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{'item': 'W211 2233997-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW211 2233997-1 Spruch, W211 2233997-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 4; sowie zur letztgenannten Aussage mit Verweis auf Art. 7 und 8 der GRC: Eu

GH, Schecke und Eifert, Rz 53 [Zitat oben unter 3.1.1.]). Daten, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation und das Vermögen zulassen, insbesondere in Verknüpfung mit weiteren identifizierenden Merkmalen, wie Namen, müssen als personenbezogene Daten angesehen werden (vgl. Art. 4 Z 1 DSGVO; Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2,

Art. 15; Karg in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, Art.

4 Nr. 1, K49 f).Europarechtliches Datenschutzregime: Der Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die neue bzw. ergänzende Rechtslage auf Basis der (europäischen, und damit vorrangig anzuwendenden) DSGVO, ist voranzustellen, dass die DSGVO zwar einen entsprechenden Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen nicht kennt, aber auch in ihrem Anwendungsbereich Angaben, die formal auf eine juristische Person bezogen sind, als personenbezogene Daten einer natürlichen Person anzusehen sein können, nämlich zB dann, wenn sich die Angaben indirekt auch auf eine Person beziehen, so uU bei Kapitalgesellschaften mit nur einem/einer Gesellschafter_in vergleiche Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2,

Artikel 4,; sowie zur letztgenannten Aussage mit Verweis auf Artikel 7 und 8 der GRC: Eu

GH, Schecke und Eifert, Rz 53 [Zitat oben unter 3.1.1.]). Daten, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation und das Vermögen zulassen, insbesondere in Verknüpfung mit weiteren identifizierenden Merkmalen, wie Namen, müssen als personenbezogene Daten angesehen werden vergleiche Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO; Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung2,

Artikel 15,; Karg in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, Artikel 4, Nr.

1, K49 f). Demnach kann eine materielle Anwendbarkeit der DSGVO auf Teile des gegenständlichen Sachverhalts, der Namen und Förderbeträge von Unternehmen betrifft, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die DSGVO verweist allerdings in ihrem ErwG 4 selbst darauf, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern in Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Die Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) anerkannt wurden, so insbesondere auch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, wie sie sich aus Art. 11 GRC ergeben. Demnach kann eine materielle Anwendbarkeit der DSGVO auf Teile des gegenständlichen Sachverhalts, der Namen und Förderbeträge von Unternehmen betrifft, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die DSGVO

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.