strafrechtlich verfolgt (Artikel 368-369 des geänderten Gesetzes 111 von 1969) (Gov.KRD 5.8.2020). […]" Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020).Der BF leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an vergleiche dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,). Im Irak gab es bisher insgesamt 609.029 bestätigte COVID-19-Fälle, 12.953 Personen sind bis dato verstorben (Stand 19.1.2020). Dies bedeutet 15.141 Fälle pro eine Million Menschen (weltweit tagesaktuelle Statistiken abgerufen unter wwww.covid19.who.int). In Relation ist diese Zahl deutlich niedriger als jene in Österreich (43.426 Fälle pro eine Million Menschen). Für den Irak weist die aktuelle Zahl von 15.141 Fällen pro eine Million Menschen – auch im Vergleich zu anderen Staaten in der Region, etwa dem Iran mit 15.908 oder der Türkei mit 18.648 Fällen pro eine Million Menschen – zudem nicht auf eine völlig außer Kontrolle geratene Ausbreitung des Virus hin. Der irakische Staat hat ausweislich der zitierten Länderberichte eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen (vgl. zu den aktuellen Maßnahmen auch www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738).Im Irak gab es bisher insgesamt 609.029 bestätigte COVID-19-Fälle, 12.953 Personen sind bis dato verstorben (Stand 19.1.2020). Dies bedeutet 15.141 Fälle pro eine Million Menschen (weltweit tagesaktuelle Statistiken abgerufen unter wwww.covid19.who.int). In Relation ist diese Zahl deutlich niedriger als jene in Österreich (43.426 Fälle pro eine Million Menschen). Für den Irak weist die aktuelle Zahl von 15.141 Fällen pro eine Million Menschen – auch im Vergleich zu anderen Staaten in der Region, etwa dem Iran mit 15.908 oder der Türkei mit 18.648 Fällen pro eine Million Menschen – zudem nicht auf eine völlig außer Kontrolle geratene Ausbreitung des Virus hin. Der irakische Staat hat ausweislich der zitierten Länderberichte eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen vergleiche zu den aktuellen Maßnahmen auch www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738). In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund der Infektionszahlen im Irak und der individuellen Situation des BF keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des BF in den Irak einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Wie bereits erwähnt, leidet der BF an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, ist arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat auch über soziale Anknüpfungspunkte in Form seiner in Bagdad lebenden verheirateten Schwester. Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass der BF aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Situation im Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, der BF seine notwendigen Lebensbedürfnisse im Irak auch unter den vorliegenden Umständen decken kann. 2.
  11. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich: Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF und seinen Aktivitäten im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 3 ff) und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Teilnahmebestätigung des ÖIF vom 20.5.
  12. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Einsicht in ein E-Mail betreffend die Adressänderung des BF, eine Gewerbeanmeldung mit Wirksamkeit vom 11.11.2020 und einen Dienstleistungsvertrag, abgeschlossen zwischen XXXX und dem BF, genommen (Verhandlungsschrift S. 5). Von den Deutschkenntnissen d

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