← Österreich

{'item': 'W187 2201921-1'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 30§ 26§ 6§ 7§ 58§ 17Art 130§ 27§ 31Art 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW187 2201921-1 Spruch, W187 2201921-1/22E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§ 28Abs 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  2. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  3. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 bis zum XXXX erteilt.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat).
  3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt (Jugendstraftat). In einem wurde die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX festgesetzte Probezeit von drei Jahren auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt (Jugendstraftat). In einem wurde die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 festgesetzte Probezeit von drei Jahren auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
  7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
  8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
  9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 zweimal, zuletzt mit Bescheid vom XXXX .6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zweimal, zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 .

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 12
  2. Fall StGB, § 27 Abs 2a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (junger Erwachsener). In einem wurde die Probezeit der bedingten Entlassung vom XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 12,
  4. Fall StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (junger Erwachsener). In einem wurde die Probezeit der bedingten Entlassung vom römisch 40 auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
  5. Mit Aktenvermerk vom XXXX leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus (gemeint: des Status als subsidiär Schutzberechtigter)

§ 9Asyl

G 2005 ein. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei der Grund für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen, weshalb ein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei. Derzeit sei der Beschwerdeführer in einer Anstalt für Drogenkranke stationiert. Nach seiner Entlassung werde er betreffend die Aberkennung zur Einvernahme geladen werden.8. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus (gemeint: des Status als subsidiär Schutzberechtigter)

Paragraph 9, AsylG 2005 ein. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei der Grund für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen, weshalb ein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei. Derzeit sei der Beschwerdeführer in einer Anstalt für Drogenkranke stationiert. Nach seiner Entlassung werde er betreffend die Aberkennung zur Einvernahme geladen werden.

  1. Mit E-Mail vom XXXX ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verein „ XXXX “, Rehabilitationszentrum XXXX , um Information, wann der Beschwerdeführer voraussichtlich entlassen werde.
  2. Mit E-Mail vom römisch 40 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verein „ römisch 40 “, Rehabilitationszentrum römisch 40 , um Information, wann der Beschwerdeführer voraussichtlich entlassen werde.
  3. Der Verein „ XXXX “, Rehabilitationszentrum XXXX , teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom XXXX mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit XXXX in stationärer Behandlung. Die geplante Therapiedauer betrage sechs Monate.
  4. Der Verein „ römisch 40 “, Rehabilitationszentrum römisch 40 , teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom römisch 40 mit, der Beschwerdeführer befinde sich seit römisch 40 in stationärer Behandlung. Die geplante Therapiedauer betrage sechs Monate.
  5. Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aberkennungsverfahren

§ 9Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 einzuleiten und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Fragen unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung, seinem Personenstand, seiner Religion, etwaigen Angehörigen in Afghanistan oder im Iran und seinem Leben in Österreich gestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.11. Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einzuleiten und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Fragen unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung, seinem Personenstand, seiner Religion, etwaigen Angehörigen in Afghanistan oder im Iran und seinem Leben in Österreich gestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.

  1. Am XXXX langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide unter keinen Erkrankungen, habe in Österreich ein Jahr die Schule besucht und einen Deutschkurs absolviert. Er sei ledig und befinde sich seit XXXX in stationärer Therapie beim Verein „ XXXX “, Rehabilitationszentrum XXXX , wo er auch an einer Arbeitstherapie teilnehme. Er bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, er stehe jedoch in wöchentlichem Kontakt mit seiner im Iran lebenden Mutter. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer, im Krieg ums Leben zu kommen oder als Soldat kämpfen zu müssen. Nach Abschluss seiner Therapie wolle der Beschwerdeführer den richtigen Weg einschlagen und zu einem wertvollen Teil der Gesellschaft werden. Er plane, eine Lehre zu machen, zu arbeiten, Freunde zu finden und seine Familie im Iran zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei sehr froh, sich auf richterliche Weisung in Therapie zu befinden und wolle lernen, einen Weg ohne Drogen zu finden.
  2. Am römisch 40 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide unter keinen Erkrankungen, habe in Österreich ein Jahr die Schule besucht und einen Deutschkurs absolviert. Er sei ledig und befinde sich seit römisch 40 in stationärer Therapie beim Verein „ römisch 40 “, Rehabilitationszentrum römisch 40 , wo er auch an einer Arbeitstherapie teilnehme. Er bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, er stehe jedoch in wöchentlichem Kontakt mit seiner im Iran lebenden Mutter. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer, im Krieg ums Leben zu kommen oder als Soldat kämpfen zu müssen. Nach Abschluss seiner Therapie wolle der Beschwerdeführer den richtigen Weg einschlagen und zu einem wertvollen Teil der Gesellschaft werden. Er plane, eine Lehre zu machen, zu arbeiten, Freunde zu finden und seine Familie im Iran zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei sehr froh, sich auf richterliche Weisung in Therapie zu befinden und wolle lernen, einen Weg ohne Drogen zu finden.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und ihm die mit Bescheid vom XXXX , XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§9Abs 3 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und ihm die mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§9Absatz 3, Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei im Iran geboren und nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Der Beschwerdeführer könne auf Dari lesen und schreiben, habe im Iran die Schule besucht sowie als Schweißer und Helfer in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich habe der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht. Er sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und besuche derzeit eine sechsmonatige stationäre Therapie. Der Beschwerdeführer sei mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer sei eine gesunde und volljährige Person im arbeitsfähigen Alter und spreche eine Sprache seines Herkunftsstaates. Die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung/Zurückschiebung oder Abschiebung sei nicht festgestellt worden. Zumindest die Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher dieser in Kontakt stehe, lebe im Iran. Durch eine Geldüberweisung seiner im Iran aufhältigen Mutter wäre der Beschwerdeführer vorerst finanziell abgesichert. Es sei einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen: Man benötige lediglich eine Tazkira, zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 Afghani als Mindestkapital für das Bankkonto. Zwar gehe der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit nach und habe kein geregeltes Einkommen, es sei ihm jedoch jedenfalls möglich, das Mindestkapital für ein Bankkonto aufzutreiben. Derzeit finanziere er seinen Unterhalt von der Mindestsicherung. Zum Privat- und Familienleben und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde festgestellt, dass er sich seit XXXX im Bundesgebiet aufhalte. Eine verfestigte Integration habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei mehrmals nach dem SMG verurteilt worden. Weitere Feststellungen traf die belangte Behörde nicht.Zur Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei im Iran geboren und nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Der Beschwerdeführer könne auf Dari lesen und schreiben, habe im Iran die Schule besucht sowie als Schweißer und Helfer in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich habe der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht. Er sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und besuche derzeit eine sechsmonatige stationäre Therapie. Der Beschwerdeführer sei mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer sei eine gesunde und volljährige Person im arbeitsfähigen Alter und spreche eine Sprache seines Herkunftsstaates. Die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung/Zurückschiebung oder Abschiebung sei nicht festgestellt worden. Zumindest die Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher dieser in Kontakt stehe, lebe im Iran. Durch eine Geldüberweisung seiner im Iran aufhältigen Mutter wäre der Beschwerdeführer vorerst finanziell abgesichert. Es sei einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen: Man benötige lediglich eine Tazkira, zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 Afghani als Mindestkapital für das Bankkonto. Zwar gehe der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit nach und habe kein geregeltes Einkommen, es sei ihm jedoch jedenfalls möglich, das Mindestkapital für ein Bankkonto aufzutreiben. Derzeit finanziere er seinen Unterhalt von der Mindestsicherung. Zum Privat- und Familienleben und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde festgestellt, dass er sich seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhalte. Eine verfestigte Integration habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei mehrmals nach dem SMG verurteilt worden. Weitere Feststellungen traf die belangte Behörde nicht. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers würden sich aus dem Akteninhalt und seiner schriftlichen Stellungnahme ergeben. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem SMG seien aus dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug ersichtlich. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend aus, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Minderjährigkeit gewährt worden. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Therapie. In Afghanistan sei eine Methadontherapie nicht verfügbar. Es werde Entgiftung als Behandlungsmethode für Drogenabhängige angewendet. Die Nachfrage übersteige die Behandlungskapazität der Zentren, weswegen es Wartelisten für neue Patienten gebe. Das afghanische Ministerium für Gesundheitswesen habe landesweit etwa 100 Zentren errichtet, in denen Drogensüchtige behandelt werden können. Entgiftungsprogramme würden vom Staat unterstützt. Weiter wurde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beweiswürdigend ausgeführt, er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner damaligen besonderen Schutzbedürftigkeit erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei damals minderjährig gewesen. Nunmehr handle es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde, volljährige und arbeitswillige männliche Person, bei welcher keine besondere Schutzbedürftigkeit bestehe. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan landesweit eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne von Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Hauptstadt von Kabul sei über den internationalen Flughafen direkt und ohne Gefahr anzufliegen. Eine Rückkehr alleinstehender Männer nach Kabul sei ohne weiteres möglich. Als junge gesunde männliche Person sei es dem Beschwerdeführer allenfalls nach Anfangsschwierigkeiten zumutbar, durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher

§ 9Abs 1 Asyl

G 2005 abzuerkennen gewesen.Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner damaligen besonderen Schutzbedürftigkeit erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei damals minderjährig gewesen. Nunmehr handle es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde, volljährige und arbeitswillige männliche Person, bei welcher keine besondere Schutzbedürftigkeit bestehe. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan landesweit eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Hauptstadt von Kabul sei über den internationalen Flughafen direkt und ohne Gefahr anzufliegen. Eine Rückkehr alleinstehender Männer nach Kabul sei ohne weiteres möglich. Als junge gesunde männliche Person sei es dem Beschwerdeführer allenfalls nach Anfangsschwierigkeiten zumutbar, durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung und eines in Folge dessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung und eines in Folge dessen mangelhaften Ermittlungsverfahrens.
  3. Die Beschwerde und jener Teil des Verwaltungsaktes, welcher unmittelbar das Aberkennungsverfahren betrifft, wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Den restlichen Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie jene Bescheide, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung zweimal verlängert wurde, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen nicht vor.
  4. Mit Schreiben vom XXXX reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX mit dem Betreff „Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden“ vom XXXX sowie eine Meldung über die Straftat eines Asylwerbers

§ 30Abs 2 BFA-VG vom XXXX nach.

Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX auf frischer Tat bei der Begehung des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG betreten und bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt wurde.16. Mit Schreiben vom römisch 40 reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 mit dem Betreff „Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden“ vom römisch 40 sowie eine Meldung über die Straftat eines Asylwerbers

Paragraph 30, Absatz 2, BFA-VG vom römisch 40 nach. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 auf frischer Tat bei der Begehung des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG betreten und bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt wurde. 17. Am XXXX langte betreffend den Beschwerdeführer eine Einziehungsanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX

§ 26St

GB, § 34 SMG iVm § 445a Abs 2 StPO betreffend 30 Stück Ecstasy-Tabletten und 1,22 Gramm Cannabiskraut beim Bundesverwaltungsgericht ein.17. Am römisch 40 langte betreffend den Beschwerdeführer eine Einziehungsanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40

Paragraph 26, StGB, Paragraph 34, SMG in Verbindung mit Paragraph 445 a, Absatz 2, StPO betreffend 30 Stück Ecstasy-Tabletten und 1,22 Gramm Cannabiskraut beim Bundesverwaltungsgericht ein.

  1. Mit Ladung vom XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den XXXX an und übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan.
  2. Mit Ladung vom römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an und übermittelte den Parteien einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan.
  3. Am XXXX legte der Verein Menschenrechte Österreich die am XXXX durch den Beschwerdeführer erteilte Vollmacht nieder.
  4. Am römisch 40 legte der Verein Menschenrechte Österreich die am römisch 40 durch den Beschwerdeführer erteilte Vollmacht nieder.
  5. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass aus terminlichen Gründen keine Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgen werde.
  6. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass aus terminlichen Gründen keine Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgen werde.
  7. Am XXXX langte eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX über die Straftat eines Asylwerbers beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer wiederum auf frischer Tat bei einem Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG betreten worden sei.
  8. Am römisch 40 langte eine Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 über die Straftat eines Asylwerbers beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer wiederum auf frischer Tat bei einem Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG betreten worden sei.
  9. Auf telefonische Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Verein Menschenrechte Österreich am XXXX mit, dass Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich mehrfach erfolglos versucht hätten, den Beschwerdeführer zu erreichen, weshalb die Vollmacht niedergelegt worden sei.
  10. Auf telefonische Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Verein Menschenrechte Österreich am römisch 40 mit, dass Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich mehrfach erfolglos versucht hätten, den Beschwerdeführer zu erreichen, weshalb die Vollmacht niedergelegt worden sei.
  11. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.
  12. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.
  13. Mit E-Mail vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX in Untersuchungshaft befinde.
  14. Mit E-Mail vom römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Untersuchungshaft befinde.
  15. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer mit XXXX sowie eine Verständigung vom XXXX , wonach gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB, §§ 27 Abs 1, 27 Abs 2a SMG Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.
  16. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer mit römisch 40 sowie eine Verständigung vom römisch 40 , wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, 27, Absatz 2 a, SMG Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
  18. Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs. 3 und 5 SMG, § 15 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (junger Erwachsener). In einem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe vom XXXX widerrufen.
  19. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  20. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (junger Erwachsener). In einem wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe vom römisch 40 widerrufen.
  21. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , betreffend insgesamt acht Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers nach der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz. Konkret hat der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten und zweimal trotz Rotlichtes einer Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten. Weiter stand er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und verständigte nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle (Fahrerflucht). Dabei lenkte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug, welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein. Der Beschwerdeführer befand sich dabei in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, wobei er sich nach Durchführung einer klinischen Untersuchung weigerte, sich Blut abnehmen zu lassen. Weiter beachtete er ein deutlich sichtbar aufgestelltes Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht. Über den Beschwerdeführer wurden Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt € 3.270,00 verhängt. Weiter wurde er verpflichtet, einen Betrag von € 330,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sowie € 232,00 als Ersatz der Barauslagen für Kostenersätze für Alkotest, Blutalkoholbestimmung und Drogentest zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 3.832,00.
  22. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , betreffend insgesamt acht Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers nach der Straßenverkehrsordnung, dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz. Konkret hat der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten und zweimal trotz Rotlichtes einer Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten. Weiter stand er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und verständigte nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle (Fahrerflucht). Dabei lenkte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug, welches nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein. Der Beschwerdeführer befand sich dabei in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, wobei er sich nach Durchführung einer klinischen Untersuchung weigerte, sich Blut abnehmen zu lassen. Weiter beachtete er ein deutlich sichtbar aufgestelltes Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht. Über den Beschwerdeführer wurden Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt € 3.270,00 verhängt. Weiter wurde er verpflichtet, einen Betrag von € 330,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sowie € 232,00 als Ersatz der Barauslagen für Kostenersätze für Alkotest, Blutalkoholbestimmung und Drogentest zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 3.832,
  23. Mit Schreiben vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass die belangte Behörde lediglich den Verwaltungsakt betreffend das Aberkennungsverfahren, nicht jedoch betreffend das Asylverfahren und die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie die Verlängerungsbescheide vorgelegt habe. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen den restlichen (vollständigen) Verwaltungsakt betreffend den Beschwerdeführer zu übermitteln. Weiter ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX
  24. Mit Schreiben vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass die belangte Behörde lediglich den Verwaltungsakt betreffend das Aberkennungsverfahren, nicht jedoch betreffend das Asylverfahren und die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie die Verlängerungsbescheide vorgelegt habe. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen den restlichen (vollständigen) Verwaltungsakt betreffend den Beschwerdeführer zu übermitteln. Weiter ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40
  25. Mit E-Mail vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer XXXX aus der Strafhaft entlassen werde.
  26. Mit E-Mail vom römisch 40 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer römisch 40 aus der Strafhaft entlassen werde.
  27. Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde neuerlich auf, den restlichen (vollständigen) Verfahrensakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer und das Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.
  28. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde neuerlich auf, den restlichen (vollständigen) Verfahrensakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer und das Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.
  29. Am XXXX übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX . In einem wurde mitgeteilt, dass der Asylakt in den nächsten Tagen per Post nachgereicht werde.
  30. Am römisch 40 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 . In einem wurde mitgeteilt, dass der Asylakt in den nächsten Tagen per Post nachgereicht werde. Die belangte Behörde hat dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheidungszeitpunkt lediglich jenen Teil des Verwaltungsaktes vorgelegt, welcher unmittelbar das Aberkennungsverfahren betrifft. Den restlichen Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer sowie jene Bescheide, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung zweimal verlängert wurde, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz zweifacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Teil des Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welcher unmittelbar das Aberkennungsverfahren betrifft, und den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer.
  31. Feststellungen 1.1 Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, in welcher er lesen und schreiben kann. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX in der iranischen Provinz Teheran geboren und war noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Er besuchte im Iran die Schule und arbeitete als Schweißer und Helfer in der Landwirtschaft. Im Alter von ungefähr 13 Jahren verließ der Beschwerdeführer den Iran Richtung Europa.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 in der iranischen Provinz Teheran geboren und war noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Er besuchte im Iran die Schule und arbeitete als Schweißer und Helfer in der Landwirtschaft. Im Alter von ungefähr 13 Jahren verließ der Beschwerdeführer den Iran Richtung Europa. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Iran. Dass der Beschwerdeführer neben seiner Mutter weitere Angehörige im Iran hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Er steht in wöchentlichem Kontakt mit seiner Mutter im Iran. In Afghanistan leben keine (allenfalls entfernten) Verwandten oder sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Er verfügt über kein soziales Netzwerk in Afghanistan. 1.2 Der Beschwerdeführer gelangte im XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.1.2 Der Beschwerdeführer gelangte im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt. Dieser Bescheid liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz zweifacher Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Die tragenden Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes konnten daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht ermittelt bzw festgestellt werden.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt. Dieser Bescheid liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz zweifacher Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Die tragenden Gründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes konnten daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht ermittelt bzw festgestellt werden. Die dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigten erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal verlängert. Zuletzt verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid vom XXXX XXXX . Diese Verlängerungsbescheide wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde trotz zweifacher Aufforderung ebenso wenig vorgelegt.Die dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigten erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal verlängert. Zuletzt verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid vom römisch 40 römisch 40 . Diese Verlängerungsbescheide wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde trotz zweifacher Aufforderung ebenso wenig vorgelegt. Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit mehr als acht Jahren in Österreich auf und hat seit seiner Einreise ein Jahr die Schule besucht und an Deutschkursen teilgenommen. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer zwar keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, er ist aber auch nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte in Österreich – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten und wurde bereits vier Mal wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
  32. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  33. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt (Jugendstraftat). In einem wurde die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX festgesetzte Probezeit von drei Jahren auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Nach dem Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX wurde die Freiheitsstrafe mit XXXX vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt (Jugendstraftat). In einem wurde die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 festgesetzte Probezeit von drei Jahren auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Nach dem Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 wurde die Freiheitsstrafe mit römisch 40 vollzogen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 12
  34. Fall StGB, § 27 Abs 2a SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (junger Erwachsener). Diese Freiheitsstrafe wurde mit XXXX vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 12,
  35. Fall StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (junger Erwachsener). Diese Freiheitsstrafe wurde mit römisch 40 vollzogen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
  36. Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs 3 und 5 SMG, § 15 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (junger Erwachsener). Diese Freiheitsstrafe wurde mit XXXX vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  37. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (junger Erwachsener). Diese Freiheitsstrafe wurde mit römisch 40 vollzogen. Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig und befand sich von XXXX bis XXXX in stationärer Therapie im Rehabilitationszentrum XXXX des Vereins „ XXXX “. Nach seiner Entlassung wurde der Beschwerdeführer rückfällig und beging im Zeitraum XXXX bis XXXX abermals Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
  38. Fall, 27 Abs 2a, 27 Abs 3 und 5 SMG, § 15 StGB, für welche er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX verurteilt wurde. Diese Vergehen beging der Beschwerdeführer vorwiegend, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgifte bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig und befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Therapie im Rehabilitationszentrum römisch 40 des Vereins „ römisch 40 “. Nach seiner Entlassung wurde der Beschwerdeführer rückfällig und beging im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 abermals Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  39. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3 und 5 SMG, Paragraph 15, StGB, für welche er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 verurteilt wurde. Diese Vergehen beging der Beschwerdeführer vorwiegend, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgifte bzw Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. 1.
  40. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete das gegenständliche Aberkennungsverfahren des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Aktenvermerk XXXX ein. Es ging dabei davon aus, dass der Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes weggefallen sei. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit in einer Anstalt für Drogenkranke stationiert sei. Nach seiner Entlassung sei geplant, ihn zur Einvernahme betreffend die Aberkennung zu laden.1.
  41. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete das gegenständliche Aberkennungsverfahren des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Aktenvermerk römisch 40 ein. Es ging dabei davon aus, dass der Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes weggefallen sei. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit in einer Anstalt für Drogenkranke stationiert sei. Nach seiner Entlassung sei geplant, ihn zur Einvernahme betreffend die Aberkennung zu laden. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur geplanten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fand nicht statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab ihm lediglich – unter Stellung konkreter Fragen – die Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am XXXX bei der belangten Behörde ein.Eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur geplanten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fand nicht statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab ihm lediglich – unter Stellung konkreter Fragen – die Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX , XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid vom XXXX , XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs 3 Asyl

G 2005 entzogen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Welche Gründe einst für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom XXXX , maßgeblich waren, stellte sie hingegen nicht fest. Lediglich in der Beweiswürdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Minderjährigkeit gewährt worden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 entzogen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Welche Gründe einst für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , maßgeblich waren, stellte sie hingegen nicht fest. Lediglich in der Beweiswürdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Minderjährigkeit gewährt worden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen weder der Bescheid vom XXXX mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten eins zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt wurde, vor, noch die in den folgenden Jahren ergangenen Bescheide, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers jeweils verlängert wurde. Der vollständige Verwaltungsakt bzw die Bescheide wurden durch die belangte Behörde auch nach zweifacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen seine gesetzliche Pflicht zur Vorlage des vollständigen Verwaltungsaktes sowie gegen seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verstoßen.Dem Bundesverwaltungsgericht liegen weder der Bescheid vom römisch 40 mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten eins zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt wurde, vor, noch die in den folgenden Jahren ergangenen Bescheide, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers jeweils verlängert wurde. Der vollständige Verwaltungsakt bzw die Bescheide wurden durch die belangte Behörde auch nach zweifacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen seine gesetzliche Pflicht zur Vorlage des vollständigen Verwaltungsaktes sowie gegen seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verstoßen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es dadurch nicht möglich, festzustellen, ob es seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom XXXX , zu einer nachhaltigen maßgeblichen Änderung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des Beschwerdeführers oder zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob sich die Umstände, die seinerzeit zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom XXXX , geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen insgesamt wesentlich und nachhaltig verändert bzw verbessert haben.Dem Bundesverwaltungsgericht ist es dadurch nicht möglich, festzustellen, ob es seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , zu einer nachhaltigen maßgeblichen Änderung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des Beschwerdeführers oder zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob sich die Umstände, die seinerzeit zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom römisch 40 , geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen insgesamt wesentlich und nachhaltig verändert bzw verbessert haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat weder eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu den relevanten Aspekten des Aberkennungsverfahrens (Prüfung des Wegfalls der seinerzeit maßgeblichen Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) durchgeführt, noch in seinem Aberkennungsbescheid hinreichende Feststellungen zu jenen Umständen, welche seinerzeit für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren, getroffen. Dadurch, dass es dem Bundesverwaltungsgericht den angeforderten vollständigen Verwaltungsakt trotz zweifacher Aufforderung nicht vorgelegt hat, ist es dem Gericht auch nicht möglich, die fehlenden Ermittlungen zu den seinerzeit maßgeblichen Gründen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten selbst durchzuführen bzw nachzuholen. Der maßgebliche Sachverhalt, nämlich jene Gründe, die seinerzeit für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren, steht nicht fest. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht ist mangels Mitwirkung und Übermittlung der vollständigen Akten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht möglich und daher auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

  1. Beweiswürdigung 2.1 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft und Muttersprache, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie zu seinem Personenstand ergeben sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes betreffend das Aberkennungsverfahren. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers im Iran, insbesondere zu seiner Berufserfahrung sowie zu seinen familiären Hintergründen, und dazu, dass der Beschwerdeführer noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war, gründen auf der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX (Verwaltungsakt, AS 15 und 16) sowie den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers im Iran, insbesondere zu seiner Berufserfahrung sowie zu seinen familiären Hintergründen, und dazu, dass der Beschwerdeführer noch nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan war, gründen auf der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 (Verwaltungsakt, AS 15 und 16) sowie den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Dass die Mutter des Beschwerdeführers im Iran lebt und der Beschwerdeführer mit dieser in wöchentlichem Kontakt steht, gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX an (Verwaltungsakt, AS 15 und 16). Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer weitere Angehörige im Iran hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch durch die belangte Behörde nicht festgestellt. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen – und damit kein soziales Netzwerk – hat, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme vom XXXX (Verwaltungsakt, AS 15 und 16). Auch die belangte Behörde folgte diesen Angaben des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid.Dass die Mutter des Beschwerdeführers im Iran lebt und der Beschwerdeführer mit dieser in wöchentlichem Kontakt steht, gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom römisch 40 an (Verwaltungsakt, AS 15 und 16). Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer weitere Angehörige im Iran hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch durch die belangte Behörde nicht festgestellt. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen – und damit kein soziales Netzwerk – hat, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme vom römisch 40 (Verwaltungsakt, AS 15 und 16). Auch die belangte Behörde folgte diesen Angaben des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid. 2.2 Das Antragsdatum des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist aktenkundig. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Bescheid trotz zweifacher Aufforderung nicht vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist aktenkundig. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Bescheid trotz zweifacher Aufforderung nicht vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Aufenthaltsberechtigung zweimal verlängert wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid (Bescheid, S. 3). Dass dem Bundesverwaltungsgericht auch die Verlängerungsbescheide nicht übermittelt wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich sowie dazu, dass er in Österreich keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen hat, stützen sich auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX (Verwaltungsakt, AS 15 und 16) in Zusammenschau mit den eingeholten Speicherauszügen der GVS-Datenbank.Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich sowie dazu, dass er in Österreich keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen hat, stützen sich auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 (Verwaltungsakt, AS 15 und 16) in Zusammenschau mit den eingeholten Speicherauszügen der GVS-Datenbank. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers und seinen Verurteilungen in Österreich ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX und dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.Die Feststellungen zur strafrechtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers und seinen Verurteilungen in Österreich ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 und dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer drogenabhängig ist, sich in Therapie befand und rückfällig wurde, gründet auf dem Schreiben des Vereins „ XXXX “, Rehabilitationszentrum XXXX vom XXXX (Verwaltungsakt, AS 5), der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX (Verwaltungsakt, AS 15 und 16) und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur XXXX (OZ 21).Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer drogenabhängig ist, sich in Therapie befand und rückfällig wurde, gründet auf dem Schreiben des Vereins „ römisch 40 “, Rehabilitationszentrum römisch 40 vom römisch 40 (Verwaltungsakt, AS 5), der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 (Verwaltungsakt, AS 15 und 16) und dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur römisch 40 (OZ 21). 2.3 Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren, zur Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren sowie zum Inhalt des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu den Gründen, welche einst für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren, getroffen hat. Dass dem Bundesverwaltungsgericht weder der Bescheid vom XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, noch die ergangenen Verlängerungsbescheide betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung vorliegen, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts und ist aktenkundig. Ebenso aktenkundig ist, dass die belangte Behörde ihrer Vorlagepflicht trotz zweifacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgekommen ist.Dass dem Bundesverwaltungsgericht weder der Bescheid vom römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, noch die ergangenen Verlängerungsbescheide betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung vorliegen, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts und ist aktenkundig. Ebenso aktenkundig ist, dass die belangte Behörde ihrer Vorlagepflicht trotz zweifacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgekommen ist. Daraus, dass dem Bundesverwaltungsgericht der vollständige Verfahrensakt der Behörde trotz zweifacher Aufforderung nicht vorliegt, folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zu einer etwaigen Änderung oder maßgeblichen Verbesserung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des Beschwerdeführers oder der Sicherheits- und Versorgungslage seit der Zuerkennung treffen kann. Dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, gründet darauf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen, ohne Feststellungen dahingehend zu treffen, warum dem Beschwerdeführer dieser Schutzstatus einst zuerkannt wurde. Dass das Bundesverwaltungsgericht diesen maßgeblichen Sachverhalt nicht feststellen kann, gründet darauf, dass die belangte Behörde dem Gericht nicht den vollständigen Akt bzw die angeforderten Aktenteile übermittelt hat.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I 10/2013 idF BGBl I 44/2019, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2019,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 87/2012 id

F BGBl I 146/2020, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 146 aus 2020,, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 119/2020, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2020,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2 Rechtlich folgt daraus 3.2.1 Zur Beschwerde Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und erweist sich daher als rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und erweist sich daher als rechtzeitig. 3.2.2 Zu Spruchpunkt A) – Zurückverweisung an die belangte Behörde 3.2.2.1

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2.1

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Bei Vorliegen der Tatbestände des § 9 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen zu erfolgen. § 9 AsylG 2005 lautet wie folgt:Bei Vorliegen der Tatbestände des Paragraph 9, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen zu erfolgen. Paragraph 9, AsylG 2005 lautet wie folgt: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn,
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;,
  2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder,
  3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn,
  1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;,
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder,
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 3.2.2.1.2 Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, wobei sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den zweiten Fall („nicht mehr vorliegen“) des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 stützt.3.2.2.1.2 Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, wobei sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den zweiten Fall („nicht mehr vorliegen“) des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stützt. Der Tatbestand des § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Dieser Tatbestand zielt daher auf den Fall einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ab.Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Dieser Tatbestand zielt daher auf den Fall einer Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Art 16 Abs 1 Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Art 16

Abs 2 Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Art 16 Abs 1 Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Artikel 16

, Absatz 2, Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Damit stellt § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung von § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art 16 Abs 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs 1 Z 2 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327).Die Anwendung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327). In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 noch Art 16 Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in § 8 Abs 1 AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art 15 Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch Artikel 16, Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Artikel 15, Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Art 16 Abs 2 Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50). Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). 3.2.2.1.3 Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .3.2.2.1.3 Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 . Um den dem Beschwerdeführer zuerkennten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkennen zu können, bedarf es daher konkreter Ermittlungen und Feststellungen, welche Umstände seinerzeit für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblich waren. Wie feststellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die belangte Behörde keine hinreichenden Feststellungen zu jenen Umständen getroffen. Damit steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest.Um den dem Beschwerdeführer zuerkennten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkennen zu können, bedarf es daher konkreter Ermittlungen und Feststellungen, welche Umstände seinerzeit für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblich waren. Wie feststellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die belangte Behörde keine hinreichenden Feststellungen zu jenen Umständen getroffen. Damit steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH betreffend die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG an die belangte Behörde stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl VwGH 26.6.2019, Ra 2018/11/0092 mwN). Beschränkt sich die (erforderliche) Ermittlungstätigkeit inhaltlich auf die Lektüre eines Aktenkonvoluts, ist – die Vollständigkeit der dem Verwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen vorausgesetzt – nicht ersichtlich, warum die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein soll, zumal keine vor Ort durchzuführenden Erhebungen vorzunehmen sind. Wenn das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten verfügt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und somit

§ 28Abs 2 Z 2 Vw

GVG geboten ist (vgl VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0019).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH betreffend die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2018/11/0092 mwN). Beschränkt sich die (erforderliche) Ermittlungstätigkeit inhaltlich auf die Lektüre eines Aktenkonvoluts, ist – die Vollständigkeit der dem Verwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen vorausgesetzt – nicht ersichtlich, warum die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein soll, zumal keine vor Ort durchzuführenden Erhebungen vorzunehmen sind. Wenn das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten verfügt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und somit

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG geboten ist vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0019). Wie oben dargelegt, steht der maßgebliche Sachverhalt (Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) im vorliegenden Fall nicht fest. Die erforderliche Ermittlungstätigkeit beschränkt sich nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr wäre eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den vollständigen Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in den Bescheid vom XXXX , notwendig, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können.Wie oben dargelegt, steht der maßgebliche Sachverhalt (Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) im vorliegenden Fall nicht fest. Die erforderliche Ermittlungstätigkeit beschränkt sich nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr wäre eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den vollständigen Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in den Bescheid vom römisch 40 , notwendig, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können. Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH folgt, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall im Interesse der Raschheit gelegen und

§ 28Abs 2 Z 2 Vw

GVG geboten ist, sofern das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten verfügt. Dies ist gegenständlich nicht der Fall; dem Bundesverwaltungsgericht liegen die notwendigen Verwaltungsakten betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Verlängerungsbescheide nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal aufgefordert, die fehlenden Teile des Verwaltungsaktes nachzureichen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen.Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH folgt, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall im Interesse der Raschheit gelegen und

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG geboten ist, sofern das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten verfügt. Dies ist gegenständlich nicht der Fall; dem Bundesverwaltungsgericht liegen die notwendigen Verwaltungsakten betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Verlängerungsbescheide nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal aufgefordert, die fehlenden Teile des Verwaltungsaktes nachzureichen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen. Damit erweist sich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht möglich. Eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nach der zitierten Judikatur des VwGH weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. 3.2.2.1.4 Der angefochtene Bescheid ist daher

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.3.2.2.1.4 Der angefochtene Bescheid ist daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dass im vorliegenden Fall auch eine Prüfung des Tatbestandes nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich) aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers angedacht werden könnte, ändert daran nichts, weil dieser Aberkennungsgrund nach der Systematik des § 9 AsylG 2005 erst subsidiär bei Nichtvorliegen der Gründe nach Abs 1 leg. cit. zum Tragen kommt.Dass im vorliegenden Fall auch eine Prüfung des Tatbestandes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich) aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers angedacht werden könnte, ändert daran nichts, weil dieser Aberkennungsgrund nach der Systematik des Paragraph 9, AsylG 2005 erst subsidiär bei Nichtvorliegen der Gründe nach Absatz eins, leg. cit. zum Tragen kommt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge ein auf die Situation des Beschwerdeführers gerichtetes Ermittlungsverfahren zu führen und dabei festzustellen haben, welche Umstände für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren und ob diese Umstände für die Gewährung von subsidiärem Schutz weggefallen sind. Sollte die belangte Behörde im weiteren Verfahren zum Ergebnis gelangen, dass eine wesentliche Veränderung bzw. Verbesserung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom XXXX geführt haben, nicht vorliegt, werden allenfalls die Aberkennungstatbestände nach § 9 Abs 2 AsylG 2005 zu prüfen sein. Im Fall der Bejahung eines oder mehrerer dieser Tatbestände wäre eine solche Aberkennungsentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung (unter Beachtung von § 9 BFA-VG) und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.Sollte die belangte Behörde im weiteren Verfahren zum Ergebnis gelangen, dass eine wesentliche Veränderung bzw. Verbesserung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom römisch 40 geführt haben, nicht vorliegt, werden allenfalls die Aberkennungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen sein. Im Fall der Bejahung eines oder mehrerer dieser Tatbestände wäre eine solche Aberkennungsentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung (unter Beachtung von Paragraph 9, BFA-VG) und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Z 1 leg.

cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn unter anderem bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn unter anderem bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.2 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Zusammenhang wird auf die unter 3.2.1 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Zusammenhang wird auf die unter 3.2.1 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W187.2201921.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.