Obsah (12)
Art. 133§ 17§ 15§ 20§ 6§ 28§ 27§ 29§ 1§ 61§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW224 2235095-1 Spruch, W224 2235095-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:r, Entscheidungsgründe:r I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 13.12.2019 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, per Formblatt, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Studium „Pharmazie“ an der Paracelsus Medizinischen Universität Salzburg mit Studienbeginn Wintersemester
- Angegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Studium bereits im Inland für ein anderes Studium gemeldet/inskribiert gewesen sei, dieses aber nicht abgeschlossen habe. Einem ergänzenden schriftlichen Antrag der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass diese am XXXX geboren worden sei und daher das
- Lebensjahr noch nicht überschritten habe und im Sinne des StudFG 1992 grundsätzlich förderungswürdig sei. Darüber hinaus sei sie österreichische Staatsbürgerin im Sinne des § 2 StudFG und zähle somit zum begünstigten Personenkreis. Sie sei sozial bedürftig, habe noch kein Studium oder eine andere Ausbildung absolviert, weise einen überdurchschnittlich günstigen Studienerfolg an der Paracelsus Medizinischen Universität Salzburg im Fach „Pharmazie“ auf und habe dieses Studium im September 2018, also vor ihrem
- Lebensjahr begonnen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine äußerst geringe Pension beziehe, der Vater sei bereits im Februar 2015 abrupt und vorzeitig verstorben. Die Beschwerdeführerin verfüge auch nicht über einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, der über ein Einkommen verfüge, sie selbst verfüge auch über kein Einkommen. Somit bestehe soziale Bedürftigkeit. Sie habe das nunmehrige Studium zielstrebig betrieben und die vorgesehene Studienzeit nicht überschritten und habe auch die entsprechenden Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorgelegt.
§ 17Abs. 2 Z 2 Stud
FG gelte ein Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden sei, ausdrücklich nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG. So ein Fall sei bei der Beschwerdeführerin gegeben. Der Studienwechsel sei durch ihre psychische Erkrankung, die ein unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden darstelle, zwingend herbeigeführt worden. Beigeschlossen wurde eine ärztliche Bestätigung, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem plötzlichen Tod ihres Vaters in Behandlung stand. Im Zuge dieser Behandlung seien ihr auch Beta-Blocker zur Regulierung der Panikattacken, des Blutdruckes und zur Milderung der depressiven Stimmung verabreicht worden. In weiterer Folge habe sich ihre private Lebenssituation weiter verschlechtert. Im Oktober 2017 sei ihre Großmutter, die Mutter des verstorbenen Vaters, ebenfalls verstorben. Dadurch habe sich der Krankheitsverlauf weiter verschlechtert. Aufgrund dieser Tatsache sei die Beschwerdeführerin vom 21.11.2016 bis 30.10.2017 zusätzlich bei einer klinischen Gesundheitspsychologin wegen einer mittelgradigen Depression in Behandlung gewesen. Auch hierzu wurde eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Vorfälle massiv verschlechtert, auch sei ihr Großvater im März 2018 zu einem schweren Pflegefall geworden. Mangels eigener finanzieller Mittel habe sich die Beschwerdeführerin zusätzlich um die zeitintensive Pflege des Großvaters kümmern, da die Kosten für eine 24-Stunden-Pflegehilfe nicht gedeckt werden haben können. Die Panikattacken und die psychische Erkrankung hätten die Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin derart vermindert, dass der Wechsel des Studiums nach Salzburg der einzige Ausweg aus der (aussichtslosen) Lebenssituation gewesen sei. Davor sei sie bereits an der Universität Wien im Studiengang Pharmazie inskribiert gewesen. Vor dem Studienwechsel sei die Beschwerdeführerin im Studienfach Chemie aufgrund der privaten Lebenssituation mehrfach durchgefallen. Es seien auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG erfüllt, weswegen kein studienförderungsschädlicher Studienwechsel vorliege. Wenn eine psychische Erkrankung vorliege, liege kein schädlicher Studienwechsel vor. Einem ergänzenden schriftlichen Antrag der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass diese am römisch 40 geboren worden sei und daher das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten habe und im Sinne des StudFG 1992 grundsätzlich förderungswürdig sei. Darüber hinaus sei sie österreichische Staatsbürgerin im Sinne des Paragraph 2, StudFG und zähle somit zum begünstigten Personenkreis. Sie sei sozial bedürftig, habe noch kein Studium oder eine andere Ausbildung absolviert, weise einen überdurchschnittlich günstigen Studienerfolg an der Paracelsus Medizinischen Universität Salzburg im Fach „Pharmazie“ auf und habe dieses Studium im September 2018, also vor ihrem 30. Lebensjahr begonnen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine äußerst geringe Pension beziehe, der Vater sei bereits im Februar 2015 abrupt und vorzeitig verstorben. Die Beschwerdeführerin verfüge auch nicht über einen Ehegatten oder eingetragenen Partner, der über ein Einkommen verfüge, sie selbst verfüge auch über kein Einkommen. Somit bestehe soziale Bedürftigkeit. Sie habe das nunmehrige Studium zielstrebig betrieben und die vorgesehene Studienzeit nicht überschritten und habe auch die entsprechenden Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorgelegt.
Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, StudFG gelte ein Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden sei, ausdrücklich nicht als Studienwechsel im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StudFG. So ein Fall sei bei der Beschwerdeführerin gegeben. Der Studienwechsel sei durch ihre psychische Erkrankung, die ein unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden darstelle, zwingend herbeigeführt worden. Beigeschlossen wurde eine ärztliche Bestätigung, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem plötzlichen Tod ihres Vaters in Behandlung stand. Im Zuge dieser Behandlung seien ihr auch Beta-Blocker zur Regulierung der Panikattacken, des Blutdruckes und zur Milderung der depressiven Stimmung verabreicht worden. In weiterer Folge habe sich ihre private Lebenssituation weiter verschlechtert. Im Oktober 2017 sei ihre Großmutter, die Mutter des verstorbenen Vaters, ebenfalls verstorben. Dadurch habe sich der Krankheitsverlauf weiter verschlechtert. Aufgrund dieser Tatsache sei die Beschwerdeführerin vom 21.11.2016 bis 30.10.2017 zusätzlich bei einer klinischen Gesundheitspsychologin wegen einer mittelgradigen Depression in Behandlung gewesen. Auch hierzu wurde eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Vorfälle massiv verschlechtert, auch sei ihr Großvater im März 2018 zu einem schweren Pflegefall geworden. Mangels eigener finanzieller Mittel habe sich die Beschwerdeführerin zusätzlich um die zeitintensive Pflege des Großvaters kümmern, da die Kosten für eine 24-Stunden-Pflegehilfe nicht gedeckt werden haben können. Die Panikattacken und die psychische Erkrankung hätten die Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin derart vermindert, dass der Wechsel des Studiums nach Salzburg der einzige Ausweg aus der (aussichtslosen) Lebenssituation gewesen sei. Davor sei sie bereits an der Universität Wien im Studiengang Pharmazie inskribiert gewesen. Vor dem Studienwechsel sei die Beschwerdeführerin im Studienfach Chemie aufgrund der privaten Lebenssituation mehrfach durchgefallen. Es seien auch die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG erfüllt, weswegen kein studienförderungsschädlicher Studienwechsel vorliege. Wenn eine psychische Erkrankung vorliege, liege kein schädlicher Studienwechsel vor. 2. Mit Bescheid vom 10.01.2020 der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Salzburg, wurde der Antrag vom 13.12.2019 auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Studium „Pharmazie“ im Wintersemester 2011 begonnen habe und 10 Semester inskribiert gewesen sei, ohne die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) abzulegen. Die doppelte vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semester betrage in der Studienrichtung „Pharmazie“ fünf Semester. Die Beschwerdeführerin habe für ihr jetziges Studium „Pharmazie“ (Bachelor) einen Antrag auf Studienbeihilfe eingebracht. Da sie im Vorstudium „Pharmazie“ nicht innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters den ersten Studienabschnitt abgeschlossen habe, sei der Antrag auf Studienbeihilfe abzuweisen gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – nunmehr rechtsfreundlich vertreten – fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Es wurde ausgeführt, dass die Stipendienstelle Salzburg im angefochtenen Bescheid auf § 20 Abs. 2 StudFG verweise, wonach ein günstiger Studienerfolg dann nicht vorliege, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifach vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviere.
§ 15Stud
FG seien jedoch Vorstudien für die Anspruchsdauer des Studiums nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Studierenden Prüfungen anerkannt worden seien, Bescheide über die Anrechnung von Prüfungen seien für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Es sei somit eine klare Regelung getroffen worden, dass Vorstudien nur dann zu berücksichtigen seien, wenn eine Anrechnung des Vorstudiums erfolge. Im vorliegenden Fall liege eine solche Anrechnung nicht vor und somit sei das Vorstudium nicht zu berücksichtigen. Auch in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei ausgesprochen worden, dass ohne Anrechnung oder Anerkennung für das neue Studium die Anspruchsdauer mit dem Studienwechsel neu zu laufen beginne. Aus dieser Entscheidung ergebe sich somit ebenfalls, dass der günstige Studienerfolg ab dem Studienwechsel zu beurteilen und das Vorstudium nicht zu berücksichtigen sei und daher eine Nichtgewährung der Studienbeihilfe
§ 20Stud
FG ausscheide. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – nunmehr rechtsfreundlich vertreten – fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung. Es wurde ausgeführt, dass die Stipendienstelle Salzburg im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 20, Absatz 2, StudFG verweise, wonach ein günstiger Studienerfolg dann nicht vorliege, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifach vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviere.
Paragraph 15, StudFG seien jedoch Vorstudien für die Anspruchsdauer des Studiums nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Studierenden Prüfungen anerkannt worden seien, Bescheide über die Anrechnung von Prüfungen seien für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Es sei somit eine klare Regelung getroffen worden, dass Vorstudien nur dann zu berücksichtigen seien, wenn eine Anrechnung des Vorstudiums erfolge. Im vorliegenden Fall liege eine solche Anrechnung nicht vor und somit sei das Vorstudium nicht zu berücksichtigen. Auch in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei ausgesprochen worden, dass ohne Anrechnung oder Anerkennung für das neue Studium die Anspruchsdauer mit dem Studienwechsel neu zu laufen beginne. Aus dieser Entscheidung ergebe sich somit ebenfalls, dass der günstige Studienerfolg ab dem Studienwechsel zu beurteilen und das Vorstudium nicht zu berücksichtigen sei und daher eine Nichtgewährung der Studienbeihilfe
Paragraph 20, StudFG ausscheide.
- Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 16.03.2020 wurde der Vorstellung vom 28.01.2020 keine Folge geleistet und der Bescheid vom 10.01.2020 bestätigt. Der Antrag wurde abgewiesen, da die Dauer eines Vorstudiums überschritten worden sei. Ausgeführt wurde, dass sich im Falle einer Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einem Vorstudium die Anspruchsdauer im aktuellen Studium entsprechend verkürze. Dies entbinde jedoch nicht von der Vorlage eines günstigen Studienerfolges, auch nicht im Falle eines Studienwechsels nach § 17 Abs. 1 StudFG. Dieser notwendige Erfolg liege nicht vor, wenn der/die Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt oder nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen habe. Der günstige Studienerfolg liege außerdem nicht vor, wenn der/die Studierende die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Beihilfe beantragt werde, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert habe. Es lägen daher mehrere Abweisungsgründe vor, einerseits sei das Studium zu spät gewechselt worden, nämlich nach dem
- Semester, andererseits sei auch die
- Diplomprüfung des Vorstudiums nicht abgelegt worden. Selbst die Berücksichtigung zweier „Krankheitssemester“ ändere nichts an der Sachlage, da die besagte
- Diplomprüfung niemals abgelegt worden sei.
- Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 16.03.2020 wurde der Vorstellung vom 28.01.2020 keine Folge geleistet und der Bescheid vom 10.01.2020 bestätigt. Der Antrag wurde abgewiesen, da die Dauer eines Vorstudiums überschritten worden sei. Ausgeführt wurde, dass sich im Falle einer Anrechnung von Prüfungsleistungen aus einem Vorstudium die Anspruchsdauer im aktuellen Studium entsprechend verkürze. Dies entbinde jedoch nicht von der Vorlage eines günstigen Studienerfolges, auch nicht im Falle eines Studienwechsels nach Paragraph 17, Absatz eins, StudFG. Dieser notwendige Erfolg liege nicht vor, wenn der/die Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt oder nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen habe. Der günstige Studienerfolg liege außerdem nicht vor, wenn der/die Studierende die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Beihilfe beantragt werde, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert habe. Es lägen daher mehrere Abweisungsgründe vor, einerseits sei das Studium zu spät gewechselt worden, nämlich nach dem
- Semester, andererseits sei auch die
- Diplomprüfung des Vorstudiums nicht abgelegt worden. Selbst die Berücksichtigung zweier „Krankheitssemester“ ändere nichts an der Sachlage, da die besagte
- Diplomprüfung niemals abgelegt worden sei.
- Am 02.04.2020 wurde ein Vorlageantrag gestellt. In diesem wurde ausgeführt, dass das bisherige Vorbringen sowie das Vorbringen in der Vorstellung vom 28.01.2020 zum Vorbringen des Antrages erhoben werde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Graz zu entnehmen sei, dass ein Studienwechsel
§ 17Abs. 1 Z 2 Stud
FG nicht mehr zu beachten sei, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester, wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt habe. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Studienwechsel nicht mehr zu beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr betriebenen Studium die gesamten nicht angerechneten Vorstudienzeiten (das seien im vorliegenden Fall zwei Semester) zurückgelegt habe. Die Antragstellerin habe die ersten drei Semester an der Paracelsus Medizinischen Universität Salzburg erfolgreich absolviert und befinde sich derzeit im vierten Semester. 5. Am 02.04.2020 wurde ein Vorlageantrag gestellt. In diesem wurde ausgeführt, dass das bisherige Vorbringen sowie das Vorbringen in der Vorstellung vom 28.01.2020 zum Vorbringen des Antrages erhoben werde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Graz zu entnehmen sei, dass ein Studienwechsel
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG nicht mehr zu beachten sei, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester, wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt habe. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Studienwechsel nicht mehr zu beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr betriebenen Studium die gesamten nicht angerechneten Vorstudienzeiten (das seien im vorliegenden Fall zwei Semester) zurückgelegt habe. Die Antragstellerin habe die ersten drei Semester an der Paracelsus Medizinischen Universität Salzburg erfolgreich absolviert und befinde sich derzeit im vierten Semester.
- Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2020 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der zugrundeliegende Bescheid vom 10.01.2020 bestätigt. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass aus dem vorher betriebenen Studium keinerlei Lehrveranstaltungen angerechnet werden konnten und damit sei eindeutig von einem Studienwechsel nach dem
- Semester auszugehen. Die vorgelegten Facharztbestätigungen über die Erkrankung der Beschwerdeführerin würden es ermöglichen, zwei Semester wegen Krankheit anzuerkennen, somit betrage die Vorstudienzeit 12 Semester. Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe sei u.a., dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweise (§§ 16 bis 25), wobei § 16 StudFG auf das zielstrebige Betreiben eines Studiums verweise (§ 17). § 17 Abs. 1 StudFG wiederum führe aus, was im Falle eines Studienwechsels unter zielstrebigem Studium zu verstehen sei, so darf das Studium nicht öfter als zweimal (Z 1) und nicht später als nach dem zweiten inskribierten Semester (Z 2) gewechselt werden und es müsse ein Studienerfolg aus dem vorher betriebenen Studium vorliegen. Ein 14 Semester lang betriebenes Vorstudium entspreche nicht dem geforderten zielstrebigen Studieren und könne daher keinesfalls unberücksichtigt bleiben. Auch § 17 Abs. 1 StudFG würde zu keinem Anspruch führen können, da ja im neuen Studium 12 Semester zurückgelegt werden müssten, um den späten Wechsel zu sanieren, wodurch dann auch hier die Anspruchsdauer überschritten wäre. Darüber hinaus liege auch kein Studienerfolg aus dem Vorstudium vor, die erste Diplomprüfung im Diplomstudium „Pharmazie“ hätte spätestens nach dem fünften Semester abgelegt werden müssen, der
- Abschnitt sei aber nicht abgeschlossen worden.
- Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2020 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der zugrundeliegende Bescheid vom 10.01.2020 bestätigt. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass aus dem vorher betriebenen Studium keinerlei Lehrveranstaltungen angerechnet werden konnten und damit sei eindeutig von einem Studienwechsel nach dem
- Semester auszugehen. Die vorgelegten Facharztbestätigungen über die Erkrankung der Beschwerdeführerin würden es ermöglichen, zwei Semester wegen Krankheit anzuerkennen, somit betrage die Vorstudienzeit 12 Semester. Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe sei u.a., dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweise (Paragraphen 16 bis 25), wobei Paragraph 16, StudFG auf das zielstrebige Betreiben eines Studiums verweise (Paragraph 17,). Paragraph 17, Absatz eins, StudFG wiederum führe aus, was im Falle eines Studienwechsels unter zielstrebigem Studium zu verstehen sei, so darf das Studium nicht öfter als zweimal (Ziffer eins,) und nicht später als nach dem zweiten inskribierten Semester (Ziffer 2,) gewechselt werden und es müsse ein Studienerfolg aus dem vorher betriebenen Studium vorliegen. Ein 14 Semester lang betriebenes Vorstudium entspreche nicht dem geforderten zielstrebigen Studieren und könne daher keinesfalls unberücksichtigt bleiben. Auch Paragraph 17, Absatz eins, StudFG würde zu keinem Anspruch führen können, da ja im neuen Studium 12 Semester zurückgelegt werden müssten, um den späten Wechsel zu sanieren, wodurch dann auch hier die Anspruchsdauer überschritten wäre. Darüber hinaus liege auch kein Studienerfolg aus dem Vorstudium vor, die erste Diplomprüfung im Diplomstudium „Pharmazie“ hätte spätestens nach dem fünften Semester abgelegt werden müssen, der
- Abschnitt sei aber nicht abgeschlossen worden.
- Am 12.08.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das bisherige Vorbringen zum Vorbringen der Beschwerde erhoben werde. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Studium in Wien als Vorstudium qualifiziert habe. Es wurde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in § 15 Abs. 1 StudFG eine klare Regelung und Definition getroffen werde, dass Vorstudien nur dann zu berücksichtigen seien, wenn eine Anrechnung des Vorstudiums erfolge. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Somit sei das Vorstudium nicht zu berücksichtigen. Auf diese Argumentation sei in den Bescheiden nicht eingegangen worden. Es sei mangels der Anrechnung von Vorstudienzeiten nicht von einer zu langen Studiendauer auszugehen. Es sei rechtlich unerheblich, ob die erste Diplomprüfung des Vorstudiums absolviert worden sei oder nicht, da das Vorstudium nicht zu berücksichtigen sei. Auch seien der Studienwechsel und dessen Zeitpunkt nicht schädlich, wie bereits umfassend im Antrag auf Studienförderung ausgeführt. Der Studienwechsel der Beschwerdeführerin sei durch ihre psychische Erkrankung, die ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden darstelle, zwingend herbeigeführt worden. Die Behörde habe es unterlassen dies zu prüfen.
- Am 12.08.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das bisherige Vorbringen zum Vorbringen der Beschwerde erhoben werde. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Studium in Wien als Vorstudium qualifiziert habe. Es wurde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Paragraph 15, Absatz eins, StudFG eine klare Regelung und Definition getroffen werde, dass Vorstudien nur dann zu berücksichtigen seien, wenn eine Anrechnung des Vorstudiums erfolge. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Somit sei das Vorstudium nicht zu berücksichtigen. Auf diese Argumentation sei in den Bescheiden nicht eingegangen worden. Es sei mangels der Anrechnung von Vorstudienzeiten nicht von einer zu langen Studiendauer auszugehen. Es sei rechtlich unerheblich, ob die erste Diplomprüfung des Vorstudiums absolviert worden sei oder nicht, da das Vorstudium nicht zu berücksichtigen sei. Auch seien der Studienwechsel und dessen Zeitpunkt nicht schädlich, wie bereits umfassend im Antrag auf Studienförderung ausgeführt. Der Studienwechsel der Beschwerdeführerin sei durch ihre psychische Erkrankung, die ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden darstelle, zwingend herbeigeführt worden. Die Behörde habe es unterlassen dies zu prüfen.
- Mit Schreiben vom 11.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.09.2020, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2011 das Diplomstudium der „Pharmazie“ an der Universität Wien. Am 21.11.2011 stellte sie einen Antrag auf Studienbeihilfe, welcher mit Bescheid vom 02.12.2011 mangels sozialer Bedürftigkeit abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin war vom Wintersemester 2011 bis zum Antragszeitpunkt im Wintersemester 2019 durchgehend für die Studienrichtung „Pharmazie“ an der Universität Wien zugelassen, zunächst für das Diplomstudium und danach ab dem Wintersemester 2016 für das Bachelorstudium „Pharmazie“. Im Wintersemester 2018 begann die Beschwerdeführerin zusätzlich das Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg. Am 13.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Studienbeihilfe für das Bachelorstudium der „Pharmazie“ an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg. Aus dem Vorstudium der „Pharmazie“ an der Universität Wien wurden keine positiv beurteilten Prüfungen oder sonstigen Studienleistungen für das Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg anerkannt. Der Studienwechsel der Beschwerdeführerin vom Diplomstudium „Pharmazie“ bzw. Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg erfolgte nach dem dritten inskribierten Semester, konkret nach dem
- Semester. Die Beschwerdeführerin hat die erste Diplomprüfung des Diplomstudiums „Pharmazie“ an der Universität Wien nicht abgeschlossen, daher jedenfalls auch nicht bis zum Ende des fünften Semesters des Diplomstudiums „Pharmazie“. Die Beschwerdeführerin war vom 21.11.2016 bis 30.10.2017 in psychologischer Behandlung bei einer klinischen und Gesundheitspsychologin wegen „mittelgradiger Depression“. Die Beschwerdeführerin befindet sich auch seit 2015 in medizinischer Betreuung wegen „krankheitsbedingter Beeinträchtigung in Form von Panikattacken, Depressionen und Blutdruckschwankungen sowie damit einhergehender geminderter Einsichtsfähigkeit aufgrund ihrer damals belastenden Familiensituation im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters, ihrer Großmutter und der Pflege des Großvaters“. Die Beschwerdeführerin hat vor dem Tod ihres Vaters im Februar 2015 im Zeitraum von insgesamt sieben Semestern (Wintersemester 2011 bis Wintersemester 2014) im Diplomstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien insgesamt 30 ECTS abgelegt. Im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2014 legte die Beschwerdeführerin keine einzige Prüfung ab.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin an der festgestellten Erkrankung leidet, ergibt sich aus der vorgelegten fachärztlichen bzw. psychologischen Stellungnahmen.
- Rechtliche Beurteilung: 1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019, lauten:1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, lauten: „II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
- Abschnitt Voraussetzungen §
- Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
- sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
- sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
- noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
- noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),
- das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich a) für Selbsterhalter
§ 27
um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,a) für Selbsterhalter
Paragraph 27, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, b) für Studierende
§ 28
, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,b) für Studierende
Paragraph 28,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre, c) für behinderte Studierende
§ 29
um fünf Jahre,c) für behinderte Studierende
Paragraph 29, um fünf Jahre,
- d)für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
- d)für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben. […] Vorstudien § 15.
(1)Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.Paragraph 15,
(1)Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.
(2)Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.
(3)Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden
- das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und
- die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.
(4)Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums und eines an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende
- das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,
- die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums oder des daran anschließenden Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat. (Anm.:Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2005)(Anm.:Z 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2005,)
(5)Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
(5)Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
(6)In die Fristen
Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
§ 1Abs.
2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes
den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist
Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist
§ 61Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend.
(6)In die Fristen
Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes
den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 1979,, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist
Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist
Paragraph 61, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ausreichend. 4. Abschnitt Günstiger Studienerfolg Allgemeine Voraussetzungen § 16.
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der StudierendeParagraph 16,
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
- sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
- sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),
- die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
- die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und
- Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
- Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 25).
(2)Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen. Studienwechsel § 17.
(1)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der StudierendeParagraph 17,
(1)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
- das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
- das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
- nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2)Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
(2)Nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, gelten:
- Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
- Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
- Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
- die Aufnahme eines Masterstudiums
§ 15Abs.
3,4. die Aufnahme eines Masterstudiums
Paragraph 15, Absatz 3,, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums
§ 15Abs.
4.5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums
Paragraph 15, Absatz 4,
(3)Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem
Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
(3)Ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem
Absatz eins, Ziffer 2, zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2016)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,) […] Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen § 20.
(1)Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen StudienerfolgesParagraph 20,
(1)Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
- in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
- nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
- nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;
- nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;
- abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;
- abweichend von Ziffer 2, nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;
- abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
- abweichend von Ziffer 4, nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
(2)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 2.1. Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe ist
§ 6Stud
FG, dass der Studierende (1.) sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), (2.) noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Abs. 2), (3.) einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und (4.) das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.2.1. Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe ist
Paragraph 6, StudFG, dass der Studierende (1.) sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12), (2.) noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Absatz 2,), (3.) einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25) und (4.) das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. 2.2.
§ 17Abs. 1 Z 2 Stud
FG liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG bestimmt, dass ein Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 leg. cit. gilt.2.2.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, StudFG bestimmt, dass ein Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, leg. cit. gilt. Ein Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 StudFG liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluss an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060; vgl. auch 04.11.2002, 2002/10/0167).Ein Studienwechsel iSd Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob der Studierende unmittelbar im Anschluss an den Abbruch des Vorstudiums ein neues (anderes) Studium aufnimmt oder ob dazwischen ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt. Irrelevant ist es auch, ob der Studierende im Vorstudium Studienbeihilfe bezogen oder zumindest einen Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt hätte (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060; vergleiche auch 04.11.2002, 2002/10/0167). Ein Studium iSd § 17 Abs. 1 StudFG liegt bereits bei Inskription vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, dh das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich z.B. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich (VwGH 02.09.1998, 98/12/0163).Ein Studium iSd Paragraph 17, Absatz eins, StudFG liegt bereits bei Inskription vor, soweit eine solche in den Studienvorschriften bzw. Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Aus welchem Grund der Studierende inskribiert hat oder ob er tatsächlich studiert, dh das Ausbildungsangebot der betreffenden Bildungseinrichtung annimmt und sich z.B. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen dieser Einrichtung Wissen aneignet, das er allenfalls durch die Ablegung von Prüfungen nachweist, ist rechtlich unerheblich (VwGH 02.09.1998, 98/12/0163). 2.
- Die Beschwerdeführerin studierte/inskribierte ab dem Wintersemester 2011 das Diplomstudium der „Pharmazie“ an der Universität Wien. Im Wintersemester 2016 erfolgte der Umstieg in das Bachelorstudium der „Pharmazie“ ebenfalls an der Universität Wien. Im Wintersemester 2018 begann die Beschwerdeführerin zusätzlich das Bachelorstudium der „Pharmazie“ an der Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg, für welches die Beschwerdeführerin auch die gegenständliche Studienbeihilfe beantragte. Der Studienwechsel erfolgte daher nach dem
- Semester. 2.
- Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob der Wechsel des Studiums – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde (iSd § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG), und sohin „Krankheitssemester“ in Betracht kommen. 2.
- Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob der Wechsel des Studiums – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde (iSd Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, StudFG), und sohin „Krankheitssemester“ in Betracht kommen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass der Gesetzgeber mit der Wendung „zwingend herbeigeführt“ in § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG 1992 einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung verlangt, der über eine „bloße Kausalität“ hinausgeht. Außerdem muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein (vgl. VwGH 2.9.1998, 97/12/0371; als Beispiele werden in diesem Erkenntnis eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium). Nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere Studien spezifisch behindernder Grund führt in diesem Sinne den Studienwechsel „zwingend“ herbei (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0076, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass der Gesetzgeber mit der Wendung „zwingend herbeigeführt“ in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, StudFG 1992 einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung verlangt, der über eine „bloße Kausalität“ hinausgeht. Außerdem muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein vergleiche VwGH 2.9.1998, 97/12/0371; als Beispiele werden in diesem Erkenntnis eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium). Nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere Studien spezifisch behindernder Grund führt in diesem Sinne den Studienwechsel „zwingend“ herbei (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0076, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass von einer zwingenden Herbeiführung eines Studienwechsel durch eine psychische Erkrankung iSd § 17 Abs. 2 StudFG nur dann gesprochen werden kann, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorlagen, die dem Studierenden nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen. Von einer „zwingenden Herbeiführung“ eines Studienwechsels kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn der Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung („Wiederherstellung der Studierfähigkeit“) sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt (VwGH 27.02.2006, 2005/10/0071).So hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass von einer zwingenden Herbeiführung eines Studienwechsel durch eine psychische Erkrankung iSd Paragraph 17, Absatz 2, StudFG nur dann gesprochen werden kann, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorlagen, die dem Studierenden nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen. Von einer „zwingenden Herbeiführung“ eines Studienwechsels kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn der Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung („Wiederherstellung der Studierfähigkeit“) sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt (VwGH 27.02.2006, 2005/10/0071). Fallbezogen ist davon auszugehen, dass das Diplomstudium bzw. das Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien sowie das Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg hinsichtlich der psychischen wie physischen Anforderungen sehr ähnlich sind. Der wesentliche, die Beschwerdeführerin betreffende Unterschied liegt wohl im Studienort. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt hinsichtlich einer „zwingenden Herbeiführung“ eines Studienwechsels allerdings das Vorliegen eines studienspezifischen Verhinderungsgrundes, der gerade die Durchführung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht. Fallbezogen liegt kein spezifischer Grund vor, der gerade die Durchführung des Bachelorstudiums „Pharmazie“ an der Universität Wien unmöglich machen würde, der Absolvierung des Bachelorstudiums „Pharmazie“ an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg aber nicht entgegensteht. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte „mittelgradige Depression“ sowie die „krankheitsbedingte Beeinträchtigung in Form von Panikattacken, Depressionen und Blutdruckschwankungen sowie damit einhergehender geminderter Einsichtsfähigkeit“ behindern beide Studien in gleicher Weise. Folgt man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, würde der dargestellte Grund nicht nur das Vorstudium, sondern sämtliche Studien, vor allem auch das Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg in gleicher Weise behindern. Eine mögliche Wirkung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ursachen kann nur in einer Zeitverzögerung des Studiums gesehen werden, der aber in gleicher Weise hinsichtlich des Diplomstudiums bzw. Bachelorstudiums „Pharmazie“ an der Universität Wien und des Bachelorstudiums „Pharmazie“ an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg eingetreten wäre. Es hätte daher im Zeitpunkt der Aufnahme des Bachelorstudiums „Pharmazie“ an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg eine psychische Beeinträchtigung vorliegen müssen, die für eine ins Gewicht fallende Zeit infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung dieses bisher betriebenen Studiums unmöglich gemacht hat, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg aber nicht entgegenstand. Die Beschwerdeführerin hat aber in keiner Weise dargelegt, welche spezifischen Eigenschaften oder Fähigkeiten sie verloren hat, sodass ihr die Weiterführung des Studiums an der Universität Wien nicht mehr möglich sei, die Erzielung eines günstigen Studienerfolges im Studium an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg hingegen schon. Dazu hat die Beschwerdeführerin auch verabsäumt, darzustellen, inwiefern sich die Anforderungen des bisher betriebenen Studiums an der Universität Wien und des Studiums der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg unterscheiden. Ein qualifizierter Zusammenhang zwischen Ursache („mittelgradige Depression“; „krankheitsbedingte Beeinträchtigung in Form von Panikattacken, Depressionen und Blutdruckschwankungen sowie damit einhergehender geminderter Einsichtsfähigkeit“) und Wirkung (Unmöglichkeit, das bisherige Studium weiter zu betreiben), der über eine „bloße Kausalität“ hinausgeht, liegt verfahrensgegenständlich gerade nicht vor. 2.
- Da die Beschwerdeführerin den Studienwechsel erst weit nach dem dritten inskribierten Semester im Vorstudium vollzogen hat – die Beschwerdeführerin studierte seit 2011 an der Universität Wien, zuerst im Diplomstudienplan und nachfolgend ab dem Wintersemester 2016 im Bachelorstudienplan „Pharmazie“ – und für diesen Wechsel keiner der gesetzlich angeführten Ausnahmetatbestände des § 17 Abs. 2 StudFG, vor allem nicht Z 2, erfüllt wurde, handelt es sich um einen Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG und es kann somit nicht vom notwendigen günstigen Studienerfolg ausgegangen werden. 2.
- Da die Beschwerdeführerin den Studienwechsel erst weit nach dem dritten inskribierten Semester im Vorstudium vollzogen hat – die Beschwerdeführerin studierte seit 2011 an der Universität Wien, zuerst im Diplomstudienplan und nachfolgend ab dem Wintersemester 2016 im Bachelorstudienplan „Pharmazie“ – und für diesen Wechsel keiner der gesetzlich angeführten Ausnahmetatbestände des Paragraph 17, Absatz 2, StudFG, vor allem nicht Ziffer 2,, erfüllt wurde, handelt es sich um einen Studienwechsel im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StudFG und es kann somit nicht vom notwendigen günstigen Studienerfolg ausgegangen werden. 2.
- Darüber hinaus liegt auch kein günstiger Studienerfolg der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Vorstudium an der Universität Wien (Diplomstudium „Pharmazie“) vor, weil
§ 20Abs. 2 Stud
FG ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin die erste Diplomprüfung innerhalb von fünf Semestern ablegen hätte müssen. Sie hat die erste Diplomprüfung allerdings überhaupt nicht abgelegt.2.6. Darüber hinaus liegt auch kein günstiger Studienerfolg der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Vorstudium an der Universität Wien (Diplomstudium „Pharmazie“) vor, weil
Paragraph 20, Absatz 2, StudFG ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin die erste Diplomprüfung innerhalb von fünf Semestern ablegen hätte müssen. Sie hat die erste Diplomprüfung allerdings überhaupt nicht abgelegt. Da ein entsprechender Studienerfolg nicht nachgewiesen wurde, kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Studienbeihilfe nicht bewilligte. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte soziale Bedürftigkeit – aufgrund der Tatsache, dass ihr Vater verstorben sei und ihre Mutter Mindestpensionsbezieherin sei – nichts zu ändern, da diese Bedürftigkeit lediglich eine Voraussetzung (von mehreren) für die Gewährung von Studienbeihilfe darstellt (vgl. § 6 StudFG). Die Voraussetzung des günstigen Studienerfolgs ist aufgrund des nicht aus zwingenden Gründen erfolgten Studienwechsels hingegen nicht gegeben. Da ein entsprechender Studienerfolg nicht nachgewiesen wurde, kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Studienbeihilfe nicht bewilligte. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte soziale Bedürftigkeit – aufgrund der Tatsache, dass ihr Vater verstorben sei und ihre Mutter Mindestpensionsbezieherin sei – nichts zu ändern, da diese Bedürftigkeit lediglich eine Voraussetzung (von mehreren) für die Gewährung von Studienbeihilfe darstellt vergleiche Paragraph 6, StudFG). Die Voraussetzung des günstigen Studienerfolgs ist aufgrund des nicht aus zwingenden Gründen erfolgten Studienwechsels hingegen nicht gegeben. 2.7. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein Vorbringen in Bezug auf § 15 Abs. 1 StudFG erstattet, ist dem entgegen zu halten, dass die Regelung des § 15 StudFG – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu einem Anspruch auf Studienbeihilfe führen kann, weil diese Bestimmung nur die Verkürzung der Anspruchsdauer durch Anerkennungen aus einem Vorstudium regelt, aber keine Auswirkung auf die Regelungen auf die Anspruchsvoraussetzung des günstigen Studienerfolges hat. Die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe verkürzt sich für das beantragte Studium an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg nicht, da keine Studienleistungen aus dem Vorstudium anerkannt worden sind. Ob aber überhaupt ein Anspruch auf Studienbeihilfe für dieses Studium besteht, hängt davon ab, ob
§ 6Z 3 Stud
FG der günstige Studienerfolg nachgewiesen werden kann. Von der Beschwerdeführerin ist kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen worden, da einerseits das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wurde und andererseits die erste Diplomprüfung aus dem Vorstudium nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert wurde. Da kein günstiger Studienerfolg aus dem Vorstudium vorliegt, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe und § 15 StudFG mit seiner Regelung über die Anspruchsdauer kann nicht zur Anwendung kommen. Auch die Wartezeit ist noch nicht abgelaufen, da die Beschwerdeführerin im neuen Studium noch nicht genauso viele Semester wie im Vorstudium absolviert hat (vgl. VwGH 28.02.2017, Ro 2016/16/0005, zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm dem nunmehrigen § 17 Abs. 3 StudFG). 2.7. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein Vorbringen in Bezug auf Paragraph 15, Absatz eins, StudFG erstattet, ist dem entgegen zu halten, dass die Regelung des Paragraph 15, StudFG – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu einem Anspruch auf Studienbeihilfe führen kann, weil diese Bestimmung nur die Verkürzung der Anspruchsdauer durch Anerkennungen aus einem Vorstudium regelt, aber keine Auswirkung auf die Regelungen auf die Anspruchsvoraussetzung des günstigen Studienerfolges hat. Die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe verkürzt sich für das beantragte Studium an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Salzburg nicht, da keine Studienleistungen aus dem Vorstudium anerkannt worden sind. Ob aber überhaupt ein Anspruch auf Studienbeihilfe für dieses Studium besteht, hängt davon ab, ob
Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG der günstige Studienerfolg nachgewiesen werden kann. Von der Beschwerdeführerin ist kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen worden, da einerseits das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wurde und andererseits die erste Diplomprüfung aus dem Vorstudium nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert wurde. Da kein günstiger Studienerfolg aus dem Vorstudium vorliegt, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe und Paragraph 15, StudFG mit seiner Regelung über die Anspruchsdauer kann nicht zur Anwendung kommen. Auch die Wartezeit ist noch nicht abgelaufen, da die Beschwerdeführerin im neuen Studium noch nicht genauso viele Semester wie im Vorstudium absolviert hat vergleiche VwGH 28.02.2017, Ro 2016/16/0005, zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in Verbindung mit dem nunmehrigen Paragraph 17, Absatz 3, StudFG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.8.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.8.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles (VwGH 28.02.2017, Ro 2016/16/0005; 21.01.2015, Ro 2014/10/0028; 27.02.2006, 2005/10/0071; 26.05.2011, 2011/16/0076; 26.05.2011, 2011/16/0060; 16.12.2002, 2002/10/0008; 04.11.2002, 2002/10/0167; 2.9.1998, 97/12/0371; 02.09.1998, 98/12/0163). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W224.2235095.1.00