RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW168 2107313-2 SpruchW168 2107313-2/3E, W168 2107313-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. VR - China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2020, Zl. 1065475110/201042588, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. VR - China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2020, Zl. 1065475110/201042588, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge BF) reiste spätestens am 21.04.2015 unberechtigt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.04.2015, gemäß §§ 3 und 8 AsylG, als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung erteilt. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.04.2015, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG, als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung erteilt. Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtmittel der Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2016 zunächst wegen unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt. Am 07.07.2017 erlangte das BFA darüber Kenntnis, dass der BF in Wien XXXX obdachlos gemeldet ist. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017 fortgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2016 zunächst wegen unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt. Am 07.07.2017 erlangte das BFA darüber Kenntnis, dass der BF in Wien römisch 40 obdachlos gemeldet ist. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017 fortgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Wien vom 02.07.2018, zur Zahl W119 2107313-1/29E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde durch Zustellung an Ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter (MigrantInnenverein St Marx) am 05.07.2018, in II. Instanz, rechtskräftig negativ beschieden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Wien vom 02.07.2018, zur Zahl W119 2107313-1/29E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde durch Zustellung an Ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter (MigrantInnenverein St Marx) am 05.07.2018, in römisch zwei. Instanz, rechtskräftig negativ beschieden. Der BF war verpflichtet bis zum Ablauf des 19.07.2018 das Bundesgebiet verlassen und nach China zurückkehren. Dieser Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und ist stattdessen weiterhin unberechtigt im Bundesgebiet verblieben Mit Ladung vom 31.01.2019 wurde der BF für den 21.02.2019 vom BFA zu einer Einvernahme geladen. Dem Ladungsbescheid blieb der BF unentschuldigt fern. In weiterer Folge wurde eine Hauserhebung an der damaligen Wohnadresse (Wien 22; Güterslohgasse 8/4) des BF veranlasst und durchgeführt. Trotz mehrmaliger Versuche konnte der BF an seiner angegebenen Adresse nicht angetroffen werden und schien das Haus von außen unbewohnt. Die amtliche Abmeldung wurde von den erhebenden Beamten veranlasst. Am 06.05.2019 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, zumal der BF seiner Ausreiseverpflichtung aktenkundig nicht nachgekommen ist. Am 21.08.2019 erfolgte die amtliche Abmeldung. Am 23.03.2020 erlangte das BFA darüber Kenntnis, dass der BF sich in Wien 5; Am Hundsturm 12/3 behördlich angemeldet habe. Eine veranlasste Hauserhebung fand am 16.05.2020 statt und der BF konnten an dieser Wohnadresse angetroffen werden. Der BF legitimierte sich mit seiner abgelaufenen Asylkarte, welche dem BF in weiterer Folge abgenommen wurde. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle konnte der gegen den BF bestehende Festnahmeauftrag effektuiert werden, dieser wurde festgenommen und in das PAZ HG überstellt. Am 17.05.2020 wurde der BF niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Im Wesentlichen führte der BF hierbei an, dass er keinen Reisepass mehr habe, da dieser dem BF von dem Schlepper abgenommen worden wäre und er nicht wisse, ob er einen Neuen bekommen könne. Der BF werde zur Botschaft gehen und um die Neuausstellung eines Reisepasses ansuchen. Der BF führte weiter befragt aus, dass dieser eine Freundin in Österreich habe, diese krank und auf die Unterstützung des BF angewiesen wäre. Aus diesem Grunde könne er nicht ausreisen. Der BF hätte sich bis dato noch nicht um die Ausstellung eines Passes gekümmert, da dieser bislang keinen Pass benötigt hätte. Die Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurden durch den BF ausgefüllt. Nach Beendigung der Einvernahme wurden der BF aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen. In weiterer Folge wurde bei der diplomatischen Vertretungsbehörde des BF um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht. Am 25.09.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass ein Staatsbürger mit dem durch den BF angegebenen Nationale in der VR - China nicht gefunden werden konnte. Es war daher durch das BFA der begründete Verdacht zu erheben, dass der BF falsche Angaben betreffend seine Identität getätigt hat. Der BF wurde mit Ladung vom 06.10.2020 für dem 23.10.2020 vor das BFA zu einer Einvernahme geladen. Diese Einvernahme gestaltete in den wesentlichen Teilen wie folgend ausgeführt, bzw. führte der BF hierbei wie folgt aus: Ich verstehe die Dolmetscherin gut und habe keine Einwände. Mir geht es gut, fühle mich gesund und kann den Fragen folgen. Ich werde im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich nicht vertreten. Sachverhalt: (…) Parteiengehör: Die Aktenlage entspricht der Wahrheit. Befragt, welche Schritte ich bezüglich einer freiwilligen Ausreise seit meiner Entlassung am 17.05.2020 bis dato getätigt habe, gebe ich an, dass ich nichts in diese Richtung gemacht habe. Meine Freundin (Sie war ebenfalls Asylwerberin) ist krank und daher kann ich nicht gehen. Mir wird letztmalig erklärt, dass meine Freundin kein Grund darstellt, meiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu müssen. Nachgefragt, gebe ich an, dass es auch richtig ist, dass ich mich an keinen Verein bezüglich einer Ausreise gewandt habe. Ich war bei der Botschaft, aber ich war erfolglos. Befragt, ob ich einen Beweis oder eine Bestätigung habe, ausgestellt von der chinesischen Botschaft, welche beweist, dass ich bei der Botschaft war und einen Reisepass beantragt habe, gebe ich an, dass man in Österreich keinen Reisepass bekommen kann. Ich war bei der Botschaft und musste ein Formular ausfüllen. Eine Bestätigung oder der gleichen habe ich nicht. Mir wird mitgeteilt, dass nicht mehr darüber verhandelt, ob eine Ausreise nach China für mich möglich ist oder nicht. Diese Entscheidung wurde bereits in meinem Asylverfahren getroffen. Ich werde auch auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise mit Hilfe des Vereins Menschenrechte hingewiesen. Diese Organisation kann mir bei der Beschaffung von Dokumenten behilflich und mir ebenso bei der Organisation der Ausreise behilflich sein. Weiters ist eine freiwillige Ausreise stets einer Abschiebung vorzuziehen. Befragt, ob ich die Kontaktdaten des Vereins Menschenrechte haben möchte, gebe ich an, dass ich die Kontaktdaten haben möchte. Befragt nach einem Reisepass oder anderen personenbezogenen Dokumente, gebe ich an, dass mir mein Reisepass von meinem Schlepper abgenommen wurde und ich diesen nicht mehr zurückbekommen habe. In Österreich ist es nicht möglich einen Reisepass zu bekommen, da meine Daten in China gelöscht wurden. Befragt, ob ich versucht habe, mir personenbezogene Dokumente aus China schicken zu lassen, gebe ich an, dass ich keine Verwandte oder Angehörige mehr in China habe. Auf Befragung gebe ich an, dass ich keinen chinesischen Führerschein habe. Eine Geburtsurkunde oder einen Personalausweis habe ich auch nicht. Befragt, nach meiner letzten Anschrift in China schreibe ich auf: V.R. China; Prov. Zhejiang; Kreis Jinyun, Gemeinde Shilan; im Tempel Liuying Miao.Befragt, nach meiner letzten Anschrift in China schreibe ich auf: römisch fünf.R. China; Prov. Zhejiang; Kreis Jinyun, Gemeinde Shilan; im Tempel Liuying Miao. Befragt, nach meiner früheren Telefonnummer in China und der Telefonnummer meiner Angehörigen, gebe ich an, dass Niemand von uns eine Telefonnummer hatte. Mir wird aufgetragen bei meiner diplomatischen Vertretungsbehörde selbstständig vorzusprechen und um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen. Hierzu habe ich bis 20.11.2020 ha. eine Bestätigung vorzulegen/ der ha. Behörde eine Bestätigung zu übermitteln, dass ich bei der Botschaft war und für mich einen Reisepass beantragt habe. Die Bestätigung ist von der Botschaft auszustellen. Die bloße Mitteilung, dass ich bei der Botschaft war, reicht nicht aus. Dazu gebe ich an, dass ich das verstanden haben und machen werde. Befragt, gebe ich an, dass ich dazu bereit bin, bei einer von ha. organisierten Vorsprache bei der chinesischen Botschaft mitzuwirken bzw. zu erscheinen. Weiters wird mir mitgeteilt, dass die ha. Behörde weiterhin für mich, bei meiner diplomatischen Vertretungsbehörde, um die Ausstellung eines Ersatzdokumente für mich ansuchen wird. Hierfür ist das wahrheitsgemäße Ausfüllen eines Formblattes unbedingt erforderlich. Neuerlich wird mir mitgeteilt, dass eine Person mit dem von mir zuletzt angegebenen Daten in China nicht gefunden werden konnte. Das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wird mir neuerlich vorgelegt und werde ich aufgefordert, dieses wahrheitsgemäß auszufüllen. Dieser Aufforderung komme ich nach. Ich brauch aber Hilfe Anmerkung: Ausfüllen des Formblattes von 09:27 Uhr bis 09:39 Uhr Befragt, gebe ich an, dass Sie seit der Entscheidung über meinen Asylantrag nichts an meinen persönlichen Verhältnissen geändert hat. Es ist alles gleichgeblieben. Ich bin verwitwet und habe keine Sorgepflichten. Sowohl meine Frau als auch meine Tochter sind verstorben. Ich habe keine Familie mehr in China. Alle sind verstorben oder früher geflüchtet. In Österreich oder einem anderen EU Land leben keine Angehörigen von mir. Hier lebt nur meine Freundin (YE Er bzw. E, 04.10.1967). Wir leben im gemeinsamen Haushalt, derzeit ist sie aber im Krankenhaus. Damit konfrontiert, dass meine Lebensgefährtin (IFA 1065474701) seit 15.11.2017 in einem Pflegeheim wohnhaft ist und auf meine Hilfe nicht angewiesen ist, gebe ich an, dass Sie psychisch von mir sehr abhängig ist. In China hatte ich keine eigene Unterkunft. Ich lebte in einem Tempel., In China hatte ich keine eigene Unterkunft. Ich lebte in einem Tempel. Ich habe vier Jahre die Grundschule besucht. Sonst habe ich keine Schulbildung genossen. Ich durfte aufgrund der Kulturrevolution nicht weiter in die Schule gehen. Danach war ich Bauarbeiter. Lesen und schreiben kann ich. Befragt, ob ich auch Deutsch spreche, gebe ich an, dass ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin. Befragt, wie ich mir meinem Lebensunterhalt in Österreich finanziere, gebe ich an, dass ich Essen von einem Asylheim bekomme. Früher habe ich Gelegenheitsarbeiten ausgeführt- aktuell nicht mehr. Seit meine Freundin krank ist, war ich nicht mehr arbeiten. Ich lebe von meinen wenigen Ersparnisse, welche ich durch meine Gelegenheitsjobs erwirtschaftet habe. Meine Ersparnisse belaufen sich auf € 1.000.-. Befragt, ob es mir bewusst ist, dass ich keiner Beschäftigung nachgehen darf, gebe ich an, dass ich anfänglich nicht wusste. Später aber schon. Ich habe die Beschäftigung aber trotzdem heimlich weiter ausgeführt. Bezüglich meiner Jobs war ich zur Sozialversicherung nicht angemeldet, auch jetzt habe ich keine Versicherung. Ich werde darauf hingewiesen, dass ich keiner Beschäftigung nachgehen darf, da mir die arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen und/ oder ein Aufenthaltstitel fehlen. Dies nehme ich zur Kenntnis. Ich werde auch nicht mehr arbeiten gehen. Ich wohne in Wien
- Die Wohnung ist ca. 50qm² groß. Ich kenne den Vermieter/ Eigentümer nicht. Mit Familiennamen heißt er FU. Ich und der Vermieter wohnen in der Wohnung. Ich muss € 150.- pro Monat an Miete inklusive Nebenkosten bezahlen. Einen Mietvertrag bzw. Untermietvertrag habe ich nicht. Das war eine mündliche Vereinbarung. Befragt, wie ich mir die Miete leisten kann, gebe ich an, dass die Kosten von dem Asylheim (Caritas) übernommen werden. Nunmehr gebe ich an, dass ich von der Caritas € 300.- im Monat bekomme. Befragt, welche Integrationsschritte ich seit meiner Einreise nach Österreich getätigt habe, gebe ich an, dass ich keine Schritte gesetzt habe. Ich habe keinen Deutschkurs besucht und bin auch in keinem Verein Mitglied. Mit der Ladung wurde ich aufgefordert heute folgende Unterlagen mitzubringen: Reisepass, und amtlicher Lichtbildausweis. Befragt, ob ich die geforderten Unterlagen mitgebracht habe und in Vorlage bringen kann, gebe ich an, dass ich keinerlei Dokumente mitgebracht habe. Befragt, warum ich dieser Aufforderung nicht nachkomme, gebe ich an, dass ich die Sachen nicht habe. Entscheidung: Abschließend wird mir mitgeteilt, dass es von ha. beabsichtigt ist, aufgrund meines illegalen Aufenthaltes eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aufgrund meiner Mittellosigkeit wird die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden werden. Meine illegale Beschäftigung wird ebenfalls herangezogen werden. Bezüglich der beabsichtigten Erlassung des Bescheides steht mir eine kostenlose Rechtsberatung und eine kostenlose, aber verpflichtende Rückkehrberatung zu. Die für mich zuständige Organisation wird mir mittels Verfahrensanordnung bekanntgegeben werden. Den Bescheid und die Verfahrensanordnungen erhalte ich per Post. Zur beabsichtigten Vorgangsweise gebe ich an, dass ich hier eine Freundin habe. Sie kann mit mir mitgehen. Mir wird eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen ab heute eingeräumt, sofern ich dies wünsche und gebe ich an, dass ich keine Stellungnahme abgeben will. Ich gebe aber an, dass ich so lange in Österreich bleiben werde, solange es geht. Sie sind in Kenntnis davon, dass Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben erheben Sie hiermit auch zu Ihrer Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Ihre Angaben des heutigen Tages werden für das Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden.Sie sind in Kenntnis davon, dass Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben erheben Sie hiermit auch zu Ihrer Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Ihre Angaben des heutigen Tages werden für das Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden. Ich werde darauf hingewiesen, dass ich mit einer Abschiebung zu rechnen habe, wenn ich nicht aus Eigenem schnellstmöglich das Land verlasse und nach China zurückkehre. Trotz neuerlichem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bin ich auch weiterhin zur Ausreise verpflichtet. Ich habe alles verstanden und habe keine weiteren Fragen.““ Nach Beendigung der Einvernahme wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch das BFA eingeleitet. Am 27.10.2020 hat der BF die Rückkehrberatung aufgesucht und der BF zeigte sich rückkehrwillig. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.11.2020 wurde I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, II. gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, III. wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist, IV. gem.§55 Abs.4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und VI. wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.11.2020 wurde römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch zwei. gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch drei. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist, römisch vier. gem.§55 Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde insbesondere zusammenfassen ausgeführt, dass der BF über keine wesentliche Integration im Bundesgebiet verfügten würde. Der Beschwerdeführer würde sich trotz einer aufrechten Ausweisung weiterhin beharrlich im Bundesgebiet aufhalten und wäre nicht bereit das Bundesgebiet zu verlassen, bzw. würde sich der BF unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wäre deshalb zulässig. Das Vorliegen von besonderen privaten oder familiären Beziehungen zu sich im Bundesgebiet befindlichen Personen, dies auch unter Berücksichtigung der Angaben des BF hinsichtlich seiner Freundin, hätte insgesamt nicht festgestellt werden können. Besondere Gründe die gegen eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sprechen wären aufgrund sämtlicher Ausführungen des BF nicht ersichtlich, bzw. würden sich solche auch nicht aus den vorliegenden Länderinformationen ergeben. Der BF hätte falsche Angaben zu seiner Identität erstattet, wäre insbesondere auch mittellos und könne die notwendigen Kosten für seinen Lebensunterhalt nicht aus einer legalen Beschäftigung erwirtschaften. Aus diesem Grund wäre die Erlassung eines Einreiseverbotes fallgegenständliche zu erforderlich. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass das Bundesamt die Feststellungen auf Basis der Aktenlage vorgenommen habe und vermeine, dass das Privat und Familienlebens des BF nicht schützenswürdig wäre, bzw. ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren angemessen wäre. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen wäre jedoch eine gesamtheitliche Betrachtung gem. Art. 8 EMRK anzustellen. Der BF würde daher um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersuchen, damit der BF seine Integration und seine Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr nach China, auch hinsichtlich der Situation seiner Lebensgefährtin, die ständiger Betreuung und seiner Fürsorge benötige, sowie seine Situation in Österreich persönlich erläutern könne, da dieser offenbar vom BFA nicht ernst genommen worden wäre. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wäre den unrichtigen Behauptungen des BFA zu widersprechen wonach der BF nicht integriert wäre. Der BF lebe seit über 5 Jahren im Bundesgebiet und dieser hätte sich intensiv um eine Integration bemüht. Er wäre in der Lage sich auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, er hätte zahlreiche Kontakte geknüpft und er könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen. Er würde sich jedoch wünschen die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, er wäre selbsterhaltungsfähig und unbescholten. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wäre keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden, bzw. insbesondere keiner aktuellen Beurteilung und die Ausweisung würde einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK darstellen. Eine derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wäre nicht nachvollziehbar, würde eine Verletzung des Willkürverbotes gem. Art. 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung von Fremden untereinander gem. Art. I des BVG über die Beseitigung rassistischer Diskriminierung, insbesondere da, wie dargestellt, offensichtlich nicht alle Fragen geklärt waren, die Glaubwürdigkeit, sowie die Integration des BF keiner wirklichen Beurteilung unterzogen. Das BF hätte Verfahrensrichtlinien hierdurch verletzt, bzw. hätte es keine konkreten Feststellungen basierend auf dem persönlichen Vorbringen des BF vorzunehmen. Insbesondere hätte auch die aktuellen Länderberichte bezüglich China beachtetet werden müssen und auf das konkrete Vorbringen und die Befürchtungen wäre einzugehen gewesen, bzw. hätte das BFA keine Ausführungen erstattet, ob der BF in China einer Verfolgung ausgesetzt wäre, auch aufgrund seiner Entwurzelung aus der VR – China, bzw. dieser in Existentielle Nöte bei einer Rückkehr gelangen könnte. Der BF würde sich seit 5 Jahren in Österreich aufhalten und hätte keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte zu China mehr, bzw. müsse er weiter realistisch befürchten, in China menschrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein, bzw. auch aufgrund der schlechten Sicherheits – als auch Menschenrechtslage und wegen der sich durch die bereits lange Abwesenheit ergebene Entwurzelung aus sein Heimat Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, auch wenn diese nicht asylrelevant wären. Der BF hätte kein soziales Auffangnetz in seiner Heimat. Bei Einer Rückkehr wäre von einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK bzw. auch Art. 8EMRK in den hierdurch besonders geschützten Rechten auszugehen. Hierzu hätte das BFA konkrete Abklärungen vornehmen müssen. Der BF hätte keine sozialen Kontakte mehr in der VR China. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde insbesondere festgehalten, dass die Begründung, dass der BF wegen seiner angeblichen Mittellosigkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen würde nicht nachvollziehbar wäre. Der BF wäre stets in der Lage gewesen sein Leben in Österreich zu finanzieren. Es bestehe kein Anlass für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Auch die Dauer des Einreiseverbotes wäre nicht adäquat, bzw. hätte mit einem kürzeren Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden können. Auf Basis der Situation des BF hätte eine aktuelle Beurteilung stattfinden müssen, bzw. festgestellt werden müssen, dass ein kürzeres, bzw. kein Einreisverbot zu verhängen wäre. Die Beweiswürdigung des BFA wäre in sich nicht konsistent, bzw. würde die Mindestkriterien einer überzeugenden Argumentation nicht erfüllen. Betreffen der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, sowie der Verhängung des Einreiseverbotes wären keine adäquaten Beurteilungen vorgenommen worden, keine aktuelle Beurteilung des SV vorgenommen worden. Dies würde einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK darstellen, bzw. wäre die Dauer des Einreisverbotes nicht gerechtfertigt, bzw. wäre das BFA seiner Verpflichtung zur Amtswegigen Abklärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen und daher könne auch das Gericht nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandersetzen. Es wurden daher die Anträge gestellt, den BF einen Aufenthaltstitel aus besonders zu berücksichtigen Gründen zu gewähren, festzustellen, dass eine Abschiebung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, festzustellen, dass eine Abschiebung nach China unzulässig wäre, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, das Einreiseverbot zu beheben, aufschiebende Wirkung zu gewähren, das Verfahren allfällig an das BFA zurückzuverweisen, allfällig die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, dem BF einen Duldungsstatus zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass das Bundesamt die Feststellungen auf Basis der Aktenlage vorgenommen habe und vermeine, dass das Privat und Familienlebens des BF nicht schützenswürdig wäre, bzw. ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren angemessen wäre. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen wäre jedoch eine gesamtheitliche Betrachtung gem. Artikel 8, EMRK anzustellen. Der BF würde daher um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersuchen, damit der BF seine Integration und seine Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr nach China, auch hinsichtlich der Situation seiner Lebensgefährtin, die ständiger Betreuung und seiner Fürsorge benötige, sowie seine Situation in Österreich persönlich erläutern könne, da dieser offenbar vom BFA nicht ernst genommen worden wäre. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wäre den unrichtigen Behauptungen des BFA zu widersprechen wonach der BF nicht integriert wäre. Der BF lebe seit über 5 Jahren im Bundesgebiet und dieser hätte sich intensiv um eine Integration bemüht. Er wäre in der Lage sich auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, er hätte zahlreiche Kontakte geknüpft und er könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen. Er würde sich jedoch wünschen die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, er wäre selbsterhaltungsfähig und unbescholten. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wäre keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden, bzw. insbesondere keiner aktuellen Beurteilung und die Ausweisung würde einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK darstellen. Eine derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wäre nicht nachvollziehbar, würde eine Verletzung des Willkürverbotes gem. Artikel 7, B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung von Fremden untereinander gem. Artikel römisch eins, des BVG über die Beseitigung rassistischer Diskriminierung, insbesondere da, wie dargestellt, offensichtlich nicht alle Fragen geklärt waren, die Glaubwürdigkeit, sowie die Integration des BF keiner wirklichen Beurteilung unterzogen. Das BF hätte Verfahrensrichtlinien hierdurch verletzt, bzw. hätte es keine konkreten Feststellungen basierend auf dem persönlichen Vorbringen des BF vorzunehmen. Insbesondere hätte auch die aktuellen Länderberichte bezüglich China beachtetet werden müssen und auf das konkrete Vorbringen und die Befürchtungen wäre einzugehen gewesen, bzw. hätte das BFA keine Ausführungen erstattet, ob der BF in China einer Verfolgung ausgesetzt wäre, auch aufgrund seiner Entwurzelung aus der VR – China, bzw. dieser in Existentielle Nöte bei einer Rückkehr gelangen könnte. Der BF würde sich seit 5 Jahren in Österreich aufhalten und hätte keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte zu China mehr, bzw. müsse er weiter realistisch befürchten, in China menschrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein, bzw. auch aufgrund der schlechten Sicherheits – als auch Menschenrechtslage und wegen der sich durch die bereits lange Abwesenheit ergebene Entwurzelung aus sein Heimat Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, auch wenn diese nicht asylrelevant wären. Der BF hätte kein soziales Auffangnetz in seiner Heimat. Bei Einer Rückkehr wäre von einer Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK bzw. auch Artikel 8 E, M, R, K, in den hierdurch besonders geschützten Rechten auszugehen. Hierzu hätte das BFA konkrete Abklärungen vornehmen müssen. Der BF hätte keine sozialen Kontakte mehr in der VR China. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde insbesondere festgehalten, dass die Begründung, dass der BF wegen seiner angeblichen Mittellosigkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen würde nicht nachvollziehbar wäre. Der BF wäre stets in der Lage gewesen sein Leben in Österreich zu finanzieren. Es bestehe kein Anlass für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Auch die Dauer des Einreiseverbotes wäre nicht adäquat, bzw. hätte mit einem kürzeren Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden können. Auf Basis der Situation des BF hätte eine aktuelle Beurteilung stattfinden müssen, bzw. festgestellt werden müssen, dass ein kürzeres, bzw. kein Einreisverbot zu verhängen wäre. Die Beweiswürdigung des BFA wäre in sich nicht konsistent, bzw. würde die Mindestkriterien einer überzeugenden Argumentation nicht erfüllen. Betreffen der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, sowie der Verhängung des Einreiseverbotes wären keine adäquaten Beurteilungen vorgenommen worden, keine aktuelle Beurteilung des SV vorgenommen worden. Dies würde einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK darstellen, bzw. wäre die Dauer des Einreisverbotes nicht gerechtfertigt, bzw. wäre das BFA seiner Verpflichtung zur Amtswegigen Abklärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen und daher könne auch das Gericht nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandersetzen. Es wurden daher die Anträge gestellt, den BF einen Aufenthaltstitel aus besonders zu berücksichtigen Gründen zu gewähren, festzustellen, dass eine Abschiebung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, festzustellen, dass eine Abschiebung nach China unzulässig wäre, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, das Einreiseverbot zu beheben, aufschiebende Wirkung zu gewähren, das Verfahren allfällig an das BFA zurückzuverweisen, allfällig die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, dem BF einen Duldungsstatus zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der BF ist seinen Angaben zu Folge Staatsangehöriger der VR - China. Die Identität des BF steht aufgrund des Mangels von ausreichend verifizierbaren Identitätsdokumenten nicht fest. Der BF reiste spätestens am 21.04.2015 unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte in Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.04.2015 negativ beschieden. Eine hiergegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2018 als unbegründet abgewiesen und der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist seit diesem Datum unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt und ist seiner Ausreiseverpflichtung, obwohl er über keine Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, in Folge beharrlich nicht nachgekommen, sondern im Bundesgebiet verblieben. Das Vorliegen von aktuell vorliegenden verfahrensrelevant schweren psychischen oder physischen Erkrankungen, bzw. die unmittelbare Notwendigkeit des Erhaltes von Therapien oder Medikamenten, die den BF insbesondere in ihrem Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, wurde insgesamt begründet nicht dargelegt, bzw. ist ein Vorliegen von dieserart verfahrensrelevanten schweren Erkrankungen der BF auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt insgesamt nicht zu erschließen und ausreichend begründet auch in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Eine Abschiebung des BF in der Herkunftsstaat die VR - China stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Das Vorliegen von aktuell vorliegenden verfahrensrelevant schweren psychischen oder physischen Erkrankungen, bzw. die unmittelbare Notwendigkeit des Erhaltes von Therapien oder Medikamenten, die den BF insbesondere in ihrem Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, wurde insgesamt begründet nicht dargelegt, bzw. ist ein Vorliegen von dieserart verfahrensrelevanten schweren Erkrankungen der BF auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt insgesamt nicht zu erschließen und ausreichend begründet auch in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Eine Abschiebung des BF in der Herkunftsstaat die VR - China stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer ist insgesamt ohne nachgewiesene Einkünfte und mittellos. Er lebt überwiegend aus Mitteln der Fürsorge bzw. der Caritas. Der BF kann die notwendigen Mittel zur Bestreitung seiner Ausgaben nachweislich nicht durch die Ausübung einer ihm möglichen legalen regelmäßige Arbeit aufbringen. Der BF besitzt über keine Arbeitsgenehmigung und hat dennoch seinen eigenen Angaben nach wiederholt Beschäftigungen im Bundesgebiet ausgeübt, bei denen er nicht versichert war, bzw. für die keine Steuern bezahlt wurden. Der BF hat insgesamt nicht aufzeigen können, dass dieser gegenwärtig über relevante und besonders zu berücksichtigende private Kontakte im Bundesgebiet verfügt bzw. hat dieser das Vorliegen eines gegenwärtig bestehenden und besonders zu berücksichtigenden Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnisses, insbesondere auch zu der angegebenen Lebenspartnerin, oder sonst sich in Österreich befindlichen Personen insgesamt ausreichend begründet nicht aufzuzeigen vermocht. Allfällige in Österreich erst entstandene Beziehungen sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Eine Ausweisung des BF in die VR – China stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der BF hat insgesamt nicht aufzeigen können, dass dieser gegenwärtig über relevante und besonders zu berücksichtigende private Kontakte im Bundesgebiet verfügt bzw. hat dieser das Vorliegen eines gegenwärtig bestehenden und besonders zu berücksichtigenden Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnisses, insbesondere auch zu der angegebenen Lebenspartnerin, oder sonst sich in Österreich befindlichen Personen insgesamt ausreichend begründet nicht aufzuzeigen vermocht. Allfällige in Österreich erst entstandene Beziehungen sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Eine Ausweisung des BF in die VR – China stellt insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Das Vorliegen einer besonders berücksichtigungswürdigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich konnte dieser insgesamt nicht vorweisen. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. §57 AsylG. Das Bestehen von besonderen Gründen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, bzw. ein Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Der BF konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenziellen Bedrohungslage (ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oder aus gesundheitlichen/medizinischen Gründen) ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben zufolge Staatsbürger der VR – China, ist in der VR – China aufgewachsen, wurde dort soziologisiert, hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und spricht die chinesische Sprache als Muttersprache. Das Vorliegen einer relevanten Entwurzelung wurde ausreichend substantiiert nicht dargelegt und kann aufgrund sämtlicher Ausführungen des BF selbst nicht angenommen werden. Dem BF ist die Aufnahme einer Arbeit in der VR - China möglich und auch zumutbar. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen der chinesischen Sprache mächtigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann im leistungsfähigen Alter, dem aufgrund der sich aus den Länderfeststellungen ableitbaren allgemeinen Sicherheits- als auch Wirtschaftslage in der VR - China eine Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist. Dass dem Beschwerdeführer eine Ausweisung und Rückkehr nach China, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation aufgrund der weltweiten Corona Pandemie, bis zu einer möglichen Legalisierung einer Wiedereinreise insgesamt nicht zugemutet werden könnte, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde insgesamt ausreichend begründet im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt. Eine Rückkehr und Abschiebung des BF in die VR – China stellt aufgrund der dortigen Sicherheit – als auch Versorgungslage keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Dass dem Beschwerdeführer eine Ausweisung und Rückkehr nach China, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation aufgrund der weltweiten Corona Pandemie, bis zu einer möglichen Legalisierung einer Wiedereinreise insgesamt nicht zugemutet werden könnte, bzw. eine solche einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellen würde, wurde insgesamt ausreichend begründet im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt. Eine Rückkehr und Abschiebung des BF in die VR – China stellt aufgrund der dortigen Sicherheit – als auch Versorgungslage keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Das Vorliegen von besonderen Hinderungsgründen, die gegen eine Rückkehr des BF in die VR – China sprechen sind auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig weltweit herrschenden Corona 19 - Pandemie nicht aufgezeigt worden und der Beschwerdeführer hat auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hat gemäß § 53 Abs. 2 FPG zu Recht von der Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht und das Einreiseverbot unter konkreter Würdigung der Gegebenheiten des gegenständlichen Einzelfalles im rechtlich zulässigen Rahmen und angemessen in der Dauer für 2 Jahren ausgesprochen. Das BFA hat gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu Recht von der Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht und das Einreiseverbot unter konkreter Würdigung der Gegebenheiten des gegenständlichen Einzelfalles im rechtlich zulässigen Rahmen und angemessen in der Dauer für 2 Jahren ausgesprochen. Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen der BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich bestätigt, dass sie zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA körperlich und geistig in der Lage ist die Einvernahme durchzuführen, bzw. dass sie den Dolmetscher gut versteht. Der BF wurde, wie insbesondere auch aus dem im Verfahrensgang eingefügten Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich, im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt umfassend und abschließend sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten. Die BF die Vornahme einer ordnungsgemäßen Einvernahme, der Möglichkeit sämtliches für sie relevantes Vorbringen zu erstatten und den Erhalt einer Übersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform, sowie unter Zugrundelegung von unzweifelhaften Länderfeststellungen den Herkunftsstaat der BF betreffend abgeklärt und vorgenommen. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine insgesamt verfahrenswesentlich ausreichend und substantiiert begründeten, bzw. keine nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden und damit zulässigen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung getroffen, konnte die gegenständliche Entscheidung sich vollinhaltlich auf das ordnungsgemäß vorgenommene erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die tragenden Würdigungen des BFA zu Gänze übernehmend abschließend vornehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: (gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG) Politische Lage Letzte Änderung: 25.1.2020 Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,385 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2018) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 14.1.2020). China ist in 22 Provinzen, fünf Autonome Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) untergliedert (AA 3.2019a). Hongkong hat seit dem Souveränitätsübergang vom Vereinigten Königreich auf die Volksrepublik China zum
- Juli 1997 den Status einer Sonderverwaltungsregion (Special Administrative Region - SAR). Grundlage für den Souveränitätsübergang ist die von den beiden Regierungschefs am
- Dezember 1984 in Peking unterzeichnete ‚Gemeinsame Erklärung‘. Nach dem dort verankerten Prinzip „Ein Land, zwei Systeme“ kann Hongkong für 50 Jahre sein marktwirtschaftliches Wirtschaftssystem aufrechterhalten und genießt einen hohen Grad an politischer und rechtlicher Autonomie. Zum
- Juli 1997 trat auch das Hongkonger „Basic Law“ in Kraft und löste die koloniale Verfassung ab. Macau wurde nach einem ähnlichen Abkommen am
- Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Vereinigung mit Taiwan zur „Wiederherstellung der nationalen territorialen Integrität“ bleibt eines der erklärten Kernziele chinesischer Politik (AA 3.2019a). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht“ (AA 3.2019a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 13.3.2019). Die KP ist die allbestimmende politische Kraft. Der
- Parteitag hat im Oktober 2017 ein neues Zentralkomitee (ZK) gewählt, dem alle wichtigen Entscheidungsträger in Staat, Regierung, Armee und Gesellschaft angehören. Xi Jinping ist seit 2012 Generalsekretär der Kommunistischen Partei Chinas. Das Zentralkomitee wiederum wählt das Politbüro (25 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Letzteres ist das ranghöchste Parteiorgan und gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor durch die Parteiführung erarbeitet, wobei über das genaue Verfahren und dessen Grad der Formalisierung keine Klarheit besteht (AA 3.2019a vgl. USDOS 13.3.2019).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht“ (AA 3.2019a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 13.3.2019). Die KP ist die allbestimmende politische Kraft. Der
- Parteitag hat im Oktober 2017 ein neues Zentralkomitee (ZK) gewählt, dem alle wichtigen Entscheidungsträger in Staat, Regierung, Armee und Gesellschaft angehören. römisch zehn i Jinping ist seit 2012 Generalsekretär der Kommunistischen Partei Chinas. Das Zentralkomitee wiederum wählt das Politbüro (25 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Letzteres ist das ranghöchste Parteiorgan und gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor durch die Parteiführung erarbeitet, wobei über das genaue Verfahren und dessen Grad der Formalisierung keine Klarheit besteht (AA 3.2019a vergleiche USDOS 13.3.2019). Xi Jinping ist zudem Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (ZMK) der Kommunistischen Partei Chinas und Oberkommandierender der Streitkräfte, die seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind. Der 2018 erneut gewählte Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (AA 3.2019a).römisch zehn i Jinping ist zudem Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (ZMK) der Kommunistischen Partei Chinas und Oberkommandierender der Streitkräfte, die seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind. Der 2018 erneut gewählte Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (AA 3.2019a). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt (FH 2.2019a). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der Nationale Volkskongress (NVK) ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung (FH 1.2017a). Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 2.2019a). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 22.12.2019). Es gibt weitere acht kleine „demokratische Parteien“, die auch im Nationalen Volkskongress, aber vor allem in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes vertreten sind. Deren Vorsitzender ist Wang Yang. Das Gremium unter Führung der KP Chinas hat lediglich beratende Funktion (AA 3.2019a). Der Nationale Volkskongress hat mit seiner ersten Sitzung der
- Legislaturperiode (
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- März 2018) Xi Jinping erneut zum Staatspräsidenten gewählt (AA 3.2019a). Xi Jinping ist Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (ZMK) der Kommunistischen Partei Chinas und Oberkommandierender der Streitkräfte (AA 3.2019a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 13.3.2019). Durch die Kommunistische Partei Chinas wurde 2019 in jenen von ihr als kritisch eingestuften gesellschaftlichen Bereichen der Einsatz repressiver Maßnahmen intensiviert (HRW 14.1.2020). Vorrangige Ziele der chinesischen Führung sind die Entwicklung des „Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter“ und die Verwirklichung des „chinesischen Traums vom großartigen Wiederaufstieg der chinesischen Nation“. Die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität unter Führung der Partei gilt als wichtigstes Ziel der KP Chinas. Die strenge Führung durch die Partei soll dabei in allen Bereichen der Gesellschaft durchgesetzt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reform und Stärkung der Partei. Schwerpunkte sind der Kampf gegen Korruption und Vetternwirtschaft sowie die Stärkung der zentralen Kontrolle der Parteiführung.Der Nationale Volkskongress hat mit seiner ersten Sitzung der
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- März 2018) römisch zehn i Jinping erneut zum Staatspräsidenten gewählt (AA 3.2019a). römisch zehn i Jinping ist Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (ZMK) der Kommunistischen Partei Chinas und Oberkommandierender der Streitkräfte (AA 3.2019a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 13.3.2019). Durch die Kommunistische Partei Chinas wurde 2019 in jenen von ihr als kritisch eingestuften gesellschaftlichen Bereichen der Einsatz repressiver Maßnahmen intensiviert (HRW 14.1.2020). Vorrangige Ziele der chinesischen Führung sind die Entwicklung des „Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter“ und die Verwirklichung des „chinesischen Traums vom großartigen Wiederaufstieg der chinesischen Nation“. Die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität unter Führung der Partei gilt als wichtigstes Ziel der KP Chinas. Die strenge Führung durch die Partei soll dabei in allen Bereichen der Gesellschaft durchgesetzt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reform und Stärkung der Partei. Schwerpunkte sind der Kampf gegen Korruption und Vetternwirtschaft sowie die Stärkung der zentralen Kontrolle der Parteiführung. Die von Deng Xiaoping im Jahr 1978 verkündete Ära von „Reform und Öffnung“ hat China eine lange Phase anhaltend hohen Wachstums gebracht. Vor dem 40-jährigen Jubiläum von „Reform und Öffnung“ im Dezember 2018 scheinen die wirtschaftlichen Reformanstrengungen jedoch weitgehend zum Erliegen gekommen zu sein. Angesichts der dramatischen Herausforderungen durch den demografischen Wandel, die Umweltbelastungen und die weiter zunehmende soziale Ungleichheit erscheint eine Fortsetzung der Reformagenda umso dringlicher. (AA 3.2019a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China AA - Auswärtiges Amt (3.2019a): China – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/-/200846, Zugriff 26.9.2019 CIA - Central Intelligence Agency (14.1.2020): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 20.1.2020 FH - Freedom House (2.2019a): Freedom in the World 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002611.html, Zugriff 21.10.2019 FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/339947/483077_de.html, Zugriff 21.10.2019 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 20.1.2020 LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.190 USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.1.2020 Seit Dezember 2019 wurden in Wuhan (Hauptstadt der Provinz Hubei) und in weiteren Provinzen zahlreiche Fälle einer unbekannten Lungenkrankheit diagnostiziert. Bei den Erkrankten wurde eine Infektion mit einem neuartigen Coronavirus nachgewiesen (BMEIA 28.1.2020a). Aktuell steigen die Fallzahlen deutlich an, es es sind Todesfälle aufgetreten und die Erkrankung breitet sich in China weiter aus. Die Quelle und Übertragungswege der Infektion sind nicht abschließend geklärt, die Übertragung von Mensch zu Mensch ist aber inzwischen wissenschaftlich gesichert (AA 28.1.2020). Die Stadt Wuhan ist seit dem 23.01.2020 von der Außenwelt weitgehend abgeschottet. Auch die 70 km östlich gelegene Metropole Huanggang wurde isoliert. Der Bahnverkehr und andere öffentliche Verkehrsverbindungen wurden eingestellt (BMEIA 28.1.2020a). Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus werden Einschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit unterschiedlichen Ausmaßes verhängt. Davon kann zunehmend auch der Fernreiseverkehr betroffen sein. Allgemein ist derzeit mit erheblichen Einschränkungen der Mobilität innerhalb Chinas zu rechnen (AA 28.1.2020). Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 25.9.2019). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind In den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden. (EDA 23.1.2020). Die Risiken beschränken sich hauptsächlich auf die Autonome Region Xinjiang. Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung, wie auch weit verbreitete „Anti-Halal“ Kampagnen [Anmerkung d. Staatendokumentation: dem Verbot einer Etikettierung von Waren mit den arabischen Schriftzeichen für „Halal“] und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die anhaltende Problematik der muslimischen Gemeinschaft ethnischer Minderheiten über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (AA 28.1.2020; vgl. GW 25.9.2019). Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 25.9.2019). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind In den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden. (EDA 23.1.2020). Die Risiken beschränken sich hauptsächlich auf die Autonome Region Xinjiang. Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung, wie auch weit verbreitete „Anti-Halal“ Kampagnen [Anmerkung d. Staatendokumentation: dem Verbot einer Etikettierung von Waren mit den arabischen Schriftzeichen für „Halal“] und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die anhaltende Problematik der muslimischen Gemeinschaft ethnischer Minderheiten über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (AA 28.1.2020; vergleiche GW 25.9.2019). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlichen Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt (GW 25.9.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) .Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlichen Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt (GW 25.9.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019) . China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem (z.B. Social Credit System) sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China AA – Auswärtiges Amt (28.1.2020): China: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/chinasicherheit/200466#content_1, Zugriff 29.1.2020 BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (28.1.2020a): China, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/, Zugriff 29.1.2020 GW - GardaWorld (25.9.2019): China Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 24.1.2020 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (23.1.2020): Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html, Zugriff 29.1.2020 LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.228 USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019 Tibet Letzte Änderung: 25.1.2020 China regiert Tibet über die Administration der „Autonomen Region Tibet“ (TAR) und 12 autonome Präfekturen bzw. Landkreise in den angrenzenden Provinzen Sichuan, Qinghai, Gansu und Yunnan (FH 1.2019b). Durch die Behörden in den tibetischen Gebieten wird die Religionsfreiheit, wie auch die freie Meinungsäußerung, die Bewegungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit weiterhin stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020). Staatliche Repressionen der Meinungs-, Religions-, Bewegungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Tibetern in der Autonomen Region Tibet (TAR), wie auch in anderen tibetischen Gebieten haben sich verstärkt und werden in einem höheren Außmaß betrieben als in anderen Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019). Unter der tibetischen Bevölkerung besteht angesichts einer chinesischen Politik der wirtschaftlichen Expansion die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt, eine große Frustration. Besonders in den tibetischen Gebieten Sichuans, Gansus und Qinghais kam es seit 2009 zu über 100, meist tödlichen, Akten von Selbstverbrennung, die von religiösen Versammlungen, Protesten und schließlich einer oft gewaltsamen Auflösung durch Sicherheitsorgane gefolgt wurden. Einige Tibeter wurden wegen Anstiftung zur Selbstverbrennung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (ÖB 11.2019). Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor (AA 22.12.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China FH - Freedom House (1.2019b): Freedom in the World 2019 – Tibet, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/tibet, Zugriff 23.10.2019 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 20.1.2020 ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019 Xinjiang Letzte Änderung: 25.1.2020 Die chinesische Regierung wirft Teilen der uigurischen Bevölkerung in der Autonomen Provinz Xinjiang (XUAR), im äußersten Westen Chinas, separatistische Bestrebungen und terroristische Aktivitäten vor und wertet diese als Bedrohung gegen den Staat (ÖB 11.2019). 2013 erfolgte eine Eskalation der Gewalt, bei der ca. 200 Menschen ums Leben kamen. Die Gewalt griff zunehmend auch auf andere Regionen Chinas über. 2013/2014 kam es zu drei, offenbar von Uiguren verübten Anschlägen, die sich gegen Unbeteiligte richteten (AA 15.10.2014). Die seit Jahren eskalierende Gewaltspirale konnte durch die umfassende Repression 2016 scheinbar zwar gebremst, aber nicht gestoppt werden, wie eine Reihe bekannt gewordener blutiger Anschläge mit insgesamt 18 Toten seit Jahresende 2016 zeigt. 2015 hat sich nach chinesischen Angaben die Zahl der Verurteilungen wegen Terrorismus und Separatismus auf über 1.400 verdoppelt. Der allergrößte Teil dieser Urteile steht aller Voraussicht nach in Zusammenhang mit Xinjiang, wo im August 2016 das erste Antiterrorgesetz auf Provinzebene verabschiedet wurde. Den Behörden ist es bisher weitgehend gelungen, die Unruhen lokal zu begrenzen. Eine existentielle Bedrohung für China stellen sie nicht dar. Die chinesische Regierung fürchtet jedoch den Fortgang der blutigen Scharmützel und potentiell eine Wiederkehr einzelner Attacken auch außerhalb Xinjiangs (AA 14.12.2018). 2013 erfolgte eine Eskalation der Gewalt, bei der ca. 200 Menschen ums Leben kamen. Die Gewalt griff zunehmend auch auf andere Regionen Chinas über. 2013 aus 2014, kam es zu drei, offenbar von Uiguren verübten Anschlägen, die sich gegen Unbeteiligte richteten (AA 15.10.2014). Die seit Jahren eskalierende Gewaltspirale konnte durch die umfassende Repression 2016 scheinbar zwar gebremst, aber nicht gestoppt werden, wie eine Reihe bekannt gewordener blutiger Anschläge mit insgesamt 18 Toten seit Jahresende 2016 zeigt. 2015 hat sich nach chinesischen Angaben die Zahl der Verurteilungen wegen Terrorismus und Separatismus auf über 1.400 verdoppelt. Der allergrößte Teil dieser Urteile steht aller Voraussicht nach in Zusammenhang mit Xinjiang, wo im August 2016 das erste Antiterrorgesetz auf Provinzebene verabschiedet wurde. Den Behörden ist es bisher weitgehend gelungen, die Unruhen lokal zu begrenzen. Eine existentielle Bedrohung für China stellen sie nicht dar. Die chinesische Regierung fürchtet jedoch den Fortgang der blutigen Scharmützel und potentiell eine Wiederkehr einzelner Attacken auch außerhalb Xinjiangs (AA 14.12.2018). Die chinesische Führung hat in mehreren Verlautbarungen darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Überzeugung direkte Verbindungen zwischen uigurischen Separatisten und den afghanischen Taliban und Al Qaida gebe und dass ein energisches Vorgehen gegen den uigurischen Separatismus, Extremismus und Terrorismus Teil des internationalen Kampfes gegen den Terror sei (AA 22.12.2019). Zudem macht China seit Jahren im Exil lebende uigurische Separatisten für Angriffe in Xinjiang verantwortlich (Aljazeera 1.3.2017). In der Autonomen Region Xinjiang (XUAR) verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdungs-Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewährleistung sozialer Stabilität bzw. Eindämmung von Unruhepotential (AA 22.12.2019). Die 2014 gestartete besonders repressive Kampagne „Strike Hard“ wird unvermindert gegen die türkisch-muslimische Bevölkerung fortgesetzt (HRW 14.1.2020). Im Laufe des Jahres intensivierte die Regierung ihre Strategie der Massenverhaftung von Mitgliedern muslimischer Minderheitengruppen in der autonomen Region der Uiguren (Xinjiang) deutlich. Es wird berichtet, dass die Behörden schätzungsweise 800.000 Menschen, unter Umständen mehr als zwei Millionen Uiguren, ethnische Kasachen und andere Muslime willkürlich in Internierungslagern festhalten, deren Zielsetzung in der Vernichtung ihrer religiösen und ethnischen Identitäten liegt. Von Regierungsbeamten wird behauptet, dass diese Lager zur Bekämpfung von Terrorismus, Separatismus und Extremismus benötigt würden. Internationale Medien, Menschenrechtsorganisationen und ehemalige Häftlinge berichten davon, dass Sicherheitskräfte in den Lagern Häftlinge misshandelt, gefoltert und getötet haben (USDOS 13.3.2019; vgl. FH.2.2019a).Die 2014 gestartete besonders repressive Kampagne „Strike Hard“ wird unvermindert gegen die türkisch-muslimische Bevölkerung fortgesetzt (HRW 14.1.2020). Im Laufe des Jahres intensivierte die Regierung ihre Strategie der Massenverhaftung von Mitgliedern muslimischer Minderheitengruppen in der autonomen Region der Uiguren (Xinjiang) deutlich. Es wird berichtet, dass die Behörden schätzungsweise 800.000 Menschen, unter Umständen mehr als zwei Millionen Uiguren, ethnische Kasachen und andere Muslime willkürlich in Internierungslagern festhalten, deren Zielsetzung in der Vernichtung ihrer religiösen und ethnischen Identitäten liegt. Von Regierungsbeamten wird behauptet, dass diese Lager zur Bekämpfung von Terrorismus, Separatismus und Extremismus benötigt würden. Internationale Medien, Menschenrechtsorganisationen und ehemalige Häftlinge berichten davon, dass Sicherheitskräfte in den Lagern Häftlinge misshandelt, gefoltert und getötet haben (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH.2.2019a). Vertrauliche Dokumente der Kommunistischen Partei Chinas aus den Jahren 2017 und 2018 beschreiben, wie die Verfolgung und Internierung insbesondere von Uiguren in Umerziehungslagern in Xinjiang organisiert wird. Die „China Cables“ genannten Papiere geben Anleitung zur Gestaltung des Lagerlebens und zur strengen Überwachung der Uiguren in den Lagern und außerhalb davon und bestätigen im Wesentlichen Berichte von Beobachtern und ehemaligen Lagerinsassen. Die Berichte widersprechen der offiziellen chinesischen Darstellung, dass es sich bei den von der Regierung errichteten Lagern lediglich um Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung handelt (NYT 16.11.2019; vgl. WZ 25.11.2019).Vertrauliche Dokumente der Kommunistischen Partei Chinas aus den Jahren 2017 und 2018 beschreiben, wie die Verfolgung und Internierung insbesondere von Uiguren in Umerziehungslagern in Xinjiang organisiert wird. Die „China Cables“ genannten Papiere geben Anleitung zur Gestaltung des Lagerlebens und zur strengen Überwachung der Uiguren in den Lagern und außerhalb davon und bestätigen im Wesentlichen Berichte von Beobachtern und ehemaligen Lagerinsassen. Die Berichte widersprechen der offiziellen chinesischen Darstellung, dass es sich bei den von der Regierung errichteten Lagern lediglich um Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung handelt (NYT 16.11.2019; vergleiche WZ 25.11.2019). Der Einsatz von Technologien zur massenhaften Überwachung und sozialen Kontrolle durch die Behörden ist beispiellos. Die Integrated Joint Operations Platform (IJOP), ein Computerprogramm, das im Mittelpunkt der Massenüberwachungssysteme von Xinjiang steht, überwacht viele Facetten des Lebens der Menschen, einschließlich ihrer Bewegungen und ihres Stromverbrauchs und alarmiert die Behörden, wenn Unregelmäßigkeiten aufscheinen (HRW 14.1.2020). So werden über eine App, die sogenannte Integrated Joint Operations Platform (IJOP) personenbezogene Daten gesammelt. Das IJOP-System registriert und überwacht Bewegungs- und Standortdaten auf ID-Karten und Mobiltelefonen. Durch das System als problematisch gekennzeichnete Vorfälle haben sofortige Untersuchungen zur Folge. Abhängig vom Grad der wahrgenommenen Bedrohung und basierend auf der Programmierung, kann die Bewegungsfreiheit einer Person eingeschränkt werden, indem das Verlassen eines registrierten Standorts ebenso, wie auch ein Betreten öffentlicher Räume wahrgenommen werden (HRW 1.5.2019). Die IJOP-App bewertet auch Regierungsbeamte nach ihrem Arbeitserfolg bei der Erfüllung von Aufgaben und ist ein Werkzeug übergeordneter Vorgesetzter zur Überprüfung untergeordneter Beamter (HRW 1.5.2019). Mehr als eine Million Beamte sind durch die Regierung zur Überwachung mobilisiert worden (HRW 17.1.2019). Um der wachsenden internationalen Besorgnis über die Niederschlagung entgegenzuwirken, organisierten die chinesischen Behörden mehrere, streng kontrollierte Reisen für ausgewählte Journalisten und Diplomaten - auch von der UN - nach Xinjiang und erklärte Ende Juli 2019, dass „die meisten“ in den Lagern für „politische Bildung“ in Xinjiang „in die Gesellschaft zurückgekehrt“ sind. Beide Behauptungen werden von Beobachtern bezweifelt (HRW 14.1.2020), zumal Berichten zufolge eine unbekannte Zahl Internierter nicht in Freiheit, sondern in streng kontrollierte Zwangsarbeit entlassen worden sind (BAMF 16.12.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Darüber hinaus werden durch die Behörden auch weiterhin Kinder, deren Eltern interniert sind oder sich im Exil befinden, ohne elterliche Zustimmung in staatlichen „Kinderfürsorge-Einrichtungen“ und Internaten ohne Zugang betreut (HRW 14.1.2020).Um der wachsenden internationalen Besorgnis über die Niederschlagung entgegenzuwirken, organisierten die chinesischen Behörden mehrere, streng kontrollierte Reisen für ausgewählte Journalisten und Diplomaten - auch von der UN - nach Xinjiang und erklärte Ende Juli 2019, dass „die meisten“ in den Lagern für „politische Bildung“ in Xinjiang „in die Gesellschaft zurückgekehrt“ sind. Beide Behauptungen werden von Beobachtern bezweifelt (HRW 14.1.2020), zumal Berichten zufolge eine unbekannte Zahl Internierter nicht in Freiheit, sondern in streng kontrollierte Zwangsarbeit entlassen worden sind (BAMF 16.12.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Darüber hinaus werden durch die Behörden auch weiterhin Kinder, deren Eltern interniert sind oder sich im Exil befinden, ohne elterliche Zustimmung in staatlichen „Kinderfürsorge-Einrichtungen“ und Internaten ohne Zugang betreut (HRW 14.1.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, AA - Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456146/4598_1547112750_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-volksrepublik-china-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf, Zugriff 6.12.2019 AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China Aljazeera (1.3.2017): ISIL video threatens China with 'rivers of bloodshed', http://www.aljazeera.com/news/2017/03/isil-video-threatens-china-rivers-bloodshed-170301103927503.html, Zugriff 20.11.2019 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (16.12.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022112/briefingnotes-kw51-2019.pdf, Zugriff 21.1.2020 FH - Freedom House (2.2019a): Freedom in the World 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002611.html, Zugriff 21.10.2019 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html, Zugriff 20.1.2020 HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002248.html, Zugriff 22.10.2019 HRW - Human Rights Watch (1.5.2019): China’s Algorithms of Repression, https://www.hrw.org/report/2019/05/01/chinas-algorithms-repression/reverse-engineering-xinjiang-police-mass-surveillance, Zugriff 14.10.2019 NYT – New York Times (16.11.2019): The Xinjiang Papers. ‘Absolutely No Mercy’: Leaked Files Expose How China Organized Mass Detentions of Muslims, https://www.nytimes.com/interactive/2019/11/16/world/asia/china-xinjiang-documents.html, Zugriff 21.11.2019 ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019 WZ – Wiener Zeitung (25.11.2019): Enthüllungen um chinesische Umerziehungslager, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2039665-Enthuellungen-um-chinesische-Umerziehungslager.html, Zugriff 25.11.2019 Hongkong Letzte Änderung: 25.1.2020 Vor der Rückgabe Hongkongs durch die Briten am
- Juli 1997 wurde ausgehandelt, dass Hongkong nach der Formel „Ein Land, zwei Systeme“ als Sonderverwaltungsregion seine freie Marktwirtschaft, seine eigene Währung, sein eigenes Rechtswesen, ein politisches System mit demokratischen Elementen und garantierten bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit, 50 Jahre lang beibehalten dürfe, also bis 2047 (AA 8.2019). Im ersten Jahrzehnt nach der Übergabe funktionierte dieses Arrangement für beide Seiten weitgehend reibungslos. 2010 kam es zu ersten großen Demonstrationen, 2014 zu wochenlangen Massenprotesten, an denen Zehntausende teilnahmen. 2019 entzündete sich die Protestwelle an Plänen für ein umstrittenes Auslieferungsgesetz. Die Demonstranten werfen der Führung in Peking eine immer stärkere Einmischung in Hongkonger Belange und den Abbau der bürgerlichen Freiheiten vor (AA 8.2019; vgl. LVAk 9.2019). Seit Anfang Juni 2019 führen Großdemonstrationen, unangekündigte Protestaktionen sowie Aufrufe zum Streik immer wieder zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Seit dem
- November 2019 finden täglich Demonstrationen mit Straßenblockaden in vielen, auch touristisch frequentierten Stadtteilen, statt. Es kommt zu teils heftigen Zusammenstößen mit der Polizei, bei welchen bisher mehrere Personen getötet worden sind (AA 22.11.2019; vgl. TG 14.11.2019, ZO 11.11.2019). Im ersten Jahrzehnt nach der Übergabe funktionierte dieses Arrangement für beide Seiten weitgehend reibungslos. 2010 kam es zu ersten großen Demonstrationen, 2014 zu wochenlangen Massenprotesten, an denen Zehntausende teilnahmen. 2019 entzündete sich die Protestwelle an Plänen für ein umstrittenes Auslieferungsgesetz. Die Demonstranten werfen der Führung in Peking eine immer stärkere Einmischung in Hongkonger Belange und den Abbau der bürgerlichen Freiheiten vor (AA 8.2019; vergleiche LVAk 9.2019). Seit Anfang Juni 2019 führen Großdemonstrationen, unangekündigte Protestaktionen sowie Aufrufe zum Streik immer wieder zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Seit dem
- November 2019 finden täglich Demonstrationen mit Straßenblockaden in vielen, auch touristisch frequentierten Stadtteilen, statt. Es kommt zu teils heftigen Zusammenstößen mit der Polizei, bei welchen bisher mehrere Personen getötet worden sind (AA 22.11.2019; vergleiche TG 14.11.2019, ZO 11.11.2019). Die chinesische Staats- und Parteiführung hat die Regierung von Hongkong wiederholt aufgefordert, mit aller Härte gegen die Demonstranten vorzugehen und sie wegen „Aufstand“ strafrechtlich zu verfolgen. Mittlerweile werden nur noch vereinzelt Demonstrationen und Versammlungen genehmigt, was eine deutliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstellt (AA 22.12.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China AA - Auswärtiges Amt (14.11.2019): Hongkong: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/hongkongsicherheit/200854, Zugriff 20.11.2019 AA - Auswärtiges Amt (9.2019): China – Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/hongkong-node/sonderstatus-hongkong/2239262, Zugriff 23.10.2019 LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.228 TG – The Guardian (14.11.2019): Second death in week as Xi Jinping demands end to Hong Kong violence, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/14/second-death-in-hong-kong-protests-as-xi-demands-end-to-violence, Zugriff 20.11.2019TG – The Guardian (14.11.2019): Second death in week as römisch zehn i Jinping demands end to Hong Kong violence, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/14/second-death-in-hong-kong-protests-as-xi-demands-end-to-violence, Zugriff 20.11.2019 ZO – Zeit Online (11.11.2019): Polizei schießt erneut Demonstranten an, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-11/hongkong-demonstration-gewalt-schuesse-video-verletzter, Zugriff 20.11.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 25.1.2020 Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen (AA 22.12.2019). Dem steht jedoch der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber (FH 2.2019a). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 3.2019a). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 22.12.2019). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2019). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KP zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen durch die Anwendung sogenannter „Leitlinien“. Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, diesen „Leitlinien“ der politisch-juristischen Ausschüsse (FH 2.2019a). Seit dem vierten Jahresplenum des
- Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines „sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung“ unter dem Motto „den Gesetzen entsprechend das Land regieren“. Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 11.2019). Die wichtigste Einrichtung der KP zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR). Das ZKPR ist in unterschiedlichen Unter-Formaten auf jeder gerichtlichen Ebene verankert, wobei die jeweiligen Ebenen der übergeordneten Ebene verantwortlich sind. Die Macht des Komitees, das auf allen Ebenen auf Verfahren Einfluss nimmt, wurde auch seit den Beschlüssen des Vierten Plenums der KP im Oktober 2014 bewusst nicht angetastet (ÖB 11.2019). Die Richter-Ernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen „Unabhängigkeit“ von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es – vor allem auf unterer Gerichtsebene – noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 11.2019). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll „Fehlverhalten“ von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) und die Oberste Staatsanwaltschaft haben wiederholt gefordert, „Falschurteile“ der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die tatsächliche Gerichtspraxis ist allerdings davon noch weit entfernt (AA 22.12.2019). Das umstrittene System der „Umerziehung durch Arbeit“ („laojiao“) wurde 2013 offiziell abgeschafft. Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten aber auch willkürliche Festsetzungen in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“) ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 22.12.2019). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die „Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte“ an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden – in diesen Fällen müssen Angehörige erst nach 37 Tagen informiert werden. Was eine „Behinderung der Ermittlung“ bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befinden, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem „designierten Ort“ bis zu 6 Monate unter „Hausarrest“ gestellt werden können. Dieser Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhärenten Folterrisikos als völkerrechtswidrig kritisiert (ÖB 11.2019). Die Staatsorgane greifen verstärkt auf den „Hausarrest an einem festgelegten Ort“ zurück – eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern – einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften – zu unterbinden (ÖB 11.2019; vgl. AA 22.12.2019, AI 22.2.2018). Die Staatsorgane greifen verstärkt auf den „Hausarrest an einem festgelegten Ort“ zurück – eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern – einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften – zu unterbinden (ÖB 11.2019; vergleiche AA 22.12.2019, AI 22.2.2018). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem „Verwaltungsstrafen“ verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer „Verwaltungshaft“ (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten „schwarzen Gefängnissen“ kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 22.12.2019). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Beschuldigten/Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess. Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind.(AA 22.12.2019). Seit 2014 wurden schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung unter Wahrung der Parteivormachtstellung durchgeführt. Die Änderungen konzentrierten sich auf die Erhöhung der Transparenz, Professionalität und Autonomie gegenüber den lokalen Behörden (FH 2.2019a). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen „konterrevolutionären Straftaten“ abgeschafft und im Wesentlichen durch „Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden“ (Art. 102-114 chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 22.12.2019). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr 2017 über an (AI 22.2.2018). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder „Verrat von Staatsgeheimnissen“ lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 22.12.2019).Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen „konterrevolutionären Straftaten“ abgeschafft und im Wesentlichen durch „Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden“ (Artikel 102 -, 114, chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 22.12.2019). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr 2017 über an (AI 22.2.2018). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder „Verrat von Staatsgeheimnissen“ lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 22.12.2019). Auch 2018 setzten sich die Übergriffe der Behörden auf Menschenrechtsanwälte das ganze Jahr hindurch mit Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung fort (FH 2.2019a). Anwälte, Mitarbeiter von Kanzleien und Aktivisten, droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 1.10.2019; vgl. ZO 29.1.2019, DP 19.1.2018). Von Schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 1.10.2019; vgl. TAZ 29.3.2016). Auch 2018 setzten sich die Übergriffe der Behörden auf Menschenrechtsanwälte das ganze Jahr hindurch mit Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung fort (FH 2.2019a). Anwälte, Mitarbeiter von Kanzleien und Aktivisten, droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 1.10.2019; vergleiche ZO 29.1.2019, DP 19.1.2018). Von Schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 1.10.2019; vergleiche TAZ 29.3.2016). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der „Umerziehung durch Arbeit“ werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht „geschaffen“ werden (ÖB 11.2019). Häufig wurden Anklagen wegen „Untergrabung der staatlichen Ordnung“, „Anstiftung zum Separatismus" oder „Terrorismus“, „Anstiftung zu Subversion" oder „Weitergabe von Staatsgeheimnissen“, wie auch „Streitsucht und Unruhestiftung“ erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2019; vgl. AI 22.2.2018). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der „Umerziehung durch Arbeit“ werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht „geschaffen“ werden (ÖB 11.2019). Häufig wurden Anklagen wegen „Untergrabung der staatlichen Ordnung“, „Anstiftung zum Separatismus" oder „Terrorismus“, „Anstiftung zu Subversion" oder „Weitergabe von Staatsgeheimnissen“, wie auch „Streitsucht und Unruhestiftung“ erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Millionen Eingaben [Petente] eingereicht. Petitionäre, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um unliebsame Personen aus dem Verkehr zu ziehen (AA 22.12.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China AA - Auswärtiges Amt (3.2019a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 27.9.2019 AI – Amnesty International (1.10.2019): Sippenhaft in China, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/china-sippenhaft-china, Zugriff 20.11.2019 AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 23.10.2019 DP – Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://www.diepresse.com/5356720/haft-fur-anwalt-china-setzt-verfolgungswelle-gegen-kritiker-fort, Zugriff 20.11.2019 FH - Freedom House (2.2019a): Freedom in the World 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002611.html, Zugriff 21.10.2019 ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China TAZ – Die Tageszeitung (29.3.2016): Peking setzt auf Sippenhaft, https://taz.de/Neue-Stufe-der-Repression-in-China/!5291032/, Zugriff 20.11.2019 ZO – Zeit Online (29.1.2019): Bürgerrechtsanwalt zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/tianjin-buergerrechtsanwalt-china-viereinhalb-jahre-haft, Zugriff 21.10.2019 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 16.12.2019 Zivile Behörden haben die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes (AA 3.2019a). Xi Jinping, der Vorsitzende der ZMK der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (AA 3.2018a). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 3.10.2019). Zivile Behörden haben die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes (AA 3.2019a). römisch zehn i Jinping, der Vorsitzende der ZMK der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (AA 3.2018a). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 3.10.2019). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit, und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Die BVP ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung, sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der Volksbefreiungsarmee war in Wahrheit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen), sowie die BVP. Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 11.2019). Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz ("Intelligence Law", 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas, ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 11.2019). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit Mitte April 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von ausländischen Spionen helfen. Informationen können über eine speziell eingerichtete Hotline, Briefe oder bei einem persönlichen Besuch bei der Behörde gegeben werden. So sich die Hinweise als zweckdienlichen herausstellen, soll der Informant das Geld erhalten (FAZ 11.4.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (3.2019a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html%20-%20doc334570bodyText5, Zugriff 27.9.2019 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 22.11.2019 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.4.2017): Peking belohnt Bürger für Enttarnung ausländischer Spione, http://www.faz.net/aktuell/politik/china-bezahlt-buerger-fuer-enttarnung-auslaendischer-spione-14967307.html, Zugriff 21.10.2019 ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 25.1.2020 China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 22.12.2019). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2019; vgl. FH 2.2019a). China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 22.12.2019). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2019; vergleiche FH 2.2019a). Menschenrechtsanwälte äußern Besorgnis darüber, dass Rechtsanwälte und Aktivisten weiterhin nach Inhaftierung verschiedenen Formen von Folter, Misshandlung oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind. Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 13.3.2019). Die chinesische Führung erklärte am
- Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen „Vorzeigefällen“, in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, oder einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2019; vgl. AI 22.2.2018).Die chinesische Führung erklärte am
- Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen „Vorzeigefällen“, in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, oder einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Art. 53), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 22.12.2019). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 2.2019a). Von Medien, Menschenrechtsgruppen, Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft und Uiguren wird über die Anwendung von Gewalt und Folter gegen Uiguren in Umerziehungszentren berichtet (DFAT 3.9.2019). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Artikel 53,), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 22.12.2019). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 2.2019a). Von Medien, Menschenrechtsgruppen, Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft und Uiguren wird über die Anwendung von Gewalt und Folter gegen Uiguren in Umerziehungszentren berichtet (DFAT 3.9.2019). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe „unterer Amtsträger“ dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 22.12.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 23.10.2019 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 22.11.2019 FH - Freedom House (2.2019a): Freedom in the World 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002611.html, Zugriff 21.10.2019 ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019 Korruption Letzte Änderung: 25.1.2020 Korruption stellt nach wie vor ein großes Problem im Land dar (USDOS 13.3.2019). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) für das Jahr 2018 mit einer Bewertung von 39 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem
- Rang von 180 Staaten auf (TI 2019). 2017 wurde China mit 41 Punkten (Rang 77 von 180 Staaten) bewertet (TI 2018). Trotz diverser Anti-Korruptionsmaßnahmen bewirken Korruption und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft des Landes, nach wie vor deutliche Zeichen von Unzufriedenheit in der Bevölkerung (LVAk 9.2019). Die weitest verbreiteten Formen von Korruption in China sind Bestechung, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Günstlingswirtschaft durch Regierungsvertreter. Korruption, politische Einmischung und Vermittlungsleistungen sind beim Erwerb öffentlicher Dienstleistungen und im Umgang mit dem Rechtssystem üblich (DFAT 3.10.2019). Gemäß der Auswertung des Globalen Korruptions-Barometers für China zum Jahre 2017, haben 26 Prozent der Befragten Vermittlungszahlungen geleistet, um Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich Bildung, Leistungen im Gesundheitswesen und der Strafverfolgungsbehörden zu erhalten (TI 2.3.2017). Auch die von der Regierung stark regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur sind anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeldzahlungen. (USDOS 13.3.2019). Bei seinem Amtsantritt startete Präsident Xi eine landesweite Anti-Korruptionskampagne (DFAT 3.10.2019; vgl. FH 2.2019a). Ziel dieser Kampagne war, hochrangige und niederrangige korrupte Beamte zu fassen. 2013 wurden von den Behörden 172.000 Anti-Korruptionsuntersuchungen durchgeführt, im Jahre 2015 waren es 330.
- 2017 wurden 527.000 Untersuchungen durchgeführt und im im ersten Halbjahr 2017 waren es 302.000 Untersuchungen (DFAT 3.10.2019). Mehr als eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher überprüft und bestraft (FH 2.2019a). Bis Mitte 2017 sind durch das behördliche Durchgreifen über 1.800 Beamte dingfest gemacht worden, darunter 182 Beamte auf Ebene der stellvertretenden Provinz- oder stellvertretenden Ministerialebene bzw. darüber. Die erfolgten Untersuchungen führten zu Verhaftungen, Ausschlüssen aus der Partei und der Verurteilung von 1.130 Beamten (darunter 139 hoher Beamter) wegen Korruption (DFAT 30.10.2019). Unter den Gemaßregelten befinden sich hochrangige Staats- und Parteifunktionäre aus dem Sicherheitsapparat, dem Militär, dem Außenministerium, staatlichen Unternehmen und den staatlichen Medien (DFAT 3.10.2019; vgl. FH 2.2019a). Bei seinem Amtsantritt startete Präsident römisch zehn i eine landesweite Anti-Korruptionskampagne (DFAT 3.10.2019; vergleiche FH 2.2019a). Ziel dieser Kampagne war, hochrangige und niederrangige korrupte Beamte zu fassen. 2013 wurden von den Behörden 172.000 Anti-Korruptionsuntersuchungen durchgeführt, im Jahre 2015 waren es 330.
- 2017 wurden 527.000 Untersuchungen durchgeführt und im im ersten Halbjahr 2017 waren es 302.000 Untersuchungen (DFAT 3.10.2019). Mehr als eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher überprüft und bestraft (FH 2.2019a). Bis Mitte 2017 sind durch das behördliche Durchgreifen über 1.800 Beamte dingfest gemacht worden, darunter 182 Beamte auf Ebene der stellvertretenden Provinz- oder stellvertretenden Ministerialebene bzw. darüber. Die erfolgten Untersuchungen führten zu Verhaftungen, Ausschlüssen aus der Partei und der Verurteilung von 1.130 Beamten (darunter 139 hoher Beamter) wegen Korruption (DFAT 30.10.2019). Unter den Gemaßregelten befinden sich hochrangige Staats- und Parteifunktionäre aus dem Sicherheitsapparat, dem Militär, dem Außenministerium, staatlichen Unternehmen und den staatlichen Medien (DFAT 3.10.2019; vergleiche FH 2.2019a). Obwohl die Beamten mit strafrechtlichen Sanktionen wegen Korruption konfrontiert waren, haben die Regierung und die CCP das Gesetz nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 13.3.2019). Eine stark auf Parteiloyalität und Verschwiegenheit fokussierte Antikorruptionskampagne kennzeichnet gegenwärtig die innenpolitischen Entwicklungen (AA 22.12.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf, Zugriff 22.11.2019 FH - Freedom House (2.2019a): Freedom in the World 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002611.html, Zugriff 21.10.2019 LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.):Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie, 1.2019, S.193 TI - Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 20.11.2019 TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017#regional, Zugriff 20.11.2019 TI - Transparency International (2.3.2017): Corruption in Asia Pacific: what 20,000+ people told us, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_in_asia_pacific_what_20000_people_told_us, Zugriff 20.11.2019 USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 25.1.2020 Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China (mit zunehmend eingeschränkter Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich. Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats (AA 22.12.2019). Es gibt laut offiziellen Zahlen Chinas (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs im Land. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als „unabhängig“ qualifiziert werden. Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine „Spendenkultur“ für solche Organisationen, ebenso ist das sammeln von Spenden verboten. In den letzten Jahren wurde es für chinesische NGOs aufgrund neuer Auflagen immer schwieriger, Spenden aus dem Ausland zu erhalten. Unabhängigen und manchen internationalen Organisationen (z.B. UNHCR) ist darüber hinaus das Spendensammeln verboten. In den letzten Jahren wurde es für NGOs aufgrund neuer Auflagen immer schwieriger, Spenden aus dem Ausland zu erhalten. Seit Xi Jinping im Amt ist, sind NGOs vermehrten Repressalien ausgesetzt, z. B. Inhaftierung ihrer Führungskräfte, Durchsuchungen sowie Einfrieren ihrer Konten, und Genehmigungsvorbehalt für die Projektarbeit (AA 22.12.2019; vgl. ÖB 11.2019). In China selbst werden unabhängige Menschenrechtsorganisationen streng kontrolliert und oft unterdrückt. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KP nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 11.2019). Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China (mit zunehmend eingeschränkter Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich. Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats (AA 22.12.2019). Es gibt laut offiziellen Zahlen Chinas (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs im Land. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als „unabhängig“ qualifiziert werden. Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine „Spendenkultur“ für solche Organisationen, ebenso ist das sammeln von Spenden verboten. In den letzten Jahren wurde es für chinesische NGOs aufgrund neuer Auflagen immer schwieriger, Spenden aus dem Ausland zu erhalten. Unabhängigen und manchen internationalen Organisationen (z.B. UNHCR) ist darüber hinaus das Spendensammeln verboten. In den letzten Jahren wurde es für NGOs aufgrund neuer Auflagen immer schwieriger, Spenden aus dem Ausland zu erhalten. Seit römisch zehn i Jinping im Amt ist, sind NGOs vermehrten Repressalien ausgesetzt, z. B. Inhaftierung ihrer Führungskräfte, Durchsuchungen sowie Einfrieren ihrer Konten, und Genehmigungsvorbehalt für die Projektarbeit (AA 22.12.2019; vergleiche ÖB 11.2019). In China selbst werden unabhängige Menschenrechtsorganisationen streng kontrolliert und oft unterdrückt. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der KP nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 11.2019). Am
- Jänner 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs und von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft („Foreign NGO Activity Management Law“), das ausländische NGOs fortan unter die Aufsicht des Ministeriums für öffentliche Sicherheit stellt (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 2.2019a, ÖB 11.2019). Nach dem neuen Gesetz müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden und dürfen ausländische NGOs in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben. Zahlreiche Fragen zur Umsetzung sind noch offen. Obgleich dieses Gesetz dazu beitragen kann, das nebulose Regelwerk der NGOs zu erhellen, wird befürchtet, dass das Gesetz eine weitere Möglichkeit für die Sicherheitsbehörden darstellt, die Zivilgesellschaft zur Selbstzensur und zu unkritischem Verhalten zu zwingen und den Einfluss von Regierung und der Kommunistischen Partei auf ausländische und inländische Nichtregierungsorganisationen weiter zu erhöhen (ÖB 11.2019; vgl. FH 2.2019a). Durch den großen Ermessensspielraum der Polizei für die Kontrolle und Regulierung der Arbeit ausländischer NGOs erhöht sich das Risiko, dass das Gesetz dazu missbraucht werden könnte, Menschenrechtsverteidiger und NGO-Mitarbeiter einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen (AI 22.2.2018). Die Umsetzung des Gesetzes über ausländische NGOs aus dem Jahr 2017 und der erlassenen Richtlinien zur humanitären Hilfe im Jahr 2016 hat den Zugang von Bürgergruppen zu Finanzmitteln aus ausländischen Quellen erheblich eingeschränkt und die Aufsicht und Finanzierung durch die Regierung verstärkt. NGOs die versuchen, größtmöglich Unabhängigkeit zu bewahren, wie auch NGOs, die sich mit Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit befassen, werden zunehmend marginalisiert (FH 2.2019a). Am
- Jänner 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs und von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft („Foreign NGO Activity Management Law“), das ausländische NGOs fortan unter die Aufsicht des Ministeriums für öffentliche Sicherheit stellt (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 2.2019a, ÖB 11.2019). Nach dem neuen Gesetz müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden und dürfen ausländische NGOs in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben. Zahlreiche Fragen zur Umsetzung sind noch offen. Obgleich dieses Gesetz dazu beitragen kann, das nebulose Regelwerk der NGOs zu erhellen, wird befürchtet, dass das Gesetz eine weitere Möglichkeit für die Sicherheitsbehörden darstellt, die Zivilgesellschaft zur Selbstzensur und zu unkritischem Verhalten zu zwingen und den Einfluss von Regierung und der Kommunistischen Partei auf ausländische und inländische Nichtregierungsorganisationen weiter zu erhöhen (ÖB 11.2019; vergleiche FH 2.2019a). Durch den großen Ermessensspielraum der Polizei für die Kontrolle und Regulierung der Arbeit ausländischer NGOs erhöht sich das Risiko, dass das Gesetz dazu missbraucht werden könnte, Menschenrechtsverteidiger und NGO-Mitarbeiter einzuschüchtern und strafrechtlich zu verfolgen (AI 22.2.2018). Die Umsetzung des Gesetzes über ausländische NGOs aus dem Jahr 2017 und der erlassenen Richtlinien zur humanitären Hilfe im Jahr 2016 hat den Zugang von Bürgergruppen zu Finanzmitteln aus ausländischen Quellen erheblich eingeschränkt und die Aufsicht und Finanzierung durch die Regierung verstärkt. NGOs die versuchen, größtmöglich Unabhängigkeit zu bewahren, wie auch NGOs, die sich mit Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit befassen, werden zunehmend marginalisiert (FH 2.2019a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html, Zugriff am 23.10.2019 FH - Freedom House (2.2019a): Freedom in the World 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002611.html, Zugriff 21.10.2019 ÖB Peking (11.2019): Asylländerbericht Volksrepublik China USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004237.html, Zugriff 14.10.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 25.1.2020 Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an, darunter die Konvention gegen Folter. Die VR China hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1998 zwar unterzeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert.(AA 3.2019a). Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff „Menschenrechte“ in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor,