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W211 2233997-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW211 2233997-1 Spruch, W211 2233997-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte, und zwar betreffend das Auskunftsersuchen: „Die Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der Covid19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt wurde, sofern die Summe der pro Arbeitgeber_in genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen ist, sowie die Summen der genehmigten Hilfen für diese Unternehmen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.Der Beschwerdeführer stellte mit Email vom XXXX 2020 die folgende Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (in der Folge BMAFJ): 1. Der Beschwerdeführer stellte mit Email vom römisch 40 2020 die folgende Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (in der Folge BMAFJ): „Hiermit beantrage ich gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Namen aller Unternehmen, die im Zuge der Covid 19 Pandemie Kurzarbeit beantragt haben, und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG Ihres Ministeriums.“„Hiermit beantrage ich gemäß Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG die Namen aller Unternehmen, die im Zuge der Covid 19 Pandemie Kurzarbeit beantragt haben, und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG Ihres Ministeriums.“ 2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend vom XXXX .2020 wurde das Auskunftsbegehren „abgewiesen“, wobei begründend im Wesentlichen angeführt wurde, dass der Weitergabe der gewünschten Daten eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, nämlich der Geheimhaltungsschutz des § 1 DSG, entgegenstehe. Dieser komme „jedermann“ zu, auch juristischen Personen. Soweit ein Unternehmen ein „Ein-Personen-Unternehmen“ sei, falle dieses auch unter die Schutzbestimmungen der DSGVO. Eine Offenlegung der Daten bedürfe der Zustimmung der betroffenen Unternehmer_innen oder müsste in deren lebenswichtigem Interesse sein oder bedürfe einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die nicht bestehen würde.

Eine solche Grundlage würde außerdem in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Datenminimierung stehen, da allgemeine, nicht personenbezogene Informationen und Auswertungen zu Höhe und Nutzung dieser Beihilfe für das öffentliche Interesse als ausreichend angesehen werden könnten. Veröffentlichungen der Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe sowie auch bewilligter und ausbezahlter Beträge – ohne Personenbezug – würden ohnedies erfolgen. Daher sei der Antrag abzulehnen. 2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend vom römisch 40 .2020 wurde das Auskunftsbegehren „abgewiesen“, wobei begründend im Wesentlichen angeführt wurde, dass der Weitergabe der gewünschten Daten eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, nämlich der Geheimhaltungsschutz des Paragraph eins, DSG, entgegenstehe.

Dieser komme „jedermann“ zu, auch juristischen Personen. Soweit ein Unternehmen ein „Ein-Personen-Unternehmen“ sei, falle dieses auch unter die Schutzbestimmungen der DSGVO. Eine Offenlegung der Daten bedürfe der Zustimmung der betroffenen Unternehmer_innen oder müsste in deren lebenswichtigem Interesse sein oder bedürfe einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die nicht bestehen würde. Eine solche Grundlage würde außerdem in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Datenminimierung stehen, da allgemeine, nicht personenbezogene Informationen und Auswertungen zu Höhe und Nutzung dieser Beihilfe für das öffentliche Interesse als ausreichend angesehen werden könnten. Veröffentlichungen der Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe sowie auch bewilligter und ausbezahlter Beträge – ohne Personenbezug – würden ohnedies erfolgen.

Daher sei der Antrag abzulehnen.

3.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen und zusammengefasst releviert wurde, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, eine geforderte Interessensabwägung durchzuführen. Gegenständlich würde das journalistische Veröffentlichungsinteresse ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse überwiegen. Es sei unmöglich für Journalistinnen und Journalisten die Abwicklung der Corona-Kurzarbeit zu kontrollieren. Weder seien die Namen der Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt hätten, noch die ausgezahlten Summen öffentlich. Zugleich sei es nicht nachvollziehbar, dass schon die bloße Nennung des Unternehmensnamens in Zusammenhang mit der Kurzarbeit einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse unterliegen würde. Könnte die Auskunft in einem solchen Fall verweigert werden, wäre eine öffentliche Debatte von breitem Interesse über die Zweckmäßigkeit der Corona-Hilfsgelder bzw. sonstiger Mittelverwendung von vornherein ausgeschlossen. Der „public watchdog“ könnte seiner Aufgabe dann nicht nachkommen. Dies wiege umso schwerer, als es sich bei Unterstützungsgeldern um staatliche Beihilfen und somit um Zuschüsse handeln würde, die letztlich von der Allgemeinheit getragen würden. Diese genehmigten Hilfen seien demnach keine „Privatsache“.

Weiter sei auf das Medienprivileg des § 9 Abs. 1 DSG nicht eingegangen worden. Sollte die belangte Behörde der Meinung sein, ihr selbst fehle es an einer vergleichbaren Rechtsgrundlage, sei sie auf Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO verwiesen, wonach eine Verarbeitung dann rechtmäßig sei, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die (unter anderem) im öffentlichen Interesse liege. Weiter sei auf das Medienprivileg des Paragraph 9, Absatz eins, DSG nicht eingegangen worden. Sollte die belangte Behörde der Meinung sein, ihr selbst fehle es an einer vergleichbaren Rechtsgrundlage, sei sie auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO verwiesen, wonach eine Verarbeitung dann rechtmäßig sei, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die (unter anderem) im öffentlichen Interesse liege.

Es sei auch nicht die Frage gewürdigt worden, ob es sich bei den angeforderten Informationen nicht möglicherweise um solche handeln würde, die (zumindest teilweise) der Öffentlichkeit ohnehin zugänglich seien oder werden würden, denn bisher genehmigte Hilfen für Unternehmen seien gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften in die Buchhaltung aufzunehmen und dürften nach § 196 Abs. 2 UGB auch nicht mit anderen Positionen auf- bzw. gegengerechnet werden. Es sei auch nicht die Frage gewürdigt worden, ob es sich bei den angeforderten Informationen nicht möglicherweise um solche handeln würde, die (zumindest teilweise) der Öffentlichkeit ohnehin zugänglich seien oder werden würden, denn bisher genehmigte Hilfen für Unternehmen seien gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften in die Buchhaltung aufzunehmen und dürften nach Paragraph 196, Absatz 2, UGB auch nicht mit anderen Positionen auf- bzw. gegengerechnet werden.

Der Beschwerdeführer moderiere regelmäßig die XXXX sowie andere Informations- bzw. Nachrichtensendungen des ORF; auch sei sein Auskunftsbegehren über die dienstliche Emailadresse versendet worden. Es sei damit augenscheinlich gewesen, dass die Auskunftsanfrage im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erfolgt sei. Das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers, in seiner Funktion und Tätigkeit als Journalist des ORF Recherchearbeiten durchzuführen, hätte in der Interessensabwägung Berücksichtigung finden müssen. Der Beschwerdeführer moderiere regelmäßig die römisch 40 sowie andere Informations- bzw. Nachrichtensendungen des ORF; auch sei sein Auskunftsbegehren über die dienstliche Emailadresse versendet worden. Es sei damit augenscheinlich gewesen, dass die Auskunftsanfrage im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erfolgt sei. Das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers, in seiner Funktion und Tätigkeit als Journalist des ORF Recherchearbeiten durchzuführen, hätte in der Interessensabwägung Berücksichtigung finden müssen.

4.Mit Schreiben vom XXXX .2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor und wiederholte, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, die personenbezogenen Daten von Unternehmen in der gewünschten Form an Dritte – auch nicht an Medienunternehmen – weiterzugeben. Das Medienprivileg würde nicht für das BMAFJ gelten. 4. Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor und wiederholte, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, die personenbezogenen Daten von Unternehmen in der gewünschten Form an Dritte – auch nicht an Medienunternehmen – weiterzugeben. Das Medienprivileg würde nicht für das BMAFJ gelten.
5.Für schließlich den XXXX .2020 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt. 5. Für schließlich den römisch 40 .2020 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
6.Mit Schreiben vom XXXX .2020 langte von der nunmehrigen Vertretung des BMAFJ, der Finanzprokuratur, eine vorbereitende Stellungnahme ein, wonach vorliegend zwischen einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und einem datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruch abzuwägen sei. Der EuGH habe sich bereits mit dem Transparenzgebot auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass Transparenz nicht ohne weiteres Vorrang gegenüber dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zuerkannt werden könne; Ausnahmen und Einschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten müssten sich auf das absolut Notwendige beschränken, weshalb die Veröffentlichung der Namen aller Personen, die Empfänger_innen von Beihilfen geworden seien, sowie deren Höhe unverhältnismäßig sei (vgl.

EuGH 9.11.2010, C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, RZ 85ff). Außerdem könnte die Preisgabe der gewünschten Information auch Mitbewerbern und Mitbewerberinnen zugänglich werden und ein Wettbewerbsproblem darstellen. Das Medienprivileg würde die Übermittlung personenbezogener Daten durch Dritte an den durch § 9 Abs. 1 DSG begünstigten Personenkreis nicht umfassen. Außerdem würde § 25 AMSG detailliert regeln, wem die belangte Behörde entsprechende Daten zur Verfügung stellen dürfe. Dass in Einzelfällen die anfragegegenständlichen Daten der Öffentlichkeit ohnehin zugänglich seien, sei für den vorliegenden Fall irrelevant, da die belangte Behörde nicht in der Lage wäre, ohne Beeinträchtigung der Besorgung ihrer übrigen Aufgaben im Lichte der hohen Zahl gewährter Kurzarbeitshilfe zu prüfen, welche Daten aufgrund von Veröffentlichungspflichten der Allgemeinheit bereits bekannt sein könnten.

Schließlich wurde im Schriftsatz der Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers moniert. 6. Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 langte von der nunmehrigen Vertretung des BMAFJ, der Finanzprokuratur, eine vorbereitende Stellungnahme ein, wonach vorliegend zwischen einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und einem datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruch abzuwägen sei. Der EuGH habe sich bereits mit dem Transparenzgebot auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass Transparenz nicht ohne weiteres Vorrang gegenüber dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zuerkannt werden könne; Ausnahmen und Einschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten müssten sich auf das absolut Notwendige beschränken, weshalb die Veröffentlichung der Namen aller Personen, die Empfänger_innen von Beihilfen geworden seien, sowie deren Höhe unverhältnismäßig sei vergleiche EuGH 9.11.2010, C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, RZ 85ff).

Außerdem könnte die Preisgabe der gewünschten Information auch Mitbewerbern und Mitbewerberinnen zugänglich werden und ein Wettbewerbsproblem darstellen. Das Medienprivileg würde die Übermittlung personenbezogener Daten durch Dritte an den durch Paragraph 9, Absatz eins, DSG begünstigten Personenkreis nicht umfassen. Außerdem würde Paragraph 25, AMSG detailliert regeln, wem die belangte Behörde entsprechende Daten zur Verfügung stellen dürfe. Dass in Einzelfällen die anfragegegenständlichen Daten der Öffentlichkeit ohnehin zugänglich seien, sei für den vorliegenden Fall irrelevant, da die belangte Behörde nicht in der Lage wäre, ohne Beeinträchtigung der Besorgung ihrer übrigen Aufgaben im Lichte der hohen Zahl gewährter Kurzarbeitshilfe zu prüfen, welche Daten aufgrund von Veröffentlichungspflichten der Allgemeinheit bereits bekannt sein könnten.

Schließlich wurde im Schriftsatz der Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers moniert.

7.Am XXXX .2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und zwei Vertreter, zwei Vertreter des BMAFJ und ein Vertreter der Finanzprokuratur teilnahmen. 7. Am römisch 40 .2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und zwei Vertreter, zwei Vertreter des BMAFJ und ein Vertreter der Finanzprokuratur teilnahmen.
8.Mit Schriftsatz vom XXXX .2020 modifizierte der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend, dass er nunmehr laute: 8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2020 modifizierte der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend, dass er nunmehr laute: „Hiermit beantrage ich gemäß Auskunftspflichtgesetz die Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt wurde, sofern die Summe der pro Arbeitgeber_in genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen ist, sowie die Summen der genehmigten Hilfen für diese Unternehmen.“ Diese Antragsänderung sei zulässig, weil sie im Rahmen des bisherigen Verfahrens den Parteienantrag einschränke und damit kein „aliud“ darstelle. Die Einschränkung orientiere sich an der auf EU-Recht fußenden Transparenzdatenbank, in der von 115.280 Einträgen für das EU-Haushaltsjahr 2019 10.129 Einträge unter 1.250 € anonymisiert seien. Für jene Förderwerber_innen von Kurzarbeitsbeihilfe, denen eine Summe genehmigt worden sei, die sich innerhalb der untersten 10% aller genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen bewegen würde, werde daher die namentliche Bekanntgabe nicht mehr beantragt, sondern lediglich die Angabe der genehmigten Summe. So solle sichergestellt werden, dass insbesondere kleine Unternehmen nicht mehr im Fokus stünden. Im Rechercheinteresse stünden mittlere und große Unternehmen. Die Ermittlung der untersten 10% der Förderwerber_innen setze lediglich einen vollständigen Datensatz voraus. Daten betreffend die Kurzarbeitsbeihilfen könnten durch die Behörde beim Arbeitsmarktservice [idF auch AMS] angefordert werden. Es werde davon ausgegangen, dass die Filterung der Daten entsprechend der Betragshöhe keinen zu großen Aufwand darstellen würde.

Ergänzend zu den EuGH Erkenntnissen Schecke und Eifert [siehe oben] wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen des EuGH zur Grundrechtswidrigkeit ausschließlich auf natürliche Personen beziehen würden. Außerdem sei die vom EuGH für ungültig erklärte EU-Verordnung im Jahr 2014 vom EU-Gesetzgeber saniert worden: Die Veröffentlichungspflicht von Agrarförderungen ergebe sich seitdem aus der (direkt anwendbaren) EU-Verordnung Nr. 1306/2013 und sei dort in den Art 111ff sowie in den ErwG 70ff näher ausgeführt. Zentraler Bestandteil sei ein Schwellenwert in der Höhe von 1.250 €, unterhalb dessen die Namen von Begünstigten nicht veröffentlicht würden. Abgesehen davon seien aber – selbst bei Anonymisierung des Namens – die Postleitzahl, der zugeteilte Betrag, der Fonds, aus dem der Betrag gewährt werde und der Zweck der Fördermaßnahme zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung erfolge für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Veröffentlichung der Daten erfolge in Österreich über transparenzdatenbank.at, und seien dabei keine Wettbewerbsnachteile für einzelne Landwirtinnen und –wirte zu beobachten. Es scheine konsequent und sachgerecht, die Wertungen des EU-Gesetzgebers, die in einem langen Ringen mit Interessensvertreterinnen und –vertretern erarbeitet worden seien, als sachgerechte Lösung zugrunde zu legen. Ergänzend zu den EuGH Erkenntnissen Schecke und Eifert [siehe oben] wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen des EuGH zur Grundrechtswidrigkeit ausschließlich auf natürliche Personen beziehen würden. Außerdem sei die vom EuGH für ungültig erklärte EU-Verordnung im Jahr 2014 vom EU-Gesetzgeber saniert worden: Die Veröffentlichungspflicht von Agrarförderungen ergebe sich seitdem aus der (direkt anwendbaren) EU-Verordnung Nr. 1306 aus 2013, und sei dort in den Artikel 111 f, f, sowie in den ErwG 70ff näher ausgeführt.

Zentraler Bestandteil sei ein Schwellenwert in der Höhe von 1.250 €, unterhalb dessen die Namen von Begünstigten nicht veröffentlicht würden. Abgesehen davon seien aber – selbst bei Anonymisierung des Namens – die Postleitzahl, der zugeteilte Betrag, der Fonds, aus dem der Betrag gewährt werde und der Zweck der Fördermaßnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolge für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Veröffentlichung der Daten erfolge in Österreich über transparenzdatenbank.at, und seien dabei keine Wettbewerbsnachteile für einzelne Landwirtinnen und –wirte zu beobachten. Es scheine konsequent und sachgerecht, die Wertungen des EU-Gesetzgebers, die in einem langen Ringen mit Interessensvertreterinnen und –vertretern erarbeitet worden seien, als sachgerechte Lösung zugrunde zu legen.

Zum journalistischen Rechercheinteresse werde schließlich noch ausgeführt, dass das Covid19-Kurzarbeitsmodell im Jahr 2020 mit 10 Mrd. Euro budgetiert sei und über 100.000 Anträge genehmigt worden seien. Bei so einer Menge sei es nicht möglich, ein konkretes journalistisches Ergebnis der Anfrage zu definieren. Erst die Daten selbst würden den Anfang der Recherche begründen, erst die Beauskunftung ermögliche die Kontrolle der eingesetzten Mittel. Es wäre nicht zielführend, die Daten für einzelne Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Branchen isoliert abzufragen; zahlreiche sukzessive solche Anfragen würden auch einen erheblichen Arbeitsaufwand bei der Behörde hervorrufen. Das Rechercheinteresse gelte nicht den „kleinen Fischen“, sondern strukturellen Zusammenhängen, die sich aus den ausbezahlten Hilfen ergeben könnten. Entsprechende Muster zu erkennen wäre anders nicht möglich. Unkenntnis der Datenlage verunmögliche von vornherein jegliche öffentliche Debatte.

Zuletzt ging der Beschwerdeführer unter Berufung auf die relevante Rechtsprechung des EGMR noch dahingehend auf die vorzunehmende Interessensabwägung ein, als dass das Sammeln der angefragten Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für die journalistische Arbeit des Beschwerdeführers darstelle. Ihm komme eine Rolle als „public watchdog“ zu. Die konkrete Auskunftsanfrage sei auch notwendig für die Ausübung der Rechte nach Art. 10 EMRK und 11 GRC, da die angefragte Information anders nicht erlangt werden könne. Angesichts des Umfangs der staatlichen Mittel, die für finanzielle Hilfen an österreichische Unternehmen aufgewendet würden, seien für die Zukunft erhebliche wirtschaftliche, politische und gesellschaftliche Auswirkungen denkbar.

Dass ein öffentlicher Diskurs über die Mittelvergabe stattfinden solle, sei unbestritten, handle es sich doch um Themen, die für die ganze Gesellschaft von Bedeutung seien. Habe die Gesellschaft aber von den zugrundeliegenden Daten keine Kenntnis, werde dieser öffentliche Diskurs von vornherein unmöglich gemacht. Spätestens seit der Modifizierung des verfahrenseinleitenden Antrags sei auch eine Verhältnismäßigkeit gegeben. Von einem Wettbewerbsnachteil könne bei der Vielzahl an Unternehmen, die Hilfen beantragt hätten, nicht gesprochen werden. Die konkrete Anfrage betreffe auch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinn. Zudem sei die Ertragssituation bzw. Bonität von Unternehmen in der Regel ohnehin gut dokumentiert und könne bei einschlägigen Bonitätsprüfunternehmen abgefragt werden.

Dass manche Branchen stärker und andere schwächer von der Covid19-Krise betroffen seien, sei auch bekannt. Weiter sei der ORF bei der Gestaltung seiner Rundfunkprogramme und Onlineangebote an zahlreiche rechtliche Bestimmungen gebunden, die dem Schutz jener dienen würden, die von Medienberichterstattung betroffen seien (vgl. zB §§ 6 MedienG, § 1330 ABGB, § 78 UrhG und §§ 4 und 10 ORF-G). Jedenfalls würden sich die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung ihrer Firmen und der genehmigten Fördergelder wesentlich weniger deutlich als das Transparenzinteresse erweisen. Zuletzt werde auf die „Zweifelsregel“ verwiesen, wonach bei gleichwertigen Interessen der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungspflicht der Behörde entgegenstehe.

Zuletzt ging der Beschwerdeführer unter Berufung auf die relevante Rechtsprechung des EGMR noch dahingehend auf die vorzunehmende Interessensabwägung ein, als dass das Sammeln der angefragten Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für die journalistische Arbeit des Beschwerdeführers darstelle. Ihm komme eine Rolle als „public watchdog“ zu. Die konkrete Auskunftsanfrage sei auch notwendig für die Ausübung der Rechte nach Artikel 10, EMRK und 11 GRC, da die angefragte Information anders nicht erlangt werden könne. Angesichts des Umfangs der staatlichen Mittel, die für finanzielle Hilfen an österreichische Unternehmen aufgewendet würden, seien für die Zukunft erhebliche wirtschaftliche, politische und gesellschaftliche Auswirkungen denkbar.

Dass ein öffentlicher Diskurs über die Mittelvergabe stattfinden solle, sei unbestritten, handle es sich doch um Themen, die für die ganze Gesellschaft von Bedeutung seien. Habe die Gesellschaft aber von den zugrundeliegenden Daten keine Kenntnis, werde dieser öffentliche Diskurs von vornherein unmöglich gemacht. Spätestens seit der Modifizierung des verfahrenseinleitenden Antrags sei auch eine Verhältnismäßigkeit gegeben. Von einem Wettbewerbsnachteil könne bei der Vielzahl an Unternehmen, die Hilfen beantragt hätten, nicht gesprochen werden. Die konkrete Anfrage betreffe auch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinn. Zudem sei die Ertragssituation bzw. Bonität von Unternehmen in der Regel ohnehin gut dokumentiert und könne bei einschlägigen Bonitätsprüfunternehmen abgefragt werden.

Dass manche Branchen stärker und andere schwächer von der Covid19-Krise betroffen seien, sei auch bekannt. Weiter sei der ORF bei der Gestaltung seiner Rundfunkprogramme und Onlineangebote an zahlreiche rechtliche Bestimmungen gebunden, die dem Schutz jener dienen würden, die von Medienberichterstattung betroffen seien vergleiche zB Paragraphen 6, MedienG, Paragraph 1330, ABGB, Paragraph 78, UrhG und Paragraphen 4 und 10 ORF-G). Jedenfalls würden sich die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung ihrer Firmen und der genehmigten Fördergelder wesentlich weniger deutlich als das Transparenzinteresse erweisen. Zuletzt werde auf die „Zweifelsregel“ verwiesen, wonach bei gleichwertigen Interessen der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungspflicht der Behörde entgegenstehe.

Es werde nun der Antrag gestellt, das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben, dass die belangte Behörde die beantragte – modifizierte – Auskunft zu Unrecht verweigert habe.

9.Mit Schriftsatz vom XXXX .2020 replizierte die Finanzprokuratur auf die gerade dargestellten Argumente wie folgt: Demnach stelle § 13 Abs. 8 AVG keine taugliche Grundlage für die Änderung des ursprünglichen Auskunftsbegehrens dar. Nach der Struktur des Auskunftspflichtgesetzes sei zwischen der Auskunftserteilung und der Bescheiderlassung nach § 4 AuskunftspflichtG zu unterscheiden; so sei durch die Stellung des Auskunftsbegehrens noch kein förmliches, dem AVG unterliegendes Verfahren eingeleitet, da der Erteilung einer Auskunft kein Bescheidcharakter zukomme. Zur Verfahrenseinleitung komme es daher erst dann, wenn eine Behörde eine Auskunft nicht erteile, und daraufhin die Erlassung eines Bescheids nach § 4 AuskunftspflichtG beantragt werde.

Als verfahrensleitender Antrag sei daher der Antrag auf Bescheiderlassung zu qualifizieren, der allenfalls nach § 13 Abs. 8 AVG modifiziert werden könne. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und damit auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei daher nicht die Erteilung der Auskunft, sondern die Entscheidung nach § 4 AuskunftspflichtG. Die Entscheidung des BVwG habe außerdem nur feststellenden Charakter und sei darauf beschränkt, eine Feststellung dazu zu treffen, ob eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert worden sei. Diese Feststellung könne sich jedoch nur auf jenes Auskunftsbegehren beziehen, welches Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde gewesen sei. Die Modifikation des ursprünglichen Auskunftsbegehrens sei daher unzulässig. 9.

Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2020 replizierte die Finanzprokuratur auf die gerade dargestellten Argumente wie folgt: Demnach stelle Paragraph 13, Absatz 8, AVG keine taugliche Grundlage für die Änderung des ursprünglichen Auskunftsbegehrens dar. Nach der Struktur des Auskunftspflichtgesetzes sei zwischen der Auskunftserteilung und der Bescheiderlassung nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG zu unterscheiden; so sei durch die Stellung des Auskunftsbegehrens noch kein förmliches, dem AVG unterliegendes Verfahren eingeleitet, da der Erteilung einer Auskunft kein Bescheidcharakter zukomme. Zur Verfahrenseinleitung komme es daher erst dann, wenn eine Behörde eine Auskunft nicht erteile, und daraufhin die Erlassung eines Bescheids nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG beantragt werde.

Als verfahrensleitender Antrag sei daher der Antrag auf Bescheiderlassung zu qualifizieren, der allenfalls nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG modifiziert werden könne. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und damit auch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei daher nicht die Erteilung der Auskunft, sondern die Entscheidung nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG. Die Entscheidung des BVwG habe außerdem nur feststellenden Charakter und sei darauf beschränkt, eine Feststellung dazu zu treffen, ob eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert worden sei. Diese Feststellung könne sich jedoch nur auf jenes Auskunftsbegehren beziehen, welches Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde gewesen sei.

Die Modifikation des ursprünglichen Auskunftsbegehrens sei daher unzulässig.

Erneut monierte die Vertretung des BMAFJ das Beschwerdebegehren durch den Beschwerdeführer, welches ihrer Meinung nach unzulässig sei, weil es fraglich sei, ob ein Begehren nachträglich durch ein anderes Begehren ausgetauscht werden könne, und weil es darauf gerichtet sei, über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, den die belangte Behörde nicht erlassen habe, abzusprechen.

Wenn der Beschwerdeführer auf die Veröffentlichung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik [idF GAP] verweise, sei dem entgegnet, dass im vorliegenden Fall zu prüfen sei, ob die Weitergabe der begehrten Förderdaten das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG verletze. Die vom Beschwerdeführer jedoch zitierte Entscheidung des BVwG (zu W224 2113499-1 vom 20.10.2015) habe hingegen dazu ausgesprochen, dass es sich bei jenen Veröffentlichungen nach dem GAP um solche aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen handle, die Vorrang gegenüber nationalen Regelungen und damit auch gegenüber § 1 DSG genießen würden. Wenn der Beschwerdeführer auf die Veröffentlichung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik [idF GAP] verweise, sei dem entgegnet, dass im vorliegenden Fall zu prüfen sei, ob die Weitergabe der begehrten Förderdaten das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG verletze. Die vom Beschwerdeführer jedoch zitierte Entscheidung des BVwG (zu W224 2113499-1 vom 20.10.2015) habe hingegen dazu ausgesprochen, dass es sich bei jenen Veröffentlichungen nach dem GAP um solche aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen handle, die Vorrang gegenüber nationalen Regelungen und damit auch gegenüber Paragraph eins, DSG genießen würden.

Von einem überwiegenden Auskunftsinteresse könne weiter gegenständlich nicht die Rede sein: Die genaue Angabe der Fördersummen stelle für die Fördernehmer_innen einen tiefgreifenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Datenschutz dar. Daneben könnten auch die wirtschaftlichen Interessen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Fördernehmer_innen durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden. Dass ein produzierendes Unternehmen bereits am Anfang des Zeitraums, für den Kurzarbeitsbeihilfe beantragt worden sei, Mitarbeiter_innen im größtmöglichen Maß kurzarbeiten habe lassen, könnte für einen Brancheninsider die Rückschlüsse zulassen, dass die Auftragslage für dieses Unternehmen schlechter aussehe, als für ein vergleichbares Unternehmen, das weniger Kurzarbeit in Anspruch genommen habe.

Ein Vergleich mit den Agrarförderungen sei nicht möglich, da diese nicht auf die konkrete wirtschaftliche Situation – oder eben die Auftragslage – der Fördernehmer_innen abstellen, sondern sich im Wesentlichen an der bewirtschafteten Fläche orientieren würden. Tatsächlich hätte außerdem eine entsprechende Interessensabwägung in Bezug auf jede_n einzelne_n Fördernehmer_in erfolgen müssen: Hätte die belangte Behörde die verlangten Informationen über personenbezogene Daten ohne ausreichende Interessensabwägung im Einzelfall herausgegeben, hätten ihr weitreichende Konsequenzen gedroht, und wäre sie insbesondere den betroffenen Unternehmen gegenüber nach § 29 Abs. 1 DSG zum Ersatz der Schäden verpflichtet gewesen.

Eine solche Einzelfallprüfung sei aufgrund der Fülle der abgefragten Daten – zum 10.11.2020 sei 105.114 Betrieben Kurzarbeitsbeihilfe bewilligt worden – unmöglich. Außerdem seien die begehrten Auskünfte zu den vom Beschwerdeführer angeführten Zwecken nur sehr bedingt geeignet: Die Kurzarbeitsbeihilfe werde nicht sofort nach Bewilligung ausbezahlt, sondern monatlich in Teilbeträgen im Nachhinein anhand der tatsächlichen Ausfallsstunden. Die tatsächlich ausbezahlte Kurzarbeitsbeihilfe müsse nicht mit dem bewilligten Maximalbetrag deckungsgleich sein. Von einem überwiegenden Auskunftsinteresse könne weiter gegenständlich nicht die Rede sein: Die genaue Angabe der Fördersummen stelle für die Fördernehmer_innen einen tiefgreifenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Datenschutz dar.

Daneben könnten auch die wirtschaftlichen Interessen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Fördernehmer_innen durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden. Dass ein produzierendes Unternehmen bereits am Anfang des Zeitraums, für den Kurzarbeitsbeihilfe beantragt worden sei, Mitarbeiter_innen im größtmöglichen Maß kurzarbeiten habe lassen, könnte für einen Brancheninsider die Rückschlüsse zulassen, dass die Auftragslage für dieses Unternehmen schlechter aussehe, als für ein vergleichbares Unternehmen, das weniger Kurzarbeit in Anspruch genommen habe. Ein Vergleich mit den Agrarförderungen sei nicht möglich, da diese nicht auf die konkrete wirtschaftliche Situation – oder eben die Auftragslage – der Fördernehmer_innen abstellen, sondern sich im Wesentlichen an der bewirtschafteten Fläche orientieren würden.

Tatsächlich hätte außerdem eine entsprechende Interessensabwägung in Bezug auf jede_n einzelne_n Fördernehmer_in erfolgen müssen: Hätte die belangte Behörde die verlangten Informationen über personenbezogene Daten ohne ausreichende Interessensabwägung im Einzelfall herausgegeben, hätten ihr weitreichende Konsequenzen gedroht, und wäre sie insbesondere den betroffenen Unternehmen gegenüber nach Paragraph 29, Absatz eins, DSG zum Ersatz der Schäden verpflichtet gewesen. Eine solche Einzelfallprüfung sei aufgrund der Fülle der abgefragten Daten – zum 10.11.2020 sei 105.114 Betrieben Kurzarbeitsbeihilfe bewilligt worden – unmöglich. Außerdem seien die begehrten Auskünfte zu den vom Beschwerdeführer angeführten Zwecken nur sehr bedingt geeignet: Die Kurzarbeitsbeihilfe werde nicht sofort nach Bewilligung ausbezahlt, sondern monatlich in Teilbeträgen im Nachhinein anhand der tatsächlichen Ausfallsstunden.

Die tatsächlich ausbezahlte Kurzarbeitsbeihilfe müsse nicht mit dem bewilligten Maximalbetrag deckungsgleich sein.

Schließlich werde zum nunmehr geänderten Auskunftsbegehren ausgeführt, dass es für die Behandlung des neuen Auskunftsbegehrens nunmehr nötig wäre, sämtliche Anträge zunächst nach Unternehmen zusammen zu fassen und sodann jene 10% zu eliminieren, denen die niedrigste Kurzarbeitsbeihilfe zugesagt worden sei. Dass dieses Nachbearbeiten mit einem spürbaren Aufwand verbunden sei, liege angesichts der großen Datenmengen auf der Hand. Gegenstand der Auskunftspflicht sei nur präsentes Wissen der Verwaltung; Informationen, die zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht erst beschafft werden müssten, würden nicht darunterfallen. Auch habe das Beweisverfahren ergeben, dass die Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS abgewickelt werde; der belangten Behörde würden diese nicht unmittelbar vorliegen und habe sie lediglich die Möglichkeit, diese zu beschaffen. Informationen, die jedoch erst beschafft werden müssten, würden nicht dem AuskunftspflichtG unterliegen.

10.Mit Stellungnahme vom XXXX .2020 wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Einschränkung des Auskunftsbegehrens zulässig sei. Nicht gefolgt werden könne weiter dem Argument der belangten Behörde, dass beantragte Zahlen nicht genannt werden könnten, weil sie sich danach noch ändern könnten; so würden Wahlbehörden bereits am Wahlabend Ergebnisse melden, obwohl sich diese durch die Wahlkartenauszählung noch ändern könnten. Ein Recht auf Information bestehe für die Bevölkerung bereits am Wahlabend. Dass die Informationen der belangten Behörde nicht vorliegen würden, müsse als Schutzbehauptung angesehen werden; so sei in der Verhandlung angegeben worden, dass es für die belangte Behörde möglich sei, die Daten anzufordern, und liege die angefragte Materie im Wirkungsbereich des BMAFJ. 10.

Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2020 wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Einschränkung des Auskunftsbegehrens zulässig sei. Nicht gefolgt werden könne weiter dem Argument der belangten Behörde, dass beantragte Zahlen nicht genannt werden könnten, weil sie sich danach noch ändern könnten; so würden Wahlbehörden bereits am Wahlabend Ergebnisse melden, obwohl sich diese durch die Wahlkartenauszählung noch ändern könnten. Ein Recht auf Information bestehe für die Bevölkerung bereits am Wahlabend. Dass die Informationen der belangten Behörde nicht vorliegen würden, müsse als Schutzbehauptung angesehen werden; so sei in der Verhandlung angegeben worden, dass es für die belangte Behörde möglich sei, die Daten anzufordern, und liege die angefragte Materie im Wirkungsbereich des BMAFJ.

Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Die im Rahmen der Covid19 – Pandemie zur Verfügung gestellten Kurzarbeitsmodelle werden über das Arbeitsmarktservice abgewickelt.

Das Arbeitsmarktservice wurde 1994 auf Basis des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedert und in Form eines Dienstleistungsunternehmens öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit neu organisiert. In der Wahrnehmung behördlicher und nichtbehördlicher Aufgaben unterliegt das Arbeitsmarktservice dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend (§§ 58f Abs. 1 AMSG). Der Bundesminister hat dem Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben (§ 59 Abs. 2 AMSG). Schließlich ist das Arbeitsmarktservice verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 59 Abs. 7 AMSG).

Die Gebarung des Arbeitsmarktservices unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof (§ 60 Abs. 1 AMSG); seine Tätigkeit der Prüfung durch die Volksanwaltschaft (§ 60 Abs. 2 AMSG). Im übertragenen Wirkungsbereich bestreitet das Arbeitsmarktservice die Ausgaben der finanziellen Leistungen nach dem AMSG, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen im Namen und auf Rechnung des Bundes (§ 42 Abs. 1 AMSG). Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend (§ 45 Abs. 1 AMSG). Das Arbeitsmarktservice wurde 1994 auf Basis des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedert und in Form eines Dienstleistungsunternehmens öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit neu organisiert.

In der Wahrnehmung behördlicher und nichtbehördlicher Aufgaben unterliegt das Arbeitsmarktservice dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend (Paragraphen 58 f, Absatz eins, AMSG). Der Bundesminister hat dem Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben (Paragraph 59, Absatz 2, AMSG). Schließlich ist das Arbeitsmarktservice verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Paragraph 59, Absatz 7, AMSG). Die Gebarung des Arbeitsmarktservices unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof (Paragraph 60, Absatz eins, AMSG); seine Tätigkeit der Prüfung durch die Volksanwaltschaft (Paragraph 60, Absatz 2, AMSG).

Im übertragenen Wirkungsbereich bestreitet das Arbeitsmarktservice die Ausgaben der finanziellen Leistungen nach dem AMSG, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen im Namen und auf Rechnung des Bundes (Paragraph 42, Absatz eins, AMSG). Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend (Paragraph 45, Absatz eins, AMSG).

Weltweit brach die Wirtschaftsleistung infolge der Covid19-Pandemie in der ersten Jahreshälfte 2020 historisch einmalig ein, und zwar im stärksten Ausmaß seit den 1930er Jahren. Mit den Lockerungen der strikten Eindämmungsmaßnahmen setzte in vielen Staaten seit Mai 2020 eine Erholung der Weltwirtschaft ein, die aber nach einem starken Wachstum im dritten Quartal bereits wieder abflachte. Die heimische Wirtschaftsleistung schrumpfte im ersten Halbjahr 2020 in einem historischen Ausmaß (-8,7% im Vorjahresvergleich des BIP), wobei die strengen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid19 – Pandemie und die Unterbrechung der weltweiten Lieferketten maßgeblich für den Einbruch waren. Der Wirtschaftseinbruch hinterließ deutliche Spuren am Arbeitsmarkt. Im Zuge des [ersten] Lockdowns brach die Beschäftigung ein und stieg die Zahl der registrierten Arbeitslosen stark an. Mit der zunehmenden wirtschaftlichen Aktivität verbesserte sich die Lage am Arbeitsmarkt, und die Corona-Kurzarbeit verhinderte einen stärkeren Anstieg der Arbeitslosigkeit. Ein erneuter Anstieg der Infektionszahlen führte zu einer schrittweisen Verschärfung der Eindämmungsmaßnahmen und einem neuerlichen Lockdown im November 2020, womit die wirtschaftliche Erholung zum Erliegen kam. Es wird mit einem Rückgang der Wirtschaftsleistung im vierten Quartal um 4,8% (des BIP) gegenüber dem Vorquartal gerechnet.

Aus der Budgetübersicht 2021 des BMF geht hervor, dass für die Covid 19 – Krisenbewältigung inkl. Kurzarbeit für 2020 20 Mrd. Euro und für 2021 9,2 Mrd. Euro vorgesehen sind. Bis zum Stichtag 30.09.2020 langten 167.962 Anträge zur Kurzarbeit ein (inkl. Verlängerungen), wovon 160.710 genehmigt wurden. Davon waren wiederum 104.738 Betriebe und ein Fördervolumen von 8,4 Mrd. Euro umfasst. Die Kurzarbeit kam am Stärksten in den Branchen Herstellung von Waren (mit 33,5 % Anteil an der Förderhöhe), Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (18% der Förderhöhe), Beherbergung und Gastronomie (8,5% der Förderhöhe), Bau (7,4% der Förderhöhe) und Verkehr und Lagerei (6,6,% der Förderhöhe) zum Einsatz (die restlichen 26% verteilen sich auf die weiteren Branchen). Zum Stichtag 10.11.2020 wurde für 105.114 Betriebe Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt. Das AMS soll im Jahr 2021 ein Förderbudget in der Höhe von 4,5 Mrd. € bekommen, wovon ein Drittel auf die Covid19-Kurzarbeit, ein Drittel auf das gewöhnliche Budget und ein letztes Drittel als Reserve vorgesehen ist, falls die Covid19-bedingte Kurzarbeitsbeihilfe noch aufgestockt werden muss.

Der Beschwerdeführer, ein Journalist, der beim ORF in Nachrichtenredaktionen tätig ist, modifizierte am XXXX .2020 sein Auskunftsersuchen dahingehend, dass es nunmehr lautet: Der Beschwerdeführer, ein Journalist, der beim ORF in Nachrichtenredaktionen tätig ist, modifizierte am römisch 40 .2020 sein Auskunftsersuchen dahingehend, dass es nunmehr lautet: „Hiermit beantrage ich gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idgF, die Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt wurde, sofern die Summe der pro Arbeitgeber_in genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen ist, sowie die Summen der genehmigten Hilfen für diese Unternehmen.“„Hiermit beantrage ich gemäß Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, idgF, die Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt wurde, sofern die Summe der pro Arbeitgeber_in genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen ist, sowie die Summen der genehmigten Hilfen für diese Unternehmen.“ Es ist der belangten Behörde möglich, die ersuchten Daten beim AMS anzufragen und von diesem zu erhalten.

Ersucht wird um die Bekanntgabe von Unternehmensnamen und genehmigten Summen der Covid19-Kurzarbeitbeihilfe, wobei von dieser – grundsätzlich vollständigen – Liste die Namen jener Unternehmen, die die untersten 10% der Beihilfe genehmigt bekommen haben, zu anonymisieren sind. Die Ermittlung dieser Daten stellt für die belangte Behörde bzw. das AMS keinen solchen Aufwand dar, der sie bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben beeinträchtigen würde.

2.Beweiswürdigung:

Die unter 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf nicht weiter strittigen Angaben der Parteien im Laufe des Verfahrens, so auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie auf allgemein zugänglicher Information ua abrufbar unter ams.at, wko.at, bmafj.gv.at, auf dem Arbeitsmarktservicegesetz, auf dem online abrufbaren Budgetentwurf 2021 (vgl. https://www.bmf.gv.at/themen/budget/das-budget/budgetentwurf-2021.html, Budgetbericht 2021, S 3 und S 21f) sowie auf einem Artikel der Salzburger Nachrichten vom 09.12.2020 (vgl. https://www.sn.at/wirtschaft/oesterreich/ams-legt-fuer-2021-fuer-kurzarbeit-bis-zu-3-mrd-euro-beiseite-96766135#:~:text=Das%20Arbeitsmarktservice%20(AMS)%20bekommt%202021,Kurzarbeit%20noch%20aufgestockt%20werden%20muss).

Die allgemeinen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid19-Pandemie basieren auf den Prognosen des IHS betreffend die österreichische Wirtschaft 2020 – 2021, Oktober 2020, online abrufbar unter https://www.ihs.ac.at/fileadmin/public/2016_Files/Documents/2020/Prognose_Oktober/ihs-prognose-oktober-2020-kurzfassung-wirtschaftsausblick-covid-19-pandemie-wirtschaftseinbruch.pdf und 2020-2022, Dezember 2020, online abrufbar unter https://irihs.ihs.ac.at/id/eprint/5580/1/ihs-prognose-dezember-2020-kurzfassung-verzoegerte-konjunkturerholung-covid-19-pandemie-hohe-budgetbelastung.pdf. Die unter 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf nicht weiter strittigen Angaben der Parteien im Laufe des Verfahrens, so auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie auf allgemein zugänglicher Information ua abrufbar unter ams.at, wko.at, bmafj.gv.at, auf dem Arbeitsmarktservicegesetz, auf dem online abrufbaren Budgetentwurf 2021 vergleiche https://www.bmf.gv.at/themen/budget/das-budget/budgetentwurf-2021.html, Budgetbericht 2021, S 3 und S 21f) sowie auf einem Artikel der Salzburger Nachrichten vom 09.12.2020 vergleiche https://www.sn.at/wirtschaft/oesterreich/ams-legt-fuer-2021-fuer-kurzarbeit-bis-zu-3-mrd-euro-beiseite-96766135#:~:text=Das%20Arbeitsmarktservice%20(AMS)%20bekommt%202021,Kurzarbeit%20noch%20aufgestockt%20werden%20muss).

Die allgemeinen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid19-Pandemie basieren auf den Prognosen des IHS betreffend die österreichische Wirtschaft 2020 – 2021, Oktober 2020, online abrufbar unter https://www.ihs.ac.at/fileadmin/public/2016_Files/Documents/2020/Prognose_Oktober/ihs-prognose-oktober-2020-kurzfassung-wirtschaftsausblick-covid-19-pandemie-wirtschaftseinbruch.pdf und 2020-2022, Dezember 2020, online abrufbar unter https://irihs.ihs.ac.at/id/eprint/5580/1/ihs-prognose-dezember-2020-kurzfassung-verzoegerte-konjunkturerholung-covid-19-pandemie-hohe-budgetbelastung.pdf.

Die Feststellungen zur Verfügbarkeit der Daten und zum Aufwand ihrer Erlangung beruhen auf den Angaben der Parteien im Beschwerdeverfahren. Es ist nachvollziehbar, dass das Erstellen einer Liste mit den Namen und genehmigten Beihilfenbeträgen grundsätzlich keinen zu großen Aufwand darstellt. Aus einer solchen Liste in einem üblichen Dateiformat lässt sich mithilfe einer Ordnungsfunktion nach Beihilfenhöhe ohne wesentlichen Aufwand ermitteln, welche Beihilfensummen unter den untersten 10% der genehmigten Summen liegen, um diese in weiterer Folge – automatisationsunterstützt – anonymisieren zu können. Zum Vorbringen betreffend einen erhöhten Arbeitsaufwand bei Konsolidierung der Anträge pro Fördernehmer_in vgl. unten unter 3.3..Die Feststellungen zur Verfügbarkeit der Daten und zum Aufwand ihrer Erlangung beruhen auf den Angaben der Parteien im Beschwerdeverfahren. Es ist nachvollziehbar, dass das Erstellen einer Liste mit den Namen und genehmigten Beihilfenbeträgen grundsätzlich keinen zu großen Aufwand darstellt. Aus einer solchen Liste in einem üblichen Dateiformat lässt sich mithilfe einer Ordnungsfunktion nach Beihilfenhöhe ohne wesentlichen Aufwand ermitteln, welche Beihilfensummen unter den untersten 10% der genehmigten Summen liegen, um diese in weiterer Folge – automatisationsunterstützt – anonymisieren zu können. Zum Vorbringen betreffend einen erhöhten Arbeitsaufwand bei Konsolidierung der Anträge pro Fördernehmer_in vergleiche unten unter 3.3..

3.Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 1. Rechtsgrundlagen, Rechtsprechungsgrundsätze:

1.1. Die §§ 1 und 2 des Auskunftspflichtgesetzes lauten: 1.1. Die Paragraphen eins und 2 des Auskunftspflichtgesetzes lauten: § 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Paragraph eins, (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. § 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

1.2. Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs. 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden geschaffen, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens.

Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist häufig auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff „Parteien“ ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein_e vom/von der Auskunftswerber_in verschiedene_r Dritte_r, der/die vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen.

Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des/der Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetztes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist häufig auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht.

Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff „Parteien“ ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als „Partei“ im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein_e vom/von der Auskunftswerber_in verschiedene_r Dritte_r, der/die vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des/der Auskunftswerbers/Auskunftswerberin an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen.

Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, des Datenschutzgesetztes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.

Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. zu diesen vorangegangenen Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern vergleiche zu diesen vorangegangenen Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

1.3. Im Lichte des § 4 Abs. 3 BMG 1986 kann der Begriff „Wirkungsbereich“ dahingehend verstanden werden, dass Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben. Eine Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung. 1.3. Im Lichte des Paragraph 4, Absatz 3, BMG 1986 kann der Begriff „Wirkungsbereich“ dahingehend verstanden werden, dass Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben. Eine Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung.

1.4. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lautet: 1.4. Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lautet: (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.

Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.

Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

1.5. Relevante Bestimmungen der DSGVO lauten:

Erwägungsgrund 4:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

Artikel 4: Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; […] Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a)Unionsrecht oder
b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehenDer Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.

Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen 2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; Änderung des zugrundeliegenden Auskunftsersuchens; Behördenzuständigkeit:

Aufgrund der Einwände der belangten Behörde betreffend das Beschwerdebegehren und die Antragsänderung durch den Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist auf den Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, sowie auf die Behördenzuständigkeit näher einzugehen:

2.1. Antragsänderung: Das BVwG hat grundsätzlich nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. stellvertretend für viele andere und mwN VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124). Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheids den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). 2.1. Antragsänderung: Das BVwG hat grundsätzlich nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche stellvertretend für viele andere und mwN VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124). Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheids den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

In einem Beschwerdeverfahren betreffend eine Auskunftspflicht ist das Verwaltungsgericht alleine zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt ein Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden Ausspruch) tätigen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). In einem Beschwerdeverfahren betreffend eine Auskunftspflicht ist das Verwaltungsgericht alleine zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt ein Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden Ausspruch) tätigen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026).

Wenn nun die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom XXXX .2020 betont, dass die Stellung eines Auskunftsersuchens noch kein förmliches, dem AVG unterliegendes Verfahren darstelle, der Erteilung einer Auskunft kein Bescheidcharakter zukomme, und eben die Entscheidung des BVwG nur feststellenden Charakter habe, so darf dabei in weiterer Folge nicht übersehen werden, dass das BVwG – wie gerade dargestellt - die Angelegenheit zu prüfen hat, die durch die belangte Behörde zu entscheiden war, soweit sie durch den Spruch des Bescheids begrenzt ist. Der daher zu definierende Prüfumfang, nämlich die Angelegenheit des Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel einer Feststellung, ob die Verweigerung der Auskunft durch die belangte Behörde zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, kann daher nur unter Bezugnahme auf das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers gesehen werden; anders ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Auskunft mit Bescheid der belangten Behörde denkunmöglich.

Der dem Beschwerdeverfahren zur Prüfung unterliegende Bescheid ist dementsprechend untrennbar mit dem Auskunftsersuchen verknüpft, weshalb sich das BVwG im Beschwerdeverfahren zwangsläufig mit dem Auskunftsersuchen an sich im Detail auseinanderzusetzen hat. Wenn nun die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .2020 betont, dass die Stellung eines Auskunftsersuchens noch kein förmliches, dem AVG unterliegendes Verfahren darstelle, der Erteilung einer Auskunft kein Bescheidcharakter zukomme, und eben die Entscheidung des BVwG nur feststellenden Charakter habe, so darf dabei in weiterer Folge nicht übersehen werden, dass das BVwG – wie gerade dargestellt - die Angelegenheit zu prüfen hat, die durch die belangte Behörde zu entscheiden war, soweit sie durch den Spruch des Bescheids begrenzt ist.

Der daher zu definierende Prüfumfang, nämlich die Angelegenheit des Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel einer Feststellung, ob die Verweigerung der Auskunft durch die belangte Behörde zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, kann daher nur unter Bezugnahme auf das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers gesehen werden; anders ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Auskunft mit Bescheid der belangten Behörde denkunmöglich. Der dem Beschwerdeverfahren zur Prüfung unterliegende Bescheid ist dementsprechend untrennbar mit dem Auskunftsersuchen verknüpft, weshalb sich das BVwG im Beschwerdeverfahren zwangsläufig mit dem Auskunftsersuchen an sich im Detail auseinanderzusetzen hat.

Auswirkungen einer Änderung dieses Ersuchens im Laufe des Beschwerdeverfahren: Das Vorbringen der belangten Behörde, ein Auskunftspflichtverfahren unterliege zuerst nicht dem AVG, erst der Antrag auf Bescheiderlassung nach § 4 AuskunftspflichtG würde die Verfahrenseinleitung darstellen, wird nicht geteilt: Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen. Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (zB auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides) abzielen.

In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des/der Antragstellers/Antragstellerin aus rechtsstaatlicher Sicht (nur) dann entbehrlich, wenn dem Begehren vollinhaltlich entsprochen wird (vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], RZ 1).Auswirkungen einer Änderung dieses Ersuchens im Laufe des Beschwerdeverfahren: Das Vorbringen der belangten Behörde, ein Auskunftspflichtverfahren unterliege zuerst nicht dem AVG, erst der Antrag auf Bescheiderlassung nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG würde die Verfahrenseinleitung darstellen, wird nicht geteilt: Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen.

Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (zB auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides) abzielen. In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des/der Antragstellers/Antragstellerin aus rechtsstaatlicher Sicht (nur) dann entbehrlich, wenn dem Begehren vollinhaltlich entsprochen wird vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], RZ 1).

Darüber hinaus kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass das Verfahren im nunmehrigen Stadium im Rahmen des Verweises des § 17 VwGVG dem AVG unterliegt. Darüber hinaus kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass das Verfahren im nunmehrigen Stadium im Rahmen des Verweises des Paragraph 17, VwGVG dem AVG unterliegt.

Demnach ist nach § 13 Abs. 8 AVG eine Antragsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird, wobei der Gesetzgeber die Unbestimmtheit dieser Wendung bewusst in Kauf nahm. Allerdings ist eine Antragsänderung wohl dann nicht zulässig, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags handelt, sondern um ein neues, anderes Vorhaben, es also eine andere Qualität erhält. Die AB betonen jedoch die Änderungsfreundlichkeit des Gesetzes, sodass im Zweifel nicht von einer das Wesen verändernden Antragsänderung auszugehen ist. Auch im (früheren) Berufungsverfahren ist eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig – was aufgrund der vergleichbaren Funktion der Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch für Änderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (vgl. §§ 11 und 17 AVG) gelten sollte.

Demnach ist nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG eine Antragsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird, wobei der Gesetzgeber die Unbestimmtheit dieser Wendung bewusst in Kauf nahm. Allerdings ist eine Antragsänderung wohl dann nicht zulässig, wenn es sich in Wahrheit nicht um eine Änderung des ursprünglichen Antrags handelt, sondern um ein neues, anderes Vorhaben, es also eine andere Qualität erhält. Die Ausschussbericht betonen jedoch die Änderungsfreundlichkeit des Gesetzes, sodass im Zweifel nicht von einer das Wesen verändernden Antragsänderung auszugehen ist. Auch im (früheren) Berufungsverfahren ist eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig – was aufgrund der vergleichbaren Funktion der Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auch für Änderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG vergleiche Paragraphen 11 und 17 AVG) gelten sollte.

Allerdings ziehen § 66 Abs. 4 AVG wie zumindest im gleichen Ausmaß auch Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm §§ 27 f VwGVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG, da die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruch) beschränkt ist. Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten „Projekt“ noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage und aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen. Eine „Sache“ des unterinstanzlichen Verfahrens wird jedenfalls durch eine Antragsänderung verlassen, die die Anwendbarkeit einer anderen Norm oder eine Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz zur Folge hat.

Eine Antragsänderung nach Anfechtung des Bescheides im Mehrparteienverfahren darf weiter nicht subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien stärker oder anders berühren. Im Falle zulässiger Änderungen im Rechtsmittelverfahren darf das Verwaltungsgericht nur mehr über das geänderte Projekt entscheiden. In einem Beispiel aus der Gewerbeordnung, wonach das Ende der Betriebszeit eines Gastgarten vorverlegt werden sollte, wertete der VwGH die Antragsänderung als innerhalb der „Sache“ liegend, weil damit der Genehmigungsantrag eingeschränkt wurde bzw. gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen, Belästigungen usw iSd § 74 Abs. 2 GewO zu erwarten waren (vgl. zu diesem Absatz sinngemäß sowie mwN und Verweisen auf höchstgerichtliche Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], K 45ff).

Allerdings ziehen Paragraph 66, Absatz 4, AVG wie zumindest im gleichen Ausmaß auch Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 27, f VwGVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG, da die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruch) beschränkt ist. Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten „Projekt“ noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage und aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen. Eine „Sache“ des unterinstanzlichen Verfahrens wird jedenfalls durch eine Antragsänderung verlassen, die die Anwendbarkeit einer anderen Norm oder eine Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz zur Folge hat.

Eine Antragsänderung nach Anfechtung des Bescheides im Mehrparteienverfahren darf weiter nicht subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien stärker oder anders berühren. Im Falle zulässiger Änderungen im Rechtsmittelverfahren darf das Verwaltungsgericht nur mehr über das geänderte Projekt entscheiden. In einem Beispiel aus der Gewerbeordnung, wonach das Ende der Betriebszeit eines Gastgarten vorverlegt werden sollte, wertete der VwGH die Antragsänderung als innerhalb der „Sache“ liegend, weil damit der Genehmigungsantrag eingeschränkt wurde bzw. gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen, Belästigungen usw iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu erwarten waren vergleiche zu diesem Absatz sinngemäß sowie mwN und Verweisen auf höchstgerichtliche Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], K 45ff).

Gegenständlich stellt das im Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer modifizierte Ersuchen eine Verkleinerung des ursprünglichen Ersuchens dar, also ein Minus im Vergleich zum ursprünglichen Ersuchen, da damit die angeforderte Auskunft eingeschränkt wurde: So sollen nicht mehr alle Unternehmen, die im Zuge der Covid-19-Pandemie Kurzarbeit beantragt haben, sowie die jeweiligen Summe beauskunftet werden, sondern aus dieser Menge alle Unternehmen, denen im Zuge der Covid-19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfe genehmigt wurde, soferne die Summe der pro Arbeitgeber_in genehmigten Beihilfen einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% der genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen ist, sowie die Summen der genehmigten Beilhilfen für diese Unternehmen.

Durch diese Änderung des Ersuchens im Beschwerdeverfahren werden weiter weder die anzuwendende Rechtsgrundlage, noch die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz geändert oder die Rechte Dritter stärker berührt.

Das BVwG verkennt gegenständlich nicht, dass der VwGH in seinem kürzlichen Erkenntnis vom 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rz 61 ff, ausgesprochen hat, dass in einem vergleichbaren Verfahren die von einem/einer Auskunftswerber_in bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung sei. Somit sei in der dort vorliegenden Rechtssache „Sache“ des Verfahrens vor dem BVwG gewesen und Gegenstand des nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen und zu prüfenden Erkenntnisses alleine die Frage, ob die dort belangte Behörde die begehrte Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert habe. Schon aus diesem Grund sei dem in der Revisionsbeantwortung gestellten Antrag des Mitbeteiligten, der VwGH möge über einen abgewandelten Antrag entscheiden, nicht näher zu treten.

Dieser Aussage des VwGH lag jedoch ein abgewandelter Antrag im Revisionsverfahren zugrunde, und damit eine andere Situation als die gegenständliche, auf die § 13 Abs. 8 AVG anzuwenden ist. Das BVwG verkennt gegenständlich nicht, dass der VwGH in seinem kürzlichen Erkenntnis vom 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rz 61 ff, ausgesprochen hat, dass in einem vergleichbaren Verfahren die von einem/einer Auskunftswerber_in bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung sei. Somit sei in der dort vorliegenden Rechtssache „Sache“ des Verfahrens vor dem BVwG gewesen und Gegenstand des nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen und zu prüfenden Erkenntnisses alleine die Frage, ob die dort belangte Behörde die begehrte Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert habe.

Schon aus diesem Grund sei dem in der Revisionsbeantwortung gestellten Antrag des Mitbeteiligten, der VwGH möge über einen abgewandelten Antrag entscheiden, nicht näher zu treten. Dieser Aussage des VwGH lag jedoch ein abgewandelter Antrag im Revisionsverfahren zugrunde, und damit eine andere Situation als die gegenständliche, auf die Paragraph 13, Absatz 8, AVG anzuwenden ist.

Beschwerdebegehren: Schließlich moniert die belangte Behörde das adaptierte Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers, das nunmehr lautet: „Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte, und zwar betreffend die Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der Covid19-Pandemie Kurzarbeitsbeihilfen genehmigt wurde, sofern die Summe der pro Arbeitgeber_in genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller genehmigten Kurzarbeitsbeihilfen ist, sowie die Summen der genehmigten Hilfen für diese Unternehmen“.

Die belangte Behörde führte dazu aus, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieses Begehrens zweifelhaft sei. Das Begehren würde auch bestimmen, in welchem Umfang die verwaltungsbehördliche Entscheidung angefochten werde. Einem nachträglichen Austausch des Begehrens könnte eine allfällige Teilrechtskraft des Bescheids entgegenstehen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der VwGH einer restriktiven Auslegung des Prüfungsumfangs des Verwaltungsgerichts deutlich entgegengetreten ist: Nach seiner ständigen Rechtsprechung folgt aus dem Beschwerdebegehren nach § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG keine grundsätzliche Einengung des Prüfungsumfangs des Verwaltungsgerichts. Der Wortlaut „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ in § 27 stellt nach Ansicht des VwGH lediglich klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen, als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheids inhaltlich auseinanderzusetzen hat, und der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte.

Dennoch ist die Prüfungsbefugnis keine unbegrenzte; sie wird durch die „Sache“ des bekämpften Bescheids bzw. die „Verwaltungssache“ einerseits, andererseits durch die Voraussetzung der Geltendmachung einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Bei einer zulässigen Entscheidung „in der Sache selbst“ hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht an das Beschwerdebegehren gebunden. § 27 VwGVG enthält andererseits auch keine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens vor der Behörde. Der äußere Rahmen der „Sache“ ist ferner dann eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird; die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist dann auf die angefochtenen trennbaren Bestandteile einer Sache begrenzt.

Umgekehrt besteht bezüglich untrennbarer Bestandteile einer „Sache“ die Befugnis zur vollumfänglichen reformatorischen Sachentscheidung (vgl. zu diesem Absatz Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 27 [Stand 31.3.2018, rdb.at], K5). Schließlich ist auch eine innerhalb der Sache des angefochtenen Bescheids gelegene Modifikation des Beschwerdebegehrens bis zur Entscheidung über dasselbe zulässig (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 9 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at], K9). Dem ist entgegenzuhalten, dass der VwGH einer restriktiven Auslegung des Prüfungsumfangs des Verwaltungsgerichts deutlich entgegengetreten ist: Nach seiner ständigen Rechtsprechung folgt aus dem Beschwerdebegehren nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG keine grundsätzliche Einengung des Prüfungsumfangs des Verwaltungsgerichts.

Der Wortlaut „auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)“ in Paragraph 27, stellt nach Ansicht des VwGH lediglich klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen, als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheids inhaltlich auseinanderzusetzen hat, und der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte. Dennoch ist die Prüfungsbefugnis keine unbegrenzte; sie wird durch die „Sache“ des bekämpften Bescheids bzw. die „Verwaltungssache“ einerseits, andererseits durch die Voraussetzung der Geltendmachung einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt.

Bei einer zulässigen Entscheidung „in der Sache selbst“ hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht an das Beschwerdebegehren gebunden. Paragraph 27, VwGVG enthält andererseits auch keine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens vor der Behörde. Der äußere Rahmen der „Sache“ ist ferner dann eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird; die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist dann auf die angefochtenen trennbaren Bestandteile einer Sache begrenzt. Umgekehrt besteht bezüglich untrennbarer Bestandteile einer „Sache“ die Befugnis zur vollumfänglichen reformatorischen Sachentscheidung vergleiche zu diesem Absatz Müller in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 27, [Stand 31.3.2018, rdb.at], K5).

Schließlich ist auch eine innerhalb der Sache des angefochtenen Bescheids gelegene Modifikation des Beschwerdebegehrens bis zur Entscheidung über dasselbe zulässig vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 9, VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at], K9).

Auf das gegenständliche Verfahren bezogen ist der belangten Behörde dahingehend recht zu geben, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom XXXX .2020, der darauf ausgerichtet war, dass das BVwG den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die Herstellung eines rechtskonformen Zustands (Erteilung der Auskunft) auftragen solle, im Sinne der dazu einschlägigen Rechtsprechung in VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, unrichtig formuliert war. Mit Schriftsatz vom XXXX .2020 modifizierte der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren iSd dargestellten Rechtsprechung nunmehr richtig in Bezug auf eine Feststellung durch das BVwG und konsequenterweise bereits eingeschränkt auf den modifizierten Antrag, zu dessen Änderung der Beschwerdeführer berechtigt war.

Auf das gegenständliche Verfahren bezogen ist der belangten Behörde dahingehend recht zu geben, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom römisch 40 .2020, der darauf ausgerichtet war, dass das BVwG den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die Herstellung eines rechtskonformen Zustands (Erteilung der Auskunft) auftragen solle, im Sinne der dazu einschlägigen Rechtsprechung in VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, unrichtig formuliert war. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2020 modifizierte der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren iSd dargestellten Rechtsprechung nunmehr richtig in Bezug auf eine Feststellung durch das BVwG und konsequenterweise bereits eingeschränkt auf den modifizierten Antrag, zu dessen Änderung der Beschwerdeführer berechtigt war.

Im Lichte dieser dargestellten Grundsätze und insbesondere auch deshalb, weil konkret im angefochtenen Bescheid weder trennbare Spruchteile noch Fragen zu einer allfälligen Teilrechtskraft von Bestandteilen des Spruchs hervorgekommen sind, stellt sich das Beschwerdebegehren insgesamt als zulässig dar.

Im Ergebnis ist der gegenständliche Entscheidungsumfang für das BVwG im Auskunftspflichtrecht zwar damit begrenzt, dass es „nur“ zu prüfen und festzustellen hat, ob die belangte Behörde die Auskunft zu Recht oder zu Unrecht erteilte, und dies auf Basis des Bescheids nach § 4 AuskunftspflichtG, allerdings kann diese Prüfung nicht ohne Berücksichtigung des Auskunftsersuchens vorgenommen werden. Die vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Modifikation des Auskunftsersuchens geht nicht über die „Sache“ der Verwaltungsangelegenheit, begrenzt durch den Spruch des Bescheids, hinaus, sondern stellt eine Reduktion, Verkleinerung des ursprünglichen Ersuchens dar, die weder die Rechtsgrundlage, noch die Zuständigkeit des BVwG berührt und Interessen Dritter nur weniger, nicht mehr als das ursprüngliche Ersuchen, zu belasten in der Lage ist.

Schließlich geht aus den verfahrensrechtlichen Grundlagen keine Erlaubnis für eine restriktive Auslegung des Prüfumfangs in Bezug auf das Beschwerdebegehren für das BVwG hervor. Im Ergebnis ist der gegenständliche Entscheidungsumfang für das BVwG im Auskunftspflichtrecht zwar damit begrenzt, dass es „nur“ zu prüfen und festzustellen hat, ob die belangte Behörde die Auskunft zu Recht oder zu Unrecht erteilte, und dies auf Basis des Bescheids nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG, allerdings kann diese Prüfung nicht ohne Berücksichtigung des Auskunftsersuchens vorgenommen werden. Die vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Modifikation des Auskunftsersuchens geht nicht über die „Sache“ der Verwaltungsangelegenheit, begrenzt durch den Spruch des Bescheids, hinaus, sondern stellt eine Reduktion, Verkleinerung des ursprünglichen Ersuchens dar, die weder die Rechtsgrundlage, noch die Zuständigkeit des BVwG berührt und Interessen Dritter nur weniger, nicht mehr als das ursprüngliche Ersuchen, zu belasten in der Lage ist.

Schließlich geht aus den verfahrensrechtlichen Grundlagen keine Erlaubnis für eine restriktive Auslegung des Prüfumfangs in Bezug auf das Beschwerdebegehren für das BVwG hervor.

2.2. Zum BMAFJ als Adressaten des Auskunftsersuchens bzw. Zuständigkeit des BMAFJ:

Das BVwG geht von der sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde zur Auskunftserteilung und Bescheiderlassung im gegenständlichen Fall aus (vgl. dazu VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232, Rz 2.3 f betreffend das BMF iZm dem PKG). Das Fehlen einer solchen sachlichen Zuständigkeit wurde auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht, sondern ließ sich diese in das Verfahren ein. Das BVwG geht von der sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde zur Auskunftserteilung und Bescheiderlassung im gegenständlichen Fall aus vergleiche dazu VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232, Rz 2.3 f betreffend das BMF iZm dem PKG). Das Fehlen einer solchen sachlichen Zuständigkeit wurde auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht, sondern ließ sich diese in das Verfahren ein.

Nach § 2 Abs. 1 Z 2 BMG vom 29.01.2020 umfasst der Wirkungsbereich der Bundesministerien unter anderen die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. Jene Anlage zu § 2, Teil 2, D, Z 2 und 3 sieht im Zuständigkeitsbereich des BMAFJ Angelegenheiten des Arbeitsmarktes und der Arbeitslosenversicherung. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BMG vom 29.01.2020 umfasst der Wirkungsbereich der Bundesministerien unter anderen die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. Jene Anlage zu Paragraph 2,, Teil 2, D, Ziffer 2 und 3 sieht im Zuständigkeitsbereich des BMAFJ Angelegenheiten des Arbeitsmarktes und der Arbeitslosenversicherung.

Das Arbeitsmarktservice wurde 1994 auf Basis des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedert und in Form eines Dienstleistungsunternehmens öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit neu organisiert. In der Wahrnehmung behördlicher und nichtbehördlicher Aufgaben unterliegt das Arbeitsmarktservice dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend (§§ 58 f AMSG). Der Bundesminister hat dem Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben (§ 59 Abs. 2 AMSG). Schließlich ist das Arbeitsmarktservice verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 59 Abs. 7 AMSG).

Die Gebarung des Arbeitsmarktservices unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof (§ 60 Abs. 1 AMSG); seine Tätigkeit der Prüfung durch die Volksanwaltschaft (§ 60 Abs. 2 AMSG). Im übertragenen Wirkungsbereich bestreitet das Arbeitsmarktservice die Ausgaben der finanziellen Leistungen nach dem AMSG, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen im Namen und auf Rechnung des Bundes (§ 42 Abs. 1 AMSG). Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend (§ 45 Abs. 1 AMSG). Das Arbeitsmarktservice wurde 1994 auf Basis des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedert und in Form eines Dienstleistungsunternehmens öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit neu organisiert.

In der Wahrnehmung behördlicher und nichtbehördlicher Aufgaben unterliegt das Arbeitsmarktservice dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit, Familie und Jugend (Paragraphen 58, f AMSG). Der Bundesminister hat dem Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben (Paragraph 59, Absatz 2, AMSG). Schließlich ist das Arbeitsmarktservice verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Paragraph 59, Absatz 7, AMSG). Die Gebarung des Arbeitsmarktservices unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof (Paragraph 60, Absatz eins, AMSG); seine Tätigkeit der Prüfung durch die Volksanwaltschaft (Paragraph 60, Absatz 2, AMSG).

Im übertragenen Wirkungsbereich bestreitet das Arbeitsmarktservice die Ausgaben der finanziellen Leistungen nach dem AMSG, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen im Namen und auf Rechnung des Bundes (Paragraph 42, Absatz eins, AMSG). Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend (Paragraph 45, Absatz eins, AMSG).

Der Vertreter des BMAFJ gab außerdem im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass die angeforderten Daten zwar beim AMS liegen würden, das BMAFJ die Daten im Wege der wahrzunehmenden Aufsicht anfragen kann, und daher grundsätzlich Zugang zu diesen Daten besteht.

Im Lichte der Struktur des AMS, der das Verhältnis AMS – BMAFJ regelnden Rechtsgrundlagen sowie der Angaben des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird nicht bezweifelt, dass das gegenständliche Auskunftsersuchen an die belangte Behörde im Rahmen der Wahrnehmung ihres Beteiligungsmanagements gestellt werden kann. Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass vor dem Hintergrund der Eigentümerstruktur und der Kontrollmechanismen, die das Verhältnis des AMS mit dem BMAFJ regeln, die Beischaffung der vom Auskunftsersuchen erfassten Information eine über die Auskunftspflicht hinausgehende Verwaltungstätigkeit darstellen würde (vgl. dazu VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

Mit dem diesbezüglichen Einwand im Schriftsatz vom XXXX .2020, Punkt VI., dahingehend, dass sie sich die angefragten Informationen erst beim AMS beschaffen müsste, kann die belangte Behörde daher nicht durchdringen. Im Lichte der Struktur des AMS, der das Verhältnis AMS – BMAFJ regelnden Rechtsgrundlagen sowie der Angaben des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird nicht bezweifelt, dass das gegenständliche Auskunftsersuchen an die belangte Behörde im Rahmen der Wahrnehmung ihres Beteiligungsmanagements gestellt werden kann. Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass vor dem Hintergrund der Eigentümerstruktur und der Kontrollmechanismen, die das Verhältnis des AMS mit dem BMAFJ regeln, die Beischaffung der vom Auskunftsersuchen erfassten Information eine über die Auskunftspflicht hinausgehende Verwaltungstätigkeit darstellen würde vergleiche dazu VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

Mit dem diesbezüglichen Einwand im Schriftsatz vom römisch 40 .2020, Punkt römisch sechs., dahingehend, dass sie sich die angefragten Informationen erst beim AMS beschaffen müsste, kann die belangte Behörde daher nicht durchdringen.

3.In der Sache:

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz stehen sich im Wesentlichen die Interessen der Fördernehmer_innen an der Geheimhaltung von Unternehmensbezeichnungen und Beihilfenbeträgen iZm der Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe und das Interesse eines Journalisten an einer Auskunftserteilung für seine Recherchetätigkeit gegenüber. Die sich dazu stellenden Fragen werden in den folgenden Kapiteln behandelt:

3.1. Zum Schutz der personenbezogenen Daten der Fördernehmer_innen; zur Interessensabwägung: 3.1.1. Parteienvorbringen3.1. Zum Schutz der personenbezogenen Daten der Fördernehmer_innen; zur Interessensabwägung: , 3.1.1. Parteienvorbringen 3.1.2. Grundsätze der Interessensabwägung 3.1.3. Interessensabwägung 3.1.4. Zu den restlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen 3.2. Zu den Verschwiegenheitspflichten nach Art 20 Abs. 3 B-VG3.2. Zu den Verschwiegenheitspflichten nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG 3.3. Zum Aufwand der Auskunftserteilung 3.4. Zum Medienprivileg.

3.1. Zum Schutz der personenbezogenen Daten der Fördernehmer_innen; zur Interessensabwägung:

3.1.1. Parteienvorbringen:

Die belangte Behörde verweigerte eine Auskunftserteilung zum ursprünglichen Ersuchen mit der Begründung, dass die gewünschten Daten dem Geheimhaltungsschutz des im Verfassungsrang stehenden § 1 DSG unterliegen würden. Insoweit davon auch „Ein-Personen-Unternehmen“ betroffen seien, fielen diese auch unter die Schutzbestimmungen der DSGVO. Die belangte Behörde verweigerte eine Auskunftserteilung zum ursprünglichen Ersuchen mit der Begründung, dass die gewünschten Daten dem Geheimhaltungsschutz des im Verfassungsrang stehenden Paragraph eins, DSG unterliegen würden. Insoweit davon auch „Ein-Personen-Unternehmen“ betroffen seien, fielen diese auch unter die Schutzbestimmungen der DSGVO.

Im Schriftsatz vom XXXX 2020 führt die Vertretung der belangten Behörde weiter und soweit wesentlich aus, dass auch der EuGH bereits zum Schluss gekommen sei, dass dem Ziel auf Transparenz nicht ohne weiteres der Vorrang gegenüber dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zuerkannt werden könne, selbst wenn erhebliche wirtschaftliche Interessen betroffen seien. Die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 9.11.2010, Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, ECLI:EU:C:2010:662, würden sich zwar auf natürliche Personen beziehen, doch schütze die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG auch personenbezogene Daten juristischer Personen. Eine Weitergabe der angefragten Daten könnte auch Mitbewerberinnen und Mitbewerbern von Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Im Schriftsatz vom römisch 40 2020 führt die Vertretung der belangten Behörde weiter und soweit wesentlich aus, dass auch der EuGH bereits zum Schluss gekommen sei, dass dem Ziel auf Transparenz nicht ohne weiteres der Vorrang gegenüber dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zuerkannt werden könne, selbst wenn erhebliche wirtschaftliche Interessen betroffen seien. Die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 9.11.2010, Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, ECLI:EU:C:2010:662, würden sich zwar auf natürliche Personen beziehen, doch schütze die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG auch personenbezogene Daten juristischer Personen. Eine Weitergabe der angefragten Daten könnte auch Mitbewerberinnen und Mitbewerbern von Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Im Schriftsatz vom XXXX 2020 ergänzt die belangte Behörde schließlich insoweit, dass eine Interessensabwägung außerdem wohl in Bezug auf jede_n einzelne_n Förderwerber_in erfolgen müsste, was wegen der Fülle der abzufragenden Daten unmöglich wäre. Außerdem wären die begehrten Auskünfte für die vom Beschwerdeführer angeführten Zwecke nur bedingt geeignet. Im Schriftsatz vom römisch 40 2020 ergänzt die belangte Behörde schließlich insoweit, dass eine Interessensabwägung außerdem wohl in Bezug auf jede_n einzelne_n Förderwerber_in erfolgen müsste, was wegen der Fülle der abzufragenden Daten unmöglich wäre. Außerdem wären die begehrten Auskünfte für die vom Beschwerdeführer angeführten Zwecke nur bedingt geeignet.

Der Beschwerdeführer bringt seinerseits in seiner Beschwerde, in der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme vom XXXX .2020 zusammengefasst vor, als Journalist beim ORF die Rolle eines „public watchdog“ einzunehmen. Im Zuge der Covid19 – Krise sei es die Aufgabe von Journalistinnen und Journalisten zu kontrollieren, ob öffentliche Gelder, die zur Zeit großzügig verteilt, auch richtig eingesetzt würden. Es würden Milliardenbeträge an der Öffentlichkeit vorbei an Unternehmen vergeben werden, ohne dass die Allgemeinheit Einsicht in die Mittelverwendung erhalten würde. Dabei handle es sich bei den Unterstützungsgeldern um staatliche Beihilfen und damit um Zuschüsse, die letztlich von der Allgemeinheit getragen werden müssten. Der Beschwerdeführer bringt seinerseits in seiner Beschwerde, in der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme vom römisch 40 .2020 zusammengefasst vor, als Journalist beim ORF die Rolle eines „public watchdog“ einzunehmen. Im Zuge der Covid19 – Krise sei es die Aufgabe von Journalistinnen und Journalisten zu kontrollieren, ob öffentliche Gelder, die zur Zeit großzügig verteilt, auch richtig eingesetzt würden. Es würden Milliardenbeträge an der Öffentlichkeit vorbei an Unternehmen vergeben werden, ohne dass die Allgemeinheit Einsicht in die Mittelverwendung erhalten würde. Dabei handle es sich bei den Unterstützungsgeldern um staatliche Beihilfen und damit um Zuschüsse, die letztlich von der Allgemeinheit getragen werden müssten.

Das Auskunftsersuchen sei im Beschwerdeverfahren angelehnt an die auf EU-Recht fußende Transparenzdatenbank modifiziert worden, wobei dieser Modifikation der Gedanke zugrunde liege, dass Förderungen unter einem bestimmten Betrag anonymisiert veröffentlicht werden könnten, um Kleinfördernehmer_innen aus dem Fokus zu nehmen. Nach dem Urteil des EuGH zu Schecke und Eifert [vgl. Zitat oben] habe ein Beratungsprozess und anschließend eine Sanierung durch den EU-Gesetzgeber zur Veröffentlichungspflicht [in Bezug auf die GAP] stattgefunden (vgl. EU-VO Nr. 1306/2013), die nun die Interessen der Öffentlichkeit und jene der Fördernehmer_innen vereinen würde. Das Auskunftsersuchen sei im Beschwerdeverfahren angelehnt an die auf EU-Recht fußende Transparenzdatenbank modifiziert worden, wobei dieser Modifikation der Gedanke zugrunde liege, dass Förderungen unter einem bestimmten Betrag anonymisiert veröffentlicht werden könnten, um Kleinfördernehmer_innen aus dem Fokus zu nehmen. Nach dem Urteil des EuGH zu Schecke und Eifert [vgl. Zitat oben] habe ein Beratungsprozess und anschließend eine Sanierung durch den EU-Gesetzgeber zur Veröffentlichungspflicht [in Bezug auf die GAP] stattgefunden vergleiche EU-VO Nr. 1306 aus 2013,), die nun die Interessen der Öffentlichkeit und jene der Fördernehmer_innen vereinen würde.

Zum Rechercheinteresse werde konkretisiert, dass es bei der Menge des Geldes für die Covid19-Kurzarbeitsbeihilfe und der Anzahl der genehmigten Beihilfenanträge nicht möglich sei, ein konkretes journalistisches Ergebnis einer Anfrage zu definieren. Erst die angefragten Daten könnten den Anfang einer Recherche begründen und die Kontrolle der eingesetzten Mittel ermöglichen. Das Rechercheinteresse werde deshalb nicht in Antworten ausgedrückt, sondern mit Fragen, denen nachgestellt werden solle, zB ob Spender_innen für politische Parteien signifikant höhere Beträge aus der Kurzarbeit erhalten hätten und politischen Gegnerinnen und Gegnern und deren Firmen weniger Förderung zuerkannt worden sei? Wie stark Konzerne profitieren würden, die durch ihre internationalen Unternehmensstrukturen Steuerpflichten und Klimaziele umgehen würden? Gäbe es signifikante Unterschiede in der Struktur der Förderempfänger_innen (Standort, Größe, Branche)? Welchen Anteil würden die Beihilfen aus der Kurzarbeit am Gesamtumsatz der Unternehmen haben? Welche Branchen, Rechtsformen würden wie stark von den Förderungen profitieren? Wie sehr hätten Unternehmen, die während der Pandemie Gewinne gemacht haben, Kurzarbeitsbeihilfe in Anspruch genommen? Ein isoliertes Abfragen von Daten einzelner Unternehmen wäre nicht zielführend und würde auch aufgrund der sukzessiven Anfragen zu einem erheblichen Aufwand für die belangte Behörde führen.

Die Unkenntnis der relevanten Datenlage verunmögliche eine öffentliche Debatte.

Ein Wettbewerbsnachteil für Unternehmen durch die Auskunftserteilung sei bereits aufgrund der Vielzahl von Unternehmen, die Kurzarbeitsbeihilfe beantragt hätten, nicht wahrscheinlich. Außerdem sei die Bonität österreichischer Unternehmen gut dokumentiert, und sei es bereits bekannt, dass manche Branchen mehr, andere weniger von der Covid19-Krise betroffen seien. Darüber hinaus unterliege auch der ORF zahlreichen rechtlichen Bestimmungen, die die betroffenen Unternehmen etwa vor übler Nachrede, Kreditschädigung oder unsachlicher Berichterstattung schützen würden. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung ihrer Firmen und der genehmigten Fördergelder stelle sich weniger deutlich dar als das entsprechende Transparenzinteresse. Schließlich gelte gegenständlich die Zweifelsregel dahingehend, dass bei gleichwertiger Interessenslage der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegenstehe.

3.1.2. Grundsätze der Interessensabwägung (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083): 3.1.2. Grundsätze der Interessensabwägung vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083):

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt (vgl. dazu und zum Folgenden EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen wurde vom EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der/die Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde.

Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Artikel 10, Absatz eins, EMRK dahingehend auszulegen, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt vergleiche dazu und zum Folgenden EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Ziffer 131 und 156 ff).

Ein solches durch Artikel 10, EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen wurde vom EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der/die Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Artikel 20, Absatz 4, B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt.

Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK relevant sind:

-den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?),
-die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit,
-den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind),
-die Rolle des Zugangswerbers/der Zugangswerberin (als Journalist_in bzw. als "social watchdog" („gesellschaftlicher Wachhund“) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beziehen),
-und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.

Der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 4 B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist - ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens - aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen. Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen.

Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind.Der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Artikel 20, Absatz 4, B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist - ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens - aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 10, EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen.

Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Artikel 10, EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Artikel 10, Absatz 2, EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind.

Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann - wie sich aus der oben zitierten neueren Rechtsprechung des EGMR ergibt - nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem/der Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem/der Auskunftswerber_in eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl.

VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann - wie sich aus der oben zitierten neueren Rechtsprechung des EGMR ergibt - nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem/der Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem/der Auskunftswerber_in eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Europarechtliches Datenschutzregime: Der Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die neue bzw. ergänzende Rechtslage auf Basis der (europäischen, und damit vorrangig anzuwendenden) DSGVO, ist voranzustellen, dass die DSGVO zwar einen entsprechenden Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen nicht kennt, aber auch in ihrem Anwendungsbereich Angaben, die formal auf eine juristische Person bezogen sind, als personenbezogene Daten einer natürlichen Person anzusehen sein können, nämlich zB dann, wenn sich die Angaben indirekt auch auf eine Person beziehen, so uU bei Kapitalgesellschaften mit nur einem/einer Gesellschafter_in (vgl. Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K14 zu Art. 4; sowie zur letztgenannten Aussage mit Verweis auf Art. 7 und 8 der GRC: EuGH, Schecke und Eifert, Rz 53 [Zitat oben unter 3.1.1.]). Daten, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation und das Vermögen zulassen, insbesondere in Verknüpfung mit weiteren identifizierenden Merkmalen, wie Namen, müssen als personenbezogene Daten angesehen werden (vgl.

Art. 4 Z 1 DSGVO; Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K14 zu Art. 15; Karg in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, Art. 4 Nr. 1, K49 f).Europarechtliches Datenschutzregime: Der Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die neue bzw. ergänzende Rechtslage auf Basis der (europäischen, und damit vorrangig anzuwendenden) DSGVO, ist voranzustellen, dass die DSGVO zwar einen entsprechenden Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen nicht kennt, aber auch in ihrem Anwendungsbereich Angaben, die formal auf eine juristische Person bezogen sind, als personenbezogene Daten einer natürlichen Person anzusehen sein können, nämlich zB dann, wenn sich die Angaben indirekt auch auf eine Person beziehen, so uU bei Kapitalgesellschaften mit nur einem/einer Gesellschafter_in vergleiche Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K14 zu Artikel 4,; sowie zur letztgenannten Aussage mit Verweis auf Artikel 7 und 8 der GRC: EuGH, Schecke und Eifert, Rz 53 [Zitat oben unter 3.1.1.]). Daten, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation und das Vermögen zulassen, insbesondere in Verknüpfung mit weiteren identifizierenden Merkmalen, wie Namen, müssen als personenbezogene Daten angesehen werden vergleiche Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO; Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2, K14 zu Artikel 15,; Karg in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, Artikel 4, Nr. 1, K49 f).

Demnach kann eine materielle Anwendbarkeit der DSGVO auf Teile des gegenständlichen Sachverhalts, der Namen und Förderbeträge von Unternehmen betrifft, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die DSGVO verweist allerdings in ihrem ErwG 4 selbst darauf, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern in Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Die Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) anerkannt wurden, so insbesondere auch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, wie sie sich aus Art. 11 GRC ergeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.