4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Zu diesem Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.Zwischenzeitig sei es zu keiner (wesentlichen) Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen, sodass die belangte Behörde beabsichtige, den Antrag vom 04.09.2020
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Zu diesem Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Vm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 4. Mit Bescheid vom 05.11.2020, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Heimopferrente
Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 HOG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
7 HOG mangels Eigenpension, erreichten Regelpensionsalters, eines Leistungsbezugs oder einer Angehörigeneigenschaft abzulehnen ist, auch wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.2. Mit Feststellungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.11.2019, römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zuerkennung einer Heimopferrente
Paragraphen eins und 5 Absatz 7, HOG mangels Eigenpension, erreichten Regelpensionsalters, eines Leistungsbezugs oder einer Angehörigeneigenschaft abzulehnen ist, auch wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2020, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2019, mit dem er die Gewährung einer monatlichen Rentenleistung
1 und Abs. 3 HOG beantragt hatte, abgewiesen. 1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2020, römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2019, mit dem er die Gewährung einer monatlichen Rentenleistung
Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, HOG beantragt hatte, abgewiesen. 1.
Vm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.1.7. Mit Bescheid vom 05.11.2020, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2020 auf Gewährung einer Heimopferrente
Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 HOG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 1.
HOG kann gegen Bescheide nach dem HOG Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben werden. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Paragraph 6, HOG kann gegen Bescheide nach dem HOG Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben werden. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 sollten sämtliche administrative Instanzenzüge abgeschafft und durch einen (einheitlichen) Instanzenzug an ein Verwaltungsgericht ersetzt werden. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich durch Art 94 Abs. 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht veranlasst, von der Rechtsprechung zum Rechtsschutz bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden im Bereich sukzessiver Zuständigkeiten abzugehen. Solange der Gesetzgeber nicht von der Ermächtigung des Art 94 Abs. 2 B-VG Gebrauch macht, ist der Rechtszug in Fällen sukzessiver Kompetenz nach verwaltungsbehördlichen Entscheidungen jeweils ein anderer, je nachdem, ob eine Entscheidung in der Sache (mit Rechtsmittel an das ordentliche Gericht) oder in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten (mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht) bekämpft wird (vgl. hiezu VfGH vom 12.06.2017, E 404/2017). Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 sollten sämtliche administrative Instanzenzüge abgeschafft und durch einen (einheitlichen) Instanzenzug an ein Verwaltungsgericht ersetzt werden. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich durch Artikel 94, Absatz 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht veranlasst, von der Rechtsprechung zum Rechtsschutz bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden im Bereich sukzessiver Zuständigkeiten abzugehen. Solange der Gesetzgeber nicht von der Ermächtigung des Artikel 94, Absatz 2, B-VG Gebrauch macht, ist der Rechtszug in Fällen sukzessiver Kompetenz nach verwaltungsbehördlichen Entscheidungen jeweils ein anderer, je nachdem, ob eine Entscheidung in der Sache (mit Rechtsmittel an das ordentliche Gericht) oder in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten (mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht) bekämpft wird vergleiche hiezu VfGH vom 12.06.2017, E 404 aus 2017,). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2020
1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Bei einer Zurückweisung wegen res iudicata handelt es sich um keine Entscheidung im Leistungsverfahren, sondern lediglich um eine formale (verfahrensrechtliche) Entscheidung, ob der (neuerliche) Antrag auf Grundlage des § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist oder tatsächlich eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage vorliegt. Der Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht ist daher korrekt. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2020
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Bei einer Zurückweisung wegen res iudicata handelt es sich um keine Entscheidung im Leistungsverfahren, sondern lediglich um eine formale (verfahrensrechtliche) Entscheidung, ob der (neuerliche) Antrag auf Grundlage des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist oder tatsächlich eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage vorliegt. Der Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht ist daher korrekt.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg cit).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen: § 1 HOG lautet: Paragraph eins, HOG lautet: „§ 1 Personenkreis
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„§ 68
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ Der Beschwerdeführer begehrte erstmals mit Antrag vom 11.12.2019 die Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung
1 und Abs. 3 HOG. Dieser Antrag wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer beziehe keine Eigenpensionsleistung bzw. habe auch nicht das Regelpensionsalter erreicht und sei keiner der in § 1 Abs. 3 genannten Personengruppen gleichgestellt (Bezug einer Mindestsicherung, Rehabilitationsgeld, Waisenrente, Angehörigeneigenschaft iSd § 123 Abs. 4 Z 2 lit a ASVG), abgewiesen. Der Beschwerdeführer begehrte erstmals mit Antrag vom 11.12.2019 die Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung
Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, HOG. Dieser Antrag wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer beziehe keine Eigenpensionsleistung bzw. habe auch nicht das Regelpensionsalter erreicht und sei keiner der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Personengruppen gleichgestellt (Bezug einer Mindestsicherung, Rehabilitationsgeld, Waisenrente, Angehörigeneigenschaft iSd Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG), abgewiesen. In seinem neuerlichen Antrag vom 04.09.2020 führte er an, zwischenzeitig eine Entschädigungsleistung des Landes XXXX in Höhe von € 10.000,00 erhalten zu haben. Im Übrigen führte er jedoch an, keine Pensionsleistung bzw. Ruhegenuss seitens des Pensionsversicherungsträgers zu beziehen. In seinem neuerlichen Antrag vom 04.09.2020 führte er an, zwischenzeitig eine Entschädigungsleistung des Landes römisch 40 in Höhe von € 10.000,00 erhalten zu haben. Im Übrigen führte er jedoch an, keine Pensionsleistung bzw. Ruhegenuss seitens des Pensionsversicherungsträgers zu beziehen. Eine (neuerliche) Abfrage der Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers vom 04.09.2020 hat ergeben, dass er als selbstständiger Land(Forst)wirt Betriebsführer seit 01.05.2019 bis dato nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) sowie seit 09.05.2012 bis dato als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen pflichtversichert ist.
1 haben Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistungen wegen […] erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen […] erhalten haben, ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph eins, Absatz eins, haben Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistungen wegen […] erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen […] erhalten haben, ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 253 und 617 Absatz 11, ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz. Der Beschwerdeführer hat zwar, wie dem von ihm vorgelegten Schreiben der Kinder- und Jugendanwaltschaft XXXX vom 14.07.2020 sowie dem Überweisungsbeleg der XXXX vom 10.08.2020 zu entnehmen ist, eine Entschädigungsleistung in Höhe von € 10.000,00 erhalten. Jedoch bezieht er nach wie vor keine Pensionsleistung des Pensionsversicherungsträger bzw. hat zwischenzeitig das Regelpensionsalter erreicht. Diesbezüglich ist auch auf den Feststellungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.11.2019, XXXX , zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat zwar, wie dem von ihm vorgelegten Schreiben der Kinder- und Jugendanwaltschaft römisch 40 vom 14.07.2020 sowie dem Überweisungsbeleg der römisch 40 vom 10.08.2020 zu entnehmen ist, eine Entschädigungsleistung in Höhe von € 10.000,00 erhalten. Jedoch bezieht er nach wie vor keine Pensionsleistung des Pensionsversicherungsträger bzw. hat zwischenzeitig das Regelpensionsalter erreicht. Diesbezüglich ist auch auf den Feststellungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.11.2019, römisch 40 , zu verweisen. Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Heimopferrente ist das Vorliegen einer Eigenpensionsleistung des Pensionsversicherungsträgers bzw. das Erreichen des Regelpensionsalters (s. § 1 Abs. 1 HOG), der Bezug einer laufenden Geldleistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz, der Bezug von Rehabilitationsgeld, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges oder das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft iSd § 123 Abs. 4 Z 2 lit. a ASVG (s. § 1 Abs. 3 HOG). Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Heimopferrente ist das Vorliegen einer Eigenpensionsleistung des Pensionsversicherungsträgers bzw. das Erreichen des Regelpensionsalters (s. Paragraph eins, Absatz eins, HOG), der Bezug einer laufenden Geldleistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz, der Bezug von Rehabilitationsgeld, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges oder das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft iSd Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG (s. Paragraph eins, Absatz 3, HOG).
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine entschiedene Rechtssache iSd § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. hiezu VwGH vom 21.06.2007, 2006/10/0093). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine entschiedene Rechtssache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche hiezu VwGH vom 21.06.2007, 2006/10/0093). Der Beschwerdeführer bezieht weder eine Eigenpension noch hat er das Regelpensionsalter erreicht oder kann durch Bezug sonstiger Leistungen einer der Personengruppen nach § 1 Abs. 3 HOG gleichgestellt werden. Die Zuerkennung und Auszahlung der Entschädigungsleistung des Landes Kärnten vermag an der derzeit geltenden Sach- und Rechtslage nichts zu ändern, sodass sich die Sach- und Rechtslage seit erstmaliger Bescheiderlassung am 11.05.2020 nicht geändert hat. Es liegen – mit Ausnahme der dem Beschwerdeführer zuerkannten und überwiesenen Entschädigungsleistung – dieselben Bezugsvoraussetzungen vor bzw. fehlt die Grundvoraussetzung der Eigenpensionsleistung bzw. des Erreichens des Regelpensionsalters, sodass die Entscheidung der belangten Behörde, den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2020 auf Grundlage des bereits erlassenen Bescheides vom 11.05.2020 wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, zu Recht ergangen ist. Der Beschwerdeführer bezieht weder eine Eigenpension noch hat er das Regelpensionsalter erreicht oder kann durch Bezug sonstiger Leistungen einer der Personengruppen nach Paragraph eins, Absatz 3, HOG gleichgestellt werden. Die Zuerkennung und Auszahlung der Entschädigungsleistung des Landes Kärnten vermag an der derzeit geltenden Sach- und Rechtslage nichts zu ändern, sodass sich die Sach- und Rechtslage seit erstmaliger Bescheiderlassung am 11.05.2020 nicht geändert hat. Es liegen – mit Ausnahme der dem Beschwerdeführer zuerkannten und überwiesenen Entschädigungsleistung – dieselben Bezugsvoraussetzungen vor bzw. fehlt die Grundvoraussetzung der Eigenpensionsleistung bzw. des Erreichens des Regelpensionsalters, sodass die Entscheidung der belangten Behörde, den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2020 auf Grundlage des bereits erlassenen Bescheides vom 11.05.2020 wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, zu Recht ergangen ist. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH, 20.10.2015, Ra 2015/02/0191, mwN). Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH, 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (VwGH, 25.03.2014, Ra 2014/04/0001). Das Revisionsmodell soll sich schließlich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH, 20.10.2015, Ra 2015/02/0191, mwN). Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH, 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (VwGH, 25.03.2014, Ra 2014/04/0001). Das Revisionsmodell soll sich schließlich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 16). Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237472.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.