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{'item': 'W164 2160904-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 59§ 113§ 67§ 58§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW164 2160904-1 Spruch, W164 2160904-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotr

§ 28Abs. 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.Der Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 11.06.2015 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (heute Österreichische Gesundheitskasse, im folgenden WGKK, =belangte Behörde) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im folgenden BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH, XXXX , Oberösterreich (im Folgenden Primärschuldnerin),aus den Beiträgen Jänner 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014, August 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 und Jänner 2015 ein Rückstand iHv € 69.573,30 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte. Der nunmehrige BF wurde aufgefordert, den Betrag bis 10.07.2015 zu begleichen oder innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Meinung nach gegen seine Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG sprechen würden. Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis mit folgendem Inhalt angeschlossen:Mit Schreiben vom 11.06.2015 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (heute Österreichische Gesundheitskasse, im folgenden WGKK, =belangte Behörde) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im folgenden BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 GmbH, römisch 40 , Oberösterreich (im Folgenden Primärschuldnerin),aus den Beiträgen Jänner 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014, August 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 und Jänner 2015 ein Rückstand iHv € 69.573,30 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte. Der nunmehrige BF wurde aufgefordert, den Betrag bis 10.07.2015 zu begleichen oder innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Meinung nach gegen seine Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis mit folgendem Inhalt angeschlossen: „ 01/2014 Beitrag GPLA Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 224,19 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 263,80 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 10,12 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 42,26 06/2014 Beitrag GPLA (01.06.2014-30.06.2014) € 769,12 07/2014 Beitrag GPLA (01.07.2014-31.07.2014) € 1.143,21 07/2014 Beitrag GPLA Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 53,55 08/2014 Beitrag GPLA (01.08.2014-31.08.2014) € 1.744,75 08/2014 Beitrag GPLA (01.08.2014-31.08.2014) € 59,54 09/2014 Beitrag Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 5.717,18 09/2014 NV Beitrag (01.09.2014-30.09.2014) € 59,96 09/2014 Beitrag GPLA (01.09.2014-30.09.2014) € 3.129,84 09/2014 Beitrag GPLA Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 66,44 10/2014 Beitrag Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 10.355,47 10/2014 Beitrag GPLA (01.10.2014-31.10.2014) € 1.235,34 10/2014 Beitrag GPLA (01.10.2014-31.10.2014) € 26,64 11/2014 Beitrag ex offo (01.11.2014-30.11.2014) € 10.054,76 11/2014 Beitrag GPLA Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 7.109,64 12/2014 Beitrag ex offo (01.12.2014-31.12.2014) € 10.054,76 01/2015 Ordnungsbeitrag § 56Ordnungsbeitrag Paragraph 56 (01.01.2015-31.01.2015) € 14.081,53 Summe der Beiträge € 66.202,10 Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG gerechnet bis 10.06.2015Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 10.06.2015 € 2.918,63 Beitragszuschläge

§ 113Abs.

4 ASVGBeitragszuschläge

Paragraph 113, Absatz 4, ASVG € 80,00 Nebengebühren € 372,57 Summe der Forderung € 69.573,30 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 11.06.2015 7,88 % p.a. aus € 66.202,10.“ Der BF beantwortete dieses - am 25.6.2015 durch Hinterlegung zugestellte - Schreiben nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2015 sprach die WGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014, August 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 und Jänner 2015 iHvEUR 70.350,84 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.08.2015 7,88% p.a. aus EUR 66.202,10 hafte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2015 sprach die WGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014, August 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 und Jänner 2015 iHvEUR 70.350,84 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.08.2015 7,88% p.a. aus EUR 66.202,10 hafte. Die WGKK legte diesem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 10.08.2015 bei, der folgende Forderungen auswies: „ 01/2014 Beitrag GPLA Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 224,19 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 263,80 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 10,12 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 42,26 06/2014 Beitrag GPLA (01.06.2014-30.06.2014) € 769,12 07/2014 Beitrag GPLA (01.07.2014-31.07.2014) € 1.143,21 07/2014 Beitrag GPLA Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 53,55 08/2014 Beitrag GPLA (01.08.2014-31.08.2014) € 1.744,75 08/2014 Beitrag GPLA (01.08.2014-31.08.2014) € 59,54 09/2014 Beitrag Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 5.717,18 09/2014 NV Beitrag (01.09.2014-30.09.2014) € 59,96 09/2014 Beitrag GPLA (01.09.2014-30.09.2014) € 3.129,84 09/2014 Beitrag GPLA Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 66,44 10/2014 Beitrag Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 10.355,47 10/2014 Beitrag GPLA (01.10.2014-31.10.2014) € 1.235,34 10/2014 Beitrag GPLA (01.10.2014-31.10.2014) € 26,64 11/2014 Beitrag ex offo (01.11.2014-30.11.2014) € 10.054,76 11/2014 Beitrag GPLA Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 7.109,64 12/2014 Beitrag ex offo (01.12.2014-31.12.2014) € 10.054,76 01/2015 Ordnungsbeitrag § 56Ordnungsbeitrag Paragraph 56 (01.01.2015-31.01.2015) € 14.081,53 Summe der Beiträge € 66.202,10 Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG gerechnet bis 09.08.2015Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 09.08.2015 € 3.776,17 Nebengebühren € 372,57 Summe der Forderung € 70.350,84 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 10.08.2015 7,88 % p.a. aus € 66.202,10.“ Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde aus den im Spruch genannten Zeiträumen € 70.350,84 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Als zur Vertretung der Primärschuldnerin berufene Person hafte der BF nach Maßgabe des § 67 Abs 10 ASVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hätte der BF darzutun gehabt, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen habe.Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde aus den im Spruch genannten Zeiträumen € 70.350,84 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Als zur Vertretung der Primärschuldnerin berufene Person hafte der BF nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hätte der BF darzutun gehabt, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch Roppenser & Partner Steuerberatung GmbH, eine als fristgerecht zu beurteilende Beschwerde und führte aus, die Primärschuldnerin sei seit 25.02.2015 im Konkurs. Dem BF sei es als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Primärschuldnerin bereits ab September 2014 nicht mehr möglich gewesen, Löhne und Gehälter auszubezahlen, da es seitens der Primärschuldnerin hohe Forderungen gegenüber Kunden gegeben habe, die nicht beglichen worden seien. Auch andere Gläubiger seien nicht mehr bzw. höchstens in sehr geringem Ausmaß befriedigt worden. In den Monaten Oktober 2014 bis Jänner 2015 seien keine Löhne ausbezahlt worden und de facto keine Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern beglichen worden. Der BF habe die WGKK daher nicht benachteiligt. Ein ergänzender Nachweis diesbezüglich würde bis 31.10.2015 nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 28.09.2015 legte der BF unter Nennung der Quellen eine Tabelle mit den ab August 2014 geleisteten Zahlungen vor und setzte diese in Relation zu den „durchschnittlichen Verbindlichkeiten zu jeweiligen 15. Des Monats“ [Zitat BF]. Der BF errechnete einen anteiligen monatlichen Prozentsatz, der an die anderen Gläubiger entrichtet worden sei und leitete daraus monatliche Beiträge ab, die bei gleichmäßiger Verteilung der Mittel „eventuell“ [Zitat BF] an die WGKK zu entrichten gewesen wären. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu, seine Haftung auf die von ihm errechnete Summe von EUR 5.831,77 zu reduzieren. Mit Schreiben vom 06.07.2016 forderte die WGKK den BF auf, zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin eine Aufstellung vorzulegen, aus der sämtliche Verbindlichkeiten und sämtliche Zahlungen inklusive Zug-um-Zug-Geschäfte (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume 30.09.2014 bis 30.10.2014, 3.10.2014 bis 29.11.2014, 30.11.2014 bis 30.12.2014, 31.12.2014 bis 30.1.2015 und 31.1.2015 bis 24.2.2015 hervorgehen. Darüber hinaus bot die WGKK an, die Gesamthaftung im Vergleichsweg mit € 25.000 festzulegen. Mit Schreiben vom 21.07.2016 ersuchte der BF um Fristerstreckung bis 19.08.2016. Mit Schreiben vom 18.11.2016 setzte die WGKK dem BF eine letztmalige Frist für die Vorlage der Nachweise bis 10.12.2016. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2017 wies die WGKK die Beschwerde des BF ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Beitragskonto um ein Selbstabrechnungskonto handle. Diese Beiträge würden

§ 58ASVG am letzten Tag des Kalendermonats fällig.

Dem Haftungsbescheid liege eine Haftung für offene Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01/14 bis 01/15 zugrunde. In diesem Zeitraum sei der BF als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Da Masseunzulänglichkeit in der Insolvenz bestehe, stehe die Uneinbringlichkeit fest. Die vom BF vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht ausreichend gewesen. Die Aufforderung durch die WGKK, weitere Unterlagen vorzulegen, sei unbeantwortet geblieben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2017 wies die WGKK die Beschwerde des BF ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Beitragskonto um ein Selbstabrechnungskonto handle. Diese Beiträge würden

Paragraph 58, ASVG am letzten Tag des Kalendermonats fällig. Dem Haftungsbescheid liege eine Haftung für offene Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01/14 bis 01/15 zugrunde. In diesem Zeitraum sei der BF als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Da Masseunzulänglichkeit in der Insolvenz bestehe, stehe die Uneinbringlichkeit fest. Die vom BF vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht ausreichend gewesen. Die Aufforderung durch die WGKK, weitere Unterlagen vorzulegen, sei unbeantwortet geblieben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF – nun unvertreten - einen Vorlageantrag und führte aus, sein Steuerberater habe ihm geraten, einen Rechtsanwalt zu betrauen. Der BF wolle die Sache aber selbst erledigen. Das Schreiben der WGKK vom 18.11.2016 sei dem BF bekannt. Der BF habe jedoch nach seinem Antrag auf Fristerstreckung mit einer Mitarbeiterin der WGKK gesprochen. Diese habe ihm gesagt, dass sie keine Entscheidung treffen wolle. Am 28.03.2017 sei dann die Beschwerdevorentscheidung ergangen. Dies sei dem BF nicht verständlich, da die WGKK Kenntnis davon gehabt habe, dass der BF ein Vergleichsangebot annehmen wolle. Der BF habe lediglich versuchen wollen, die angebotene Summe von EUR 25.000,- noch zu reduzieren. Er sei in einer sehr schwierigen finanziellen Lage, da seine Betriebe alle in Insolvenz geraten seien. Der BF ersuche daher um Verständnis, dass er möglicherweise nicht immer auf alles umgehend reagiert habe. In der Sache verwies der BF auf seine Beschwerde die er aufgrund des Schreibens der WGKK vom 06.07.2016 nochmals adaptiert habe: Der BF legte unter Nennung der Quellen für den Zeitraum 30.09.2014 bis 31.01.2015 eine Auflistung der fälligen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin vor. Zug um Zug Geschäfte habe es keine gegeben. In der Folge nannte er die in den Monaten September 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014, Jänner 2015 und Februar 2015 an andere Gläubiger geleisteten Zahlungen und den sich monatlich im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten ergebenden Prozentsatz. Schließlich verwies der BF auf eine im Oktober 2014 an die WGKK getätigte Zahlung von € 4.154,08 und stellte diese in Relation zu den im Oktober 2014 an andere Gläubiger geleistete Zahlungen. Der BF kam zu dem Schluss, dass an die WGKK im Oktober 2014 eine Überzahlung erfolgt sei. Im November 2014, Dezember 2014, Jänner 2015 und Februar 2015 seien keine Zahlung an die WGKK erfolgt. Da die oben dargelegten Prozentsätze für Zahlungen an andere Gläubiger für November 2014 2,76%, für Dezember 2014 0,37, für Jänner 2015 0,03% und für Februar 2015 0%, ergeben würden, sei die WGKK im November 2014 um € 689,02, im Dezember 2014 um € 155,64, im Jänner um€ 15,64 und im Februar um € 00,00 benachteiligt worden. Im Februar 2015 sei keine Geschäftstätigkeit mehr erfolgt. Der BF legte einen Auszug des Firmenkontos der Primärschuldnerin bei und verwies auf darin aufscheinende mit dem Text „AGH“ versehene Zahlungen aus Oktober 2014 von insgesamt € 4.154,

  1. Aus den Aufstellungen gehe hervor, dass die WGKK nicht benachteiligt worden sei, sondern sogar mehr als die anderen Gläubiger erhalten habe. Der BF beantragte die Haftung mit EUR 0,00 anzusetzen. Die Einsichtnahme in das Firmenbuch der Primärschuldnerin ergab folgendes: Der BF war von 29.03.2013 bis 25.02.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Mit Beschluss des LG XXXX vom 25.02.2015 wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde ausgelöst und fortan von einem Masseverwalter vertreten. Mit Beschluss des LG XXXX vom 19.05.2020 wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung aufgehoben (§123a IO). Der BF wurde ab 19.05.2020 Liquidator der Primärschuldnerin. Mit 28.10.2020 wurde die Primärschuldnerin gem. § 40 infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.Die Einsichtnahme in das Firmenbuch der Primärschuldnerin ergab folgendes: Der BF war von 29.03.2013 bis 25.02.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 25.02.2015 wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde ausgelöst und fortan von einem Masseverwalter vertreten. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 19.05.2020 wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung aufgehoben (§123a IO). Der BF wurde ab 19.05.2020 Liquidator der Primärschuldnerin. Mit 28.10.2020 wurde die Primärschuldnerin gem. Paragraph 40, infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Die WGKK gab mit Schreiben vom 07.10.2020 bekannt, dass per 25.05.2020 eine Zahlung der IEF-GmbH erfolgt sei. Weitere Zahlungen seien nicht eingelangt. Der offene Beitragsrückstand reduziere sich auf € 41.630,27 s.A. Die WGKK legte einen neuen Rückstandsausweis über € 41.630,27 (Summe der Beiträge € 32.960,47; Verszugszinsen gerechnet bis 06.10.2020 iHv € 8.669,80) und weitere Verzugszinsen iHv € 3,38% p.a. aus € 32.960,
  2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF war von 29.03.2013 bis 25.02.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin mit Sitz in Oberösterreich. Die Primärschuldnerin hatte unter anderem ein Beitragskonto bei der WGKK. Mit Beschluss des LG XXXX vom 25.02.2015 wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde ausgelöst und fortan von einem Masseverwalter vertreten. Mit Beschluss des LG XXXX vom 19.05.2020 wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung aufgehoben (§123a IO). Der BF wurde ab 19.05.2020 Liquidator der Primärschuldnerin. Mit 28.10.2020 wurde die Primärschuldnerin gem. § 40 infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.Der BF war von 29.03.2013 bis 25.02.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin mit Sitz in Oberösterreich. Die Primärschuldnerin hatte unter anderem ein Beitragskonto bei der WGKK. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 25.02.2015 wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde ausgelöst und fortan von einem Masseverwalter vertreten. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 19.05.2020 wurde der Konkurs über die Primärschuldnerin mangels Kostendeckung aufgehoben (§123a IO). Der BF wurde ab 19.05.2020 Liquidator der Primärschuldnerin. Mit 28.10.2020 wurde die Primärschuldnerin gem. Paragraph 40, infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Laut Rückstandsausweis vom 10.08.2015 haften folgende Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen bei der Primärschuldnerin aus „ 01/2014 Beitrag GPLA Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 224,19 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 263,80 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 10,12 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 42,26 06/2014 Beitrag GPLA (01.06.2014-30.06.2014) € 769,12 07/2014 Beitrag GPLA (01.07.2014-31.07.2014) € 1.143,21 07/2014 Beitrag GPLA Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 53,55 08/2014 Beitrag GPLA (01.08.2014-31.08.2014) € 1.744,75 08/2014 Beitrag GPLA (01.08.2014-31.08.2014) € 59,54 09/2014 Beitrag Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 5.717,18 09/2014 NV Beitrag (01.09.2014-30.09.2014) € 59,96 09/2014 Beitrag GPLA (01.09.2014-30.09.2014) € 3.129,84 09/2014 Beitrag GPLA Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 66,44 10/2014 Beitrag Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 10.355,47 10/2014 Beitrag GPLA (01.10.2014-31.10.2014) € 1.235,34 10/2014 Beitrag GPLA (01.10.2014-31.10.2014) € 26,64 11/2014 Beitrag ex offo (01.11.2014-30.11.2014) € 10.054,76 11/2014 Beitrag GPLA Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 7.109,64 12/2014 Beitrag ex offo (01.12.2014-31.12.2014) € 10.054,76 01/2015 Ordnungsbeitrag § 56Ordnungsbeitrag Paragraph 56 (01.01.2015-31.01.2015) € 14.081,53 Summe der Beiträge € 66.202,10 Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG gerechnet bis 09.08.2015Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 09.08.2015 € 3.776,17 Nebengebühren € 372,57 Summe der Forderung € 70.350,84 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 10.08.2015 7,88 % p.a. aus € 66.202,10.“ Durch eine Zahlung der IEF-GmbH wurde diese Forderung wie folgt reduziert: „ 01/2014 Beitrag GPLA Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 151,94 05/2014 Beitrag GPLA Rest (01.05.2014-31.05.2014) € 169,92 06/2014 Beitrag GPLA Rest (01.06.2014-30.06.2014) € 495,40 07/2014 Beitrag GPLA Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 735,33 08/2014 Beitrag GPLA Rest (01.08.2014-31.08.2014) € 1.122,25 09/2014 Beitrag Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 3.548,13 09/2014 NV Beitrag Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 37,22 09/2014 Beitrag GPLA Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 2.013,17 10/2014 Beitrag Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 6.453,22 10/2014 Beitrag GPLA Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 799,64 11/2014 Beitrag ex offo Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 6.467,38 11/2014 Beitrag GPLA Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 4.499,49 12/2014 Beitrag ex offo Rest (01.12.2014-31.12.2014) € 6.467,38 Summe der Beiträge € 32.960,47 Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG gerechnet bis 06.10.2020Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 06.10.2020 € 8.669,80 Summe der Forderung € 41.630,27 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 07.10.2020 3,38 % p.a. aus € 32.960,47.“ Die WGKK hatte den BF aufgefordert, alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Meinung nach gegen seine Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG sprechen würden. Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens forderte die WGKK den BF auf, zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin eine Aufstellung vorzulegen, aus der sämtliche Verbindlichkeiten und sämtliche Zahlungen inklusive Zug-um-Zug-Geschäfte (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume 30.09.2014 bis 30.10.2014, 3.10.2014 bis 29.11.2014, 30.11.2014 bis 30.12.2014, 31.12.2014 bis 30.1.2015 und 31.1.2015 bis 24.2.2015 hervorgehen. Die WGKK hatte den BF aufgefordert, alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Meinung nach gegen seine Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens forderte die WGKK den BF auf, zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin eine Aufstellung vorzulegen, aus der sämtliche Verbindlichkeiten und sämtliche Zahlungen inklusive Zug-um-Zug-Geschäfte (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume 30.09.2014 bis 30.10.2014, 3.10.2014 bis 29.11.2014, 30.11.2014 bis 30.12.2014, 31.12.2014 bis 30.1.2015 und 31.1.2015 bis 24.2.2015 hervorgehen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in das Firmenbuch FN XXXX und durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Schriftsätze.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in das Firmenbuch FN römisch 40 und durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Schriftsätze. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die Haftung nach § 67 ASVG ist nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung, sondern nur durch die für die Rechtswirksamkeit der Haftungsbegründung vorgeschriebenen Bescheidform zu begründen (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, ASVG ist nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung, sondern nur durch die für die Rechtswirksamkeit der Haftungsbegründung vorgeschriebenen Bescheidform zu begründen vergleiche VwGH 14.10.2009, 2008/08/0038).

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Im vorliegenden Fall wurde die Primärschuldnerin nach ihrer Liquidation amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Somit liegt Uneinbringlichkeit vor. Der BF war im Beobachtungszeitraum 01/14 bis 01/15 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach § 67 Abs 10 ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit.Im vorliegenden Fall wurde die Primärschuldnerin nach ihrer Liquidation amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Somit liegt Uneinbringlichkeit vor. Der BF war im Beobachtungszeitraum 01/14 bis 01/15 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit. Zur Frage der Pflichtverletzung:

§ 58Abs. 5 ASVG in der anzuwendenden Fassung haben die Vertreter

Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der anzuwendenden Fassung haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine

§ 67

Abs 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann darin bestehen dass bestimmte (von der Behörde konkret zu benennende DienstnehmerInnen) in einer für die spätere Uneinbringlichkeit kausalen und schuldhaften Weise nicht zur Sozialversicherung gemeldet, bzw. Löhne ausbezahlt die Dienstnehmeranteile aber einbehalten wurden (leichte Fahrlässigkeit genügt).Eine

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann darin bestehen dass bestimmte (von der Behörde konkret zu benennende DienstnehmerInnen) in einer für die spätere Uneinbringlichkeit kausalen und schuldhaften Weise nicht zur Sozialversicherung gemeldet, bzw. Löhne ausbezahlt die Dienstnehmeranteile aber einbehalten wurden (leichte Fahrlässigkeit genügt). Eine

§ 67

Abs 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann auch darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Eine

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann auch darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgeführt hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des § 64 Abs 2 ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgeführt hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Die Haftung des Vertreters

§ 67Abs.

10 ASVG setzt allerdings voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001).Die Haftung des Vertreters

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt allerdings voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001). Zeiträume 01/14 bis 08/14: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den BF mit dem angefochtenen Bescheid zunächst als Haftenden

§ 67

Abs 10 ASVG zur Verantwortung gezogen, ohne auszuführen, welche Art(

  1. en)der Pflichtverletzung sie ihm zur Last legt. Für die Beitragszeiträume 01/14 bis 08/14 hat die WGKK auch in der Folge nicht klargestellt, welche Art(
  2. en)der Pflichtverletzung sie dem BF vorwirft. Dies hätte sie aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes amtswegig zu prüfen gehabt. Denn die erhöhte Mitwirkungspflicht des zur Haftung herangezogenen erstreckt sich nur auf den Beweis des fehlenden Verschuldens. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den BF mit dem angefochtenen Bescheid zunächst als Haftenden

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Verantwortung gezogen, ohne auszuführen, welche Art(

  1. en)der Pflichtverletzung sie ihm zur Last legt. Für die Beitragszeiträume 01/14 bis 08/14 hat die WGKK auch in der Folge nicht klargestellt, welche Art(
  2. en)der Pflichtverletzung sie dem BF vorwirft. Dies hätte sie aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes amtswegig zu prüfen gehabt. Denn die erhöhte Mitwirkungspflicht des zur Haftung herangezogenen erstreckt sich nur auf den Beweis des fehlenden Verschuldens. Zeitraum 09/14 bis 01/15: Wird einer nach § 67 Abs 10 ASVG zur Haftung herangezogenen Person Gläubigerungleichbehandlung zur Last gelegt, so diese nicht nur allgemein darzutun, dass sie dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen habe. Vielmehr hat sie die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darzulegen. Die zur Haftung herangezogene Person trifft insoweit eine erweiterte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 2015/08/0038 vom 11.04.2018).Wird einer nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung herangezogenen Person Gläubigerungleichbehandlung zur Last gelegt, so diese nicht nur allgemein darzutun, dass sie dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen habe. Vielmehr hat sie die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darzulegen. Die zur Haftung herangezogene Person trifft insoweit eine erweiterte Mitwirkungspflicht vergleiche VwGH 2015/08/0038 vom 11.04.2018). Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen. Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Wie ein Vertreter, dem gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger konkret nachzukommen hat, ist nach der Zahlungstheorie zu beurteilen. Demnach ist der Vertreter nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Zur Ermittlung des Haftungsumfangs ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung gegeben sind) endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Zur Ermittlung des Haftungsumfangs ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sofern keine Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung gegeben sind) endet. In einem zweiten Schritt sind einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Die Haftung erstreckt sich im Fall der Ungleichbehandlung auf jenen Betrag um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des nun Haftenden tatsächlich bekommen hat (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG, 9. Auflage, § 67 Rz 99a mit Verweis auf VwGH 2003/14/0040). Die Haftung erstreckt sich im Fall der Ungleichbehandlung auf jenen Betrag um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des nun Haftenden tatsächlich bekommen hat vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG, 9. Auflage, Paragraph 67, Rz 99a mit Verweis auf VwGH 2003/14/0040). Bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Beitragszahlungen sind ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (vgl. VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014).Bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Beitragszahlungen sind ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind vergleiche VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014). Legt die Behörde der gem. § 67 Abs 10 ASVG haftenden Person Gläubigerungleichbehandlung zur Last, so hat sie dem zur Haftung Herangezogenen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Legt die Behörde der gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Person Gläubigerungleichbehandlung zur Last, so hat sie dem zur Haftung Herangezogenen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt. Wie sich aus dem im Beschwerdevorverfahren an den BF gerichteten Schreiben der WGKK vom 06.07.2016 ergibt, legt WGKK dem BF für die Beitragszeiträume 09/14 bis 01/15 Gläubigerungleichbehandlung zur Last, somit konkret, dass er, solange für die Primärschuldnerin noch Zahlungen getätigt werden konnten, Beitragsschulden schlechter behandelt habe, als sonstige Verbindlichkeiten. Die WGKK hat den BF im Zuge des Beschwerdevorverfahrens angewiesen, für den Zeitraum 09/14 bis 01/15 eine Aufstellung vorzulegen, aus der sämtliche Verbindlichkeiten und sämtliche Zahlungen inklusive Zug-um-Zug-Geschäfte (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume 30.09.2014 bis 30.10.2014, 3.10.2014 bis 29.11.2014, 30.11.2014 bis 30.12.2014, 31.12.2014 bis 30.1.2015 und 31.1.2015 bis 24.2.2015 hervorgehen. Die daraufhin vom BF erstellten Berechnungen bezogen sich dem entsprechend auf den Zeitraum 09/14 bis 01/15 und wiesen, wie oben dargelegt wurde, Prozentsätze für jeden einzelnen dieser Monate bezogen einerseits auf die WGKK und andererseits auf alle anderen Gläubiger aus. Die vom BF so erstellten Rechnungen entsprechen nicht den Anforderungen der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Denn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist - nach Festlegung des Beurteilungszeitraumes - in einem zweiten Schritt einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Die von der belangten Behörde mit ihrem Schreiben vom 6.7.2016 an den BF ergangene Aufforderung hat allerdings auch nicht dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen. Die WGKK mit ihrem Schreiben vom 6.7.2016 ferner nicht berücksichtigt, das der BF Beitragskonten bei Gebietskrankenkassen mehrerer Bundesländer hatte. Der Gleichbehandlungsnachweis hat sich aber auf das Verhältnis aller Sozialversicherungsbeiträge zu den gesamten Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin zu beziehen. Somit hat die belangte Behörde bezogen auf die Beitragszeiträume 09/14 bis 01/15 dem BF in einer nicht der Judikatur des VwGH entsprechenden Weise angewiesen darzulegen welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen geleistet wurden. Die WGKK hat schlussendlich auch nicht klargestellt, weshalb sie laut ihrem Schreiben vom 06.07.2016 (nur) die Beitragszeiträume 09/14 bis 01/15 als Beurteilungszeitraum herangezogen hat. Vor diesem Hintergrund kann dem BF auf Basis des vorliegenden Standes der Ermittlungen nicht zur Last gelegt werden, dass er den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht in der

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu fordernden Weise erbracht hätte. Zurückverweisung:

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im hier vorliegenden Fall hat die WGKK bezogen auf den relevanten Sachverhalt lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, sodass der für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die WGKK (nun ÖGK) wird im Folgenden für alle im Rückstandsausweis aufscheinenden Beitragszeiträume klarzustellen haben, welche Art(en) der Pflichtverletzung sie dem BF zur Last legt. Soweit die WGKK dem BF Gläubigerungleichbehandlung zur Last legt, wird sie ihm erneut Gelegenheit zu geben haben, die Gleichbehandlung iSd herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie eben näher dargelegt wurde, aufzuzeigen und durch Vorlage der entsprechenden Dokumente zu belegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2160904.1.00

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