3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine nigerianische Staatsangehörige, reiste am 27.06.2020 nach Österreich ein, wo sie am 15.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitens Italien wurden in Eurodac erkennungsdienstliche Behandlungen am 24.02.2017 (Reggio Calabria) wegen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und am 26.06.2020 (Brennero) wegen illegalen Aufenthaltes gespeichert. Aufgrund der Angaben der BF und der Aktenlage stellte das BFA am 29.06.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen
1 lit. b der Dublin III-VO an Italien, dem Italien stillschweigend zustimmte. Aufgrund der Angaben der BF und der Aktenlage stellte das BFA am 29.06.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen
, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO an Italien, dem Italien stillschweigend zustimmte. Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte am 30.07.2020 mit, dass von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt abgesehen werde, den Angaben der BF sei kein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung in Österreich zu entnehmen.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 teilte am 30.07.2020 mit, dass von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt abgesehen werde, den Angaben der BF sei kein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung in Österreich zu entnehmen. Die BF wurde am 15.10.2020 erstbefragt und am 26.11.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Im Wesentlichen gab sie an, schlepperunterstützt über Libyen nach Italien eingereist zu sein. Nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz in Italien abgewiesen worden sei, habe sie über Österreich nach Deutschland weiterreisten wollen, wo ihr Ehemann lebe, zu dem sie keinen Kontakt mehr habe. Sie sei jedoch von den österreichischen Behörden an der Grenze zu Italien festgenommen worden. Eine in London lebende Frau habe sie nach Italien gebracht und verlangt, dass sie ihre Schulden begleiche, indem sie in Italien der Prostitution nachgehe. Von einem Mitglied der Schleppergruppe seien ihr in Italien durch Übergießen mit heißem Wasser Verbrühungen dritten Grades am Oberkörper zugefügt worden. Deshalb habe sie Italien verlassen. Die BF erstattete in Österreich eine Anzeige wegen Körperverletzung, in Italien habe sie keine Anzeige erstattet. Sie sei von der Zuhälterin in Österreich nie kontaktiert worden, man habe sich aber bei ihrer Mutter nach ihrem Aufenthalt erkundigt. Am 25.11.2020 führte die BF eine Rückkehrberatung durch. Eine Stellungnahme vom 26.11.2020 ist zu entnehmen, dass die BF von LEFÖ betreut und untergebracht werde. Mit Bescheid vom 10.12.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 10.12.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurde zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Im Bescheid wurde zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In der Beschwerde vom 28.12.2020 wurde mitgeteilt, dass die BF mittlerweile einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz
G gestellt habe. In der Beschwerde vom 28.12.2020 wurde mitgeteilt, dass die BF mittlerweile einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG gestellt habe. Mit Mail vom 22.01.2021 teilte das BFA, XXXX , dem BFA, XXXX , mit, dass laut einer Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX mit 15.01.2021 das Bundeskriminalamt am 13.01.2021 mitgeteilt habe, dass Auslandserhebungen und nähere Befragungen beziehungsweise Einvernahmen durchgeführt würden. Ein Verfahren sei anhängig, die BF werde als Zeuge/Opfer bei Gericht benötigt. Die Landespolizeidirektion sprach sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G aus. Das Mail wurde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Mit Mail vom 22.01.2021 teilte das BFA, römisch 40 , dem BFA, römisch 40 , mit, dass laut einer Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 mit 15.01.2021 das Bundeskriminalamt am 13.01.2021 mitgeteilt habe, dass Auslandserhebungen und nähere Befragungen beziehungsweise Einvernahmen durchgeführt würden. Ein Verfahren sei anhängig, die BF werde als Zeuge/Opfer bei Gericht benötigt. Die Landespolizeidirektion sprach sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG aus. Das Mail wurde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: II.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
, Absatz eins, Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
, Absatz 3, der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“ Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
II.2. Im gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter der Annahme, dass die BF in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und dort einen Asylantrag stellte sowie aufgrund der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der BF zunächst zurecht von der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der BF beziehungsweise von der diesbezüglichen Unzuständigkeit Österreichs aus. Aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 30.07.2020 in Verbindung mit den von der BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens lag zum Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Grund zur Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G gegeben wären.römisch zwei.2. Im gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter der Annahme, dass die BF in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und dort einen Asylantrag stellte sowie aufgrund der Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der BF zunächst zurecht von der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der BF beziehungsweise von der diesbezüglichen Unzuständigkeit Österreichs aus. Aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 30.07.2020 in Verbindung mit den von der BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens lag zum Zeitpunkt dieser Entscheidung kein Grund zur Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG gegeben wären. Aufgrund der Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.01.2021 stellt sich der zu beurteilende Sachverhalt nunmehr jedoch anders dar.Aufgrund der Stellungnahme der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.01.2021 stellt sich der zu beurteilende Sachverhalt nunmehr jedoch anders dar. So besteht nunmehr die Annahme, dass die die BF zwischenzeitlich als besonders schutzbedürftiges Opfer nach § 66a StPO eingestuft wurde, und in Österreich ein strafrechtliches Verfahren anhängig ist, in dem die BF sowohl als Opfer als auch als Zeugin geführt wird; die BF ist nach wie vor in einer Schutzeinrichtung von LEFÖ untergebracht. So besteht nunmehr die Annahme, dass die die BF zwischenzeitlich als besonders schutzbedürftiges Opfer nach Paragraph 66 a, StPO eingestuft wurde, und in Österreich ein strafrechtliches Verfahren anhängig ist, in dem die BF sowohl als Opfer als auch als Zeugin geführt wird; die BF ist nach wie vor in einer Schutzeinrichtung von LEFÖ untergebracht. Aus dem Akteninhalt ergibt sich somit der begründete Verdacht, dass die BF Opfer von Menschenhandel geworden ist. Von der BF sei auch laut Beschwerde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG gestellt worden, ob diesem letztlich stattzugeben sein wird, ist nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich somit der begründete Verdacht, dass die BF Opfer von Menschenhandel geworden ist. Von der BF sei auch laut Beschwerde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestellt worden, ob diesem letztlich stattzugeben sein wird, ist nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Insgesamt konnte sich die erstinstanzliche Behörde mit diesem wesentlichen Aspekt bei der Beurteilung des Antrages der BF auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht auseinandersetzen. Art. 4 EMRK verbietet Menschenhandel als solchen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung Rantsev gg. Zypern und Russland, Urteil vom 7.1.2010, Bsw.Nr. 25965/04 dargelegt, dass die Staaten verpflichtet sind, einen rechtlichen und administrativen Rahmen zu seiner Bekämpfung zu schaffen und (potentielle) Opfer zu schützen. Bestehen Gründe für die Annahme, eine bestimmte Person sei Opfer von Menschenhandel oder in Gefahr Opfer zu werden, so müssen die Behörden operative Maßnahmen zu ihrem Schutz treffen und eine Untersuchung durchführen. Artikel 4, EMRK verbietet Menschenhandel als solchen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung Rantsev gg. Zypern und Russland, Urteil vom 7.1.2010, Bsw.Nr. 25965/04 dargelegt, dass die Staaten verpflichtet sind, einen rechtlichen und administrativen Rahmen zu seiner Bekämpfung zu schaffen und (potentielle) Opfer zu schützen. Bestehen Gründe für die Annahme, eine bestimmte Person sei Opfer von Menschenhandel oder in Gefahr Opfer zu werden, so müssen die Behörden operative Maßnahmen zu ihrem Schutz treffen und eine Untersuchung durchführen. Bei Opfern von Menschenhandel liegt ein Eingriff nach Art. 4 EMRK vor und diesbezüglich gelten auch weitere Übereinkommen und Richtlinien, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einem Selbsteintritt Österreichs
Dublin III-VO führen können.Bei Opfern von Menschenhandel liegt ein Eingriff nach Artikel 4, EMRK vor und diesbezüglich gelten auch weitere Übereinkommen und Richtlinien, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einem Selbsteintritt Österreichs
Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob bei der BF eine reale Gefährdung ihrer insbesondere durch Art. 4 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Italien beziehungsweise ob die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs nach Art. 17 Dublin III-VO letztlich vorliegen. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob bei der BF eine reale Gefährdung ihrer insbesondere durch Artikel 4, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Italien beziehungsweise ob die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 17, Dublin III-VO letztlich vorliegen. Die BF hat laut eigenen Angaben einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
G gestellt und ist über einen solchen Antrag
G binnen sechs Wochen zu entscheiden, wobei vor einer allfälligen Erteilung eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion eingeholt werden muss (welcher offenbar bereits vorliegt) und bis zum Einlangen dieser Stellungnahme der sechswöchige Fristenlauf gehemmt ist. Das Ergebnis über den eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichts untrennbar mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung verbunden. Im konkreten Fall der BF wäre daher unter Einbeziehung der vorherigen Erwägungen eine vorangehende Klärung der Frage notwendig, ob der BF ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wird. Die BF hat laut eigenen Angaben einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestellt und ist über einen solchen Antrag
Paragraph 57, Absatz 3, AsylG binnen sechs Wochen zu entscheiden, wobei vor einer allfälligen Erteilung eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion eingeholt werden muss (welcher offenbar bereits vorliegt) und bis zum Einlangen dieser Stellungnahme der sechswöchige Fristenlauf gehemmt ist. Das Ergebnis über den eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichts untrennbar mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung verbunden. Im konkreten Fall der BF wäre daher unter Einbeziehung der vorherigen Erwägungen eine vorangehende Klärung der Frage notwendig, ob der BF ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt wird. Auch wenn
G ein Antrag
G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, ist nicht auszuschließen, dass unter Berücksichtigung der zur alten Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH (VwSlg 17777 A/2009) ein allgemeines Recht abgeleitet werden kann, die Entscheidung über einen Antrag nach § 57 AsylG im Inland abzuwarten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar (Wien-Graz 2016), § 57 AsylG 2005, K5).Auch wenn
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG ein Antrag
Paragraph 57, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, ist nicht auszuschließen, dass unter Berücksichtigung der zur alten Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH (VwSlg 17777 A/2009) ein allgemeines Recht abgeleitet werden kann, die Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 57, AsylG im Inland abzuwarten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar (Wien-Graz 2016), Paragraph 57, AsylG 2005, K5). Wie dargelegt, hat sich im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Bescheiderlassung maßgeblich geändert, weshalb dieser Bescheid zu beheben war. Eine mündliche Verhandlung konnte
6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W175.2238284.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.