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{'item': 'W195 2238830-1'}

Obsah (9)§ 17Art. 133§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW195 2238830-1 SpruchW195 2238830-1/2E, W195 2238830-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vi

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz mit € 202,50 (inkl. USt.) bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020, Zl. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 07.07.2020, 08:45 Uhr, an, zu welchen der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
  2. Mit Schriftsatz vom 04.03.2020, Zl. römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 07.07.2020, 08:45 Uhr, an, zu welchen der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.
  3. In der Folge fand am 07.07.2020 (mit verspätetem Beginn um 09:45 Uhr) eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
  4. Am 08.07.2020 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem er sich bei Zusammenrechnung seiner im Sinne der Bestimmungen des GebAG richtig verzeichneten einzelnen Gebührenposten bei der „Zwischensumme“ des Gebührenantrags verrechnete und sich dieser Rechenfehler in Folge auch in der Gesamtsumme niederschlägt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlungen am 07.07.2020 als Dolmetscher fungierte, wobei ihm im Gebührenantrag vom 08.07.2020 bei Zusammenrechnung der in der Höhe richtig verzeichneten Gebührenposten ein Rechenfehler in der Zwischensumme unterlaufen ist und somit auch die Gesamtsumme nicht korrekt berechnet wurde. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlungen am 07.07.2020 als Dolmetscher fungierte, wobei ihm im Gebührenantrag vom 08.07.2020 bei Zusammenrechnung der in der Höhe richtig verzeichneten Gebührenposten ein Rechenfehler in der Zwischensumme unterlaufen ist und somit auch die Gesamtsumme nicht korrekt berechnet wurde.
  6. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Gebührenantrag vom 08.07.2020 und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 08.07.2020 und dem Akteninhalt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zum offensichtlichen Rechenfehler im Gebührenantrag vom 08.07.2020 Offensichtliche Rechenfehler des Sachverständigen (hier: Dolmetscher) sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der Sachverständige zu seinen Lasten geirrt hat. So etwa, wenn der Sachverständige infolge eines offenbaren Rechenfehlers einen zu niedrigen Betrag an Umsatzsteuer verrechnet; es ist ihm dann der korrekte Prozentsatz zuzuerkennen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 16 zu § 39; OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1,26; LG Innsbruck Bl 219/83 SV 1984/4, 15). Offensichtliche Rechenfehler des Sachverständigen (hier: Dolmetscher) sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der Sachverständige zu seinen Lasten geirrt hat. So etwa, wenn der Sachverständige infolge eines offenbaren Rechenfehlers einen zu niedrigen Betrag an Umsatzsteuer verrechnet; es ist ihm dann der korrekte Prozentsatz zuzuerkennen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 16 zu Paragraph 39,; OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1,26; LG Innsbruck Bl 219/83 SV 1984/4, 15). Dem Antragsteller ist bei Zusammenrechnung der in der Höhe richtig verzeichneten Gebührenposten (Zeitversäumnis in Höhe von € 45,40, Reisekosten in Höhe von € 4,80 sowie Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG in Höhe von insgesamt € 86,50) ein Rechenfehler in der Zwischensumme 1 unterlaufen, da diese anstatt € 136,70, lediglich € 131,90 ausweist. Der offensichtliche Rechenfehler in der Zwischensumme 1, zu welcher die weiteren korrekt verzeichneten Gebührenposten (Rückübersetzung der Niederschrift in Höhe von € 20,00 und Einbringung mittels ERV in Höhe von € 12; inklusive 20 % Umsatzsteuer) hinzugerechnet wurden, wirkt sich somit auch im weiteren Gebührenantrag, insbesondere im Rahmen der Gesamtsumme, aus.Dem Antragsteller ist bei Zusammenrechnung der in der Höhe richtig verzeichneten Gebührenposten (Zeitversäumnis in Höhe von € 45,40, Reisekosten in Höhe von € 4,80 sowie Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in Höhe von insgesamt € 86,50) ein Rechenfehler in der Zwischensumme 1 unterlaufen, da diese anstatt € 136,70, lediglich € 131,90 ausweist. Der offensichtliche Rechenfehler in der Zwischensumme 1, zu welcher die weiteren korrekt verzeichneten Gebührenposten (Rückübersetzung der Niederschrift in Höhe von € 20,00 und Einbringung mittels ERV in Höhe von € 12; inklusive 20 % Umsatzsteuer) hinzugerechnet wurden, wirkt sich somit auch im weiteren Gebührenantrag, insbesondere im Rahmen der Gesamtsumme, aus. Vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Rechenfehler des Dolmetschers handelt, war die Gesamtsumme mit € 202,44 vom Gericht richtigzustellen und zu bestimmen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunden á € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 4,80 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 5 halbe Stunde(n) à € 12,40 62,00 Zwischensumme 1 136,70 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG Für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Zwischensumme 2 168,70 20% Umsatzsteuer 33,74 Gesamtsumme 202,44 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 202,50 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 202,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass auf Grund der richtigen und nachvollziehbaren Verzeichnung der Höhe der einzelnen Gebührenposten im Gebührenantrag sowie auf Grund der Tatsache, dass lediglich ein Additionsfehler seitens des Dolmetschers zu einer unrichtigen Gesamtsumme geführt hat, welche sich bei richtiger Berechnung – zum Vorteil des Antragstellers – als höher erweist, gegenständlich von einem Parteiengehör abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2238830.1.00

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