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{'item': 'W221 2237740-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW221 2237740-1 Spruch, W221 2237740-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 05.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nach § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001). Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er den großelterlichen Bauernhofbetrieb übernommen habe und diesen derzeit bewirtschafte. Für die täglichen Betriebsarbeiten sei er zurzeit nicht ersetzbar. Mit Schreiben vom 05.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001). Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er den großelterlichen Bauernhofbetrieb übernommen habe und diesen derzeit bewirtschafte. Für die täglichen Betriebsarbeiten sei er zurzeit nicht ersetzbar. Mit Schreiben vom 19.05.2020 ersuchte die belangte Behörde die Marktgemeinde XXXX und die Landwirtschaftskammer Oberösterreich gemäß § 55 AVG und § 14 Abs. 1 Z 4 WG 2001 um die Beantwortung mehrerer Fragen u.a. zum Landwirtschaftsbetrieb und zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Daraufhin übermittelte das Marktgemeindeamt XXXX eine Niederschrift vom 09.06.2020 und die Landwirtschaftskammer Oberösterreich ein Schreiben vom 28.05.2020.Mit Schreiben vom 19.05.2020 ersuchte die belangte Behörde die Marktgemeinde römisch 40 und die Landwirtschaftskammer Oberösterreich gemäß Paragraph 55, AVG und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 um die Beantwortung mehrerer Fragen u.a. zum Landwirtschaftsbetrieb und zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Daraufhin übermittelte das Marktgemeindeamt römisch 40 eine Niederschrift vom 09.06.2020 und die Landwirtschaftskammer Oberösterreich ein Schreiben vom 28.05.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen einen fachärztlichen Befundbericht über den derzeitigen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seiner Großeltern und den Pachtvertrag über den Hälfteanteil seines Vaters vorzulegen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und ihm hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Parteiengehör eingeräumt. Mit Bescheid vom 13.11.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar im Falle des Beschwerdeführers wirtschaftliche Interessen vorlägen, die besondere Rücksichtswürdigkeit könne allerdings nicht erkannt werden. Dies deshalb, weil die wirtschaftlichen Interessen zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes nicht nur beim Beschwerdeführer, sondern zum gleichen Teil auch bei seinem Vater als Besitzer des Hälfteanteils gelegen seien. Gemäß Übergabevertrag und Bewirtschaftungsvertrag sei sein Vater auch am landwirtschaftlichen Betrieb seiner Großeltern wohnhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung des Präsenzdienstes keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe den Hälfteanteil des landwirtschaftlichen Betriebes von seinen Großeltern am 28.08.2019 vor seiner erstmaligen Ladung zur Stellung übernommen. Unter Bedachtnahme auf die bevorstehende Stellungspflicht, bzw. im Hinblick auf eine spätere Einberufung zum Grundwehrdienst, sei der Beschwerdeführer dazu angehalten, entsprechende Dispositionen zu treffen, um seine allenfalls bevorstehende Präsenzdienstverpflichtung erfüllen zu können. Mit Stellungsbeschluss vom 02.10.2019 sei seine vorübergehende Untauglichkeit zum Wehrdienst festgestellt worden. Mit Schreiben der Ergänzungsabteilung Oberösterreich vom 02.12.2019, sei er zu einer neuerlichen Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst am 24.02.2020 geladen worden. Ungeachtet dessen habe er am 28.01.2020 einen Bewirtschaftungsvertrag mit seinem Vater abgeschlossen. Mit Übernahme des Betriebes (Hälfteanteil) und Bewirtschaftungsverpflichtung habe der Beschwerdeführer nun jene Schwierigkeiten geschaffen, die einer Präsenzdienstleistung entgegenstehen würden, bzw. sei mit diesen Handlungen die Harmonisierungspflicht verletzt worden. Zwar lägen auch familiäre Interessen vor, da bei seinem Großvater eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% und bei seiner Großmutter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90% festgestellt worden sei. Die Frage aber, ob diese Interessen so besonders rücksichtswürdig seien, dass seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gerechtfertigt wäre, habe verneint werden müssen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Ziffer 2 WG 2001 nur dann vorliegen würden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren könne und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde. Dies sei verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Auch könne seinen Schwestern und seiner Mutter zugemutet werden, dass diese nach zeitgerecht erfolgter Absprache, unbeschadet deren außerlandwirtschaftlicher Berufstätigkeit, seinem Vater bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes wechselweise Hilfestellung leisten. Schließlich könne auch der Beschwerdeführer während der Leistung des Grundwehrdienstes in der dienstfreien Zeit, seinen Vater bei schweren Arbeiten in der Landwirtschaft zu unterstützen.Mit Bescheid vom 13.11.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar im Falle des Beschwerdeführers wirtschaftliche Interessen vorlägen, die besondere Rücksichtswürdigkeit könne allerdings nicht erkannt werden. Dies deshalb, weil die wirtschaftlichen Interessen zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes nicht nur beim Beschwerdeführer, sondern zum gleichen Teil auch bei seinem Vater als Besitzer des Hälfteanteils gelegen seien. Gemäß Übergabevertrag und Bewirtschaftungsvertrag sei sein Vater auch am landwirtschaftlichen Betrieb seiner Großeltern wohnhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung des Präsenzdienstes keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe den Hälfteanteil des landwirtschaftlichen Betriebes von seinen Großeltern am 28.08.2019 vor seiner erstmaligen Ladung zur Stellung übernommen. Unter Bedachtnahme auf die bevorstehende Stellungspflicht, bzw. im Hinblick auf eine spätere Einberufung zum Grundwehrdienst, sei der Beschwerdeführer dazu angehalten, entsprechende Dispositionen zu treffen, um seine allenfalls bevorstehende Präsenzdienstverpflichtung erfüllen zu können. Mit Stellungsbeschluss vom 02.10.2019 sei seine vorübergehende Untauglichkeit zum Wehrdienst festgestellt worden. Mit Schreiben der Ergänzungsabteilung Oberösterreich vom 02.12.2019, sei er zu einer neuerlichen Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst am 24.02.2020 geladen worden. Ungeachtet dessen habe er am 28.01.2020 einen Bewirtschaftungsvertrag mit seinem Vater abgeschlossen. Mit Übernahme des Betriebes (Hälfteanteil) und Bewirtschaftungsverpflichtung habe der Beschwerdeführer nun jene Schwierigkeiten geschaffen, die einer Präsenzdienstleistung entgegenstehen würden, bzw. sei mit diesen Handlungen die Harmonisierungspflicht verletzt worden. Zwar lägen auch familiäre Interessen vor, da bei seinem Großvater eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% und bei seiner Großmutter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90% festgestellt worden sei. Die Frage aber, ob diese Interessen so besonders rücksichtswürdig seien, dass seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gerechtfertigt wäre, habe verneint werden müssen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 WG 2001 nur dann vorliegen würden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren könne und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde. Dies sei verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Auch könne seinen Schwestern und seiner Mutter zugemutet werden, dass diese nach zeitgerecht erfolgter Absprache, unbeschadet deren außerlandwirtschaftlicher Berufstätigkeit, seinem Vater bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes wechselweise Hilfestellung leisten. Schließlich könne auch der Beschwerdeführer während der Leistung des Grundwehrdienstes in der dienstfreien Zeit, seinen Vater bei schweren Arbeiten in der Landwirtschaft zu unterstützen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er einen ärztlichen Befundbericht zum Gesundheitszustand seiner Großmutter nachreiche. Diese sei dement und in einem schlechten körperlichen Zustand. Sie brauche Hilfe bei fast allen körperlichen Aufgaben und müsse beaufsichtigt werden. Auch sei sein Großvater aufgrund seines hohen Alters nicht mehr in der Lage, der Großmutter Hilfe zu leisten. Da der Beschwerdeführer alleine den Hof bewirtschafte, trage er die Verantwortung für seine Großeltern. Dies sei auch im Übergabevertrag so geregelt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht in der Lage sei, seine Hälfte des Betriebes zu bewirtschaften. Dahingehend sei ein Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen worden. Außerdem sei dieser bei der Mutter des Beschwerdeführers wohnhaft und könne in seiner Abwesenheit nicht den gesamten Betrieb neben seiner Vollzeitbeschäftigung bewirtschaften. Seine Schwestern wiederum würden nicht über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Führung des Betriebes verfügen. Auch seien diese vollzeitbeschäftigt und seine Mutter sei teilzeitbeschäftigt. Schließlich würde keine der genannten Personen am Hof wohnhaft sein. Der Beschwerde beigefügt waren ein ärztlicher Befundbericht vom 06.08.2020, eine ärztliche Bestätigung vom 16.07.2020 und ein Arztbrief vom 10.07.2020 zum Gesundheitszustand seiner Großeltern vor sowie eine Ausfertigung des Übergabevertrags vom 28.08.2019 und eine Bewirtschaftungsvereinbarung von Miteigentümern zur alleinigen Betriebsführung vom 28.01.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Streitkräfteführungskommando vorgelegt und sind am 15.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Stellungsbeschluss vom 02.10.2019 wurde die vorübergehende Untauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst festgestellt. Mit Schreiben der Ergänzungsabteilung Oberösterreich vom 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer zu einer neuerlichen Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst am 24.02.2020 geladen. Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2020 für tauglich befunden. Der Beschwerdeführer hat am 28.08.2019 den Landwirtschaftsbetrieb seiner Großeltern übernommen. Der Beschwerdeführer und sein Vater sind je zur Hälfte Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs. Der Hälfteanteil des Vaters des Beschwerdeführers wird seit dem 28.01.2020 vom Beschwerdeführer bewirtschaftet. Die Gesamtfläche des Betriebes setzt sich aus 24,87 ha Ackerfläche, 9,35 ha Grünland, 12,1 ha Wald und 11,2 ha Pachtfläche zusammen. Der Betrieb liegt außerhalb der Erschwerniszone. Es werden im Durchschnitt 21 Rinder und 90 Schweine im Betrieb gehalten. Für den Ackerbau sind alle notwendigen Maschinen vorhanden. In der Rinderhaltung als auch in der Schweinehaltung gibt es keine Automatisierung, außer einer Entmistungsanlage. Es ist kein Milchkontingent vorhanden. Außer dem Beschwerdeführer und seinem Vater sind keine weiteren Arbeitskräfte im Betrieb beschäftigt. Der Drusch der Kulturen wird von einem Lohnunternehmen durchgeführt. In der Nähe des Betriebes befindet sich der Maschinenring Grieskirchen, bei welchem Aushilfskräfte bei Bedarf angefordert werden können. Beim Großvater des Beschwerdeführers liegt eine Minderung der Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 70% vor. Er leidet an Bluthochdruck und Diabetes. Bei der Großmutter des Beschwerdeführers liegt eine Minderung der Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 90% vor. Sie ist dement und braucht Hilfe bei den Alltagstätigkeiten. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Großeltern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater und zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind vollzeitbeschäftigt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist teilzeitbeschäftigt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Betriebsübernahme und zur Bewirtschaftung des Hälfteanteils des Vaters des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Übergabevertrags vom 28.08.2019 und der Bewirtschaftungsvereinbarung von Miteigentümern zur alleinigen Betriebsführung vom 28.01.
  5. Die Feststellungen zum Betrieb ergeben sich aus der Niederschrift des Marktgemeindeamtes XXXX vom 09.06.2020 und dem Schreiben der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom 28.05.2020.Die Feststellungen zum Betrieb ergeben sich aus der Niederschrift des Marktgemeindeamtes römisch 40 vom 09.06.2020 und dem Schreiben der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom 28.05.
  6. Die Feststellungen zur Minderung der Erwerbstätigkeit der Erwerbstätigkeit der Großeltern des Beschwerdeführers, ergeben sich aus dem Befundbericht vom 06.08.2020, der ärztlichen Bestätigung vom 16.07.2020 und dem Arztbrief vom 10.07.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) § 26 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet auszugsweise:Paragraph 26, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet auszugsweise: „Befreiung und Aufschub § 26.

(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. […]“ Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Verfahrens geltend, dass er den großelterlichen Bauernhofbetrieb übernommen habe und diesen derzeit bewirtschafte. Für die täglichen Betriebsarbeiten sei er zurzeit nicht ersetzbar. Ach lebe er mit seinen beiden Großeltern in einem Haushalt, wobei er diese betreue und versorge. Es läge somit der Befreiungstatbestand des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 aufgrund besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen vor.Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Verfahrens geltend, dass er den großelterlichen Bauernhofbetrieb übernommen habe und diesen derzeit bewirtschafte. Für die täglichen Betriebsarbeiten sei er zurzeit nicht ersetzbar. Ach lebe er mit seinen beiden Großeltern in einem Haushalt, wobei er diese betreue und versorge. Es läge somit der Befreiungstatbestand des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 aufgrund besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen vor. Es ist demnach zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen, die eine (befristete) Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigen könnten.Es ist demnach zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen im Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorliegen, die eine (befristete) Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigen könnten. Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint und auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es Sache des Wehrpflichtigen sei, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig so zu ordnen, dass einer Einberufung zur Ableistung des Präsenzdienstes keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Auch besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen wurden verneint, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solche nur dann zu bejahen seien, wenn ein Familienangehöriger in seinen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könne und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht nur der Wehrpflichtige, sondern vielmehr die ganze Familie berufen. Dies sei verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Auch könne seinen Schwestern und seiner Mutter zugemutet werden, dass diese nach zeitgerecht erfolgter Absprache, unbeschadet deren außerlandwirtschaftlicher Berufstätigkeit, seinem Vater bei der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes wechselweise Hilfestellung leisten. Schließlich könne auch der Beschwerdeführer während der Leistung des Grundwehrdienstes in der dienstfreien Zeit, seinen Vater bei schweren Arbeiten in der Landwirtschaft zu unterstützen. Der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Judikatur im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen verneinte: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von wirtschaftlichen Dispositionen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden. Die wirtschaftlichen Interessen können auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096 mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von wirtschaftlichen Dispositionen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 angesehen werden. Die wirtschaftlichen Interessen können auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096 mwN). Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt spätestens mit der am 02.12.2019 erfolgten Ladung des Beschwerdeführers zur neuerlichen Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst am 24.02.2020 anzusetzen. Weiters war der Beschwerdeführer seit seiner mit Stellungsbeschluss vom 02.10.2019 verfügten vorübergehenden Untauglichkeit zum Wehrdienst in Kenntnis, in absehbarer Zeit den Präsenzdienst ableisten zu müssen. Trotz dieser Kenntnis unterzeichnete der Beschwerdeführer am 28.01.2020 eine Bewirtschaftungsvereinbarung zur alleinigen Betriebsführung ohne dafür Sorge zu tragen, dass der Betrieb ohne seine persönliche Inanspruchnahme für sechs Monate ohne Schwierigkeiten weiterläuft. Die Obliegenheit zur Harmonisierung beinhaltet nämlich auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (vgl. VwGH 10.06.2015, 2013/11/0166).Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt spätestens mit der am 02.12.2019 erfolgten Ladung des Beschwerdeführers zur neuerlichen Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst am 24.02.2020 anzusetzen. Weiters war der Beschwerdeführer seit seiner mit Stellungsbeschluss vom 02.10.2019 verfügten vorübergehenden Untauglichkeit zum Wehrdienst in Kenntnis, in absehbarer Zeit den Präsenzdienst ableisten zu müssen. Trotz dieser Kenntnis unterzeichnete der Beschwerdeführer am 28.01.2020 eine Bewirtschaftungsvereinbarung zur alleinigen Betriebsführung ohne dafür Sorge zu tragen, dass der Betrieb ohne seine persönliche Inanspruchnahme für sechs Monate ohne Schwierigkeiten weiterläuft. Die Obliegenheit zur Harmonisierung beinhaltet nämlich auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen vergleiche VwGH 10.06.2015, 2013/11/0166). Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen liegen daher nicht vor. Hohe Kosten für die Anstellung einer Fremdarbeitskraft ändern daran nichts. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet (vgl. VwGH 21.11.2000, 2000/11/0064 mwN).Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet vergleiche VwGH 21.11.2000, 2000/11/0064 mwN). Dazu brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Großeltern seien aufgrund deren hohen Alters bzw. aufgrund von Demenz auf seine Unterstützung angewiesen, wobei eine Verpflichtung zur Unterstützung bzw. Versorgung seiner Großeltern auch im Übergabevertrag geregelt sei. Wie sich aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung ergibt, ist die Großmutter des Beschwerdeführers dement und braucht Hilfe bei den Alltagstätigkeiten. Dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Großvater nicht dazu in der Lage ist, bestimmte Alltagstätigkeiten zu erledigen, ist hingegen nicht hervorgekommen und auch aus seiner Erwerbsminderung nicht ableitbar. Abgesehen davon sind nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur der Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen wäre, verpflichtet. Es können somit sowohl die Eltern als auch die beiden Geschwister des Beschwerdeführers zur Unterstützung der Großeltern herangezogen werden, auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit diesen leben. Daran ändert auch eine vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers nichts, da diesbezüglich wieder auf die oben angeführte Harmonisierungspflicht hinzuweisen ist. Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 liegen somit nicht vor, sodass die Behörde den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht abgewiesen hat.Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 liegen somit nicht vor, sodass die Behörde den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2237740.1.00

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