GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 145,20 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis aufgrund einer Wegstrecke von über 30 km (Reisekosten für 44 km) geltend machte.3. Am 31.03.2020 (verbessert am 14.10.2020) brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er
Paragraph 33, GebAG eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis aufgrund einer Wegstrecke von über 30 km (Reisekosten für 44 km) geltend machte. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 18.12.2020, nachweislich zugestellt am 23.12.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die geltend gemachte erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis
AG (Entfernungszuschlag) nicht zuerkannt werden könne, da der Wohnsitz des Dolmetschers vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht mehr als 30 km entfernt sei. Maßgeblich für die Zuerkennung des Entfernungszuschlages sei die Kilometeranzahl der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 18.12.2020, nachweislich zugestellt am 23.12.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die geltend gemachte erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraph 33, GebAG (Entfernungszuschlag) nicht zuerkannt werden könne, da der Wohnsitz des Dolmetschers vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht mehr als 30 km entfernt sei. Maßgeblich für die Zuerkennung des Entfernungszuschlages sei die Kilometeranzahl der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort.
AG für insgesamt 44 km verzeichnet wurden. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu der Verhandlung am 17.03.2020 geladen wurde und im Rahmen derer als Dolmetscher fungierte, wobei die (einfache) Wegstrecke vom Ladungs- zum Vernehmungsort 22 km beträgt und auch im Gebührenantrag selbst lediglich Reisekosten
Paragraphen 27, 28, GebAG für insgesamt 44 km verzeichnet wurden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
AG (Entfernungszuschlag): Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraph 33, GebAG (Entfernungszuschlag):
AG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70.
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70.
AG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1 GebAG), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.
Paragraph 33, Absatz eins, GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins, GebAG), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt. Der Antragsteller beantragte in seiner Honorarnote eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis für zwei begonnene Stunden à € 28,20
AG, sohin insgesamt € 56,40.Der Antragsteller beantragte in seiner Honorarnote eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis für zwei begonnene Stunden à € 28,20
Paragraph 33, GebAG, sohin insgesamt € 56,40. Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag
AG nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den im § 32 Abs. 1 GebAG angeführten Sätzen auszugehen (LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, E 8 zu § 33). Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag
Paragraph 33, Absatz eins, GebAG nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den im Paragraph 32, Absatz eins, GebAG angeführten Sätzen auszugehen (LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, E 8 zu Paragraph 33,). Maßgeblich für die Zuerkennung der erhöhten Gebühr für Zeitversäumnis bzw. des Entfernungszuschlages ist dabei die Kilometeranzahl der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse ( XXXX ) zum Verhandlungsort (Bundesverwaltungsgericht Wien, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien) 22 km beträgt (vgl. dazu auch die Kilometerangabe im Zusammenhang mit den geltend gemachten Reisekosten in der Honorarnote des Antragstellers), eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis
AG jedoch erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis
AG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse ( römisch 40 ) zum Verhandlungsort (Bundesverwaltungsgericht Wien, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien) 22 km beträgt vergleiche dazu auch die Kilometerangabe im Zusammenhang mit den geltend gemachten Reisekosten in der Honorarnote des Antragstellers), eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraph 33, Absatz eins, GebAG jedoch erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt
AG sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70). Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(n) à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 44 km à € 0,42 18,48 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 2 halbe Stunden: à € 12,40 24,80 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Steuerbefreit laut UStG Gesamtsumme 145,18 Gesamtsumme (gerundet auf volle 10 Cent) 145,20 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 145,20 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237610.1.00
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