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{'item': 'W224 2236806-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 90§ 45§ 46§ 6§ 28§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW224 2236806-1 Spruch, W224 2236806-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 05.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nostrifizierung seines an der Universität Alexandria erworbenen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss des Diplomstudiums der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Beigeschlossen wurde eine Reisepasskopie, der aktuelle Meldezettel, ein Lebenslauf, ein Reifezeugnis (Matura) oder eine Urkunde, aufgrund derer die Zulassung zum Studium an der ausländischen Universität erfolgte, ein „Graduation Certificate“, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Grad „Bachelor of dental medicine and surgergy in ‚July 2003‘“ erworben hat, ein „Certificate“ der Alexandria University, Faculty of Dentistry, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer 2003 graduierte und ein „Internship“ über 12 Monate (vom 01.11.2003 bis 31.10.2004) an der Fakultät absolvierte, eine Bestätigung der Österreichischen Zahnärztekammer, aus der hervorgeht, dass die Anerkennung des vom Beschwerdeführer in Ägypten absolvierten Studiums im Sinne einer Nostrifikation

§ 90

UG die zwingende Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich ist und der Syllabus der Kurse, die an der Faculty of Dentistry, Alexandria University, unterrichtet werden.1. Am 05.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nostrifizierung seines an der Universität Alexandria erworbenen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss des Diplomstudiums der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Beigeschlossen wurde eine Reisepasskopie, der aktuelle Meldezettel, ein Lebenslauf, ein Reifezeugnis (Matura) oder eine Urkunde, aufgrund derer die Zulassung zum Studium an der ausländischen Universität erfolgte, ein „Graduation Certificate“, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Grad „Bachelor of dental medicine and surgergy in ‚July 2003‘“ erworben hat, ein „Certificate“ der Alexandria University, Faculty of Dentistry, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer 2003 graduierte und ein „Internship“ über 12 Monate (vom 01.11.2003 bis 31.10.2004) an der Fakultät absolvierte, eine Bestätigung der Österreichischen Zahnärztekammer, aus der hervorgeht, dass die Anerkennung des vom Beschwerdeführer in Ägypten absolvierten Studiums im Sinne einer Nostrifikation

Paragraph 90, UG die zwingende Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich ist und der Syllabus der Kurse, die an der Faculty of Dentistry, Alexandria University, unterrichtet werden.

  1. Am 28.01.2020 wurde ein „Stichprobentest Zahnmedizin“ durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde in 11 Fächern einer Testung unterzogen, wobei er in neun Fächern weniger als die Hälfte der möglichen Punkteanzahl erreichte.
  2. Am 22.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer

§ 45

AVG im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens geprüft werde, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sei. Als Beweismittel sei ein Stichprobentest zulässig (§ 19 Abs. 1 des II. Abschnitts der Satzung). Nur wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben sei und (allenfalls) nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen würden, könne mit der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen (und/oder einer wissenschaftlichen Arbeit) zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit das Nostrifizierungsverfahren positiv abgeschlossen werden (§ 90 Abs. 4 UG; vgl. auch § 19 Abs. 2 des II. Abschnittes der Satzung). Um nähere Kenntnisse über die Inhalte des an der Universität Alexandria/Ägypten abgeschlossenen Studiums zu erzielen, sei am 28.01.2020 ein Stichprobentest durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in neun von 11 geprüften Fächern eindeutige Defizite aufweise und nicht einmal die Hälfte der jeweiligen Punkte erreicht habe. Anlässlich der Überprüfung der Gleichwertigkeit des an der Universität Alexandria/Ägypten abgeschlossenen Studiums mit dem Diplomstudium Zahnmedizin (UN 203) an der Medizinischen Universität auf Basis der vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen sowie einer Gegenüberstellung der Studienvorschriften habe festgestellt werden müssen, dass die an der Medizinischen Universität Wien im Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrinhalte insbesondere in den Bereichen Chirurgie und Kieferchirurgie in dem vom Beschwerdeführer in Ägypten abgeschlossenen Studium nicht in ausreichender Weise enthalten gewesen seien. In diesen Fächern werde nicht einmal die Hälfte des im Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien vorgesehen Stundenausmaßes erreicht. Das Ergebnis des Stichprobentestes bestätige dieses Bild. Um zum Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien zugelassen zu werden, sei die Absolvierung eines Aufnahmetestes („MedAT-Z“) erforderlich. Dieser bestehe aus Testreihen, die das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik umfassen würden. Das im Studienblatt des Beschwerdeführers ausgewiesene „Vorjahr“ (P.C.C. Year) weise Inhalte auf, welche an der Medizinischen Universität Wien bereits vor Beginn des Studiums vorausgesetzt würden und daher für den Vergleich der Studieninhalte bzw. der hierfür im Studium veranschlagten Stunden unerheblich seien. Das Bachelorstudium an der Universität Alexandria/Ägypten dauere (ohne „Vorjahr“) bloß vier Jahre, das Diplomstudium an der Medizinischen Universität Wien hingegen sechs Jahre, woraus folglich nur partiell deckungsgleiche Stundenzahlen und eine unzureichende inhaltliche Vertiefung resultieren könnten. Die Ergebnisse des Stichprobentests vom 28.01.2020, wonach Kenntnisse in der überwiegenden Anzahl der Fächer in völlig unzureichendem Ausmaß vorhanden seien, veranschauliche diese Feststellung. Nach dem damaligen Stand des Ermittlungsverfahrens sei der in Ägypten erworbene Studienabschluss des Beschwerdeführers mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht einmal dem Grunde nach gleichwertig. Aufgrund der gravierenden Abweichungen, die sich sowohl aus den Antragsunterlagen als auch aus den Ergebnissen des Stichprobentests ergeben würden, könne eine Gleichwertigkeit, nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens, auch nicht durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen erreicht werden. Es wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben innerhalb von zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen und allenfalls weitere Ausbildungsnachweise, insbesondere zu den Studieninhalten samt Stundenzahlen und ECTS-Angaben, vorzulegen. 3. Am 22.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens geprüft werde, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sei. Als Beweismittel sei ein Stichprobentest zulässig (Paragraph 19, Absatz eins, des römisch zwei. Abschnitts der Satzung). Nur wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben sei und (allenfalls) nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen würden, könne mit der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen (und/oder einer wissenschaftlichen Arbeit) zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit das Nostrifizierungsverfahren positiv abgeschlossen werden (Paragraph 90, Absatz 4, UG; vergleiche auch Paragraph 19, Absatz 2, des römisch zwei. Abschnittes der Satzung). Um nähere Kenntnisse über die Inhalte des an der Universität Alexandria/Ägypten abgeschlossenen Studiums zu erzielen, sei am 28.01.2020 ein Stichprobentest durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in neun von 11 geprüften Fächern eindeutige Defizite aufweise und nicht einmal die Hälfte der jeweiligen Punkte erreicht habe. Anlässlich der Überprüfung der Gleichwertigkeit des an der Universität Alexandria/Ägypten abgeschlossenen Studiums mit dem Diplomstudium Zahnmedizin (UN 203) an der Medizinischen Universität auf Basis der vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen sowie einer Gegenüberstellung der Studienvorschriften habe festgestellt werden müssen, dass die an der Medizinischen Universität Wien im Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrinhalte insbesondere in den Bereichen Chirurgie und Kieferchirurgie in dem vom Beschwerdeführer in Ägypten abgeschlossenen Studium nicht in ausreichender Weise enthalten gewesen seien. In diesen Fächern werde nicht einmal die Hälfte des im Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien vorgesehen Stundenausmaßes erreicht. Das Ergebnis des Stichprobentestes bestätige dieses Bild. Um zum Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien zugelassen zu werden, sei die Absolvierung eines Aufnahmetestes („MedAT-Z“) erforderlich. Dieser bestehe aus Testreihen, die das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik umfassen würden. Das im Studienblatt des Beschwerdeführers ausgewiesene „Vorjahr“ (P.C.C. Year) weise Inhalte auf, welche an der Medizinischen Universität Wien bereits vor Beginn des Studiums vorausgesetzt würden und daher für den Vergleich der Studieninhalte bzw. der hierfür im Studium veranschlagten Stunden unerheblich seien. Das Bachelorstudium an der Universität Alexandria/Ägypten dauere (ohne „Vorjahr“) bloß vier Jahre, das Diplomstudium an der Medizinischen Universität Wien hingegen sechs Jahre, woraus folglich nur partiell deckungsgleiche Stundenzahlen und eine unzureichende inhaltliche Vertiefung resultieren könnten. Die Ergebnisse des Stichprobentests vom 28.01.2020, wonach Kenntnisse in der überwiegenden Anzahl der Fächer in völlig unzureichendem Ausmaß vorhanden seien, veranschauliche diese Feststellung. Nach dem damaligen Stand des Ermittlungsverfahrens sei der in Ägypten erworbene Studienabschluss des Beschwerdeführers mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht einmal dem Grunde nach gleichwertig. Aufgrund der gravierenden Abweichungen, die sich sowohl aus den Antragsunterlagen als auch aus den Ergebnissen des Stichprobentests ergeben würden, könne eine Gleichwertigkeit, nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens, auch nicht durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen erreicht werden. Es wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben innerhalb von zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen und allenfalls weitere Ausbildungsnachweise, insbesondere zu den Studieninhalten samt Stundenzahlen und ECTS-Angaben, vorzulegen.

  1. Am 31.03.2020 nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: Es hätten alle zahnärztlichen Fakultäten in Ägypten das gleiche System, dies bedeute, dass alle Bachelor-Abschlüsse fünf Jahre + ein praktisches Jahr betragen würden und es gäbe viele ägyptische Zahnärzte, die ohne Probleme in die Ergänzungsprüfungen eingeschrieben worden seien. Der Beschwerdeführer frage sich, wieso während des Bewertungszeitraumes seiner Dokumente und vor dem Stichprobentest ihn keiner über dieses Problem informiert habe. Bezogen auf den Chirurgie-Lehrplan führte der Beschwerdeführer aus, dass der Lehrplan „Oral Surgery“ in drei Fächer unterteilt sei und er habe auch Freunde von der Universität Alexandria mit dem gleichen Lehrplan, die ohne Probleme in die Ergänzungsprüfungen eingeschrieben worden seien. Dies könne von der Universität ganz leicht in ihren Dokumenten überprüft werden. Der Beschwerdeführer sei nur anderthalb Monate vor dem Stichprobentest informiert worden, es wäre so schwierig gewesen, alle 11 Blöcke in dieser kurzen Zeit zu lernen, besonders, da es sein erstes Mal gewesen sei, Medizin auf Deutsch zu lernen. Daher hatte er, wie die meisten Studenten, vorgehabt, die Blöcke zu teilen und die Ergänzungsprüfungen zu machen. Trotz der begrenzten Zeit habe er zwei Blöcke bestanden, daher wolle er seine Chance haben, die anderen Blöcke in der Ergänzungsprüfung abzuschließen. Der Beschwerdeführer habe ungefähr 15 Jahre als Zahnarzt in Ägypten und Saudi-Arabien in bekannten Krankenhäusern gearbeitet und hoffe, dass er die Chance bekäme, an den Ergänzungsprüfungen teilzunehmen.
  2. Mit Bescheid vom 28.05.2020 der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde), Zl. 27-Z- 421 2019/20, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seines an der Universität Alexandria/Ägypten erworbenen Studienabschlusses „Bachelor of Dental Medicine and Surgery“ als österreichischer Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung“) abgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass anlässlich der Überprüfung der Gleichwertigkeit des an der Universität Alexandria/Ägypten abgeschlossenen Studiums mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien auf Basis der übermittelten Unterlagen sowie einer Gegenüberstellung der Studienvorschriften festgestellt werden habe müssen, dass die an der Medizinischen Universität Wien im Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrinhalte insbesondere der Bereich Chirurgie und Kieferorthopädie in dem vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studium in Ägypten nicht in ausreichender Weise enthalten seien. In diesem Fach werde nicht einmal die Hälfte des im Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien vorgesehenen Stundenausmaßes erreicht. Die Ergebnisse des Stichprobentests vom 28.01.2020, wonach Kenntnisse sogar in der überwiegenden Anzahl der Fächer in völlig unzureichendem Ausmaß vorhanden gewesen seien, würden dieses Bild bestätigen. Weiters sei um zum Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien zugelassen zu werden die Absolvierung eines Aufnahmetests („MedAT-Z“) vorgesehen. Dieser überprüfe das schulische Vorwissen in den medizinrelevanten Grundlagenfächern. Das im vorgelegten Studienblatt ausgewiesene „Vorjahr (P.C.N. Year)“ des ausländischen Studiums weise Inhalte auf, welche an der Medizinischen Universität Wien bereits vor Beginn des Studiums vorausgesetzt würden und daher für den Vergleich der Studieninhalte bzw. der hierfür im Studium veranschlagten Stunden unerheblich seien. Das Bachelorstudium an der Universität Alexandria/Ägypten dauere ohne dieses „Vorjahr“ bloß vier Jahre, das Diplomstudium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien hingegen sechs Jahre. Auch dieser sich aus dem Gesamt-Aufbau des Studiums ergebende Aspekt trage dazu bei, dass im ausländischen Studium nur partiell deckungsgleiche Stundenzahlen in zahlreichen Fachbereichen und eine unzureichende inhaltliche Vertiefung festzustellen sei. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass das Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien als berufsausbildendes Studium konzipiert sei. Die zahnärztliche Ausbildung erfolge zur Gänze während des Studiums, mit dessen Abschluss der/die Zahnmediziner/in als zur selbständigen Berufsausbildung in Österreich berechtigt gelte. Große Abweichungen der für den Fachbereich Kieferorthopädie/Orthodontie veranschlagten Stundenzahlen und insofern auch fehlende fachliche Tiefe seien oftmals darauf zurückzuführen, dass nach den Studienvorschriften bzw. Ausbildungsordnungen zahlreicher Staaten diese Fächer ein eigenes „Sonderfach“ in der „Facharztausbildung“ bzw. eine eigene Spezialausbildung darstellen würden. In Österreich würde dieser Fachbereich bereits im Diplomstudium Zahnmedizin integriert und umfassend behandelt. Diese Problematik zeige sich auch im vorliegenden Fall. Wie aus dem Informationsportal „ANABIN“ hervorgehe, werde mit dem vom Beschwerdeführer erworbenen akademischen Grad der erfolgreiche Abschluss eines insgesamt fünfjährigen Zahnmedizinstudiums an einer ägyptischen Staatsuniversität nachgewiesen. Dazu werde festgehalten, dass: „In den ägyptischen Fächer- und Notenübersichten sind jeweils nur 4 Studienjahre aufgeführt, vor Beginn des
  3. Fachstudienjahres muss immer ein Vorbereitungsjahr in naturwissenschaftlichen Fächern mit Ausrichtung auf das Fach Zahnmedizin absolviert werden. Darauf aufbauend kann nach einem zweijährigen Studium mit Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit der Grad Madjistir fi tibb wa djirahat al-famm wa I-asnan / Master in Dental Medicine and Surgery mit einer fachlichen Spezialisierung erworben werden, der in Ägypten Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist“. Einen derartigen aufbauenden Master-Abschluss habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Auch eine wissenschaftliche Arbeit sei nicht vorgelegt worden, die der im Diplomstudium Zahnmedizin verpflichtend abzufassenden Diplomarbeit gleichkäme und dem Nachweis der Befähigung diene, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten. Den Beschwerdeführer treffe im Ermittlungsverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche sich nach der Rechtsprechung erhöhe, wenn das Verfahren auf Antrag einer Partei eingeleitet worden sei bzw. der Fall einen Auslandsbezug aufweise. Es wurde ein Stichprobentest als Beweismittel herangezogen. Dieser finde ergänzend zu den sonstigen Ermittlungsschritten, wie dem Vergleich der Fächer- und Stundenangaben in den Antragsunterlagen, statt. Höchstgerichtlich sei ausgesprochen worden, dass der Strichprobentest dem Beschwerdeführer die Gelegenheit biete, diesen jedoch auch verpflichte, Informationen über den Inhalt des bereits absolvierten Studiums zu vermitteln. Das Diplomstudium Zahnmedizin dauere 12 Semester inklusive eines Praktikums im Umfang von 72 Wochen. Das Praktikum sei im
  4. Studienabschnitt zu absolvieren. Das Ergebnis des Stichprobentests habe deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in den vorgeschriebenen Grundlagenfächern ein gewisses Maß an Basiskenntnissen aufweise. Auch die übrigen von diesem Test umfassten Fächer seien auf Grund der großen Bedeutung für eine fundierte und praxisrelevante Ausbildung im Diplomstudium Zahnmedizin unverzichtbar. Die Ergebnisse des Stichprobentests, wonach geforderte Kenntnisse in völlig unzureichendem Ausmaß vorhanden seien, würden den bereits auf Basis des Vergleiches der Studienunterlagen gewonnenen Eindruck, dass der ausländische Studienabschluss in überwiegendem Maße keine ausreichenden Äquivalente zum Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien aufweise, bestätigen. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass in gleich gelagerten Fällen anderslautend entschieden worden sei, wurde auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Auch eine allfällige Änderung der Praxis einer Behörde wäre für sich alleine nicht geeignet, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen, es sei vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des jeweiligen Bescheides maßgeblich. Zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung sei ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und es sei mit sämtlichen Unterlagen und den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Auseinandersetzung erfolgt und die Entscheidung sei umfassend begründet worden. Der Verweis auf behauptete „Vergleichsfälle“ ändere nichts daran, dass in der vorliegenden Sachentscheidung die erforderliche grundsätzliche Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse nicht festgestellt werden habe können. Bei dem Stichprobentest handle es sich nicht um eine Prüfung im Sinne des Universitätsgesetzes, für die „zu lernen“ wäre. Ganz im Gegenteil, dieser Test solle im Ermittlungsverfahren dazu beitragen, der Behörde einen konkreteren Einblick in die im Zuge des ausländischen Studiums vermittelten Studieninhalte zu ermöglichen. Die Inhalte des Stichprobentests sollten sich nicht durch Auswendiglernen oder Vorbereitung des „Stoffs“ angeeignet werden, sondern den NostrifizierungswerberInnen (als AbsolventInnen eines ausländischen Studiums der Zahnmedizin) ohnedies präsent sein. Ebenso seien mangelnde Deutschkenntnisse bei der Testdurchführung kein taugliches Argument. Es werde auf der Website der Medizinischen Universität Wien umfangreich über den Ablauf eines Nostrifizierungsverfahrens informiert, z.B. hätten die Antragsteller eine Erklärung abzugeben, dass sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Unabhängig davon sei für den Stichprobentest die Verwendung von Sprachwörterbüchern ohnedies erlaubt.
  5. Am 09.07.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und begründete diese wie folgt: Er habe an der Universität Alexandria in Ägypten das Studium der Zahnmedizin abgeschlossen. In Folge dieses Abschlusses habe er die Berufsberechtigung erhalten und habe anschließend jahrelang als Zahnarzt in Ägypten und Saudi-Arabien gearbeitet. Wie im Bescheid ausgeführt worden sei, führe der österreichische Abschluss zur Berechtigung der selbständigen Berufsausübung als Zahnmediziner in Österreich. Dies gelte genauso für das ägyptische Studium, dass nach einem einjährigen Internship an einem Lehrkrankenhaus bzw. an einer von der Universität festgelegten medizinischen Einrichtung ebenfalls zur Berufsberechtigung als Zahnmediziner führe. Der Beschwerdeführer bezog sich auf den Verweis auf ANABIN im Bescheid mit diesbezüglichen weiteren Informationen. Diesbezügliche führte der Beschwerdeführer aus, dass beim Nostrifizierungsverfahren der Abschluss im Vordergrund stehe und hier eine grundsätzliche Gleichwertigkeit gegeben sein müsse und er dies erfülle, da beide Abschlüsse zum selben Ergebnis führen würden. Auch beim grundsätzlichen Vergleich des Studienaufbaus sei diese grundsätzliche Gleichwertigkeit gegeben. Das österreichische Studium dauere sechs Jahre, wobei dieses auch ein 72-wöchiges Praktikum innerhalb dieses Zeitraumes umfasse. In Ägypten wiederum handle es sich um ein fünfjähriges Studium mit anschließendem einjährigen Internship. Auch unter dieser Betrachtungsweise sei das Studium und der Abschluss grundsätzlich gleichwertig. Das einjährige Internship habe der Beschwerdeführer absolviert und die Unterlagen auch vorgelegt, diese seien im Nostrifizierungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt worden. Stattdessen sei die einjährige Vorbereitungsphase in denkunmöglicher Weise mit dem Aufnahmetest (MedAT-Z) verglichen worden und nicht in der ausgewiesenen Studiendauer berücksichtigt worden, wie dies die europäischen Fachinstitutionen (ANABIN und NUFFIC) machen würden. Natürlich müsse man auch in Ägypten Vorbedingungen erfüllen – vergleichbar mit dem österreichischen Test – bevor man studieren dürfe. Auch in Ägypten würden die Universitäten Autonomie genießen und eigenständige wissenschaftliche Forschung betreiben. Mit einem Vergleich auf ähnlich gelagerte Fälle (AbsolventInnen der Fakultät des Beschwerdeführers) bei denen der Abschluss sehr wohl als grundsätzlich gleichwertig durch die Medizin Universität Wien anerkannt worden sei, habe sich die belangte Behörde nicht im Detail auseinandergesetzt. Die angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung werde zwar erwähnt, aber nicht ausgeführt und sei deswegen für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Er sei auch nicht aufgefordert worden Nachweise zu erbringen und die Universität habe auch nicht selbst Nachschau gehalten. Es wäre für die Universität vermutlich sehr leicht, den Hinweis des Beschwerdeführers zu überprüfen, da diesbezügliche Ergebnisse aus den angeführten anderen Verfahren amtsbekannt seien. Auch hier gehe es darum, dass es um Abschlüsse gehe und diese nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten. Hierbei sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. In Bezug auf den Stichprobentest wolle der Beschwerdeführer festhalten, dass dieser – neben einem Vergleich – notwendig sei. Es werde durch die Universität darüber informiert, dass man bei diesem nicht „durchfallen“ könne. Dieser Test sei vielleicht keine Prüfung im Sinne des UG, sehr wohl vermittele aber die Titulierung „Test“, dass es sich um eine Prüfung handle, bei der man nicht „durchfallen“ könne. Auch hier passe der Verweis der zitierten Judikatur nicht, da es sich um einen ganz anderen Sachverhalt handle. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe damals gesehen, dass es sich um eine Prüfung handle. Aber auch die Statuten selbst würden von einer positiven Absolvierung sprechen und es werde unterschieden, ob man mehr oder weniger als sechs Fachbereiche positiv absolviert habe. Die Folge sei, dass unterschiedliche Prüfungsformen vorgeschrieben würden. Der Beschwerdeführer beantrage eine Stattgabe seines Antrages, da sowohl in Ägypten als auch in Österreich der Abschluss zu denselben Berechtigungen führen würde und der Studienaufbau und Dauer in der Gesamtheit sehr ähnlich sei. Entweder würden dem Beschwerdeführer Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben oder er könne den Stichprobentest nochmal durchführen. Auch wenn in den Informationsunterlagen stehe, dass man diesen nur einmal durchführen könne, fände dies keine rechtliche Deckung und negiere jede Weiterentwicklung im Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer ersuche um nochmalige Zulassung zum Stichprobentest und es wäre diesbezüglich auch ein Vergleich mit dem Aufnahmetest (MedAT-Z) herzustellen. Auch bei diesem Test könne man mehrmals antreten.
  6. Am 11.09.2020 wurde der Beschwerdeführer in Ergänzung zum Ermittlungsverfahren schriftlich darüber informiert, dass er angegeben habe, er sei über den Charakter bzw. die Funktion des Stichprobentests nicht ausreichend informiert worden. Aus diesem Grund wolle man ihm gegenüber klarstellen, dass es sich beim Stichprobentest dezidiert um keine Prüfung im Sinne des Universitätsgesetzes handle, für die „zu lernen“ wäre. Im Gegenteil, solle der Stichprobentest als Maßnahme im Ermittlungsverfahren schlichtweg dazu beitragen, der Behörde einen konkreteren Einblick in die im Zuge des ausländischen Studiums vermittelten Studieninhalte zu erlangen. Die Inhalte des Stichprobentests sollten nicht durch Auswendiglernen oder Vorbereitung des „Stoffs“ angeeignet werden, sondern den NostrifizierungswerberInnen (als AbsolventInnen eines ausländischen Studiums der Zahnmedizin) ohnedies präsent sein. Es werde auf der Homepage der Ablauf des Verfahrens erläutert und der Beschwerdeführer sei auch im Schreiben „Parteiengehör“ vom 11.03.2020 an die Bedeutung dieses Tests erinnert und über die Ergebnisse informiert worden. Es wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens nochmals die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Unterlagen bzw. Informationen zu seinem Studium ab der Universität Alexandria/Ägypten beizubringen. Er wurde ersucht Dokumente vorzulegen, aus denen eine Beschreibung der näheren Inhalte des vorgelegten „Internships“ hervorgehen würden, wie z.B. die konkret absolvierten Fachbereiche, jeweils mit Angabe der Stundenzahl. Aus dem bisher vorliegenden Dokument könne nicht geschlossen werden, ob das Internship mit dem im Diplomstudium Zahnmedizin zu absolvierenden 72-Wochen-Praktikum gleichwertig sei. Ein Vergleich ohne die Inhalte zum in Ägypten absolvierten Studium sei nicht möglich. Wenn es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, entsprechende Dokumente beizubringen, die auf eine grundsätzliche Vergleichbarkeit des ausländischen Studienabschlusses mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität schließen lassen könnten, werde ein Fachgespräch als Alternative oder gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahme im Ermittlungsverfahren in Erwägung gezogen. Im Zuge dieses Fachgespräches, das von FachvertreterInnen geführt werden würde, sollten mündliche Fragen zu den Kernbereichen des Zahnmedizinstudiums (wie insbesondere Parodontologie, konservierende Zahnheilkunde, Prothetik, Chirurgie, Kieferorthopädie und Kinderzahnheilkunde) beantwortet werden.
  7. Am 23.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Einladung zu einem Fachgespräch am 14.10.2020 übermittelt.
  8. Am 07.10.2020 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, dass er bereits „erste Schritte“ gemacht habe, um nähere Unterlagen aus Ägypten zu bekommen. Leider werde sich das innerhalb der gesetzten dreiwöchigen Frist nicht ausgehen. Er ersuche daher um eine Fristverlängerung. Dadurch bedingt ersuche er auch um eine Verschiebung des Fachgespräches, da er bis dahin die entsprechenden Dokumente noch nicht beibringen könne.
  9. Am 08.10.2020 wurde dem Antrag auf Fristerstreckung zur Vorlage von Ausbildungsnachweisen, insbesondere zu den Studieninhalten samt Stundenzahlen zum vorgelegten Dokument „Internship“ stattgegeben und die Frist bis 30.10.2020 verlängert. Eine Verschiebung des Fachgespräches sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich.
  10. Am 13.10.2020 teilte der Beschwerdeführer – erst auf Nachfrage durch die Universität – mit, dass er nicht zum Fachgespräch am 14.10.2020 erscheinen werde.
  11. Am 06.11.2020, einlangend mit 12.11.2020, wurde die gegenständliche Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im diesbezüglichen Schreiben wurde festgehalten, dass am 28.01.2020 ein Stichprobentest durchgeführt worden sei, welcher ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in neun von 11 geprüften Fächern eindeutig Defizite aufweise und nicht einmal die Hälfte der möglichen Punkte erreicht habe. Der Senat der Medizinischen Universität Wien habe von der Erstellung eines Gutachtens

§ 46Abs.

2 UG Abstand genommen und die belangte Behörde habe von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen, da der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt und auch sonst nicht am Ermittlungsverfahren mitgewirkt habe (keine Teilnahme am extra anberaumten Fachgespräch). 12. Am 06.11.2020, einlangend mit 12.11.2020, wurde die gegenständliche Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im diesbezüglichen Schreiben wurde festgehalten, dass am 28.01.2020 ein Stichprobentest durchgeführt worden sei, welcher ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in neun von 11 geprüften Fächern eindeutig Defizite aufweise und nicht einmal die Hälfte der möglichen Punkte erreicht habe. Der Senat der Medizinischen Universität Wien habe von der Erstellung eines Gutachtens

Paragraph 46, Absatz 2, UG Abstand genommen und die belangte Behörde habe von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen, da der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt und auch sonst nicht am Ermittlungsverfahren mitgewirkt habe (keine Teilnahme am extra anberaumten Fachgespräch). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erwarb in Ägypten den Studienabschluss „Bachelor of Dental Medicine and Surgery“ an der Universität Alexandria. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium ist unterteilt in eine einjährige Vorbereitungsphase (pre-dental phase; „Undergraduate Syllabus“), eine nachfolgende zweijährige vorklinische Phase (pre-clinical phase) und eine wiederum nachfolgende zweijährige klinische Phase („clinical phase“). Der Beschwerdeführer stellte am 5.12.2019 einen Antrag auf Nostrifizierung seines an der Universität Alexandria, Ägypten, erworbenen Studienabschlusses „Bachelor of Dental Medicine and Surgery“ als gleichwertig mit dem Abschluss des Diplomstudiums der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Der Beschwerdeführer absolvierte von 01.11.2003 bis 31.10.2004 ein „Internship“ („12 months of clinical working“) in der Dauer von einem Jahr an der „Faculty of Dentistry“, Universität Alexandria. Der Beschwerdeführer legte weder bei der belangten Behörde noch beim Bundesverwaltungsgericht einen Ausbildungsnachweis zu den Studieninhalten samt Stundenzahlen des absolvierten „Internships“ vor. Die näheren Inhalte bzw. konkret absolvierten Fachbereiche, jeweils mit Angabe der Stundenanzahl, dieses „Internships“ sind nicht feststellbar. Am 28.01.2020 wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Stichprobentest durchgeführt. Bei diesem Stichprobentest wurden die Kenntnisse des Beschwerdeführers im Bereich der Zahnmedizin in elf Fächern überprüft. Folgendes Ergebnis ging aus dem Stichprobentest hervor: ● Werkstoffkunde (4 von 25 Punkten erreicht) ● Zahnmedizinisches Propädeutikum 2 (9 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-1 – Kau- und Bewegungsapparat (4 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-2 – Oral- und Organpathologie (5 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-3 – Gehirn, Sinnesorgane, Schmerz (3 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-4 – Kariologie, Füllungstherapie, Endodontie, Kinderzahlheilkunde (20 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-5 – Parodontologie und Prophylaxe (7 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-6 – Restaurative Zahnheilkunde, Festsitzende Prothetik (22 von 25 Punkten erreicht) ● Block Z-7 – Prothetische Grundlagen, abnehmbare Prothetik (8 von 25 Punkten) ● Block Z-8 – Chirurgie (11 von 25 Punkten) ● Block Z-9 – Kieferorthopädie (4 von 25 Punkten erreicht) Die belangte Behörde beraumte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein persönliches Fachgespräch mit dem Beschwerdeführer und mit FachvertreterInnen der Prothetik, Parodontologie, Kieferorthopädie und zahnärztlicher Chirurgie für 14.10.2020 an. Der Beschwerdeführer nahm an diesem Fachgespräch nicht teil.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in Ägypten ein Bachelorstudium „Bachelor of Dental Medicine and Surgery“ mit einem nachfolgenden „Internship“ in der Dauer von einem Jahr absolvierte, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Dass die näheren Inhalte bzw. konkret absolvierten Fachbereiche, jeweils mit Angabe der Stundenanzahl, dieses „Internships“ nicht feststellbar sind, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer – trotz mehrmaliger Aufforderung – weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diesbezügliche Unterlagen vorlegte und auch nicht an dem angebotenen „Fachgespräch“ teilnahm. Die Feststellungen den am 28.01.2020 durchgeführten Stichprobentest betreffend ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen. Das Ergebnis des Stichprobentests wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer an dem „Fachgespräch“ mit FachvertreterInnen der Prothetik, Parodontologie, Kieferorthopädie und zahnärztlicher Chirurgie am 14.10.2020 nicht teilnahm, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt ersichtlichen Unterlagen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2020, lautet:3.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, lautet: „
  3. Abschnitt Nostrifizierung § 90.

(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 90,
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2)Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4)Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
(5)Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(6)Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird“. 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Medizinischen Universität Wien, Stand Juli 2020, II. Abschnitt,
  2. Mitteilungsblatt Studienjahr 2019/2020, Nr. 21-25,
  3. Stück, lauten:3.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Medizinischen Universität Wien, Stand Juli 2020, römisch zwei. Abschnitt,
  5. Mitteilungsblatt Studienjahr 2019 aus 2020,, Nr. 21-25,
  6. Stück, lauten: „Nostrifizierung von Studien der Zahnmedizin § 18.
(1)Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums. Paragraph 18,
(1)Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
(2)Die Antragstellung betreffend Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.
(3)Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen inländischen Universität einzubringen.
(4)Im Antrag sind das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und der angestrebte inländische akademische Grad zu bezeichnen.
(5)Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen:
  1. Reisepass,
  2. Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung
  3. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien,
  4. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.
(6)Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde

Abs. 5 Z 4 ist im Original vorzulegen. (5. Stück Mitteilungsblatt vom 3.2.2009, Nr. 8)

(6)Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde

Absatz 5, Ziffer 4, ist im Original vorzulegen. (5. Stück Mitteilungsblatt vom 3.2.2009, Nr. 8)

(7)Die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen. Ermittlungsverfahren § 19.
(1)Die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor hat zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist ein Stichproben-Test zulässig.Paragraph 19,
(1)Die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor hat zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist ein Stichproben-Test zulässig.
(2)Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer im Bescheid festzulegenden angemessenen Frist aufzutragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat diese Ergänzungen als außerordentliche Studierende oder außerordentlicher Studierender an der Medizinischen Universität Wien zu erbringen. (10. Stück Mitteilungsblatt vom 31.3.2009, Nr. 17)
(2a)Die Zulassung zum außerordentlichen Studium (Abs. 2) setzt die Kenntnis der deutschen Sprache voraus. Das Vorliegen der für den Studienfortgang notwendigen Sprachkenntnisse kann vom Rektorat durch ein persönliches Gespräch oder eine schriftliche Probe ermittelt werden. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat eine Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. (10. Stück Mitteilungsblatt vom 31.3.2009, Nr. 17)
(2a)Die Zulassung zum außerordentlichen Studium (Absatz 2,) setzt die Kenntnis der deutschen Sprache voraus. Das Vorliegen der für den Studienfortgang notwendigen Sprachkenntnisse kann vom Rektorat durch ein persönliches Gespräch oder eine schriftliche Probe ermittelt werden. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat eine Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. (10. Stück Mitteilungsblatt vom 31.3.2009, Nr. 17)
(3)Der erste Studienabschnitt des Diplomstudiums der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien ist nicht im Detail mit analogen Studienabschnitten dem jeweiligen im Antrag genannten ausländischen Studium zu vergleichen. Prüfungen aus Fachbereichen des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien sind nicht vorzuschreiben.
(4)Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind nicht anzuwenden.
(5)Die Nostrifizierung ist von der Curriculumdirektorin oder vom Curriculumdirektor mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
(6)Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(7)Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird“. A) Abweisung der Beschwerde: Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 90Abs.

1 UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der universitären Satzung festzulegen. Bei einer Nostrifizierung handelt es sich also um die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.

Paragraph 90, Absatz eins, UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der universitären Satzung festzulegen. Bei einer Nostrifizierung handelt es sich also um die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums. Im Zuge des Nostrifizierungsverfahrens ist eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Wenn diese Prüfung ergibt, dass eine Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf eine volle Gleichwertigkeit fehlen, so sind dementsprechende Prüfungen oder die Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten dem Antragsteller aufzutragen (vgl. § 90 Abs. 4 UG). Im Zuge des Nostrifizierungsverfahrens ist eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Wenn diese Prüfung ergibt, dass eine Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf eine volle Gleichwertigkeit fehlen, so sind dementsprechende Prüfungen oder die Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten dem Antragsteller aufzutragen vergleiche Paragraph 90, Absatz 4, UG). Nach den maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Medizinischen Universität Wien hat der/die zuständige Curriculumsdirektor/in zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag bezeichneten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar ist. Als Beweismittel sind Stichprobentests zulässig (vgl. § 19 Abs. 1 der Satzung).Nach den maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Medizinischen Universität Wien hat der/die zuständige Curriculumsdirektor/in zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag bezeichneten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar ist. Als Beweismittel sind Stichprobentests zulässig vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung). Soweit die Beschwerde ausführt, beim Notifizierungsverfahren stehe „der Abschluss im Vordergrund“ und insofern müsse eine „grundsätzliche Gleichwertigkeit“ gegeben sein, so hat die belangte Behörde aus diesen Gründen – im Sinne der angeführten Rechtsvorschriften – das vom Beschwerdeführer in Ägypten abgeschlossene Studium mit dem Diplomstudium Zahnmedizin verglichen. Dabei ist sie im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass die an der Medizinischen Universität Wien im Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrinhalte in einigen Bereichen (zB Chirurgie und Kieferorthopädie) in dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium nicht in ausreichender Weise enthalten waren. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge einen Stichprobentest

§ 19Abs.

1 II. Abschnitt der Satzung durch und beraumte ein Fachgespräch an, um weiter Beweis zu erheben über die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses des Beschwerdeführers in Ägypten. Soweit die Beschwerde ausführt, beim Notifizierungsverfahren stehe „der Abschluss im Vordergrund“ und insofern müsse eine „grundsätzliche Gleichwertigkeit“ gegeben sein, so hat die belangte Behörde aus diesen Gründen – im Sinne der angeführten Rechtsvorschriften – das vom Beschwerdeführer in Ägypten abgeschlossene Studium mit dem Diplomstudium Zahnmedizin verglichen. Dabei ist sie im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass die an der Medizinischen Universität Wien im Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrinhalte in einigen Bereichen (zB Chirurgie und Kieferorthopädie) in dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium nicht in ausreichender Weise enthalten waren. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge einen Stichprobentest

Paragraph 19, Absatz eins, römisch zwei. Abschnitt der Satzung durch und beraumte ein Fachgespräch an, um weiter Beweis zu erheben über die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses des Beschwerdeführers in Ägypten. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium in Ägypten eine einjährige Vorbereitungsphase (pre-dental phase; „Undergraduate Syllabus“) beinhaltete. Danach folgte eine zweijährige vorklinische Phase (pre-clinical phase) und eine zweijährige klinische Phase („clinical phase“). Die belangte Behörde hat – entgegen den Beschwerdebehauptungen – die einjährige Vorbereitungsphase des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studiums in Ägypten nicht mit dem Aufnahmetest (MedAT-Z) verglichen, sondern im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der standardisierte Aufnahmetest Vorwissen über medizinische Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik erfasse, man also für das Diplomstudium Zahnmedizin bereits vor Studienbeginn gewisse Inhalte voraussetze, welche auf Grund der vorlegten Unterlagen des Beschwerdeführers in dem vom ihm absolvierten Studium im Rahmen der einjährigen Vorbereitungsphase (pre-dental phase; „Undergraduate Syllabus“), also als Teil des fünfjährigen Studiums, enthalten sind. Dies ist auch für das Bundesverwaltungsgericht anhand der Unterlagen und des darin angeführten Syllabus nicht unplausibel, sondern nachvollziehbar. Daraus schließt die belangte Behörde in weiterer Folge zu Recht, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium in Ägypten eine deutlich kürzere Studienzeit aufweist als das Diplomstudium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien, welches zwölf Semester dauert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe die Unterlagen, welche er zum „Internship“ vorgelegt habe, im Verfahren nicht berücksichtigt, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer lediglich ein einseitiges Zertifikat über die Absolvierung des einjährigen „Internships“ vorgelegt hat, er jedoch – auch nicht nach mehrmaliger Aufforderung – keine weiteren Unterlagen beibrachte, aus denen die absolvierten Fachbereiche, jeweils mit Angabe der Stundenanzahl, dieses „Internships“ hervorgegangen wären. Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hierfür ausreichende Gründe vorliegen (vgl. VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hierfür ausreichende Gründe vorliegen vergleiche VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; 20.11.2019, Ro 2019/03/0022). Im vorliegenden Fall eines Antrags

§ 90

UG auf Nostrifikation eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums ist die Mitwirkung des Nostrifizierungswerbers am Verfahren maßgeblich. Den Antragsteller trifft verfahrensgegenständlich im Ermittlungsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht, weil es für die belangte Behörde aus den vorgelegten Unterlagen nicht möglich war, die näheren Inhalte bzw. konkret absolvierten Fachbereiche, jeweils mit Angabe der Stundenanzahl, des in Ägypten absolvierten „Internships“ zu eruieren bzw. festzustellen. Dass die belangte Behörde die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses mit dem inländischen ordentlichen Diplomstudium der Zahnmedizin nur dann prüfen und gegebenenfalls bejahen kann, wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich fundierte Angaben anhand von Belegen tätigt, ist plausibel und nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall eines Antrags

Paragraph 90, UG auf Nostrifikation eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums ist die Mitwirkung des Nostrifizierungswerbers am Verfahren maßgeblich. Den Antragsteller trifft verfahrensgegenständlich im Ermittlungsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht, weil es für die belangte Behörde aus den vorgelegten Unterlagen nicht möglich war, die näheren Inhalte bzw. konkret absolvierten Fachbereiche, jeweils mit Angabe der Stundenanzahl, des in Ägypten absolvierten „Internships“ zu eruieren bzw. festzustellen. Dass die belangte Behörde die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses mit dem inländischen ordentlichen Diplomstudium der Zahnmedizin nur dann prüfen und gegebenenfalls bejahen kann, wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich fundierte Angaben anhand von Belegen tätigt, ist plausibel und nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurde mehrfach die Möglichkeit gegeben, über die genauen Inhalte des „Internships“ Auskunft zu geben und entsprechende Unterlagen vorzulegen, zunächst im Rahmen des Parteiengehörs, zuletzt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. Beilage./7). Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, an einem persönlichen Fachgespräch mit FachvertreterInnen der Prothetik, Parodontologie, Kieferorthopädie und zahnärztlicher Chirurgie teilzunehmen. Dabei – so geht es aus dem an den Beschwerdeführer gerichtet Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2020 hervor (Beilage./7) – erwog die belangte Behörde das Fachgespräch als „alternative oder gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahme im Ermittlungsverfahren“. Dem Beschwerdeführer ist es sohin offen gestanden, am Fachgespräch teilzunehmen, seine Kenntnisse unter Beweis zu stellen und so zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Der Beschwerdeführer hat letztlich jedoch – erst auf Nachfrage der belangten Behörde – seine Teilnahme am Fachgespräch einen Tag vor dem anberaumten Termin abgesagt. Der Beschwerdeführer hat durch die Absage seiner Teilnahme am Fachgespräch seine Mitwirkungspflicht verletzt und so zur Klärung des Sachverhalts nicht beigetragen. Dem Beschwerdeführer wurde mehrfach die Möglichkeit gegeben, über die genauen Inhalte des „Internships“ Auskunft zu geben und entsprechende Unterlagen vorzulegen, zunächst im Rahmen des Parteiengehörs, zuletzt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vergleiche Beilage./7). Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, an einem persönlichen Fachgespräch mit FachvertreterInnen der Prothetik, Parodontologie, Kieferorthopädie und zahnärztlicher Chirurgie teilzunehmen. Dabei – so geht es aus dem an den Beschwerdeführer gerichtet Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2020 hervor (Beilage./7) – erwog die belangte Behörde das Fachgespräch als „alternative oder gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahme im Ermittlungsverfahren“. Dem Beschwerdeführer ist es sohin offen gestanden, am Fachgespräch teilzunehmen, seine Kenntnisse unter Beweis zu stellen und so zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Der Beschwerdeführer hat letztlich jedoch – erst auf Nachfrage der belangten Behörde – seine Teilnahme am Fachgespräch einen Tag vor dem anberaumten Termin abgesagt. Der Beschwerdeführer hat durch die Absage seiner Teilnahme am Fachgespräch seine Mitwirkungspflicht verletzt und so zur Klärung des Sachverhalts nicht beigetragen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das österreichische Studium der Zahnmedizin mit dem von ihm abgeschlossenen Studium in Ägypten grundsätzlich gleichwertig sei (Dauer; Praxis) und die belangte Behörde vorgelegte Unterlagen nicht berücksichtigt habe, so ist dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers sehr wohl eingegangen ist und diese entsprechend gewürdigt hat. Die belangte Behörde hat darüber hinaus durch den Stichprobentest und das anberaumte Fachgespräch die Kenntnisse des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren in detaillierter Weise festzustellen beabsichtigt. Dass die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in nicht unschlüssiger Weise vorgenommene Beurteilung des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiums anhand eines Vergleichs der wesentlichen Studieninhalte unzutreffend wäre, hat die Beschwerde nicht konkret aufgezeigt. Vielmehr entsprechen die Annahmen der belangten Behörde der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beschreibungen der Inhalte des absolvierten Studiums. Letztlich stützte sich die belangte Behörde bei Abweisung des Antrags auf Notifikation nachvollziehbar auch darauf, dass der Beschwerdeführer bei dem am 28.01.2020 durchgeführten Stichprobentest in neun von elf Fächern deutliche Defizite aufwies und nicht einmal die Hälfte der möglichen Punkte erreichte. Ein Stichprobentest ist als Ergänzung zu den sonstigen Ermittlungsschritten heranzuziehen. Dieser Test bietet dem Antragsteller im Nostrifizierungsverfahren die Gelegenheit, verpflichtet diesen jedoch auch, Informationen über das bereits absolvierte Studium zu vermitteln (vgl. VwGH vom 24.11.2003, 2002/10/0010).Ein Stichprobentest ist als Ergänzung zu den sonstigen Ermittlungsschritten heranzuziehen. Dieser Test bietet dem Antragsteller im Nostrifizierungsverfahren die Gelegenheit, verpflichtet diesen jedoch auch, Informationen über das bereits absolvierte Studium zu vermitteln vergleiche VwGH vom 24.11.2003, 2002/10/0010). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei dem vorgenommenen Stichprobentest nicht um eine Prüfung im Sinne des Universitätsgesetzes handelt, für welche zu lernen ist. Dieser Test soll im Ermittlungsverfahren dazu beitragen, der Behörde einen konkreteren Einblick in die im Ausland vermittelten Studieninhalte zu ermöglichen. Die abgefragten Bereiche des Stichprobentests sollten für den Beschwerdeführer auf Grund des von ihm in Ägypten abgeschlossenen Studiums parat sein. Es sollte daher nicht notwendig sein, für einen Stichprobentest zu „lernen“. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit dem absolvierten Stichprobentest im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass dieser Test etwa besonders schwierige Fragen umfasst habe und daher nicht aussagekräftig gewesen sei. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde das Ergebnis des Stichprobentests zu Unrecht verwertet oder aber diesem Ergebnis im Verhältnis zu anderen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens übermäßiges Gewicht beigemessen hätte. Es kann weder in der Durchführung noch in der nicht erfolgten „Wiederholung“ des Stichprobentests eine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer von sich aus das anberaumte Fachgespräch nicht wahrgenommen hat. Denn er hätte in dem ihm angebotenen Fachgespräch mit Vertretern der Medizinischen Universität Wien unter Beweis stellen können, dass er die geprüften Fächer in ausreichendem Maße beherrscht. Im Übrigen teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – wie er selbst in seiner Stellungnahme vom 31.03.2020 angibt – eineinhalb Monate vorher den Termin für die Durchführung des Stichprobentests mit. Somit hätte der Beschwerdeführer während dieses eineinhalbmonatigen Zeitraums mitunter sogar für den Stichprobentest „lernen“ können (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 90 Abs. 3 letzter Satz UG, wonach über Anträge auf Nostrifizierung abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden ist). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei dem vorgenommenen Stichprobentest nicht um eine Prüfung im Sinne des Universitätsgesetzes handelt, für welche zu lernen ist. Dieser Test soll im Ermittlungsverfahren dazu beitragen, der Behörde einen konkreteren Einblick in die im Ausland vermittelten Studieninhalte zu ermöglichen. Die abgefragten Bereiche des Stichprobentests sollten für den Beschwerdeführer auf Grund des von ihm in Ägypten abgeschlossenen Studiums parat sein. Es sollte daher nicht notwendig sein, für einen Stichprobentest zu „lernen“. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit dem absolvierten Stichprobentest im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass dieser Test etwa besonders schwierige Fragen umfasst habe und daher nicht aussagekräftig gewesen sei. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde das Ergebnis des Stichprobentests zu Unrecht verwertet oder aber diesem Ergebnis im Verhältnis zu anderen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens übermäßiges Gewicht beigemessen hätte. Es kann weder in der Durchführung noch in der nicht erfolgten „Wiederholung“ des Stichprobentests eine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer von sich aus das anberaumte Fachgespräch nicht wahrgenommen hat. Denn er hätte in dem ihm angebotenen Fachgespräch mit Vertretern der Medizinischen Universität Wien unter Beweis stellen können, dass er die geprüften Fächer in ausreichendem Maße beherrscht. Im Übrigen teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – wie er selbst in seiner Stellungnahme vom 31.03.2020 angibt – eineinhalb Monate vorher den Termin für die Durchführung des Stichprobentests mit. Somit hätte der Beschwerdeführer während dieses eineinhalbmonatigen Zeitraums mitunter sogar für den Stichprobentest „lernen“ können vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 90, Absatz 3, letzter Satz UG, wonach über Anträge auf Nostrifizierung abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden ist). Wenn der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, dass der Stichprobentest vielleicht „i. S. d. UG keine Prüfung“ sei, es sich aber bei der „Titulierung ‚Test‘“ um eine Prüfung handle, bei der man aber nicht „durchfallen kann“, ist zu entgegnen, dass dieses Vorbringen in so weit nicht nachvollziehbar ist, als der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm ein nochmaliger „Antritt“ zu dieser „Prüfung“ zusteht. Bei dem Stichprobentest handelt es sich um einen Schritt im Ermittlungsverfahren, anhand welchem das vermittelte Wissen des vom Beschwerdeführer in Ägypten abgeschlossenen Studiums gesichtet werden soll und nicht um eine „Prüfung“ im Sinne des Universitätsgesetzes. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vergleich des Stichprobentestes mit dem Aufnahmetest („MedAT-Z“) für das Diplomstudium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien geht ins Leere, da es sich hierbei um völlig verschiedene Instrumente handelt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die Inhalte seines absolvierten Studiums im Rahmen des Stichprobentestes erstmalig auf Deutsch vermitteln hätte sollen, ist dem entgegen zu halten, dass auf der Internetseite der Medizinischen Universität Wien umfassend über den Ablauf des Nostrifizierungsverfahrens informiert wird und dieser Internetseite auch entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ein Wörterbuch verwenden hätte können. Zum Fachgespräch hätte der Beschwerdeführer sogar eine Vertrauensperson eigener Wahl beiziehen können. Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass belangte Behörde insgesamt zum Ergebnis kam, dass der Studienabschluss des Beschwerdeführers nicht als Abschluss des ordentlichen Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien anerkannt werden kann. Es lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass „Freunde von der Universität Alexandria mit dem gleichen Lehrplan“ anderslautende Entscheidungen erhalten hätten, nichts gewinnen, zumal es sich bei Nostrifikationsverfahren um individuelle und einzelfallbezogene Verfahren handelt. Zum gegenständlichen Nostrifikationsantrag hat die belangte Behörde ein umfassendes – individuelles – Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich mit sämtlichen Unterlagen und Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt und darauf basierend nachvollziehbar und umfassend eine begründete Entscheidung getroffen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles, insbesondere zu § 90 UG (VwGH 21.6.2007, 2004/10/0043; 24.11.2003, 2002/10/0010).Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles, insbesondere zu Paragraph 90, UG (VwGH 21.6.2007, 2004/10/0043; 24.11.2003, 2002/10/0010). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W224.2236806.1.00

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