GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 272,10 (inklusive USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Am 12.03.2020 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht folgenden Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung)
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2020, im Verfahren zu den GZen. XXXX ein:römisch eins.1. Am 12.03.2020 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht folgenden Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung)
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2020, im Verfahren zu den GZen. römisch 40 ein: Honorarnote-Nr. 180 Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(
AG“ eine Gebühr für die „Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks“ iHv € 40,
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG“ eine Gebühr für die „Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks“ iHv € 40,
AG mit dem Betrag von € 20,00 limitiert sei und daher lediglich € 20,00 für die Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls geltend gemacht werden könne.römisch eins.3. Mit E-Mail vom 02.09.2020 wurde der Antragsteller von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes darauf aufmerksam gemacht, dass der Kostenersatz für die Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG mit dem Betrag von € 20,00 limitiert sei und daher lediglich € 20,00 für die Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls geltend gemacht werden könne. I.
1 Z 4 erster Halbsatz und einem „Schriftstück“
Sd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG sei jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt worden sei und einer Deckelung iHv € 20,00 unterliege. Im gegenständlichen Fall, handle es sich bei der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, um ein „Schriftstück“
1 Z 4 letzter Halbsatz. Der Umstand, dass an dem Verhandlungstag zwei Personen einvernommen worden seien, und für jede Person eine Rückübersetzung vorgenommen worden sei, vermöge nicht zu rechtfertigen, dass die Pauschale für die Rückübersetzung der Niederschrift zweimal geltend gemacht werden könne. Es handle sich lediglich um ein Verhandlungsprotokoll. Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen sei daher die vorgenommene Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung mit € 20,00 zu verzeichnen. römisch eins.5. Mit E-Mail vom 16.09.2020 wurde der Antragsteller von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts darauf aufmerksam gemacht, dass die Vergütung iHv € 40 für die Rückübersetzung eines Verhandlungsprotokolls nicht verzeichnet werden könne. Zur Erklärung führte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass bei der Verzeichnung einer Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG zu unterscheiden sei, zwischen einem „Schriftstück“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz und einem „Schriftstück“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz. Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG sei jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt worden sei und einer Deckelung iHv € 20,00 unterliege. Im gegenständlichen Fall, handle es sich bei der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, um ein „Schriftstück“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz. Der Umstand, dass an dem Verhandlungstag zwei Personen einvernommen worden seien, und für jede Person eine Rückübersetzung vorgenommen worden sei, vermöge nicht zu rechtfertigen, dass die Pauschale für die Rückübersetzung der Niederschrift zweimal geltend gemacht werden könne. Es handle sich lediglich um ein Verhandlungsprotokoll. Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen sei daher die vorgenommene Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung mit € 20,00 zu verzeichnen. I.
AG iHv € 40,00 für die, während der Verhandlung, vorgenommene Rückübersetzung zweier Einvernahmen, sei nicht nachvollziehbar. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020, seien die Beschwerdesachen zu den GZen. XXXX gewesen. Da diese Rechtssachen gemeinsam in derselben Verhandlung erörtert worden seien, sei lediglich eine Niederschrift angefertigt worden. Dieses Verhandlungsprotokoll sei
AG als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ zu qualifizieren und für die Rückübersetzung dieses Verhandlungsprotokolls könne
AG lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden.römisch eins.7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 03.12.2020, GZ. römisch 40 , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Antrag für Dolmetscher nicht zur Gänze Folge gegeben werden könne. Die Verzeichnung der Mühewaltungsgebühr
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG iHv € 40,00 für die, während der Verhandlung, vorgenommene Rückübersetzung zweier Einvernahmen, sei nicht nachvollziehbar. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020, seien die Beschwerdesachen zu den GZen. römisch 40 gewesen. Da diese Rechtssachen gemeinsam in derselben Verhandlung erörtert worden seien, sei lediglich eine Niederschrift angefertigt worden. Dieses Verhandlungsprotokoll sei
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ zu qualifizieren und für die Rückübersetzung dieses Verhandlungsprotokolls könne
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden. I.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zur beantragten Mühewaltung
AGZur beantragten Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro. Bei der Verzeichnung einer Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG ist zwischen einem „Schriftstück“
1 Z 4 erster Halbsatz und einem „Schriftstück“
1 Z 4 letzter Halbsatz zu unterscheiden. Als ein Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz ist jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Wird ein solches „Schriftstück“ während der Verhandlung oder Einvernahme übersetzt, so steht dem Dolmetscher
AG zusätzlich neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Hälfte der Gebühr (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) für die Übersetzung dieses „Schriftstücks“ zu. Bei der Verzeichnung einer Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG ist zwischen einem „Schriftstück“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz und einem „Schriftstück“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz zu unterscheiden. Als ein Schriftstück im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz ist jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Wird ein solches „Schriftstück“ während der Verhandlung oder Einvernahme übersetzt, so steht dem Dolmetscher
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG zusätzlich neben der Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG die Hälfte der Gebühr (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) für die Übersetzung dieses „Schriftstücks“ zu. Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG ist hingegen jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses, im Rahmen der Verhandlung, „angefertigten Schriftstückes“ unterliegt
AG einer Deckelung von € 20,00.Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG ist hingegen jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses, im Rahmen der Verhandlung, „angefertigten Schriftstückes“ unterliegt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG einer Deckelung von € 20,00. Mit der Gebührennote vom 12.03.2020, betreffend die mündliche Verhandlung, GZen. XXXX , verzeichnete der Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr iHv € 40,00 für die, während der Verhandlung, vorgenommene Rückübersetzung zweier Einvernahmen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020, waren die Beschwerdesachen zu den GZen. XXXX . In Anbetracht der Tatsache, dass diese Rechtssachen gemeinsam in derselben Verhandlung erörtert wurden, wurde auch lediglich eine Niederschrift zu den Geschäftszahlen XXXX angefertigt. Dieses Verhandlungsprotokoll ist
AG als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ zu qualifizieren. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass dieses Verhandlungsprotokoll rückübersetzt wurde.Mit der Gebührennote vom 12.03.2020, betreffend die mündliche Verhandlung, GZen. römisch 40 , verzeichnete der Antragsteller eine Mühewaltungsgebühr iHv € 40,00 für die, während der Verhandlung, vorgenommene Rückübersetzung zweier Einvernahmen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020, waren die Beschwerdesachen zu den GZen. römisch 40 . In Anbetracht der Tatsache, dass diese Rechtssachen gemeinsam in derselben Verhandlung erörtert wurden, wurde auch lediglich eine Niederschrift zu den Geschäftszahlen römisch 40 angefertigt. Dieses Verhandlungsprotokoll ist
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ zu qualifizieren. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass dieses Verhandlungsprotokoll rückübersetzt wurde. Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher von der Übersetzung eines „während der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes“ auszugehen (§ 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG).Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher von der Übersetzung eines „während der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes“ auszugehen (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG). Den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2014, ist zu der Änderung des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG Folgendes zu entnehmen: „Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes zum Tragen kommen, vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit einem Betrag von € 20,00 limitiert werden“ (vgl ErläutRV 53 BlgNR
AG lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden.Bei der vorgenommenen Rückübersetzung von zwei Einvernahmen handelt es sich um die Rückübersetzung eines Verhandlungsprotokolls, in welchem beide Einvernahmen niederschriftlich festgehalten wurden. Aus diesem Grund kann im gegenständlichen Fall
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(n) á € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 45 km á € 0,42 18,90 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 2 Beschwerdeführer 49,00 für weitere 6 halbe Stunden á € 12,40 74,40 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für die Übersetzung des im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Parkgebühren WIPARK Garagen GmbH 7,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 226,7 20% Umsatzsteuer 45,34 Gesamtsumme 272,04 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 272,10 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 272,10 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2235335.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.