RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW221 2238828-1 Spruch, W221 2238828-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.11.2020 wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung für den Zuweisungszeitraum 01.01.2021 bis 30.09.2021 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Am 21.12.2020 gab der Beschwerdeführer bei der Zivildienstserviceagentur einen Widerruf seiner Zivildiensterklärung ab. Mit im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.12.2020, Zl. 448963/2-ZD/20, zugestellt am 23.12.2020, stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 6 ZDG zur vorgenannten Erklärung des Beschwerdeführers fest, dass sein Recht, zur Zivildienstpflicht eine Widerrufserklärung abzugeben, ruht und die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers nicht erloschen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem
- Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ruht. Nachdem dem Beschwerdeführer der Zuweisungsbescheid bereits am 06.11.2020 zugestellt worden sei, sei seine Widerrufserklärung nach Ablauf der Frist eingebracht worden.Mit im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.12.2020, Zl. 448963/2-ZD/20, zugestellt am 23.12.2020, stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 6, ZDG zur vorgenannten Erklärung des Beschwerdeführers fest, dass sein Recht, zur Zivildienstpflicht eine Widerrufserklärung abzugeben, ruht und die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers nicht erloschen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem
- Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides ruht. Nachdem dem Beschwerdeführer der Zuweisungsbescheid bereits am 06.11.2020 zugestellt worden sei, sei seine Widerrufserklärung nach Ablauf der Frist eingebracht worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass die Zivildienstserviceagentur im Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 21.12.2020 an eine neue Adresse übersiedelt sei. Im Zuge des Verfahrens zu seinem Befreiungsantrag habe er die angeforderten Unterlagen an die alte Adresse der Zivildienstserviceagentur geschickt, da diese von der Behörde selbst in Schreiben genannt worden sei. Die verspätete Beibringung der angeforderten Unterlagen sei somit nicht ihm, sondern der Zivildienstserviceagentur anzulasten. Auch habe ihn die Zivildienstserviceagentur trotz mehrmaliger telefonischer Kontaktaufnahme nicht auf die Möglichkeit des Widerrufs der Zivildiensterklärung hingewiesen. Ein solcher Hinweis sei auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung des Zuweisungsbescheides enthalten. Er habe daher von der Frist zur Abgabe einer Widerrufserklärung keine Kenntnis gehabt. Auch wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bei seiner Stellung im Jahr 2016 und Abgabe seiner Zivildiensterklärung seine persönliche Situation insofern unterschiedlich gewesen, als er seine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen gehabt habe und keine freiwilligen Erklärungen abgeben habe können. Weiter liege in seinem Fall ein außerordentlicher Härtefall vor, da seine Großeltern mittlerweile Pflegefälle geworden seien. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 21.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 25.01.2021 teilte die Zivildienstserviceagentur dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst ordnungsgemäß angetreten habe. Auch habe es trotz Übersiedlung der Behörde insofern keine Zustellprobleme gegeben, als Schriftstücke, die an die alte Adresse gesendet worden seien, entgegengenommen und gefertigt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2016 rechtskräftig für tauglich befunden. Der Beschwerdeführer gab am 22.08.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.08.2016, Zl. 448963/1/ZD/16 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 22.08.2016 festgestellt.Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2016 rechtskräftig für tauglich befunden. Der Beschwerdeführer gab am 22.08.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.08.2016, Zl. 448963/1/ZD/16 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 22.08.2016 festgestellt. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.11.2020 wurde der Beschwerdeführer einer genannten Einrichtung für den Zuweisungszeitraum 01.01.2021 bis 30.09.2021 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft, da der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid keine Beschwerde einbrachte. Mit Schreiben vom 18.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.12.2020, Zl. 448963/19/ZD/1220, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt und erwuchs in Rechtskraft, da der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid keine Beschwerde einbrachte.Mit Schreiben vom 18.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Pflicht zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.12.2020, Zl. 448963/19/ZD/1220, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt und erwuchs in Rechtskraft, da der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid keine Beschwerde einbrachte. Am 21.12.2020 gab der Beschwerdeführer bei der Zivildienstserviceagentur einen Widerruf seiner Zivildiensterklärung ab. Der Beschwerdeführer hat seinen Zivildienst ordnungsgemäß am 01.01.2021 angetreten.
- Beweiswürdigung:Der Beschwerdeführer hat seinen Zivildienst ordnungsgemäß am 01.01.2021 angetreten.,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 1.
- § 6 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lautet auszugsweise wie folgt:1.
- Paragraph 6, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 6.
(1)Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.„§ 6.
(1)Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.
(2)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Abs. 1 erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.“
(2)Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Absatz eins, erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.“ 1.
- Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, ruht das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ab dem
- Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Widerrufserklärung zur Zivildienstpflicht rechtzeitig innerhalb der im § 6 Abs. 1 ZDG bezeichneten Frist erfolgt sei, kommt keine Berechtigung zu. Der Zuweisungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 06.11.2020 zugestellt, sodass sein Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem 21.11.2020 ruhte, weshalb die am 21.12.2020 eingebrachte Widerrufserklärung keine Rechtswirkung entfalten konnte.Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Widerrufserklärung zur Zivildienstpflicht rechtzeitig innerhalb der im Paragraph 6, Absatz eins, ZDG bezeichneten Frist erfolgt sei, kommt keine Berechtigung zu. Der Zuweisungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 06.11.2020 zugestellt, sodass sein Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ab dem 21.11.2020 ruhte, weshalb die am 21.12.2020 eingebrachte Widerrufserklärung keine Rechtswirkung entfalten konnte. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von der Frist nach § 6 Abs. 1 ZDG keine Kenntnis gehabt und sei von der Zivildienstserviceagentur auch nicht auf diese hingewiesen worden, nichts. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von der Frist nach Paragraph 6, Absatz eins, ZDG keine Kenntnis gehabt und sei von der Zivildienstserviceagentur auch nicht auf diese hingewiesen worden, nichts. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Beschwerde vorbringt, im Zuge des Verfahrens zum Befreiungsantrag die damals angeforderten Unterlagen an die alte Adresse der Zivildienstserviceagentur geschickt zu haben, da diese von der Behörde selbst in Schreiben genannt worden sei, weshalb die verspätete Beibringung der Unterlagen somit nicht ihm, sondern der Zivildienstserviceagentur anzulasten sei, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Zuweisungsbescheid vom 04.11.2020, als auch der Bescheid über den Befreiungsantrag vom 16.12.2020 in Rechtskraft erwachsen und die dazugehörigen Verfahren bereits abgeschlossen sind. Der Beschwerdeführer hat dagegen keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Verweis auf eventuelle Zustellprobleme von Unterlagen wegen des erfolgten Umzugs der Zivildienstservicebehörde erweist sich im gegenständlichen Verfahren daher als irrelevant. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers nicht erloschen ist und sein Recht auf Abgabe einer Widerrufserklärung ruht, erweist sich demnach als rechtmäßig. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2238828.1.00