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{'item': 'W246 2229240-1'}

Obsah (17)§§ 23aArt. 133§ 23b§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 90§ 175§ 293§ 3§ 860a§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW246 2229240-1 SpruchW246 2229240-1/3E, W246 2229240-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§§ 23aund 23b Geh

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian STOCKER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.01.2020, Zl. PAD/19/01676519/005/AA, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

Paragraphen 23 a und 23 b GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 19.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), im Wege seines Rechtsvertreters die Gewährung einer „Vorschussleistung des zugesprochenen Schadenersatzbetrages in Höhe von € 844,92“.
  2. Mit Schreiben vom 19.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde), im Wege seines Rechtsvertreters die Gewährung einer „Vorschussleistung des zugesprochenen Schadenersatzbetrages in Höhe von € 844,92“. 1.
  3. Dazu führte er aus, dass er am 22.03.2018 im Zuge einer rechtskonformen Amtshandlung (Identitätsfeststellung, Sachverhaltsfeststellung und Festnahme) durch wuchtige Faustschläge und Fußtritte verletzt worden sei, indem er Abschürfungen und Prellungen am rechten Knie sowie eine Verletzung am rechten Handgelenk erlitten habe. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer vom 24.03.2018 bis einschließlich 25.03.2018 im Krankenstand befunden, wobei er in diesem Zeitraum einen Verdienstentgang in Höhe von € 104,92 erlitten habe. 1.
  4. Der Täter sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.04.2018 u.a. wegen des o.a. rechtswidrigen Angriffs auf den Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich diesem Verfahren als Privatbeteiligter mit einer Schadenersatzforderung aus dem Titel des Schmerzengeldes, der Heilungskosten und des Verdienstentgangs im Betrag von € 2.000,-- angeschlossen, wobei ihm ein Teilschadenersatzbetrag in Höhe von € 324,92 zugesprochen worden sei. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Ansprüche sei der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.1.
  5. Der Täter sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.04.2018 u.a. wegen des o.a. rechtswidrigen Angriffs auf den Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich diesem Verfahren als Privatbeteiligter mit einer Schadenersatzforderung aus dem Titel des Schmerzengeldes, der Heilungskosten und des Verdienstentgangs im Betrag von € 2.000,-- angeschlossen, wobei ihm ein Teilschadenersatzbetrag in Höhe von € 324,92 zugesprochen worden sei. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Ansprüche sei der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer am Bezirksgericht XXXX eine Zivilklage gegen den Täter über € 1.780,-- eingebracht, wobei aufgrund der nicht möglichen Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls nach entsprechendem Antrag ein Abwesenheitskurator für den Täter bestellt worden sei. Der Abwesenheitskurator habe einen Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl erhoben, woraufhin ein ordentliches Zivilverfahren geführt worden sei. In diesem Verfahren sei dann ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 11.12.2018 eingeholt worden, welches im Ergebnis die Dauer und Intensität der verletzungsbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers mit einem Tag mittelstarke Schmerzen und vier Tagen leichte Schmerzen bewertet habe. In der Folge sei das Klagebegehren entsprechend eingeschränkt und die beklagte Partei mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.03.2019 für schuldig erkannt worden, dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 520,00 samt Zinsen seit dem 23.03.2018 zu bezahlen. Da weiterhin weder eine Zustelladresse noch ein gewöhnlicher Aufenthalt des Täters bekannt seien, sei die Einleitung eines Exekutionsverfahrens aussichtlos.In der Folge habe der Beschwerdeführer am Bezirksgericht römisch 40 eine Zivilklage gegen den Täter über € 1.780,-- eingebracht, wobei aufgrund der nicht möglichen Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls nach entsprechendem Antrag ein Abwesenheitskurator für den Täter bestellt worden sei. Der Abwesenheitskurator habe einen Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl erhoben, woraufhin ein ordentliches Zivilverfahren geführt worden sei. In diesem Verfahren sei dann ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 11.12.2018 eingeholt worden, welches im Ergebnis die Dauer und Intensität der verletzungsbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers mit einem Tag mittelstarke Schmerzen und vier Tagen leichte Schmerzen bewertet habe. In der Folge sei das Klagebegehren entsprechend eingeschränkt und die beklagte Partei mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.03.2019 für schuldig erkannt worden, dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 520,00 samt Zinsen seit dem 23.03.2018 zu bezahlen. Da weiterhin weder eine Zustelladresse noch ein gewöhnlicher Aufenthalt des Täters bekannt seien, sei die Einleitung eines Exekutionsverfahrens aussichtlos. 1.
  6. Es handle sich bei dem gegenständlichen Vorfall um einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG. Der Bund habe

§ 23bGeh

G als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten einen Vorschuss zu leisten, wenn dem Wachebediensteten Ersatzansprüche rechtskräftig zugesprochen worden seien. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor, wobei die Ansprüche des Beschwerdeführers auch nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder das VOG gedeckt seien. Es sei daher antragsgemäß zu entscheiden.1.3. Es handle sich bei dem gegenständlichen Vorfall um einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG. Der Bund habe

Paragraph 23 b, GehG als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten einen Vorschuss zu leisten, wenn dem Wachebediensteten Ersatzansprüche rechtskräftig zugesprochen worden seien. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor, wobei die Ansprüche des Beschwerdeführers auch nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder das VOG gedeckt seien. Es sei daher antragsgemäß zu entscheiden. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 27.04.2018, das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.03.2019, das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 11.12.2018, einen Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 22.03.2018, ein Schreiben der BVA vom 06.04.2018 (wonach der Unfall des Beschwerdeführers als Dienstunfall anerkannt werde), eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des Täters vom 02.07.2019, eine Bestätigung der Behörde vom 26.04.2018 hinsichtlich der Höhe des Verdienstentgangs des Beschwerdeführers und eine Erklärung des Beschwerdeführers vom 15.08.2019, wonach keine Ansprüche nach dem VOG bestehen würden, bei.Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.04.2018, das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.03.2019, das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 11.12.2018, einen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 22.03.2018, ein Schreiben der BVA vom 06.04.2018 (wonach der Unfall des Beschwerdeführers als Dienstunfall anerkannt werde), eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister bezüglich des Täters vom 02.07.2019, eine Bestätigung der Behörde vom 26.04.2018 hinsichtlich der Höhe des Verdienstentgangs des Beschwerdeführers und eine Erklärung des Beschwerdeführers vom 15.08.2019, wonach keine Ansprüche nach dem VOG bestehen würden, bei. 2. Mit Schreiben vom 08.10.2019 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer den Erlass des Bundesministers für Inneres vom 03.10.2019, Zl. XXXX , mit dem dem Beschwerdeführer

§ 9

WHG ein vorläufiger Vorschuss für die gerichtlich zugesprochene Forderung in Höhe von insgesamt € 540,17 zuerkannt werde. Weiters teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine Bevorschussung des Verdienstentgangs aufgrund der in § 4 Abs. 1 Z 3 leg.cit. normierten Voraussetzung einer mindestens zehn Tage dauernden Erwerbsunfähigkeit im Fall des nur zwei Tage dauernden Krankenstandes des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme.2. Mit Schreiben vom 08.10.2019 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer den Erlass des Bundesministers für Inneres vom 03.10.2019, Zl. römisch 40 , mit dem dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, WHG ein vorläufiger Vorschuss für die gerichtlich zugesprochene Forderung in Höhe von insgesamt € 540,17 zuerkannt werde. Weiters teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine Bevorschussung des Verdienstentgangs aufgrund der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. normierten Voraussetzung einer mindestens zehn Tage dauernden Erwerbsunfähigkeit im Fall des nur zwei Tage dauernden Krankenstandes des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme.

  1. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 21.10.2019 hierzu Stellung. Dabei führte er aus, dass ihm vom Landesgericht XXXX ein Teilschadenersatzbetrag in Höhe von € 324,92 und vom Bezirksgericht XXXX ein weiterer Betrag in Höhe von € 520,00 zugesprochen worden sei, somit seien ihm insgesamt € 844,92 zugesprochen worden. Der dem Beschwerdeführer auszubezahlende Betrag von € 540,17 möge daher entsprechend erhöht werden.
  2. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 21.10.2019 hierzu Stellung. Dabei führte er aus, dass ihm vom Landesgericht römisch 40 ein Teilschadenersatzbetrag in Höhe von € 324,92 und vom Bezirksgericht römisch 40 ein weiterer Betrag in Höhe von € 520,00 zugesprochen worden sei, somit seien ihm insgesamt € 844,92 zugesprochen worden. Der dem Beschwerdeführer auszubezahlende Betrag von € 540,17 möge daher entsprechend erhöht werden.
  3. Mit Schreiben vom 19.11.2019 teilte der Bundesminister für Inneres der Behörde mit, dass aufgrund der nunmehr neuen Gesetzeslage der vorliegende Sachverhalt nach den §§ 23a ff. GehG zu prüfen sei.
  4. Mit Schreiben vom 19.11.2019 teilte der Bundesminister für Inneres der Behörde mit, dass aufgrund der nunmehr neuen Gesetzeslage der vorliegende Sachverhalt nach den Paragraphen 23 a, ff. GehG zu prüfen sei.
  5. Mit Schreiben vom 25.11.2019 wiederholte die Behörde ihre Ansicht, dass dem Beschwerdeführer der gerichtlich zugesprochene Verdienstentgang aufgrund der nur zweitägigen Dauer seines Krankenstandes nicht gebühren würde, weil sowohl das WHG als auch § 23a Z 3 GehG eine Mindestdauer der Erwerbsunfähigkeit von zehn Tagen vorsehen würden.
  6. Mit Schreiben vom 25.11.2019 wiederholte die Behörde ihre Ansicht, dass dem Beschwerdeführer der gerichtlich zugesprochene Verdienstentgang aufgrund der nur zweitägigen Dauer seines Krankenstandes nicht gebühren würde, weil sowohl das WHG als auch Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG eine Mindestdauer der Erwerbsunfähigkeit von zehn Tagen vorsehen würden.
  7. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 10.12.2019 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung und führte aus, dass aufgrund des Zeitpunkt des Dienstunfalls am 22.03.2018 die Bestimmungen des WHG anzuwenden seien. Die geminderte Erwerbsfähigkeit in der Dauer von zumindest zehn Tagen sei unter dem ersten Abschnitt („Hilfeleistungen“) im § 4 Abs. 1 Z 3 WHG geregelt und beziehe sich somit nicht auf die im dritten Abschnitt geregelte „Vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund“, für welche die Voraussetzungen des § 9 leg.cit. maßgeblich seien. § 9 leg.cit. kenne jedoch eine Mindestdauer der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht. Dem Antrag des Beschwerdeführers sei daher Folge zu geben.
  8. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 10.12.2019 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung und führte aus, dass aufgrund des Zeitpunkt des Dienstunfalls am 22.03.2018 die Bestimmungen des WHG anzuwenden seien. Die geminderte Erwerbsfähigkeit in der Dauer von zumindest zehn Tagen sei unter dem ersten Abschnitt („Hilfeleistungen“) im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WHG geregelt und beziehe sich somit nicht auf die im dritten Abschnitt geregelte „Vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund“, für welche die Voraussetzungen des Paragraph 9, leg.cit. maßgeblich seien. Paragraph 9, leg.cit. kenne jedoch eine Mindestdauer der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht. Dem Antrag des Beschwerdeführers sei daher Folge zu geben.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Bevorschussung des gerichtlich zugesprochenen Verdienstentgangs aus Anlass seines Dienstunfalls vom 22.03.2018 ab, weil sowohl

WHG als auch nach § 23a GehG Voraussetzung für die Bevorschussung eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens zehn Tagen sei. 7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Bevorschussung des gerichtlich zugesprochenen Verdienstentgangs aus Anlass seines Dienstunfalls vom 22.03.2018 ab, weil sowohl

WHG als auch nach Paragraph 23 a, GehG Voraussetzung für die Bevorschussung eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens zehn Tagen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass ihm mit Urteilen der ordentlichen Gerichte insgesamt € 844,92 rechtskräftig zugesprochen worden seien, woran die Behörde im vorliegenden Verfahren gebunden sei. Die Behörde hätte daher seinem Antrag Folge geben müssen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt und sind am 04.03.2020 bei diesem eingelangt.
  3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde die vorliegende Rechtsache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX .Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 . Am 22.03.2018 erlitt der Beschwerdeführer bei der Durchführung einer Amtshandlung (Identitätsfeststellung, Sachverhaltsfeststellung und Festnahme) durch wuchtige Faustschläge und Fußtritte seitens des Täters Abschürfungen sowie Prellungen am rechten Knie und eine Verletzung am rechten Handgelenk. Dieser Unfall wurde von der BVA als Dienstunfall anerkannt. Aufgrund der angeführten Verletzungen befand sich der Beschwerdeführer vom 24.03.2018 bis 25.03.2018 im Krankenstand. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligten ein Betrag in Höhe von € 324,92 zugesprochen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von € 520,00 samt 4 % Zinsen seit 23.03.2018 zugesprochen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligten ein Betrag in Höhe von € 324,92 zugesprochen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von € 520,00 samt 4 % Zinsen seit 23.03.2018 zugesprochen.
  5. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  6. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen und sind unstrittig (s. zur Dauer des Krankenstandes insbesondere das Sachverständigengutachten vom 11.12.2018 und die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag).Die unter Pkt. römisch zwei.
  7. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen und sind unstrittig (s. zur Dauer des Krankenstandes insbesondere das Sachverständigengutachten vom 11.12.2018 und die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag).
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBl. Nr. 177/1992 idF BGBl. Nr. 60/2018 (Außerkrafttretensdatum: 30.06.2018) lauteten auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2018, (Außerkrafttretensdatum: 30.06.2018) lauteten auszugsweise wie folgt: „
  3. Abschnitt HILFELEISTUNGEN [...] Art der Hilfeleistungen § 2.

(1)Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.Paragraph 2,
(1)Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.
(2)[...] [...] Voraussetzungen für die Hilfeleistungen § 4.
(1)Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wennParagraph 4,
(1)Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn 1. ein Wachebediensteter a) einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.Ziffer 3, ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, anzuwenden.

(2)
(3)[...] [...] 3. Abschnitt VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND Voraussetzungen § 9.
(1)Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wennParagraph 9,
(1)Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn
  1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.
(1a)Ein Vorschuss nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen

§ 293Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(1a)Ein Vorschuss nach Absatz eins, ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen

Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(1b)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Abs. 1a umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(1b)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Absatz eins a, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(2)Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen

§ 293Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(2)Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen

Paragraph 293, Absatz eins, Litera b, ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(3)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.“
(3)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Absatz eins und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.“ 3.1.
  1. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60, neu ins Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, eingeführten §§ 23a und 23b lauten in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 wie folgt:3.1.
  2. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. römisch eins Nr. 60, neu ins Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, eingeführten Paragraphen 23 a und 23 b lauten in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, wie folgt: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
  3. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Abs. 2 nicht überschreiten.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Absatz 2, nicht überschreiten.

(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“ 3.2.
  1. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60, führen zu den §§ 23a und 23b GehG auszugsweise Folgendes aus (RV 196 BlgNR
  2. GP, 9 f.):3.2.
  3. Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 60, führen zu den Paragraphen 23 a und 23 b GehG auszugsweise Folgendes aus Regierungsvorlage 196 BlgNR
  4. GP, 9 f.): „Zu § 23a GehG [...]:„Zu Paragraph 23 a, GehG [...]: Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. […] Zu § 23b GehG:Zu Paragraph 23 b, GehG: Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c. […]“Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen Paragraph 83 c, […]“ 3.2.
  5. Zu Art. 30 der Dienstrechts-Novelle, mit der das WHG ohne Übergangsregelung mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben wurde, führen die Erläuterungen Folgendes aus (RV 196 BlgNR
  6. GP, 27):3.2.
  7. Zu Artikel 30, der Dienstrechts-Novelle, mit der das WHG ohne Übergangsregelung mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben wurde, führen die Erläuterungen Folgendes aus Regierungsvorlage 196 BlgNR
  8. GP, 27): „Aufgrund der Eingliederung der Kernbestimmungen des WHG in das Gehaltsgesetz tritt das WHG nunmehr außer Kraft. Die derzeit gültigen Auslobungen der Bundesminister für Finanzen, Inneres und Justiz, BGBl. Nr. 544/1992, sowie des Bundesministers für Landesverteidigung, BGBl. II Nr. 34/2008, wären

§ 860aABGB in derselben Form zu widerrufen.

Bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 kommt noch das WHG zur Anwendung.“Die derzeit gültigen Auslobungen der Bundesminister für Finanzen, Inneres und Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1992,, sowie des Bundesministers für Landesverteidigung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2008,, wären

Paragraph 860 a, ABGB in derselben Form zu widerrufen. Bei Anlassfällen bis zum Ablauf des

  1. Juni 2018 kommt noch das WHG zur Anwendung.“ 3.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erklärt sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen § 23a und § 23b GehG daraus, dass der Gesetzgeber (RV 196 BlgNR
  3. GP, 9 f.) eine ‚Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG 1992‘ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der §§ 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung ‚allgemeiner‘ Voraussetzungen in § 23a GehG den vormals in § 4 WHG getroffenen ‚Einstiegsvoraussetzungen‘ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des § 23b leg.cit. der Festlegung der in § 9 WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen ‚näheren‘ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) (s. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).3.
  4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erklärt sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG daraus, dass der Gesetzgeber Regierungsvorlage 196 BlgNR
  5. GP, 9 f.) eine ‚Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes – WHG 1992‘ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der Paragraphen 23 a und 23 b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der Paragraphen 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung ‚allgemeiner‘ Voraussetzungen in Paragraph 23 a, GehG den vormals in Paragraph 4, WHG getroffenen ‚Einstiegsvoraussetzungen‘ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des Paragraph 23 b, leg.cit. der Festlegung der in Paragraph 9, WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen ‚näheren‘ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) (s. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, aus dem Wortlaut der §§ 23a und 23b GehG folge, dass der in § 23b leg.cit. genannte ‚Vorschuss‘ der in § 23a leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten ‚vorläufigen Übernahme von Ansprüchen‘ entspricht (vgl. dazu die Wortfolge ‚als besondere Hilfeleistung‘ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a leg.cit. (d.h., für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b leg.cit. normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 leg.cit.) zu erbringen ist (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, aus dem Wortlaut der Paragraphen 23 a und 23 b GehG folge, dass der in Paragraph 23 b, leg.cit. genannte ‚Vorschuss‘ der in Paragraph 23 a, leg.cit. (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten ‚vorläufigen Übernahme von Ansprüchen‘ entspricht vergleiche dazu die Wortfolge ‚als besondere Hilfeleistung‘ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des Paragraph 23 b, Absatz eins, leg.cit.). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, leg.cit. (d.h., für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in Paragraph 23 b, leg.cit. geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, leg.cit. angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in Paragraph 23 b, leg.cit. normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, leg.cit.) zu erbringen ist (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). 3.
  6. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.4.
  7. Der außer Kraft getretene § 4 WHG regelte allgemein die Voraussetzungen für die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung an Wachebedienstete, wohingegen § 9 leg.cit. die näheren Anspruchsvoraussetzungen normierte. Für einen Anspruch auf einen Vorschuss mussten nach der o.a. Judikatur sowohl die Voraussetzungen nach § 4 leg.cit. als auch jene nach § 9 leg.cit. gegeben sein. § 4 leg.cit. sah im Wesentlichen vor, dass ein Dienstunfall mit einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vorliegen musste, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zehn Tagen zur Folge hatte. Nur hinsichtlich der Vorschussleistung von Schmerzengeld nach § 9 Abs. 1a leg.cit. war diese Mindestdauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit (zehn Tage) nicht gefordert. Dies bedeutete im Ergebnis, dass bei Vorliegen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten Körperverletzung hinsichtlich des Schmerzengeldes jedenfalls ein Vorschuss zu leisten war, wohingegen für das Bestehen eines Anspruchs auf einen Vorschuss hinsichtlich des Verdienstentgangs die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung war.3.4.
  8. Der außer Kraft getretene Paragraph 4, WHG regelte allgemein die Voraussetzungen für die Erbringung einer besonderen Hilfeleistung an Wachebedienstete, wohingegen Paragraph 9, leg.cit. die näheren Anspruchsvoraussetzungen normierte. Für einen Anspruch auf einen Vorschuss mussten nach der o.a. Judikatur sowohl die Voraussetzungen nach Paragraph 4, leg.cit. als auch jene nach Paragraph 9, leg.cit. gegeben sein. Paragraph 4, leg.cit. sah im Wesentlichen vor, dass ein Dienstunfall mit einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vorliegen musste, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zehn Tagen zur Folge hatte. Nur hinsichtlich der Vorschussleistung von Schmerzengeld nach Paragraph 9, Absatz eins a, leg.cit. war diese Mindestdauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit (zehn Tage) nicht gefordert. Dies bedeutete im Ergebnis, dass bei Vorliegen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten Körperverletzung hinsichtlich des Schmerzengeldes jedenfalls ein Vorschuss zu leisten war, wohingegen für das Bestehen eines Anspruchs auf einen Vorschuss hinsichtlich des Verdienstentgangs die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Bedeutung war. Demgegenüber sehen die neu ins GehG aufgenommen Bestimmungen vor, dass die vorläufige Übernahme von Ansprüchen nach § 23a GehG allgemein nur in Betracht kommt, wenn die im Rahmen eines Dienstunfalls erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zehn Tagen zur Folge hat. Ein – wie im WHG vormals normierter – Ausschluss dieser Voraussetzung im Hinblick auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld ist nach der neuen, nunmehr in Kraft stehenden Rechtslage nicht mehr vorgesehen. Demgegenüber sehen die neu ins GehG aufgenommen Bestimmungen vor, dass die vorläufige Übernahme von Ansprüchen nach Paragraph 23 a, GehG allgemein nur in Betracht kommt, wenn die im Rahmen eines Dienstunfalls erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zehn Tagen zur Folge hat. Ein – wie im WHG vormals normierter – Ausschluss dieser Voraussetzung im Hinblick auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld ist nach der neuen, nunmehr in Kraft stehenden Rechtslage nicht mehr vorgesehen. 3.4.
  9. Mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60, erfolgte nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen eine Eingliederung der Kernbestimmungen des WHG (hinsichtlich der Erbringung von besonderen Hilfeleistungen [Vorschüssen] bei Dienstunfällen und daraus resultierenden Körperverletzungen oder Gesundheitsschädigungen) in das GehG. Das WHG trat mit Ablauf des 30.06.2018 ohne Übergangsbestimmung außer Kraft. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Erläuterungen zu der das WHG aufhebenden Bestimmung ausführen, dass dieses bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30.06.2018 weiterhin zur Anwendung komme (s. Pkt. II.3.2.2.). Hierzu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Rahmen der Interpretation des Gesetzes zwar einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können, diese Erläuterungen jedoch bedeutungslos sind, wenn sie in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes stehen (vgl. VwGH 14.05.2020, Ro 2020/13/0003; 13.02.2018, Ra 2017/02/0219; 30.06.2015, Ro 2015/15/0015). 3.4.
  10. Mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. römisch eins Nr. 60, erfolgte nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen eine Eingliederung der Kernbestimmungen des WHG (hinsichtlich der Erbringung von besonderen Hilfeleistungen [Vorschüssen] bei Dienstunfällen und daraus resultierenden Körperverletzungen oder Gesundheitsschädigungen) in das GehG. Das WHG trat mit Ablauf des 30.06.2018 ohne Übergangsbestimmung außer Kraft. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Erläuterungen zu der das WHG aufhebenden Bestimmung ausführen, dass dieses bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30.06.2018 weiterhin zur Anwendung komme (s. Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Hierzu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Rahmen der Interpretation des Gesetzes zwar einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten können, diese Erläuterungen jedoch bedeutungslos sind, wenn sie in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes stehen vergleiche VwGH 14.05.2020, Ro 2020/13/0003; 13.02.2018, Ra 2017/02/0219; 30.06.2015, Ro 2015/15/0015). Da der Gesetzgeber im vorliegenden Fall keine (Übergangs)Bestimmung zur weiteren Anwendung des WHG getroffen hat, sind im vorliegenden Fall die §§ 23a sowie 23b GehG anzuwenden und ist ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers nach diesen zu prüfen (s. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, bei seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden hat – VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; vgl. weiters BVwG 06.03.2019, W128 2187053-1/5E).Da der Gesetzgeber im vorliegenden Fall keine (Übergangs)Bestimmung zur weiteren Anwendung des WHG getroffen hat, sind im vorliegenden Fall die Paragraphen 23 a, sowie 23b GehG anzuwenden und ist ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers nach diesen zu prüfen (s. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, bei seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden hat – VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; vergleiche weiters BVwG 06.03.2019, W128 2187053-1/5E). 3.4.
  11. Der Beschwerdeführer erlitt einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG (§ 23a Z 1 GehG), der eine Körperverletzung/Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (§ 23a Z 2 leg.cit.), womit diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer lag jedoch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Dauer von mindestens zehn Kalendertagen vor (s. oben unter Pkt. II.1.), womit diese „allgemeine“ Voraussetzung des § 23a leg.cit. nicht gegeben ist.3.4.
  12. Der Beschwerdeführer erlitt einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG (Paragraph 23 a, Ziffer eins, GehG), der eine Körperverletzung/Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (Paragraph 23 a, Ziffer 2, leg.cit.), womit diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer lag jedoch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Dauer von mindestens zehn Kalendertagen vor (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.), womit diese „allgemeine“ Voraussetzung des Paragraph 23 a, leg.cit. nicht gegeben ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Behörde an die Aussprüche der ordentlichen Gerichte gebunden sei, genügt es, auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein unauflösbarer systematischer Zusammenhang zwischen § 23a sowie § 23b GehG vorliegt und § 23a die allgemeinen sowie § 23b leg.cit. die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung/einen Vorschuss regelt. Da es im vorliegenden Fall bereits am Vorliegen der o.a. „allgemeinen“ Anspruchsvoraussetzung des § 23a Z 3 scheitert, erübrigt sich eine Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 23b leg.cit.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Behörde an die Aussprüche der ordentlichen Gerichte gebunden sei, genügt es, auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein unauflösbarer systematischer Zusammenhang zwischen Paragraph 23 a, sowie Paragraph 23 b, GehG vorliegt und Paragraph 23 a, die allgemeinen sowie Paragraph 23 b, leg.cit. die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung/einen Vorschuss regelt. Da es im vorliegenden Fall bereits am Vorliegen der o.a. „allgemeinen“ Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 23 a, Ziffer 3, scheitert, erübrigt sich eine Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 23 b, leg.cit. Der Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der nur zwei Kalendertage dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vom Nicht-Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung des § 23a Z 3 GehG ausgeht.Der Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der nur zwei Kalendertage dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers vom Nicht-Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung des Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG ausgeht. 3.
  13. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.6.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.6.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche von den Parteien auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Hierbei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem – einen annähernd vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Erkenntnis die im dort getätigten Revisionsvorbringen aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit der neuen (§§ 23a und 23b GehG) oder der alten (WHG) Rechtslage bei einem vor dem 30.06.2018 liegenden Dienstunfall nicht beantworten musste, weil, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, dort kein Fremdverschulden (kein Täter) gegeben war und somit weder nach WHG noch nach GehG ein Anspruch bestand (s. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die im vorliegenden Fall vorab zu lösende Rechtsfrage der Anwendung des WHG oder des GehG jedoch durch die o.a., eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt, wonach in Materialien getroffene Ausführungen bedeutungslos sind, wenn sie in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes (hier: keine gesetzliche Anordnung zur Anwendung des WHG auf Anlassfälle vor dem 30.06.2018) stehen (s. Pkt. II.3.4.2.). Hierbei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem – einen annähernd vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Erkenntnis die im dort getätigten Revisionsvorbringen aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit der neuen (Paragraphen 23 a und 23 b GehG) oder der alten (WHG) Rechtslage bei einem vor dem 30.06.2018 liegenden Dienstunfall nicht beantworten musste, weil, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, dort kein Fremdverschulden (kein Täter) gegeben war und somit weder nach WHG noch nach GehG ein Anspruch bestand (s. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die im vorliegenden Fall vorab zu lösende Rechtsfrage der Anwendung des WHG oder des GehG jedoch durch die o.a., eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt, wonach in Materialien getroffene Ausführungen bedeutungslos sind, wenn sie in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes (hier: keine gesetzliche Anordnung zur Anwendung des WHG auf Anlassfälle vor dem 30.06.2018) stehen (s. Pkt. römisch zwei.3.4.2.). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG somit nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG somit nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2229240.1.00

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