W246 2229240-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW246 2229240-1 SpruchW246 2229240-1/3E, W246 2229240-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian STOCKER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.01.2020, Zl. PAD/19/01676519/005/AA, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian STOCKER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.01.2020, Zl. PAD/19/01676519/005/AA, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Dazu führte er aus, dass er am 22.03.2018 im Zuge einer rechtskonformen Amtshandlung (Identitätsfeststellung, Sachverhaltsfeststellung und Festnahme) durch wuchtige Faustschläge und Fußtritte verletzt worden sei, indem er Abschürfungen und Prellungen am rechten Knie sowie eine Verletzung am rechten Handgelenk erlitten habe. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer vom 24.03.2018 bis einschließlich 25.03.2018 im Krankenstand befunden, wobei er in diesem Zeitraum einen Verdienstentgang in Höhe von € 104,92 erlitten habe.
1.2. Der Täter sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.04.2018 u.a. wegen des o.a. rechtswidrigen Angriffs auf den Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich diesem Verfahren als Privatbeteiligter mit einer Schadenersatzforderung aus dem Titel des Schmerzengeldes, der Heilungskosten und des Verdienstentgangs im Betrag von € 2.000,-- angeschlossen, wobei ihm ein Teilschadenersatzbetrag in Höhe von € 324,92 zugesprochen worden sei. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Ansprüche sei der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.1.2. Der Täter sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.04.2018 u.a. wegen des o.a. rechtswidrigen Angriffs auf den Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich diesem Verfahren als Privatbeteiligter mit einer Schadenersatzforderung aus dem Titel des Schmerzengeldes, der Heilungskosten und des Verdienstentgangs im Betrag von € 2.000,-- angeschlossen, wobei ihm ein Teilschadenersatzbetrag in Höhe von € 324,92 zugesprochen worden sei. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Ansprüche sei der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.
In der Folge habe der Beschwerdeführer am Bezirksgericht XXXX eine Zivilklage gegen den Täter über € 1.780,-- eingebracht, wobei aufgrund der nicht möglichen Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls nach entsprechendem Antrag ein Abwesenheitskurator für den Täter bestellt worden sei. Der Abwesenheitskurator habe einen Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl erhoben, woraufhin ein ordentliches Zivilverfahren geführt worden sei. In diesem Verfahren sei dann ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 11.12.2018 eingeholt worden, welches im Ergebnis die Dauer und Intensität der verletzungsbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers mit einem Tag mittelstarke Schmerzen und vier Tagen leichte Schmerzen bewertet habe.
In der Folge sei das Klagebegehren entsprechend eingeschränkt und die beklagte Partei mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.03.2019 für schuldig erkannt worden, dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 520,00 samt Zinsen seit dem 23.03.2018 zu bezahlen. Da weiterhin weder eine Zustelladresse noch ein gewöhnlicher Aufenthalt des Täters bekannt seien, sei die Einleitung eines Exekutionsverfahrens aussichtlos.In der Folge habe der Beschwerdeführer am Bezirksgericht römisch 40 eine Zivilklage gegen den Täter über € 1.780,-- eingebracht, wobei aufgrund der nicht möglichen Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls nach entsprechendem Antrag ein Abwesenheitskurator für den Täter bestellt worden sei.
Der Abwesenheitskurator habe einen Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl erhoben, woraufhin ein ordentliches Zivilverfahren geführt worden sei. In diesem Verfahren sei dann ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 11.12.2018 eingeholt worden, welches im Ergebnis die Dauer und Intensität der verletzungsbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers mit einem Tag mittelstarke Schmerzen und vier Tagen leichte Schmerzen bewertet habe. In der Folge sei das Klagebegehren entsprechend eingeschränkt und die beklagte Partei mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.03.2019 für schuldig erkannt worden, dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 520,00 samt Zinsen seit dem 23.03.2018 zu bezahlen.
Da weiterhin weder eine Zustelladresse noch ein gewöhnlicher Aufenthalt des Täters bekannt seien, sei die Einleitung eines Exekutionsverfahrens aussichtlos.
1.3. Es handle sich bei dem gegenständlichen Vorfall um einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG. Der Bund habe gemäß § 23b GehG als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten einen Vorschuss zu leisten, wenn dem Wachebediensteten Ersatzansprüche rechtskräftig zugesprochen worden seien. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor, wobei die Ansprüche des Beschwerdeführers auch nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder das VOG gedeckt seien. Es sei daher antragsgemäß zu entscheiden.1.3. Es handle sich bei dem gegenständlichen Vorfall um einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG. Der Bund habe gemäß Paragraph 23 b, GehG als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten einen Vorschuss zu leisten, wenn dem Wachebediensteten Ersatzansprüche rechtskräftig zugesprochen worden seien. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor, wobei die Ansprüche des Beschwerdeführers auch nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder das VOG gedeckt seien. Es sei daher antragsgemäß zu entscheiden.
Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 27.04.2018, das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.03.2019, das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 11.12.2018, einen Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 22.03.2018, ein Schreiben der BVA vom 06.04.2018 (wonach der Unfall des Beschwerdeführers als Dienstunfall anerkannt werde), eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des Täters vom 02.07.2019, eine Bestätigung der Behörde vom 26.04.2018 hinsichtlich der Höhe des Verdienstentgangs des Beschwerdeführers und eine Erklärung des Beschwerdeführers vom 15.08.2019, wonach keine Ansprüche nach dem VOG bestehen würden, bei.Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.04.2018, das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.03.2019, das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 11.12.2018, einen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 22.03.2018, ein Schreiben der BVA vom 06.04.2018 (wonach der Unfall des Beschwerdeführers als Dienstunfall anerkannt werde), eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des Täters vom 02.07.2019, eine Bestätigung der Behörde vom 26.04.2018 hinsichtlich der Höhe des Verdienstentgangs des Beschwerdeführers und eine Erklärung des Beschwerdeführers vom 15.08.2019, wonach keine Ansprüche nach dem VOG bestehen würden, bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX .Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 .
Am 22.03.2018 erlitt der Beschwerdeführer bei der Durchführung einer Amtshandlung (Identitätsfeststellung, Sachverhaltsfeststellung und Festnahme) durch wuchtige Faustschläge und Fußtritte seitens des Täters Abschürfungen sowie Prellungen am rechten Knie und eine Verletzung am rechten Handgelenk. Dieser Unfall wurde von der BVA als Dienstunfall anerkannt. Aufgrund der angeführten Verletzungen befand sich der Beschwerdeführer vom 24.03.2018 bis 25.03.2018 im Krankenstand.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligten ein Betrag in Höhe von € 324,92 zugesprochen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von € 520,00 samt 4 % Zinsen seit 23.03.2018 zugesprochen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligten ein Betrag in Höhe von € 324,92 zugesprochen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von € 520,00 samt 4 % Zinsen seit 23.03.2018 zugesprochen.
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen und sind unstrittig (s. zur Dauer des Krankenstandes insbesondere das Sachverständigengutachten vom 11.12.2018 und die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag).Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen und sind unstrittig (s. zur Dauer des Krankenstandes insbesondere das Sachverständigengutachten vom 11.12.2018 und die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag).
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBl. Nr. 177/1992 idF BGBl. Nr. 60/2018 (Außerkrafttretensdatum: 30.06.2018) lauteten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2018, (Außerkrafttretensdatum: 30.06.2018) lauteten auszugsweise wie folgt: „1. Abschnitt HILFELEISTUNGEN [...] Art der Hilfeleistungen § 2. (1) Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.Paragraph 2, (1) Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.
Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.Ziffer 3, ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, anzuwenden.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn 1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder 2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG.
Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. […] Zu § 23b GehG:Zu Paragraph 23 b, GehG:
Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst.
Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c. […]“Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde.
Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen Paragraph 83 c, […]“ 3.2.2. Zu Art. 30 der Dienstrechts-Novelle, mit der das WHG ohne Übergangsregelung mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben wurde, führen die Erläuterungen Folgendes aus (RV 196 BlgNR 26. GP, 27):3.2.2. Zu Artikel 30, der Dienstrechts-Novelle, mit der das WHG ohne Übergangsregelung mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben wurde, führen die Erläuterungen Folgendes aus Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 27): „Aufgrund der Eingliederung der Kernbestimmungen des WHG in das Gehaltsgesetz tritt das WHG nunmehr außer Kraft.
Die derzeit gültigen Auslobungen der Bundesminister für Finanzen, Inneres und Justiz, BGBl. Nr. 544/1992, sowie des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. II Nr. 34/2008, wären gemäß § 860a ABGB in derselben Form zu widerrufen. Bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 kommt noch das WHG zur Anwendung.“Die derzeit gültigen Auslobungen der Bundesminister für Finanzen, Inneres und Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1992,, sowie des Bundesministers für Landesverteidigung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2008,, wären gemäß Paragraph 860 a, ABGB in derselben Form zu widerrufen. Bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 kommt noch das WHG zur Anwendung.“ 3.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erklärt sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen § 23a und § 23b GehG daraus, dass der Gesetzgeber (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.) eine ‚Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG 1992‘ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der §§ 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung ‚allgemeiner‘ Voraussetzungen in § 23a GehG den vormals in § 4 WHG getroffenen ‚Einstiegsvoraussetzungen‘ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des § 23b leg.cit. der Festlegung der in § 9 WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen ‚näheren‘ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) (s.
VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erklärt sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG daraus, dass der Gesetzgeber Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. GP, 9 f.) eine ‚Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG 1992‘ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der Paragraphen 23 a und 23 b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der Paragraphen 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung ‚allgemeiner‘ Voraussetzungen in Paragraph 23 a, GehG den vormals in Paragraph 4, WHG getroffenen ‚Einstiegsvoraussetzungen‘ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des Paragraph 23 b, leg.cit. der Festlegung der in Paragraph 9, WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen ‚näheren‘ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) (s.
VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).
Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, aus dem Wortlaut der §§ 23a und 23b GehG folge, dass der in § 23b leg.cit. genannte ‚Vorschuss‘ der in § 23a leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten ‚vorläufigen Übernahme von Ansprüchen‘ entspricht (vgl. dazu die Wortfolge ‚als besondere Hilfeleistung‘ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a leg.cit. (d.h., für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b leg.cit. normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 leg.cit.) zu erbringen ist (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, aus dem Wortlaut der Paragraphen 23 a und 23 b GehG folge, dass der in Paragraph 23 b, leg.cit. genannte ‚Vorschuss‘ der in Paragraph 23 a, leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten ‚vorläufigen Übernahme von Ansprüchen‘ entspricht vergleiche dazu die Wortfolge ‚als besondere Hilfeleistung‘ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des Paragraph 23 b, Absatz eins, leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, leg.cit. (d.h., für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in Paragraph 23 b, leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in Paragraph 23 b, leg.cit. normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, leg.cit.) zu erbringen ist (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).
3.4. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
3.4.1. Der außer Kraft getretene § 4 WHG regelte allgemein die Voraussetzungen für die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung an Wachebedienstete, wohingegen § 9 leg.cit. die näheren Anspruchsvoraussetzungen normierte. Für einen Anspruch auf einen Vorschuss mussten nach der o.a. Judikatur sowohl die Voraussetzungen nach § 4 leg.cit. als auch jene nach § 9 leg.cit. gegeben sein. § 4 leg.cit. sah im Wesentlichen vor, dass ein Dienstunfall mit einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vorliegen musste, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zehn Tagen zur Folge hatte. Nur hinsichtlich der Vorschussleistung von Schmerzengeld nach § 9 Abs. 1a leg.cit. war diese Mindestdauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit (zehn Tage) nicht gefordert.
Dies bedeutete im Ergebnis, dass bei Vorliegen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten Körperverletzung hinsichtlich des Schmerzengeldes jedenfalls ein Vorschuss zu leisten war, wohingegen für das Bestehen eines Anspruchs auf einen Vorschuss hinsichtlich des Verdienstentgangs die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung war.3.4.1. Der außer Kraft getretene Paragraph 4, WHG regelte allgemein die Voraussetzungen für die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung an Wachebedienstete, wohingegen Paragraph 9, leg.cit. die näheren Anspruchsvoraussetzungen normierte. Für einen Anspruch auf einen Vorschuss mussten nach der o.a. Judikatur sowohl die Voraussetzungen nach Paragraph 4, leg.cit. als auch jene nach Paragraph 9, leg.cit. gegeben sein.
Paragraph 4, leg.cit. sah im Wesentlichen vor, dass ein Dienstunfall mit einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vorliegen musste, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zehn Tagen zur Folge hatte. Nur hinsichtlich der Vorschussleistung von Schmerzengeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, leg.cit. war diese Mindestdauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit (zehn Tage) nicht gefordert. Dies bedeutete im Ergebnis, dass bei Vorliegen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten Körperverletzung hinsichtlich des Schmerzengeldes jedenfalls ein Vorschuss zu leisten war, wohingegen für das Bestehen eines Anspruchs auf einen Vorschuss hinsichtlich des Verdienstentgangs die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung war.
Demgegenüber sehen die neu ins GehG aufgenommen Bestimmungen vor, dass die vorläufige Übernahme von Ansprüchen nach § 23a GehG allgemein nur in Betracht kommt, wenn die im Rahmen eines Dienstunfalls erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zehn Tagen zur Folge hat. Ein – wie im WHG vormals normierter – Ausschluss dieser Voraussetzung im Hinblick auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld ist nach der neuen, nunmehr in Kraft stehenden Rechtslage nicht mehr vorgesehen. Demgegenüber sehen die neu ins GehG aufgenommen Bestimmungen vor, dass die vorläufige Übernahme von Ansprüchen nach Paragraph 23 a, GehG allgemein nur in Betracht kommt, wenn die im Rahmen eines Dienstunfalls erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zehn Tagen zur Folge hat. Ein – wie im WHG vormals normierter – Ausschluss dieser Voraussetzung im Hinblick auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld ist nach der neuen, nunmehr in Kraft stehenden Rechtslage nicht mehr vorgesehen.
3.4.2. Mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60, erfolgte nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen eine Eingliederung der Kernbestimmungen des WHG (hinsichtlich der Erbringung von besonderen Hilfeleistungen [Vorschüssen] bei Dienstunfällen und daraus resultierenden Körperverletzungen oder Gesundheitsschädigungen) in das GehG. Das WHG trat mit Ablauf des 30.06.2018 ohne Übergangsbestimmung außer Kraft. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Erläuterungen zu der das WHG aufhebenden Bestimmung ausführen, dass dieses bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30.06.2018 weiterhin zur Anwendung komme (s. Pkt. II.3.2.2.). Hierzu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Rahmen der Interpretation des Gesetzes zwar einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können, diese Erläuterungen jedoch bedeutungslos sind, wenn sie in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes stehen (vgl.
VwGH 14.05.2020, Ro 2020/13/0003; 13.02.2018, Ra 2017/02/0219; 30.06.2015, Ro 2015/15/0015). 3.4.2. Mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. römisch eins Nr. 60, erfolgte nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen eine Eingliederung der Kernbestimmungen des WHG (hinsichtlich der Erbringung von besonderen Hilfeleistungen [Vorschüssen] bei Dienstunfällen und daraus resultierenden Körperverletzungen oder Gesundheitsschädigungen) in das GehG. Das WHG trat mit Ablauf des 30.06.2018 ohne Übergangsbestimmung außer Kraft. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Erläuterungen zu der das WHG aufhebenden Bestimmung ausführen, dass dieses bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30.06.2018 weiterhin zur Anwendung komme (s.
Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Hierzu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Rahmen der Interpretation des Gesetzes zwar einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können, diese Erläuterungen jedoch bedeutungslos sind, wenn sie in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes stehen vergleiche VwGH 14.05.2020, Ro 2020/13/0003; 13.02.2018, Ra 2017/02/0219; 30.06.2015, Ro 2015/15/0015).
Da der Gesetzgeber im vorliegenden Fall keine (Übergangs)Bestimmung zur weiteren Anwendung des WHG getroffen hat, sind im vorliegenden Fall die §§ 23a sowie 23b GehG anzuwenden und ist ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers nach diesen zu prüfen (s. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, bei seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden hat – VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; vgl. weiters BVwG 06.03.2019, W128 2187053-1/5E).Da der Gesetzgeber im vorliegenden Fall keine (Übergangs)Bestimmung zur weiteren Anwendung des WHG getroffen hat, sind im vorliegenden Fall die Paragraphen 23 a, sowie 23b GehG anzuwenden und ist ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers nach diesen zu prüfen (s. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, bei seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden hat – VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; vergleiche weiters BVwG 06.03.2019, W128 2187053-1/5E).
3.4.3. Der Beschwerdeführer erlitt einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG (§ 23a Z 1 GehG), der eine Körperverletzung/Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 leg.cit.), womit diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer lag jedoch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Dauer von mindestens zehn Kalendertagen vor (s. oben unter Pkt. II.1.), womit diese „allgemeine“ Voraussetzung des § 23a leg.cit. nicht gegeben ist.3.4.3. Der Beschwerdeführer erlitt einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG (Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG), der eine Körperverletzung/Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (Paragraph 23 a, Ziffer 2, leg.cit.), womit diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer lag jedoch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Dauer von mindestens zehn Kalendertagen vor (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.), womit diese „allgemeine“ Voraussetzung des Paragraph 23 a, leg.cit. nicht gegeben ist.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Behörde an die Aussprüche der ordentlichen Gerichte gebunden sei, genügt es, auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein unauflösbarer systematischer Zusammenhang zwischen § 23a sowie § 23b GehG vorliegt und § 23a die allgemeinen sowie § 23b leg.cit. die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung/einen Vorschuss regelt. Da es im vorliegenden Fall bereits am Vorliegen der o.a. „allgemeinen“ Anspruchsvoraussetzung des § 23a Z 3 scheitert, erübrigt sich eine Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 23b leg.cit.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Behörde an die Aussprüche der ordentlichen Gerichte gebunden sei, genügt es, auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein unauflösbarer systematischer Zusammenhang zwischen Paragraph 23 a, sowie Paragraph 23 b, GehG vorliegt und Paragraph 23 a, die allgemeinen sowie Paragraph 23 b, leg.cit. die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung/einen Vorschuss regelt. Da es im vorliegenden Fall bereits am Vorliegen der o.a. „allgemeinen“ Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 23 a, Ziffer 3, scheitert, erübrigt sich eine Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 b, leg.cit.
Der Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der nur zwei Kalendertage dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vom Nicht-Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung des § 23a Z 3 GehG ausgeht.Der Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der nur zwei Kalendertage dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vom Nicht-Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung des Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG ausgeht.
3.5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche von den Parteien auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Hierbei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem – einen annähernd vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Erkenntnis die im dort getätigten Revisionsvorbringen aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit der neuen (§§ 23a und 23b GehG) oder der alten (WHG) Rechtslage bei einem vor dem 30.06.2018 liegenden Dienstunfall nicht beantworten musste, weil, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, dort kein Fremdverschulden (kein Täter) gegeben war und somit weder nach WHG noch nach GehG ein Anspruch bestand (s. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die im vorliegenden Fall vorab zu lösende Rechtsfrage der Anwendung des WHG oder des GehG jedoch durch die o.a., eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt, wonach in Materialien getroffene Ausführungen bedeutungslos sind, wenn sie in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes (hier: keine gesetzliche Anordnung zur Anwendung des WHG auf Anlassfälle vor dem 30.06.2018) stehen (s.
Pkt. II.3.4.2.). Hierbei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem – einen annähernd vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Erkenntnis die im dort getätigten Revisionsvorbringen aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit der neuen (Paragraphen 23 a und 23 b GehG) oder der alten (WHG) Rechtslage bei einem vor dem 30.06.2018 liegenden Dienstunfall nicht beantworten musste, weil, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, dort kein Fremdverschulden (kein Täter) gegeben war und somit weder nach WHG noch nach GehG ein Anspruch bestand (s. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die im vorliegenden Fall vorab zu lösende Rechtsfrage der Anwendung des WHG oder des GehG jedoch durch die o.a., eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt, wonach in Materialien getroffene Ausführungen bedeutungslos sind, wenn sie in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes (hier: keine gesetzliche Anordnung zur Anwendung des WHG auf Anlassfälle vor dem 30.06.2018) stehen (s.
Pkt. römisch zwei.3.4.2.).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG somit nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG somit nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2229240.1.00