GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 11.06.2015 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (heute Österreichische Gesundheitskasse, im folgenden WGKK, =belangte Behörde) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im folgenden BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH, XXXX , Oberösterreich (im Folgenden Primärschuldnerin),aus den Beiträgen Jänner 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014, August 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 und Jänner 2015 ein Rückstand iHv € 69.573,30 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte. Der nunmehrige BF wurde aufgefordert, den Betrag bis 10.07.2015 zu begleichen oder innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Meinung nach gegen seine Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG sprechen würden. Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis mit folgendem Inhalt angeschlossen:Mit Schreiben vom 11.06.2015 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (heute Österreichische Gesundheitskasse, im folgenden WGKK, =belangte Behörde) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im folgenden BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 GmbH, römisch 40 , Oberösterreich (im Folgenden Primärschuldnerin),aus den Beiträgen Jänner 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014, August 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 und Jänner 2015 ein Rückstand iHv € 69.573,30 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte. Der nunmehrige BF wurde aufgefordert, den Betrag bis 10.07.2015 zu begleichen oder innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Meinung nach gegen seine Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis mit folgendem Inhalt angeschlossen: „ 01/2014 Beitrag GPLA Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 224,19 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 263,80 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 10,12 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 42,26 06/2014 Beitrag GPLA (01.06.2014-30.06.2014) € 769,12 07/2014 Beitrag GPLA (01.07.2014-31.07.2014) € 1.143,21 07/2014 Beitrag GPLA Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 53,55 08/2014 Beitrag GPLA (01.08.2014-31.08.2014) € 1.744,75 08/2014 Beitrag GPLA (01.08.2014-31.08.2014) € 59,54 09/2014 Beitrag Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 5.717,18 09/2014 NV Beitrag (01.09.2014-30.09.2014) € 59,96 09/2014 Beitrag GPLA (01.09.2014-30.09.2014) € 3.129,84 09/2014 Beitrag GPLA Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 66,44 10/2014 Beitrag Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 10.355,47 10/2014 Beitrag GPLA (01.10.2014-31.10.2014) € 1.235,34 10/2014 Beitrag GPLA (01.10.2014-31.10.2014) € 26,64 11/2014 Beitrag ex offo (01.11.2014-30.11.2014) € 10.054,76 11/2014 Beitrag GPLA Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 7.109,64 12/2014 Beitrag ex offo (01.12.2014-31.12.2014) € 10.054,76 01/2015 Ordnungsbeitrag § 56Ordnungsbeitrag Paragraph 56 (01.01.2015-31.01.2015) € 14.081,53 Summe der Beiträge € 66.202,10 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 10.06.2015Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 10.06.2015 € 2.918,63 Beitragszuschläge
4 ASVGBeitragszuschläge
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG € 80,00 Nebengebühren € 372,57 Summe der Forderung € 69.573,30 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 11.06.2015 7,88 % p.a. aus € 66.202,10.“ Der BF beantwortete dieses - am 25.6.2015 durch Hinterlegung zugestellte - Schreiben nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2015 sprach die WGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin
Vm § 83 ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014, August 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 und Jänner 2015 iHvEUR 70.350,84 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.08.2015 7,88% p.a. aus EUR 66.202,10 hafte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2015 sprach die WGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014, August 2014, September 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014 und Jänner 2015 iHvEUR 70.350,84 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 10.08.2015 7,88% p.a. aus EUR 66.202,10 hafte. Die WGKK legte diesem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 10.08.2015 bei, der folgende Forderungen auswies: „ 01/2014 Beitrag GPLA Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 224,19 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 263,80 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 10,12 05/2014 Beitrag GPLA (01.05.2014-31.05.2014) € 42,26 06/2014 Beitrag GPLA (01.06.2014-30.06.2014) € 769,12 07/2014 Beitrag GPLA (01.07.2014-31.07.2014) € 1.143,21 07/2014 Beitrag GPLA Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 53,55 08/2014 Beitrag GPLA (01.08.2014-31.08.2014) € 1.744,75 08/2014 Beitrag GPLA (01.08.2014-31.08.2014) € 59,54 09/2014 Beitrag Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 5.717,18 09/2014 NV Beitrag (01.09.2014-30.09.2014) € 59,96 09/2014 Beitrag GPLA (01.09.2014-30.09.2014) € 3.129,84 09/2014 Beitrag GPLA Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 66,44 10/2014 Beitrag Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 10.355,47 10/2014 Beitrag GPLA (01.10.2014-31.10.2014) € 1.235,34 10/2014 Beitrag GPLA (01.10.2014-31.10.2014) € 26,64 11/2014 Beitrag ex offo (01.11.2014-30.11.2014) € 10.054,76 11/2014 Beitrag GPLA Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 7.109,64 12/2014 Beitrag ex offo (01.12.2014-31.12.2014) € 10.054,76 01/2015 Ordnungsbeitrag § 56Ordnungsbeitrag Paragraph 56 (01.01.2015-31.01.2015) € 14.081,53 Summe der Beiträge € 66.202,10 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 09.08.2015Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 09.08.2015 € 3.776,17 Nebengebühren € 372,57 Summe der Forderung € 70.350,84 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 10.08.2015 7,88 % p.a. aus € 66.202,10.“ Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde aus den im Spruch genannten Zeiträumen € 70.350,84 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Als zur Vertretung der Primärschuldnerin berufene Person hafte der BF nach Maßgabe des § 67 Abs 10 ASVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hätte der BF darzutun gehabt, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen habe.Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde aus den im Spruch genannten Zeiträumen € 70.350,84 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Als zur Vertretung der Primärschuldnerin berufene Person hafte der BF nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hätte der BF darzutun gehabt, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch Roppenser & Partner Steuerberatung GmbH, eine als fristgerecht zu beurteilende Beschwerde und führte aus, die Primärschuldnerin sei seit 25.02.2015 im Konkurs. Dem BF sei es als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Primärschuldnerin bereits ab September 2014 nicht mehr möglich gewesen, Löhne und Gehälter auszubezahlen, da es seitens der Primärschuldnerin hohe Forderungen gegenüber Kunden gegeben habe, die nicht beglichen worden seien. Auch andere Gläubiger seien nicht mehr bzw. höchstens in sehr geringem Ausmaß befriedigt worden. In den Monaten Oktober 2014 bis Jänner 2015 seien keine Löhne ausbezahlt worden und de facto keine Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern beglichen worden. Der BF habe die WGKK daher nicht benachteiligt. Ein ergänzender Nachweis diesbezüglich würde bis 31.10.2015 nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 28.09.2015 legte der BF unter Nennung der Quellen eine Tabelle mit den ab August 2014 geleisteten Zahlungen vor und setzte diese in Relation zu den „durchschnittlichen Verbindlichkeiten zu jeweiligen 15. Des Monats“ [Zitat BF]. Der BF errechnete einen anteiligen monatlichen Prozentsatz, der an die anderen Gläubiger entrichtet worden sei und leitete daraus monatliche Beiträge ab, die bei gleichmäßiger Verteilung der Mittel „eventuell“ [Zitat BF] an die WGKK zu entrichten gewesen wären. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu, seine Haftung auf die von ihm errechnete Summe von EUR 5.831,77 zu reduzieren. Mit Schreiben vom 06.07.2016 forderte die WGKK den BF auf, zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin eine Aufstellung vorzulegen, aus der sämtliche Verbindlichkeiten und sämtliche Zahlungen inklusive Zug-um-Zug-Geschäfte (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume 30.09.2014 bis 30.10.2014, 3.10.2014 bis 29.11.2014, 30.11.2014 bis 30.12.2014, 31.12.2014 bis 30.1.2015 und 31.1.2015 bis 24.2.2015 hervorgehen. Darüber hinaus bot die WGKK an, die Gesamthaftung im Vergleichsweg mit € 25.000 festzulegen. Mit Schreiben vom 21.07.2016 ersuchte der BF um Fristerstreckung bis 19.08.2016. Mit Schreiben vom 18.11.2016 setzte die WGKK dem BF eine letztmalige Frist für die Vorlage der Nachweise bis 10.12.2016. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2017 wies die WGKK die Beschwerde des BF ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Beitragskonto um ein Selbstabrechnungskonto handle. Diese Beiträge würden
Dem Haftungsbescheid liege eine Haftung für offene Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01/14 bis 01/15 zugrunde. In diesem Zeitraum sei der BF als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Da Masseunzulänglichkeit in der Insolvenz bestehe, stehe die Uneinbringlichkeit fest. Die vom BF vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht ausreichend gewesen. Die Aufforderung durch die WGKK, weitere Unterlagen vorzulegen, sei unbeantwortet geblieben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2017 wies die WGKK die Beschwerde des BF ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Beitragskonto um ein Selbstabrechnungskonto handle. Diese Beiträge würden
Paragraph 58, ASVG am letzten Tag des Kalendermonats fällig. Dem Haftungsbescheid liege eine Haftung für offene Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01/14 bis 01/15 zugrunde. In diesem Zeitraum sei der BF als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Da Masseunzulänglichkeit in der Insolvenz bestehe, stehe die Uneinbringlichkeit fest. Die vom BF vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht ausreichend gewesen. Die Aufforderung durch die WGKK, weitere Unterlagen vorzulegen, sei unbeantwortet geblieben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF – nun unvertreten - einen Vorlageantrag und führte aus, sein Steuerberater habe ihm geraten, einen Rechtsanwalt zu betrauen. Der BF wolle die Sache aber selbst erledigen. Das Schreiben der WGKK vom 18.11.2016 sei dem BF bekannt. Der BF habe jedoch nach seinem Antrag auf Fristerstreckung mit einer Mitarbeiterin der WGKK gesprochen. Diese habe ihm gesagt, dass sie keine Entscheidung treffen wolle. Am 28.03.2017 sei dann die Beschwerdevorentscheidung ergangen. Dies sei dem BF nicht verständlich, da die WGKK Kenntnis davon gehabt habe, dass der BF ein Vergleichsangebot annehmen wolle. Der BF habe lediglich versuchen wollen, die angebotene Summe von EUR 25.000,- noch zu reduzieren. Er sei in einer sehr schwierigen finanziellen Lage, da seine Betriebe alle in Insolvenz geraten seien. Der BF ersuche daher um Verständnis, dass er möglicherweise nicht immer auf alles umgehend reagiert habe. In der Sache verwies der BF auf seine Beschwerde die er aufgrund des Schreibens der WGKK vom 06.07.2016 nochmals adaptiert habe: Der BF legte unter Nennung der Quellen für den Zeitraum 30.09.2014 bis 31.01.2015 eine Auflistung der fälligen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin vor. Zug um Zug Geschäfte habe es keine gegeben. In der Folge nannte er die in den Monaten September 2014, Oktober 2014, November 2014, Dezember 2014, Jänner 2015 und Februar 2015 an andere Gläubiger geleisteten Zahlungen und den sich monatlich im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten ergebenden Prozentsatz. Schließlich verwies der BF auf eine im Oktober 2014 an die WGKK getätigte Zahlung von € 4.154,08 und stellte diese in Relation zu den im Oktober 2014 an andere Gläubiger geleistete Zahlungen. Der BF kam zu dem Schluss, dass an die WGKK im Oktober 2014 eine Überzahlung erfolgt sei. Im November 2014, Dezember 2014, Jänner 2015 und Februar 2015 seien keine Zahlung an die WGKK erfolgt. Da die oben dargelegten Prozentsätze für Zahlungen an andere Gläubiger für November 2014 2,76%, für Dezember 2014 0,37, für Jänner 2015 0,03% und für Februar 2015 0%, ergeben würden, sei die WGKK im November 2014 um € 689,02, im Dezember 2014 um € 155,64, im Jänner um€ 15,64 und im Februar um € 00,00 benachteiligt worden. Im Februar 2015 sei keine Geschäftstätigkeit mehr erfolgt. Der BF legte einen Auszug des Firmenkontos der Primärschuldnerin bei und verwies auf darin aufscheinende mit dem Text „AGH“ versehene Zahlungen aus Oktober 2014 von insgesamt € 4.154,
1 ASVG gerechnet bis 09.08.2015Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 09.08.2015 € 3.776,17 Nebengebühren € 372,57 Summe der Forderung € 70.350,84 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 10.08.2015 7,88 % p.a. aus € 66.202,10.“ Durch eine Zahlung der IEF-GmbH wurde diese Forderung wie folgt reduziert: „ 01/2014 Beitrag GPLA Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 151,94 05/2014 Beitrag GPLA Rest (01.05.2014-31.05.2014) € 169,92 06/2014 Beitrag GPLA Rest (01.06.2014-30.06.2014) € 495,40 07/2014 Beitrag GPLA Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 735,33 08/2014 Beitrag GPLA Rest (01.08.2014-31.08.2014) € 1.122,25 09/2014 Beitrag Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 3.548,13 09/2014 NV Beitrag Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 37,22 09/2014 Beitrag GPLA Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 2.013,17 10/2014 Beitrag Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 6.453,22 10/2014 Beitrag GPLA Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 799,64 11/2014 Beitrag ex offo Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 6.467,38 11/2014 Beitrag GPLA Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 4.499,49 12/2014 Beitrag ex offo Rest (01.12.2014-31.12.2014) € 6.467,38 Summe der Beiträge € 32.960,47 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 06.10.2020Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 06.10.2020 € 8.669,80 Summe der Forderung € 41.630,27 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 07.10.2020 3,38 % p.a. aus € 32.960,47.“ Die WGKK hatte den BF aufgefordert, alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Meinung nach gegen seine Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG sprechen würden. Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens forderte die WGKK den BF auf, zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin eine Aufstellung vorzulegen, aus der sämtliche Verbindlichkeiten und sämtliche Zahlungen inklusive Zug-um-Zug-Geschäfte (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume 30.09.2014 bis 30.10.2014, 3.10.2014 bis 29.11.2014, 30.11.2014 bis 30.12.2014, 31.12.2014 bis 30.1.2015 und 31.1.2015 bis 24.2.2015 hervorgehen. Die WGKK hatte den BF aufgefordert, alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Meinung nach gegen seine Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens forderte die WGKK den BF auf, zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin eine Aufstellung vorzulegen, aus der sämtliche Verbindlichkeiten und sämtliche Zahlungen inklusive Zug-um-Zug-Geschäfte (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume 30.09.2014 bis 30.10.2014, 3.10.2014 bis 29.11.2014, 30.11.2014 bis 30.12.2014, 31.12.2014 bis 30.1.2015 und 31.1.2015 bis 24.2.2015 hervorgehen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in das Firmenbuch FN XXXX und durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Schriftsätze.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in das Firmenbuch FN römisch 40 und durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Schriftsätze. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die Haftung nach § 67 ASVG ist nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung, sondern nur durch die für die Rechtswirksamkeit der Haftungsbegründung vorgeschriebenen Bescheidform zu begründen (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, ASVG ist nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung, sondern nur durch die für die Rechtswirksamkeit der Haftungsbegründung vorgeschriebenen Bescheidform zu begründen vergleiche VwGH 14.10.2009, 2008/08/0038).
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Im vorliegenden Fall wurde die Primärschuldnerin nach ihrer Liquidation amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Somit liegt Uneinbringlichkeit vor. Der BF war im Beobachtungszeitraum 01/14 bis 01/15 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach § 67 Abs 10 ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit.Im vorliegenden Fall wurde die Primärschuldnerin nach ihrer Liquidation amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Somit liegt Uneinbringlichkeit vor. Der BF war im Beobachtungszeitraum 01/14 bis 01/15 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er gehört zum Kreis der nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit. Zur Frage der Pflichtverletzung:
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der anzuwendenden Fassung haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine
Abs 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann darin bestehen dass bestimmte (von der Behörde konkret zu benennende DienstnehmerInnen) in einer für die spätere Uneinbringlichkeit kausalen und schuldhaften Weise nicht zur Sozialversicherung gemeldet, bzw. Löhne ausbezahlt die Dienstnehmeranteile aber einbehalten wurden (leichte Fahrlässigkeit genügt).Eine
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann darin bestehen dass bestimmte (von der Behörde konkret zu benennende DienstnehmerInnen) in einer für die spätere Uneinbringlichkeit kausalen und schuldhaften Weise nicht zur Sozialversicherung gemeldet, bzw. Löhne ausbezahlt die Dienstnehmeranteile aber einbehalten wurden (leichte Fahrlässigkeit genügt). Eine
Abs 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann auch darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Eine
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann auch darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgeführt hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des § 64 Abs 2 ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgeführt hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Die Haftung des Vertreters
10 ASVG setzt allerdings voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001).Die Haftung des Vertreters
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt allerdings voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001). Zeiträume 01/14 bis 08/14: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den BF mit dem angefochtenen Bescheid zunächst als Haftenden
Abs 10 ASVG zur Verantwortung gezogen, ohne auszuführen, welche Art(
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Verantwortung gezogen, ohne auszuführen, welche Art(
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu fordernden Weise erbracht hätte. Zurückverweisung:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im hier vorliegenden Fall hat die WGKK bezogen auf den relevanten Sachverhalt lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, sodass der für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die WGKK (nun ÖGK) wird im Folgenden für alle im Rückstandsausweis aufscheinenden Beitragszeiträume klarzustellen haben, welche Art(en) der Pflichtverletzung sie dem BF zur Last legt. Soweit die WGKK dem BF Gläubigerungleichbehandlung zur Last legt, wird sie ihm erneut Gelegenheit zu geben haben, die Gleichbehandlung iSd herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie eben näher dargelegt wurde, aufzuzeigen und durch Vorlage der entsprechenden Dokumente zu belegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2160904.1.00
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