GVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GEG gewerteten Schriftsatzes an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), teilte dieser dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2020 unter Hinweis auf die Voraussetzungen der Gewährung eines Nachlass mit, dass sein Vorbringen zu allgemein gehalten sei und forderte ihn auf, den angeschlossenen Fragebogen (zu Einkommen, Vermögen, Ausgaben und Schulden des Zahlungspflichtigen) auszufüllen sowie Bescheinigungsmittel anzuschließen.3. Nach Weiterleitung dieses – zu Recht – als Nachlassantrag
Paragraph 9, GEG gewerteten Schriftsatzes an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), teilte dieser dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2020 unter Hinweis auf die Voraussetzungen der Gewährung eines Nachlass mit, dass sein Vorbringen zu allgemein gehalten sei und forderte ihn auf, den angeschlossenen Fragebogen (zu Einkommen, Vermögen, Ausgaben und Schulden des Zahlungspflichtigen) auszufüllen sowie Bescheinigungsmittel anzuschließen. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.08.2020 zugestellt.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. 3.2.1.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. Sie kann den Antrag vielmehr ohne weitere Erhebungen abweisen (Dokalik aaO, E 10). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).
AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit nämlich von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub – auf Gefahr des Einschreiters – an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit nämlich von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub – auf Gefahr des Einschreiters – an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. 3.2.
AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolgt; das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile selbst zu tragen hat (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181).3.2.
Paragraph 6, AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolgt; das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile selbst zu tragen hat vergleiche VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Vor dem Hintergrund, dass die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (einmal) verpflichtet ist, den Nachlasswerber zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen, kann in der Abweisung des Nachlassgesuches des Beschwerdeführers in der gegenständlich vorliegenden Konstellation keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Ginge man aber davon aus, dass die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse bereits durch Vorlage der Entgeltsabrechnung für Juni 2020 hinreichend dargelegt wurden, könnte mit Blick auf das Einkommen des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 352,40 eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG darstellt, zumal keineswegs feststeht, dass sich seine finanziellen Umstände nicht in Zukunft (etwa durch den Wegfall der Pfändung) verbessern werden. Überdies hätte der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den sonstigen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers (die Schuld, deren Begleichung die Lohnpfändung dient, betrug im Juli 2020 ca. EUR 20.900) keinen Sanierungseffekt (vgl. etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276 und 19.12.2002, 2002/16/0194).Ginge man aber davon aus, dass die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse bereits durch Vorlage der Entgeltsabrechnung für Juni 2020 hinreichend dargelegt wurden, könnte mit Blick auf das Einkommen des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 352,40 eine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG darstellt, zumal keineswegs feststeht, dass sich seine finanziellen Umstände nicht in Zukunft (etwa durch den Wegfall der Pfändung) verbessern werden. Überdies hätte der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den sonstigen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers (die Schuld, deren Begleichung die Lohnpfändung dient, betrug im Juli 2020 ca. EUR 20.900) keinen Sanierungseffekt vergleiche etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276 und 19.12.2002, 2002/16/0194). 3.2.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht insofern nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld
2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde.Die gegenständliche Entscheidung weicht insofern nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld
Paragraph 9, Absatz 2, GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W176.2236325.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.