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{'item': 'W175 2238259-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 27a§ 18§ 14§§ 58§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53Art. 130§ 20§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW175 2238259-1 SpruchW175 2238259-1/3E, W175 2238259-1/3E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2020 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad (ÖB Belgrad) einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung

§ 27aFPG.1.

Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2020 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad (ÖB Belgrad) einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung

Paragraph 27 a, FPG. Als Zweck der Reise wurde „gerichtliche Ladung“ und als geplantes Einreisedatum der 12.10.2020 sowie als Ausreisedatum der 14.10.2020 angeführt. Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:  Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes Wien vom 27.07.2020 zu XXXX mit welcher der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 13.10.2020 geladen wurden; Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes Wien vom 27.07.2020 zu römisch 40 mit welcher der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 13.10.2020 geladen wurden;  Schreiben der Ehefrau des BF, dass diese die Reise des BF finanzieren werde;  Kontoauszug der Ehefrau des BF;  Buchungsbestätigung für ein Hotel in Wien für den Zeitraum 12.10.2020 bis 14.10.2020;  Kopie des Reisepasses des BF;  Nachweis einer Reisekrankenversicherung für den BF für den Zeitraum 12.10.2020 bis 14.10.

  1. Mit Schreiben vom 24.09.2020 wurde dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Bewilligung einer Wiedereinreise bestehen würden: „Sie konnten keine wichtigen öffentlichen oder privaten Gründe geltend machen. […] Es wurde nicht der Nachweis erbracht, dass Sie ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat haben. Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Ihr Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden. Nähere Begründung: Sie haben sich in der Vergangenheit unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten und sind einer unzulässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie haben damit die Gesetze und Vorschriften in Österreich missachtet. Es kann nicht mit Bestimmtheit davon ausgegangen werden, dass Sie bei dem beantragten Aufenthalt die rechtlichen Vorgaben einhalten werden. Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genaue Begründung: Sie haben sich in der Vergangenheit unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten und sind nicht zeitgerecht ausgereist. Es kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Sie nach der Einreise das Bundesgebiet mit Ablauf der Wiedereinreisebewilligung verlassen werden.“ Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  2. Mit Schreiben vom 30.09.2020 brachte der BF eine Stellungnahme ein und brachte darin im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.12.2019 eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen den BF erlassen habe. Der BF habe dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren sei derzeit am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Zunächst sei eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2020 anberaumt gewesen. Diese sei nunmehr auf den 13.10.2020 vertagt worden. Der BF habe als Partei Anspruch auf Kostenersatz für seine Reisekosten von Serbien nach Österreich, für seine Verpflegung während des Aufenthaltes in Österreich und für den Ersatz der notwendigen Nächtigungskosten. Das Argument der ÖB Belgrad, der BF könne nicht ausreichende Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes und die Rückkehr erbringen, gehe damit ins Leere. Der BF habe gewichtige private Gründe iSd § 27a FPG vorgebracht, nämlich die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, da er ein schwerwiegendes rechtliches Interesse habe, seine Sicht der Dinge in dem Verfahren betreffend die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot darzulegen. Ein Nichterscheinen des BF könne als mangelnde Mitwirkung am Verfahren in die Beweiswürdigung einfließen und negative Auswirkungen haben. Auch bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einreise des BF nach Österreich. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe ein Interesse an der Klärung des Sachverhaltes und an der Rechtsrichtigkeit der zu treffenden Entscheidung. Ob der BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich darstelle, sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF bestreite die Behauptung der ÖB Belgrad, dass er eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle, solange das gegen ihn erlassene Einreiseverbot nicht rechtskräftig sei.
  3. Mit Schreiben vom 30.09.2020 brachte der BF eine Stellungnahme ein und brachte darin im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 06.12.2019 eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen den BF erlassen habe. Der BF habe dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren sei derzeit am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Zunächst sei eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2020 anberaumt gewesen. Diese sei nunmehr auf den 13.10.2020 vertagt worden. Der BF habe als Partei Anspruch auf Kostenersatz für seine Reisekosten von Serbien nach Österreich, für seine Verpflegung während des Aufenthaltes in Österreich und für den Ersatz der notwendigen Nächtigungskosten. Das Argument der ÖB Belgrad, der BF könne nicht ausreichende Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes und die Rückkehr erbringen, gehe damit ins Leere. Der BF habe gewichtige private Gründe iSd Paragraph 27 a, FPG vorgebracht, nämlich die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, da er ein schwerwiegendes rechtliches Interesse habe, seine Sicht der Dinge in dem Verfahren betreffend die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot darzulegen. Ein Nichterscheinen des BF könne als mangelnde Mitwirkung am Verfahren in die Beweiswürdigung einfließen und negative Auswirkungen haben. Auch bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einreise des BF nach Österreich. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe ein Interesse an der Klärung des Sachverhaltes und an der Rechtsrichtigkeit der zu treffenden Entscheidung. Ob der BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich darstelle, sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF bestreite die Behauptung der ÖB Belgrad, dass er eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle, solange das gegen ihn erlassene Einreiseverbot nicht rechtskräftig sei.
  4. Nachdem die ÖB Belgrad die Stellungnahme des BF dem Bundesministerium für Inneres übermittelte, teilte dieses in seinem Schreiben vom 02.10.2020 mit, dass die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 14.09.2020 aufrecht erhalten werde. Der seinerzeitige unerlaubte Aufenthalt und die Aufnahme einer unerlaubten Beschäftigung stelle jedenfalls einen Sachverhalt dar, der nicht mit öffentlichen Interessen vereinbar sei, weshalb zur Aufrechterhaltung derselben sowie dem Gebot eines die Einhaltung der einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen folgend, die Einreise – in Beachtung des bestehenden durchsetzbaren Einreiseverbotes – zu versagen sei. Die für das Einreiseverbot maßgeblichen Gründe würden der Gestattung der Wiedereinreise entgegen stehen. Zudem scheine aus dem bisher gezeigten Verhalten die erforderliche Wiederausreise keinesfalls im erforderlichen Ausmaß gesichert bzw. glaubwürdig.
  5. Mit Mail vom 05.10.2020 übermittelte die ÖB Belgrad der rechtlichen Vertretung des BF zwei Dokumente. Das erste Dokument enthält folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Frau […] Bezugnehmend auf ihre Vollmachtsbekanntgabe und die Stellungnahme vom 30.09.2020 darf ich in der Beilage ein an Herrn […] gerichtetes Schreiben übermitteln. Mit freundlichen Grüßen, Der Botschafter: i.A. Mag. […] Konsulin“ Das Schreiben weist den (Brief-)Kopf der ÖB Belgrad, den Bearbeiter, eine Geschäftszahl und eine elektronische Amtssignatur auf. Im zweiten übermittelten Dokument – der im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Erledigung vom 05.10.2020 – verweigerte die ÖB Belgrad die Bewilligung zur Wiedereinreise

§ 27aFPG.

Der seinerzeitige unerlaubte Aufenthalt und die Aufnahme einer unerlaubten Beschäftigung stelle einen Sachverhalt dar, der nicht mit öffentlichen Interessen vereinbar sei. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen und Ordnung sowie dem Gebot der Einhaltung der einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen folgend, sei die Einreise – in Beachtung des bestehenden durchsetzbaren Einreiseverbotes – zu versagen. Zudem scheine aus dem bisher gezeigten Verhalten die erforderliche Wiederausreise keinesfalls im erforderlichen Ausmaß gesichert beziehungsweise glaubwürdig. Im zweiten übermittelten Dokument – der im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Erledigung vom 05.10.2020 – verweigerte die ÖB Belgrad die Bewilligung zur Wiedereinreise

Paragraph 27 a, FPG. Der seinerzeitige unerlaubte Aufenthalt und die Aufnahme einer unerlaubten Beschäftigung stelle einen Sachverhalt dar, der nicht mit öffentlichen Interessen vereinbar sei. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen und Ordnung sowie dem Gebot der Einhaltung der einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen folgend, sei die Einreise – in Beachtung des bestehenden durchsetzbaren Einreiseverbotes – zu versagen. Zudem scheine aus dem bisher gezeigten Verhalten die erforderliche Wiederausreise keinesfalls im erforderlichen Ausmaß gesichert beziehungsweise glaubwürdig. Das Schreiben der ÖB enthält den Ausfertigungsvermerk „Belgrad, am 05.10.2020“ sowie eine Paraphe und einen Langestempel mit der Bezeichnung und Anschrift der ÖB Belgrad. Es weist kein Rundsiegel, keine Unterschrift, keinen Bearbeiter, keinen (Brief-)Kopf der ÖB Belgrad, keine Geschäftszahl und kein Datum der Antragstellung auf. 6. Am 30.10.2020 brachte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die angefochtene als „Bescheid“ bezeichnete „Erledigung“ am 05.10.2020 per Mail zugestellt worden sei. Gemeinsam mit dem „Bescheid“ habe die ÖB in einem gesonderten Dokument ein von der Konsulin elektronisch signiertes „Anschreiben“ übersendet, welches jedoch keinen Teil der als „Bescheid“ bezeichneten „Erledigung“ sei. Die als „Bescheid“ bezeichnete „Erledigung“ sei selbst nicht elektronisch signiert und enthalte weder den Namen des genehmigenden Organs noch eine Unterschrift. Da es sich bei der Erledigung um keinen Bescheid handle, sei keine Zustellung dieser „Erledigung“ erfolgt. Es werde vorsichtshalber trotzdem eine Beschwerde erhoben.

§ 18Abs.

3 AVG seien schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Bei elektronischer Erstellung der Erledigung könne an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.

§ 18Abs.

4 AVG habe jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssten mit einer Amtssignatur versehen sei. Auch § 14 KonsularG verweise auf § 18 AVG und regle, dass in schriftlichen Ausfertigungen statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werde könne, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar sei. Das im vorliegenden Fall mit dem „Bescheid“ übermittelte „Anschreiben“ sei von der Konsulin elektronisch signiert worden, sei jedoch kein Teil der als „Bescheid“ bezeichneten „Erledigung“. Die zugesandte Ausfertigung der „Erledigung“ erfüllte somit nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG und enthalte auch kein Siegel der Republik Österreich

§ 14Konsular

G und sei daher nicht als Bescheid zu qualifizieren. Die „Erledigung“ enthalte weder den Namen des Genehmigenden, noch eine Amtssignatur, noch ein Siegel der Republik Österreich. Die wiedergegebene gescannte Paraphe erfülle nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG. Eine Paraphe sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterschrift. Auch erfülle die Erledigung die Mindestvoraussetzungen eines Bescheides

§§ 58AVG nicht.

Die Erledigung habe die Form eines Briefes und sei weder als Bescheid bezeichnet noch enthalte sie einen Spruch.6. Am 30.10.2020 brachte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die angefochtene als „Bescheid“ bezeichnete „Erledigung“ am 05.10.2020 per Mail zugestellt worden sei. Gemeinsam mit dem „Bescheid“ habe die ÖB in einem gesonderten Dokument ein von der Konsulin elektronisch signiertes „Anschreiben“ übersendet, welches jedoch keinen Teil der als „Bescheid“ bezeichneten „Erledigung“ sei. Die als „Bescheid“ bezeichnete „Erledigung“ sei selbst nicht elektronisch signiert und enthalte weder den Namen des genehmigenden Organs noch eine Unterschrift. Da es sich bei der Erledigung um keinen Bescheid handle, sei keine Zustellung dieser „Erledigung“ erfolgt. Es werde vorsichtshalber trotzdem eine Beschwerde erhoben.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG seien schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Bei elektronischer Erstellung der Erledigung könne an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG habe jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssten mit einer Amtssignatur versehen sei. Auch Paragraph 14, KonsularG verweise auf Paragraph 18, AVG und regle, dass in schriftlichen Ausfertigungen statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werde könne, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar sei. Das im vorliegenden Fall mit dem „Bescheid“ übermittelte „Anschreiben“ sei von der Konsulin elektronisch signiert worden, sei jedoch kein Teil der als „Bescheid“ bezeichneten „Erledigung“. Die zugesandte Ausfertigung der „Erledigung“ erfüllte somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG und enthalte auch kein Siegel der Republik Österreich

Paragraph 14, KonsularG und sei daher nicht als Bescheid zu qualifizieren. Die „Erledigung“ enthalte weder den Namen des Genehmigenden, noch eine Amtssignatur, noch ein Siegel der Republik Österreich. Die wiedergegebene gescannte Paraphe erfülle nicht die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Eine Paraphe sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterschrift. Auch erfülle die Erledigung die Mindestvoraussetzungen eines Bescheides

Paragraphen 58, AVG nicht. Die Erledigung habe die Form eines Briefes und sei weder als Bescheid bezeichnet noch enthalte sie einen Spruch. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Erledigung führte der BF nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass der BF nach Erhalt des „Bescheides“ die Vertagung der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den „Bescheid“ der ÖB Belgrad beantragt habe. Dem Antrag sei stattgegeben und die Verhandlung auf den 08.02.2021 vertagt worden. Die ÖB habe keine Prüfung des Vorliegens von wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen für die Wiedereinreise

§ 27aFPG vorgenommen.

Auch habe die ÖB nicht geprüft, ob eine mit Auflagen belegte Bewilligung

§ 27aAbs.

3 FPG im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Frage gekommen wäre. Überdies habe die ÖB weder die vom BF vorgelegten Beweismittel gewürdigt, noch die beantragten Zeugen einvernommen. Der BF verfüge in Österreich über ein familiäres und soziales Netzwerk in Form seiner Eltern, seiner Stieftochter und seiner Cousine. Die Einvernahme seiner Mutter, seiner Cousine und seiner Stieftochter wurde beantragt. Weiters habe die ÖB nicht geprüft, ob die Einreise des BF tatsächlich nicht mit den öffentlichen Interessen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen und Ordnung vereinbar sei. Dazu hätte sie die Begründung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes detailliert prüfen und den BF dazu einvernehmen müssen. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Rückkehrentscheidung sei noch nicht rechtskräftig. Die Ausführungen der Stellungnahme vom 30.09.2020 wurden wiederholt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Erledigung führte der BF nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass der BF nach Erhalt des „Bescheides“ die Vertagung der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den „Bescheid“ der ÖB Belgrad beantragt habe. Dem Antrag sei stattgegeben und die Verhandlung auf den 08.02.2021 vertagt worden. Die ÖB habe keine Prüfung des Vorliegens von wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen für die Wiedereinreise

Paragraph 27 a, FPG vorgenommen. Auch habe die ÖB nicht geprüft, ob eine mit Auflagen belegte Bewilligung

Paragraph 27 a, Absatz 3, FPG im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Frage gekommen wäre. Überdies habe die ÖB weder die vom BF vorgelegten Beweismittel gewürdigt, noch die beantragten Zeugen einvernommen. Der BF verfüge in Österreich über ein familiäres und soziales Netzwerk in Form seiner Eltern, seiner Stieftochter und seiner Cousine. Die Einvernahme seiner Mutter, seiner Cousine und seiner Stieftochter wurde beantragt. Weiters habe die ÖB nicht geprüft, ob die Einreise des BF tatsächlich nicht mit den öffentlichen Interessen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen und Ordnung vereinbar sei. Dazu hätte sie die Begründung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes detailliert prüfen und den BF dazu einvernehmen müssen. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Rückkehrentscheidung sei noch nicht rechtskräftig. Die Ausführungen der Stellungnahme vom 30.09.2020 wurden wiederholt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

  1. Mit Schreiben vom 16.12.2020 übermittelte die ÖB Belgrad den Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Inneres. Darin führte sie aus, dass nach Rücksprache und aufgrund eines Formfehlers von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. Die späte Vorlage werde bedauert.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.12.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2021, wurde der Verwaltungsakt übermittelt.
  3. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.12.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2021, wurde der Verwaltungsakt übermittelt., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger Serbiens, reiste nachweislich am 28.03.2019 in den Schengener Raum ein. Am 06.12.2019 wurde der BF bei der Ausübung einer Tätigkeit, welcher er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte nachgehen dürfen, betreten. Über den BF wurde die Festnahme nach dem FPG verfügt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF erhob gegen die Spruchpunkte II. bis V. dieses Bescheides rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Der BF erhob gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. dieses Bescheides rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit am Bundesverwaltungsgericht zu GZ XXXX anhängig.Das Beschwerdeverfahren ist derzeit am Bundesverwaltungsgericht zu GZ römisch 40 anhängig. Am 10.12.2019 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Der BF stellte am 09.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung

§ 27aFPG.

Der BF stellte am 09.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung

Paragraph 27 a, FPG. Mit Schreiben vom 05.10.2020 verweigerte die ÖB Belgrad die Erteilung der Wiedereinreisebewilligung. Das Schreiben der ÖB weist weder ein Rundsiegel, noch eine Unterschrift, noch einen Bearbeiter, noch einen (Brief-)Kopf der ÖB Belgrad, noch eine Geschäftszahl, noch ein Datum der Antragstellung auf. Die Bezeichnung der ÖB wurde lediglich aufgestempelt und diese paraphiert. Als Ausfertigungsvermerk scheint „Belgrad, am 05.10.2020“ auf. Dieses Schreiben weist aufgrund wesentlicher Mängel keinen Bescheidcharakter auf. Eine Überprüfung im Rahmen des Rechtsschutzes kann daher nicht durchgeführt werden. Gegen dieses Schreiben richtete sich die am 30.10.2020 eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF neben inhaltlichen Ausführungen wesentliche Bescheidmängel geltend machte. Die ÖB Belgrad verzichtet „aufgrund eines Formfehlers“ und nach interner Absprache auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Belgrad sowie dem Verwaltungsakt und den vorgelegten Unterlagen.Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Belgrad sowie dem Verwaltungsakt und den vorgelegten Unterlagen.,
  2. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Beschwerdevorentscheidung § 14

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Beschlüsse § 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. … Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a

(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots § 27a
(1)Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.Paragraph 27 a,
(1)Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2)Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3)Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.
(4)Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5)Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
  1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
  2. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
  3. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder,
  4. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(6)Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.“ Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Nach § 11 Abs. 3 FPG bedarf die Ausfertigung der Entscheidung in Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.Nach Paragraph 11, Absatz 3, FPG bedarf die Ausfertigung der Entscheidung in Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Ungeachtet dessen, dass gerade für das Verfahren in Visaangelegenheiten zahlreiche gesetzliche Sonderbestimmungen existieren (in denen im Übrigen zum Teil selbst ausdrücklich Erwähnung findet, dass sie eine Abweichung vom AVG darstellen, vgl. etwa § 11 Abs. 1 und Abs. 5 FPG) – ist

Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde das AVG auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611).Ungeachtet dessen, dass gerade für das Verfahren in Visaangelegenheiten zahlreiche gesetzliche Sonderbestimmungen existieren (in denen im Übrigen zum Teil selbst ausdrücklich Erwähnung findet, dass sie eine Abweichung vom AVG darstellen, vergleiche etwa Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 5, FPG) – ist

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde das AVG auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). In Abweichung von § 18 Abs. 4 AVG kann nach § 11 Abs. 3 FPG bei der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde an Stelle der Unterschrift des Genehmigenden das Siegel der Republik Österreich treten. Weder eine Unterschrift noch eine leserliche Anführung des Namens noch ein Beglaubigungsvermerk werden nach dieser Regelung verlangt. Die Identität des Genehmigenden muss lediglich im Akt nachvollziehbar sein. Die Bestimmung ermöglicht somit in Abweichung von § 18 Abs. 4 AVG Ausfertigungen, aus denen auf die Identität des dafür verantwortlichen Organwalters nicht geschlossen werden kann. § 11 Abs. 3 FPG erlaubt somit zwar das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung, doch bedingt das nicht nur die Anbringung des Siegels der Republik Österreich, sondern verlangt auch, dass die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Mit dieser für die Ausfertigung der Erledigung und damit für die Wirksamkeit der Bescheiderlassung normierten Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Identität des Genehmigenden im Verwaltungsakt hängt die Frage zusammen, wie die (behördeninterne) Genehmigung der Erledigung, also die Gestaltung der sogenannten "Urschrift" zu erfolgen hat (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216).In Abweichung von Paragraph 18, Absatz 4, AVG kann nach Paragraph 11, Absatz 3, FPG bei der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde an Stelle der Unterschrift des Genehmigenden das Siegel der Republik Österreich treten. Weder eine Unterschrift noch eine leserliche Anführung des Namens noch ein Beglaubigungsvermerk werden nach dieser Regelung verlangt. Die Identität des Genehmigenden muss lediglich im Akt nachvollziehbar sein. Die Bestimmung ermöglicht somit in Abweichung von Paragraph 18, Absatz 4, AVG Ausfertigungen, aus denen auf die Identität des dafür verantwortlichen Organwalters nicht geschlossen werden kann. Paragraph 11, Absatz 3, FPG erlaubt somit zwar das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung, doch bedingt das nicht nur die Anbringung des Siegels der Republik Österreich, sondern verlangt auch, dass die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Mit dieser für die Ausfertigung der Erledigung und damit für die Wirksamkeit der Bescheiderlassung normierten Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Identität des Genehmigenden im Verwaltungsakt hängt die Frage zusammen, wie die (behördeninterne) Genehmigung der Erledigung, also die Gestaltung der sogenannten "Urschrift" zu erfolgen hat (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift iSd § 18 Abs. 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (zuletzt VwGH 21.08.2020, Ra 2020/02/165 mit Hinweis auf 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014, und vom 27.09.2005, 2004/06/0217).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (zuletzt VwGH 21.08.2020, Ra 2020/02/165 mit Hinweis auf 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014, und vom 27.09.2005, 2004/06/0217). Weisen die Urschrift der angefochtenen Erledigung und auch die vom Rechtsvertreter der Fremden vorgelegte idente Ausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden auf, dessen Identität auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist, so fehlt der in Beschwerde gezogenen Erledigung somit – auch angesichts des § 11 Abs. 3 FPG 2005 – die Bescheidqualität (VwGH 12.11.2014, 2013/21/0247 mit Hinweis auf 24.10.2007, 2007/21/0216; 29.09.2011, 2010/21/0289).Weisen die Urschrift der angefochtenen Erledigung und auch die vom Rechtsvertreter der Fremden vorgelegte idente Ausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden auf, dessen Identität auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist, so fehlt der in Beschwerde gezogenen Erledigung somit – auch angesichts des Paragraph 11, Absatz 3, FPG 2005 – die Bescheidqualität (VwGH 12.11.2014, 2013/21/0247 mit Hinweis auf 24.10.2007, 2007/21/0216; 29.09.2011, 2010/21/0289). Das nicht als Bescheid, sondern als „Schreiben“ bezeichnete Schriftstück der ÖB Belgrad vom 05.10.2020, der rechtlichen Vertretung des BF per Mail am 05.10.2020 zugestellt, weist weder ein Rundsiegel, noch eine Unterschrift, noch einen Bearbeiter, noch einen (Brief-)Kopf der ÖB Belgrad, noch eine Geschäftszahl, noch ein Datum der Antragstellung auf. Das Schreiben der ÖB weist lediglich den Ausfertigungsvermerk „Belgrad, am 05.10.2020“ sowie eine Paraphe und einen Langestempel mit der Bezeichnung und Anschrift der ÖB Belgrad über der Formulierung „Stempel und Paraphe“ auf. Wie bereits oben ausgeführt, erlaubt § 11 Abs. 3 FPG zwar das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist und das Siegel der Republik Österreich angebracht wird. Wie bereits oben ausgeführt, erlaubt Paragraph 11, Absatz 3, FPG zwar das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist und das Siegel der Republik Österreich angebracht wird. Im vorliegenden Fall wurde die Erledigung der ÖB Belgrad paraphiert, ein Rundsiegel wurde jedoch nicht angebracht. Überdies sind die Entscheider im gesamten Botschaftsverfahren nicht zweifelsfrei nachvollziehbar. Dass die ÖB Belgrad im vorliegenden Fall keine Unterschrift, sondern lediglich eine Paraphe angebracht hat, ist auch aus der expliziten Formulierung „Stempel und Paraphe“ auf der Erledigung ersichtlich. Insoweit wurde dem Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG nicht Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, 2008/22/0619).Insoweit wurde dem Unterschriftserfordernis des Paragraph 11, Absatz 3, FPG nicht Rechnung getragen vergleiche in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, 2008/22/0619). Die Erledigung der ÖB Belgrad wurde der rechtlichen Vertretung des BF per E-Mail zugestellt. Die diesbezügliche E-Mail mitsamt Anhängen liegt im Akt auf. Hieraus ergibt sich, dass das dem BF übergebene Schreiben keine Bescheidqualität aufweist und es sich bei den zu beurteilenden Unterlagen nicht lediglich um einen unvollständig vorgelegten Akt der ÖB handelt. Da die angefochtene Erledigung weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch ein Siegel der Republik Österreich enthält, dieses Merkmal einer Erledigung aber eine notwendige Voraussetzung eines Bescheides darstellt, stellt die angefochtene Erledigung keinen Bescheid dar. Mangels Vorliegen eines Bescheides war daher die Beschwerde

den § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.Mangels Vorliegen eines Bescheides war daher die Beschwerde

den Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W175.2238259.1.00

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