RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW195 2239092-1 Spruch, W195 2239092-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (BF) XXXX , geboren am XXXX , StA. XXXX , wendet sich gegen den angeführten Bescheid des BFA vom 28.12.2020.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (BF) römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. römisch 40 , wendet sich gegen den angeführten Bescheid des BFA vom 28.12.
- Mit diesem Bescheid wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in der Höhe von € 275,- verhängt. Begründend wurde dazu folgender Sachverhalt – zusammengefasst – ausgeführt:Mit diesem Bescheid wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in der Höhe von € 275,- verhängt. Begründend wurde dazu folgender Sachverhalt – zusammengefasst – ausgeführt: Am 27.02.2004 habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher ihm im Wege der Erstreckung mit Bescheid des BAA vom 16.06.2008 gewährt wurde. Am 18.07.2019 wurde jedoch ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, da der BF wiederholt nachteilig in Erscheinung getreten sei. Mit 05.12.2019 sei er im ZMR abgemeldet worden und habe – im Bescheid mit 45 Punkten detailliert aufgezählt – kontinuierlich durch keine, unrichtige und falsche Angaben hinsichtlich der Zustellmöglichkeiten, An- und Abmeldungen im Zentralen Melderegister und Bekanntgabe bzw. angebliche Rückziehung von Zustellbevollmächtigen versucht, diverse Zustellungen der belangten Behörde zu verhindern. Zusammengefasst führte die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid aus, dass der „Aberkennungsbescheid“ rechtswirksam der bevollmächtigten Schwester zugestellt worden war und die Rechtsmittelfrist verstrich. Dennoch habe der BF durch wiederholte Eingaben, etwa der Behauptung, dass seine Schwester nicht zustellungsbevollmächtigt war, versucht, diese erfolgte Zustellung in Frage zu stellen und dabei um nochmalige Zustellung, unter anderem auch an die gleiche Person, ersucht. Die belangte Behörde stellte dazu fest, dass die Widersprüchlichkeit dieses Vorgehens ins Auge falle und schlicht als eklatant zu beschreiben wäre. Es sei in Anbetracht des bisherigen Verfahrensganges offensichtlich, dass der BF die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch nehme und damit das Verfahren verzögere. Die Höhe der Strafe sei dem Unrechtsgehalt angemessen, um den BF von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten. I.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Antrag gestellt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben möge.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Antrag gestellt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben möge. Der gegenständliche Bescheid sei am 28.12.2020 zugestellt worden, die Beschwerde sei zulässig. Inhaltlich äußert sich der BF dahingehend, dass sein Handeln keineswegs offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Er sei in seiner Beschwerde vom 03.12.2020 nicht davon ausgegangen, dass der Bescheid des BFA vom 16.10.2020 am 23.10.2020 rechtswirksam zugestellt wurde, weil er seiner Schwester nie rechtswirksam eine Zustellvollmacht erteilt habe, sondern die Wohnadresse der Schwester als Abgabestelle bekannt gegeben habe. Da die Behörde selbst offensichtlich davon ausgegangen sei, dass die Zustellung problematisch sein könnte, wurden die Schriftstücke zusätzlich hinterlegt. Soweit aber die Behörde darauf hinwies, dass der gegenständliche Bescheid am 01.12.2020 jedenfalls der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin – die XXXX - des BF elektronisch überwiesen wurde und sich damit praktisch in den Händen der BF befand, sei dies zutreffend, allerdings sei sich der BF nicht sicher gewesen, ob damit auch die Heilung seines behaupteten Zustellmangels bewirkt werde. Er habe deshalb am 23.12.2020 einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung eingebracht.Soweit aber die Behörde darauf hinwies, dass der gegenständliche Bescheid am 01.12.2020 jedenfalls der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin – die römisch 40 - des BF elektronisch überwiesen wurde und sich damit praktisch in den Händen der BF befand, sei dies zutreffend, allerdings sei sich der BF nicht sicher gewesen, ob damit auch die Heilung seines behaupteten Zustellmangels bewirkt werde. Er habe deshalb am 23.12.2020 einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung eingebracht. Es läge keine unbestrittene oder klare Sachlage vor, daher könne dem BF auch nicht vorgeworfen werden, dass er mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen habe. Die verhängte Mutwillensstrafe sei rechtswidrig und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. I.
- Mit 14.01.2021 langte im Bundesverwaltungsgericht die Vertretungsvollmacht des BF für die XXXX ein.römisch eins.
- Mit 14.01.2021 langte im Bundesverwaltungsgericht die Vertretungsvollmacht des BF für die römisch 40 ein. I.
- In Anbetracht dessen, dass der BF sich in der Beschwerde auf den Bescheid des BFA vom 16.10.2020 und seine dazu erfolgte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bezog, wird auf dieses gerichtsbekannte Verfahren referenziert. römisch eins.
- In Anbetracht dessen, dass der BF sich in der Beschwerde auf den Bescheid des BFA vom 16.10.2020 und seine dazu erfolgte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bezog, wird auf dieses gerichtsbekannte Verfahren referenziert. Mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2021 XXXX traf das Gericht die Entscheidung, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.12.2020 als unbegründet abzuweisen und fällte den Beschluss, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.10.2020 zurückzuweisen.Mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2021 römisch 40 traf das Gericht die Entscheidung, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.12.2020 als unbegründet abzuweisen und fällte den Beschluss, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.10.2020 zurückzuweisen. Soweit im vorliegenden Verfahren wesentlich führte das BVwG dazu begründend aus: „Aufgrund des dargestellten Verfahrensganges konnte die belangte Behörde aus guten Gründen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe per E-Mail vom 13.10.2020 (AS 883) seiner Schwester eine (Zustell)vollmacht erteilen wollte, somit es dem eindeutigen Willen des BF entsprach, dass eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Schwester erfolgte. Dass es sich bei der Schwester des BF um eine amtsbekannte Angehörige im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG gehandelt hat, ist auch vor dem Hintergrund unbestreitbar, dass die belangte Behörde beim Versuch, den Aufenthaltsort des BF ausfindig zu machen, mit zahllosen Angehörigen des BF über einen längeren Zeitraum in Kontakt stand und diese schriftlich aufforderte, Hinweise zum Aufenthaltsort des BF zu liefern. Angesichts des höchst umfangreichen Verwaltungsaktes ist auch unzweifelhaft, dass die – geschiedene – Ehegattin nicht als Zustellbevollmächtigte anzusehen war, da sich aus dem dargestellten Schriftverkehr eindeutig ergibt, dass diese mit dem BF über keinen Kontakt verfügt und auch nicht verfügen will. „Aufgrund des dargestellten Verfahrensganges konnte die belangte Behörde aus guten Gründen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe per E-Mail vom 13.10.2020 (AS 883) seiner Schwester eine (Zustell)vollmacht erteilen wollte, somit es dem eindeutigen Willen des BF entsprach, dass eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Schwester erfolgte. Dass es sich bei der Schwester des BF um eine amtsbekannte Angehörige im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG gehandelt hat, ist auch vor dem Hintergrund unbestreitbar, dass die belangte Behörde beim Versuch, den Aufenthaltsort des BF ausfindig zu machen, mit zahllosen Angehörigen des BF über einen längeren Zeitraum in Kontakt stand und diese schriftlich aufforderte, Hinweise zum Aufenthaltsort des BF zu liefern. Angesichts des höchst umfangreichen Verwaltungsaktes ist auch unzweifelhaft, dass die – geschiedene – Ehegattin nicht als Zustellbevollmächtigte anzusehen war, da sich aus dem dargestellten Schriftverkehr eindeutig ergibt, dass diese mit dem BF über keinen Kontakt verfügt und auch nicht verfügen will. Die Formulierung des BF im genannten Schreiben vom 13.10.2020 ( XXXX ) lautete wie bereits erwähnt wie folgt: „Herr Offizier Nazi Professor….I am sorry Herr Offizier Nazi. ich werde nie wieder in die Stadt Ihrer Nazi kommen….. Sie können entweder an meine Frau oder meine Schwester senden. Ich hole deinen Umschlag.“ Die Formulierung des BF im genannten Schreiben vom 13.10.2020 ( römisch 40 ) lautete wie bereits erwähnt wie folgt: „Herr Offizier Nazi Professor….I am sorry Herr Offizier Nazi. ich werde nie wieder in die Stadt Ihrer Nazi kommen….. Sie können entweder an meine Frau oder meine Schwester senden. Ich hole deinen Umschlag.“ Der BF lebt, wie dargestellt, seit sehr langer Zeit im Bundesgebiet, hat laut Akteninhalt zahllose Eingaben bei Behörden und anderen Institutionen eingebracht, bemerkenswert ist beispielsweise eine Eingabe an den UNHCR in Genf, wo er in höchst formvollendeter Art und Weise und geschliffenem Deutsch sein Schicksal beklagt, dass er in Österreich ein „ähnliches Schicksal erlebt habe, wie XXXX Er sei aus seiner Wohnung in Schubhaft gebracht worden, sei von „drei Schweinepolizisten“ zusammengeschlagen worden, etc. Der BF lebt, wie dargestellt, seit sehr langer Zeit im Bundesgebiet, hat laut Akteninhalt zahllose Eingaben bei Behörden und anderen Institutionen eingebracht, bemerkenswert ist beispielsweise eine Eingabe an den UNHCR in Genf, wo er in höchst formvollendeter Art und Weise und geschliffenem Deutsch sein Schicksal beklagt, dass er in Österreich ein „ähnliches Schicksal erlebt habe, wie römisch 40 Er sei aus seiner Wohnung in Schubhaft gebracht worden, sei von „drei Schweinepolizisten“ zusammengeschlagen worden, etc. Der BF ist somit erkennbar in der Lage, angesichts eines langjährigen Aufenthaltes und seines Bildungsstandes, sich sehr eindeutig zu artikulieren, sodass angesichts der verwendeten Formulierung „Sie können entweder an meine Frau oder meine Schwester senden“ kein Zweifel bestanden hat, dass der BF damit die Zustellung an einen amtsbekannten Angehörigen, nämlich die Schwester wünscht und vorgeschlagen hat, dies vor dem Umstand, dass der BF trotz zahlreicher Aufforderungen quer durch das Verfahren nicht willens war, eine tatsächliche Abgabestelle und eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bekannt zu geben. Die Argumentation im Antrag auf Wiedereinsetzung und in der Beschwerde, dass er von der eigenen Schwester auch nicht darüber informiert worden wäre, dass sie erfolglos bei der Post versucht habe, das behördliche Dokument zu beheben und er erst einige Wochen später davon überhaupt erfahren habe, dass der Asylstatus aberkannt worden sei, erscheint aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zum einen gibt es, wie dargestellt, die E-Mail vom 19.11.2020 vom BF an den Organwalter der belangten Behörde, wo er ersucht, dass die Entscheidung noch einmal an die Schwester-Adresse geschickt werde, da die Schwester die Postsendung wegen abgelaufenen Passes nicht abgeholt hätte. Vor dem Hintergrund, dass nach den eigenen Angaben des BF die eigene Schwester darüber hinaus angeblich versucht hätte, die Postsendung zu beheben, was jedoch angeblich angesichts eines abgelaufenen Konventionsreisepasses am Postamt nicht erfolgreich gewesen sei, ist wiederum evident, dass es zwischen dem BF und seiner eigenen Schwester einen Informationsaustausch gegeben haben muss und dass die Schwester völlig im Sinne der erteilten Zustellvollmacht tätig geworden ist, nämlich dass sie die für den BF adressierte Postsendung beim Postamt beheben wollte.“ In der rechtlichen Beurteilung stellte das BVwG in seiner Entscheidung klar: „Die Argumentation des BF zur Wiedereinsetzung reduziert sich im Wesentlichen – nebst der Behauptung, dass der Bescheid gar nicht zugestellt wurde – darauf, dass ihn die eigene Schwester nicht darüber informiert habe, dass sie nach Erhalt der Hinterlegungsanzeige erfolglos bei der Post versucht habe, das behördliche Dokument zu beheben. Dieses Vorbringen erscheint, wie dargestellt, angesichts des im Akt befindlichen E-Mail-Verkehrs zwischen dem BF selbst und dem Organwalter der belangten Behörde als nicht glaubhaft, schickt er doch selbst am 19.11.2020 den Hinweis, dass die Schwester die Postsendung wegen abgelaufenen Passes nicht abgeholt habe. Es muss daher zwischen dem BF und seiner Schwester eine grundsätzliche Verständigung darüber gegeben habe, dass eine Postsendung für den BF eintreffen wird und hat die Schwester erkennbar nach eigenen Angaben auch den Versuch unternommen, die Postsendung zu beheben, somit im Sinne einer Zustellvollmacht tätig zu werden. Dass in weiterer Folge es bei einer Hinterlegung am 23.10.2020 über Wochen hindurch nicht möglich gewesen wäre, die Unmöglichkeit des Erhalts der Postsendung bei der Behörde geltend zu machen und etwa selbst bei der Behörde vorzusprechen, etc., dies kann nicht nachvollzogen werden. Angesichts der notorischen monatelangen Unwilligkeit des BF, bei der Behörde eine Abgabestelle bekannt zu geben und den Nachweis einer Wohnsitzmeldung zu erbringen, kann der BF sich auch nicht auf sein sonstiges „Wohlverhalten“ berufen, da dem BF wie dargestellt bewusst sein musste, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn geführt wird und die Behörde alles unternimmt, um seinen Aufenthaltsort zu eruieren und dort eine Entscheidung auch zustellen zu können. Dass der BF auf diese Versuche nur mit beleidigenden und wohl auch strafrechtlich relevanten Eingaben reagierte, wurde dargestellt. Wenn der BF jedoch die eigene Schwester als Zustellbevollmächtigten genannt hat und die Behörde davon ausgehen konnte, dass es sich um eine amtsbekannte Angehörige im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG handelt, dann ist es dem Verschulden des BF anzulasten, dass er mit der eigenen Schwester als Zustellbevollmächtigter das weitere Vorgehen nicht detailliert besprochen und die weiteren Vorgänge auch nicht näher kontrolliert hat. Bei einer feststehenden Hinterlegung am 23.10.2020 kann auch nicht nachvollzogen werden, warum es eines so langen Zeitraums bedurft hätte, bis die Schwester erkannt hätte, dass sie die Postsendung gar nicht beheben kann und ist eine auffallende Sorglosigkeit zu erkennen, dass der BF wie dargestellt erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist noch so lange Zeit benötigt, um sich wegen neuerlicher Zustellung der Postsendung an die Behörde zu wenden. Wenn der BF jedoch die eigene Schwester als Zustellbevollmächtigten genannt hat und die Behörde davon ausgehen konnte, dass es sich um eine amtsbekannte Angehörige im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG handelt, dann ist es dem Verschulden des BF anzulasten, dass er mit der eigenen Schwester als Zustellbevollmächtigter das weitere Vorgehen nicht detailliert besprochen und die weiteren Vorgänge auch nicht näher kontrolliert hat. Bei einer feststehenden Hinterlegung am 23.10.2020 kann auch nicht nachvollzogen werden, warum es eines so langen Zeitraums bedurft hätte, bis die Schwester erkannt hätte, dass sie die Postsendung gar nicht beheben kann und ist eine auffallende Sorglosigkeit zu erkennen, dass der BF wie dargestellt erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Beschwerdefrist noch so lange Zeit benötigt, um sich wegen neuerlicher Zustellung der Postsendung an die Behörde zu wenden. Dem BF ist eine auffallende Sorglosigkeit anzulasten, da er trotz Kenntnis des Aberkennungsverfahrens und trotz Bekanntgabe der Schwester als Zustellbevollmächtigte keine Vorsorgen getroffen haben kann, wie er und seine Schwester in Kontakt treten, was bei allfälligen Problemen bei der Postbehebung, etc. zu erfolgen hätte. Vor dem Hintergrund der notorischen Unwilligkeit, eine gesetzlich vorgesehene polizeiliche Meldung zu veranlassen und angesichts des unverantwortlichen Umgangs des BF in der Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde ist es im Ergebnis diesem anzulasten, wenn sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen ist. Aber auch das Argument des BF, er habe mit der erwähnten Eingabe „lediglich“ die Adresse seiner Schwester als Abgabestellte im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG bekannt geben wollen, ist - unabhängig davon, dass es dem klaren Wortlaut der Eingabe widerspricht, nicht zielführend. Unter Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG wird u.a. die Wohnung oder sonstige Unterkunft, ferner die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers bezeichnet. Unter einer Wohnung ist somit jene Räumlichkeit zu verstehen, die vom Empfänger auch tatsächlich benützt wird, wo er also tatsächlich wohnt. Dafür bedarf es jedoch eines regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers, eine Wohnung wird etwa durch das Faktum des regelmäßigen bewohntwerdens begründet. Davon kann im Fall des BF jedoch keine Rede sein, wenn dieser an der Adresse der eigenen Schwester niemals gelebt hat und selbst eine bloß fallweise Benützung niemals vorgelegen haben kann. Auch vor diesem Hintergrund scheint es höchst fraglich, dass der BF in seiner Eingabe an die belangte Behörde damit eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 bekanntgeben wollte, zumal der Zusteller niemals Grund zur Annahme haben konnte, dass sich der BF als Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. § 17 Abs. 1 ZustellG). Aber auch das Argument des BF, er habe mit der erwähnten Eingabe „lediglich“ die Adresse seiner Schwester als Abgabestellte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG bekannt geben wollen, ist - unabhängig davon, dass es dem klaren Wortlaut der Eingabe widerspricht, nicht zielführend. Unter Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG wird u.a. die Wohnung oder sonstige Unterkunft, ferner die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers bezeichnet. Unter einer Wohnung ist somit jene Räumlichkeit zu verstehen, die vom Empfänger auch tatsächlich benützt wird, wo er also tatsächlich wohnt. Dafür bedarf es jedoch eines regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers, eine Wohnung wird etwa durch das Faktum des regelmäßigen bewohntwerdens begründet. Davon kann im Fall des BF jedoch keine Rede sein, wenn dieser an der Adresse der eigenen Schwester niemals gelebt hat und selbst eine bloß fallweise Benützung niemals vorgelegen haben kann. Auch vor diesem Hintergrund scheint es höchst fraglich, dass der BF in seiner Eingabe an die belangte Behörde damit eine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, bekanntgeben wollte, zumal der Zusteller niemals Grund zur Annahme haben konnte, dass sich der BF als Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG). Aber auch eine „sonstige Unterkunft“ im Sinne des ZustellG konnte durch die belangte Behörde angesichts der Eingabe des BF nicht angenommen werden, wie dies vielleicht in der Wiedereinsetzung suggeriert wird. Um eine solche „sonstige Unterkunft“ annehmen zu können, bedürfte es eines, wenn auch nur vorübergehenden, nicht auf Dauer angelegten Aufenthaltes, damit eine Abgabestelle angenommen werden kann. Diesbezüglich wäre jedoch nach ständiger Judikatur von einer gewissen – hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen – zeitlichen „Verfestigung“ auszugehen, damit eine Unterkunft die Qualität einer Abgabestelle im Sinne des ZustellG bekommt. Da für die belangte Behörde überhaupt kein Hinweis darauf bestanden hat, dies trotz zahlreicher Nachforschungen bei der Familie des BF, dass dieser auch nur ansatzweise, wenn auch nur für Tage, bei seiner Schwester leben würde, konnte im Ergebnis die Eingabe des BF weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht als Mitteilung erkannt werden, dass der BF damit eine eigene Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG bekannt geben wollte, da weder die Voraussetzung für eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft oder eine der anderen Möglichkeiten des § 2 Z 4 ZustellG erfüllt gewesen wären (vgl. dazu auch VwGH vom 23.11.2006, 2003/20/0519).“ Aber auch eine „sonstige Unterkunft“ im Sinne des ZustellG konnte durch die belangte Behörde angesichts der Eingabe des BF nicht angenommen werden, wie dies vielleicht in der Wiedereinsetzung suggeriert wird. Um eine solche „sonstige Unterkunft“ annehmen zu können, bedürfte es eines, wenn auch nur vorübergehenden, nicht auf Dauer angelegten Aufenthaltes, damit eine Abgabestelle angenommen werden kann. Diesbezüglich wäre jedoch nach ständiger Judikatur von einer gewissen – hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen – zeitlichen „Verfestigung“ auszugehen, damit eine Unterkunft die Qualität einer Abgabestelle im Sinne des ZustellG bekommt. Da für die belangte Behörde überhaupt kein Hinweis darauf bestanden hat, dies trotz zahlreicher Nachforschungen bei der Familie des BF, dass dieser auch nur ansatzweise, wenn auch nur für Tage, bei seiner Schwester leben würde, konnte im Ergebnis die Eingabe des BF weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht als Mitteilung erkannt werden, dass der BF damit eine eigene Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG bekannt geben wollte, da weder die Voraussetzung für eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft oder eine der anderen Möglichkeiten des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG erfüllt gewesen wären vergleiche dazu auch VwGH vom 23.11.2006, 2003/20/0519).“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer befand sich in einem Aberkennungsverfahren betreffend dem ihm zugekommenen internationalen Schutz. Der BF hat vorsätzlich und mutwillig österreichische Behörden und Gerichte durch falsche Angaben und Unterlassungen hinsichtlich seines Aufenthaltes und einer Zustelladresse bzw. behaupteter Zustellbevollmächtigter offensichtlich in der Absicht einer Verfahrensverschleppung behindert und in Anspruch genommen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend insbesondere den Bescheid und den diesen zugrunde liegenden Akteninhalte hinsichtlich der Verhängung der Mutwillensstrafe des BFA vom 28.12.2020 sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das BVwG vom 12.01.
- Darüber hinaus konnte der in der Entscheidung des BVwG vom 28.01.2021 festgestellte Sachverhalt und die sich daraus ergebende Beweiswürdigung einschließlich der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Sachverhalt ist letztlich unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte. Es liegen keine Gründe vor an der Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse, insbesondere an dem vom BFA im angefochtenen Bescheid zusammengefassten Sachverhalt, welchem der BF inhaltlich auch in der Beschwerde nicht substantiell entgegentreten ist, Zweifel zu erheben.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: § 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 4). Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Insgesamt hat der BF ungerechtfertigte Anträge („neuerliche Zustellung“) sowie falsche Sachverhaltsbehauptungen, welche mittlerweile rechtskräftig beschieden wurden, ín das Aberkennungsverfahren eingebracht. Die Rechtfertigung des BF in der Beschwerde, dass er nicht seine Schwester bevollmächtigen wollte, sondern nur eine Abgabestelle bekanntgegeben habe, wurde in der Entscheidung des BVwG vom 28.01.2021 abvotiert. In diesem Zusammenhang findet das BVwG es besonders bemerkenswert, dass sich der BF offensichtlich in der – ohne ausgewiesene Vertretung – vorliegenden Beschwerde eines deutschen Sprachwortschatzes bedient, welcher an der Verständlichkeit aller verwendeten Ausdrücke keinen Zweifel lässt, was auch Rückschlüsse auf seine sonstigen früheren Eingaben zulässt. Obwohl eine Mutwillensstrafe keine Bestrafung im Sinne des Strafgesetzbuches oder des Verwaltungsstrafverfahrens darstellt, sind bei der Bemessung bestimmte Kriterien anzuwenden. Der BF hat zwar in der Beschwerde keinerlei Bezug auf die Höhe des Bußgeldes genommen, jedoch sieht sich das BVwG verpflichtet, in der Ermessensentscheidung auf die Gesetzeslage und die ständige Rechtsprechung Rücksicht zu nehmen. So ist die Einkommenssituation des BF im in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Auch wenn, wie oben ausgeführt, die Mutwillensstrafe nicht dem VStG unterliegt, sind Grundsätze eines Strafverfahrens anzuwenden; einer dieser Grundsätze ist zweifelsohne, dass die zu leistende Zahlung dem Vermögen und den Verpflichtungen des BF angepasst sein sollte und zugleich die Schwere der Verfehlung entsprechend zu berücksichtigen ist. Dabei ist sowohl die Spezialprävention als auch die Generalprävention zu betrachten. Der BF hat lediglich ein geringes Einkommen und zwei geschiedene Ehefrauen. Das BVwG verkennt nicht, dass die maximale Ausschöpfung des Rahmens für Mutwillensstrafen (€ 726) im angefochtenen Bescheid nicht erfolgte, sondern mit € 275,- festgelegt wurde. Begründet wurde dies zwar lediglich mit einem spezialpräventiven Aspekt, nämlich, dass die Höhe der Strafe dem Unrechtsgehalt angemessen sei, um den BF von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten. Das BVwG hat unter Berücksichtigung aller general- und spezialpräventiven Aspekte keine Veranlassung, Zweifel an der Höhe der verhängten Mutwillensstrafe, welche annähernd lediglich knapp über ein Drittel des möglichen Rahmens liegt, zu hegen und sieht die Höhe dem Unrechtsgehalt des Verhaltens des BF angemessen. Diese Entscheidung erfolgt als freie Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung aller getroffenen Feststellungen. Letztlich muss man der belangten Behörde zugestehen, dass der BF absichtlich und vorsätzlich ein Verhalten setzte, welches einer Mutwillensstrafe zugänglich ist. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:Letztlich muss man der belangten Behörde zugestehen, dass der BF absichtlich und vorsätzlich ein Verhalten setzte, welches einer Mutwillensstrafe zugänglich ist. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben: Gegenständlich liegt die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet, dass er versuchte Zustellungen von behördlichen Schriftstücken zu unterbinden oder mit Behauptungen die erfolgte Zustellung in Frage zu stellen, was zur Rechtsunsicherheit beiträgt. Somit behelligte der BF mit falschen Angaben das BFA vorsätzlich und mutwillig. Die Mutwilligkeit ist darin zu sehen, dass der BF sich im Bewusstsein der Unrichtigkeit Behauptungen aufstellte, welche nicht der Wahrheit entsprachen; dass der BF sich einer klaren und verständlichen Sprache bedienen konnte, wurde im Verfahren bereits mehrfach dargestellt. Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens kann dem BF darüber hinaus eine Verschleppung des Asylaberkennungsverfahrens zur Last gelegt werden, da er ganz offenkundig auch bezweckte, die Behörden und Gerichte bei der weiteren Bearbeitung der Asylaberkennung in die Irre zu leiten bzw. weitere Schritte in Gang zu setzen. In Zusammenschau der chronologischen Hergänge bleibt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung, als einen Aufenthalt in Österreich bzw. in der Europäischen Union zu prolongieren und kommt gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im „Ausnahmefall“ in Betracht. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG grundsätzlich gegeben, da der BF die Behörde offenbar mutwillig beschäftigte sowie in Absicht der Verfahrensverschleppung unrichtige Angaben gemacht hat. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG grundsätzlich gegeben, da der BF die Behörde offenbar mutwillig beschäftigte sowie in Absicht der Verfahrensverschleppung unrichtige Angaben gemacht hat. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00 derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00 derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 6). Das BVwG sieht aufgrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht gesetzten Täuschungshandlungen des BF, keine Veranlassung die vom BFA festgesetzte Höhe zu reduzieren. Der Beschwerdeführer lässt den Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung vermissen. Angesichts des Fehlverhaltens kann davon ausgegangen werden, dass vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe, die Höhe der Strafe und das gesetzte Verhalten in entsprechender Relation stehen. Aber auch der Generalprävention muss Rechnung getragen werden, denn die Zustellung oder Verweigerung der Zustellung behördlicher Schriftstücke führt zu Rechtsunsicherheit bei einer verbreiteten Anwendung sowie zu unvernünftigen Ergebnissen. Schließlich ist zu Lasten des Beschwerdeführers der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer beanspruchte finanzielle als auch personelle Ressourcen der Behörden und Gerichte in einem unerhörten Ausmaß, gemessen an seinem persönlichen Interesse. Der BF hat die Republik Österreich bewusst und vorsätzlich durch falsche Angaben, Nichtmitwirkung am Verfahren und hinhaltende Eingaben geschädigt. Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass sich die Inanspruchnahme von Behörden- und Gerichtskapazitäten durch das mutwillige Verhalten des BF zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen keine hervor, die derzeitige finanzielle Situation wurde bereits oben relativiert.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen keine hervor, die derzeitige finanzielle Situation wurde bereits oben relativiert. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994). Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. In Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Der BF hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
- GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2239092.1.00