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{'item': 'W195 2237472-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 68§ 1§ 6Art 129Art 130Art 131Art. 132§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW195 2237472-1 Spruch, W195 2237472-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Vi

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 04.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer, seinerzeit vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , beim Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) die Zuerkennung einer Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (HOG).
  2. Am 04.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer, seinerzeit vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , beim Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) die Zuerkennung einer Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (HOG).
  3. Mit Schreiben vom 08.09.2020, XXXX , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er bereits am 11.12.2019 einen Antrag auf Gewährung einer Heimopferrente nach dem HOG gestellt habe und dieser damals mangels Bezugs einer (Eigen-)Pensionsleistung bzw. Erreichens des Regelpensionsalters mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2020 abgewiesen worden sei. Da der Beschwerdeführer keine Klage an das Arbeits- und Sozialgericht erhoben habe, sei dieser letztlich auch in Rechtskraft erwachsen.
  4. Mit Schreiben vom 08.09.2020, römisch 40 , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er bereits am 11.12.2019 einen Antrag auf Gewährung einer Heimopferrente nach dem HOG gestellt habe und dieser damals mangels Bezugs einer , (Eigen-)Pensionsleistung bzw. Erreichens des Regelpensionsalters mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2020 abgewiesen worden sei. Da der Beschwerdeführer keine Klage an das Arbeits- und Sozialgericht erhoben habe, sei dieser letztlich auch in Rechtskraft erwachsen. Zwischenzeitig sei es zu keiner (wesentlichen) Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen, sodass die belangte Behörde beabsichtige, den Antrag vom 04.09.2020

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Zu diesem Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.Zwischenzeitig sei es zu keiner (wesentlichen) Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen, sodass die belangte Behörde beabsichtige, den Antrag vom 04.09.2020

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Zu diesem Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

  1. Mit E-Mail vom 02.11.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr anwaltlich durch XXXX vertreten sei und daher sämtliche Zustellungen direkt zu seinen Handen zu erfolgen haben. Im Übrigen äußerte er sich jedoch (inhaltlich) nicht.
  2. Mit E-Mail vom 02.11.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr anwaltlich durch römisch 40 vertreten sei und daher sämtliche Zustellungen direkt zu seinen Handen zu erfolgen haben. Im Übrigen äußerte er sich jedoch (inhaltlich) nicht.
  3. Mit Bescheid vom 05.11.2020, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Heimopferrente

§ 1Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 2 HOG i

Vm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 4. Mit Bescheid vom 05.11.2020, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Heimopferrente

Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 HOG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte und mit der der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich durch die vom Land Kärnten erhaltene Entschädigungszahlung die Sach- und Rechtslage geändert habe und ihm daher eine Heimopferrente nach dem HOG zustehe.
  2. Mit Schreiben vom 01.12.2020 wurde die Beschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist als Gastronom und Landwirt tätig und dadurch bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sowohl als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger als auch als selbstständiger Land(Forst)wirt Betriebsführer pflichtversichert. 1.
  5. Mit Feststellungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.11.2019, XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zuerkennung einer Heimopferrente

§§ 1und 5 Abs.

7 HOG mangels Eigenpension, erreichten Regelpensionsalters, eines Leistungsbezugs oder einer Angehörigeneigenschaft abzulehnen ist, auch wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.2. Mit Feststellungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.11.2019, römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zuerkennung einer Heimopferrente

Paragraphen eins und 5 Absatz 7, HOG mangels Eigenpension, erreichten Regelpensionsalters, eines Leistungsbezugs oder einer Angehörigeneigenschaft abzulehnen ist, auch wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2020, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2019, mit dem er die Gewährung einer monatlichen Rentenleistung

§ 1Abs.

1 und Abs. 3 HOG beantragt hatte, abgewiesen. 1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2020, römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2019, mit dem er die Gewährung einer monatlichen Rentenleistung

Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, HOG beantragt hatte, abgewiesen. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 04.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Zuerkennung einer Heimopferrente nach dem HOG und legte zum Beweis des Erhalts einer pauschalierten Entschädigungsleistung das Schreiben der Kinder- und Jugendanwaltschaft Kärnten vom 14.07.2020, XXXX , vor. Im Antrag selbst gab der Beschwerdeführer an, keine Eigenpension bzw. keinen Ruhegenuss zu beziehen. 1.
  2. Mit Schriftsatz vom 04.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Zuerkennung einer Heimopferrente nach dem HOG und legte zum Beweis des Erhalts einer pauschalierten Entschädigungsleistung das Schreiben der Kinder- und Jugendanwaltschaft Kärnten vom 14.07.2020, römisch 40 , vor. Im Antrag selbst gab der Beschwerdeführer an, keine Eigenpension bzw. keinen Ruhegenuss zu beziehen. 1.
  3. Mit Schreiben vom 08.09.2020, XXXX , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er bereits am 11.12.2019 einen Antrag auf Gewährung einer Heimopferrente nach dem HOG gestellt habe und dieser mangels Erreichens des Regelpensionsalters und Bezugs einer (Eigen-)Pensionsleistung mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2020 abgewiesen worden sei. Eine Klage gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nicht. 1.
  4. Mit Schreiben vom 08.09.2020, römisch 40 , teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er bereits am 11.12.2019 einen Antrag auf Gewährung einer Heimopferrente nach dem HOG gestellt habe und dieser mangels Erreichens des Regelpensionsalters und Bezugs einer (Eigen-)Pensionsleistung mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2020 abgewiesen worden sei. Eine Klage gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nicht. 1.
  5. Mit E-Mail vom 02.11.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr durch XXXX anwaltlich vertreten sei und daher sämtliche Zustellungen direkt zu seinen Handen zu erfolgen haben. Eine inhaltliche Stellungnahme zum Beweisergebnis der belangten Behörde (Schreiben vom 08.09.2020) erstattete der Beschwerdeführer nicht. 1.
  6. Mit E-Mail vom 02.11.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht mehr durch römisch 40 anwaltlich vertreten sei und daher sämtliche Zustellungen direkt zu seinen Handen zu erfolgen haben. Eine inhaltliche Stellungnahme zum Beweisergebnis der belangten Behörde (Schreiben vom 08.09.2020) erstattete der Beschwerdeführer nicht. 1.
  7. Mit Bescheid vom 05.11.2020, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2020 auf Gewährung einer Heimopferrente

§ 1Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 2 HOG i

Vm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.1.7. Mit Bescheid vom 05.11.2020, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2020 auf Gewährung einer Heimopferrente

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 HOG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 29.11.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere beinhaltend die Bescheide vom 11.05.2020 und 05.11.2020 sowie den Feststellungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.11.2019 und die Abfrage der Versicherungsdaten des Beschwerdeführers vom 16.12.2019 und 04.09.
  3. Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  5. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Art 94 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sieht vor, dass durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann. Artikel 94, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sieht vor, dass durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann.

§ 6

HOG kann gegen Bescheide nach dem HOG Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben werden. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Paragraph 6, HOG kann gegen Bescheide nach dem HOG Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien erhoben werden. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 sollten sämtliche administrative Instanzenzüge abgeschafft und durch einen (einheitlichen) Instanzenzug an ein Verwaltungsgericht ersetzt werden. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich durch Art 94 Abs. 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht veranlasst, von der Rechtsprechung zum Rechtsschutz bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden im Bereich sukzessiver Zuständigkeiten abzugehen. Solange der Gesetzgeber nicht von der Ermächtigung des Art 94 Abs. 2 B-VG Gebrauch macht, ist der Rechtszug in Fällen sukzessiver Kompetenz nach verwaltungsbehördlichen Entscheidungen jeweils ein anderer, je nachdem, ob eine Entscheidung in der Sache (mit Rechtsmittel an das ordentliche Gericht) oder in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten (mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht) bekämpft wird (vgl. hiezu VfGH vom 12.06.2017, E 404/2017). Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 sollten sämtliche administrative Instanzenzüge abgeschafft und durch einen (einheitlichen) Instanzenzug an ein Verwaltungsgericht ersetzt werden. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich durch Artikel 94, Absatz 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht veranlasst, von der Rechtsprechung zum Rechtsschutz bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden im Bereich sukzessiver Zuständigkeiten abzugehen. Solange der Gesetzgeber nicht von der Ermächtigung des Artikel 94, Absatz 2, B-VG Gebrauch macht, ist der Rechtszug in Fällen sukzessiver Kompetenz nach verwaltungsbehördlichen Entscheidungen jeweils ein anderer, je nachdem, ob eine Entscheidung in der Sache (mit Rechtsmittel an das ordentliche Gericht) oder in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten (mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht) bekämpft wird vergleiche hiezu VfGH vom 12.06.2017, E 404 aus 2017,). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2020

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Bei einer Zurückweisung wegen res iudicata handelt es sich um keine Entscheidung im Leistungsverfahren, sondern lediglich um eine formale (verfahrensrechtliche) Entscheidung, ob der (neuerliche) Antrag auf Grundlage des § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist oder tatsächlich eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage vorliegt. Der Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht ist daher korrekt. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2020

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Bei einer Zurückweisung wegen res iudicata handelt es sich um keine Entscheidung im Leistungsverfahren, sondern lediglich um eine formale (verfahrensrechtliche) Entscheidung, ob der (neuerliche) Antrag auf Grundlage des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist oder tatsächlich eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage vorliegt. Der Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht ist daher korrekt.

Art 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Art 131Abs.

2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen: § 1 HOG lautet: Paragraph eins, HOG lautet: „§ 1 Personenkreis

(1)Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem
  1. Mai 1945 bis zum
  2. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, in entsprechenden Einrichtungen der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger der vergleichbaren Einrichtung beziehungsweise den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.
(1)Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem
  1. Mai 1945 bis zum
  2. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, in entsprechenden Einrichtungen der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger der vergleichbaren Einrichtung beziehungsweise den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 253 und 617 Absatz 11, ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.
(2)Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, aber kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.
(2)Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, aber kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins,, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der geltenden Fassung, wurden.
(3)Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension ebenso gleichgestellt wie Bezieher eines Rehabilitationsgeldes, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges sowie Personen während der Dauer der in § 123 Abs. 4 Z 2 lit. a ASVG oder nach entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen normierten Angehörigeneigenschaft.
(3)Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension ebenso gleichgestellt wie Bezieher eines Rehabilitationsgeldes, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges sowie Personen während der Dauer der in Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG oder nach entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen normierten Angehörigeneigenschaft.
(4)Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem
  1. Mai 1945 bis zum
  2. Dezember 1999 bei Unterbringung in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Kirchen oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.“
(4)Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem
  1. Mai 1945 bis zum
  2. Dezember 1999 bei Unterbringung in , Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Kirchen oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der geltenden Fassung, wurden.“ § 68 AVG lautet: Paragraph 68, AVG lautet: „§ 68
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„§ 68

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“ Der Beschwerdeführer begehrte erstmals mit Antrag vom 11.12.2019 die Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung

§ 1Abs.

1 und Abs. 3 HOG. Dieser Antrag wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer beziehe keine Eigenpensionsleistung bzw. habe auch nicht das Regelpensionsalter erreicht und sei keiner der in § 1 Abs. 3 genannten Personengruppen gleichgestellt (Bezug einer Mindestsicherung, Rehabilitationsgeld, Waisenrente, Angehörigeneigenschaft iSd § 123 Abs. 4 Z 2 lit a ASVG), abgewiesen. Der Beschwerdeführer begehrte erstmals mit Antrag vom 11.12.2019 die Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung

Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, HOG. Dieser Antrag wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer beziehe keine Eigenpensionsleistung bzw. habe auch nicht das Regelpensionsalter erreicht und sei keiner der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Personengruppen gleichgestellt (Bezug einer Mindestsicherung, Rehabilitationsgeld, Waisenrente, Angehörigeneigenschaft iSd Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG), abgewiesen. In seinem neuerlichen Antrag vom 04.09.2020 führte er an, zwischenzeitig eine Entschädigungsleistung des Landes XXXX in Höhe von € 10.000,00 erhalten zu haben. Im Übrigen führte er jedoch an, keine Pensionsleistung bzw. Ruhegenuss seitens des Pensionsversicherungsträgers zu beziehen. In seinem neuerlichen Antrag vom 04.09.2020 führte er an, zwischenzeitig eine Entschädigungsleistung des Landes römisch 40 in Höhe von € 10.000,00 erhalten zu haben. Im Übrigen führte er jedoch an, keine Pensionsleistung bzw. Ruhegenuss seitens des Pensionsversicherungsträgers zu beziehen. Eine (neuerliche) Abfrage der Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers vom 04.09.2020 hat ergeben, dass er als selbstständiger Land(Forst)wirt Betriebsführer seit 01.05.2019 bis dato nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) sowie seit 09.05.2012 bis dato als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen pflichtversichert ist.

§ 1Abs.

1 haben Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistungen wegen […] erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen […] erhalten haben, ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph eins, Absatz eins, haben Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistungen wegen […] erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen […] erhalten haben, ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 253 und 617 Absatz 11, ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz. Der Beschwerdeführer hat zwar, wie dem von ihm vorgelegten Schreiben der Kinder- und Jugendanwaltschaft XXXX vom 14.07.2020 sowie dem Überweisungsbeleg der XXXX vom 10.08.2020 zu entnehmen ist, eine Entschädigungsleistung in Höhe von € 10.000,00 erhalten. Jedoch bezieht er nach wie vor keine Pensionsleistung des Pensionsversicherungsträger bzw. hat zwischenzeitig das Regelpensionsalter erreicht. Diesbezüglich ist auch auf den Feststellungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.11.2019, XXXX , zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat zwar, wie dem von ihm vorgelegten Schreiben der Kinder- und Jugendanwaltschaft römisch 40 vom 14.07.2020 sowie dem Überweisungsbeleg der römisch 40 vom 10.08.2020 zu entnehmen ist, eine Entschädigungsleistung in Höhe von € 10.000,00 erhalten. Jedoch bezieht er nach wie vor keine Pensionsleistung des Pensionsversicherungsträger bzw. hat zwischenzeitig das Regelpensionsalter erreicht. Diesbezüglich ist auch auf den Feststellungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 19.11.2019, römisch 40 , zu verweisen. Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Heimopferrente ist das Vorliegen einer Eigenpensionsleistung des Pensionsversicherungsträgers bzw. das Erreichen des Regelpensionsalters (s. § 1 Abs. 1 HOG), der Bezug einer laufenden Geldleistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz, der Bezug von Rehabilitationsgeld, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges oder das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft iSd § 123 Abs. 4 Z 2 lit. a ASVG (s. § 1 Abs. 3 HOG). Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Heimopferrente ist das Vorliegen einer Eigenpensionsleistung des Pensionsversicherungsträgers bzw. das Erreichen des Regelpensionsalters (s. Paragraph eins, Absatz eins, HOG), der Bezug einer laufenden Geldleistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz, der Bezug von Rehabilitationsgeld, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges oder das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft iSd Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG (s. Paragraph eins, Absatz 3, HOG).

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine entschiedene Rechtssache iSd § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. hiezu VwGH vom 21.06.2007, 2006/10/0093). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine entschiedene Rechtssache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche hiezu VwGH vom 21.06.2007, 2006/10/0093). Der Beschwerdeführer bezieht weder eine Eigenpension noch hat er das Regelpensionsalter erreicht oder kann durch Bezug sonstiger Leistungen einer der Personengruppen nach § 1 Abs. 3 HOG gleichgestellt werden. Die Zuerkennung und Auszahlung der Entschädigungsleistung des Landes Kärnten vermag an der derzeit geltenden Sach- und Rechtslage nichts zu ändern, sodass sich die Sach- und Rechtslage seit erstmaliger Bescheiderlassung am 11.05.2020 nicht geändert hat. Es liegen – mit Ausnahme der dem Beschwerdeführer zuerkannten und überwiesenen Entschädigungsleistung – dieselben Bezugsvoraussetzungen vor bzw. fehlt die Grundvoraussetzung der Eigenpensionsleistung bzw. des Erreichens des Regelpensionsalters, sodass die Entscheidung der belangten Behörde, den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2020 auf Grundlage des bereits erlassenen Bescheides vom 11.05.2020 wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, zu Recht ergangen ist. Der Beschwerdeführer bezieht weder eine Eigenpension noch hat er das Regelpensionsalter erreicht oder kann durch Bezug sonstiger Leistungen einer der Personengruppen nach Paragraph eins, Absatz 3, HOG gleichgestellt werden. Die Zuerkennung und Auszahlung der Entschädigungsleistung des Landes Kärnten vermag an der derzeit geltenden Sach- und Rechtslage nichts zu ändern, sodass sich die Sach- und Rechtslage seit erstmaliger Bescheiderlassung am 11.05.2020 nicht geändert hat. Es liegen – mit Ausnahme der dem Beschwerdeführer zuerkannten und überwiesenen Entschädigungsleistung – dieselben Bezugsvoraussetzungen vor bzw. fehlt die Grundvoraussetzung der Eigenpensionsleistung bzw. des Erreichens des Regelpensionsalters, sodass die Entscheidung der belangten Behörde, den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers vom 04.09.2020 auf Grundlage des bereits erlassenen Bescheides vom 11.05.2020 wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, zu Recht ergangen ist. 3.

  1. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Bundesverwaltungsgericht bereits auf Grundlage des Feststellungsbescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 19.11.2019 in Einklang mit den ebenfalls von der belangten Behörde vorgelegten Abfragen der Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers vom 16.12.2019 und 04.09.2020 sowie des (ersten) Bescheides vom 11.05.2020 den hier vorliegenden und festgestellten Sachverhalt annehmen konnte, der auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Anträgen und seiner Beschwerde vom 29.11.2020 übereinstimmt, einen Sachverhalt annehmen konnte, der vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs. 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  2. GP, 5; vgl. auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  3. GP, 5; vergleiche auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH, 20.10.2015, Ra 2015/02/0191, mwN). Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH, 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (VwGH, 25.03.2014, Ra 2014/04/0001). Das Revisionsmodell soll sich schließlich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH, 20.10.2015, Ra 2015/02/0191, mwN). Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH, 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (VwGH, 25.03.2014, Ra 2014/04/0001). Das Revisionsmodell soll sich schließlich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 16). Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237472.1.00

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