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{'item': 'W111 2188701-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW111 2188701-2 SpruchW111 2188701-2/4E, W111 2188701-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a
  2. Fall SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wovon 7 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  4. Fall SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wovon 7 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
  5. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung, der das OLG XXXX mit Entscheidung vom XXXX nicht Folge gab.
  6. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung, der das OLG römisch 40 mit Entscheidung vom römisch 40 nicht Folge gab.
  7. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2019, W170 2188701-1, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  8. Am 01.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  9. Mit Schreiben vom 02.10.2019 räumte die Behörde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 01.10.2019 ein.
  10. Mit Schreiben vom 26.11.2019 teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, dass er für eine Erwirkung der Verkürzung der Dauer, bis er zu einem Konventionsreisepass gelangen könnte, „sehr dankbar“ wäre. Zusammengefasst und sinngemäß führte er aus, dass die Verurteilung nach dem SMG nicht gerechtfertigt gewesen sei. Drei Tage vor dem Vorfall sei er auf der Intensivstation gewesen. Sein körperlicher und geistiger Zustand sei damals sehr schlecht gewesen. Dies sei im Prozess jedoch nicht erwähnt worden. Er sei sich sicher, dass die dort anwesenden Drogenverkäufer, die seinen Zustand gesehen hätten, ihm Marihuana zugesteckt hätten. Er habe nie gedealt und auch nicht mit Drogen gehandelt. Unter einem legte er einen Bericht vom 22.08.2018 über seine stationäre Behandlung vor.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt: Da seine Tat nicht einmal zwei Jahre zurückliege, er am XXXX aus der Haft entlassen worden sei und der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei derzeit für seine Person eine positive Prognose nicht möglich. Aufgrund der Aktenlage werde von der Behörde befürchtet, dass er das Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Hinsichtlich der abgegebenen Stellungnahme verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer gesehen worden sei, wie er Geld von XXXX genommen habe und führte aus, dass mit Entscheidung des OLG XXXX , XXXX , das Urteil wegen §§ 27 Abs. 2a
  12. Fall SMG, § 15 StGB, mit XXXX rechtskräftig geworden sei. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt: Da seine Tat nicht einmal zwei Jahre zurückliege, er am römisch 40 aus der Haft entlassen worden sei und der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei derzeit für seine Person eine positive Prognose nicht möglich. Aufgrund der Aktenlage werde von der Behörde befürchtet, dass er das Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Hinsichtlich der abgegebenen Stellungnahme verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer gesehen worden sei, wie er Geld von römisch 40 genommen habe und führte aus, dass mit Entscheidung des OLG römisch 40 , römisch 40 , das Urteil wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  14. Fall SMG, Paragraph 15, StGB, mit römisch 40 rechtskräftig geworden sei. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
  15. Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher begründend sinngemäß ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde sich nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Es habe keine mündliche Einvernahme stattgefunden. Außerdem lasse die Behörde völlig außer Acht, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten zutiefst bereue, er einen Gesinnungswechsel durchlebe und fortan ein ordentliches Leben führen wolle bzw gegenwärtig führe. Dabei werde auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Deliktes nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden sei. Ihm sei es wichtig, dass es ihm zukünftig möglich sei, legal zu reisen, weshalb für ihn der Besitz eines Konventionsreisepasses von erheblicher Bedeutung sei. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung lediglich auf die Tatsache der Verurteilung, nicht jedoch auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines persönlichen, familiären und beruflichen Umfeldes gestützt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei einem Vergehen nach dem SMG nie einen Reisepass oder ähnliches bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet. Angesichts der geordneten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, er würde sich in einer künftigen eintretenden ähnlichen Situation neuerlich nicht gesetzestreu verhalten. Wäre eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose durchgeführt worden, so wäre dies jedenfalls positiv zu berücksichtigten gewesen. Das bloße Vorliegen einer Verurteilung und die Tatsache, dass der Suchtmittelkriminalität erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei nicht ausreichend, sondern habe die Behörde im konkreten Einzelfall eine Zukunftsprognose zu treffen. Es würden keine bestimmten Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmung des SMG zu verstoßen. Auch würden keine sonstigen Gründe vorliegen, welche den Entzug des Konventionspasses rechtfertigen würden.
  16. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
  17. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W111 am 20.10.2020 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a
  19. Fall SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wovon 7 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Datum der letzten Tat: XXXX . Vollzug des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe am XXXX . Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  20. Fall SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wovon 7 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Datum der letzten Tat: römisch 40 . Vollzug des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe am römisch 40 . Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung, der das OLG XXXX mit Entscheidung vom XXXX nicht Folge gab.Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung, der das OLG römisch 40 mit Entscheidung vom römisch 40 nicht Folge gab. Der Schuldspruch erfolgte, weil XXXX und XXXX am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA an einem allgemeinzugänglichen Ort, und zwar im Bereich XXXX , anderen öffentlich, wobei dies jedenfalls von mehr als dreißig Personen wahrnehmbar war,Der Schuldspruch erfolgte, weil römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA an einem allgemeinzugänglichen Ort, und zwar im Bereich römisch 40 , anderen öffentlich, wobei dies jedenfalls von mehr als dreißig Personen wahrnehmbar war, gegen Entgelt A./I./ überließen, und zwar XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter nach § 12 StGB an Revierinspektor XXXX 2,1 Gramm brutto zum Preis von EUR 20,--;A./I./ überließen, und zwar römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter nach Paragraph 12, StGB an Revierinspektor römisch 40 2,1 Gramm brutto zum Preis von EUR 20,--; B/ XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter nach § 12 StGB zu überlassen versuchten, und zwar zweiundzwanzig Baggies mit einem Gesamtgewicht von 29,3 Gramm brutto, indem XXXX das Suchtgift an der genannten szenetypischen Örtlichkeit für den unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Suchtgiftabnehmer bereithielt.B/ römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter nach Paragraph 12, StGB zu überlassen versuchten, und zwar zweiundzwanzig Baggies mit einem Gesamtgewicht von 29,3 Gramm brutto, indem römisch 40 das Suchtgift an der genannten szenetypischen Örtlichkeit für den unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Suchtgiftabnehmer bereithielt. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.09.2019, W170 2188701-1, den Status des Asylberechtigten zu.
  21. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister und das Fremdenregister.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.3.
  24. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen die (u.a.) in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den Tatsachen die (u.a.) in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. 3.
  25. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH Ro 05.05.2015, 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).3.
  26. Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH Ro 05.05.2015, 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer unstrittig (AS 59) wegen § 27 Abs. 2a
  27. Fall SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wovon 7 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Datum der letzten Tat: XXXX . Vollzug des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe am XXXX . Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung, der das OLG XXXX mit Entscheidung vom XXXX nicht Folge gab.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unstrittig (AS 59) wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  28. Fall SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wovon 7 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Datum der letzten Tat: römisch 40 . Vollzug des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe am römisch 40 . Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung, der das OLG römisch 40 mit Entscheidung vom römisch 40 nicht Folge gab. Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Suchtgiftdelikts zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Suchtgiftdelikts zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095). Es wurden in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Straftaten zutiefst zu bereuen, einen Gesinnungswechsel durchlebt zu haben und fortan ein ordentliches Leben führen zu wollen bzw. gegenwärtig zu führen. Weiters sei es ihm wichtig, legal reisen zu können. Zudem habe sich die Behörde lediglich auf die Tatsache der Verurteilung, nicht jedoch auf das Fehlerhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines persönlichen, familiären und beruflichen Umfeldes gestützt. Im Übrigen führte er geordnete Lebensverhältnisse ins Treffen. Diesen (nicht näher konkretisierten) Angaben ist Folgendes zu erwidern: Im vorliegenden Fall ist aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes und der besonders hohen Wiederholungsgefahr die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte nicht verlässlich weggefallen. Soweit es dem Beschwerdeführer um den Nachweis der Identität geht, hat bereits die belangte Behörde auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte zu beantragen, verwiesen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).Es wurden in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Straftaten zutiefst zu bereuen, einen Gesinnungswechsel durchlebt zu haben und fortan ein ordentliches Leben führen zu wollen bzw. gegenwärtig zu führen. Weiters sei es ihm wichtig, legal reisen zu können. Zudem habe sich die Behörde lediglich auf die Tatsache der Verurteilung, nicht jedoch auf das Fehlerhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines persönlichen, familiären und beruflichen Umfeldes gestützt. Im Übrigen führte er geordnete Lebensverhältnisse ins Treffen. Diesen (nicht näher konkretisierten) Angaben ist Folgendes zu erwidern: Im vorliegenden Fall ist aufgrund des kurzen Beobachtungszeitraumes und der besonders hohen Wiederholungsgefahr die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte nicht verlässlich weggefallen. Soweit es dem Beschwerdeführer um den Nachweis der Identität geht, hat bereits die belangte Behörde auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte zu beantragen, verwiesen. Abgesehen davon ist bei der Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der gegenständlichen Entscheidung rund zweieinhalb Jahre verstrichen sind, wobei der Beschwerdeführer auch in Haft war, aus der er am XXXX entlassen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu insbesondere Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K10 zu § 92 FPG; aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012). Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der gegenständlichen Entscheidung rund zweieinhalb Jahre verstrichen sind, wobei der Beschwerdeführer auch in Haft war, aus der er am römisch 40 entlassen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche dazu insbesondere Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K10 zu Paragraph 92, FPG; aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012). Angemerkt wird, dass auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 22.10.
  29. 2008/21/0410).Angemerkt wird, dass auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann vergleiche VwGH 22.10.
  30. 2008/21/0410). Schließlich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Straftaten während des offenen Asylverfahrens beging, also in gravierender Weise die Rechtsordnung jenes Staates missachtet hat, den er um Schutz vor Verfolgung ersucht hatte (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340).Schließlich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Straftaten während des offenen Asylverfahrens beging, also in gravierender Weise die Rechtsordnung jenes Staates missachtet hat, den er um Schutz vor Verfolgung ersucht hatte vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. 3.
  31. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W111.2188701.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.