GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2020 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad (ÖB Belgrad) einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung
Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2020 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad (ÖB Belgrad) einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung
Paragraph 27 a, FPG. Als Zweck der Reise wurde „gerichtliche Ladung“ und als geplantes Einreisedatum der 12.10.2020 sowie als Ausreisedatum der 14.10.2020 angeführt. Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen: Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes Wien vom 27.07.2020 zu XXXX mit welcher der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 13.10.2020 geladen wurden; Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes Wien vom 27.07.2020 zu römisch 40 mit welcher der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 13.10.2020 geladen wurden; Schreiben der Ehefrau des BF, dass diese die Reise des BF finanzieren werde; Kontoauszug der Ehefrau des BF; Buchungsbestätigung für ein Hotel in Wien für den Zeitraum 12.10.2020 bis 14.10.2020; Kopie des Reisepasses des BF; Nachweis einer Reisekrankenversicherung für den BF für den Zeitraum 12.10.2020 bis 14.10.
Der seinerzeitige unerlaubte Aufenthalt und die Aufnahme einer unerlaubten Beschäftigung stelle einen Sachverhalt dar, der nicht mit öffentlichen Interessen vereinbar sei. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen und Ordnung sowie dem Gebot der Einhaltung der einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen folgend, sei die Einreise – in Beachtung des bestehenden durchsetzbaren Einreiseverbotes – zu versagen. Zudem scheine aus dem bisher gezeigten Verhalten die erforderliche Wiederausreise keinesfalls im erforderlichen Ausmaß gesichert beziehungsweise glaubwürdig. Im zweiten übermittelten Dokument – der im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Erledigung vom 05.10.2020 – verweigerte die ÖB Belgrad die Bewilligung zur Wiedereinreise
Paragraph 27 a, FPG. Der seinerzeitige unerlaubte Aufenthalt und die Aufnahme einer unerlaubten Beschäftigung stelle einen Sachverhalt dar, der nicht mit öffentlichen Interessen vereinbar sei. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen und Ordnung sowie dem Gebot der Einhaltung der einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen folgend, sei die Einreise – in Beachtung des bestehenden durchsetzbaren Einreiseverbotes – zu versagen. Zudem scheine aus dem bisher gezeigten Verhalten die erforderliche Wiederausreise keinesfalls im erforderlichen Ausmaß gesichert beziehungsweise glaubwürdig. Das Schreiben der ÖB enthält den Ausfertigungsvermerk „Belgrad, am 05.10.2020“ sowie eine Paraphe und einen Langestempel mit der Bezeichnung und Anschrift der ÖB Belgrad. Es weist kein Rundsiegel, keine Unterschrift, keinen Bearbeiter, keinen (Brief-)Kopf der ÖB Belgrad, keine Geschäftszahl und kein Datum der Antragstellung auf. 6. Am 30.10.2020 brachte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die angefochtene als „Bescheid“ bezeichnete „Erledigung“ am 05.10.2020 per Mail zugestellt worden sei. Gemeinsam mit dem „Bescheid“ habe die ÖB in einem gesonderten Dokument ein von der Konsulin elektronisch signiertes „Anschreiben“ übersendet, welches jedoch keinen Teil der als „Bescheid“ bezeichneten „Erledigung“ sei. Die als „Bescheid“ bezeichnete „Erledigung“ sei selbst nicht elektronisch signiert und enthalte weder den Namen des genehmigenden Organs noch eine Unterschrift. Da es sich bei der Erledigung um keinen Bescheid handle, sei keine Zustellung dieser „Erledigung“ erfolgt. Es werde vorsichtshalber trotzdem eine Beschwerde erhoben.
3 AVG seien schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Bei elektronischer Erstellung der Erledigung könne an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.
4 AVG habe jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssten mit einer Amtssignatur versehen sei. Auch § 14 KonsularG verweise auf § 18 AVG und regle, dass in schriftlichen Ausfertigungen statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werde könne, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar sei. Das im vorliegenden Fall mit dem „Bescheid“ übermittelte „Anschreiben“ sei von der Konsulin elektronisch signiert worden, sei jedoch kein Teil der als „Bescheid“ bezeichneten „Erledigung“. Die zugesandte Ausfertigung der „Erledigung“ erfüllte somit nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG und enthalte auch kein Siegel der Republik Österreich
G und sei daher nicht als Bescheid zu qualifizieren. Die „Erledigung“ enthalte weder den Namen des Genehmigenden, noch eine Amtssignatur, noch ein Siegel der Republik Österreich. Die wiedergegebene gescannte Paraphe erfülle nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG. Eine Paraphe sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterschrift. Auch erfülle die Erledigung die Mindestvoraussetzungen eines Bescheides
Die Erledigung habe die Form eines Briefes und sei weder als Bescheid bezeichnet noch enthalte sie einen Spruch.6. Am 30.10.2020 brachte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die angefochtene als „Bescheid“ bezeichnete „Erledigung“ am 05.10.2020 per Mail zugestellt worden sei. Gemeinsam mit dem „Bescheid“ habe die ÖB in einem gesonderten Dokument ein von der Konsulin elektronisch signiertes „Anschreiben“ übersendet, welches jedoch keinen Teil der als „Bescheid“ bezeichneten „Erledigung“ sei. Die als „Bescheid“ bezeichnete „Erledigung“ sei selbst nicht elektronisch signiert und enthalte weder den Namen des genehmigenden Organs noch eine Unterschrift. Da es sich bei der Erledigung um keinen Bescheid handle, sei keine Zustellung dieser „Erledigung“ erfolgt. Es werde vorsichtshalber trotzdem eine Beschwerde erhoben.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG seien schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Bei elektronischer Erstellung der Erledigung könne an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG habe jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssten mit einer Amtssignatur versehen sei. Auch Paragraph 14, KonsularG verweise auf Paragraph 18, AVG und regle, dass in schriftlichen Ausfertigungen statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werde könne, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar sei. Das im vorliegenden Fall mit dem „Bescheid“ übermittelte „Anschreiben“ sei von der Konsulin elektronisch signiert worden, sei jedoch kein Teil der als „Bescheid“ bezeichneten „Erledigung“. Die zugesandte Ausfertigung der „Erledigung“ erfüllte somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG und enthalte auch kein Siegel der Republik Österreich
Paragraph 14, KonsularG und sei daher nicht als Bescheid zu qualifizieren. Die „Erledigung“ enthalte weder den Namen des Genehmigenden, noch eine Amtssignatur, noch ein Siegel der Republik Österreich. Die wiedergegebene gescannte Paraphe erfülle nicht die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Eine Paraphe sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterschrift. Auch erfülle die Erledigung die Mindestvoraussetzungen eines Bescheides
Paragraphen 58, AVG nicht. Die Erledigung habe die Form eines Briefes und sei weder als Bescheid bezeichnet noch enthalte sie einen Spruch. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Erledigung führte der BF nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass der BF nach Erhalt des „Bescheides“ die Vertagung der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den „Bescheid“ der ÖB Belgrad beantragt habe. Dem Antrag sei stattgegeben und die Verhandlung auf den 08.02.2021 vertagt worden. Die ÖB habe keine Prüfung des Vorliegens von wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen für die Wiedereinreise
Auch habe die ÖB nicht geprüft, ob eine mit Auflagen belegte Bewilligung
3 FPG im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Frage gekommen wäre. Überdies habe die ÖB weder die vom BF vorgelegten Beweismittel gewürdigt, noch die beantragten Zeugen einvernommen. Der BF verfüge in Österreich über ein familiäres und soziales Netzwerk in Form seiner Eltern, seiner Stieftochter und seiner Cousine. Die Einvernahme seiner Mutter, seiner Cousine und seiner Stieftochter wurde beantragt. Weiters habe die ÖB nicht geprüft, ob die Einreise des BF tatsächlich nicht mit den öffentlichen Interessen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen und Ordnung vereinbar sei. Dazu hätte sie die Begründung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes detailliert prüfen und den BF dazu einvernehmen müssen. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Rückkehrentscheidung sei noch nicht rechtskräftig. Die Ausführungen der Stellungnahme vom 30.09.2020 wurden wiederholt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Erledigung führte der BF nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass der BF nach Erhalt des „Bescheides“ die Vertagung der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den „Bescheid“ der ÖB Belgrad beantragt habe. Dem Antrag sei stattgegeben und die Verhandlung auf den 08.02.2021 vertagt worden. Die ÖB habe keine Prüfung des Vorliegens von wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen für die Wiedereinreise
Paragraph 27 a, FPG vorgenommen. Auch habe die ÖB nicht geprüft, ob eine mit Auflagen belegte Bewilligung
Paragraph 27 a, Absatz 3, FPG im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Frage gekommen wäre. Überdies habe die ÖB weder die vom BF vorgelegten Beweismittel gewürdigt, noch die beantragten Zeugen einvernommen. Der BF verfüge in Österreich über ein familiäres und soziales Netzwerk in Form seiner Eltern, seiner Stieftochter und seiner Cousine. Die Einvernahme seiner Mutter, seiner Cousine und seiner Stieftochter wurde beantragt. Weiters habe die ÖB nicht geprüft, ob die Einreise des BF tatsächlich nicht mit den öffentlichen Interessen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen und Ordnung vereinbar sei. Dazu hätte sie die Begründung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes detailliert prüfen und den BF dazu einvernehmen müssen. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Rückkehrentscheidung sei noch nicht rechtskräftig. Die Ausführungen der Stellungnahme vom 30.09.2020 wurden wiederholt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF erhob gegen die Spruchpunkte II. bis V. dieses Bescheides rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Der BF erhob gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. dieses Bescheides rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit am Bundesverwaltungsgericht zu GZ XXXX anhängig.Das Beschwerdeverfahren ist derzeit am Bundesverwaltungsgericht zu GZ römisch 40 anhängig. Am 10.12.2019 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Der BF stellte am 09.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung
Der BF stellte am 09.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung
Paragraph 27 a, FPG. Mit Schreiben vom 05.10.2020 verweigerte die ÖB Belgrad die Erteilung der Wiedereinreisebewilligung. Das Schreiben der ÖB weist weder ein Rundsiegel, noch eine Unterschrift, noch einen Bearbeiter, noch einen (Brief-)Kopf der ÖB Belgrad, noch eine Geschäftszahl, noch ein Datum der Antragstellung auf. Die Bezeichnung der ÖB wurde lediglich aufgestempelt und diese paraphiert. Als Ausfertigungsvermerk scheint „Belgrad, am 05.10.2020“ auf. Dieses Schreiben weist aufgrund wesentlicher Mängel keinen Bescheidcharakter auf. Eine Überprüfung im Rahmen des Rechtsschutzes kann daher nicht durchgeführt werden. Gegen dieses Schreiben richtete sich die am 30.10.2020 eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF neben inhaltlichen Ausführungen wesentliche Bescheidmängel geltend machte. Die ÖB Belgrad verzichtet „aufgrund eines Formfehlers“ und nach interner Absprache auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. … Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde das AVG auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611).Ungeachtet dessen, dass gerade für das Verfahren in Visaangelegenheiten zahlreiche gesetzliche Sonderbestimmungen existieren (in denen im Übrigen zum Teil selbst ausdrücklich Erwähnung findet, dass sie eine Abweichung vom AVG darstellen, vergleiche etwa Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 5, FPG) – ist
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG auch von der österreichischen Vertretungsbehörde das AVG auf ein von ihr geführtes behördliches Verfahren anzuwenden (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611). In Abweichung von § 18 Abs. 4 AVG kann nach § 11 Abs. 3 FPG bei der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde an Stelle der Unterschrift des Genehmigenden das Siegel der Republik Österreich treten. Weder eine Unterschrift noch eine leserliche Anführung des Namens noch ein Beglaubigungsvermerk werden nach dieser Regelung verlangt. Die Identität des Genehmigenden muss lediglich im Akt nachvollziehbar sein. Die Bestimmung ermöglicht somit in Abweichung von § 18 Abs. 4 AVG Ausfertigungen, aus denen auf die Identität des dafür verantwortlichen Organwalters nicht geschlossen werden kann. § 11 Abs. 3 FPG erlaubt somit zwar das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung, doch bedingt das nicht nur die Anbringung des Siegels der Republik Österreich, sondern verlangt auch, dass die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Mit dieser für die Ausfertigung der Erledigung und damit für die Wirksamkeit der Bescheiderlassung normierten Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Identität des Genehmigenden im Verwaltungsakt hängt die Frage zusammen, wie die (behördeninterne) Genehmigung der Erledigung, also die Gestaltung der sogenannten "Urschrift" zu erfolgen hat (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216).In Abweichung von Paragraph 18, Absatz 4, AVG kann nach Paragraph 11, Absatz 3, FPG bei der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde an Stelle der Unterschrift des Genehmigenden das Siegel der Republik Österreich treten. Weder eine Unterschrift noch eine leserliche Anführung des Namens noch ein Beglaubigungsvermerk werden nach dieser Regelung verlangt. Die Identität des Genehmigenden muss lediglich im Akt nachvollziehbar sein. Die Bestimmung ermöglicht somit in Abweichung von Paragraph 18, Absatz 4, AVG Ausfertigungen, aus denen auf die Identität des dafür verantwortlichen Organwalters nicht geschlossen werden kann. Paragraph 11, Absatz 3, FPG erlaubt somit zwar das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung, doch bedingt das nicht nur die Anbringung des Siegels der Republik Österreich, sondern verlangt auch, dass die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Mit dieser für die Ausfertigung der Erledigung und damit für die Wirksamkeit der Bescheiderlassung normierten Voraussetzung der Nachvollziehbarkeit der Identität des Genehmigenden im Verwaltungsakt hängt die Frage zusammen, wie die (behördeninterne) Genehmigung der Erledigung, also die Gestaltung der sogenannten "Urschrift" zu erfolgen hat (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift iSd § 18 Abs. 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (zuletzt VwGH 21.08.2020, Ra 2020/02/165 mit Hinweis auf 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014, und vom 27.09.2005, 2004/06/0217).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (zuletzt VwGH 21.08.2020, Ra 2020/02/165 mit Hinweis auf 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014, und vom 27.09.2005, 2004/06/0217). Weisen die Urschrift der angefochtenen Erledigung und auch die vom Rechtsvertreter der Fremden vorgelegte idente Ausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden auf, dessen Identität auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist, so fehlt der in Beschwerde gezogenen Erledigung somit – auch angesichts des § 11 Abs. 3 FPG 2005 – die Bescheidqualität (VwGH 12.11.2014, 2013/21/0247 mit Hinweis auf 24.10.2007, 2007/21/0216; 29.09.2011, 2010/21/0289).Weisen die Urschrift der angefochtenen Erledigung und auch die vom Rechtsvertreter der Fremden vorgelegte idente Ausfertigung keine Unterschrift des Genehmigenden auf, dessen Identität auch nicht auf andere Weise im Akt nachvollziehbar ist, so fehlt der in Beschwerde gezogenen Erledigung somit – auch angesichts des Paragraph 11, Absatz 3, FPG 2005 – die Bescheidqualität (VwGH 12.11.2014, 2013/21/0247 mit Hinweis auf 24.10.2007, 2007/21/0216; 29.09.2011, 2010/21/0289). Das nicht als Bescheid, sondern als „Schreiben“ bezeichnete Schriftstück der ÖB Belgrad vom 05.10.2020, der rechtlichen Vertretung des BF per Mail am 05.10.2020 zugestellt, weist weder ein Rundsiegel, noch eine Unterschrift, noch einen Bearbeiter, noch einen (Brief-)Kopf der ÖB Belgrad, noch eine Geschäftszahl, noch ein Datum der Antragstellung auf. Das Schreiben der ÖB weist lediglich den Ausfertigungsvermerk „Belgrad, am 05.10.2020“ sowie eine Paraphe und einen Langestempel mit der Bezeichnung und Anschrift der ÖB Belgrad über der Formulierung „Stempel und Paraphe“ auf. Wie bereits oben ausgeführt, erlaubt § 11 Abs. 3 FPG zwar das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist und das Siegel der Republik Österreich angebracht wird. Wie bereits oben ausgeführt, erlaubt Paragraph 11, Absatz 3, FPG zwar das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist und das Siegel der Republik Österreich angebracht wird. Im vorliegenden Fall wurde die Erledigung der ÖB Belgrad paraphiert, ein Rundsiegel wurde jedoch nicht angebracht. Überdies sind die Entscheider im gesamten Botschaftsverfahren nicht zweifelsfrei nachvollziehbar. Dass die ÖB Belgrad im vorliegenden Fall keine Unterschrift, sondern lediglich eine Paraphe angebracht hat, ist auch aus der expliziten Formulierung „Stempel und Paraphe“ auf der Erledigung ersichtlich. Insoweit wurde dem Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG nicht Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, 2008/22/0619).Insoweit wurde dem Unterschriftserfordernis des Paragraph 11, Absatz 3, FPG nicht Rechnung getragen vergleiche in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, 2008/22/0619). Die Erledigung der ÖB Belgrad wurde der rechtlichen Vertretung des BF per E-Mail zugestellt. Die diesbezügliche E-Mail mitsamt Anhängen liegt im Akt auf. Hieraus ergibt sich, dass das dem BF übergebene Schreiben keine Bescheidqualität aufweist und es sich bei den zu beurteilenden Unterlagen nicht lediglich um einen unvollständig vorgelegten Akt der ÖB handelt. Da die angefochtene Erledigung weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch ein Siegel der Republik Österreich enthält, dieses Merkmal einer Erledigung aber eine notwendige Voraussetzung eines Bescheides darstellt, stellt die angefochtene Erledigung keinen Bescheid dar. Mangels Vorliegen eines Bescheides war daher die Beschwerde
den § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.Mangels Vorliegen eines Bescheides war daher die Beschwerde
den Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W175.2238259.1.00
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