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{'item': 'W195 2237613-1'}

Obsah (11)§ 17Art. 133§ 33§§ 27§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW195 2237613-1 SpruchW195 2237613-1/3E, W195 2237613-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vi

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 157,60 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 09.03.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 30.04.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Mit Schriftsatz vom 16.04.2020, GZ. XXXX , wurde die mündliche Verhandlung auf den 30.06.2020 verlegt.
  2. Mit Schriftsatz vom 09.03.2020, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 30.04.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Mit Schriftsatz vom 16.04.2020, GZ. römisch 40 , wurde die mündliche Verhandlung auf den 30.06.2020 verlegt.
  3. In der Folge fand am 30.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
  4. Am 14.07.2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er

§ 33Geb

AG eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis aufgrund einer Wegstrecke von über 30 km (Reisekosten für 44 km) geltend machte.3. Am 14.07.2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er

Paragraph 33, GebAG eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis aufgrund einer Wegstrecke von über 30 km (Reisekosten für 44 km) geltend machte. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 18.12.2020, nachweislich zugestellt am 23.12.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die geltend gemachte erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis

§ 33Geb

AG (Entfernungszuschlag) nicht zuerkannt werden könne, da der Wohnsitz des Dolmetschers vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht mehr als 30 km entfernt sei. Maßgeblich für die Zuerkennung des Entfernungszuschlages sei die Kilometeranzahl der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 18.12.2020, nachweislich zugestellt am 23.12.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die geltend gemachte erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 33, GebAG (Entfernungszuschlag) nicht zuerkannt werden könne, da der Wohnsitz des Dolmetschers vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht mehr als 30 km entfernt sei. Maßgeblich für die Zuerkennung des Entfernungszuschlages sei die Kilometeranzahl der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort.

  1. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu der Verhandlung am 30.06.2020 geladen wurde und im Rahmen derer als Dolmetscher fungierte, wobei die (einfache) Wegstrecke vom Ladungs- zum Vernehmungsort 22 km beträgt und auch im Gebührenantrag selbst lediglich Reisekosten

§§ 27, 28 Geb

AG für insgesamt 44 km verzeichnet wurden. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zu der Verhandlung am 30.06.2020 geladen wurde und im Rahmen derer als Dolmetscher fungierte, wobei die (einfache) Wegstrecke vom Ladungs- zum Vernehmungsort 22 km beträgt und auch im Gebührenantrag selbst lediglich Reisekosten

Paragraphen 27, 28, GebAG für insgesamt 44 km verzeichnet wurden.

  1. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Gebührenantrag vom 14.07.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2020, XXXX , und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 14.07.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2020, römisch 40 , und dem Akteninhalt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

§ 33Geb

AG (Entfernungszuschlag): Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 33, GebAG (Entfernungszuschlag):

§ 32Abs. 1 Geb

AG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70.

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70.

§ 33Abs. 1 Geb

AG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1 GebAG), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt.

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf € 28,20, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins, GebAG), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt. Der Antragsteller beantragte in seiner Honorarnote eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis für zwei begonnene Stunden à € 28,20

§ 33Geb

AG, sohin insgesamt € 56,40.Der Antragsteller beantragte in seiner Honorarnote eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis für zwei begonnene Stunden à € 28,20

Paragraph 33, GebAG, sohin insgesamt € 56,40. Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag

§ 33Abs. 1 Geb

AG nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den im § 32 Abs. 1 GebAG angeführten Sätzen auszugehen (LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, E 8 zu § 33). Dem SV (hier: Dolmetscher) gebührt ein Entfernungszuschlag

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG nur dann, wenn er behauptet und erforderlichenfalls bescheinigt, dass der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebliche Ort (Wohnung oder Arbeitsstätte des SV, je nachdem, wo dieser die Reise antreten oder beenden muss) vom Ort seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mehr als 30 km entfernt ist; sonst ist von den im Paragraph 32, Absatz eins, GebAG angeführten Sätzen auszugehen (LG Wels 21 R 185/04 m EFSlg 109.456; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, E 8 zu Paragraph 33,). Maßgeblich für die Zuerkennung der erhöhten Gebühr für Zeitversäumnis bzw. des Entfernungszuschlages ist dabei die Kilometeranzahl der einfachen Strecke vom Ladungs- zum Vernehmungs- bzw. Verhandlungsort. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse ( XXXX ) zum Verhandlungsort (Bundesverwaltungsgericht Wien, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien) 22 km beträgt (vgl. dazu auch die Kilometerangabe im Zusammenhang mit den geltend gemachten Reisekosten in der Honorarnote des Antragstellers), eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis

§ 33Abs. 1 Geb

AG jedoch erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Aufgrund des Umstandes, dass die (einfache) Strecke von der Ladungsadresse ( römisch 40 ) zum Verhandlungsort (Bundesverwaltungsgericht Wien, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien) 22 km beträgt vergleiche dazu auch die Kilometerangabe im Zusammenhang mit den geltend gemachten Reisekosten in der Honorarnote des Antragstellers), eine erhöhte Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 33, Absatz eins, GebAG jedoch erst bei einer einfachen Strecke von über 30 km zuzuerkennen ist, kann lediglich eine Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 je begonnener Stunde zur Anwendung gelangen. Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt

§ 32Abs. 1 Geb

AG sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70). Die Entschädigung für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis beträgt

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG sohin € 45,40 (2 Stunden à € 22,70). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(n) à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 44 km à € 0,42 18,48 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 3 halbe Stunden: à € 12,40 37,20 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Steuerbefreit laut UStG Gesamtsumme 157,58 Gesamtsumme (gerundet auf volle 10 Cent) 157,60 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 157,60 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237613.1.00

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