Obsah (13)
§ 3Art 133§ 8Art. 2§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlL503 2162012-1 Spruch, L503 2162012-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.9.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag an, dass er den Irak wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Zwei von seinen Brüdern seien von Terroristen getötet worden. Er selbst sei zweimal bei Bombenanschlägen verletzt worden. Er fürchte daher um sein Leben. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.
- Am 13.4.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei an, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte der BF aus, dass er an Parkinson leide und regelmäßig den Arzt besuche und (näher genannte) Medikamente einnehme. Er könne der Einvernahme aber problemlos folgen. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben im Irak gab der BF an, dass er sunnitischer Araber sei. Er habe in XXXX , Dyala, (gemeint: XXXX , Diyala) bei seiner Mutter und zwei seiner Brüder gelebt. Der BF habe neun Jahre die Grundschule in Diyala besucht. Seinen Lebensunterhalt habe er durch das Pensionsgeld seines bereits verstorbenen Vaters bestritten; dieses habe er erhalten, weil er selbst beeinträchtigt sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass das Leben im Irak schwer sei, es herrsche Bürgerkrieg und seien die Sunniten eine Minderheit. Es gebe viele Probleme für die Sunniten, die Milizen und die Regierung würden ihnen das Leben schwermachen. Der BF sei in einem Dorf namens XXXX in Diyala geboren, wo die Familie seines Vaters eine Landwirtschaft betrieben habe. In diesem Dorf seien die meisten Einwohner Schiiten gewesen, der BF und seine Familie seien aber Sunniten. Aufgrund der Tatsache, dass sie Sunniten seien, seien sie von den schiitischen Bewohnern bedroht und gezwungen worden, ihre Häuser zu verlassen. Die schiitischen Bewohner würden von den schiitischen Milizen unterstützt. Sie hätten dort eine gute Landwirtschaft betrieben, jedoch hätten die Schiiten ihnen diese weggenommen und seien sie nach dem Jahre 2005 nach XXXX , Diyala, gegangen. Auch dort seien die Sunniten eine Minderheit und die Schiiten würden sie nicht in Ruhe lassen. Es sei die allgemeine Bürgerkriegssituation zwischen Schiiten und Sunniten, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt habe. Der BF habe keine medizinische Versorgung bekomme, da er Sunnit sei. Eine konkrete Bedrohung gegen seine Person habe es nicht gegeben. Auch seine Familie habe aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation Probleme, sie seien auch Sunniten und hätten Angst vor den schiitischen Milizen. Die schiitischen Milizen würden die Sunniten töten wollen.Der BF gab dabei an, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte der BF aus, dass er an Parkinson leide und regelmäßig den Arzt besuche und (näher genannte) Medikamente einnehme. Er könne der Einvernahme aber problemlos folgen. Zu seiner Person und seinem bisherigen Leben im Irak gab der BF an, dass er sunnitischer Araber sei. Er habe in römisch 40 , Dyala, (gemeint: römisch 40 , Diyala) bei seiner Mutter und zwei seiner Brüder gelebt. Der BF habe neun Jahre die Grundschule in Diyala besucht. Seinen Lebensunterhalt habe er durch das Pensionsgeld seines bereits verstorbenen Vaters bestritten; dieses habe er erhalten, weil er selbst beeinträchtigt sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass das Leben im Irak schwer sei, es herrsche Bürgerkrieg und seien die Sunniten eine Minderheit. Es gebe viele Probleme für die Sunniten, die Milizen und die Regierung würden ihnen das Leben schwermachen. Der BF sei in einem Dorf namens römisch 40 in Diyala geboren, wo die Familie seines Vaters eine Landwirtschaft betrieben habe. In diesem Dorf seien die meisten Einwohner Schiiten gewesen, der BF und seine Familie seien aber Sunniten. Aufgrund der Tatsache, dass sie Sunniten seien, seien sie von den schiitischen Bewohnern bedroht und gezwungen worden, ihre Häuser zu verlassen. Die schiitischen Bewohner würden von den schiitischen Milizen unterstützt. Sie hätten dort eine gute Landwirtschaft betrieben, jedoch hätten die Schiiten ihnen diese weggenommen und seien sie nach dem Jahre 2005 nach römisch 40 , Diyala, gegangen. Auch dort seien die Sunniten eine Minderheit und die Schiiten würden sie nicht in Ruhe lassen. Es sei die allgemeine Bürgerkriegssituation zwischen Schiiten und Sunniten, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt habe. Der BF habe keine medizinische Versorgung bekomme, da er Sunnit sei. Eine konkrete Bedrohung gegen seine Person habe es nicht gegeben. Auch seine Familie habe aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation Probleme, sie seien auch Sunniten und hätten Angst vor den schiitischen Milizen. Die schiitischen Milizen würden die Sunniten töten wollen. Der BF legte im Verfahren vor dem BFA ein notarielles Lebenszeugnis vom 14.3.2016, einen neurologischen Befund vom 23.12.2015, einen ambulanten Fachbefund vom 18.4.2016, irakische (Identitäts-)Dokumente sowie Integrationsunterlagen vor.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.4.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine bis zum 11.5.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.4.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 11.5.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass im Entscheidungszeitpunkt eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Der BF habe glaubhaft angegeben, dass er aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation geflüchtet sei. Aus diesen Angaben lasse sich jedoch keinerlei individuelle Verfolgungssituation durch den Herkunftsstaat erkennen und würden sie keinen Hinweis auf eine Verfolgung oder Bedrohung enthalten, die unter die Bestimmungen der GFK zu subsumieren wäre. Der schwierigen und angespannten Lage zwischen Sunniten und Schiiten im Irak werde mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass im Entscheidungszeitpunkt eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Der BF habe glaubhaft angegeben, dass er aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation geflüchtet sei. Aus diesen Angaben lasse sich jedoch keinerlei individuelle Verfolgungssituation durch den Herkunftsstaat erkennen und würden sie keinen Hinweis auf eine Verfolgung oder Bedrohung enthalten, die unter die Bestimmungen der GFK zu subsumieren wäre. Der schwierigen und angespannten Lage zwischen Sunniten und Schiiten im Irak werde mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. 4. Mit Schriftsatz vom 9.6.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.4.2017. Der Bescheid wurde ausschließlich im Umfang seines Spruchpunktes I. angefochten. In der Beschwerde machte der BF geltend, dass die Behörde den Grundsätzen der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheit nicht Rechnung getragen habe. Wäre die Behörde ihren Verpflichtungen nachgekommen, hätte der BF weiteres Vorbringen zu seinen Fluchtgründen und der ihn betreffenden asylrelevanten Verfolgung erstatten können. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass die schiitischen Milizen im Irak schwere Menschenrechtsverletzung begingen und sei der Staat derzeit nicht in der Lage, seine Bevölkerung vor dieser Gruppierung zu schützen und arbeite die Regierung sogar mit den Milizen zusammen. Es sei somit nachvollziehbar, dass der BF aufgrund der bereits erfolgten Drohungen und Attacken befürchte, im Fall einer Rückkehr erneut verfolgt zu werden. Die Behörde habe die zitierten Berichte mit keinem Wort gewürdigt. Aufgrund seines muslimisch-sunnitischen Glaubens sei der BF bereits Opfer von Bedrohungen und Angriffen seitens der schiitischen Milizen geworden und habe davon ausgehen müssen, von der Miliz weiter verfolgt zu werden und Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Der irakische Staat könne die Milizen derzeit nicht davon abhalten, schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen und sei auch nicht in der Lage, Zivilisten gegen Angriffe dieser nichtstaatlichen Akteure zu schützen. Es sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könnte.4. Mit Schriftsatz vom 9.6.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.4.2017. Der Bescheid wurde ausschließlich im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. angefochten. In der Beschwerde machte der BF geltend, dass die Behörde den Grundsätzen der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheit nicht Rechnung getragen habe. Wäre die Behörde ihren Verpflichtungen nachgekommen, hätte der BF weiteres Vorbringen zu seinen Fluchtgründen und der ihn betreffenden asylrelevanten Verfolgung erstatten können. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass die schiitischen Milizen im Irak schwere Menschenrechtsverletzung begingen und sei der Staat derzeit nicht in der Lage, seine Bevölkerung vor dieser Gruppierung zu schützen und arbeite die Regierung sogar mit den Milizen zusammen. Es sei somit nachvollziehbar, dass der BF aufgrund der bereits erfolgten Drohungen und Attacken befürchte, im Fall einer Rückkehr erneut verfolgt zu werden. Die Behörde habe die zitierten Berichte mit keinem Wort gewürdigt. Aufgrund seines muslimisch-sunnitischen Glaubens sei der BF bereits Opfer von Bedrohungen und Angriffen seitens der schiitischen Milizen geworden und habe davon ausgehen müssen, von der Miliz weiter verfolgt zu werden und Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Der irakische Staat könne die Milizen derzeit nicht davon abhalten, schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen und sei auch nicht in der Lage, Zivilisten gegen Angriffe dieser nichtstaatlichen Akteure zu schützen. Es sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könnte. 5. Am 13.6.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 6. Am 20.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF in Anwesenheit des BF und seiner damaligen Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter erschien zur Verhandlung nicht. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA für den Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) und der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 wurden vom Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und dem BF eine zweiwöchige Stellungnahmefrist zu den Berichten eingeräumt. 7. Mit Schreiben vom 22.10.2020 wurde fristgerecht eine Stellungnahme zu den Länderberichten erstattet. 8. Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2020 wurden die im Verfahren vorgelegte irakische Sterbeurkunde, ein Formular sowie eine Gerichtsentscheidung in die deutsche Sprache übersetzt. 9. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 11.12.2020 legte die im Verfahren bisher bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation des BF die ihr erteilte Vollmacht zum 31.12.2020 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF leidet an Morbus Parkinson und steht diesbezüglich in ärztlicher bzw. medikamentöser Behandlung. Der BF wurde im Dorf XXXX im irakischen Gouvernement Diyala geboren. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule. Die Familie des BF betrieb im Irak eine Landwirtschaft. Der BF hatte insgesamt sieben Brüder und zwei Schwestern; der Vater des BF und zwei Brüder sind bereits verstorben. Die Mutter des BF und mehrere Geschwister des BF leben weiterhin in Diyala.Der BF wurde im Dorf römisch 40 im irakischen Gouvernement Diyala geboren. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule. Die Familie des BF betrieb im Irak eine Landwirtschaft. Der BF hatte insgesamt sieben Brüder und zwei Schwestern; der Vater des BF und zwei Brüder sind bereits verstorben. Die Mutter des BF und mehrere Geschwister des BF leben weiterhin in Diyala. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Ausreise aus dem Irak lebte der BF bei seinen Brüdern in XXXX (Diyala); seinen Lebensunterhalt bestritt er durch die Rente seines verstorbenen Vaters.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Ausreise aus dem Irak lebte der BF bei seinen Brüdern in römisch 40 (Diyala); seinen Lebensunterhalt bestritt er durch die Rente seines verstorbenen Vaters. Der BF reiste im September 2015 aus dem Irak aus. 1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak einer ausreisekausalen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung zu befürchten hätte. Die Gefahr einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung des BF durch schiitische Milizen aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses kann nicht festgestellt werden. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden. 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2020 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) sowie den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF näher eingegangen. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 22.10.2020 eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin wird unter Bezugnahme auf auszugsweise zitierte Berichte ausgeführt, dass der BF aus einer Region (Diyala) stamme, in der Repressalien und Vertreibungen von Sunniten durch schiitische Milizen an der Tagesordnung stünden und schiitische Milizen weiterhin aus ethnischen Gründen brutal gegen Sunniten vorgingen; es werde über systematische Vertreibungen und extralegale Tötungen insbesondere in der Region Diyala berichtet. Vor der Ausreise des BF aus dem Irak sei es zu einer Verstärkung der ethnischen Spannungen und zu brutalen Vergeltungsschlägen gegen sunnitische Araber insbesondere in der Heimatregion des BF gekommen. Damit kann die Stellungnahme den im Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten nicht entgegentreten: Diese gehen ausführlich auf die bestehenden konfessionellen Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten im Irak und Menschenrechtsverletzungen durch Milizen ein (vgl. LIB Irak S. 78 f, 119). Soweit in der Stellungnahme auf einen Bericht des US Department of State vom 11.3.2020 verwiesen wird, ist dazu auszuführen, dass dieser bereits im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) berücksichtigt wurde (vgl. LIB Irak S. 119). Dass es aktuell – wie in der Stellungnahme dargestellt – insbesondere im Gouvernement Diyala zu einer systematischen Verfolgung von Sunniten kommen würde, geht aus den genannten Länderberichten nicht hervor. Der in der Stellungnahme zitierte Auszug aus dem Bericht des US Department of State vom 11.3.2020 bezieht sich im Wesentlichen auf Übergriffe gegen (vermeintliche) IS-Anhänger bzw. Einschüchterungen und einen Angriff auf ein Dorf. Anhaltspunkte für systematische Vertreibungen oder Tötungen von Sunniten in Diyala sind diesem Bericht wie auch der sonstigen Quellenlage nicht zu entnehmen.Diese gehen ausführlich auf die bestehenden konfessionellen Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten im Irak und Menschenrechtsverletzungen durch Milizen ein vergleiche LIB Irak S. 78 f, 119). Soweit in der Stellungnahme auf einen Bericht des US Department of State vom 11.3.2020 verwiesen wird, ist dazu auszuführen, dass dieser bereits im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) berücksichtigt wurde vergleiche LIB Irak S. 119). Dass es aktuell – wie in der Stellungnahme dargestellt – insbesondere im Gouvernement Diyala zu einer systematischen Verfolgung von Sunniten kommen würde, geht aus den genannten Länderberichten nicht hervor. Der in der Stellungnahme zitierte Auszug aus dem Bericht des US Department of State vom 11.3.2020 bezieht sich im Wesentlichen auf Übergriffe gegen (vermeintliche) IS-Anhänger bzw. Einschüchterungen und einen Angriff auf ein Dorf. Anhaltspunkte für systematische Vertreibungen oder Tötungen von Sunniten in Diyala sind diesem Bericht wie auch der sonstigen Quellenlage nicht zu entnehmen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 11, 83) und andererseits auf den im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere den Identitätsdokumenten des BF (vgl. Kopie des irakischen Reisepasses; AS 95). Die Identität des BF konnte damit festgestellt werden.Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 11, 83) und andererseits auf den im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere den Identitätsdokumenten des BF vergleiche Kopie des irakischen Reisepasses; AS 95). Die Identität des BF konnte damit festgestellt werden. Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem religiösen Bekenntnis waren nicht zweifelhaft (AS 11, 83). Die Ausführungen des BF zu seinem bisherigen Leben im Irak (vgl. AS 84 f, Verhandlungsschrift S. 4
- ff)konnten grundsätzlich nachvollzogen werden; soweit diese für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant sind, wird darauf unter Punkt 2.2. näher eingegangen.Die Ausführungen des BF zu seinem bisherigen Leben im Irak vergleiche AS 84 f, Verhandlungsschrift S. 4
- ff)konnten grundsätzlich nachvollzogen werden; soweit diese für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant sind, wird darauf unter Punkt 2.2. näher eingegangen. 2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF: Zur Verfolgung des BF aufgrund seines islamisch-sunnitischen Glaubensbekenntnisses: 2.2.1. Im Hinblick auf die politische Lage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 7 f): "[…] Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten […]. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde […]. Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt […]. […]" 2.2.2. Im Hinblick auf die innenpolitische Lage im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 7 f): "[…] Traditionell bestimmen Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 %). Entlang dieser ethnisch-religiösen Linien hat sich nach dem Ende der Diktatur von Saddam Hussein die Parteienlandschaft gebildet. […]" 2.2.3. Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Gouvernement Diyala wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) wie folgt ausgeführt (S. 27 ff): "Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak […] und ist weiterhin ein Kerngebiet des IS […]. Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den schwer zugänglichen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten […]. Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte […]. Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala […], aus denen er einerseits Zivilisten vertreibt, um dort Basen zu errichten, und wo er anderseits wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte angreift […]. So häufen sich Berichte über zunehmende Vertreibung von Zivilisten aus ländlichen Gebieten, beispielsweise aus den Bezirken Khanaqin und Jalawla, wegen der Bedrohung durch den IS und dem Unvermögen der Sicherheitskräfte (Irakische Armee/ISF und PMF) für deren Sicherheit zu sorgen […]. Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region […], andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht […]. Die übrigen Vorfälle betrafen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gab es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle […]. Ende 2019 und Anfang 2020 hat der IS seinen Aktionsschwerpunkt verschoben. Während sich bisher die meisten Vorfälle im Distrikt Khanaqin, rund um die Städte Khanaqin und Jalawla, ereigneten, verlegte der IS seinen Fokus zunehmend auf das Zentrum des Gouvernements, insbesondere auf den Distrikt Muqdadiya […], sowie auch in die westlichen Gebiete Diyalas. Diese Verlagerung wird im Zusammenhang mit einer Kampagne der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in Khanaqin gesehen. Damit zeigt der IS aber auch, dass er die Kapazität hat im gesamten Gouvernement aktiv zu werden […]. Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Diyala 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 65 Toten und 93 Verletzten verzeichnet […], im Februar 2020 waren es 24 Vorfälle mit 16 Toten und 27 Verletzten […]." 2.2.4. Im Hinblick auf Sicherheitskräfte und Milizen wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 36 ff): "Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) […]. Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) […]. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle […]. […] Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen […]. Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen […] und werden vorwiegend vom Iran unterstützt […]. PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS […]. Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei […]. Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien […]. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig […]. In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist […]. […] Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen […]. Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor […]. Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. […][…]Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. […], […] Die Badr-Organisation strebt die Erweiterung der schiitischen Macht in den Sicherheitskräften an, durch Wahlen und durch Eindämmung sunnitischer Bewegungen […]. Badr-Mitglieder und andere schiitische Milizen misshandelten und misshandeln weiterhin sunnitisch-arabische Zivilisten, insbesondere Sunniten im ehemaligen IS-Gebiet […]. […] Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert […]. Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 […]. Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht […]." 2.2.5. Im Hinblick auf die Rolle der Sicherheitskräfte im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 10): "Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000-185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF-Milizen und Peschmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwundenen („forced disappearance“) zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen." 2.2.6. Im Hinblick auf Religionsfreiheit im Irak wird im Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 15 f): "Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:
Art. 2Abs.
1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen."Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:
Artikel 2
, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Schabak und Fayli Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen und Christen sowie einen für Armenier vor. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten leiden im Alltag jedoch unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des „IS“ standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert. In der RKI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden." 2.2.
- Im Hinblick auf die Situation von Minderheiten bzw. sunnitischen Arabern im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) wie folgt ausgeführt (S. 76 ff): "Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in dem ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Gouvernement Diyala […]. […] Aufgrund der konfliktbedingten internen Vertreibungen und Rückkehrbewegungen hat sich seit 2014 die Demographie einiger Gebiete von mehrheitlich sunnitisch zu mehrheitlich schiitisch bzw. zu konfessionell gemischt entwickelt, insbesondere in den Gouvernements Bagdad, Basra und Diyala. Im Distrikt Khanaqin in Diyala ist die Anzahl der Orte mit einer sunnitischen Mehrheit von 81 auf 73 gesunken, jene mit einer kurdisch-sunnitischen Mehrheit von 20 auf
- […] […] Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt […]. Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält […]. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger […]. Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga […]. Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul […]." 2.2.
- Im Hinblick auf die Situation von (mutmaßlichen) IS-Mitgliedern, IS-Sympathisanten und "IS-Familien" (Dawa'esh) im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) wie auszugsweise folgt ausgeführt (S. 199): "Generell: Frauen und Kinder von Angehörigen des Islamischen Staates (IS) sind wegen ihrer Verbindung zum IS stigmatisiert […]. Das Fehlen von Ausweispapieren wirkt sich für vermeintliche ehemalige IS-Angehörige bzw. deren Familien negativ auf Bewegungsfreiheit, Recht auf Arbeit und Sozialleistungen aus […]. Irakische Sicherheitskräfte hielten mutmaßliche IS-Angehörige willkürlich fest, viele davon monatelang. Verdächtige werden regelmäßig ohne Gerichtsbeschluss oder Haftbefehl und ohne Nennung eines Grundes für die Festnahme verhaftet […]. Regierungstruppen der Zentralregierung und der Kurdischen Region im Irak (KRI) werden für das Verschwindenlassen tausender mutmaßlicher IS-Mitglieder und Personen, die ihnen nahe stehen, verantwortlich gemacht […]. In den Gouvernements Diyala und Babil wurden sunnitische Araber durch Angehörige der PMF-Milizgruppe Kata‘ib Hizbullah eingeschüchtert oder entführt, sowie sunnitisch-arabische IDPs an der Rückkehr in ihre Herkunftsorte gehindert […]. Regierungskräfte und Milizen haben in einigen Gouvernements mutmaßliche IS-Sympathisanten und Familienangehörige mutmaßlicher IS-Mitglieder aus deren Häusern vertrieben und diese beschlagnahmt […]. Derartige Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger […]. Bewaffnete Akteure unter der Kontrolle der irakischen Behörden bestrafen Familien mit einer vermeintlichen Beziehung zum IS […]. Außerdem werden IS-Verdächtige, sowie Personen mit Verbindungen zu IS-Angehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kinder, im Rahmen der Anti-Terrorismus-Gesetze rechtlich verfolgt […]. Dabei wird über die weit verbreitete Anwendung von Folter durch zentral-irakische und kurdische Sicherheitskräfte zur Gewinnung von Geständnissen berichtet […]." 2.2.
- Zum konkreten Fluchtvorbringen: Der BF bringt im Wesentlichen vor, dass er im Irak aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung durch schiitische Milizen verfolgt werde. Konkret führt er ins Treffen, dass ihnen die Schiiten ihre Landwirtschaft weggenommen hätten (vgl. AS 85) und der BF bzw. seine Familie vertrieben worden seien (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Der BF schilderte die Vertreibung im Laufe des Verfahrens allerdings in widersprüchlicher Weise: So gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA noch an, dass sie in XXXX eine Landwirtschaft betrieben hätten und – nachdem die durch schiitische Milizen unterstützten schiitischen Bewohner ihnen ihre Landwirtschaft weggenommen hätten – nach XXXX gegangen seien (AS 85). Vor dem erkennenden Gericht gab der BF auf Vorhalt seiner bisherigen Angaben hingegen an, dass er aus XXXX vertrieben worden sei. Er habe Gemüse und Obst ernten wollten, die schiitischen Milizen hätten ihm jedoch verboten, sich seinem Grundstück zu nähern und würden jetzt darüber herrschen (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich dieser – in örtlicher Hinsicht unterschiedlich geschilderte – Vorfall jedenfalls bereits im Jahr 2005 zugetragen haben soll (AS 85, Verhandlungsschrift S. 7). Die Aktualität dieses Fluchtvorbringens für die nunmehr begehrte Asylgewährung konnte der BF nicht darlegen: Der BF führte zu seinem Leben in den zehn Jahren vor seiner Ausreise im Jahr 2015 aus, dass er in diesem Zeitraum von der Rente seines verstorbenen Vaters gelebt und bei seinen Brüdern gewohnt habe (Verhandlungsschrift S. 7). Auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, dass er schon im Jahr 2005 von seinem Grundstück vertrieben worden sei und dazu befragt, was im Falle seiner Rückkehr der Unterschied zu den letzten zehn Jahren vor seiner Ausreise aus dem Irak wäre, führte der BF nur aus, dass "die" (gemeint offenbar: die Milizen) jetzt stärker und mächtiger geworden seien und verwies diesbezüglich auf einen Vorfall in XXXX (Verhandlungsschrift S. 8). Auf weitere Nachfrage, ob ihm Gefahr seitens der Milizen drohen würde, wenn er wieder bei seinen Geschwistern leben und nicht danach trachten würde, seine Besitzansprüche geltend zu machen, gab der BF nur ausweichend an, dass er nicht in Ruhe gelassen würde, weil es dort, wo sich seine Geschwister befänden, auch die Polizei und die Behörden gebe. Es gebe Informanten, so würden sie den BF fassen (Verhandlungsschrift S. 8). Eine konkrete Gefahr von gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen durch schiitische Milizen aufgrund der angegebenen Vertreibung von seinem Grundstück im Jahr 2005 konnte der BF damit nicht glaubhaft machen, ist doch in keiner Weise ersichtlich, weshalb die Milizen den BF nach 15 Jahren überhaupt noch verfolgen oder sogar gezielt durch "Informanten" ausfindig machen sollten. Soweit der BF ins Treffen führt, dass die aktuellen Besitzer des Grundstückes dieses "offiziell" besitzen wollten und den BF, der im Falle einer Rückkehr "natürlich" zu seiner Liegenschaft "schauen" würde, hinrichten würden, damit sie die offiziellen Eigentümer wären (vgl. Verhandlungsschrift S. 7), ist dem zu entgegnen, dass dies offensichtlich auch während seines weiteren zehnjährigen Aufenthalts in Diyala nach der Vertreibung von seinem Grundstück nicht erfolgt ist und in dieser Hinsicht kein Grund zu der Annahme besteht, dass der BF im Falle seiner Rückkehr – mittlerweile 15 Jahre nach den Geschehnissen – nunmehr deswegen verfolgt bzw. getötet würde, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass sich der BF zu besagtem Grundstück begeben und sich damit überhaupt erst der behaupteten Gefahr aussetzen müsste. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aus den Länderberichten zum Irak auch nicht hervorgeht, dass man dort durch Tötung des bisherigen Besitzers zum "offiziellen" Eigentümer eines Grundstücks aufsteigen würde, der BF damit auch kein schlüssiges Motiv für eine Verfolgung seiner Person angeben konnte. Im Ergebnis konnte der BF damit weder eine ausreisekausale Verfolgung, noch eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Vertreibung von seinem Grundstück im Jahr 2005 glaubhaft machen.Der BF bringt im Wesentlichen vor, dass er im Irak aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung durch schiitische Milizen verfolgt werde. Konkret führt er ins Treffen, dass ihnen die Schiiten ihre Landwirtschaft weggenommen hätten vergleiche AS 85) und der BF bzw. seine Familie vertrieben worden seien vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Der BF schilderte die Vertreibung im Laufe des Verfahrens allerdings in widersprüchlicher Weise: So gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA noch an, dass sie in römisch 40 eine Landwirtschaft betrieben hätten und – nachdem die durch schiitische Milizen unterstützten schiitischen Bewohner ihnen ihre Landwirtschaft weggenommen hätten – nach römisch 40 gegangen seien (AS 85). Vor dem erkennenden Gericht gab der BF auf Vorhalt seiner bisherigen Angaben hingegen an, dass er aus römisch 40 vertrieben worden sei. Er habe Gemüse und Obst ernten wollten, die schiitischen Milizen hätten ihm jedoch verboten, sich seinem Grundstück zu nähern und würden jetzt darüber herrschen vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich dieser – in örtlicher Hinsicht unterschiedlich geschilderte – Vorfall jedenfalls bereits im Jahr 2005 zugetragen haben soll (AS 85, Verhandlungsschrift S. 7). Die Aktualität dieses Fluchtvorbringens für die nunmehr begehrte Asylgewährung konnte der BF nicht darlegen: Der BF führte zu seinem Leben in den zehn Jahren vor seiner Ausreise im Jahr 2015 aus, dass er in diesem Zeitraum von der Rente seines verstorbenen Vaters gelebt und bei seinen Brüdern gewohnt habe (Verhandlungsschrift S. 7). Auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, dass er schon im Jahr 2005 von seinem Grundstück vertrieben worden sei und dazu befragt, was im Falle seiner Rückkehr der Unterschied zu den letzten zehn Jahren vor seiner Ausreise aus dem Irak wäre, führte der BF nur aus, dass "die" (gemeint offenbar: die Milizen) jetzt stärker und mächtiger geworden seien und verwies diesbezüglich auf einen Vorfall in römisch 40 (Verhandlungsschrift S. 8). Auf weitere Nachfrage, ob ihm Gefahr seitens der Milizen drohen würde, wenn er wieder bei seinen Geschwistern leben und nicht danach trachten würde, seine Besitzansprüche geltend zu machen, gab der BF nur ausweichend an, dass er nicht in Ruhe gelassen würde, weil es dort, wo sich seine Geschwister befänden, auch die Polizei und die Behörden gebe. Es gebe Informanten, so würden sie den BF fassen (Verhandlungsschrift S. 8). Eine konkrete Gefahr von gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen durch schiitische Milizen aufgrund der angegebenen Vertreibung von seinem Grundstück im Jahr 2005 konnte der BF damit nicht glaubhaft machen, ist doch in keiner Weise ersichtlich, weshalb die Milizen den BF nach 15 Jahren überhaupt noch verfolgen oder sogar gezielt durch "Informanten" ausfindig machen sollten. Soweit der BF ins Treffen führt, dass die aktuellen Besitzer des Grundstückes dieses "offiziell" besitzen wollten und den BF, der im Falle einer Rückkehr "natürlich" zu seiner Liegenschaft "schauen" würde, hinrichten würden, damit sie die offiziellen Eigentümer wären vergleiche Verhandlungsschrift S. 7), ist dem zu entgegnen, dass dies offensichtlich auch während seines weiteren zehnjährigen Aufenthalts in Diyala nach der Vertreibung von seinem Grundstück nicht erfolgt ist und in dieser Hinsicht kein Grund zu der Annahme besteht, dass der BF im Falle seiner Rückkehr – mittlerweile 15 Jahre nach den Geschehnissen – nunmehr deswegen verfolgt bzw. getötet würde, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass sich der BF zu besagtem Grundstück begeben und sich damit überhaupt erst der behaupteten Gefahr aussetzen müsste. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aus den Länderberichten zum Irak auch nicht hervorgeht, dass man dort durch Tötung des bisherigen Besitzers zum "offiziellen" Eigentümer eines Grundstücks aufsteigen würde, der BF damit auch kein schlüssiges Motiv für eine Verfolgung seiner Person angeben konnte. Im Ergebnis konnte der BF damit weder eine ausreisekausale Verfolgung, noch eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Vertreibung von seinem Grundstück im Jahr 2005 glaubhaft machen. Der BF gab in seiner Erstbefragung an, dass er zweimal bei Bombenanschlägen verletzt worden sei (AS 19). Diesbezüglich legte der BF auch irakische gerichtliche Unterlagen vor (AS 115 f), die über Auftrag des erkennenden Gerichtes in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass der BF bei einem Terroranschlag verletzt worden sei und ihm diesbezüglich eine Entschädigung zugesprochen wurde (OZ 11). Dass sich der darin erwähnte Terroranschlag gezielt gegen den BF gerichtet hätte, geht aus diesen Unterlagen nicht hervor und wurde dies im gegenständlichen Verfahren auch nicht behauptet; so gab die damalige Rechtsvertreterin des BF in der mündlichen Verhandlung dazu etwa an, dass es sich um Bombenanschläge auf schiitische Versammlungen gehandelt habe (Verhandlungsschrift S. 8). Soweit in der Stellungnahme vom 22.10.2020 (OZ 9) davon abweichend vorgebracht wird, es habe sich um Bombenattentate auf Gruppen sunnitischer Araber gehandelt (S. 3), ist dem zu entgegnen, dass dies den im Verfahren vorgelegten gerichtlichen Schreiben nicht zu entnehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Sicherheitslage im Irak in vielerlei Hinsicht als problematisch und gerade im Gouvernement Diyala als besonders schwierig darstellt, zumal es dort auch immer wieder zu Terroranschlägen und anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt. Eine asylrelevante persönliche Verfolgung des BF kann aus dem (zweifellos dramatischen) Umstand, dass er in der Vergangenheit in Terroranschläge geraten ist und dabei verletzt wurde, aber nicht abgeleitet werden. In seiner Erstbefragung gab der BF weiters an, dass zwei seiner Brüder von Terroristen getötet worden seien (AS 19). Vom BFA zu seinen Fluchtgründen befragt, erwähnte der BF seine Brüder allerdings nicht mehr (vgl. AS 85). Hinsichtlich seiner Geschwister verwies der BF nur auf seine Angaben in der Erstbefragung (AS 83); damals hatte er angegeben, dass seine Brüder XXXX und XXXX verstorben seien (AS 15). Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde das Schicksal der Brüder des BF nicht weiter releviert. In der mündlichen Verhandlung führte der BF zunächst aus, dass zwei seiner Brüder verstorben seien (Verhandlungsschrift S. 6) und ergänzte an anderer Stelle, dass er die zwei Schwägerinnen der ermordeten Brüder unterstützt hätte, indem er Formulare zu den Behörden gebracht hätte (Verhandlungsschrift S. 7). Einen erkennbaren Konnex zwischen der Ermordung seiner Brüder und seinem nunmehrigen Fluchtvorbringen stellte der BF damit weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren her; auch in der Stellungnahme vom 22.10.2020 (OZ 9), in welcher neben länderbezogenen Ausführungen auch ergänzendes Fluchtvorbringen erstattet wurde, ist von einem Zusammenhang des Schicksals der Brüder des BF mit dessen Ausreise aus dem Irak nicht die Rede. Es ist damit nicht ersichtlich, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak aus diesem Grund eine persönliche Verfolgung zu befürchten hätte.In seiner Erstbefragung gab der BF weiters an, dass zwei seiner Brüder von Terroristen getötet worden seien (AS 19). Vom BFA zu seinen Fluchtgründen befragt, erwähnte der BF seine Brüder allerdings nicht mehr vergleiche AS 85). Hinsichtlich seiner Geschwister verwies der BF nur auf seine Angaben in der Erstbefragung (AS 83); damals hatte er angegeben, dass seine Brüder römisch 40 und römisch 40 verstorben seien (AS 15). Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde das Schicksal der Brüder des BF nicht weiter releviert. In der mündlichen Verhandlung führte der BF zunächst aus, dass zwei seiner Brüder verstorben seien (Verhandlungsschrift S. 6) und ergänzte an anderer Stelle, dass er die zwei Schwägerinnen der ermordeten Brüder unterstützt hätte, indem er Formulare zu den Behörden gebracht hätte (Verhandlungsschrift S. 7). Einen erkennbaren Konnex zwischen der Ermordung seiner Brüder und seinem nunmehrigen Fluchtvorbringen stellte der BF damit weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren her; auch in der Stellungnahme vom 22.10.2020 (OZ 9), in welcher neben länderbezogenen Ausführungen auch ergänzendes Fluchtvorbringen erstattet wurde, ist von einem Zusammenhang des Schicksals der Brüder des BF mit dessen Ausreise aus dem Irak nicht die Rede. Es ist damit nicht ersichtlich, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak aus diesem Grund eine persönliche Verfolgung zu befürchten hätte. In der mündlichen Verhandlung machte der BF weiters einen Vorfall von Oktober 2020 geltend, wonach ein Großcousin väterlicherseits des BF von Milizen ermordet worden sei (Verhandlungsschrift S. 7). Diesbezüglich legte der BF auch eine Sterbeurkunde vor, die über Auftrag des erkennenden Gerichtes in die deutsche Sprache übersetzt wurde (OZ 11). Daraus geht – wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert – hervor, dass eine Person namens XXXX erschossen worden sei. Der BF gab dazu an, dass sein Großcousin aufgrund seiner Glaubensrichtung ermordet worden sei; die Schiiten hätten nicht gewollt, dass ein Sunnit zwischen ihnen wohne oder arbeite. Der Chef des Großcousins sei hingegen selbst ein Schiit gewesen (Verhandlungsschrift S. 7). Der BF legte in Bezug auf diesen Vorfall nicht dar, inwiefern er dadurch eine ihn selbst betreffende Verfolgung im Irak zu befürchten hätte. So behauptete er nicht einmal, dass er z.B. ein enges Naheverhältnis zu seinem Großcousin gepflegt hätte, woraus unter Umständen abgeleitet werden könnte, dass auch für ihn selbst die Gefahr einer Verfolgung bestehe. Im Gegenteil wird in der Stellungnahme vom 22.10.2020 (OZ 9) nur ausgeführt, dass es sich bei dem Ermordeten um einen "entfernten Cousin" gehandelt habe (S. 2). Eine konkrete asylrelevante Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in den Irak hat der BF damit nicht dargetan.In der mündlichen Verhandlung machte der BF weiters einen Vorfall von Oktober 2020 geltend, wonach ein Großcousin väterlicherseits des BF von Milizen ermordet worden sei (Verhandlungsschrift S. 7). Diesbezüglich legte der BF auch eine Sterbeurkunde vor, die über Auftrag des erkennenden Gerichtes in die deutsche Sprache übersetzt wurde (OZ 11). Daraus geht – wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert – hervor, dass eine Person namens römisch 40 erschossen worden sei. Der BF gab dazu an, dass sein Großcousin aufgrund seiner Glaubensrichtung ermordet worden sei; die Schiiten hätten nicht gewollt, dass ein Sunnit zwischen ihnen wohne oder arbeite. Der Chef des Großcousins sei hingegen selbst ein Schiit gewesen (Verhandlungsschrift S. 7). Der BF legte in Bezug auf diesen Vorfall nicht dar, inwiefern er dadurch eine ihn selbst betreffende Verfolgung im Irak zu befürchten hätte. So behauptete er nicht einmal, dass er z.B. ein enges Naheverhältnis zu seinem Großcousin gepflegt hätte, woraus unter Umständen abgeleitet werden könnte, dass auch für ihn selbst die Gefahr einer Verfolgung bestehe. Im Gegenteil wird in der Stellungnahme vom 22.10.2020 (OZ 9) nur ausgeführt, dass es sich bei dem Ermordeten um einen "entfernten Cousin" gehandelt habe (S. 2). Eine konkrete asylrelevante Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in den Irak hat der BF damit nicht dargetan. Der BF äußerte im Verfahren verschiedene weitere Ausreisegründe, denen eine Relevanz hinsichtlich der begehrten Asylgewährung nicht beigemessen werden kann: So gab er in seiner Erstbefragung an, den Irak wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben (vgl. AS 19). Vor dem erkennenden Gericht führte er dagegen aus, dass der Hauptgrund für seine Ausreise sein Gesundheitszustand gewesen sei; die Medizin sei dort bei weitem nicht so fortgeschritten wie in anderen Ländern. Dass der BF – wie er noch vor dem BFA angegeben hatte (vgl. AS 85) – im Irak von der medizinischen Versorgung ausgeschlossen gewesen wäre, weil er Sunnit sei, brachte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor, wobei festzuhalten ist, dass Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Ausschluss der sunnitischen Bevölkerung von der medizinischen Versorgung anhand der Länderberichte ohnedies nicht bestehen. Der zweite Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er aufgrund seiner Glaubensrichtung keine Arbeit bekommen habe (Verhandlungsschrift S. 6). Über Befragen durch das Gericht, was ihn dazu bewogen habe, genau im Jahr 2015 den Irak zu verlassen, machte der BF kein konkretes ausreisekausales Ereignis geltend, sondern führte nur aus: "Das war die Flüchtlingswelle wo alle Grenzen offen waren. Da habe ich gesagt, entweder jetzt nutze ich diese Möglichkeit oder nie. Innerhalb von zehn Tagen habe ich alle Formulare bzw. Dokumente vorbereitet und habe das Land verlassen." (Verhandlungsschrift S. 7). Dass der BF das Land im Jahr 2015 deshalb verlassen habe müssen, weil sich "die Lage des BF im Jahr 2015 derart zugespitzt" hätte – wie dies in der Stellungnahme vom 22.10.2020 (OZ 9) mit Verweis auf die Expansion des IS und eine Verstärkung von ethnischen Spannungen ausgeführt wird (S. 2) – geht aus der Aussage des BF in keiner Weise hervor. Soweit in der genannten Stellungnahme darauf Bezug genommen wird, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angegeben habe "Es ist mehr geworden, und schlimmer geworden.", so handelt es sich dabei ausweislich der Verhandlungsschrift (S. 6) um die Antwort des BF auf die Frage, ob die vor dem BFA angegebenen Gründe für seine Ausreise nach wie vor aktuell seien, nicht hingegen um den Anlass für seine Ausreise. Dem BF kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn er in der Stellungnahme vom 22.10.2020 (OZ 9) mit Verweis auf entsprechende Berichte vorbringt (S. 2), dass es zeitnah zu seiner Ausreise aus dem Irak zu massiven Übergriffen gegen Sunniten durch schiitische Milizen gekommen ist. Dass sich die Umstände im Zeitraum zwischen der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in der gegenständlich relevanten Frage der Gefahr einer asylrelevanten individuellen Verfolgung des BF im Irak – wie vorgebracht – tatsächlich verschlechtert hätten, ist auf Grundlage des Vorbringens im Beschwerdeverfahren und der Länderberichte aber nicht erkennbar.Der BF äußerte im Verfahren verschiedene weitere Ausreisegründe, denen eine Relevanz hinsichtlich der begehrten Asylgewährung nicht beigemessen werden kann: So gab er in seiner Erstbefragung an, den Irak wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben vergleiche AS 19). Vor dem erkennenden Gericht führte er dagegen aus, dass der Hauptgrund für seine Ausreise sein Gesundheitszustand gewesen sei; die Medizin sei dort bei weitem nicht so fortgeschritten wie in anderen Ländern. Dass der BF – wie er noch vor dem BFA angegeben hatte vergleiche AS 85) – im Irak von der medizinischen Versorgung ausgeschlossen gewesen wäre, weil er Sunnit sei, brachte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor, wobei festzuhalten ist, dass Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Ausschluss der sunnitischen Bevölkerung von der medizinischen Versorgung anhand der Länderberichte ohnedies nicht bestehen. Der zweite Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er aufgrund seiner Glaubensrichtung keine Arbeit bekommen habe (Verhandlungsschrift S. 6). Über Befragen durch das Gericht, was ihn dazu bewogen habe, genau im Jahr 2015 den Irak zu verlassen, machte der BF kein konkretes ausreisekausales Ereignis geltend, sondern führte nur aus: "Das war die Flüchtlingswelle wo alle Grenzen offen waren. Da habe ich gesagt, entweder jetzt nutze ich diese Möglichkeit oder nie. Innerhalb von zehn Tagen habe ich alle Formulare bzw. Dokumente vorbereitet und habe das Land verlassen." (Verhandlungsschrift S. 7). Dass der BF das Land im Jahr 2015 deshalb verlassen habe müssen, weil sich "die Lage des BF im Jahr 2015 derart zugespitzt" hätte – wie dies in der Stellungnahme vom 22.10.2020 (OZ 9) mit Verweis auf die Expansion des IS und eine Verstärkung von ethnischen Spannungen ausgeführt wird (S. 2) – geht aus der Aussage des BF in keiner Weise hervor. Soweit in der genannten Stellungnahme darauf Bezug genommen wird, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angegeben habe "Es ist mehr geworden, und schlimmer geworden.", so handelt es sich dabei ausweislich der Verhandlungsschrift (S. 6) um die Antwort des BF auf die Frage, ob die vor dem BFA angegebenen Gründe für seine Ausreise nach wie vor aktuell seien, nicht hingegen um den Anlass für seine Ausreise. Dem BF kann aber nicht entgegengetreten werden, wenn er in der Stellungnahme vom 22.10.2020 (OZ 9) mit Verweis auf entsprechende Berichte vorbringt (S. 2), dass es zeitnah zu seiner Ausreise aus dem Irak zu massiven Übergriffen gegen Sunniten durch schiitische Milizen gekommen ist. Dass sich die Umstände im Zeitraum zwischen der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in der gegenständlich relevanten Frage der Gefahr einer asylrelevanten individuellen Verfolgung des BF im Irak – wie vorgebracht – tatsächlich verschlechtert hätten, ist auf Grundlage des Vorbringens im Beschwerdeverfahren und der Länderberichte aber nicht erkennbar. Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak sind gegenständlich nicht hervorgekommen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkrieges der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden. Im konkreten Fall des BF wird dies besonders dadurch unterstrichen, dass sich verschiedene Familienangehörige des BF nach wie vor im Irak – konkret in Diyala, der Heimatregion des BF – aufhalten und der BF nicht von gegen diese gerichteten, konkreten Verfolgungshandlungen berichtet hat. Im Gegenteil sind mehrere nahe Angehörige des BF in gehobenen Positionen tätig und stehen zum Teil auch in der Öffentlichkeit: So arbeite ein Bruder des BF etwa als Universitätsprofessor im Fach Psychologie an der Universität Diyala. Ein anderer Bruder sei Narkosearzt und als solcher in einem Krankenhaus in Diyala tätig. Ein weiterer Bruder des BF sei Lehrer im Fach Sport, arbeite zurzeit aber an der Universität Diyala im Sekretariat. Wieder ein anderer Bruder des BF sei Rechtsanwalt. Ein weiterer Bruder habe einen Doktor in europäischer Geographie, finde aber aufgrund seines Namens – die Schiiten würden den Namen XXXX aus religiösen Gründen nicht mögen – momentan als solcher keine Arbeit und arbeite derzeit als Autoverkäufer (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden. Im konkreten Fall des BF wird dies besonders dadurch unterstrichen, dass sich verschiedene Familienangehörige des BF nach wie vor im Irak – konkret in Diyala, der Heimatregion des BF – aufhalten und der BF nicht von gegen diese gerichteten, konkreten Verfolgungshandlungen berichtet hat. Im Gegenteil sind mehrere nahe Angehörige des BF in gehobenen Positionen tätig und stehen zum Teil auch in der Öffentlichkeit: So arbeite ein Bruder des BF etwa als Universitätsprofessor im Fach Psychologie an der Universität Diyala. Ein anderer Bruder sei Narkosearzt und als solcher in einem Krankenhaus in Diyala tätig. Ein weiterer Bruder des BF sei Lehrer im Fach Sport, arbeite zurzeit aber an der Universität Diyala im Sekretariat. Wieder ein anderer Bruder des BF sei Rechtsanwalt. Ein weiterer Bruder habe einen Doktor in europäischer Geographie, finde aber aufgrund seines Namens – die Schiiten würden den Namen römisch 40 aus religiösen Gründen nicht mögen – momentan als solcher keine Arbeit und arbeite derzeit als Autoverkäufer vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Wenngleich der BF im Falle seines Bruders XXXX von einer die Sunniten betreffenden Diskriminierung aus religiösen Gründen berichtet, liegt ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten sind, was auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über bloße Diskriminierungen hinausgehen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist aber noch nicht davon auszugehen, dass sämtliche sunnitischen Araber im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. In Anbetracht der Anzahl der im Irak aufhältigen Sunniten ist die Wahrscheinlichkeit, einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Dies gilt in Anbetracht der diesbezüglich vorliegenden Länderberichte auch für das Gouvernement Diyala, aus dem der BF stammt, wenngleich auch dort von religiös motivierten Übergriffen gegen Sunniten, vor allem im Zusammenhang mit unterstellter IS-Anhängerschaft, berichtet wurde. Eine systematische Verfolgung oder Misshandlung von Sunniten im Gouvernement Diyala, sodass von einer Gruppenverfolgung gesprochen werden könnte, ergibt sich anhand der Quellenlage nicht. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF nicht vorgebracht hat, dass ihm – oder auch nur einem seiner Angehörigen – jemals unterstellt worden wäre, ein Anhänger des IS zu sein, wodurch eine erhöhte Sicherheitsgefährdung des BF in dieser Hinsicht nicht erkennbar ist, zumal sich aus den Länderberichten – entgegen dem Vorbringen der damaligen Rechtsvertreterin des BF in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 8) – auch nicht ergibt, dass gleichsam allen Sunniten im Irak unterschiedslos ("generell") unterstellt würde, mit dem IS sympathisiert zu haben. Die damit nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in einer Revisionssache keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak durch die schiitische Bevölkerungsmehrheit oder durch schiitische Milizen (Beschluss vom 25.4.2017, Ra 2017/18/0014). Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung trat der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass in der Provinz Diyala keine Gruppenverfolgung von Sunniten vorliege, nicht entgegen (Beschluss vom 25.9.2020, Ra 2019/19/0407).Wenngleich der BF im Falle seines Bruders römisch 40 von einer die Sunniten betreffenden Diskriminierung aus religiösen Gründen berichtet, liegt ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten sind, was auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über bloße Diskriminierungen hinausgehen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist aber noch nicht davon auszugehen, dass sämtliche sunnitischen Araber im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. In Anbetracht der Anzahl der im Irak aufhältigen Sunniten ist die Wahrscheinlichkeit, einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Dies gilt in Anbetracht der diesbezüglich vorliegenden Länderberichte auch für das Gouvernement Diyala, aus dem der BF stammt, wenngleich auch dort von religiös motivierten Übergriffen gegen Sunniten, vor allem im Zusammenhang mit unterstellter IS-Anhängerschaft, berichtet wurde. Eine systematische Verfolgung oder Misshandlung von Sunniten im Gouvernement Diyala, sodass von einer Gruppenverfolgung gesprochen werden könnte, ergibt sich anhand der Quellenlage nicht. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF nicht vorgebracht hat, dass ihm – oder auch nur einem seiner Angehörigen – jemals unterstellt worden wäre, ein Anhänger des IS zu sein, wodurch eine erhöhte Sicherheitsgefährdung des BF in dieser Hinsicht nicht erkennbar ist, zumal sich aus den Länderberichten – entgegen dem Vorbringen der damaligen Rechtsvertreterin des BF in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 8) – auch nicht ergibt, dass gleichsam allen Sunniten im Irak unterschiedslos ("generell") unterstellt würde, mit dem IS sympathisiert zu haben. Die damit nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in einer Revisionssache keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak durch die schiitische Bevölkerungsmehrheit oder durch schiitische Milizen (Beschluss vom 25.4.2017, Ra 2017/18/0014). Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung trat der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass in der Provinz Diyala keine Gruppenverfolgung von Sunniten vorliege, nicht entgegen (Beschluss vom 25.9.2020, Ra 2019/19/0407). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nach Erwägung dieser Umstände zu dem Ergebnis, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung, insbesondere durch schiitische Milizen aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses, zu befürchten hätte. Es konnte auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden. Der BF konnte damit keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen.
- Rechtliche Beurteilung: Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A.) Abweisung der Beschwerde:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.5 2009, 2008/19/1031, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.5 2009, 2008/19/1031, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der BF keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung zu befürchten hätte. Insbesondere konnte die Gefahr einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung des BF durch schiitische Milizen aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses nicht festgestellt werden. Es konnte auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt damit nicht in Betracht. Somit war dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2162012.1.00