GVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der damals nicht minderjährige Beschwerdeführer (im Weiteren: BF) reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern spätestens am 18.09.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für ihn als seine gesetzliche Vertreterin am selben Tag für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.04.2010, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 07.04.2011 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 07.04.2010, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 07.04.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde mehrfach
G 2005 verlängert. Zuletzt wurde sie mit Bescheid vom 21.03.2018 bis zum 07.04.2020 verlängert.2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde mehrfach
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert. Zuletzt wurde sie mit Bescheid vom 21.03.2018 bis zum 07.04.2020 verlängert. 3. Mit der angefochtenen als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde (BFA) vom 20.02.2019 (richtigerweise: 20.03.2019) wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 12.04.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihm die mit Bescheid vom 12.03.2018 (richtigerweise: 21.03.2018) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und
3 Z 1 gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. 3. Mit der angefochtenen als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde (BFA) vom 20.02.2019 (richtigerweise: 20.03.2019) wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 12.04.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm die mit Bescheid vom 12.03.2018 (richtigerweise: 21.03.2018) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
G 2005 von Amts wegen ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG, stellte
Vm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest, sprach aus, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und verhängte
3 Z 1 FPG über den BF ein befristetes Einreiseverbot von 8 Jahren.Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 20.03.2019 (im Folgenden: Bescheid) erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF den mit Bescheid vom 12.04.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest, sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und verhängte
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG über den BF ein befristetes Einreiseverbot von 8 Jahren. Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Bescheides bezeichnet auf der letzten Seite „Gnam“ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Über diesem Namen befindet sich folgender, mit blauem Kugelschreiber angefertigter Schriftzug: Sonstige Hinweise bzw. Vermerke enthält die Urschrift nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl adressierte diese Erledigung an den Beschwerdeführer, der dagegen am 23.04.2019 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde erhob.
3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH).
24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2218181.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.