GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF3) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der mittlerweile volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (BF3) sowie die gesetzliche Vertreterin des BF
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den BF1-BF3 eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 07.04.2011 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheiden vom 07.04.2010, AZ römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge der BF1-BF3 auf internationalen Schutz vom 18.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF1-BF3 eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 07.04.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 2. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF3 wurden mehrfach
G 2005 verlängert. Zuletzt wurden sie mit Bescheiden vom 21.03.2018 bis zum 07.04.2020 verlängert. 2. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF3 wurden mehrfach
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert. Zuletzt wurden sie mit Bescheiden vom 21.03.2018 bis zum 07.04.2020 verlängert. Am 05.03.2020 stellte die BF1 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden, zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder, Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen. 3. Mit den angefochtenen, als Bescheiden bezeichneten Erledigungen der belangten Behörde (BFA) vom 08.10.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 05.03.2020
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihnen der mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, AZ XXXX , XXXX und XXXX zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Die ihnen zuletzt mit Bescheiden vom 21.03.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte wurden
G 2005 entzogen (Spruchpunkt III.).
G wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt IV.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), sowie
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (VI.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). Gegen die BF1 wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII). 3. Mit den angefochtenen, als Bescheiden bezeichneten Erledigungen der belangten Behörde (BFA) vom 08.10.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 05.03.2020
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, AZ römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die ihnen zuletzt mit Bescheiden vom 21.03.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte wurden
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen die BF1 wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht). 4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2020 wurde den Beschwerdeführern
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2020 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
G 2005 abgewiesen und ihnen
G 2005 der mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, AZ XXXX , XXXX und XXXX zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Die ihnen zuletzt mit Bescheiden vom 21.03.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte wurden
G 2005 entzogen und
G kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, sowie
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen die BF1
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen.Mit den angefochtenen, als Bescheiden bezeichneten Erledigungen der belangten Behörde vom 08.10.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 05.03.2020
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, AZ römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Die ihnen zuletzt mit Bescheiden vom 21.03.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte wurden
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen und
Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen die BF1
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte die postalische Zustellung dieser Erledigungen an die BF1 als Asylwerberin und als gesetzliche Vertreterin für die damals noch minderjährige BF2 und den minderjährigen BF3 mittels RSa-Sendung. Diese wurden, nach einem erfolglosen Versuch einer persönlichen Aushändigung, am 14.10.2020 bei ihrem Wohnsitzpostamt hinterlegt.
G) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.
G hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
G die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde hingegen eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0115; vom 27.06.1995, 94/04/0206; vom 22.03.2001, 97/03/0201; vom 24.03.2015, 2014/05/0013).2.1.
Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.
Paragraph 5, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde hingegen eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre vergleiche zB VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0115; vom 27.06.1995, 94/04/0206; vom 22.03.2001, 97/03/0201; vom 24.03.2015, 2014/05/0013). Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den zustellbevollmächtigten Vertreter einer Verfahrenspartei, sondern die Partei selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der keiner Heilung zugänglich ist. Auf ein Verschulden der belangten Behörde kommt es dabei nicht an. 2.
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Beschwerden wegen (noch) nicht erlassenen Bescheiden zurückzuweisen sind.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Beschwerden wegen (noch) nicht erlassenen Bescheiden zurückzuweisen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2237339.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.