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{'item': 'W195 2238926-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW195 2238926-1 Spruch, W195 2238926-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von XXXX , stellte am 28.06.2014, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet einreiste, einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von römisch 40 , stellte am 28.06.2014, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet einreiste, einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 29.08.2016 abgewiesen. Es wurde weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach XXXX ausgesprochen.römisch eins.
  4. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 29.08.2016 abgewiesen. Es wurde weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach römisch 40 ausgesprochen. I.
  5. Mit Erkenntnis vom 30.01.2020, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid des BFA eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab. römisch eins.
  6. Mit Erkenntnis vom 30.01.2020, römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid des BFA eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab. In den Feststellungen zur Person des BF hielt das BVwG fest: „Der volljährige BF ist geschieden, hat eine Tochter, ist Staatsangehöriger von XXXX und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der XXXX an. Seine Identität steht nicht fest. „Der volljährige BF ist geschieden, hat eine Tochter, ist Staatsangehöriger von römisch 40 und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF gelangte schlepperunterstützt ausgehend von XXXX über XXXX und XXXX nach XXXX . Er reiste am 28.06.2014 mit dem Zug von XXXX kommend ins Bundesgebiet ein und stellte nach seiner fremdenpolizeilichen Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit mindestens 28.06.2014 in Österreich auf.Der BF gelangte schlepperunterstützt ausgehend von römisch 40 über römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 . Er reiste am 28.06.2014 mit dem Zug von römisch 40 kommend ins Bundesgebiet ein und stellte nach seiner fremdenpolizeilichen Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit mindestens 28.06.2014 in Österreich auf. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der BF besitzt keine Schulbildung. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung als Automechaniker hat er eine Chance, auch hinkünftig am XXXX Arbeitsmarkt unterzukommen. Der BF besitzt keine Schulbildung. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung als Automechaniker hat er eine Chance, auch hinkünftig am römisch 40 Arbeitsmarkt unterzukommen. Der BF ist in Österreich vorbestraft. So wurde er jeweils mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch, XXXX vom 06.10.2015 wegen §§ 83 Abs. 1, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,--, davon 30 Tagessätze bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt; des Weiteren wurde er mit Urteil zu XXXX vom 26.06.2018 wegen § 136 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- rechtskräftig verurteilt. Der BF ist in Österreich vorbestraft. So wurde er jeweils mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch, römisch 40 vom 06.10.2015 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,--, davon 30 Tagessätze bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt; des Weiteren wurde er mit Urteil zu römisch 40 vom 26.06.2018 wegen Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- rechtskräftig verurteilt. Er geht in Österreich einer Beschäftigung als Zeitungsausträger bei der XXXX auf Werkvertragsbasis seit 24.09.2019 nach und bringt dabei zwischen EUR 2.400,-- und EUR 2.600,-- ins Verdienen. Des Weiteren arbeitet er bei der XXXX und erhält dafür monatlich EUR 110,--. Der BF bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. Er geht in Österreich einer Beschäftigung als Zeitungsausträger bei der römisch 40 auf Werkvertragsbasis seit 24.09.2019 nach und bringt dabei zwischen EUR 2.400,-- und EUR 2.600,-- ins Verdienen. Des Weiteren arbeitet er bei der römisch 40 und erhält dafür monatlich EUR 110,--. Der BF bezieht keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig. Der BF hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht. Er hat jedoch keine qualifizierte Sprachprüfung abgelegt. Ansonsten weist er in Österreich keine maßgebenden Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.“ Zum Fluchtvorbringen des BF wurde festgestellt: „Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er wegen seiner verweigerten Nachfolge als König der XXXX Religion von deren Anhängern bedroht worden sei und im Falle seiner Rückkehr geopfert werden würde, konnte mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden. „Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er wegen seiner verweigerten Nachfolge als König der römisch 40 Religion von deren Anhängern bedroht worden sei und im Falle seiner Rückkehr geopfert werden würde, konnte mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in XXXX aufgrund anderer Umstände, nämlich seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in römisch 40 aufgrund anderer Umstände, nämlich seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.“Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.“ I.
  7. Am 04.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 55 Abs 1 AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 25.06.2020 zurückgewiesen wurde.römisch eins.
  8. Am 04.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 25.06.2020 zurückgewiesen wurde. I.
  9. Mit Erkenntnis vom 03.10.2020 XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid des BFA eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab. römisch eins.
  10. Mit Erkenntnis vom 03.10.2020 römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid des BFA eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst stellte das BVwG fest, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gem. § 55 AsylG im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 30.01.2020 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe.Zusammengefasst stellte das BVwG fest, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gem. Paragraph 55, AsylG im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 30.01.2020 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe. I.
  11. Am 12.02.2020 erließ das BFA einen Bescheid, mit welchem eine Mutwillensstrafe gegen den BF in der Höhe von € 726 verhängt wurde. römisch eins.
  12. Am 12.02.2020 erließ das BFA einen Bescheid, mit welchem eine Mutwillensstrafe gegen den BF in der Höhe von € 726 verhängt wurde. Begründend wird - neben den bereits oben dargestellten Verfahren - ausgeführt, dass der BF am 03.11.2020 erneut, vertreten durch einen anderen als den oben angegebenen Rechtsanwalt, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 55 Abs 1 asylG gestellt habe. Da „weder dem Antragsvorbringen noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem BVwG … ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen sei“, sei von einem mutwilligen Verhalten des BF auszugehen, weil diesem klar sein müsse, dass dieser Antrag trotz Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Nutz- und Zwecklosigkeit eingebracht wurde. Begründend wird - neben den bereits oben dargestellten Verfahren - ausgeführt, dass der BF am 03.11.2020 erneut, vertreten durch einen anderen als den oben angegebenen Rechtsanwalt, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 55, Absatz eins, asylG gestellt habe. Da „weder dem Antragsvorbringen noch den Ergebnissen des Verfahrens vor dem BFA bzw. dem BVwG … ein geänderter Sachverhalt zu entnehmen sei“, sei von einem mutwilligen Verhalten des BF auszugehen, weil diesem klar sein müsse, dass dieser Antrag trotz Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Nutz- und Zwecklosigkeit eingebracht wurde. Unter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung sowie der Vermögensschädigung des Bundes als Rechtsträger wurde die Mutwillensstrafe in Höhe von € 726,- verhängt. I.
  13. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF.römisch eins.
  14. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF. In der kompakten Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass dem BF nicht unterstellt werden könne, dass er den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit des Antrages gestellt habe. Es mangelt dem BF am Tatvorsatz, weshalb eine Geldstrafe grundlegend unrichtig sei. Darüber hinaus werde auch die Höhe bestritten, welche weder tat-, einkommens- noch schuldangemessen, somit unverhältnismäßig sei. Es werde deshalb beantragt den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe herabzusetzen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.
  15. Das BFA legte die Verfahrensakten dem BVwG am 21.01.2021 zur Entscheidung vor. römisch eins.
  16. Das BFA legte die Verfahrensakten dem BVwG am 21.01.2021 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird auf der Grundlage des vorgelegten Administrativaktes sowie der gerichtsbekannten Verfahren als gegeben festgestellt. Der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2020, XXXX abgewiesen.Der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2020, römisch 40 abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2020 XXXX abgewiesen.Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2020 römisch 40 abgewiesen. Der BF stellte am 03.11.2020 einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einen Aufenthaltstitel, obwohl, laut BFA, kein wesentlich geänderter Sachverhalt diesem zugrunde liegt. Der BF hat in der nunmehr vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.01.2021 hinsichtlich Verhängung einer Mutwillensstrafe auch nicht behauptet, dass nunmehr ein wesentlich geänderter Sachverhalt seinem Antrag vom 03.11.2020 zugrunde läge.
  18. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltet insbesondere die Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das BFA sowie die Bezug habenden Bescheide des BFA. Darüber hinaus wurden auch die im Verfahren XXXX sowie XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht enthaltenen Aktenteile herangezogen.Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltet insbesondere die Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das BFA sowie die Bezug habenden Bescheide des BFA. Darüber hinaus wurden auch die im Verfahren römisch 40 sowie römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht enthaltenen Aktenteile herangezogen. Der Sachverhalt ist insoweit unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
  19. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  20. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: § 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Der BF stellte bisher einen Asylantrag und zwei Anträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer führte bei der Begründung dieselben Gründe an. Das Bundesverwaltungsgericht wies innerhalb des Jahres 2020 die beiden ersten Anträge ab. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben: Gegenständlich liegt die strafbare offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet, dass er einen weiteren dritten Antrag stellte, obwohl er rechtsanwaltlich vertreten war und ihm daher die Grund- und Aussichtslosigkeit seines Vorbringens bei ordnungsgemäßer Beratung durch seinen Rechtsvertreter bewusst sein musste. Dass der Rechtsanwalt den BF nicht im vollem Umfang beraten habe, hat der BF aber nicht einmal ansatzweise behauptet und liegen dafür auch keine Anzeichen vor. Es ist also davon auszugehen, dass der BF entgegen den Aussagen in der Beschwerde sich sehr wohl der Grund- und Aussichtslosigkeit seines wiederholten Antrages bewusst sein musste. In Zusammenschau der chronologischen Hergänge der einzelnen Anträge- jeweils nur wenige Wochen nach rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes - und der jeweiligen Vorbringen des Beschwerdeführers in den genannten Verfahren, bleibt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit und kommt gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im „Ausnahmefall“ in Betracht. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG grundsätzlich gegeben, da der Beschwerdeführer durch die wiederholte Antragstellung mit demselben Vorbringen die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig wider besseren Wissens in Anspruch genommen hat.Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG grundsätzlich gegeben, da der Beschwerdeführer durch die wiederholte Antragstellung mit demselben Vorbringen die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig wider besseren Wissens in Anspruch genommen hat. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von einem weiteren derartigen Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer festgestellten Einkommenshöhe von € 2.400 bis 2.600 brutto monatlich aus. Vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe und der Relation zwischen Einkommen und dem gesetzten Verhalten dient diese dazu, zu verhindern, dass der Beschwerdeführer wiederum ein derartiges Verhalten setzt. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Durch die Stellung grundloser Anträge beanspruchte der BF nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und auch des BVwG), sondern wurde der Bund durch das gesetzte Verhalten belastet. Außerdem gilt es weiters zu beachten, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers durch mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994). Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994). Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  21. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  22. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2238926.1.00

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