GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G 2005 bis zum XXXX erteilt.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt.
G 2005 zweimal, zuletzt mit Bescheid vom XXXX .6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zweimal, zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 .
G 2005 ein. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei der Grund für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen, weshalb ein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei. Derzeit sei der Beschwerdeführer in einer Anstalt für Drogenkranke stationiert. Nach seiner Entlassung werde er betreffend die Aberkennung zur Einvernahme geladen werden.8. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus (gemeint: des Status als subsidiär Schutzberechtigter)
Paragraph 9, AsylG 2005 ein. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei der Grund für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen, weshalb ein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei. Derzeit sei der Beschwerdeführer in einer Anstalt für Drogenkranke stationiert. Nach seiner Entlassung werde er betreffend die Aberkennung zur Einvernahme geladen werden.
G 2005 einzuleiten und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Fragen unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung, seinem Personenstand, seiner Religion, etwaigen Angehörigen in Afghanistan oder im Iran und seinem Leben in Österreich gestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.11. Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aberkennungsverfahren
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einzuleiten und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Fragen unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung, seinem Personenstand, seiner Religion, etwaigen Angehörigen in Afghanistan oder im Iran und seinem Leben in Österreich gestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und ihm die mit Bescheid vom XXXX , XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und ihm die mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei im Iran geboren und nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Der Beschwerdeführer könne auf Dari lesen und schreiben, habe im Iran die Schule besucht sowie als Schweißer und Helfer in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich habe der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht. Er sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und besuche derzeit eine sechsmonatige stationäre Therapie. Der Beschwerdeführer sei mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer sei eine gesunde und volljährige Person im arbeitsfähigen Alter und spreche eine Sprache seines Herkunftsstaates. Die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung/Zurückschiebung oder Abschiebung sei nicht festgestellt worden. Zumindest die Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher dieser in Kontakt stehe, lebe im Iran. Durch eine Geldüberweisung seiner im Iran aufhältigen Mutter wäre der Beschwerdeführer vorerst finanziell abgesichert. Es sei einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen: Man benötige lediglich eine Tazkira, zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 Afghani als Mindestkapital für das Bankkonto. Zwar gehe der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit nach und habe kein geregeltes Einkommen, es sei ihm jedoch jedenfalls möglich, das Mindestkapital für ein Bankkonto aufzutreiben. Derzeit finanziere er seinen Unterhalt von der Mindestsicherung. Zum Privat- und Familienleben und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde festgestellt, dass er sich seit XXXX im Bundesgebiet aufhalte. Eine verfestigte Integration habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei mehrmals nach dem SMG verurteilt worden. Weitere Feststellungen traf die belangte Behörde nicht.Zur Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei im Iran geboren und nie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gewesen. Der Beschwerdeführer könne auf Dari lesen und schreiben, habe im Iran die Schule besucht sowie als Schweißer und Helfer in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich habe der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht. Er sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und besuche derzeit eine sechsmonatige stationäre Therapie. Der Beschwerdeführer sei mehrfach rechtskräftig verurteilt worden. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer sei eine gesunde und volljährige Person im arbeitsfähigen Alter und spreche eine Sprache seines Herkunftsstaates. Die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung/Zurückschiebung oder Abschiebung sei nicht festgestellt worden. Zumindest die Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher dieser in Kontakt stehe, lebe im Iran. Durch eine Geldüberweisung seiner im Iran aufhältigen Mutter wäre der Beschwerdeführer vorerst finanziell abgesichert. Es sei einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen: Man benötige lediglich eine Tazkira, zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 Afghani als Mindestkapital für das Bankkonto. Zwar gehe der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit nach und habe kein geregeltes Einkommen, es sei ihm jedoch jedenfalls möglich, das Mindestkapital für ein Bankkonto aufzutreiben. Derzeit finanziere er seinen Unterhalt von der Mindestsicherung. Zum Privat- und Familienleben und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wurde festgestellt, dass er sich seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhalte. Eine verfestigte Integration habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei mehrmals nach dem SMG verurteilt worden. Weitere Feststellungen traf die belangte Behörde nicht. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers würden sich aus dem Akteninhalt und seiner schriftlichen Stellungnahme ergeben. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem SMG seien aus dem im Akt erliegenden Strafregisterauszug ersichtlich. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend aus, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Minderjährigkeit gewährt worden. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Therapie. In Afghanistan sei eine Methadontherapie nicht verfügbar. Es werde Entgiftung als Behandlungsmethode für Drogenabhängige angewendet. Die Nachfrage übersteige die Behandlungskapazität der Zentren, weswegen es Wartelisten für neue Patienten gebe. Das afghanische Ministerium für Gesundheitswesen habe landesweit etwa 100 Zentren errichtet, in denen Drogensüchtige behandelt werden können. Entgiftungsprogramme würden vom Staat unterstützt. Weiter wurde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich beweiswürdigend ausgeführt, er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfüge. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner damaligen besonderen Schutzbedürftigkeit erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei damals minderjährig gewesen. Nunmehr handle es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde, volljährige und arbeitswillige männliche Person, bei welcher keine besondere Schutzbedürftigkeit bestehe. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan landesweit eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne von Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Hauptstadt von Kabul sei über den internationalen Flughafen direkt und ohne Gefahr anzufliegen. Eine Rückkehr alleinstehender Männer nach Kabul sei ohne weiteres möglich. Als junge gesunde männliche Person sei es dem Beschwerdeführer allenfalls nach Anfangsschwierigkeiten zumutbar, durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher
G 2005 abzuerkennen gewesen.Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner damaligen besonderen Schutzbedürftigkeit erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei damals minderjährig gewesen. Nunmehr handle es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde, volljährige und arbeitswillige männliche Person, bei welcher keine besondere Schutzbedürftigkeit bestehe. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan landesweit eine solch extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Hauptstadt von Kabul sei über den internationalen Flughafen direkt und ohne Gefahr anzufliegen. Eine Rückkehr alleinstehender Männer nach Kabul sei ohne weiteres möglich. Als junge gesunde männliche Person sei es dem Beschwerdeführer allenfalls nach Anfangsschwierigkeiten zumutbar, durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer daher
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX auf frischer Tat bei der Begehung des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG betreten und bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt wurde.16. Mit Schreiben vom römisch 40 reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 mit dem Betreff „Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden“ vom römisch 40 sowie eine Meldung über die Straftat eines Asylwerbers
Paragraph 30, Absatz 2, BFA-VG vom römisch 40 nach. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 auf frischer Tat bei der Begehung des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG betreten und bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt wurde. 17. Am XXXX langte betreffend den Beschwerdeführer eine Einziehungsanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX
GB, § 34 SMG iVm § 445a Abs 2 StPO betreffend 30 Stück Ecstasy-Tabletten und 1,22 Gramm Cannabiskraut beim Bundesverwaltungsgericht ein.17. Am römisch 40 langte betreffend den Beschwerdeführer eine Einziehungsanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40
Paragraph 26, StGB, Paragraph 34, SMG in Verbindung mit Paragraph 445 a, Absatz 2, StPO betreffend 30 Stück Ecstasy-Tabletten und 1,22 Gramm Cannabiskraut beim Bundesverwaltungsgericht ein.
G 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid vom XXXX , XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Welche Gründe einst für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom XXXX , maßgeblich waren, stellte sie hingegen nicht fest. Lediglich in der Beweiswürdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Minderjährigkeit gewährt worden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 entzogen. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Welche Gründe einst für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , maßgeblich waren, stellte sie hingegen nicht fest. Lediglich in der Beweiswürdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner Minderjährigkeit gewährt worden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen weder der Bescheid vom XXXX mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten eins zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt wurde, vor, noch die in den folgenden Jahren ergangenen Bescheide, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers jeweils verlängert wurde. Der vollständige Verwaltungsakt bzw die Bescheide wurden durch die belangte Behörde auch nach zweifacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen seine gesetzliche Pflicht zur Vorlage des vollständigen Verwaltungsaktes sowie gegen seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verstoßen.Dem Bundesverwaltungsgericht liegen weder der Bescheid vom römisch 40 mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten eins zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt wurde, vor, noch die in den folgenden Jahren ergangenen Bescheide, mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers jeweils verlängert wurde. Der vollständige Verwaltungsakt bzw die Bescheide wurden durch die belangte Behörde auch nach zweifacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen seine gesetzliche Pflicht zur Vorlage des vollständigen Verwaltungsaktes sowie gegen seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verstoßen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es dadurch nicht möglich, festzustellen, ob es seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom XXXX , zu einer nachhaltigen maßgeblichen Änderung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des Beschwerdeführers oder zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob sich die Umstände, die seinerzeit zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom XXXX , geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen insgesamt wesentlich und nachhaltig verändert bzw verbessert haben.Dem Bundesverwaltungsgericht ist es dadurch nicht möglich, festzustellen, ob es seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , zu einer nachhaltigen maßgeblichen Änderung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des Beschwerdeführers oder zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob sich die Umstände, die seinerzeit zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom römisch 40 , geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen insgesamt wesentlich und nachhaltig verändert bzw verbessert haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat weder eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu den relevanten Aspekten des Aberkennungsverfahrens (Prüfung des Wegfalls der seinerzeit maßgeblichen Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) durchgeführt, noch in seinem Aberkennungsbescheid hinreichende Feststellungen zu jenen Umständen, welche seinerzeit für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren, getroffen. Dadurch, dass es dem Bundesverwaltungsgericht den angeforderten vollständigen Verwaltungsakt trotz zweifacher Aufforderung nicht vorgelegt hat, ist es dem Gericht auch nicht möglich, die fehlenden Ermittlungen zu den seinerzeit maßgeblichen Gründen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten selbst durchzuführen bzw nachzuholen. Der maßgebliche Sachverhalt, nämlich jene Gründe, die seinerzeit für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren, steht nicht fest. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht ist mangels Mitwirkung und Übermittlung der vollständigen Akten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht möglich und daher auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
GG, BGBl I 10/2013 idF BGBl I 44/2019, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2019,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
F BGBl I 146/2020, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 146 aus 2020,, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 119/2020, geregelt (§ 1 leg cit).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2020,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2 Rechtlich folgt daraus 3.2.1 Zur Beschwerde Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und erweist sich daher als rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und erweist sich daher als rechtzeitig. 3.2.2 Zu Spruchpunkt A) – Zurückverweisung an die belangte Behörde 3.2.2.1
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2.1
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Bei Vorliegen der Tatbestände des § 9 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen zu erfolgen. § 9 AsylG 2005 lautet wie folgt:Bei Vorliegen der Tatbestände des Paragraph 9, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen zu erfolgen. Paragraph 9, AsylG 2005 lautet wie folgt: „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Abs 2 Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Art 16 Abs 1 Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
, Absatz 2, Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Damit stellt § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung von § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art 16 Abs 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs 1 Z 2 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327).Die Anwendung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327). In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 noch Art 16 Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in § 8 Abs 1 AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art 15 Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 noch Artikel 16, Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Artikel 15, Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Art 16 Abs 2 Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50). Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). 3.2.2.1.3 Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .3.2.2.1.3 Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 . Um den dem Beschwerdeführer zuerkennten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkennen zu können, bedarf es daher konkreter Ermittlungen und Feststellungen, welche Umstände seinerzeit für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblich waren. Wie feststellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die belangte Behörde keine hinreichenden Feststellungen zu jenen Umständen getroffen. Damit steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest.Um den dem Beschwerdeführer zuerkennten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkennen zu können, bedarf es daher konkreter Ermittlungen und Feststellungen, welche Umstände seinerzeit für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblich waren. Wie feststellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die belangte Behörde keine hinreichenden Feststellungen zu jenen Umständen getroffen. Damit steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH betreffend die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung
GVG an die belangte Behörde stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl VwGH 26.6.2019, Ra 2018/11/0092 mwN). Beschränkt sich die (erforderliche) Ermittlungstätigkeit inhaltlich auf die Lektüre eines Aktenkonvoluts, ist – die Vollständigkeit der dem Verwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen vorausgesetzt – nicht ersichtlich, warum die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein soll, zumal keine vor Ort durchzuführenden Erhebungen vorzunehmen sind. Wenn das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten verfügt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und somit
GVG geboten ist (vgl VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0019).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH betreffend die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2018/11/0092 mwN). Beschränkt sich die (erforderliche) Ermittlungstätigkeit inhaltlich auf die Lektüre eines Aktenkonvoluts, ist – die Vollständigkeit der dem Verwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen vorausgesetzt – nicht ersichtlich, warum die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein soll, zumal keine vor Ort durchzuführenden Erhebungen vorzunehmen sind. Wenn das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten verfügt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und somit
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG geboten ist vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0019). Wie oben dargelegt, steht der maßgebliche Sachverhalt (Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) im vorliegenden Fall nicht fest. Die erforderliche Ermittlungstätigkeit beschränkt sich nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr wäre eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den vollständigen Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in den Bescheid vom XXXX , notwendig, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können.Wie oben dargelegt, steht der maßgebliche Sachverhalt (Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) im vorliegenden Fall nicht fest. Die erforderliche Ermittlungstätigkeit beschränkt sich nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr wäre eine Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichts in den vollständigen Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in den Bescheid vom römisch 40 , notwendig, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können. Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH folgt, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall im Interesse der Raschheit gelegen und
GVG geboten ist, sofern das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten verfügt. Dies ist gegenständlich nicht der Fall; dem Bundesverwaltungsgericht liegen die notwendigen Verwaltungsakten betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Verlängerungsbescheide nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal aufgefordert, die fehlenden Teile des Verwaltungsaktes nachzureichen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen.Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH folgt, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall im Interesse der Raschheit gelegen und
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG geboten ist, sofern das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten verfügt. Dies ist gegenständlich nicht der Fall; dem Bundesverwaltungsgericht liegen die notwendigen Verwaltungsakten betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Verlängerungsbescheide nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweimal aufgefordert, die fehlenden Teile des Verwaltungsaktes nachzureichen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen. Damit erweist sich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht möglich. Eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nach der zitierten Judikatur des VwGH weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. 3.2.2.1.4 Der angefochtene Bescheid ist daher
GVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.3.2.2.1.4 Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Dass im vorliegenden Fall auch eine Prüfung des Tatbestandes nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich) aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers angedacht werden könnte, ändert daran nichts, weil dieser Aberkennungsgrund nach der Systematik des § 9 AsylG 2005 erst subsidiär bei Nichtvorliegen der Gründe nach Abs 1 leg. cit. zum Tragen kommt.Dass im vorliegenden Fall auch eine Prüfung des Tatbestandes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich) aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers angedacht werden könnte, ändert daran nichts, weil dieser Aberkennungsgrund nach der Systematik des Paragraph 9, AsylG 2005 erst subsidiär bei Nichtvorliegen der Gründe nach Absatz eins, leg. cit. zum Tragen kommt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge ein auf die Situation des Beschwerdeführers gerichtetes Ermittlungsverfahren zu führen und dabei festzustellen haben, welche Umstände für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren und ob diese Umstände für die Gewährung von subsidiärem Schutz weggefallen sind. Sollte die belangte Behörde im weiteren Verfahren zum Ergebnis gelangen, dass eine wesentliche Veränderung bzw. Verbesserung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom XXXX geführt haben, nicht vorliegt, werden allenfalls die Aberkennungstatbestände nach § 9 Abs 2 AsylG 2005 zu prüfen sein. Im Fall der Bejahung eines oder mehrerer dieser Tatbestände wäre eine solche Aberkennungsentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung (unter Beachtung von § 9 BFA-VG) und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.Sollte die belangte Behörde im weiteren Verfahren zum Ergebnis gelangen, dass eine wesentliche Veränderung bzw. Verbesserung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom römisch 40 geführt haben, nicht vorliegt, werden allenfalls die Aberkennungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen sein. Im Fall der Bejahung eines oder mehrerer dieser Tatbestände wäre eine solche Aberkennungsentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung (unter Beachtung von Paragraph 9, BFA-VG) und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn unter anderem bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn unter anderem bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.2 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Zusammenhang wird auf die unter 3.2.1 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Zusammenhang wird auf die unter 3.2.1 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W187.2201921.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.