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{'item': 'W176 2236325-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW176 2236325-1 Spruch, W176 2236325-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.01.2020, Zl. XXXX , wurde der – in Deutschland wohnhafte – nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, die in einem vor dem Bezirksgericht XXXX geführten pflegschaftsrechtlichen Verfahren aufgelaufenen Gerichtsgebühren idHv insgesamt EUR 352,40 binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der – in Deutschland wohnhafte – nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, die in einem vor dem Bezirksgericht römisch 40 geführten pflegschaftsrechtlichen Verfahren aufgelaufenen Gerichtsgebühren idHv insgesamt EUR 352,40 binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen.
  3. Mit – an das Bezirksgericht XXXX gerichtetem – Schriftsatz vom 01.07.2020 brachte der (von der im Spruch genannten deutschen Rechtsanwaltssozietät vertretene) Beschwerdeführer vor, dass er nicht in der Lage sei, die vorgeschriebene Zahlung zu leisten, zumal eine Pfändung laufe und ihm nur der Mindestlebensbedarf verbleibe. Dabei legte er die Entgeltsabrechnung seines Arbeitgebers für Juni 2020 vor, derzufolge von seinem Nettoverdienst von EUR 1.840,-- ihm Rahmen der Pfändung (Tilgung einer Verbindlichkeit mit Restbetrag EUR 20.876,56) EUR 576,79 abgezogen werden, sodass sich ein Auszahlungsbetrag von EUR 1.264,14 ergibt.
  4. Mit – an das Bezirksgericht römisch 40 gerichtetem – Schriftsatz vom 01.07.2020 brachte der (von der im Spruch genannten deutschen Rechtsanwaltssozietät vertretene) Beschwerdeführer vor, dass er nicht in der Lage sei, die vorgeschriebene Zahlung zu leisten, zumal eine Pfändung laufe und ihm nur der Mindestlebensbedarf verbleibe. Dabei legte er die Entgeltsabrechnung seines Arbeitgebers für Juni 2020 vor, derzufolge von seinem Nettoverdienst von EUR 1.840,-- ihm Rahmen der Pfändung (Tilgung einer Verbindlichkeit mit Restbetrag EUR 20.876,56) EUR 576,79 abgezogen werden, sodass sich ein Auszahlungsbetrag von EUR 1.264,14 ergibt.
  5. Nach Weiterleitung dieses – zu Recht – als Nachlassantrag

§ 9

GEG gewerteten Schriftsatzes an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), teilte dieser dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2020 unter Hinweis auf die Voraussetzungen der Gewährung eines Nachlass mit, dass sein Vorbringen zu allgemein gehalten sei und forderte ihn auf, den angeschlossenen Fragebogen (zu Einkommen, Vermögen, Ausgaben und Schulden des Zahlungspflichtigen) auszufüllen sowie Bescheinigungsmittel anzuschließen.3. Nach Weiterleitung dieses – zu Recht – als Nachlassantrag

Paragraph 9, GEG gewerteten Schriftsatzes an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), teilte dieser dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2020 unter Hinweis auf die Voraussetzungen der Gewährung eines Nachlass mit, dass sein Vorbringen zu allgemein gehalten sei und forderte ihn auf, den angeschlossenen Fragebogen (zu Einkommen, Vermögen, Ausgaben und Schulden des Zahlungspflichtigen) auszufüllen sowie Bescheinigungsmittel anzuschließen. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17.08.2020 zugestellt.

  1. Eine Stellungnahme dazu langte bei der belangten Behörde nicht ein.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangten Behörde dem Nachlassantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht statt, dass dieser seine wirtschaftliche Situation weder näher präzisiert noch bescheinigt habe; es seien daher keine Tatsachen erkennbar, die einen Nachlass rechtfertigen würden.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Es sei unrichtig, dass er das Schreiben der belangten Behörde nicht erwidert habe. Vielmehr sei darauf mit – an das Bezirksgericht XXXX gerichtetem – Schreiben seines Rechtsvertreters vom 15.08.2020 reagiert worden. Eine Kopie dieses Schreibens ist der Beschwerde nicht angeschlossen.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Es sei unrichtig, dass er das Schreiben der belangten Behörde nicht erwidert habe. Vielmehr sei darauf mit – an das Bezirksgericht römisch 40 gerichtetem – Schreiben seines Rechtsvertreters vom 15.08.2020 reagiert worden. Eine Kopie dieses Schreibens ist der Beschwerde nicht angeschlossen.
  5. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 22.10.2020 die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde hinsichtlich der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht nachgekommen ist. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer derzeit einen monatlichen Nettoverdienst von EUR 1.840,93 hat und die Verbindlichkeit, deren Begleichung die Lohnpfändung idHv von monatlich etwa EUR 580,-- dient, im Juni 2020 EUR 20.876,56 betrug.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen in Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers. Insbesondere liegt der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.01.2020, aus dem sich die Höhe der offenen Forderung, die jedoch ohnehin nicht bestritten wird, im Akt ein. Weiters ergibt sich daraus der Auftrag zur Konkretisierung des Vorbringens, insbesondere der Darstellung bzw. Bescheinigung der Vermögensverhältnisse (Mängelbehebungsauftrag ON 3). Darin wird im Text auf die Zuständigkeit der belangten Behörde ausdrücklich eingegangen („Sie haben […] einen Antrag gestellt, welcher zur Entscheidung zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien weitergeleitet wurde“), wobei sich deren Anschrift klar aus dem Kopf des Schreibens ergibt. Dass der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, folgt aus dem Umstand, dass im vorgelegten Verwaltungsakt ein derartiges Schreiben nicht aufscheint, in Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen, wonach die Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag an das – hier nicht zuständige – Bezirksgericht XXXX gesendet worden sei. Dass der Beschwerdeführer diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, folgt aus dem Umstand, dass im vorgelegten Verwaltungsakt ein derartiges Schreiben nicht aufscheint, in Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen, wonach die Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag an das – hier nicht zuständige – Bezirksgericht römisch 40 gesendet worden sei. Die Feststellungen zum Monatsverdienst des Beschwerdeführers sowie den mit der Lohnpfändung in Zusammenhang stehenden Beträgen stützen sich auf die vom ihm vorgelegte Entgeltsabrechnung.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 9Abs.

4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. 3.2.1.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. Sie kann den Antrag vielmehr ohne weitere Erhebungen abweisen (Dokalik aaO, E 10). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).

§ 6

AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit nämlich von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub – auf Gefahr des Einschreiters – an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Paragraph 6, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit nämlich von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub – auf Gefahr des Einschreiters – an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. 3.2.

  1. Obwohl die belangte Behörde im Mängelbehebungsauftrag vom 10.08.2020 ausdrücklich auf ihre Zuständigkeit im Nachlassverfahren hinwies, wurde nach dem Beschwerdevorbringen die Antwort des – von einer (im Rahmen des
  2. Teils des Europäisches Rechtsanwaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 27/2000 [EIRAG], tätig gewordenen) deutschen Rechtsanwaltssozietät und somit rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführers auf diesen Auftrag nicht an die belangte Behörde, sondern an das Bezirksgericht XXXX gesandt. Sollte dieses Schriftstück tatsächlich beim Bezirksgericht XXXX eingelangt, von diesem aber nicht weitergeleitet worden sein, wäre daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da die Weiterleitung von bei der unzuständigen Behörde einlangenden Anbringen

§ 6

AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolgt; das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile selbst zu tragen hat (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181).3.2.

  1. Obwohl die belangte Behörde im Mängelbehebungsauftrag vom 10.08.2020 ausdrücklich auf ihre Zuständigkeit im Nachlassverfahren hinwies, wurde nach dem Beschwerdevorbringen die Antwort des – von einer (im Rahmen des
  2. Teils des Europäisches Rechtsanwaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, [EIRAG], tätig gewordenen) deutschen Rechtsanwaltssozietät und somit rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführers auf diesen Auftrag nicht an die belangte Behörde, sondern an das Bezirksgericht römisch 40 gesandt. Sollte dieses Schriftstück tatsächlich beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangt, von diesem aber nicht weitergeleitet worden sein, wäre daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da die Weiterleitung von bei der unzuständigen Behörde einlangenden Anbringen

Paragraph 6, AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolgt; das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile selbst zu tragen hat vergleiche VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Vor dem Hintergrund, dass die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (einmal) verpflichtet ist, den Nachlasswerber zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen, kann in der Abweisung des Nachlassgesuches des Beschwerdeführers in der gegenständlich vorliegenden Konstellation keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Ginge man aber davon aus, dass die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse bereits durch Vorlage der Entgeltsabrechnung für Juni 2020 hinreichend dargelegt wurden, könnte mit Blick auf das Einkommen des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 352,40 eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG darstellt, zumal keineswegs feststeht, dass sich seine finanziellen Umstände nicht in Zukunft (etwa durch den Wegfall der Pfändung) verbessern werden. Überdies hätte der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den sonstigen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers (die Schuld, deren Begleichung die Lohnpfändung dient, betrug im Juli 2020 ca. EUR 20.900) keinen Sanierungseffekt (vgl. etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276 und 19.12.2002, 2002/16/0194).Ginge man aber davon aus, dass die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse bereits durch Vorlage der Entgeltsabrechnung für Juni 2020 hinreichend dargelegt wurden, könnte mit Blick auf das Einkommen des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 352,40 eine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG darstellt, zumal keineswegs feststeht, dass sich seine finanziellen Umstände nicht in Zukunft (etwa durch den Wegfall der Pfändung) verbessern werden. Überdies hätte der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den sonstigen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers (die Schuld, deren Begleichung die Lohnpfändung dient, betrug im Juli 2020 ca. EUR 20.900) keinen Sanierungseffekt vergleiche etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276 und 19.12.2002, 2002/16/0194). 3.2.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht insofern nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld

§ 9Abs.

2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde.Die gegenständliche Entscheidung weicht insofern nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld

Paragraph 9, Absatz 2, GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W176.2236325.1.00

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