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{'item': 'W195 2182372-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW195 2182372-1 Spruch, W195 2182372-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF, welcher der hinduistischen Glaubensgemeinschaft angehört, zu seinen Fluchtgründen an, er habe mit seinem Vater eine Fischzucht betrieben. Nachdem sein Vater 2013 verstarb seien alle Verwandten nach Indien gezogen, da es in Bangladesch auf Grund der Religion immer wieder zu Verfolgung und Misshandlungen gekommen sei. I.
  3. Im Rahmen der Einvernahme des BF vor dem BFA am 22.11.2017 gab dieser zu Protokoll, dass es ihm nicht so gut ginge. Die Gegenpartei übe Druck auf seine Mutter aus, welche sich in Bangladesch aufhalten würde. Er habe sich über einen Bekannten, der nach Bangladesch gereist sei, verschiedene Dokumente sowie einen Laptop nach Österreich bringen lassen. Die Mutter und ein Cousin väterlicherseits hätten dies für ihn machen lassen. Er habe gehört, dass man sich Dokumente schicken lassen solle, wenn man ein Interview beim BFA habe. römisch eins.
  4. Im Rahmen der Einvernahme des BF vor dem BFA am 22.11.2017 gab dieser zu Protokoll, dass es ihm nicht so gut ginge. Die Gegenpartei übe Druck auf seine Mutter aus, welche sich in Bangladesch aufhalten würde. Er habe sich über einen Bekannten, der nach Bangladesch gereist sei, verschiedene Dokumente sowie einen Laptop nach Österreich bringen lassen. Die Mutter und ein Cousin väterlicherseits hätten dies für ihn machen lassen. Er habe gehört, dass man sich Dokumente schicken lassen solle, wenn man ein Interview beim BFA habe. In Bangladesch würden seine Mutter, seine verheiratete Schwester sowie Tanten, Onkel und eine Cousine wohnen. Außerhalb des Heimatlandes habe er keine Verwandten. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er habe Kontakt zu seiner Familie und zu Freunden in Bangladesch. Der BF gab an, keine Schulausbildung zu besitzen. Er habe seinem Vater bei der Fischzucht geholfen, er sei Fischzüchter (Teich gemietet, Fische gefüttert und anschließend verkauft). Sein Vater sei am 04.04.2013 an einem Herzinfarkt verstorben, „nachdem sie Geld entwendet haben und Gift an unsere Fische fütterten“. Der BF habe sodann noch im April 2013 das Land verlassen. Er sei über Indien bis nach Griechenland gereist, wo er einen Asylantrag stellte. Er sei ein halbes Jahr im Gefängnis gewesen, dann habe er einen Zettel erhalten, auf dem stand, dass er Griechenland innerhalb von drei Monaten verlassen müsse. Diesen Zettel habe er weggeschmissen. Er sei nach Österreich gekommen, habe eine Nacht am Bahnhof verbracht und nach Italien gegangen. Dort sei er ca. 2 Monate gewesen, er wollte dann nach Deutschland, wurde aber an der Grenze aufgegriffen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass es zwar nicht gegen ihn, aber gegen seinen Vater eine Anzeige gab. „Die Polizei und die Leute“ würden jedoch den BF suchen und Geld verlangen. Er sei niemals verhaftet, angehalten oder festgenommen worden. Er hatte in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden, er sei kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Er sei jedoch von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung und wegen der Religion verfolgt worden. Konkret nachgefragt führte der BF aus, dass er gut mit dem Vater zusammengearbeitet habe. Es habe im Dorf Personen gegeben, die die Religionsausübung der Hindu unterbinden wollten. Er habe deshalb auch keine Schulausbildung erhalten. Nachdem die Fische im Teich vergiftet worden waren seien sie zur Polizei gegangen und hätten ein „General Diary“ (ein Vorfallsbericht) gegen die ihnen bekannten Personen, die das gemacht hätten, eingebracht. Die Polizei habe gesagt, dass sie sich der Sache annehmen werde und dass sie veranlassen werde, dass ein Vergleich zustande käme. Daraufhin sei die Familie von Anhängern der regierenden Awami-League geschlagen worden. Man habe sie aufgefordert das Land zu verlassen und die Besitztümer zu überlassen. Es seien dann „die guten Muslime“ gekommen und hätten die anderen gefragt, weshalb sie geschlagen werden; diese meinten, sie hätten die bengalische Staatsbürgerschaft und sollten bleiben dürfen; dann sei es zu Streitereien zwischen den Muslimen gekommen. Für den angerichteten Schaden hätte die Familie letztlich nach zwei Monaten Geld bekommen sollen, aber sie erhielten es nicht; es sei wieder zu einer Schlägerei gekommen. Die Familie sei wieder zur Polizei gegangen: Daraufhin habe es einen Brandanschlag auf die Küche gegeben, welche ebenfalls bei der Polizei angezeigt worden wäre. Einer von der Awami-League habe gemeint, dass Anhänger der BNP den Brandanschlag verübt hätten, was der BF aber bezweifle, weil diese die „guten Muslime“ gewesen seien. Sie seien dann von den Anhängern der Awami-League aufgefordert worden, die BNP-Anhänger anzuzeigen, was sie aber nicht gemacht hätten. Nach einer Schutzgelderpressung durch die Polizei wurde der Streit beendet und neue Fische im Teich ausgesetzt. Es kam zur Schlichtung mit den Muslimen. Der Vater habe sodann einen Herzinfarkt erlitten; nachdem er nach drei, vier Tagen später vom Spital nach Hause kam, sei er „noch ein, zwei Jahre im Bett“ gewesen und verstarb
  5. Der BF habe sodann mehr arbeiten müssen, weil sie behauptet haben, dass der Vater Schulden gehabt habe und er Geld zahlen oder das Haus überschreiben müsse. Ein anderes Mal sei er mitgenommen worden und wurde für vier oder fünf Tage in ihrem Haus festgehalten und geschlagen. Er sei dann von den guten Muslimen mitgenommen worden, habe Medikamente bekommen und sei bei einem von ihnen untergebracht worden. In der Nacht sei er dann mit seiner Mutter illegal über die Grenze nach Indien gebracht worden. Seine Mutter sei später zurück nach Bangladesch gegangen. Der BF sei am 15.09.2015 nach Österreich eingereist. Er würde zweimal wöchentlich in einen Alphabetisierungskurs gehen. Er lebe von der Grundversorgung. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder dergleichen. Er habe keine Verwandten oder Freunde hier. Er habe eine Lehre zum Restaurantfachmann begonnen, diese jedoch wieder abgebrochen. I.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. Konkret sei das Fluchtvorbringen, nämlich eine Verfolgung wegen seines Glaubens oder wegen seiner politischen Gesinnung, unglaubwürdig. Der BF hätte zwischen der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem BFA eine massive Steigerung des Fluchtgrundes konstruiert, insbesondere die Verfolgung als Hindu und die Unterscheidung zwischen den „guten“ (das wären BNP-Anhänger) und den „schlechten“ Muslimen (welche Anhänger der Awami-League seien). Nach dem LIB wäre es jedoch genau umgekehrt, nämlich die BNP-Anhänger würden gegen Hindus, Awami-League-Anhänger für die Hindus sein. Die Unglaubwürdigkeit der Antworten ergäbe sich aber auch aus der zögerlichen Beantwortung der gestellten Fragen, welche oft wiederholt werden mussten. Es sei erkennbar, dass eine auf religiösen Fluchtgründen aufbauende Geschichte um eine politische Komponente angereichert worden sei. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass der BF tatsächlich verfolgt worden sei bzw. er einen ausreichenden Rückhalt in der Dorfbevölkerung habe. Widersprüchlich seien oft die zeitlichen Angaben in der Fluchtgeschichte gewesen. Das unmittelbare Fluchtgeschehen erstrecke sich über einen Zeitraum von vier Jahren. Es sei unklar, weshalb die Mutter und die Schwester, die angeblich Opfer gewesen seien, wieder nach Bangladesch zurückkehrten. Bemerkt wurde auch, dass die vorgelegten Dokumente erst erstellt wurden, als der Termin zur Einvernahme vor dem BFA bekannt gegeben worden waren; es gäbe Schreib- und Grammatikfehler im „Nationality Certificate“ und es sei eigenartig, dass die Geburtsurkunde erst am 21.11.2016 ausgestellt worden sei, zu einem Zeitpunkt, in dem sich der BF bereits in Österreich befand. Die Urkunden seien nach Aussage des BF von seiner Mutter und einem Cousin beschafft worden, weshalb ihnen keine Beweiskraft zukäme. I.
  8. Mit Schriftsatz vom 04.01.2018 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – durch den XXXX vertretenen – BF zur Gänze angefochten.römisch eins.
  9. Mit Schriftsatz vom 04.01.2018 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – durch den römisch 40 vertretenen – BF zur Gänze angefochten. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes wurde dabei - zusammengefasst - begründend ausgeführt, das BFA habe den Sachverhalt nicht gründlich ermittelt. Es habe das BFA nicht wahrgenommen, dass der BF als Hindu einer religiösen Minderheit angehöre, welche in Bangladesch besonders gefährdet sei. Die Erstbefragung diene lediglich der Feststellung der wichtigsten Daten und sei auch die Protokollierung in der „dritten Person“ eigenartig gewählt worden. Er habe in der Einvernahme sehr wohl durch detailliertes Vorbringen eine hohe Glaubwürdigkeit erzielt. Die Fluchtgeschichte würde auch zu den im LIB beschriebenen Verfolgungen aus religiösen Gründen passen. Es wurden die Anträge gestellt, dem BF Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren sowie, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.
  10. Mit Schreiben vom 05.01.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  11. Mit Schreiben vom 05.01.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
  12. Eine mit Ladung vom 24.11.2020 für den 11.12.2020 anberaumte Verhandlung musste kurzfristig nach Beginn aus gesundheitlichen Gründen (angeblich laut dem nicht erschienenen und dann per Handy befragten, sich in Wien aufhaltenden BF: wegen „Husten und Fieber“) auf den 18.01.2021 verschoben werden. römisch eins.
  13. Eine mit Ladung vom 24.11.2020 für den 11.12.2020 anberaumte Verhandlung musste kurzfristig nach Beginn aus gesundheitlichen Gründen (angeblich laut dem nicht erschienenen und dann per Handy befragten, sich in Wien aufhaltenden BF: wegen „Husten und Fieber“) auf den 18.01.2021 verschoben werden. I.
  14. Der BF legte eine Bestätigung eines in Innsbruck niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin vor, der zu Folge der BF „anamnestisch … vom 09.12.2020 bis 11.12.2020 an ‚Zahnschmerzen und soweit beurteilbar Fieber‘ “ litt.römisch eins.
  15. Der BF legte eine Bestätigung eines in Innsbruck niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin vor, der zu Folge der BF „anamnestisch … vom 09.12.2020 bis 11.12.2020 an ‚Zahnschmerzen und soweit beurteilbar Fieber‘ “ litt. I.
  16. Am 14.12.2020 reichte das BFA eine Anfrage des AMS hinsichtlich Verfahrensstand nach.römisch eins.
  17. Am 14.12.2020 reichte das BFA eine Anfrage des AMS hinsichtlich Verfahrensstand nach. I.
  18. Ebenfalls am 14.12.2020 langte vom BF ein deutschsprachiger 5-seitiger Schriftsatz ein, welchem bengalisch-sprachige Unterlagen zu angeblich 6 Strafverfahren gegen den BF beigefügt waren. römisch eins.
  19. Ebenfalls am 14.12.2020 langte vom BF ein deutschsprachiger 5-seitiger Schriftsatz ein, welchem bengalisch-sprachige Unterlagen zu angeblich 6 Strafverfahren gegen den BF beigefügt waren. Diesem Schriftsatz war eine Kurzfassung der behaupteten Strafverfahren zu entnehmen sowie Anträge hinsichtlich einer vor-Ort Recherche, der vollständigen Übersetzung der Unterlagen, eine Identitätsfeststellung sowie der Antrag, an Stelle des „ XXXX “ die „ XXXX “ mit der Rechtsvertretung zu beauftragen, weil der ‚ XXXX keine ordentliche Rechtsberatung‘ durchführe, sowie eine Verlängerung der Frist zum Länderbericht, weil der XXXX diesen nicht hergegeben habe.Diesem Schriftsatz war eine Kurzfassung der behaupteten Strafverfahren zu entnehmen sowie Anträge hinsichtlich einer vor-Ort Recherche, der vollständigen Übersetzung der Unterlagen, eine Identitätsfeststellung sowie der Antrag, an Stelle des „ römisch 40 “ die „ römisch 40 “ mit der Rechtsvertretung zu beauftragen, weil der ‚ römisch 40 keine ordentliche Rechtsberatung‘ durchführe, sowie eine Verlängerung der Frist zum Länderbericht, weil der römisch 40 diesen nicht hergegeben habe. I.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die vom BF am 14.12.2020 vorgelegten bengalisch-sprachigen Dokumente kurzfristig in die deutsche Sprache übersetzen und langte diese Übersetzung am 04.01.2021 im BVwG ein.römisch eins.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die vom BF am 14.12.2020 vorgelegten bengalisch-sprachigen Dokumente kurzfristig in die deutsche Sprache übersetzen und langte diese Übersetzung am 04.01.2021 im BVwG ein. I.
  22. Der XXXX legte mit Wirksamkeit vom 31.12.2020 die Rechtsvertretung zurück.römisch eins.
  23. Der römisch 40 legte mit Wirksamkeit vom 31.12.2020 die Rechtsvertretung zurück. I.
  24. Die XXXX legte am 11.01.2021 die Vollmacht des BF zur Rechtsvertretung vor.römisch eins.
  25. Die römisch 40 legte am 11.01.2021 die Vollmacht des BF zur Rechtsvertretung vor. I.
  26. Mit der (neuen) Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.12.2021 wurde dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch (Stand November 2020) zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den nunmehr 18.01.2021 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. römisch eins.
  27. Mit der (neuen) Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.12.2021 wurde dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch (Stand November 2020) zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den nunmehr 18.01.2021 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. I.
  28. Die XXXX legte neuerlich eine Vollmacht schriftlich vor.römisch eins.
  29. Die römisch 40 legte neuerlich eine Vollmacht schriftlich vor. I.
  30. Am 18.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.römisch eins.
  31. Am 18.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Eingangs wurde festgehalten, dass der BF gesund ist, obwohl er „wegen seines Kopfes“ ein ärztlich verschriebenes Medikament ( XXXX ; laut Internet: gegen Weichteilrheumatismus, Gelenksentzündungen, „Hexenschuss“, Gicht, Migränekopfschmerzen; Menstruationsbeschwerden) einnehme. Dieses Medikament nehme der BF seit fünf Jahren.Eingangs wurde festgehalten, dass der BF gesund ist, obwohl er „wegen seines Kopfes“ ein ärztlich verschriebenes Medikament ( römisch 40 ; laut Internet: gegen Weichteilrheumatismus, Gelenksentzündungen, „Hexenschuss“, Gicht, Migränekopfschmerzen; Menstruationsbeschwerden) einnehme. Dieses Medikament nehme der BF seit fünf Jahren. Mit seiner Mutter habe der BF alle 15 bis 20 Tage Kontakt. Sie und seine Schwester leben in Bangladesch. Sie würden ihn monatlich mit Geldleistungen unterstützen und bekäme der BF € 250 von der Sozialhilfe. Er würde seine Familie vermissen; seine Schwester sei nicht verheiratet. Der BF habe keine Verwandten in Österreich, er habe auch keine Kinder und keine Beziehung. Zu seinen Deutschkenntnissen musste in der Verhandlung festgestellt werden, dass diese vollkommen unzureichend sind. Der Sprachwortschatz war extrem begrenzt und eine Unterhaltung faktisch nicht möglich. Dem seit 2015 im Bundesgebiet aufhältigem BF war es nur schwer möglich zu sagen, was er gerne isst oder in welcher Stadt er wohnt. Der BF selbst begründete seine sehr schwachen Sprachkenntnisse damit, dass er „weder lesen noch schreiben“ könne. Zu seiner Schulausbildung befragt, gab der BF an, dass er „nur in die
  32. Klasse“ (VS 8) gegangen sei und dass er als Hindu diskriminiert worden sei „und deshalb geht man nicht in die Schule“ (VS 9). Er habe auch keine Berufsausbildung erhalten. Er habe der Chefin des Lagers in Österreich gesagt, dass er einen Kurs machen möchte, aber es gäbe nur „A1, A2 und B1“ Kurse. Zu seinen Aktivitäten in Österreich befragt gab der BF an, dass er „zu Hause“ sei und „spazieren gehe“. Er habe in Österreich „eine einjährige Ausbildung“ gemacht, welche er aber dann abgebrochen habe. Konkret nachgefragt meinte der BF, man habe ihm die Ausbildung als „Kellner“ angeboten, aber er sei dann nur als „Reinigungskraft“ (Tellerwäscher) in einem Restaurant engagiert gewesen. Die Arbeiterkammer hätte € 5.000 für den BF erstritten, er habe dann gekündigt und seitdem arbeite er nichts. Er wolle nicht Reinigungskraft sein, sondern Kellner. Gefragt, wie er als Kellner ohne Deutschkenntnisse arbeiten wolle, meinte der BF, er würde die Teller in die Küche bringen sowie das Gericht zu Tisch bringen. Er wolle keine Reinigungskraft sein, deshalb kündigte er. Seine Zukunft in Österreich stelle er sich so vor, dass er ein asiatisches Restaurant eröffnen würde. Er „bräuchte die Sprache nicht“ (VS 8). In Österreich hätte der BF italienische und indische Freunde. Ein italienischer Freund würde ihn einstellen, wenn er Papiere bekäme. Er hätte in einem indischen Restaurant eine „einjährige Ausbildung“ gemacht (s. zwei Absätze weiter oben). Gegen den BF würde es Anzeigen geben. Zwar lebe er in Österreich seit fünf Jahren, aber es würden immer wieder kriminelle Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. In Bangladesch gäbe es einen Gegner namens XXXX , der behauptet, dass der Vater ihm noch Geld schuldete. Die Verfahren, die gegen den BF eingeleitet worden seien, seien alle „politisch“ motiviert. Seine Mutter sei eine ältere Dame und seine Schwester würde sich damit nicht auskennen (VS 10). Es seien drei bis vier neue Strafverfahren gegen den BF eingeleitet worden, wegen Schutzgelderpressung „und was weiß ich. Ich weiß es nicht mal“. Da er sie nicht lesen könne, könne er leider nichts sagen. Seine Mutter habe es ihm zwar gesagt, dass behauptet werde, dass er von Armen Schutzgeld erpresst habe. Diese Anzeigen würden seit ca. einem Jahr bestehen (VS 11). Gegen Ende des Verfahrens ersuchte der BF, dass man seine Anzeigen überprüfen möge. Darauf hingewiesen, dass der BF selbst nichts Konkretes zu den Anzeigen ausführte, wurde er noch gefragt, woher er diese überhaupt habe. Seine Mutter habe sie ihm organisiert. Seine Mutter kenne einen Rechtsanwalt, welcher andere Rechtsanwälte und Personen kenne, die ebenso in das Verfahren verwickelt seien. Über diesen Umweg habe die Mutter die Informationen erhalten (VS14). Der Herr XXXX behaupte, dass der Vater ihm noch Geld schulde und wollte die Übertragung der Grundstücke. Auf diesem Grundstück befände sich noch das Haus der Familie, aber die eine Hälfte sei zerstört, es wären nur mehr zwei Zimmer vorhanden. Gegen den BF würde es Anzeigen geben. Zwar lebe er in Österreich seit fünf Jahren, aber es würden immer wieder kriminelle Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. In Bangladesch gäbe es einen Gegner namens römisch 40 , der behauptet, dass der Vater ihm noch Geld schuldete. Die Verfahren, die gegen den BF eingeleitet worden seien, seien alle „politisch“ motiviert. Seine Mutter sei eine ältere Dame und seine Schwester würde sich damit nicht auskennen (VS 10). Es seien drei bis vier neue Strafverfahren gegen den BF eingeleitet worden, wegen Schutzgelderpressung „und was weiß ich. Ich weiß es nicht mal“. Da er sie nicht lesen könne, könne er leider nichts sagen. Seine Mutter habe es ihm zwar gesagt, dass behauptet werde, dass er von Armen Schutzgeld erpresst habe. Diese Anzeigen würden seit ca. einem Jahr bestehen (VS 11). Gegen Ende des Verfahrens ersuchte der BF, dass man seine Anzeigen überprüfen möge. Darauf hingewiesen, dass der BF selbst nichts Konkretes zu den Anzeigen ausführte, wurde er noch gefragt, woher er diese überhaupt habe. Seine Mutter habe sie ihm organisiert. Seine Mutter kenne einen Rechtsanwalt, welcher andere Rechtsanwälte und Personen kenne, die ebenso in das Verfahren verwickelt seien. Über diesen Umweg habe die Mutter die Informationen erhalten (VS14). Der Herr römisch 40 behaupte, dass der Vater ihm noch Geld schulde und wollte die Übertragung der Grundstücke. Auf diesem Grundstück befände sich noch das Haus der Familie, aber die eine Hälfte sei zerstört, es wären nur mehr zwei Zimmer vorhanden. Er sei seit 2015 nicht mehr in Bangladesch gewesen. Es würden jedoch in den Anzeigen Zeugen aufgeführt, die das Gegenteil behaupten würden. Für 10.000 Taka würde die Polizei, wenn man sie besticht, Menschen umbringen. Der BF hätte in Bangladesch keinen Anwalt beauftragt, Anwälte hätten in seinem Fall Angst davor selbst ermordet zu werden oder dass eine Anzeige gegen sie erstattet werde. Es ginge auch nicht ums Geld, das erforderliche Geld hätte seine Familie. Gefragt, weshalb diese Anzeigen gegen den BF erstattet werden gab dieser an, dass vor zwei bis drei Jahren zwei Personen ermordet wurden und er als Zeuge angeführt wurde. Seitdem er als Zeuge angeführt werde, würde er mit Strafverfahren bedroht werden. Der XXXX , Mitglied der Awami League, hätte ihn als Zeugen angeführt (VS 11). Die Anzeigenverfasser seien Freunde des Herrn XXXX die der BF nicht kenne. Er sei seit fünf Jahren in Österreich, er habe die Straftaten nicht begangen (VS 15). Gefragt, weshalb diese Anzeigen gegen den BF erstattet werden gab dieser an, dass vor zwei bis drei Jahren zwei Personen ermordet wurden und er als Zeuge angeführt wurde. Seitdem er als Zeuge angeführt werde, würde er mit Strafverfahren bedroht werden. Der römisch 40 , Mitglied der Awami League, hätte ihn als Zeugen angeführt (VS 11). Die Anzeigenverfasser seien Freunde des Herrn römisch 40 die der BF nicht kenne. Er sei seit fünf Jahren in Österreich, er habe die Straftaten nicht begangen (VS 15). In seinem Dorf gäbe es ca 10 bis 15 Hindu-Häuser von insgesamt 120 Häusern. Schon vor seiner Flucht hätte man die hinduistischen Rituale und Feste nicht feiern können. Die Hindus würden als Minderheit verfolgt werden, diskriminiert und beschimpft als Götzendiener. Gefragt, ob der BF wisse, wo der nächstgelegene Hindu-Tempel zu seiner Wohnstätte (Innsbruck) gelegen sei, meinte dieser, es gäbe in Österreich keine Hindu-Tempel (Anmerkung: dies ist sachlich falsch). Er würde seinen Glauben im Herzen praktizieren. Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde auf den aktuellen Länderbericht sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie eingegangen. Der BF meinte dazu lediglich, „es wäre vielleicht besser, wenn ich an dem Corona-Virus sterben würde.“ Dann wiederholte er stereotyp, dass man die fünf Anzeigen gegen ihn überprüfen sollte. Der vorsitzende Richter ging sodann auf die vom BF vorgelegten bengalischsprachigen Dokumente ein, deren Übersetzung in die deutsche Sprache kurzfristig beauftragt worden war und welche am 04.01.2021 dem BVwG in deutscher Sprache übermittelt wurden. Mit diesen Anzeigen wurde dem BVwG vom BF auch eine deutschsprachige Eingabe übermittelt. Nachgefragt meinte der BF, es habe dies ihm „jemand von Deutschland geschrieben“, ein Freund aus Deutschland. Da die Rechtsberatung des BF von dieser Eingabe keine Kenntnis hatte wurde ihr Einsicht in das Dokument gegeben. Über nochmalige Nachfrage gab der BF an, die Person habe „ XXXX “ geheißen, und würde Bengali sprechen. Diese Person hätte in Innsbruck „vor ca. einem Monat“ Urlaub gemacht, nachgefragt: „Trotz der Corona-Regeln?“: „Ja, nur für 1-2 Tage, dann ist er wieder zurück“. Wo dieser Herr gewohnt habe wisse der BF nicht, er hätte die Stellungnahme in einem Internet-Café gemacht. Geld habe er dafür keines angenommen.Über nochmalige Nachfrage gab der BF an, die Person habe „ römisch 40 “ geheißen, und würde Bengali sprechen. Diese Person hätte in Innsbruck „vor ca. einem Monat“ Urlaub gemacht, nachgefragt: „Trotz der Corona-Regeln?“: „Ja, nur für 1-2 Tage, dann ist er wieder zurück“. Wo dieser Herr gewohnt habe wisse der BF nicht, er hätte die Stellungnahme in einem Internet-Café gemacht. Geld habe er dafür keines angenommen. Der BF hätte dieser Person „diktiert, was er schreiben solle“. Der vorsitzende Richter zitierte sodann aus dem Punkt 4 der Anträge, der u.a. enthält, dass der XXXX „keine ordentliche Rechtsberatung“ durchführe und der BF verlange, „als Rechtsberatungsorganisation die XXXX zuzuweisen“ Auf Grund dieses schriftlichen Begehrens ersuchte der Richter, dass der BF erläutern möge, was er über die XXXX wisse. Darauf antwortete der BF: „Als ich meine Dokumente vorlegte, nahmen sie mir meine Dokumente. Als sie die Ladung bekamen, informierten sie mich nur über die Ladung. Es gab kein Vorbereitungsgespräch“. Da diese Antwort nicht stimmig schien wurde der BF, der sodann meinte, er habe über den XXXX gesprochen, zum dritten Mal gefragt, was er über die XXXX wisse, worauf der BF antwortete: „Darüber weiß ich nichts“ (VS 18).Der BF hätte dieser Person „diktiert, was er schreiben solle“. Der vorsitzende Richter zitierte sodann aus dem Punkt 4 der Anträge, der u.a. enthält, dass der römisch 40 „keine ordentliche Rechtsberatung“ durchführe und der BF verlange, „als Rechtsberatungsorganisation die römisch 40 zuzuweisen“ Auf Grund dieses schriftlichen Begehrens ersuchte der Richter, dass der BF erläutern möge, was er über die römisch 40 wisse. Darauf antwortete der BF: „Als ich meine Dokumente vorlegte, nahmen sie mir meine Dokumente. Als sie die Ladung bekamen, informierten sie mich nur über die Ladung. Es gab kein Vorbereitungsgespräch“. Da diese Antwort nicht stimmig schien wurde der BF, der sodann meinte, er habe über den römisch 40 gesprochen, zum dritten Mal gefragt, was er über die römisch 40 wisse, worauf der BF antwortete: „Darüber weiß ich nichts“ (VS 18). Der BF führte noch aus, dass der XXXX ihn schlecht behandelt habe und er bei der Kälte im Winter, als er zu ihnen gegangen sei, „weggeschubst“ wurde.Der BF führte noch aus, dass der römisch 40 ihn schlecht behandelt habe und er bei der Kälte im Winter, als er zu ihnen gegangen sei, „weggeschubst“ wurde. Die Vertreterin der XXXX , welche vormals beim XXXX beschäftigt war, gab dazu an, dass der BF „mehrmals kontaktiert“ wurde und „erst kurzfristig vor der Verhandlung … für den XXXX erreichbar“ war. Es sei ein Dolmetsch organisiert worden, doch der Klient sei zum vereinbarten Termin nicht erschienen und sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Hinsichtlich des Vorfalles in Innsbruck könne sie jedoch keine Ausführungen machen, da sie nicht vor Ort gewesen sei (VS 18).Die Vertreterin der römisch 40 , welche vormals beim römisch 40 beschäftigt war, gab dazu an, dass der BF „mehrmals kontaktiert“ wurde und „erst kurzfristig vor der Verhandlung … für den römisch 40 erreichbar“ war. Es sei ein Dolmetsch organisiert worden, doch der Klient sei zum vereinbarten Termin nicht erschienen und sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Hinsichtlich des Vorfalles in Innsbruck könne sie jedoch keine Ausführungen machen, da sie nicht vor Ort gewesen sei (VS 18). Auf Grund der Reaktionen und der Antworten des BF war deutlich ersichtlich, dass dieser vom Inhalt der in seinem Namen verfassten Stellungnahme vom 14.12.2020 keine Ahnung hatte, nämlich weder von den angeführten Anzeigen noch von den Anträgen. Die vorgelegten Unterlagen, in denen der BF auch namentlich erwähnt wird, beinhalteten folgende Anzeigen (in den Klammerausdrücken ist der (strafrechtliche) Tatvorwurf stichwortartig dargestellt):Anzeige 1: Vorfalldatum XXXX ; Anzeigedatum XXXX (Entführung, Schutzgelderpressung, Waffenbedrohung, Brandvernichtung eines LKW)Anzeige 2: Vorfalldatum XXXX ; Anzeigedatum XXXX (Raubüberfall; unsittliches Berühren)Anzeige 3: Vorfalldatum XXXX ; Anzeigedatum XXXX (Schutzgelderpressung; Gewaltanwendung)Anzeige 4: Vorfalldatum XXXX ; Anzeigedatum XXXX (Schutzgelderpressung, schwere Körperverletzung)Anzeige 5: Vorfalldatum XXXX ; Anzeigedatum: XXXX (gewerbsmäßiger Betrug)Anzeige 6: Vorfalldatum XXXX Anzeigedatum: XXXX (Besitz von Molotowcocktails, Sprengmittel, Waffen)Die vorgelegten Unterlagen, in denen der BF auch namentlich erwähnt wird, beinhalteten folgende Anzeigen (in den Klammerausdrücken ist der (strafrechtliche) Tatvorwurf stichwortartig dargestellt):, Anzeige 1: Vorfalldatum römisch 40 ; Anzeigedatum römisch 40 , (Entführung, Schutzgelderpressung, Waffenbedrohung, Brandvernichtung eines LKW), Anzeige 2: Vorfalldatum römisch 40 ; Anzeigedatum römisch 40 , (Raubüberfall; unsittliches Berühren), Anzeige 3: Vorfalldatum römisch 40 ; Anzeigedatum römisch 40 , (Schutzgelderpressung; Gewaltanwendung), Anzeige 4: Vorfalldatum römisch 40 ; Anzeigedatum römisch 40 , (Schutzgelderpressung, schwere Körperverletzung), Anzeige 5: Vorfalldatum römisch 40 ; Anzeigedatum: römisch 40 , (gewerbsmäßiger Betrug), Anzeige 6: Vorfalldatum römisch 40 Anzeigedatum: römisch 40 , (Besitz von Molotowcocktails, Sprengmittel, Waffen) Sowohl die Vorfalldaten (ausgenommen Anzeige 5; bei dieser Anzeige gibt es vier Jahre Differenz zwischen Vorfall und Anzeige) als auch alle Anzeigedaten stammen aus einer Zeit, als sich der BF bereits im Bundesgebiet aufhielt. Eine sich auf politische oder religiöse Tätigkeit bezogene Anzeige liegt nicht vor, sondern beziehen sich alle Anzeigen auf ein behauptetes strafrechtliches Verhalten des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  33. Feststellungen:römisch zwei.
  34. Feststellungen: II.1.
  35. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
  36. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der hinduistischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Seine Identität steht nicht fest und wird der Name nur als Bezeichnung der Verfahrenspartei verwendet. Der BF ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen und hat zuletzt dort gewohnt. Er hat in seinem Heimatland zwei Klassen in der Schule absolviert. Danach hat er seinem Vater in der Fischzucht geholfen. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Bangladesch halten sich die Mutter und eine Schwester sowie andere Verwandte auf (andere Aussage bei der Ersteinvernahme: alle wären nach Indien geflüchtet), sein Vater ist 2013 verstorben. Seine Mutter würde ihn derzeit von Bangladesch aus finanziell unterstützen. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Bangladesch. In Österreich bekäme er die soziale Unterstützung, er wohne im Lager. Er ginge spazieren, habe italienische und indische Freunde. Er habe eine „einjährige Ausbildung“ in einem indischen Restaurant gemacht, diese dann aber abgebrochen und gekündigt, weil man ihn als Reinigungskraft einsetzte, der die Teller putzt, und nicht als Kellner. Erst als sich die Arbeiterkammer darum gekümmert habe, dass der BF entlohnt werde, habe er € 5.000 erhalten. Die Deutschkenntnisse des 2015 illegal ins Bundesgebiet eingereisten BF sind schlichtweg katastrophal, eine Unterhaltung ist nicht möglich, weil der Sprachwortschatz extrem begrenzt ist. Der BF möchte in Österreich ein asiatisches Restaurant eröffnen und vermeint, dafür die deutsche Sprache nicht zu brauchen. Ein Integrationswille oder Integrationsbemühen ist nicht erkennbar. Der BF hat weder Verwandte noch eine Beziehung in Österreich. Der BF ist arbeitsfähig und nicht vorbestraft. Der BF nimmt seit fünf Jahren Medikamente ( XXXX ) „gegen das Zittern“ von Kopf und Körper vor dem Einschlafen, aber er gab keine lebensbedrohliche Krankheit an. Der BF ist arbeitsfähig und nicht vorbestraft. Der BF nimmt seit fünf Jahren Medikamente ( römisch 40 ) „gegen das Zittern“ von Kopf und Körper vor dem Einschlafen, aber er gab keine lebensbedrohliche Krankheit an. Festgestellt wird, dass der BF aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht zur Verhandlung vor dem BVwG am 11.12.2020 erschien. Festgestellt wird, dass der BF dazu angab, er habe „Husten und Fieber“, während dessen im Attest des Arztes festgehalten ist, dass der BF an „Zahnschmerzen und soweit beurteilbar Fieber“ gelitten habe. Das BVwG sieht in diesen Entschuldigungsgründen einen Wiederspruch, welcher der Glaubwürdigkeit des BF schadet. I.1.
  37. Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
  38. Zum Fluchtvorbringen des BF: Nicht festgestellt werden kann eine konkrete Verfolgung des BF aus politischen oder religiösen Gründen in Bangladesch. Der BF hat vor dem BFA politische, aber auch allgemein religiöse Gründe als Fluchtgrund angegeben. Festgestellt wird, dass der BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.01.2021 angab, dass er die vorgelegten Anzeigen von seiner Mutter erhalten habe und er nicht sagen könne, welche Anzeigen es gegen ihn gäbe, da er nicht lesen könne. Dies behaupteten Anzeigen bestünden seit ca einem Jahr wegen Schutzgelderpressung. Die Anzeigen gegen den BF seien nach seinen Überlegungen politisch motiviert, weil ein Anhänger der Awami-League behaupte, dass der verstorbene Vater des BF Geld schulde und man ihm deshalb die Grundstücke überschreiben müsse. Aus den Ausführungen des BF ist nicht erkennbar, welche politische Komponente diese Anzeigen aufweisen, ist doch die Mitgliedschaft des genannten „Gegners“ bei einer politischen Partei nicht der Haupttenor des Vorbringens, welches sich um behauptete Geldschulden und Grundstücksstreitigkeiten dreht. Es wird nicht festgestellt, dass der BF Mitglied einer politischen Partei in Bangladesch war. Die gegen ihn in diesem Zusammenhang eingebrachten Verfahren bezeichnet der BF als „falsche Verfahren“, weil sie erst später, nach seiner Anwesenheit in Österreich erhoben wurden. Der BF selbst gab an, dass er die behaupteten Straftaten nicht gemacht haben könne. Der BF behauptete, dass Rechtsanwälte in Bangladesch aus Angst nichts mit seinen Angelegenheiten zu tun haben wollen; dennoch habe er alle Unterlagen von einem Rechtsanwalt, der guten Kontakt zur Mutter habe, erhalten. Festgestellt wird, dass die behaupteten Anzeigen gegen den BF nicht politisch motiviert sind. Festgestellt werden Grundstücksstreitigkeiten, in denen die Familie mit anderen Dorfbewohnern verstrickt sind. Festgestellt wird, dass die Vorlage der Anzeigen, welche der BF nach eigenen Aussagen bereits 2019 zugeschickt bekam, dem BVwG erst nach der ersten Verhandlung vor dem BVwG, welche am 11.12.2020 stattfand, vorlegte, verbunden mit dem Ersuchen um Übersetzung in die deutsche Sprache und Überprüfung. Das BVwG erkennt in dieser späten Vorlage den Versuch des BF, weitere Verfahrensverzögerungen zu bewirken, hat aber dennoch die Unterlagen zeitgerecht vor der Verhandlung am 18.01.2021 auf Staatskosten übersetzen lassen und damit eine inhaltliche Beurteilungsmöglichkeit der vorgelegten Dokumente geschaffen. Der BF legte diese bengalischen Urkunden gemeinsam mit einer „Stellungnahme“ vor, die sicher nicht von ihm verfasst wurde und deren Inhalt ihm nachweislich nicht geläufig ist. Festgestellt wird, dass der BF lediglich eine allgemeine Verfolgung von Hindus in Bangladesch ausführte und keine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung von staatlichen Autoritäten aus religiösen Gründen darlegte. Es wird festgestellt, dass der BF nicht von staatlichen Autoritäten oder Institutionen in Bangladesch verfolgt wird. Der BF wird nicht von Behörden oder Gerichten gesucht und er kann im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch allfälligen Behelligungen durch ein Ausweichen innerhalb seines Herkunftslandes entgehen. Festgestellt wird, dass der BF keine Glaubwürdigkeit besitzt hinsichtlich seiner Anschuldigung, dass der XXXX ihn unzureichend beraten habe und man ihm die „ XXXX “ zuweisen solle, wie er in seiner Stellungnahme vom 14.12.2020 angeblich verlangte. Der BF erklärte in der Verhandlung vor dem BVwG, dass er „Nichts“ über die „ XXXX “ wisse. Es ist somit gänzlich unglaubwürdig, dass ein Bekannter, den der BF durch Zufall in Innsbruck kennen lernte und der die bengalische Sprache spricht, in fehlerfreiem Deutsch eine Stellungnahme abfasste, welche „der BF ihm diktiert“ habe. Es ist somit davon auszugehen, dass diese Stellungnahme nicht authentisch das Begehren des BF widergibt. Darüber hinaus erschütterte die Rechtsvertreterin der XXXX , welche vormals Mitarbeiterin des XXXX war, durch konkrete, vom BF unwidersprochene, Angaben zur Rechtsberatung des BF dessen Vorbringen, sodass auch diesbezüglich das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig beurteilt werden muss.Festgestellt wird, dass der BF keine Glaubwürdigkeit besitzt hinsichtlich seiner Anschuldigung, dass der römisch 40 ihn unzureichend beraten habe und man ihm die „ römisch 40 “ zuweisen solle, wie er in seiner Stellungnahme vom 14.12.2020 angeblich verlangte. Der BF erklärte in der Verhandlung vor dem BVwG, dass er „Nichts“ über die „ römisch 40 “ wisse. Es ist somit gänzlich unglaubwürdig, dass ein Bekannter, den der BF durch Zufall in Innsbruck kennen lernte und der die bengalische Sprache spricht, in fehlerfreiem Deutsch eine Stellungnahme abfasste, welche „der BF ihm diktiert“ habe. Es ist somit davon auszugehen, dass diese Stellungnahme nicht authentisch das Begehren des BF widergibt. Darüber hinaus erschütterte die Rechtsvertreterin der römisch 40 , welche vormals Mitarbeiterin des römisch 40 war, durch konkrete, vom BF unwidersprochene, Angaben zur Rechtsberatung des BF dessen Vorbringen, sodass auch diesbezüglich das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig beurteilt werden muss. II.1.
  39. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  40. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: COVID-19: Letzte Änderung: 11.11.2020 Die COVID-Krise trifft Bangladesch sehr hart, nachdem am 8.3.2020 die ersten Fälle nachgewiesen wurden. Die Regierung verhängte ab dem 22.3.2020 einen umfassenden Lockdown, der jedoch de facto immer brüchig war und einmal mehr und einmal weniger eingehalten wurde. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Mio. Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Mio. rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vgl. WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020).Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vergleiche WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens dar. Auf Grund der beengten Arbeits- und Lebensverhältnissen in den Gastländern sind diese Arbeiter besonders von Ansteckungen mit dem Virus betroffen. Darum, aber auch wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs, schicken vor allem die Staaten des Nahen Osten tausende Arbeiter wieder zurück nach Bangladesch. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). Quellen:  GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-der-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020  GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.4.2020): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 8.5.2020 Politische Lage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vgl. GIZ 5.2020, AA 6.11.2020).Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vergleiche GIZ 5.2020, AA 6.11.2020). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 492 Polizeidistrikte (Thana/Upazila), mehr als 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 9.2020). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Die Wahlen vom
  41. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vgl. Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020).Die Wahlen vom
  42. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vergleiche Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird. Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.11.2020): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 10.11.2020  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  BBC – British Broadcasting Corporation (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 11.11.2020  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020  CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.11.2020  DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 10.11.2020  DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 10.11.2020  DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen

(2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.11.2020  FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 10.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 10.11.2020  Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 10.11.2020  Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 10.11.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 11.11.2020  NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch, per E-Mail  Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 10.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Sicherheitslage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vgl. AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vergleiche AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna (UKFCO 12.11.2020b). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vergleiche AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 12.11.2020a). Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 14.8.2020). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 135 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2019 wurden 104 solcher Vorfälle, bis zum 8.11.2020 wurden im Jahr 2020 insgesamt 82 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 8.11.2020). Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) verzeichnet im Berichtzeitraum 2019 insgesamt 1.713 Konfliktvorfälle (angeführt werden beispielsweise Demonstrationen, Ausschreitungen, Kampfhandlungen, Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen u.a.) bei denen 337 Personen getötet wurden (ACCORD 29.6.2020). 2020 wurden bis Ende Oktober in insgesamt 1.189 Konfliktvorfällen 244 Personen getötet (ACLED 4.11.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (29.6.2020): Bangladesh, year 2019: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032553/2019yBangladesh_en.pdf, Zugriff 5.11.2020  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.11.2020): South Asia Regional Overview: Bangladesh, https://acleddata.com/2020/11/04/regional-overview-south-asia25-31-october-2020/, Zugriff 5.11.2020  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 5.11.2020  AnAg – Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 13.11.2020  AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 13.11.2020  BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (6.8.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 16.11.2020  EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.8.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textimage, Zugriff 10.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 16.11.2020  HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 16.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  SATP – South Asia Terrorism Portal (8.11.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 10.11.2020  TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 16.11.2020  UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 16.11.2020  UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 16.11.2020 Rechtsschutz / Justizwesen: Letzte Änderung: 11.11.2020 Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessenEntscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen, Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, „Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020  FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch Sicherheitsbehörden: Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat, die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 9.2020).Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020). Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020). Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2023864.html, Zugriff 12.11.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 9.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 13.11.2020 Korruption: Letzte Änderung: 16.11.2020 Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten TI 23.1.2020), das eine Verbesserung gegenüber 2018 um drei Plätze bedeutet (Anm.). Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten TI 23.1.2020), das eine Verbesserung gegenüber 2018 um drei Plätze bedeutet Anmerkung Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit des Ausnahmezustandes vor allem Angehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020). Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 8.2.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 8.2.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020  LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 10.11.2020  ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh,
  1. Februar 2020, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf, Zugriff 10.11.2020  TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf, Zugriff 10.11.2020  TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/en/cpi/2018/results/bgd, Zugriff 10.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Allgemeine Menschenrechtslage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  2. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  3. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf) wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 9.2020, siehe auch Abschnitt 4). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 13.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 10.11.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Religionsfreiheit: Letzte Änderung: 12.11.2020 Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip. Sie verbietet Diskriminierung und schafft Gleichberechtigung für alle Religionen. Etwa 89 % der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens, 10 % werden dem Hinduismus zugerechnet. Darüber hinaus gibt es Christen, Theravada-Hinayana Buddhisten, kleine Gruppen schiitischer Moslems, Bahais, Animisten, Ahmadis, Agnostiker und Atheisten. Viele Anhänger religiöser Minderheiten sind gleichzeitig Vertreter ethnischer Minderheiten und konzentrieren sich in den Chittagong Hill Tracts (CHT) und in den nördlichen Distrikten des Landes (USDOS 10.6.2020; siehe auch Abschnitt 16.1.9.). Traditionell gilt Bangladesch als ein religiös tolerantes, islamisches Land. Regierung und bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzen sich in der Regel für das friedliche Zusammenleben der Religionen ein. In den letzten Jahren sehen sich die religiösen Minderheiten allerdings zunehmendem Druck und gewalttätigen Übergriffen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. Die Polizei scheint nicht in der Lage zu sein, die religiösen Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu schützen. In den letzten Jahren wurden auch verstärkt (teils) tödliche Angriffe auf Vertreter nicht-muslimischer Gruppen verübt, zu denen sich der Islamische Staat (IS) bekannte (ÖB 9.2020). Die Regierung ist bemüht, Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. So werden religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser durch Sicherheitskräfte geschützt (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Wo es zu Übergriffen kommt, ist nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. Oft sind es auch Übergriffe krimineller Banden, denen wirtschaftliche oder soziale Motive zugrunde liegen. Vor allem in den ländlichen Regionen steigen aber die Zahlen der religiös motivierten Übergriffe auf Nicht-Muslime. Ein effektiver Schutz für Angehörige von Minderheiten scheint hier nicht zu bestehen (ÖB 9.2020).Die Regierung ist bemüht, Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. So werden religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser durch Sicherheitskräfte geschützt (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Wo es zu Übergriffen kommt, ist nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. Oft sind es auch Übergriffe krimineller Banden, denen wirtschaftliche oder soziale Motive zugrunde liegen. Vor allem in den ländlichen Regionen steigen aber die Zahlen der religiös motivierten Übergriffe auf Nicht-Muslime. Ein effektiver Schutz für Angehörige von Minderheiten scheint hier nicht zu bestehen (ÖB 9.2020). Das Strafgesetz stellt Äußerungen oder Taten, die religiöse Gefühle verletzen, unter Strafe. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Haft. Das Gesetz erlaubt auch die Beschlagnahmung sämtlicher Kopien einer Zeitung, deren Inhalt Feindseligkeit und Hass zwischen den Bürgern hervorrufen, oder religiöse Überzeugungen verunglimpfen könnte (USDOS 10.6.2020). Obwohl religiöse Minderheiten das Recht auf freie Religionsausübung haben, kommt es zu sozialer Diskriminierung, Belästigungen, Strafverfolgung wegen Missionierung und manchmal zu gewalttätigen Übergriffen auf Gebetshäuser (FH 2020). Die „Hindu American Foundation“ hält 2015 in einem Bericht fest, dass es sowohl eine sichtbare als auch eine versteckte Art der Diskriminierung von Hindus in Bangladesch gibt. Eine lange Geschichte von Unterdrückung und Gewalt hat zu einer dramatischen Reduktion des hinduistischen Bevölkerungsanteils geführt. Heutige Schätzungen gehen von einem Bevölkerungsanteil von 8 % bis 9 %, im Vergleich zu 23 % 1971 aus. Landenteignung („land grabbing“) und Umsiedlung waren/ sind wohl eine der Hauptursachen für eine Abwanderung von Hindus (ÖB 8.2019) in das Nachbarland Indien, die seit Jahrzehnten erfolgt (AA 21.6.2020). Religionswechsel sowie Austritt aus dem Islam, ebenso wie die Missionierung, sind gesetzlich erlaubt, aber in weiten Teilen der Gesellschaft verpönt – mit der Folge, dass Religionswechsel bzw. -austritt mit gesellschaftlicher bzw. familiärer Ächtung belegt sind. Besonders auf dem Land sehen sich religiöse Minderheiten Schikanen von konservativen Muslimen ausgesetzt. 2019 kam es zu tätlichen Angriffen auf Ahmadis, sowie zu Fällen von Vandalismus gegen buddhistische Tempel und christliche Kirchen (AA 21.6.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031208.html, Zugriff 5.8.2020 Bewegungsfreiheit: Letzte Änderung: 13.11.2020 Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vergleiche AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vergleiche FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 9.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 13.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 11.11.2020 Grundversorgung: Letzte Änderung: 13.11.2020 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 rutschten 25 Millionen Menschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.11.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 4.11.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.11.2020).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.11.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 4.11.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.11.2020). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Mehr als zehn Prozent ist der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 4.11.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Mehr als zehn Prozent ist der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vergleiche GIZ 3.2020b, CIA 4.11.2020). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020). Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 Prozent treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 8.2019). Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten („finanzielle Alphabetisierung“) (IP 6.3.2018). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.11.2020  DB – Deutsche Botschaft Dhaka (1.10.2019): Die bangladeschische Wirtschaft, https://dhaka.diplo.de/bd-de/themen/wirtschaft/-/2251288, Zugriff 5.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Bangladesch – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung, Zugriff 5.11.2020  IP – Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden, Zugriff 11.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch Sozialbeihilfen: Letzte Änderung: 13.11.2020 Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Eine Alterspension in der Höhe von monat

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