← Österreich

{'item': 'W240 2239048-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW240 2239048-1 SpruchW240 2239048-1/2E, W240 2239048-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch BF), eine Staatsangehörige Somalias, stellte im Bundesgebiet am 21.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF zuvor am 02.10.2020 in Italien um Asyl angesucht hatte. Im Zuge ihrer polizeilichen Erstbefragung am 22.10.2020 gab die BF an, dass ihr namentlich bezeichneter Ehemann in Österreich lebe, er verfüge in Österreich über einen Titel als subsidiärer Schutzberechtigter. Sie sei über Äthiopien, den Sudan über Libyen und Italien, wo sie rund eineinhalb Monate aufhältig gewesen sei, nach Österreich gelangt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stellte am 11.11.2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stellte am 11.11.2020 gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 16.11.2020 lehnten die italienischen Behörden eine Wiederaufnahme der BF ab und führten im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in Italien behauptet habe, ihr Ehemann lebe in Österreich, daher sei gemäß Art. 9 Dublin III-VO möglicherweise anwendbar und Österreich für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig.Mit Schreiben vom 16.11.2020 lehnten die italienischen Behörden eine Wiederaufnahme der BF ab und führten im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in Italien behauptet habe, ihr Ehemann lebe in Österreich, daher sei gemäß Artikel 9, Dublin III-VO möglicherweise anwendbar und Österreich für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig. Mit Remonstrationsschreiben an die italienischen Behörden vom 23.11.2020 gab das BFA bekannt, dass die behauptete Heirat der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, es wurde auch vom BFA darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Am 02.12.2020 schickten das BFA ein mit „Reminder“ betiteltes Schreiben an die italienischen Behörden und führte aus, dass leider noch keine Antwort im gegenständlichen Fall erhalten wurde. Es wurde ersucht, im gegenständlichen Fall bis spätestens 08.12.2020 eine Antwort zu verfassen. Mit Schreiben vom 04.12.2020 lehnten die italienischen Behörden abermals die Wiederaufnahme der BF ab und wiederholten im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der ersten Ablehnung im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Mit Schreiben vom 14.12.2020 stimmte Italien der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO schließlich zu. Mit Schreiben vom 14.12.2020 stimmte Italien der Wiederaufnahme der BF gemäß , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO schließlich zu. Am 08.01.2021 erfolgte eine Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei gab diese insbesondere an, sie leide an Kopfschmerzen, Schwindelgefühl und Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass ihr Mann namens XXXX , in Österreich lebe und einen Titel als subsidiär Schutzberechtigter habe. Die gemeinsame Tochter lebe derzeit alleine in Äthiopien. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr in Österreich lebender Mann sie mit Lebensmittel und Kleidung unterstütze. In Österreich sei es nicht möglich, dass sie mit ihrem Mann zusammen in einer Unterkunft lebe. Sie sei aus Somalia geflüchtet, um zu ihrem Ehemann nach Österreich zu gelangen. Die Situation in Italien sei schlecht gewesen. Sie wolle in Österreich bei ihrem Mann bleiben. Am 08.01.2021 erfolgte eine Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei gab diese insbesondere an, sie leide an Kopfschmerzen, Schwindelgefühl und Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass ihr Mann namens römisch 40 , in Österreich lebe und einen Titel als subsidiär Schutzberechtigter habe. Die gemeinsame Tochter lebe derzeit alleine in Äthiopien. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr in Österreich lebender Mann sie mit Lebensmittel und Kleidung unterstütze. In Österreich sei es nicht möglich, dass sie mit ihrem Mann zusammen in einer Unterkunft lebe. Sie sei aus Somalia geflüchtet, um zu ihrem Ehemann nach Österreich zu gelangen. Die Situation in Italien sei schlecht gewesen. Sie wolle in Österreich bei ihrem Mann bleiben.
  2. Mit Bescheid vom 08.01.2021 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin lll-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I,). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der BF nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  3. Mit Bescheid vom 08.01.2021 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin lll-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins,). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der BF nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die illegale Einreise der BF in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, am 02.10.2020 über Italien erfolgt sei und die BF seither das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen habe. Festgestellt wurde vom BFA, dass sich Italien mit Schreiben vom 14.12.2020 gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Der angebliche Gatte XXXX , StA. Somalia, sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Mit dem angeführten Verwandten lebe die BF nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zum angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Das BFA führte aus, dass sich im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für das Asylverfahren der BF ergebe. Begründend wurde ausgeführt, dass die illegale Einreise der BF in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, am 02.10.2020 über Italien erfolgt sei und die BF seither das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen habe. Festgestellt wurde vom BFA, dass sich Italien mit Schreiben vom 14.12.2020 gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Der angebliche Gatte römisch 40 , StA. Somalia, sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Mit dem angeführten Verwandten lebe die BF nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Weiters bestehe zum angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Das BFA führte aus, dass sich im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit Italiens gemäß , Artikel 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für das Asylverfahren der BF ergebe.
  4. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde insbesondere neuerlich auf den in Österreich lebenden Ehemann der Beschwerdeführerin sowie darauf verwiesen, dass die Unterlagen über die Heirat bereits vorgelegt worden seien. Verwiesen wurde auf drohende Verletzungen der EMRK im Falle einer Überstellung der BF nach Italien sowie auf Artikel 9 Dublin-VO. Beantragt wurde die Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 21 Abs. 1 BFA-VG, in eventu der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde insbesondere neuerlich auf den in Österreich lebenden Ehemann der Beschwerdeführerin sowie darauf verwiesen, dass die Unterlagen über die Heirat bereits vorgelegt worden seien. Verwiesen wurde auf drohende Verletzungen der EMRK im Falle einer Überstellung der BF nach Italien sowie auf Artikel 9 Dublin-VO. Beantragt wurde die Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BFA-VG, in eventu der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte im Bundesgebiet am 21.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA stellte am 11.11.2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin lll-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Das BFA stellte am 11.11.2020 gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin lll-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 16.11.2020 lehnten die italienischen Behörden eine Wiederaufnahme der BF ab und führten im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in Italien behauptet habe, ihr Ehemann lebe in Österreich, daher sei gemäß Art. 9 Dublin III-VO möglicherweise anwendbar und Österreich für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig.Mit Schreiben vom 16.11.2020 lehnten die italienischen Behörden eine Wiederaufnahme der BF ab und führten im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in Italien behauptet habe, ihr Ehemann lebe in Österreich, daher sei gemäß Artikel 9, Dublin III-VO möglicherweise anwendbar und Österreich für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig. Mit Remonstrationsschreiben an die italienischen Behörden vom 23.11.2020 gab das BFA bekannt, dass die behauptete Heirat der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, es wurde auch vom BFA darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Am 02.12.2020 schickten das BFA ein mit „Reminder“ betiteltes Schreiben an die italienischen Behörden und führte aus, dass leider noch keine Antwort im gegenständlichen Fall erhalten wurde. Es wurde ersucht, im gegenständlichen Fall bis spätestens 08.12.2020 eine Antwort zu verfassen. Mit Schreiben vom 04.12.2020 lehnten die italienischen Behörden abermals die Wiederaufnahme der BF ab und wiederholten im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der ersten Ablehnung im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Mit Schreiben vom 14.12.2020 stimmte Italien der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO schließlich zu. Mit Schreiben vom 14.12.2020 stimmte Italien der Wiederaufnahme der BF gemäß , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO schließlich zu. Im Hinblick auf Art. 5 Dublin-III-Durchführungsverordnung endete die Frist zur Beantwortung des österreichischen Remonstrationsersuchens vom 23.11.2020 endgültig nach zwei Wochen mit Ablauf des 07.12.
  7. Von daher erweist sich die - erst nach erneuter Remonstration vom 04.12.2020 - seitens Italiens erst am 14.12.2020 ergangene ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin als verspätet; ein Zuständigkeitsübergang auf Italien hat nicht stattgefunden und es liegt die Zuständigkeit zur materiellen Führung des gegenständlichen Asylverfahrens daher bei Österreich.Im Hinblick auf Artikel 5, Dublin-III-Durchführungsverordnung endete die Frist zur Beantwortung des österreichischen Remonstrationsersuchens vom 23.11.2020 endgültig nach zwei Wochen mit Ablauf des 07.12.
  8. Von daher erweist sich die - erst nach erneuter Remonstration vom 04.12.2020 - seitens Italiens erst am 14.12.2020 ergangene ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin als verspätet; ein Zuständigkeitsübergang auf Italien hat nicht stattgefunden und es liegt die Zuständigkeit zur materiellen Führung des gegenständlichen Asylverfahrens daher bei Österreich.
  9. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde und aus dem vorliegenden Ergebnis der EURODAC- und der VIS-Abfrage (zur verspäteten Zustimmung Italiens siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Artikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Artikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. [...] Art. 20 Artikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Auskunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 23 Artikel 23, Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Art. 25 Artikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin Ill-Durchführungsverordnung lauten: Artikel 5Ablehnende Antwort Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin Ill-Durchführungsverordnung lauten: , Artikel 5, Ablehnende Antwort
(1)Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen. Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA in Anbetracht der Tatsache, dass die BF laut der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung erstmals in Italien einen Asylantrag gestellt hat, zunächst davon ausgegangen, dass Italien für die Wiederaufnahme der BF und die Führung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Das BFA am 11.11.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, das am 16.11.2020 von den italienischen Behörden abgelehnt wurde. Das BFA richtete das BFA am 23.11.2020 – somit innerhalb der dreiwöchigen Remonstrationsfrist – ein Remonstrationsschreiben an Italien. Am 02.12.2020 schickten das BFA ein mit „Reminder“ betiteltes Schreiben an die italienischen Behörden und führte aus, dass leider noch keine Antwort im gegenständlichen Fall erhalten wurde. Innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Remonstrationsschreibens des BFA vom 23.11.2020 erhielt das BFA keine positive Antwort Italiens, sondern lehnten am 04.12.2020 die italienischen Behörden abermals die Wiederaufnahme der BF ab. Erst mit Schreiben vom 14.12.2020 stimmte Italien der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO schließlich zu. Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA in Anbetracht der Tatsache, dass die BF laut der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung erstmals in Italien einen Asylantrag gestellt hat, zunächst davon ausgegangen, dass Italien für die Wiederaufnahme der BF und die Führung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Das BFA am 11.11.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, das am 16.11.2020 von den italienischen Behörden abgelehnt wurde. Das BFA richtete das BFA am 23.11.2020 – somit innerhalb der dreiwöchigen Remonstrationsfrist – ein Remonstrationsschreiben an Italien. Am 02.12.2020 schickten das BFA ein mit „Reminder“ betiteltes Schreiben an die italienischen Behörden und führte aus, dass leider noch keine Antwort im gegenständlichen Fall erhalten wurde. Innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Remonstrationsschreibens des BFA vom 23.11.2020 erhielt das BFA keine positive Antwort Italiens, sondern lehnten am 04.12.2020 die italienischen Behörden abermals die Wiederaufnahme der BF ab. Erst mit Schreiben vom 14.12.2020 stimmte Italien der Wiederaufnahme der BF gemäß , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO schließlich zu. Zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO hat der EuGH im Urteil vom 13.11.2018 in der Rs C-47/17 und C-48/17, klargestellt, dass bei Ausbleiben einer Antwort auf das Remonstrationsschreiben innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist die Zuständigkeit beim ersuchenden Staat liegt, es sei denn die (zwingenden) Fristen nach der Dublin III-VO zur Stellung eines erneuten Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs wären noch nicht abgelaufen. Das Remonstrationsverfahren als zusätzliches Verfahren der neuerlichen Prüfung sei nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist endgültig abgeschlossen, sodass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen sei. Vgl. hiezu auch das auf das Urteil des EuGH vom 13.11.2018 in der Rs C-47/17 und C-48/17, Bezug nehmende Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018, Ra 2017/18/0110-14, worin ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass Art. 5 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO zwar vorsieht, dass der ersuchte Mitgliedstaat binnen zwei Wochen auf eine Remonstration zu antworten hat, im Falle, dass der ersuchte Mitgliedstaat diese Frist jedoch ungenützt verstreichen lässt, dies weder einen Übergang der Zuständigkeit auf diesen noch eine Fristerstreckung nach sich zieht; vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung. Zur Auslegung von Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO hat der EuGH im Urteil vom 13.11.2018 in der Rs C-47/17 und C-48/17, klargestellt, dass bei Ausbleiben einer Antwort auf das Remonstrationsschreiben innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist die Zuständigkeit beim ersuchenden Staat liegt, es sei denn die (zwingenden) Fristen nach der Dublin III-VO zur Stellung eines erneuten Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs wären noch nicht abgelaufen. Das Remonstrationsverfahren als zusätzliches Verfahren der neuerlichen Prüfung sei nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist endgültig abgeschlossen, sodass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen sei. Vgl. hiezu auch das auf das Urteil des EuGH vom 13.11.2018 in der Rs C-47/17 und C-48/17, Bezug nehmende Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018, Ra 2017/18/0110-14, worin ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass Artikel 5, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO zwar vorsieht, dass der ersuchte Mitgliedstaat binnen zwei Wochen auf eine Remonstration zu antworten hat, im Falle, dass der ersuchte Mitgliedstaat diese Frist jedoch ungenützt verstreichen lässt, dies weder einen Übergang der Zuständigkeit auf diesen noch eine Fristerstreckung nach sich zieht; vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Artikel 5, Durchführungsverordnung. Dass es durch das Remonstrationsverfahren zu keiner Verlängerung der Fristen der Dublin-III-VO kommen kann, ergibt sich schon aus dem rechtssystematischen Argument, wonach die Durchführungsverordnung nicht Maximalfristen der höherrangigen Grundverordnung verlängern kann. Der EuGH hat in seiner Judikatur nunmehr klargestellt, dass es sich bei den in Art. 5 der Durchführungsverordnung geregelten Fristen um zwingende Fristen handelt und ein korrekt in Gang gesetztes Remonstrationsverfahren nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist jedenfalls endgültig endet (vgl. EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, sowie VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, und VwGH 23.01.2019, Ra 2017/20/0205; ausführlich dazu Baumann/Filzwieser, Aspekte der Fristenberechnung der Dublin III-VO anhand EuGH C-47/17 und C-48/17, in: Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2019, Seiten 253ff.).Dass es durch das Remonstrationsverfahren zu keiner Verlängerung der Fristen der Dublin-III-VO kommen kann, ergibt sich schon aus dem rechtssystematischen Argument, wonach die Durchführungsverordnung nicht Maximalfristen der höherrangigen Grundverordnung verlängern kann. Der EuGH hat in seiner Judikatur nunmehr klargestellt, dass es sich bei den in Artikel 5, der Durchführungsverordnung geregelten Fristen um zwingende Fristen handelt und ein korrekt in Gang gesetztes Remonstrationsverfahren nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist jedenfalls endgültig endet vergleiche EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, sowie VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, und VwGH 23.01.2019, Ra 2017/20/0205; ausführlich dazu Baumann/Filzwieser, Aspekte der Fristenberechnung der Dublin III-VO anhand EuGH C-47/17 und C-48/17, in: Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2019, Seiten 253ff.). Der Umstand, dass die italienische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 14.12.2020 der Wiederaufnahme der BF schließlich doch zugestimmt hat, vermag sohin nichts daran zu ändern, dass Italien nicht wie verlangt binnen zwei Wochen nach Erhalt des österreichischen Ersuchens um neuerliche Prüfung geantwortet hat und innerhalb der Frist des Art 23 Abs. 2 Dublin III-VO auch kein neuerliches Wiederaufnahmegesuch Österreichs gestellt wurde. Der Umstand, dass die italienische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 14.12.2020 der Wiederaufnahme der BF schließlich doch zugestimmt hat, vermag sohin nichts daran zu ändern, dass Italien nicht wie verlangt binnen zwei Wochen nach Erhalt des österreichischen Ersuchens um neuerliche Prüfung geantwortet hat und innerhalb der Frist des Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO auch kein neuerliches Wiederaufnahmegesuch Österreichs gestellt wurde. Das Schreiben vom 14.12.2020, mit welchem Italien der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO schlussendlich zugestimmt hat, vermochte daher die Zuständigkeit Italiens nicht mehr zu begründen. Die Zuständigkeit für die Führung des materiellen Verfahrens ist somit auf Österreich übergegangen. Das Schreiben vom 14.12.2020, mit welchem Italien der Wiederaufnahme der BF gemäß , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO schlussendlich zugestimmt hat, vermochte daher die Zuständigkeit Italiens nicht mehr zu begründen. Die Zuständigkeit für die Führung des materiellen Verfahrens ist somit auf Österreich übergegangen. , Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Nach dem eben Gesagten hat ein Zuständigkeitsübergang auf Italien nicht stattgefunden und es liegt die Zuständigkeit zur materiellen Führung des gegenständlichen Asylverfahrens daher bei Österreich, sodass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W240.2239048.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.