4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 05.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nostrifizierung seines an der Universität Alexandria erworbenen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss des Diplomstudiums der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Beigeschlossen wurde eine Reisepasskopie, der aktuelle Meldezettel, ein Lebenslauf, ein Reifezeugnis (Matura) oder eine Urkunde, aufgrund derer die Zulassung zum Studium an der ausländischen Universität erfolgte, ein „Graduation Certificate“, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Grad „Bachelor of dental medicine and surgergy in ‚July 2003‘“ erworben hat, ein „Certificate“ der Alexandria University, Faculty of Dentistry, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer 2003 graduierte und ein „Internship“ über 12 Monate (vom 01.11.2003 bis 31.10.2004) an der Fakultät absolvierte, eine Bestätigung der Österreichischen Zahnärztekammer, aus der hervorgeht, dass die Anerkennung des vom Beschwerdeführer in Ägypten absolvierten Studiums im Sinne einer Nostrifikation
UG die zwingende Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich ist und der Syllabus der Kurse, die an der Faculty of Dentistry, Alexandria University, unterrichtet werden.1. Am 05.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nostrifizierung seines an der Universität Alexandria erworbenen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss des Diplomstudiums der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Beigeschlossen wurde eine Reisepasskopie, der aktuelle Meldezettel, ein Lebenslauf, ein Reifezeugnis (Matura) oder eine Urkunde, aufgrund derer die Zulassung zum Studium an der ausländischen Universität erfolgte, ein „Graduation Certificate“, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Grad „Bachelor of dental medicine and surgergy in ‚July 2003‘“ erworben hat, ein „Certificate“ der Alexandria University, Faculty of Dentistry, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer 2003 graduierte und ein „Internship“ über 12 Monate (vom 01.11.2003 bis 31.10.2004) an der Fakultät absolvierte, eine Bestätigung der Österreichischen Zahnärztekammer, aus der hervorgeht, dass die Anerkennung des vom Beschwerdeführer in Ägypten absolvierten Studiums im Sinne einer Nostrifikation
Paragraph 90, UG die zwingende Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich ist und der Syllabus der Kurse, die an der Faculty of Dentistry, Alexandria University, unterrichtet werden.
AVG im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens geprüft werde, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sei. Als Beweismittel sei ein Stichprobentest zulässig (§ 19 Abs. 1 des II. Abschnitts der Satzung). Nur wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben sei und (allenfalls) nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen würden, könne mit der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen (und/oder einer wissenschaftlichen Arbeit) zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit das Nostrifizierungsverfahren positiv abgeschlossen werden (§ 90 Abs. 4 UG; vgl. auch § 19 Abs. 2 des II. Abschnittes der Satzung). Um nähere Kenntnisse über die Inhalte des an der Universität Alexandria/Ägypten abgeschlossenen Studiums zu erzielen, sei am 28.01.2020 ein Stichprobentest durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in neun von 11 geprüften Fächern eindeutige Defizite aufweise und nicht einmal die Hälfte der jeweiligen Punkte erreicht habe. Anlässlich der Überprüfung der Gleichwertigkeit des an der Universität Alexandria/Ägypten abgeschlossenen Studiums mit dem Diplomstudium Zahnmedizin (UN 203) an der Medizinischen Universität auf Basis der vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen sowie einer Gegenüberstellung der Studienvorschriften habe festgestellt werden müssen, dass die an der Medizinischen Universität Wien im Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrinhalte insbesondere in den Bereichen Chirurgie und Kieferchirurgie in dem vom Beschwerdeführer in Ägypten abgeschlossenen Studium nicht in ausreichender Weise enthalten gewesen seien. In diesen Fächern werde nicht einmal die Hälfte des im Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien vorgesehen Stundenausmaßes erreicht. Das Ergebnis des Stichprobentestes bestätige dieses Bild. Um zum Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien zugelassen zu werden, sei die Absolvierung eines Aufnahmetestes („MedAT-Z“) erforderlich. Dieser bestehe aus Testreihen, die das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik umfassen würden. Das im Studienblatt des Beschwerdeführers ausgewiesene „Vorjahr“ (P.C.C. Year) weise Inhalte auf, welche an der Medizinischen Universität Wien bereits vor Beginn des Studiums vorausgesetzt würden und daher für den Vergleich der Studieninhalte bzw. der hierfür im Studium veranschlagten Stunden unerheblich seien. Das Bachelorstudium an der Universität Alexandria/Ägypten dauere (ohne „Vorjahr“) bloß vier Jahre, das Diplomstudium an der Medizinischen Universität Wien hingegen sechs Jahre, woraus folglich nur partiell deckungsgleiche Stundenzahlen und eine unzureichende inhaltliche Vertiefung resultieren könnten. Die Ergebnisse des Stichprobentests vom 28.01.2020, wonach Kenntnisse in der überwiegenden Anzahl der Fächer in völlig unzureichendem Ausmaß vorhanden seien, veranschauliche diese Feststellung. Nach dem damaligen Stand des Ermittlungsverfahrens sei der in Ägypten erworbene Studienabschluss des Beschwerdeführers mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht einmal dem Grunde nach gleichwertig. Aufgrund der gravierenden Abweichungen, die sich sowohl aus den Antragsunterlagen als auch aus den Ergebnissen des Stichprobentests ergeben würden, könne eine Gleichwertigkeit, nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens, auch nicht durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen erreicht werden. Es wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben innerhalb von zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen und allenfalls weitere Ausbildungsnachweise, insbesondere zu den Studieninhalten samt Stundenzahlen und ECTS-Angaben, vorzulegen. 3. Am 22.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens geprüft werde, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sei. Als Beweismittel sei ein Stichprobentest zulässig (Paragraph 19, Absatz eins, des römisch zwei. Abschnitts der Satzung). Nur wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben sei und (allenfalls) nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen würden, könne mit der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen (und/oder einer wissenschaftlichen Arbeit) zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit das Nostrifizierungsverfahren positiv abgeschlossen werden (Paragraph 90, Absatz 4, UG; vergleiche auch Paragraph 19, Absatz 2, des römisch zwei. Abschnittes der Satzung). Um nähere Kenntnisse über die Inhalte des an der Universität Alexandria/Ägypten abgeschlossenen Studiums zu erzielen, sei am 28.01.2020 ein Stichprobentest durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in neun von 11 geprüften Fächern eindeutige Defizite aufweise und nicht einmal die Hälfte der jeweiligen Punkte erreicht habe. Anlässlich der Überprüfung der Gleichwertigkeit des an der Universität Alexandria/Ägypten abgeschlossenen Studiums mit dem Diplomstudium Zahnmedizin (UN 203) an der Medizinischen Universität auf Basis der vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen sowie einer Gegenüberstellung der Studienvorschriften habe festgestellt werden müssen, dass die an der Medizinischen Universität Wien im Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrinhalte insbesondere in den Bereichen Chirurgie und Kieferchirurgie in dem vom Beschwerdeführer in Ägypten abgeschlossenen Studium nicht in ausreichender Weise enthalten gewesen seien. In diesen Fächern werde nicht einmal die Hälfte des im Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien vorgesehen Stundenausmaßes erreicht. Das Ergebnis des Stichprobentestes bestätige dieses Bild. Um zum Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien zugelassen zu werden, sei die Absolvierung eines Aufnahmetestes („MedAT-Z“) erforderlich. Dieser bestehe aus Testreihen, die das schulische Vorwissen über medizinrelevante Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik umfassen würden. Das im Studienblatt des Beschwerdeführers ausgewiesene „Vorjahr“ (P.C.C. Year) weise Inhalte auf, welche an der Medizinischen Universität Wien bereits vor Beginn des Studiums vorausgesetzt würden und daher für den Vergleich der Studieninhalte bzw. der hierfür im Studium veranschlagten Stunden unerheblich seien. Das Bachelorstudium an der Universität Alexandria/Ägypten dauere (ohne „Vorjahr“) bloß vier Jahre, das Diplomstudium an der Medizinischen Universität Wien hingegen sechs Jahre, woraus folglich nur partiell deckungsgleiche Stundenzahlen und eine unzureichende inhaltliche Vertiefung resultieren könnten. Die Ergebnisse des Stichprobentests vom 28.01.2020, wonach Kenntnisse in der überwiegenden Anzahl der Fächer in völlig unzureichendem Ausmaß vorhanden seien, veranschauliche diese Feststellung. Nach dem damaligen Stand des Ermittlungsverfahrens sei der in Ägypten erworbene Studienabschluss des Beschwerdeführers mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht einmal dem Grunde nach gleichwertig. Aufgrund der gravierenden Abweichungen, die sich sowohl aus den Antragsunterlagen als auch aus den Ergebnissen des Stichprobentests ergeben würden, könne eine Gleichwertigkeit, nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens, auch nicht durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen erreicht werden. Es wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben innerhalb von zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen und allenfalls weitere Ausbildungsnachweise, insbesondere zu den Studieninhalten samt Stundenzahlen und ECTS-Angaben, vorzulegen.
2 UG Abstand genommen und die belangte Behörde habe von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen, da der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt und auch sonst nicht am Ermittlungsverfahren mitgewirkt habe (keine Teilnahme am extra anberaumten Fachgespräch). 12. Am 06.11.2020, einlangend mit 12.11.2020, wurde die gegenständliche Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im diesbezüglichen Schreiben wurde festgehalten, dass am 28.01.2020 ein Stichprobentest durchgeführt worden sei, welcher ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in neun von 11 geprüften Fächern eindeutig Defizite aufweise und nicht einmal die Hälfte der möglichen Punkte erreicht habe. Der Senat der Medizinischen Universität Wien habe von der Erstellung eines Gutachtens
Paragraph 46, Absatz 2, UG Abstand genommen und die belangte Behörde habe von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen, da der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt und auch sonst nicht am Ermittlungsverfahren mitgewirkt habe (keine Teilnahme am extra anberaumten Fachgespräch). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Abs. 5 Z 4 ist im Original vorzulegen. (5. Stück Mitteilungsblatt vom 3.2.2009, Nr. 8)
Absatz 5, Ziffer 4, ist im Original vorzulegen. (5. Stück Mitteilungsblatt vom 3.2.2009, Nr. 8)
1 UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der universitären Satzung festzulegen. Bei einer Nostrifizierung handelt es sich also um die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
Paragraph 90, Absatz eins, UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der universitären Satzung festzulegen. Bei einer Nostrifizierung handelt es sich also um die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums. Im Zuge des Nostrifizierungsverfahrens ist eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Wenn diese Prüfung ergibt, dass eine Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf eine volle Gleichwertigkeit fehlen, so sind dementsprechende Prüfungen oder die Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten dem Antragsteller aufzutragen (vgl. § 90 Abs. 4 UG). Im Zuge des Nostrifizierungsverfahrens ist eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Wenn diese Prüfung ergibt, dass eine Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf eine volle Gleichwertigkeit fehlen, so sind dementsprechende Prüfungen oder die Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten dem Antragsteller aufzutragen vergleiche Paragraph 90, Absatz 4, UG). Nach den maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Medizinischen Universität Wien hat der/die zuständige Curriculumsdirektor/in zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag bezeichneten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar ist. Als Beweismittel sind Stichprobentests zulässig (vgl. § 19 Abs. 1 der Satzung).Nach den maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Medizinischen Universität Wien hat der/die zuständige Curriculumsdirektor/in zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag bezeichneten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar ist. Als Beweismittel sind Stichprobentests zulässig vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung). Soweit die Beschwerde ausführt, beim Notifizierungsverfahren stehe „der Abschluss im Vordergrund“ und insofern müsse eine „grundsätzliche Gleichwertigkeit“ gegeben sein, so hat die belangte Behörde aus diesen Gründen – im Sinne der angeführten Rechtsvorschriften – das vom Beschwerdeführer in Ägypten abgeschlossene Studium mit dem Diplomstudium Zahnmedizin verglichen. Dabei ist sie im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass die an der Medizinischen Universität Wien im Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrinhalte in einigen Bereichen (zB Chirurgie und Kieferorthopädie) in dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium nicht in ausreichender Weise enthalten waren. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge einen Stichprobentest
1 II. Abschnitt der Satzung durch und beraumte ein Fachgespräch an, um weiter Beweis zu erheben über die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses des Beschwerdeführers in Ägypten. Soweit die Beschwerde ausführt, beim Notifizierungsverfahren stehe „der Abschluss im Vordergrund“ und insofern müsse eine „grundsätzliche Gleichwertigkeit“ gegeben sein, so hat die belangte Behörde aus diesen Gründen – im Sinne der angeführten Rechtsvorschriften – das vom Beschwerdeführer in Ägypten abgeschlossene Studium mit dem Diplomstudium Zahnmedizin verglichen. Dabei ist sie im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass die an der Medizinischen Universität Wien im Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrinhalte in einigen Bereichen (zB Chirurgie und Kieferorthopädie) in dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium nicht in ausreichender Weise enthalten waren. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge einen Stichprobentest
Paragraph 19, Absatz eins, römisch zwei. Abschnitt der Satzung durch und beraumte ein Fachgespräch an, um weiter Beweis zu erheben über die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses des Beschwerdeführers in Ägypten. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium in Ägypten eine einjährige Vorbereitungsphase (pre-dental phase; „Undergraduate Syllabus“) beinhaltete. Danach folgte eine zweijährige vorklinische Phase (pre-clinical phase) und eine zweijährige klinische Phase („clinical phase“). Die belangte Behörde hat – entgegen den Beschwerdebehauptungen – die einjährige Vorbereitungsphase des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studiums in Ägypten nicht mit dem Aufnahmetest (MedAT-Z) verglichen, sondern im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der standardisierte Aufnahmetest Vorwissen über medizinische Grundlagenfächer, insbesondere Biologie, Chemie, Physik und Mathematik erfasse, man also für das Diplomstudium Zahnmedizin bereits vor Studienbeginn gewisse Inhalte voraussetze, welche auf Grund der vorlegten Unterlagen des Beschwerdeführers in dem vom ihm absolvierten Studium im Rahmen der einjährigen Vorbereitungsphase (pre-dental phase; „Undergraduate Syllabus“), also als Teil des fünfjährigen Studiums, enthalten sind. Dies ist auch für das Bundesverwaltungsgericht anhand der Unterlagen und des darin angeführten Syllabus nicht unplausibel, sondern nachvollziehbar. Daraus schließt die belangte Behörde in weiterer Folge zu Recht, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium in Ägypten eine deutlich kürzere Studienzeit aufweist als das Diplomstudium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien, welches zwölf Semester dauert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe die Unterlagen, welche er zum „Internship“ vorgelegt habe, im Verfahren nicht berücksichtigt, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer lediglich ein einseitiges Zertifikat über die Absolvierung des einjährigen „Internships“ vorgelegt hat, er jedoch – auch nicht nach mehrmaliger Aufforderung – keine weiteren Unterlagen beibrachte, aus denen die absolvierten Fachbereiche, jeweils mit Angabe der Stundenanzahl, dieses „Internships“ hervorgegangen wären. Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hierfür ausreichende Gründe vorliegen (vgl. VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; 20.11.2019, Ro 2019/03/0022).Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hierfür ausreichende Gründe vorliegen vergleiche VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; 20.11.2019, Ro 2019/03/0022). Im vorliegenden Fall eines Antrags
UG auf Nostrifikation eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums ist die Mitwirkung des Nostrifizierungswerbers am Verfahren maßgeblich. Den Antragsteller trifft verfahrensgegenständlich im Ermittlungsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht, weil es für die belangte Behörde aus den vorgelegten Unterlagen nicht möglich war, die näheren Inhalte bzw. konkret absolvierten Fachbereiche, jeweils mit Angabe der Stundenanzahl, des in Ägypten absolvierten „Internships“ zu eruieren bzw. festzustellen. Dass die belangte Behörde die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses mit dem inländischen ordentlichen Diplomstudium der Zahnmedizin nur dann prüfen und gegebenenfalls bejahen kann, wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich fundierte Angaben anhand von Belegen tätigt, ist plausibel und nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall eines Antrags
Paragraph 90, UG auf Nostrifikation eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums ist die Mitwirkung des Nostrifizierungswerbers am Verfahren maßgeblich. Den Antragsteller trifft verfahrensgegenständlich im Ermittlungsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht, weil es für die belangte Behörde aus den vorgelegten Unterlagen nicht möglich war, die näheren Inhalte bzw. konkret absolvierten Fachbereiche, jeweils mit Angabe der Stundenanzahl, des in Ägypten absolvierten „Internships“ zu eruieren bzw. festzustellen. Dass die belangte Behörde die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses mit dem inländischen ordentlichen Diplomstudium der Zahnmedizin nur dann prüfen und gegebenenfalls bejahen kann, wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich fundierte Angaben anhand von Belegen tätigt, ist plausibel und nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurde mehrfach die Möglichkeit gegeben, über die genauen Inhalte des „Internships“ Auskunft zu geben und entsprechende Unterlagen vorzulegen, zunächst im Rahmen des Parteiengehörs, zuletzt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. Beilage./7). Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, an einem persönlichen Fachgespräch mit FachvertreterInnen der Prothetik, Parodontologie, Kieferorthopädie und zahnärztlicher Chirurgie teilzunehmen. Dabei – so geht es aus dem an den Beschwerdeführer gerichtet Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2020 hervor (Beilage./7) – erwog die belangte Behörde das Fachgespräch als „alternative oder gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahme im Ermittlungsverfahren“. Dem Beschwerdeführer ist es sohin offen gestanden, am Fachgespräch teilzunehmen, seine Kenntnisse unter Beweis zu stellen und so zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Der Beschwerdeführer hat letztlich jedoch – erst auf Nachfrage der belangten Behörde – seine Teilnahme am Fachgespräch einen Tag vor dem anberaumten Termin abgesagt. Der Beschwerdeführer hat durch die Absage seiner Teilnahme am Fachgespräch seine Mitwirkungspflicht verletzt und so zur Klärung des Sachverhalts nicht beigetragen. Dem Beschwerdeführer wurde mehrfach die Möglichkeit gegeben, über die genauen Inhalte des „Internships“ Auskunft zu geben und entsprechende Unterlagen vorzulegen, zunächst im Rahmen des Parteiengehörs, zuletzt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vergleiche Beilage./7). Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, an einem persönlichen Fachgespräch mit FachvertreterInnen der Prothetik, Parodontologie, Kieferorthopädie und zahnärztlicher Chirurgie teilzunehmen. Dabei – so geht es aus dem an den Beschwerdeführer gerichtet Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2020 hervor (Beilage./7) – erwog die belangte Behörde das Fachgespräch als „alternative oder gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahme im Ermittlungsverfahren“. Dem Beschwerdeführer ist es sohin offen gestanden, am Fachgespräch teilzunehmen, seine Kenntnisse unter Beweis zu stellen und so zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Der Beschwerdeführer hat letztlich jedoch – erst auf Nachfrage der belangten Behörde – seine Teilnahme am Fachgespräch einen Tag vor dem anberaumten Termin abgesagt. Der Beschwerdeführer hat durch die Absage seiner Teilnahme am Fachgespräch seine Mitwirkungspflicht verletzt und so zur Klärung des Sachverhalts nicht beigetragen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das österreichische Studium der Zahnmedizin mit dem von ihm abgeschlossenen Studium in Ägypten grundsätzlich gleichwertig sei (Dauer; Praxis) und die belangte Behörde vorgelegte Unterlagen nicht berücksichtigt habe, so ist dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers sehr wohl eingegangen ist und diese entsprechend gewürdigt hat. Die belangte Behörde hat darüber hinaus durch den Stichprobentest und das anberaumte Fachgespräch die Kenntnisse des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren in detaillierter Weise festzustellen beabsichtigt. Dass die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in nicht unschlüssiger Weise vorgenommene Beurteilung des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiums anhand eines Vergleichs der wesentlichen Studieninhalte unzutreffend wäre, hat die Beschwerde nicht konkret aufgezeigt. Vielmehr entsprechen die Annahmen der belangten Behörde der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beschreibungen der Inhalte des absolvierten Studiums. Letztlich stützte sich die belangte Behörde bei Abweisung des Antrags auf Notifikation nachvollziehbar auch darauf, dass der Beschwerdeführer bei dem am 28.01.2020 durchgeführten Stichprobentest in neun von elf Fächern deutliche Defizite aufwies und nicht einmal die Hälfte der möglichen Punkte erreichte. Ein Stichprobentest ist als Ergänzung zu den sonstigen Ermittlungsschritten heranzuziehen. Dieser Test bietet dem Antragsteller im Nostrifizierungsverfahren die Gelegenheit, verpflichtet diesen jedoch auch, Informationen über das bereits absolvierte Studium zu vermitteln (vgl. VwGH vom 24.11.2003, 2002/10/0010).Ein Stichprobentest ist als Ergänzung zu den sonstigen Ermittlungsschritten heranzuziehen. Dieser Test bietet dem Antragsteller im Nostrifizierungsverfahren die Gelegenheit, verpflichtet diesen jedoch auch, Informationen über das bereits absolvierte Studium zu vermitteln vergleiche VwGH vom 24.11.2003, 2002/10/0010). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei dem vorgenommenen Stichprobentest nicht um eine Prüfung im Sinne des Universitätsgesetzes handelt, für welche zu lernen ist. Dieser Test soll im Ermittlungsverfahren dazu beitragen, der Behörde einen konkreteren Einblick in die im Ausland vermittelten Studieninhalte zu ermöglichen. Die abgefragten Bereiche des Stichprobentests sollten für den Beschwerdeführer auf Grund des von ihm in Ägypten abgeschlossenen Studiums parat sein. Es sollte daher nicht notwendig sein, für einen Stichprobentest zu „lernen“. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit dem absolvierten Stichprobentest im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass dieser Test etwa besonders schwierige Fragen umfasst habe und daher nicht aussagekräftig gewesen sei. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde das Ergebnis des Stichprobentests zu Unrecht verwertet oder aber diesem Ergebnis im Verhältnis zu anderen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens übermäßiges Gewicht beigemessen hätte. Es kann weder in der Durchführung noch in der nicht erfolgten „Wiederholung“ des Stichprobentests eine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer von sich aus das anberaumte Fachgespräch nicht wahrgenommen hat. Denn er hätte in dem ihm angebotenen Fachgespräch mit Vertretern der Medizinischen Universität Wien unter Beweis stellen können, dass er die geprüften Fächer in ausreichendem Maße beherrscht. Im Übrigen teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – wie er selbst in seiner Stellungnahme vom 31.03.2020 angibt – eineinhalb Monate vorher den Termin für die Durchführung des Stichprobentests mit. Somit hätte der Beschwerdeführer während dieses eineinhalbmonatigen Zeitraums mitunter sogar für den Stichprobentest „lernen“ können (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 90 Abs. 3 letzter Satz UG, wonach über Anträge auf Nostrifizierung abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden ist). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei dem vorgenommenen Stichprobentest nicht um eine Prüfung im Sinne des Universitätsgesetzes handelt, für welche zu lernen ist. Dieser Test soll im Ermittlungsverfahren dazu beitragen, der Behörde einen konkreteren Einblick in die im Ausland vermittelten Studieninhalte zu ermöglichen. Die abgefragten Bereiche des Stichprobentests sollten für den Beschwerdeführer auf Grund des von ihm in Ägypten abgeschlossenen Studiums parat sein. Es sollte daher nicht notwendig sein, für einen Stichprobentest zu „lernen“. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit dem absolvierten Stichprobentest im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass dieser Test etwa besonders schwierige Fragen umfasst habe und daher nicht aussagekräftig gewesen sei. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde das Ergebnis des Stichprobentests zu Unrecht verwertet oder aber diesem Ergebnis im Verhältnis zu anderen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens übermäßiges Gewicht beigemessen hätte. Es kann weder in der Durchführung noch in der nicht erfolgten „Wiederholung“ des Stichprobentests eine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer von sich aus das anberaumte Fachgespräch nicht wahrgenommen hat. Denn er hätte in dem ihm angebotenen Fachgespräch mit Vertretern der Medizinischen Universität Wien unter Beweis stellen können, dass er die geprüften Fächer in ausreichendem Maße beherrscht. Im Übrigen teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – wie er selbst in seiner Stellungnahme vom 31.03.2020 angibt – eineinhalb Monate vorher den Termin für die Durchführung des Stichprobentests mit. Somit hätte der Beschwerdeführer während dieses eineinhalbmonatigen Zeitraums mitunter sogar für den Stichprobentest „lernen“ können vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 90, Absatz 3, letzter Satz UG, wonach über Anträge auf Nostrifizierung abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden ist). Wenn der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, dass der Stichprobentest vielleicht „i. S. d. UG keine Prüfung“ sei, es sich aber bei der „Titulierung ‚Test‘“ um eine Prüfung handle, bei der man aber nicht „durchfallen kann“, ist zu entgegnen, dass dieses Vorbringen in so weit nicht nachvollziehbar ist, als der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm ein nochmaliger „Antritt“ zu dieser „Prüfung“ zusteht. Bei dem Stichprobentest handelt es sich um einen Schritt im Ermittlungsverfahren, anhand welchem das vermittelte Wissen des vom Beschwerdeführer in Ägypten abgeschlossenen Studiums gesichtet werden soll und nicht um eine „Prüfung“ im Sinne des Universitätsgesetzes. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vergleich des Stichprobentestes mit dem Aufnahmetest („MedAT-Z“) für das Diplomstudium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien geht ins Leere, da es sich hierbei um völlig verschiedene Instrumente handelt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die Inhalte seines absolvierten Studiums im Rahmen des Stichprobentestes erstmalig auf Deutsch vermitteln hätte sollen, ist dem entgegen zu halten, dass auf der Internetseite der Medizinischen Universität Wien umfassend über den Ablauf des Nostrifizierungsverfahrens informiert wird und dieser Internetseite auch entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ein Wörterbuch verwenden hätte können. Zum Fachgespräch hätte der Beschwerdeführer sogar eine Vertrauensperson eigener Wahl beiziehen können. Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass belangte Behörde insgesamt zum Ergebnis kam, dass der Studienabschluss des Beschwerdeführers nicht als Abschluss des ordentlichen Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien anerkannt werden kann. Es lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass „Freunde von der Universität Alexandria mit dem gleichen Lehrplan“ anderslautende Entscheidungen erhalten hätten, nichts gewinnen, zumal es sich bei Nostrifikationsverfahren um individuelle und einzelfallbezogene Verfahren handelt. Zum gegenständlichen Nostrifikationsantrag hat die belangte Behörde ein umfassendes – individuelles – Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich mit sämtlichen Unterlagen und Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt und darauf basierend nachvollziehbar und umfassend eine begründete Entscheidung getroffen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles, insbesondere zu § 90 UG (VwGH 21.6.2007, 2004/10/0043; 24.11.2003, 2002/10/0010).Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles, insbesondere zu Paragraph 90, UG (VwGH 21.6.2007, 2004/10/0043; 24.11.2003, 2002/10/0010). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W224.2236806.1.00
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