GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 268,00 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
AG“ und „50%-Zuschlag von der Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit
AG“ ein.römisch eins.3. Nach telefonischer Rücksprache mit der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.05.2020 brachte der Antragsteller mit E-Mail vom 20.05.2020 eine Stellungnahme hinsichtlich der verzeichneten Gebührenzuschläge „besonders schwierige Dolmetschertätigkeit
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG“ und „50%-Zuschlag von der Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG“ ein. In der Stellungnahme gab der Antragsteller an, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie die „Schwierigkeitszuschläge“ gerechtfertigt seien: „Ich war in der besagten Verhandlung als Dolmetscher tätig und habe nahezu 4 Stunden lang zwischen 14:00 und 17:45 durchgehend mündlich übersetzt. Während der gesamten Dauer der Verhandlung behielt ich meine Maske auf. Eine mündliche Übersetzungstätigkeit hinter einer Maske erfordert eine höhere körperliche Anstrengung, zumal man als Dolmetscher so viel spricht wie alle anderen Verhandlungsteilnehmer zusammen. Ebenso ist das Hören von Gesagtem, anstrengender, wenn der Beschwerdeführer aus eigenem Willen zeitweise die Maske wieder anbringt und hinter aufbehaltender Maske spricht. […] Daher bin ich ebenso der Ansicht, dass Mehrkosten des Schwierigkeitszuschlages der Mühewaltung in Höhe EUR 6,20 für die erste halbe Stunde, EUR 3,00 für die weiteren halben Stunden sowie EUR 3,80 für eine übersetzte Seite die erhöhte körperliche Anstrengung rechtfertigt. Daraus ergibt sich für die entsprechende Gebührennote, dass für eine nahezu 4-stündige Verhandlung mit 5 Teilnehmern in einem geschlossenem Raum bei aufbehaltender Maske insgesamt Mehrkosten in Höhe von EUR 27,20 für die Zeit sowie für die Übersetzung von 3 Seiten aus dem Länderinformationsblatt EUR 11,40 entstehen.“ Darüber hinaus führte der Antragsteller in der Stellungnahme aus, dass der Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher die vorgenommene Verrechnungsweise empfehlen würde. I.
AG nicht zu verzeichnen sei. Die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangene Verpflichtung, während der gerichtlichen Verhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, stelle keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG dar. Vielmehr sei eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen sei. Darüber hinaus würde der Umstand, dass in der Verhandlung drei Seiten eines Schriftstückes übersetzt worden seien, und während dieser Übersetzungstätigkeit ein Mund-Nasen-Schutz getragen worden sei, eine Verzeichnung des Zuschlages
AG wegen „sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“ nicht rechtfertigen. Der Zuschlag gebühre lediglich unter der Voraussetzung, dass ein Dokument, bei welchem es sich
der Rechtsprechung um ein technisches Werk oder ein Gesetz handle, schriftlich übersetzt und für diese schriftliche Übersetzung ein erhöhter Zeitaufwand in Anspruch genommen worden sei, da besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten bei der Übersetzungstätigkeit vorgelegen seien.römisch eins.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020, GZ. W195 2235702-1/2Z, wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der erhöhte Mühewaltungsgebührensatz für eine „besonders schwierige Dolmetschtätigkeit“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht zu verzeichnen sei. Die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangene Verpflichtung, während der gerichtlichen Verhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, stelle keine besondere Schwierigkeit im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG dar. Vielmehr sei eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen sei. Darüber hinaus würde der Umstand, dass in der Verhandlung drei Seiten eines Schriftstückes übersetzt worden seien, und während dieser Übersetzungstätigkeit ein Mund-Nasen-Schutz getragen worden sei, eine Verzeichnung des Zuschlages
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wegen „sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“ nicht rechtfertigen. Der Zuschlag gebühre lediglich unter der Voraussetzung, dass ein Dokument, bei welchem es sich
der Rechtsprechung um ein technisches Werk oder ein Gesetz handle, schriftlich übersetzt und für diese schriftliche Übersetzung ein erhöhter Zeitaufwand in Anspruch genommen worden sei, da besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten bei der Übersetzungstätigkeit vorgelegen seien. I.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschertätigkeit
AG:Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschertätigkeit ,
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG:
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,
der zitierten Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen. Des Weiteren konnten auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, welche auf eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung hindeuten würden. In diesem Zusammenhang ist ebenso auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h, hinzuweisen: „Die beantragte Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt setzt nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen [..]. Dieser Befund wird durch die Materialien zur GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623 (mit der die in Rede stehende Bestimmung neu gefasst wurde), gestützt. Danach soll die Erhöhung […] zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es müsse sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln; als Beispiel wird das Erfordernis genannt, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (RV 1554 BlgNR
AG für die erste begonnene halbe Stunde € 24,50 und für jede weitere begonnene halbe Stunde € 12,40 zu betragen.Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit ist weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde in Höhe von € 30,70, noch der Zuschlag von € 15,40 á begonnener weiterer halben Stunde zu vergüten. Die Verzeichnung der Gebühren für Mühewaltung hat
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste begonnene halbe Stunde € 24,50 und für jede weitere begonnene halbe Stunde € 12,40 zu betragen. , Zu den sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten
AGZu den sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20.
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) , € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (Litera c,). Neben der Gebühr für die Übersetzung von drei Seiten eines Schriftstückes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei vom 25.09.2018) in Höhe von € 22,80 machte der Antragsteller auch einen Zuschlag
AG wegen „sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“ in Höhe von € 11,40 geltend.Neben der Gebühr für die Übersetzung von drei Seiten eines Schriftstückes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei vom 25.09.2018) in Höhe von € 22,80 machte der Antragsteller auch einen Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wegen „sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“ in Höhe von € 11,40 geltend. Der Zuschlag
AG gebührt lediglich dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl. hiezu OLG Wien 15.05.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 E 5 zu § 54).Der Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG gebührt lediglich dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken vergleiche hiezu OLG Wien 15.05.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 E 5 zu Paragraph 54,). Dem Antragsteller wurde während der mündlichen Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei vom 25.09.2018 vorgelegt, aus welchem er drei Seiten übersetzte. In diesen drei Seiten sind Wörter wie „Haftstrafe, Staatsanwaltschaft, Bewährung, Fremdenpolizei, Sicherheitskräfte, Polizei, Folter, Misshandlung, Korruption“, jedoch keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden. Diese Begrifflichkeiten sind als Standardvokabular anzusehen und gehen nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus, auch ist das übersetzte Dokument nicht als technisches Werk oder Gesetz zu qualifizieren. Wie oben bereits dargelegt, gebührt der Zuschlag lediglich unter der Voraussetzung, dass ein Dokument, bei welchem es sich
der Rechtsprechung um ein technisches Werk oder ein Gesetz handelt, schriftlich übersetzt und für diese schriftliche Übersetzung ein erhöhter Zeitaufwand in Anspruch genommen wurde, da besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten bei der Übersetzungstätigkeit vorlagen. Diese war im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der Argumentation, dass dem Antragsteller ein Zuschlag für fachliche oder sprachliche Schwierigkeiten zustehe, weil er in der mündlichen Verhandlung drei Seiten eines Schriftstückes übersetzt habe, und während dieser Übersetzungstätigkeit einen Mund-Nasen-Schutz habe tragen müssen, kann vor dem Hintergrund des oben Dargelegten nicht gefolgt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunden á € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 28 km à € 0,42 PKW 11,76 Mühewaltung§ 54 Abs. 1 Z3 GebAGMühewaltung§ 54 Absatz eins, Z3 GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für 7 weitere halbe Stunden á € 12,40 86,80 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60 22,80 für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Übermittlung mittels ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung mittels ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 223,26 20 % Umsatzsteuer 44,65 Gesamtsumme 267,91 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 268,00 Es war daher die Gebühr des Dolmetschers mit € 268,00 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. , Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2235702.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.