GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 10.04.2018 hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK, = belangte Behörde), nun Österreichische Gesundheitskasse dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im folgenden BF) mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH (im Folgenden Primärschuldnerin) ein Rückstand iHv € 126.367,46 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte. Der nunmehrige BF hafte als ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin nach Maßgabe des § 67 Abs 10 ASVG. Der BF werde ersucht, den Rückstand bis spätestens 10.05.2018 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG sprechen. Die WGKK schloss diesem Schreiben einen Rückstandsausweis an, der folgende Forderungen auswies:Mit Schreiben vom 10.04.2018 hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK, = belangte Behörde), nun Österreichische Gesundheitskasse dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im folgenden BF) mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 GmbH (im Folgenden Primärschuldnerin) ein Rückstand iHv € 126.367,46 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte. Der nunmehrige BF hafte als ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Der BF werde ersucht, den Rückstand bis spätestens 10.05.2018 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen. Die WGKK schloss diesem Schreiben einen Rückstandsausweis an, der folgende Forderungen auswies: „ 06/2017 Beitrag Rest (01.06.2017-30.06.2017) € 26.199,61 06/2017 Ordnungsbeitrag § 56Ordnungsbeitrag Paragraph 56 (01.06.2017-30.06.2017) € 2.870,67 06/2017 NV Beitrag Rest (01.06.2017-30.06.2017) € 347,83 07/2017 Beitrag Rest (01.07.2017-31.07.2017) € 35.347,60 07/2017 Ordnungsbeitrag § 56Ordnungsbeitrag Paragraph 56 (01.07.2017-31.07.2017) € 289,24 07/2017 NV Beitrag (01.07.2017-31.07.2017) € 726,37 08/2017 Ordnungsbeitrag § 56Ordnungsbeitrag Paragraph 56 (01.08.2017-31.08.2017) € 560,57 08/2017 Beitrag Rest (01.08.2017-31.08.2017) € 29.791,97 09/2017 Beitrag (01.09.2017-30.09.2017) € 27.271,78 Summe der Beiträge € 123.405,64 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 09.04.2018Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 09.04.2018 € 2.561,82 Beitragszuschläge
4 ASVGBeitragszuschläge
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG € 400,00 Summe der Forderung € 126.367,46 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 10.04.2018 3,38 % p.a. aus € 123.405,64.“ Dieses Schreiben wurde dem BF am 17.04.2018 nachweislich an die Adresse XXXX Wien, durch Hinterlegung zugestellt. Der BF beantwortete das Schreiben nicht.Dieses Schreiben wurde dem BF am 17.04.2018 nachweislich an die Adresse römisch 40 Wien, durch Hinterlegung zugestellt. Der BF beantwortete das Schreiben nicht. Mit Bescheid vom 06.05.2019, GZ. 11-2017-BE-VER10-000TW, sprach WGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin, der WGKK
Vm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge iHv € 114.256,55 für die Zeiträume Jänner 2017 bis Dezember 2017 zuzüglich der ab 01.05.2019 auflaufenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p.a. aus € 113.701,32 binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen habe.Mit Bescheid vom 06.05.2019, GZ. 11-2017-BE-VER10-000TW, sprach WGKK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin, der WGKK
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge iHv € 114.256,55 für die Zeiträume Jänner 2017 bis Dezember 2017 zuzüglich der ab 01.05.2019 auflaufenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p.a. aus € 113.701,32 binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen habe. Dem Bescheid wurde ein Rückstandsausweis vom 21.11.2016 angeschlossen, der Forderungen wie folgt auswies: „ 06/2017 NV Beitrag Rest (01.06.2017-30.06.2017) € 329,82 06/2017 Beitrag Rest (01.06.2017-30.06.2017) € 89,40 06/2017 Beitrag Rest (01.06.2017-30.06.2017) € 24.754,00 07/2017 Beitrag Rest (01.07.2017-31.07.2017) € 33.517,84 07/2017 NV Beitrag Rest (01.07.2017-31.07.2017) € 688,77 08/2017 Beitrag Rest (01.08.2017-31.08.2017) € 28.249,80 09/2017 Beitrag Rest (01.09.2017-30.09.2017) € 25.860,06 KJ/2017 Beitrag Rest (01.01.2017-31.12.2017) € 3,44 KJ/2017 Beitrag Rest (01.01.2017-31.12.2017) € 208,19 Summe der Beiträge € 113.701,32 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 30.04.2019Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 30.04.2019 € 555,23 Summe der Forderung € 114.256,55 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 01.05.2019 3,38 % p.a. aus € 113.701,32.“ Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde aus den Beiträgen Jänner 2017 bis Dezember 2017 € 100.269,43 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 16.10.2017 zu Az XXXX die Insolvenz eröffnet worden. Die Primärschuldnerin übe keine Tätigkeit mehr aus. Daher sei Uneinbringlichkeit gegeben. Der BF sei im gegenständlichen Zeitraum laut Firmenbuch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Er hafte für diesen Betrag als die zur Vertretung der Primärschuldnerin berufene Person gem. § 67 Abs 10 ASVG. Die belangte Behörde führte zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht die Erkenntnisse des VwGH 29.4.2010, 2008/15/0085 und vom 26.1.2011, 2007/13/0063 an.Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde aus den Beiträgen Jänner 2017 bis Dezember 2017 € 100.269,43 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 16.10.2017 zu Az römisch 40 die Insolvenz eröffnet worden. Die Primärschuldnerin übe keine Tätigkeit mehr aus. Daher sei Uneinbringlichkeit gegeben. Der BF sei im gegenständlichen Zeitraum laut Firmenbuch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Er hafte für diesen Betrag als die zur Vertretung der Primärschuldnerin berufene Person gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die belangte Behörde führte zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht die Erkenntnisse des VwGH 29.4.2010, 2008/15/0085 und vom 26.1.2011, 2007/13/0063 an. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid auf steuerrechtliche, die BAO betreffende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gestützt. Diese würden in einem Verfahren nach dem ASVG nicht zur Anwendung gelangen. Der Gesetzgeber des ASVG habe es unterlassen, den Vertreten die Pflicht aufzuerlegen, dafür zu sorgen, dass die Beiträge entrichtet werden. Der BF hafte daher mangels Pflichtverletzung nicht. Das Schreiben vom 10.04.2018 sei dem BF nicht zugegangen. Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 06.05.2019 ersatzlos beheben oder aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2019, GZ 11-2017-BE-VER10-000TW hat die WGKK diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die im Ausgangsbescheid zitierte Judikatur beziehe sich zwar auf die §§ 9 und 80 BAO, jedoch sei die Haftungsbestimmung des § 67 Abs 10 ASVG der vorgenannten Haftungsbestimmung nachgebildet. Die aktuelle Judikatur des VwGH (beispielsweise Ra2015/08/0038 von 11.04.2018) verwende gestützt auf § 67 Abs 10 ASVG diesebe Formulierung. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut der §§ 67 Abs 10 und 58 Abs 5 ASVG ergebe sich, dass der BF als Vertreter einer juristischen Person insbesondere dafür Sorge zu tragen gehabt habe, dass die Beiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln die er verwaltete, entrichtet werden. Das Schreiben der WGKK vom 10.04.2018 sei dem BF an seine im zentralen Melderegister ausgewiesene Adresse nachweislich am 17.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden. Ortabwesenheit sei nicht vorgebracht worden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2019, GZ 11-2017-BE-VER10-000TW hat die WGKK diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die im Ausgangsbescheid zitierte Judikatur beziehe sich zwar auf die Paragraphen 9 und 80 BAO, jedoch sei die Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG der vorgenannten Haftungsbestimmung nachgebildet. Die aktuelle Judikatur des VwGH (beispielsweise Ra2015/08/0038 von 11.04.2018) verwende gestützt auf Paragraph 67, Absatz 10, ASVG diesebe Formulierung. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG ergebe sich, dass der BF als Vertreter einer juristischen Person insbesondere dafür Sorge zu tragen gehabt habe, dass die Beiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln die er verwaltete, entrichtet werden. Das Schreiben der WGKK vom 10.04.2018 sei dem BF an seine im zentralen Melderegister ausgewiesene Adresse nachweislich am 17.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden. Ortabwesenheit sei nicht vorgebracht worden. Dagegen hat der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Feststellungen: Der BF war von 3.12.2015 bis 11.04.2017 und von 27.05.2017 bis 16.10.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Er vertrat diese selbständig. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2017, GZ XXXX , wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2.5.2019, GZ XXXX wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit 26.07.2019 wurde die Primärschuldnerin amtswegig gem. § 40 FBG gelöscht.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2017, GZ römisch 40 , wurde über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2.5.2019, GZ römisch 40 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit 26.07.2019 wurde die Primärschuldnerin amtswegig gem. Paragraph 40, FBG gelöscht. Laut Rückstandsausweis vom 21.11.2016 haften folgende Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen bei der Primärschuldnerin aus „ 06/2017 NV Beitrag Rest (01.06.2017-30.06.2017) € 329,82 06/2017 Beitrag Rest (01.06.2017-30.06.2017) € 89,40 06/2017 Beitrag Rest (01.06.2017-30.06.2017) € 24.754,00 07/2017 Beitrag Rest (01.07.2017-31.07.2017) € 33.517,84 07/2017 NV Beitrag Rest (01.07.2017-31.07.2017) € 688,77 08/2017 Beitrag Rest (01.08.2017-31.08.2017) € 28.249,80 09/2017 Beitrag Rest (01.09.2017-30.09.2017) € 25.860,06 KJ/2017 Beitrag Rest (01.01.2017-31.12.2017) € 3,44 KJ/2017 Beitrag Rest (01.01.2017-31.12.2017) € 208,19 Summe der Beiträge € 113.701,32 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 30.04.2019Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 30.04.2019 € 555,23 Summe der Forderung € 114.256,55 Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 01.05.2019 3,38 % p.a. aus € 113.701,32.“ Die belangte Behörde hat den BF zur Haftung
Abs 10 ASVG herangezogen., Die belangte Behörde hat den BF zur Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG herangezogen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Im vorliegenden Fall wurde die Primärschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Somit liegt Uneinbringlichkeit vor. Der BF war im Beurteilungszeitraum Juni 2017 bis September 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Der BF gehört damit zum Kreis der nach § 67 Abs 10 ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit.Im vorliegenden Fall wurde die Primärschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Somit liegt Uneinbringlichkeit vor. Der BF war im Beurteilungszeitraum Juni 2017 bis September 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Der BF gehört damit zum Kreis der nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Personen. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Beitragsverbindlichkeiten war kausal für deren spätere Uneinbringlichkeit. Zur Frage der Pflichtverletzung:
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der anzuwendenden Fassung haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine
Abs 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann darin bestehen dass bestimmte (von der Behörde konkret zu benennende DienstnehmerInnen) in einer für die spätere Uneinbringlichkeit kausalen und schuldhaften Weise nicht zur Sozialversicherung gemeldet, bzw. Löhne ausbezahlt die Dienstnehmeranteile aber einbehalten wurden (leichte Fahrlässigkeit genügt).Eine
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann darin bestehen dass bestimmte (von der Behörde konkret zu benennende DienstnehmerInnen) in einer für die spätere Uneinbringlichkeit kausalen und schuldhaften Weise nicht zur Sozialversicherung gemeldet, bzw. Löhne ausbezahlt die Dienstnehmeranteile aber einbehalten wurden (leichte Fahrlässigkeit genügt). Eine
Abs 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann auch darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017).Eine
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann auch darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgeführt hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des § 64 Abs 2 ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0028 vom 12.01.2016 ausgeführt hat, entspricht die Aufschlüsselung des Haftungsbetrages nach dem rückständigen Betrag, der Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Durch Zugrundelegung des Rückstandsausweises bringt die Behörde zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sie die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Dabei hat der zur Haftung herangezogene nicht nur allgemein darzutun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen habe. Vielmehr hat dieser die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darzulegen. Den zur Haftung herangezogenen trifft insoweit eine erweiterte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 2015/08/0038 vom 11.04.2018).Dabei hat der zur Haftung herangezogene nicht nur allgemein darzutun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen habe. Vielmehr hat dieser die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darzulegen. Den zur Haftung herangezogenen trifft insoweit eine erweiterte Mitwirkungspflicht vergleiche VwGH 2015/08/0038 vom 11.04.2018). Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Die Haftung des Vertreters
10 ASVG setzt allerdings voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001).Die Haftung des Vertreters
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt allerdings voraus, dass dieser tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat. Die Beweislastregelung, wonach es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, betrifft lediglich das Verschulden, nicht aber das Vorliegen der Pflichtverletzung selbst. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorliegt, hat die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001). Legt die Behörde der gem. § 67 Abs 10 ASVG haftenden Person Gläubigerungleichbehandlung zur Last, so hat sie dem zur Haftung Herangezogenen Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Legt die Behörde der gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Person Gläubigerungleichbehandlung zur Last, so hat sie dem zur Haftung Herangezogenen Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den BF mit dem angefochtenen Bscheid als Haftenden
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den BF mit dem angefochtenen Bscheid als Haftenden
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Verantwortung gezogen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, sieht § 67 Abs 10 iVm 58 Abs 5 ASVG eine der BAO (§§ 9 und 80 BAO) nachgebildete Haftungsregelung vor. Das Beschwerdevorbringen, wonach den BF nach ASVG keine Pflicht getroffen hätte, Sozialversicherungsbeiträge dem Gesetz
zu entrichten, geht daher ins Leere. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, sieht Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG eine der BAO (Paragraphen 9 und 80 BAO) nachgebildete Haftungsregelung vor. Das Beschwerdevorbringen, wonach den BF nach ASVG keine Pflicht getroffen hätte, Sozialversicherungsbeiträge dem Gesetz
zu entrichten, geht daher ins Leere. Die belangte Behörde hat andererseits aber nicht ausgeführt und soweit aus dem vorgelegten Akt hervorgeht auch nicht geprüft, welche Art der Pflichtverletzung dem BF vorzuwerfen ist. Dies hätte sie aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes amtswegig zu prüfen gehabt. Denn die erhöhte Mitwirkungspflicht des zur Haftung herangezogenen erstreckt sich nur auf den Beweis des fehlenden Verschuldens. Die belangte Behörde hat dem BF auch keine Gelegenheit gegeben, die Gläubigergleichbehandlung im obigen Sinn nachzuweisen. Hätte die belangte Behörde eine solche Aufforderung an de BF gesendet, so könnte dies implizit zu dem Schluss führen, dass dem BF die Gläubigerungleichbehandlung zur Last gelegt worden wäre. Zurückverweisung: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden im Streitfall verpflichtet, (für einen objektiven Betrachter) nachvollziehbar darzustellen, wie die Beitragsgrundlagen errechnet wurden (vgl. VwGH 2008/08/0092 vom 14.10.2009).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden im Streitfall verpflichtet, (für einen objektiven Betrachter) nachvollziehbar darzustellen, wie die Beitragsgrundlagen errechnet wurden vergleiche VwGH 2008/08/0092 vom 14.10.2009).
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt, sodass der für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2224162.1.00
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