← Österreich

{'item': 'W175 2195219-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW175 2195219-1 Spruch, W175 2195219-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Artikel 15

(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Sar-e Pul kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,

Artikel 15

(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Balkh: Balkh liegt im Norden Afghanistans. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. In der Provinz Balkh leben 1.475.649 Personen, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. (LIB, Kapitel 2.5). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Afghanistans. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Im Jahr 2019 gab es 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (LIB, Kapitel 2.5). In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,

Artikel 15

(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,

Artikel 15

(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, wird Mazar-e Sharif im Zeitraum April bis Mai 2020 in Stufe 3 „crisis“ eingestuft. In Stufe 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21). Situation für Rückkehrer/innen Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22). Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden. Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“: - 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz, - 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren römisch eins. Instanz, - 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).- 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren römisch eins. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART römisch zwei mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: - Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) - Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22). Dokumente Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden werden oft erst viele Jahre nachträglich, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan können problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhalten werden (LIB, Kapitel 23). Des Weiteren kommen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkiras im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein (LIB, Kapitel 23). Die Beschaffung verschiedener Dokumente erfolgt dezentral auf Provinzebene und die Dokumentation weist in der Regel keine zuverlässigen Sicherheitsmerkmale auf. Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden werden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt (LIB, Kapitel 23). Auf Grundlage bestimmter Informationen können echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen können leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellt sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelt, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wird. Es besteht ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkiras zur Erlangung von Reisepässen verwendet werden (LIB, Kapitel 23). Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland hat das Legalisationsverfahren von öffentlichen Urkunden aus Afghanistan wegen der fehlenden Urkundensicherheit eingestellt (LIB, Kapitel 23). Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 29.01.2021 406.767 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 7.558 Todesfälle; in Afghanistan wurden zu diesem Zeitpunkt 54.891 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.397 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF gab im Rahmen seiner Erstbefragung (AS 9) und der Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 59) an, XXXX zu heißen. Auf dem vorgelegten afghanischen Dienstausweis (AS 37), der Tazkira (AS 77) und dem Führerschein (AS 87) scheint als Name des BF XXXX auf. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF aus, dass er XXXX heiße. In der Tazkira scheine als Vorname XXXX auf. Er heiße richtigerweise XXXX . Als er in Österreich ankam, habe er gedacht, in seiner Tazkira stehe als Vorname XXXX da die Vornamen seiner Brüder auch davor ein XXXX hätten. Er sei davon ausgegangen, dass auch vor seinem Namen XXXX stehe. Daher habe er diesen Namen angegeben (VHP Seite 4f).Der BF gab im Rahmen seiner Erstbefragung (AS 9) und der Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 59) an, römisch 40 zu heißen. Auf dem vorgelegten afghanischen Dienstausweis (AS 37), der Tazkira (AS 77) und dem Führerschein (AS 87) scheint als Name des BF römisch 40 auf. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF aus, dass er römisch 40 heiße. In der Tazkira scheine als Vorname römisch 40 auf. Er heiße richtigerweise römisch 40 . Als er in Österreich ankam, habe er gedacht, in seiner Tazkira stehe als Vorname römisch 40 da die Vornamen seiner Brüder auch davor ein römisch 40 hätten. Er sei davon ausgegangen, dass auch vor seinem Namen römisch 40 stehe. Daher habe er diesen Namen angegeben (VHP Seite 4f). Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulausbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglichen schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Der BF gab im Rahmen seiner Erstbefragung an, seine Muttersprache sei Dari, zudem spreche er Paschtu (AS 9). In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte er aus, dass er sowohl Dari als auch Paschtu spreche und es ihm egal sei, in welcher Sprache er einvernommen werde (AS 57). Er wurde sowohl in der Einvernahme durch die belangte Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Dari befragt. In der mündlichen Verhandlung gab er an, seine Muttersprache sei Paschtu (VHP Seite 5). Die Feststellung zur Sozialisierung des BF nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort als KFZ-Mechaniker und Taxifahrer gearbeitet. Die Feststellung, wonach der BF am 14.01.2020 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe stellte und diesen am 11.02.2020 wiederrief, ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Akt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF bei der belangten Behörde, in den mündlichen Verhandlungen (AS 58, 97ff; VHP Seite 3) und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den Angaben in der Beschwerde sowie den vorgelegten Unterlagen. Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für eine ausländische Firma ins Visier der Taliban geraten und von diesen verfolgt und bedroht worden sei. So brachte er im Rahmen seiner Erstbefragung vor, er habe für die „Chinesen“ als Fahrer gearbeitet. Vor rund zwei Jahren seien dann die Taliban zu ihm gekommen und hätten ihn gewarnt, dass er nicht für Ungläubige arbeiten solle. Im Februar 2014 seien die Taliban gekommen und hätten gewollt, dass er für sie kämpfe und das Auto der Firma mitnehme. Der BF sei dann nach XXXX (Anm.: Stadtteil von Sheberghan (Hauptstadt der Provinz Jawzjan)) gegangen. Er sei dort von den Taliban aufgespürt und erneut bedroht worden, weshalb er in den Distrikt XXXX (Anm.: ein Distrikt am Rande der Stadt Mazar-e Sharif) gegangen sei. Auch dort sei er von den Taliban ständig angerufen und bedroht worden. Daher sei er zunächst in den Iran und nach rund acht Monaten weiter nach Österreich geflohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn die Taliban erwischen und töten (AS 19). So brachte er im Rahmen seiner Erstbefragung vor, er habe für die „Chinesen“ als Fahrer gearbeitet. Vor rund zwei Jahren seien dann die Taliban zu ihm gekommen und hätten ihn gewarnt, dass er nicht für Ungläubige arbeiten solle. Im Februar 2014 seien die Taliban gekommen und hätten gewollt, dass er für sie kämpfe und das Auto der Firma mitnehme. Der BF sei dann nach römisch 40 Anmerkung, Stadtteil von Sheberghan (Hauptstadt der Provinz Jawzjan)) gegangen. Er sei dort von den Taliban aufgespürt und erneut bedroht worden, weshalb er in den Distrikt römisch 40 Anmerkung, ein Distrikt am Rande der Stadt Mazar-e Sharif) gegangen sei. Auch dort sei er von den Taliban ständig angerufen und bedroht worden. Daher sei er zunächst in den Iran und nach rund acht Monaten weiter nach Österreich geflohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn die Taliban erwischen und töten (AS 19). Zunächst ist betreffend die Angaben des BF zu seiner Anstellung bei der ausländischen Firma auszuführen, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar waren. So führte er aus, das Amt, für welches er gearbeitet habe, habe XXXX geheißen. Er wisse nicht wofür die Abkürzung XXXX stehe (VHP Seite 7). Auch konnte er keinen Angaben darüber machen, wie der Mutterkonzern des Amtes geheißen habe. Er wisse dies nicht, da er dort nur ein einfacher Lenker gewesen sei (VHP Seite 13). Auf seinem Ausweis stehe als Firma nur XXXX . Er verstehe Englisch nicht. Dort stehe aber auch Driver. Auf ein Firmenlogo auf seinem Ausweis habe er nicht geachtet (VHP Seite 13). Der BF verwies immer wieder auf den vorgelegten Dienstausweis. Auf dem vorgelegten Dienstausweis ist das Firmenlogo eindeutig erkennbar. Darauf scheint die Firma XXXX auf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF, der eigenen Angaben zu Folge rund ein Jahr für diese Firma gearbeitet hat, den Firmennamen beziehungsweise den Namen des Mutterkonzerns nicht wiedergeben konnte und nicht wusste, welcher Firmenname auf seinem Dienstausweis aufscheint, den er als Fahrer mit großer Wahrscheinlichkeit regelmäßig vorzeigen hätte müssen. Zunächst ist betreffend die Angaben des BF zu seiner Anstellung bei der ausländischen Firma auszuführen, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar waren. So führte er aus, das Amt, für welches er gearbeitet habe, habe römisch 40 geheißen. Er wisse nicht wofür die Abkürzung römisch 40 stehe (VHP Seite 7). Auch konnte er keinen Angaben darüber machen, wie der Mutterkonzern des Amtes geheißen habe. Er wisse dies nicht, da er dort nur ein einfacher Lenker gewesen sei (VHP Seite 13). Auf seinem Ausweis stehe als Firma nur römisch 40 . Er verstehe Englisch nicht. Dort stehe aber auch Driver. Auf ein Firmenlogo auf seinem Ausweis habe er nicht geachtet (VHP Seite 13). Der BF verwies immer wieder auf den vorgelegten Dienstausweis. Auf dem vorgelegten Dienstausweis ist das Firmenlogo eindeutig erkennbar. Darauf scheint die Firma römisch 40 auf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF, der eigenen Angaben zu Folge rund ein Jahr für diese Firma gearbeitet hat, den Firmennamen beziehungsweise den Namen des Mutterkonzerns nicht wiedergeben konnte und nicht wusste, welcher Firmenname auf seinem Dienstausweis aufscheint, den er als Fahrer mit großer Wahrscheinlichkeit regelmäßig vorzeigen hätte müssen. Auch die Angaben, dass er keine gesonderte Ausbildung habe machen müssen, um diese Arbeit zu bekommen, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Er sei nur getestet worden, ob er ein Auto lenken könne (VHP Seite 7). Es kann angenommen werden, dass ein ausländisches Unternehmen Sicherheitsüberprüfungen ihrer Angestellten durchführt, dies vor allem im Hinblick darauf, dass ausländische Unternehmen in Afghanistan ein mögliches Angriffsziel der Taliban sind. Überdies ist anzuführen, dass nach den Angaben des BF zwei Cousins seines Vaters für die Taliban tätig gewesen seien (AS 62, VHP Seite 15). Schon aufgrund dieses Umstandes ist es nicht nachvollziehbar, dass ein ausländisches Unternehmen den BF einfach so eingestellt haben soll. Darüber hinaus machte der BF widersprüchliche Angaben zur Firma. So gab er in der Erstbefragung an, für „Chinesen“ gearbeitet (AS 19). Vor der belangten Behörde führte er aus, der vorgelegte Dienstausweis stamme von einer chinesischen Firma, die mit einer US-Firma zusammengearbeitet habe (AS 59). In der Beschwerde würde ausgeführt, dass der BF für eine chinesische Firma gearbeitet habe (AS 285). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er diesbezüglich an, er habe für ein großes Amt der Chinesen gearbeitet, welches von einem amerikanischen Guard bewacht worden sei (VHP Seite 6). Das Amt XXXX habe einen Vertrag mit den Chinesen gehabt (AS 7). Im Amt seien auch afghanische Ingenieure gewesen, welche nunmehr in Amerika seien (VHP Seite 8). Der Chef sei Afghane gewesen und nunmehr in Amerika. Der Chef dieses Amtes habe einen logistischen Vertrag mit Chinesen gehabt (VHP Seite 8).Darüber hinaus machte der BF widersprüchliche Angaben zur Firma. So gab er in der Erstbefragung an, für „Chinesen“ gearbeitet (AS 19). Vor der belangten Behörde führte er aus, der vorgelegte Dienstausweis stamme von einer chinesischen Firma, die mit einer US-Firma zusammengearbeitet habe (AS 59). In der Beschwerde würde ausgeführt, dass der BF für eine chinesische Firma gearbeitet habe (AS 285). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er diesbezüglich an, er habe für ein großes Amt der Chinesen gearbeitet, welches von einem amerikanischen Guard bewacht worden sei (VHP Seite 6). Das Amt römisch 40 habe einen Vertrag mit den Chinesen gehabt (AS 7). Im Amt seien auch afghanische Ingenieure gewesen, welche nunmehr in Amerika seien (VHP Seite 8). Der Chef sei Afghane gewesen und nunmehr in Amerika. Der Chef dieses Amtes habe einen logistischen Vertrag mit Chinesen gehabt (VHP Seite 8). Überdies machte der BF widersprüchliche Angaben dazu, wie er zu dieser Anstellung gekommen sei. Vor der belangten Behörde gab er an, er sei über eine Bekannte zur Arbeit bei der chinesischen Firma gekommen (AS 62). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, ein Freund seines Vaters habe den Chef dieses Amtes gekannt und so habe er die Arbeit bei dieser Firma bekommen (VHP Seite 8). Der BF legte im Mai 2016 erstmals – sechs Monate nach seiner Erstbefragung – einen vermeintlich gegen ihn gerichteten Drohbrief, eine Tazkira und einen Dienstausweis vor. Ein Bekannter habe ihm geholfen, sich die Dokumente schicken zu lassen (AS 59). Auf dem vorgelegten Briefumschlag ist als Absender ein in Hamburg wohnhafter Mann genannt (AS 43). Betreffend die Echtheit solcher vorgelegten Dokumente wird angemerkt, dass laut den Länderfeststellungen von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden nicht in jedem Fall ausgegangen werden kann. Zu „Dokumenten“, die im Laufe eines Verfahrens von einem BF aus Afghanistan vorgelegt werden, wird außerdem festgestellt, dass solche Schriftstücke keine große Beweiskraft haben, da allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente mit beliebigem Inhalt leicht zu beschaffen sind (vgl. Erkenntnis des AsylGH vom 02.05.2012, C9 409972-1/2009/9E;). Es ist nicht feststellbar, ob der Inhalt der Dokumente der Wahrheit entspricht. Somit relativiert sich die Beweiskraft dieser Urkunden, insbesondere im Kontext mit den unglaubwürdigen Angaben des BF. Eine Beschäftigung des BF als Chauffeur bei einer ausländischen Firma kann daher aus dem vorgelegten Ausweis nicht mit Sicherheit abgeleitet werden.Betreffend die Echtheit solcher vorgelegten Dokumente wird angemerkt, dass laut den Länderfeststellungen von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden nicht in jedem Fall ausgegangen werden kann. Zu „Dokumenten“, die im Laufe eines Verfahrens von einem BF aus Afghanistan vorgelegt werden, wird außerdem festgestellt, dass solche Schriftstücke keine große Beweiskraft haben, da allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente mit beliebigem Inhalt leicht zu beschaffen sind vergleiche Erkenntnis des AsylGH vom 02.05.2012, C9 409972-1/2009/9E;). Es ist nicht feststellbar, ob der Inhalt der Dokumente der Wahrheit entspricht. Somit relativiert sich die Beweiskraft dieser Urkunden, insbesondere im Kontext mit den unglaubwürdigen Angaben des BF. Eine Beschäftigung des BF als Chauffeur bei einer ausländischen Firma kann daher aus dem vorgelegten Ausweis nicht mit Sicherheit abgeleitet werden. Überdies sind die Angaben des BF, er habe abgesehen vom Dienstausweis keine anderen Unterlagen, wie etwa eine Arbeits- oder Lohnbestätigung, da seine Familie umgezogen sei und die Unterlagen verloren gegangen seien (VHP Seite 8), nicht nachvollziehbar. Der BF konnte trotz der mehrfachen Umzüge den Drohbrief, die Tazkira und der Dienstausweis vorlegen. Selbst unter der Annahme, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zweifelhaft wäre, hatte der BF keine Position inne, die ihn als Highlevel-Person in den Fokus der Taliban gerückt haben könnte. Abgesehen davon, machte der BF unglaubwürdige Angaben zur Bedrohung durch die Taliban. Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass der BF in der Erstbefragung ausführte, dass „die Taliban zu ihm gekommen seien“ und er von ihnen ständig angerufen und bedroht worden sei. Ein Drohbrief wurde nicht erwähnt. Rund sechs Monate nach der Erstbefragung legte er einen Drohbrief vor. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis wie die Bedrohung durch einen Drohbrief der Taliban erlebt, dies sofort schildert.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis wie die Bedrohung durch einen Drohbrief der Taliban erlebt, dies sofort schildert. Überdies steigerte der BF sein Vorbringen immer wieder. So gab er in der Einvernahme durch die belangte Behörde erstmals an, dass er während seines Aufenthaltes in der Stadt Sheberghan erfahren habe, dass die Taliban zwei Fahrer seiner Firma aufgehalten hätten und das Auto mitsamt den Personen angezündet hätten (AS 61). Dazu befragt, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Taliban von ihm das Auto verlangt hätten, damit sie dies verbrennen könnten damit die Firma ihre Tätigkeit nicht ausführen könne (VHP Seite 14). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er erstmals aus, dass andere Lenker seiner Firma erschossen worden seien. Auch sei auf den Lastwagen, der mit Petroleum beladen gewesen sei, auf der Straße geschossen worden (VHP Seite 9). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF. Auch waren die Schilderungen des BF betreffend die telefonische Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft. So gab er vor der belangten Behörde an, dass sechs Monate nachdem er für die Firma angefangen habe zu arbeiten, ihn jemand angerufen und gesagt habe, dass er aufhören müsse, dort zu arbeiten. Er habe gedacht, dass der Anruf ein Scherz eines Bekannten gewesen sei. Er habe immer wieder Anrufe bekommen und seine SIM-Karte gewechselt. Trotzdem habe er weitere Anrufe bekommen. Er habe dem Anrufer dann gesagt, dass er nicht mit der Arbeit aufhören werde. Kurz danach habe er einen Drohbrief erhalten, seine Arbeit aufgegeben und sei mit seiner Familie in die Stadt Sheberghan gegangen. Er habe wiederrum Drohanrufe bekommen (AS 61). Er habe nicht gewusst, wer die Taliban gewesen seien und sei daher nach Mazar-e Sharif gegangen. Vier Monate danach habe er wieder Anrufe bekommen und nach dem Tod seiner Mutter beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er sei insgesamt ein Jahr von den Taliban bedroht worden (AS 62). In seiner Beschwerde führte er diesbezüglich aus, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer bei einer chinesischen Firma mehrmals von den Taliban bedroht worden sei. Die Taliban hätten verlangt, dass der BF für die Taliban arbeite, sein Dienstauto den Taliban geben und seine Tätigkeit für die Ungläubigen aufgeben solle. Da er dies verweigert habe, sei er vier Mal bedroht worden (AS 284). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, er habe bei der Firma von 2013 bis 2014 gearbeitet (VHP Seite 8). Auf die Frage, wann die Taliban gegen die Tätigkeiten der Firma gewesen seien, führte der BF lediglich vage aus, es sei „damals gewesen“ (VHP Seite 9). Rund fünf oder sechs Monate nachdem er dort zu arbeiten begonnen habe, habe er die Anrufe erhalten. Es seien rund zehn Anrufe gewesen (VHP Seite 11). Die Taliban hätten verlangt, dass er seine Arbeit verlasse. Sie hätten dann dem Dorfvorsteher einen Drohbrief gegeben und der Dorfvorsteher hätten den Brief zum BF nach Hause gebracht (VHP Seite 10). Der Brief sei rund sechs Monate nach den Anrufen gekommen (VHP Seite 11). Er habe den Taliban gesagt, dass er ihnen das Auto nicht gebe. Daraufhin hätten die Taliban gesagt, dass er sich nicht mehr in Sar-e Pul blicken lassen solle, ansonsten werde er getötet (VHP Seite 12). In Mazar-e Sharif sei er zwei Mal angerufen worden. Nach dem Tod seiner Mutter habe er dann Afghanistan verlassen (VHP Seite 12). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban den BF rund ein Jahr lang bedroht haben sollen ohne diesen in dieser Zeit persönlich aufzusuchen; dies insbesondere unter Verweis auf die Angaben des BF, dass in seinem Heimatdorf die Taliban herrschen würden (AS 62). Überdies ist es für die erkennende Richterin nicht glaubhaft, dass die Taliban den BF zunächst angerufen hätten und erst sechs Monate danach einen Drohbrief an ihn geschickt hätten. Dem BF war es augenscheinlich möglich, in diesen sechs Monaten seine Tätigkeit – abgesehen von den Anrufen – ohne Vorkommnisse auszuüben. Wäre der BF wie vorgebracht tatsächlich von den Taliban bedroht worden und hätte er Angst um sein Leben gehabt, wäre es naheliegend gewesen, dass er sofort – und nicht erst rund sechs Monaten nach den Drohanrufen – seinen Heimatort verlassen hätte. Hätten die Taliban tatsächlich ein so großes Interesse am BF beziehungsweise am Firmenauto des BF gehabt, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb diese so lange abwarten würden. Überdies ist auszuführen, dass der BF selbst nach dem vermeintlichen Erhalt des Drohbriefes niemals von den Taliban persönlich aufgesucht worden ist. Weiters ist auszuführen, dass der BF eigenen Angaben zu Folge im Februar 2014 sein Heimatdorf verlassen habe, sich danach für rund sechs Monate in Sheberghan aufgehalten habe (Anm.: bis August 2014) und danach bis Februar 2015 in Mazar-e Sharif wohnhaft war (VHP Seite 6). Vier Monate nach der Ankunft in Mazar-e Sharif habe er wiederrum Drohanrufe bekommen (AS 62) (Anm.: entspricht Dezember 2014). In Mazar-e Sharif sei er zwei Mal angerufen worden. Nach dem Tod seiner Mutter habe er dann Afghanistan verlassen (VHP Seite 12). Diesen Angaben zu Folge wurde der BF in Mazar-e Sharif von Dezember 2014 bis Februar 2015 lediglich zwei Mal telefonisch von den Taliban kontaktiert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban den BF im seinem Heimatdorf rund sechs Monate telefonisch und dann mittels Brief bedrohen sollten und ihm nach seinem Umzug lediglich zwei Mal in drei Monaten kontaktierten sollten. Überdies ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF erst drei Monate nach dem ersten Drohanruf in Mazar-e Sharif Afghanistan verlassen hat. Hätte die Bedrohung des BF wie von ihm vorgebracht stattgefunden, wäre es naheliegend gewesen, dass er sofort nach dem ersten Drohanruf der Taliban in Mazar-e Sharif Afghanistan verlassen hätte. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben des BF, wonach man, sobald man einen Drohbrief der Taliban erhalte, nicht mehr mit diesen verhandeln könne (AS 63).Weiters ist auszuführen, dass der BF eigenen Angaben zu Folge im Februar 2014 sein Heimatdorf verlassen habe, sich danach für rund sechs Monate in Sheberghan aufgehalten habe Anmerkung, bis August 2014) und danach bis Februar 2015 in Mazar-e Sharif wohnhaft war (VHP Seite 6). Vier Monate nach der Ankunft in Mazar-e Sharif habe er wiederrum Drohanrufe bekommen (AS 62) Anmerkung, entspricht Dezember 2014). In Mazar-e Sharif sei er zwei Mal angerufen worden. Nach dem Tod seiner Mutter habe er dann Afghanistan verlassen (VHP Seite 12). Diesen Angaben zu Folge wurde der BF in Mazar-e Sharif von Dezember 2014 bis Februar 2015 lediglich zwei Mal telefonisch von den Taliban kontaktiert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban den BF im seinem Heimatdorf rund sechs Monate telefonisch und dann mittels Brief bedrohen sollten und ihm nach seinem Umzug lediglich zwei Mal in drei Monaten kontaktierten sollten. Überdies ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF erst drei Monate nach dem ersten Drohanruf in Mazar-e Sharif Afghanistan verlassen hat. Hätte die Bedrohung des BF wie von ihm vorgebracht stattgefunden, wäre es naheliegend gewesen, dass er sofort nach dem ersten Drohanruf der Taliban in Mazar-e Sharif Afghanistan verlassen hätte. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben des BF, wonach man, sobald man einen Drohbrief der Taliban erhalte, nicht mehr mit diesen verhandeln könne (AS 63). Überdies ist – wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt – wesentlich zu beachten, dass der BF als Grund für seine Umzüge innerhalb Afghanistans immer wieder die sich verschlechternde Sicherheitslage anführte. So gab er in der Einvernahme durch die belangte Behörde an, seine Familie sei wegen der besseren Sicherheitslage nach Mazar-e Sharif gegangen. Da sich die Sicherheitslage dort ebenfalls verschlechtert habe, sei er alleine in den Iran gezogen (AS 59). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er aus, seine Familie sei von Sheberghan nach Mazar-e Sharif gezogen, da die Sicherheitslage in ihrem Heimatdorf und ihrer Heimatprovinz schlechter geworden sei und sie nicht dorthin zurückkehren hätten können (VHP Seite 6). Betreffend den vorgelegten Drohbrief ist auszuführen, dass den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation AFGHANISTAN „Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter“ vom 28.07.2016 sowie „Afghanistan, Drohbriefe der Taliban und des IS“ vom 27.06.2018 zu entnehmen ist, dass von Briefen berichtet wird, die sich gegen die Bevölkerung allgemein, gegen Institutionen und gezielt gegen Einzelpersonen richten. Die Taliban nutzen in den letzten Jahren vermehrt Internet und soziale Medien, um Botschaften oder Drohungen zu verbreiten. Drohbriefe würden oft in der Nacht an einer Moschee oder einem Geschäft angebracht und die lokale Bevölkerung sei, aufgrund eines hohen Anteils an Analphabeten, auf eine schriftkundige Person angewiesen, die den Brief vorlesen kann (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan: Drohbriefe der Taliban und des IS, vom 27.06.2018). Gefälschte Drohbriefe könnten für etwa 1.000 USD gekauft werden. Den Quellen kann auch entnommen werden, dass die Taliban es größtenteils aufgegeben haben, mit Drohbriefen vorzugehen (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan: Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter, vom 28.07.2016). Auch ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu während des Verfahrens vorgelegten afghanischen Dokumenten zu verweisen. Überdies ist zu beachten, dass der BF im vorgelegten Brief nicht namentlich genannt wird. Der Brief ist laut der deutschen Übersetzung an einen XXXX gerichtet (AS 89). Überdies ist zu beachten, dass der BF im vorgelegten Brief nicht namentlich genannt wird. Der Brief ist laut der deutschen Übersetzung an einen römisch 40 gerichtet (AS 89). Darüber hinaus machte der BF widersprüchliche Angaben betreffend den Drohbrief. Er gab vor der belangten Behörde an, auf dem Drohbrief stehe, dass er das Firmenauto zu den Taliban bringen solle. Mehr wisse er nicht, da die Schrift eigenartiges Paschtu sei, welches er nicht lesen könne. Auf dem Brief befinde sich der Name des Anführers der Gruppe; dieser laute XXXX . Der Dorfälteste habe den Drohbrief zur Familie des BF nach Hause gebracht (AS 62). In der mündlichen Verhandlung führte er aus, er habe den Brief nicht selbst gelesen, seine Familie habe ihn gelesen. Der Brief sei auf Paschtu geschrieben gewesen und er könne Paschtu nicht lesen. Er habe zwar die Schule besucht, aber diese seien nicht so gut wie hier in Österreich. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, Paschtu in Wort und Schrift zu beherrschen, führte der BF aus, dass er das nicht so angegeben habe. Er könne Paschtu reden. Dari könne er etwas lesen (VHP Seite 12). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF jede Seite der Niederschrift der Erstbefragung nach erfolgter Rückübersetzung unterschrieben hat.Darüber hinaus machte der BF widersprüchliche Angaben betreffend den Drohbrief. Er gab vor der belangten Behörde an, auf dem Drohbrief stehe, dass er das Firmenauto zu den Taliban bringen solle. Mehr wisse er nicht, da die Schrift eigenartiges Paschtu sei, welches er nicht lesen könne. Auf dem Brief befinde sich der Name des Anführers der Gruppe; dieser laute römisch 40 . Der Dorfälteste habe den Drohbrief zur Familie des BF nach Hause gebracht (AS 62). In der mündlichen Verhandlung führte er aus, er habe den Brief nicht selbst gelesen, seine Familie habe ihn gelesen. Der Brief sei auf Paschtu geschrieben gewesen und er könne Paschtu nicht lesen. Er habe zwar die Schule besucht, aber diese seien nicht so gut wie hier in Österreich. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, Paschtu in Wort und Schrift zu beherrschen, führte der BF aus, dass er das nicht so angegeben habe. Er könne Paschtu reden. Dari könne er etwas lesen (VHP Seite 12). Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF jede Seite der Niederschrift der Erstbefragung nach erfolgter Rückübersetzung unterschrieben hat. Zusammengefasst war das Vorbringen des BF betreffend den vorgelegten Drohbrief unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Eine Verfolgung des BF kann daraus nicht abgeleitet werden. Überdies spricht gegen eine Verfolgung des BF durch die Taliban, dass seine Familie nach wie vor unbehelligt in Mazar-e Sharif lebt. Der BF gab zur derzeitigen Situation seiner Familie an, dass es dieser gut gehe (VHP Seite 9). Sie lebe immer noch unbehelligt in Afghanistan. Der Vater des BF könne aufgrund des Fluchtvorbringens des BF nicht nach Sar-e Pul fahren (VHP Seite 13). Vor der belangten Behörde führte er auf die Frage, wieso seine Familie im Herkunftsstaat leben könne, gab der BF an die Taliban hätten ihn bedroht und hätten das Auto von ihm gewollt (AS 63). Wäre der BF aufgrund seiner Tätigkeit für eine ausländische Firma tatsächlich in den Fokus der Taliban gerückt, wäre es naheliegend, dass diese nicht nur den BF, sondern dessen gesamte Familie als Ungläubige bezeichnen und bedrohen würden. Auch geht aus dem vorgelegten Drohbrief – entgegen den Behauptungen des BF, dass die Taliban nichts gegen seine Familie unternehmen würden – hervor, dass der BF im Falle der Weigerung, das Firmenauto den Taliban zu übergeben, für sein eigenes und das Leben seiner Familie selber sorgen müsse (AS 89). Darüber hinaus stellte der BF am 14.01.2020 einen Antrag auf unterstütze freiwillige Rückkehr. Er zog diesen mit Schreiben vom 11.02.2020 zurück. Der BF war augenscheinlich bereit, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. Hätte der BF – wie vorgebracht – bei einer Rückkehr tatsächlich Angst um sein Leben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er freiwillig zurückkehren wollte. Auch gab der BF in der mündlichen Verhandlung dazu befragt an, dass er das Ansuchen auf freiwillige Ausreise gestellt habe, da damals sein Schwiegervater gestorben sei und seine Ehefrau alleine gewesen sei. Seine Schwester habe nicht gewollt, dass die Ehefrau des BF bei der Familie des BF wohne. Er habe nicht gewusst, wo er seine Frau unterbringen solle und habe deshalb zu ihr gewollt. Er hätte mit den 4.000 EUR Unterstützungsgeld mit seiner Frau und seiner Tochter von Afghanistan in die Türkei gewollt. Er hätte rund 3.500 EUR bis 4.000 EUR Unterstützungsgeld bekommen, aber dann habe ihn seine Tante angerufen und sich bereit erklärt, seine Ehefrau aufzunehmen (VHP Seite 14). Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass der BF nur aufgrund des Anrufes seiner Tante, dass diese seine Ehefrau bei sich aufnehmen würden, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehrte. Hätte sich niemand bereit erklärt, seine Ehefrau aufzunehmen, wäre der BF augenscheinlich nach Afghanistan zurückgekehrt. Eine asylreleva

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.