GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 2434,50 (inklusive USt.) bestimmt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2017, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung W140 in der Beschwerdesache des XXXX ,
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Allgemeine Informationen über Afghanistan“ bestellt und im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens mit folgendem Auftrag betraut: „Die in der Niederschrift vom 28.07.2017 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind zu überprüfen“.römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2017, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung W140 in der Beschwerdesache des römisch 40 ,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Allgemeine Informationen über Afghanistan“ bestellt und im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens mit folgendem Auftrag betraut: „Die in der Niederschrift vom 28.07.2017 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind zu überprüfen“. I.2. Am 03.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht das von der Antragstellerin verfasste sechsseitige Gutachten (bestehend aus einer Seite Deckblatt, einer Seite Anschreiben, einer Seite Inhaltsverzeichnis, eineinhalb Seiten eines kurzen Überblicks über den Rechercheauftrag und Angaben zum Beschwerdeführer sowie weiteren eineinhalb Seiten Rechercheergebnissen) ein.römisch eins.2. Am 03.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht das von der Antragstellerin verfasste sechsseitige Gutachten (bestehend aus einer Seite Deckblatt, einer Seite Anschreiben, einer Seite Inhaltsverzeichnis, eineinhalb Seiten eines kurzen Überblicks über den Rechercheauftrag und Angaben zum Beschwerdeführer sowie weiteren eineinhalb Seiten Rechercheergebnissen) ein. I.3. Mit 17.02.2020 langte innerhalb der vierzehntägigen Frist zur Erhebung des Gebührenanspruches folgende Honorarnote ein:römisch eins.3. Mit 17.02.2020 langte innerhalb der vierzehntägigen Frist zur Erhebung des Gebührenanspruches folgende Honorarnote ein: Honorarnote 28 Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG € für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 9,50 für jeden weiteren Band (vom zweiten-) bis zu € 39,70 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(
AG 43 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 1453,40 für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und beantragte
AG 16 weitere begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 531,20 für die Erstellung des Gutachtens. Das Bundesverwaltungsgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es aufgrund der hohen verzeichneten Stunden an Mühewaltungsgebühren seiner Nachprüfungspflicht nachzukommen habe, weshalb die Antragstellerin aufgefordert wurde, eine Aufschlüsselung sämtlicher Mühewaltungsgebühren gegliedert in Arbeits- und Zeitaufwand sowie nach Tätigkeiten nachzureichen. In diesem Zusammenhang wurde die Antragstellerin ebenso darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verzeichnung von 43 begonnenen Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 1453,40 für die „Teilnahme an einer Verhandlung“ nicht nachvollziehbar seien. Im Verfahren zur XXXX hätten zwei mündliche Verhandlungen stattgefunden. Die Antragstellerin habe in ihrer Funktion als Sachverständige keiner der beiden mündlichen Verhandlungen beigewohnt. Im gegenständlichen Fall mangele es daher an einer detaillierten Aufzeichnung und Umschreibung für die verzeichneten 43 Mühewaltungsstunden. Die Antragstellerin habe darzulegen, welche Tätigkeiten diese Stunden umfassen würden. Im Hinblick darauf, dass dem Gutachten zu entnehmen sei, dass eine Kontaktperson vor Ort in Afghanistan Recherchen durchgeführt habe, seien derartige Kosten als Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAG zu verzeichnen, welche gegebenenfalls unter Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten gegliedert nach Mitarbeitern, Leistungen, Datum, Stundenzahl und Stundensatz sowie einem Nachweis der tatsächlich bezahlten Kosten nachzureichen seien.In der Gebührennote machte die Antragstellerin insgesamt 59 Mühewaltungsstunden zu € 1984,60 geltend: Die Sachverständige verzeichnete
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG 43 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 1453,40 für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und beantragte
Paragraph 34, Absatz 5, GebAG 16 weitere begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 531,20 für die Erstellung des Gutachtens. Das Bundesverwaltungsgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es aufgrund der hohen verzeichneten Stunden an Mühewaltungsgebühren seiner Nachprüfungspflicht nachzukommen habe, weshalb die Antragstellerin aufgefordert wurde, eine Aufschlüsselung sämtlicher Mühewaltungsgebühren gegliedert in Arbeits- und Zeitaufwand sowie nach Tätigkeiten nachzureichen. In diesem Zusammenhang wurde die Antragstellerin ebenso darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verzeichnung von 43 begonnenen Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 1453,40 für die „Teilnahme an einer Verhandlung“ nicht nachvollziehbar seien. Im Verfahren zur römisch 40 hätten zwei mündliche Verhandlungen stattgefunden. Die Antragstellerin habe in ihrer Funktion als Sachverständige keiner der beiden mündlichen Verhandlungen beigewohnt. Im gegenständlichen Fall mangele es daher an einer detaillierten Aufzeichnung und Umschreibung für die verzeichneten 43 Mühewaltungsstunden. Die Antragstellerin habe darzulegen, welche Tätigkeiten diese Stunden umfassen würden. Im Hinblick darauf, dass dem Gutachten zu entnehmen sei, dass eine Kontaktperson vor Ort in Afghanistan Recherchen durchgeführt habe, seien derartige Kosten als Hilfskraftkosten im Sinne des Paragraph 30, GebAG zu verzeichnen, welche gegebenenfalls unter Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten gegliedert nach Mitarbeitern, Leistungen, Datum, Stundenzahl und Stundensatz sowie einem Nachweis der tatsächlich bezahlten Kosten nachzureichen seien. I.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 sowie 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Nach Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 sowie 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:
AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit € 20 für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit € 20 für jede wenn auch nur begonnene Stunde. Nach § 35 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von € 33,80.Nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von € 33,80.
AG kann das Gericht den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.
Paragraph 39, Absatz eins, GebAG kann das Gericht den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Der Zeitaufwand für die Erarbeitung von Befund und Gutachten ist zu bescheinigen. Globalangaben des Sachverständigen, etwa 20 Stunden Vorbereitungszeit, reichen nicht aus, um den tatsächlichen Zeitaufwand zu ermitteln (OLG Wien 5 R 132/06b SV 2007/1, 40; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 14 zu § 38 GebAG). Ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung durch den Sachverständigen, insbesondere wenn der Umfang des Gutachtens nicht allzu groß ist. Sind die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet, wobei auch der Sachverständige zu hören ist (OLG Wien 12 R 16/85 REDOK 1284; OGH 13 Os 112/91 SV 1992/1, 31). Wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Bescheinigung nicht (ausreichend) nachkommt, ist ihm im Rahmen des Verbesserungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ergänzende Bescheinigungsmittel vorzulegen oder entsprechende Anträge zu stellen. Erst wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, führt dies zum Verlust des Gebührenanspruchs (LG Salzburg 21 R 126/12v EFSlg 136.610; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E36 zu § 39 GebAG).Der Zeitaufwand für die Erarbeitung von Befund und Gutachten ist zu bescheinigen. Globalangaben des Sachverständigen, etwa 20 Stunden Vorbereitungszeit, reichen nicht aus, um den tatsächlichen Zeitaufwand zu ermitteln (OLG Wien 5 R 132/06b SV 2007/1, 40; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 14 zu Paragraph 38, GebAG). Ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung durch den Sachverständigen, insbesondere wenn der Umfang des Gutachtens nicht allzu groß ist. Sind die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet, wobei auch der Sachverständige zu hören ist (OLG Wien 12 R 16/85 REDOK 1284; OGH 13 Os 112/91 SV 1992/1, 31). Wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Bescheinigung nicht (ausreichend) nachkommt, ist ihm im Rahmen des Verbesserungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ergänzende Bescheinigungsmittel vorzulegen oder entsprechende Anträge zu stellen. Erst wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, führt dies zum Verlust des Gebührenanspruchs (LG Salzburg 21 R 126/12v EFSlg 136.610; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E36 zu Paragraph 39, GebAG). Am 17.02.2020 brachte die Antragstellerin ihre Honorarnote ein und machte 59 Mühewaltungsgebühren in der Gesamthöhe von € 1984,60 geltend: Die Sachverständige verzeichnete
AG 43 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 1453,40 für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und beantragte
AG 16 weitere begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 531,20 für die Erstellung des Gutachtens.Am 17.02.2020 brachte die Antragstellerin ihre Honorarnote ein und machte 59 Mühewaltungsgebühren in der Gesamthöhe von € 1984,60 geltend: Die Sachverständige verzeichnete
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG 43 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 1453,40 für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung und beantragte
Paragraph 34, Absatz 5, GebAG 16 weitere begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 531,20 für die Erstellung des Gutachtens. In der Stellungnahme vom 13.12.2020 schlüsselte die Antragstellerin die Kostenpunkte für die Mühewaltungsgebühren wie folgt auf: *Recherchen im Internet 4 Stunden € 135,20 *Literaturrecherche und Aktenstudium 3 Stunden € 101,40 *Erstellung des Gutachtens 9 Stunden € 304,20 **Recherchen Vorort 35 Stunden € 1183,00 **Telefongespräche 8 Stunden € 270,40 Aufgrund der eingebrachten Aufschlüsselung der Mühewaltungsgebühren und der Stellungnahmen ist Folgendes zu den einzelnen Kosten auszuführen: , Mühewaltungsgebühren – Erstellung des Gutachtens Da im gegenständlichen Fall ein besonders hoher Zeitaufwand vorlag, obwohl der Umfang des Gutachtens nicht allzu groß ist, war das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet, wobei auch die Antragstellerin als Sachverständige zu hören war. In ihrer Stellungnahme vom 13.12.2020 gab die Antragstellerin an, dass sich die 16 verzeichneten Stunden des Kostenpunktes „Mühewaltung – Erstellung eines Gutachtens
AG“ aus Literaturrecherchen und Aktenstudium (3 Stunden), Recherchen im Internet (4 Stunden) sowie der Erstellung des Gutachtens (9 Stunden) zusammensetzen würden.Da im gegenständlichen Fall ein besonders hoher Zeitaufwand vorlag, obwohl der Umfang des Gutachtens nicht allzu groß ist, war das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet, wobei auch die Antragstellerin als Sachverständige zu hören war. In ihrer Stellungnahme vom 13.12.2020 gab die Antragstellerin an, dass sich die 16 verzeichneten Stunden des Kostenpunktes „Mühewaltung – Erstellung eines Gutachtens
Paragraph 34, Absatz 5, GebAG“ aus Literaturrecherchen und Aktenstudium (3 Stunden), Recherchen im Internet (4 Stunden) sowie der Erstellung des Gutachtens (9 Stunden) zusammensetzen würden. ● Literaturrecherchen und Internetrecherchen Mit der Gebühr für Mühewaltung abzugelten sind das Studium der einschlägigen Fachliteratur (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E9 zu § 34 GebAG). Gerade das Studium einschlägiger Fachliteratur ist dem Sachverständigen jedenfalls zuzugestehen, hat er doch unter Berücksichtigung der Anforderungen an seine Fachkenntnisse und die damit verbundene Haftung dafür zu sorgen, dass er sein Gutachten stets nach dem jeweiligen Stand der Technik abgibt und sich entsprechend in Bezug auf den zu begutachtenden Fall weiterbildet und zusätzliche Informationen verschafft (OLG Graz 2 R 184/16w SV 2017/3, 155; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E11 zu § 34 GebAG).Mit der Gebühr für Mühewaltung abzugelten sind das Studium der einschlägigen Fachliteratur (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E9 zu Paragraph 34, GebAG). Gerade das Studium einschlägiger Fachliteratur ist dem Sachverständigen jedenfalls zuzugestehen, hat er doch unter Berücksichtigung der Anforderungen an seine Fachkenntnisse und die damit verbundene Haftung dafür zu sorgen, dass er sein Gutachten stets nach dem jeweiligen Stand der Technik abgibt und sich entsprechend in Bezug auf den zu begutachtenden Fall weiterbildet und zusätzliche Informationen verschafft (OLG Graz 2 R 184/16w SV 2017/3, 155; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E11 zu Paragraph 34, GebAG). Aufgrund des Fehlens von Verweisen auf Literaturzitate und Internetquellen im erstatteten Gutachten wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2020, XXXX , aufgefordert, Belege für Literaturangaben und Internetrecherchen zu erbringen. Am 13.12.2020 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.Aufgrund des Fehlens von Verweisen auf Literaturzitate und Internetquellen im erstatteten Gutachten wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2020, römisch 40 , aufgefordert, Belege für Literaturangaben und Internetrecherchen zu erbringen. Am 13.12.2020 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Antragstellerin reichte in dieser Stellungnahme eine Liste der verwendeten Internetquellen nach und führte in Bezug auf die Gebührenposition „Internetrecherche“ aus, dass in den von ihr verfassten Gutachten keine Hinweise oder Quellenangaben aus dem Internet angeführt werden würden. Die Internetrecherchen würden vielmehr der Kontrolle der aus Afghanistan erhaltenen Informationen dienen. Darüber hinaus würde die Antragstellerin mittels Internetrecherchen die Aussagen der Beschwerdeführer über geografische Angaben (Herkunftsort) überprüfen. Dem Vorhalt betreffend die Literaturrecherchen hielt die Antragstellerin unter Auflistung von verwendeter Literatur entgegen, dass diese Recherchen für die Gutachtenserstellung essenziell seien. In der Literatur würden sich verlässliche Informationen zu ethnischen und religiösen Zusammensetzungen, gesellschaftlichen und politischen Fragen sowie historischen Entwicklungen wiederfinden. Da die Antragstellerin der Aufforderung nachgekommen ist und eine Auflistung der Internetseiten, welche bei der Erstellung des Gutachtens herangezogen wurden, nachreichte, erscheinen die verzeichneten Mühewaltungsstunden für Recherchen im Internet (4 Stunden) nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin anführte, dass sie einschlägige Literatur zur Überprüfung der erhaltenen Informationen sowie zu Nachschlagezwecken heranziehe und eine Auflistung der verwendeten Literaturwerke nachreichte, erscheinen die verzeichneten Mühewaltungsstunden unter der Gebührenposition „Literaturrecherche und Aktenstudium“ (3 Stunden) ebenfalls nachvollziehbar. ● Rechenfehler In weiterer Folge ist zum Kostenpunkt „Erstellen eines Gutachtens“, für welche die Antragstellerin 16 Mühewaltungsstunden á € 33,80 verzeichnete, noch darauf aufmerksam zu machen, dass die Durchsicht der Stellungnahme vom 13.12.2020 und der Honorarnote vom 17.02.2020 ergeben hat, dass der Antragstellerin ein Rechenfehler bei dieser Gebührenposition unterlaufen ist. Offensichtliche Rechenfehler des Sachverständigen sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der Sachverständige zu seinen Lasten geirrt hat (OLG Wien 27.10.1989, 15 R 149/89 SV 1990/1; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG–GebAG4, E 16 zu § 39 GebAG). So etwa, wenn der Sachverständigeinfolge eines offenbaren Rechenfehlers einen zu niedrigen Betrag an USt. verrechnet, es ist ihm dann der korrekte Prozentsatz zuzuerkennen (LG Innsbruck Bl 219/83 SV 1984/4; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG–GebAG4, E 16 zu § 39 GebAG).Offensichtliche Rechenfehler des Sachverständigen sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der Sachverständige zu seinen Lasten geirrt hat (OLG Wien 27.10.1989, 15 R 149/89 SV 1990/1; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG–GebAG4, E 16 zu Paragraph 39, GebAG). So etwa, wenn der Sachverständigeinfolge eines offenbaren Rechenfehlers einen zu niedrigen Betrag an USt. verrechnet, es ist ihm dann der korrekte Prozentsatz zuzuerkennen (LG Innsbruck Bl 219/83 SV 1984/4; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG–GebAG4, E 16 zu Paragraph 39, GebAG). Die Antragstellerin beantragte
AG „für die Erstellung des Gutachtens 16 Stunden à € 33,80“ einen Betrag in Höhe von € 531,
Paragraph 34, Absatz 5, GebAG „für die Erstellung des Gutachtens 16 Stunden à € 33,80“ einen Betrag in Höhe von € 531,
AG“ die Recherchen vor Ort (35 Stunden) und getätigte Telefongespräche (8 Stunden).Laut den Angaben der Antragstellerin umfasst der Kostenpunkt „Mühewaltung – Durchführung von Ermittlungen
Paragraph 35, GebAG“ die Recherchen vor Ort (35 Stunden) und getätigte Telefongespräche (8 Stunden). ● Recherchen vor Ort
AG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind.
Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind. Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E7 zu § 30 GebAG).Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E7 zu Paragraph 30, GebAG). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen, der auch die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, A1 zu § 30 GebAG).Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen, der auch die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, A1 zu Paragraph 30, GebAG). Nur der vom Gericht bestellte Sachverständige ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der Sachverständige in der Gebührennote geltend machen kann (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E15 zu § 30 GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des Sachverständigen. Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach § 30 GebAG zu verzeichnen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E18, E20 zu § 30 GebAG).Nur der vom Gericht bestellte Sachverständige ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der Sachverständige in der Gebührennote geltend machen kann (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E15 zu Paragraph 30, GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des Sachverständigen. Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach Paragraph 30, GebAG zu verzeichnen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E18, E20 zu Paragraph 30, GebAG). Nach der Judikatur schadet es nicht, wenn der Sachverständige die Kosten für Hilfskräfte (unzutreffend) unter dem Titel der Mühewaltungsgebühr verzeichnet, anstatt sich richtig auf § 30 GebAG zu stützen (LGZ Wien 44R 354/08x EFSlg 121.615).Nach der Judikatur schadet es nicht, wenn der Sachverständige die Kosten für Hilfskräfte (unzutreffend) unter dem Titel der Mühewaltungsgebühr verzeichnet, anstatt sich richtig auf Paragraph 30, GebAG zu stützen (LGZ Wien 44R 354/08x EFSlg 121.615). Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt § 30 Z 1 GebAG den Nachweis, dass der Sachverständige diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. Unterlässt der Sachverständige die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer Frist
AG dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E78 zu § 30 GebAG). Sachverständige sollen daher nicht nur in Ansehnung der eigenen Tätigkeit, sondern insbesondere bei der Verzeichnung von Hilfskraftkosten auf eine genaue Dokumentation des Einsatzes achten bzw. für den Fall einer Überprüfung detaillierte Aufzeichnungen über den Stundenaufwand (Arbeitsjournal) bereithalten, um den verrechneten Aufwand erforderlichenfalls bescheinigen zu können (OLG Wien 23 Bs 257/14h). Es ist hinreichend, wenn der Sachverständige die Art der Verrechnung der Hilfskräfte beschrieben und einen Ausschnitt aus dem Leistungsverzeichnis, gegliedert nach Mitarbeitern, Leistung, Datum, Stundenzahl und Stundensatz vorlegt hat (OLG Linz 1 R 44/16w SV 2016/3, 157; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E84 zu § 30 GebAG).Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt Paragraph 30, Ziffer eins, GebAG den Nachweis, dass der Sachverständige diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. Unterlässt der Sachverständige die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer Frist
Paragraph 39, Absatz eins, GebAG dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E78 zu Paragraph 30, GebAG). Sachverständige sollen daher nicht nur in Ansehnung der eigenen Tätigkeit, sondern insbesondere bei der Verzeichnung von Hilfskraftkosten auf eine genaue Dokumentation des Einsatzes achten bzw. für den Fall einer Überprüfung detaillierte Aufzeichnungen über den Stundenaufwand (Arbeitsjournal) bereithalten, um den verrechneten Aufwand erforderlichenfalls bescheinigen zu können (OLG Wien 23 Bs 257/14h). Es ist hinreichend, wenn der Sachverständige die Art der Verrechnung der Hilfskräfte beschrieben und einen Ausschnitt aus dem Leistungsverzeichnis, gegliedert nach Mitarbeitern, Leistung, Datum, Stundenzahl und Stundensatz vorlegt hat (OLG Linz 1 R 44/16w SV 2016/3, 157; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E84 zu Paragraph 30, GebAG). In der Stellungnahme vom 13.12.2020 gab die Antragstellerin an, dass für die Erstellung des Gutachtens genaue Erhebungen in Afghanistan notwendig gewesen seien und daher eine Person für die Recherchen und Einholung der Informationen an verschiedenen Orten beauftragt worden sei. Für diese Recherchen verzeichnete die Antragstellerin 35 Stunden an Mühewaltungsgebühren
AG.In der Stellungnahme vom 13.12.2020 gab die Antragstellerin an, dass für die Erstellung des Gutachtens genaue Erhebungen in Afghanistan notwendig gewesen seien und daher eine Person für die Recherchen und Einholung der Informationen an verschiedenen Orten beauftragt worden sei. Für diese Recherchen verzeichnete die Antragstellerin 35 Stunden an Mühewaltungsgebühren
Paragraph 35, GebAG. Mit Schreiben vom 30.10.2020, XXXX , machte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin darauf aufmerksam, dass eine Verzeichnung dieser Gebühren nicht nach § 35 GebAG zu erfolgen habe. Bei der Beauftragung von Kontaktpersonen, Recherchen in Afghanistan vorzunehmen, handle es sich um die Beiziehung von Hilfskräften. Die tatsächlichen Kosten dieses Personaleinsatzes seien nach § 30 GebAG zu verzeichnen und die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege nachzuweisen, entgegengesetztenfalls sei der Gebührenverlust zu tragen.Mit Schreiben vom 30.10.2020, römisch 40 , machte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin darauf aufmerksam, dass eine Verzeichnung dieser Gebühren nicht nach Paragraph 35, GebAG zu erfolgen habe. Bei der Beauftragung von Kontaktpersonen, Recherchen in Afghanistan vorzunehmen, handle es sich um die Beiziehung von Hilfskräften. Die tatsächlichen Kosten dieses Personaleinsatzes seien nach Paragraph 30, GebAG zu verzeichnen und die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege nachzuweisen, entgegengesetztenfalls sei der Gebührenverlust zu tragen. Zu den Vorort-Recherchen in Afghanistan gab die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2020 an, dass die Beiziehung der Hilfskräfte für die Erstellung des Gutachtens unumgänglich notwendig gewesen sei, da ohne Recherche vor Ort die gestellten Fragen nicht beantwortet hätten werden können. Eine persönliche Durchführung der Recherche sei aus Gründen der Sicherheit sowie der eingeschränkten Recherchemöglichkeit vor Ort nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der geforderten Zahlungsbelege führte die Antragstellerin aus, dass eine detaillierte Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten nicht mehr vorgelegt werden könne, da die entsprechenden Aufträge an die Hilfskraft für das gegenständliche Gutachten mehrere Monate zuvor erteilt und die darüber geführten Notizen nach Erledigung vernichtet worden seien. Der der Stellungnahme beigelegte Beleg über die getätigten Zahlungen sei nachträglich angefordert worden. Die Durchsicht des am 13.12.2020 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Belegs hat ergeben, dass die beantragten Kosten für die von einer Hilfskraft (Kontaktperson) durchgeführten Recherchen in Afghanistan von der Antragstellerin tatsächlich aufgewendet wurden. Vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Zahlungsbestätigungen übermittelt wurden, sind die Hilfskraftkosten iHv € 1183,00 zu vergüten. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG € für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 9,50 für jeden weiteren Band (vom zweiten-) bis zu € 39,70 Hilfskraftkosten § 30 GebAGHilfskraftkosten Paragraph 30, GebAG 35 Stunden begonnene Stunden à € 33,80 Recherche von Kontaktperson in Afghanistan 1183,00 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(en) a) Telefonkosten 8 Stunden á € 33,80 b) 16 begonnene Stunden für die Erstellung eines Gutachtens á € 33,80 Literaturrecherche und Aktenstudium 3 Stunden Recherche im Internet 4 Stunden Erstellung des Gutachtens 9 Stunden 270,40 101,40 135,20 304,20 Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 6.499 á € 2,00 13,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung im Wege des ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 2028,70 20% Umsatzsteuer 405,74 Gesamtsumme 2434,44 Gesamtsummer aufgerundet auf volle 10 Cent 2434,50 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 2434,50 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2232862.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.