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{'item': 'L510 2200868-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlL510 2200868-1 Spruch, L510 2200868-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

beschlossen: A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang eingestellt. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang eingestellt. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 01.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
  2. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 30.11.2020 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der bP mit 10.11.2020 seitens des zuständigen Magistrates der Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ erteilt wurde. Die Spruchpunkte IV. bis VI. seien daher ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. wurden zurückgezogen.
  3. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 30.11.2020 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der bP mit 10.11.2020 seitens des zuständigen Magistrates der Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ erteilt wurde. Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. seien daher ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wurden zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  5. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität der bP steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Die bP ist Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist muslimisch sunnitischen Glaubens. Die bP hat den Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ inne, welcher ihr durch die zuständige Magistratsabteilung gemäß den Bestimmungen des § 54 NAG am 10.11.2020, gültig bis 10.11.2025, erteilt wurde. Die bP hat den Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ inne, welcher ihr durch die zuständige Magistratsabteilung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 54, NAG am 10.11.2020, gültig bis 10.11.2025, erteilt wurde. Die bP zog durch ihre Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück. Die bP zog durch ihre Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurück.
  6. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Mitteilung vom 30.11.2020 sowie einer Einsichtnahme in die Daten des IZF und der Auskunft der zuständigen Magistratsabteilung vom 02.02.
  7. 2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Die Feststellung in Bezug auf den Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ ergibt sich aus den Datensätzen des IZF und der Auskunft der zuständigen Magistratsabteilung vom 02.02.
  8. Am Vorliegen einer eindeutigen Erklärung in Bezug auf die Beschwerdezurückziehung der o. a. Spruchpunkte durch die Vertretung der bP hegt das BVwG keine Zweifel.
  9. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) des Beschlusses: Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis III.Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. § 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. , Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde im oben dargelegten Umfang durch die Vertretung der bP und des somit rechtswirksamen Verzichts auf die Beschwerde in diesem Umfang, war das Verfahren in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis III. spruchgemäß einzustellen. Diese Einstellung hatte durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde im oben dargelegten Umfang durch die Vertretung der bP und des somit rechtswirksamen Verzichts auf die Beschwerde in diesem Umfang, war das Verfahren in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. spruchgemäß einzustellen. Diese Einstellung hatte durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu A) des Erkenntnisses: Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI. Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erließ das BFA gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erließ das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. § 52 Abs 2 FPG Lautet:Paragraph 52, Absatz 2, FPG Lautet:

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Mit 10.11.2020 wurde der bP der Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ gemäß § 54 NAG durch die zuständige Magistratsabteilung, gültig bis 10.11.2025, erteilt.Mit 10.11.2020 wurde der bP der Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 54, NAG durch die zuständige Magistratsabteilung, gültig bis 10.11.2025, erteilt. Der bP kommt somit seit diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG und somit nach einem anderen Bundesgesetz zu, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehrentscheidung gegen die bP entsprechend der Vorschrift des § 52 Abs 2 FPG nicht erlassen werden darf. Der bP kommt somit seit diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, NAG und somit nach einem anderen Bundesgesetz zu, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehrentscheidung gegen die bP entsprechend der Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, FPG nicht erlassen werden darf. Folglich war der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Folglich war der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. In Spruchpunkt V. stellte das BFA fest, dass gemäß § 52 Abs 9 FPG eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Auch stellte es in Spruchpunkt VI. fest, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In Spruchpunkt römisch fünf. stellte das BFA fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Auch stellte es in Spruchpunkt römisch sechs. fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Da diese rechtlich auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidung ihre Grundlage verloren haben, waren auch die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos zu beheben. Da diese rechtlich auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidung ihre Grundlage verloren haben, waren auch die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2200868.1.00

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