RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW192 2214713-1 Spruch, W192 2214713-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 31.10.2018 informierte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, das Bundesamt für Fremdenwesen (BFA) darüber, dass die am 23.10.2013 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsangehörigen am 10.10.2018 rechtskräftig geschieden worden sei und die Ehegattin bereits seit dem 25.09.2014 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet mehr verfügt habe, weswegen die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht nicht mehr vorlägen. Gleichzeitig wurde das BFA um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gebeten. Mit Eingabe vom 23.11.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu einer Verständigung des BFA vom 12.11.2018 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme ab und legte Bescheinigungsmittel vor.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nach weniger als einem Jahr seit 25.09.2014 keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet hatte und daher die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen seines bisherigen Aufenthaltsrechts gemäß § 55 Abs. 3 iVm § 54 Abs. 5 NAG nicht mehr vorgelegen seien. Die Ausweisung greife nicht unverhältnismäßig in sein Privatleben ein; im Inland bestünde kein Familienleben.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nach weniger als einem Jahr seit 25.09.2014 keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet hatte und daher die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen seines bisherigen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 55, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, NAG nicht mehr vorgelegen seien. Die Ausweisung greife nicht unverhältnismäßig in sein Privatleben ein; im Inland bestünde kein Familienleben.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Es wurde vorgebracht, dass die Ehe- und Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner früheren Gattin bis zur Einbringung der Scheidungsklage Mitte 2018 durchgehend bestanden habe und seine Gattin erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens das österreichische Bundesgebiet verlassen habe. Diese habe entgegen der Annahme der Behörde sehr wohl seit dem 25.09.2014 einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seit Februar 2016 bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mit seiner damaligen Gattin an seiner Wohnadresse im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Das Ehepaar habe sich schließlich 2018 auseinandergelebt, weshalb die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers im Juni 2018 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen sei und der Beschwerdeführer schließlich am 27.06.2018 die Scheidungsklage in Serbien eingebracht habe. Es wurde beantragt, dazu den Beschwerdeführer einzuvernehmen sowie drei namhaft gemachte Zeugen zu befragen. Es ergebe sich ein Fortbestand des gegenständlichen Aufenthaltsrechts eindeutig aus § 54 Abs. 5 Z 1 NAG.Es ergebe sich ein Fortbestand des gegenständlichen Aufenthaltsrechts eindeutig aus Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei mangelhaft gewesen, da sie die Fragestellungen in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.11.2018 derart verfasst habe, dass keine einzige Frage zum Aufenthaltsort der früheren Ehegattin während der aufrechten Ehe gestellt worden sei. Diese unzureichend erhobenen Tatsachen seien elementar für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG vorliegen.Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei mangelhaft gewesen, da sie die Fragestellungen in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.11.2018 derart verfasst habe, dass keine einzige Frage zum Aufenthaltsort der früheren Ehegattin während der aufrechten Ehe gestellt worden sei. Diese unzureichend erhobenen Tatsachen seien elementar für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG vorliegen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer sowie die drei in der Beschwerde bezeichneten Zeugen befragt wurden. Das BFA hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und spricht serbisch. Deutschkenntnisse unbestimmten Ausmaßes sind vorhanden. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig. Am 23.10.2013 heiratete er in Serbien eine in Österreich lebende ungarische Staatsbürgerin. Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil eines serbischen Gerichts vom 14.08.2018 (Rechtskraft: 10.10.2018) geschieden. Die Ehe blieb kinderlos und es treffen den Beschwerdeführer keine Sorgepflichten. Aufgrund seiner Ehe wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2014 eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) gültig bis 28.03.2019, ausgestellt. Seit 04.02.2014 war der Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehegattin mit Hauptwohnsitz in Österreich bis 25.09.2014 gemeldet. Danach hielt er sich bis März 2015 in Serbien auf, um seine erkrankte Schwester zu unterstützen. Seine Ehefrau meldete sich am 26.09.2014 ebenfalls vom gemeinsamen Hauptwohnsitz ab, verblieb jedoch überwiegend unangemeldet im Bundesgebiet. Sie hielt den Kontakt zum Beschwerdeführer durch moderne Medien aufrecht und besuchte diesen auch mehrmals in Serbien. Der Beschwerdeführer kehrte im März 2015 nach Österreich zurück und meldete vom 12.03.2015 bis 07.10.2015 einen Hauptwohnsitz an. Ab 15.02.2016 verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung, wo er bis Anfang des Jahres 2018 mit seiner früheren Gattin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Aktuell ist der Beschwerdeführer seit 01.03.2018 durchgehend als Arbeiter beschäftigt. Bei diesem Arbeitgeber war er schon davor von 15.07.2017 bis 17.11.2017 beschäftigt; davor bei anderen Arbeitgebern von 21.01.2017 bis 17.05.2017 geringfügig, von 16.02.2016 bis 17.02.2017 voll und 2014 jeweils nur sehr kurzfristig. Es lag ein Bezug von Arbeitslosengeld vom 21.11.2017 bis 28.02.2017 und kein Bezug von Notstandshilfe vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Identitätsdokumenten. Serbischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers gegeben; von einem gewissen Maß an Deutschkenntnissen ist aufgrund seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszugehen. Ein Nachweis über die Absolvierung eines Deutschkurses liegt nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Februar 2014 ergibt sich aus seinen Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister. Die Aufenthaltskarte wurde der Behörde vorgelegt und ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister dokumentiert. Die Feststellungen zum Bestehen der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Gattin im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die durch die übereinstimmenden Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung am 29.01.2021 befragten Zeugen bestätigt wurden. Bei den Zeugen handelt es sich um einen Cousin und zwei Freunde des Beschwerdeführers, die konsistente Angaben zum Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner früheren Ehefrau insbesondere im Zeitraum 2016 bis Jahresende 2017 im gemeinsamen Haushalt gemacht haben. Der Inhalt der übereinstimmenden Aussagen unter Wahrheitspflicht hat im Verfahren keine Ansätze für begründete Zweifel gegeben und war daher auch angesichts des Umstandes, dass eine Anmeldung der früheren Ehegattin am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist, zugrunde zu legen. Das Scheidungsurteil samt Rechtskraftbestätigung liegt vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehe Kinder entstammen. Die Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug und dem vorgelegten Einkommensnachweis. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind nicht zutage getreten. Da er seit 2016 unselbständigen Beschäftigungen nachgeht, ist davon auszugehen, dass er arbeitsfähig ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer 2,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Ziffer 5,). § 55 NAG lautet: Paragraph 55, NAG lautet: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff). Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff). Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt. Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. , Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger , iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe von der Eheschließung am 23.10.2013 bis zur Einbringung der Scheidungsklage beim zuständigen serbischen Gericht am 27.06.2018 mehr als drei Jahre gedauert hat, davon jedenfalls von Februar 2016 bis Jahresende 2017 und somit mindestens ein Jahr im Bundesgebiet, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auch nach der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 5 Z 1 NAG gegeben, da der Beschwerdeführer in Österreich Arbeitnehmer ist und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG verfügt.Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe von der Eheschließung am 23.10.2013 bis zur Einbringung der Scheidungsklage beim zuständigen serbischen Gericht am 27.06.2018 mehr als drei Jahre gedauert hat, davon jedenfalls von Februar 2016 bis Jahresende 2017 und somit mindestens ein Jahr im Bundesgebiet, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auch nach der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG gegeben, da der Beschwerdeführer in Österreich Arbeitnehmer ist und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG verfügt. Die Ausweisung erfolgte daher nicht zu Recht. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des der Beschwerdeführerin gewährten Durchsetzungsaufschubs. In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2214713.1.00