RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW278 2232595-5 Spruch, W278 2232595-5/23E Schriftliche Ausfertigung des am 18.01.2021 verkündeten Erkenntnisses:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.12.2016 wurde der BF in Untersuchungshaft eingeliefert. Am 09.02.2017 verurteilte ein Bezirksgericht den BF wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Am 09.02.2017 verurteilte ein Bezirksgericht den BF wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.11.2017 wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung, teilweise in Form des Versuches nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 09.02.2017 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.11.2017 wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung, teilweise in Form des Versuches nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 09.02.2017 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) vom 25.06.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot. Mit Urteil vom 08.08.2018 setzte ein Oberlandesgericht die mit Urteil vom 30.11.2017 verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren auf fünf Jahre herab. Mit Erkenntnis vom 27.11.2018, GZ W238 XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) die gegen den Bescheid des BFA vom 25.06.2018 eingebrachte Beschwerde rechtskräftig ab.Mit Erkenntnis vom 27.11.2018, GZ W238 römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) die gegen den Bescheid des BFA vom 25.06.2018 eingebrachte Beschwerde rechtskräftig ab. Am 06.12.2018 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Am 06.12.2018 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 10.06.2020 ordnete ein Oberlandesgericht die bedingte Entlassung des BF am 27.07.2020 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe an. Am 29.06.2020 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2020, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten würden.Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten würden. Im Anschluss an die Durchführung einer Einvernahme am 22.07.2020 durch das BFA wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Am 27.07.2020 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Mit Beschluss vom 28.07.2020, GZ W241 XXXX , erklärte das BVwG die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.07.2020 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig.Mit Beschluss vom 28.07.2020, GZ W241 römisch 40 , erklärte das BVwG die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.07.2020 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2020 und 28.08.2020 wies das BVwG die vom BF gegen den Schubhaftbescheid vom 15.07.2020 und die daraus erfolgte Anhaltung in Schubhaft eingebrachte Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.08.2020, GZ XXXX , schriftlich ausgefertigt am 12.10.2020, XXXX , als unbegründet ab. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2020 und 28.08.2020 wies das BVwG die vom BF gegen den Schubhaftbescheid vom 15.07.2020 und die daraus erfolgte Anhaltung in Schubhaft eingebrachte Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.08.2020, GZ römisch 40 , schriftlich ausgefertigt am 12.10.2020, römisch 40 , als unbegründet ab. Am 29.11.2020 trat der BF zum wiederholten Mal in einen Hungerstreik, den er am 09.12.2020 freiwillig beendete. Zuletzt stellte das BVwG mit Erkenntnis vom 22.12.2020, GZ XXXX fest, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist.Zuletzt stellte das BVwG mit Erkenntnis vom 22.12.2020, GZ römisch 40 fest, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist. Am 11.01.2020 langte der Verfahrensakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG beim BVwG ein. In einem beiliegenden Schreiben führte das BFA im Wesentlichen aus, dass für den BF ein EU-Laissez Passer ausgestellt worden und seine Charterrückführung für 15.12.2020 geplant gewesen sei, jedoch der BF aufgrund von Platzmangel nicht abgeschoben wurde. Darüber hinaus verwies das BFA auf das Vorverhalten des BF, insbesondere seine strafrechtlichen Verurteilungen, die Asylfolgeantragstellung, Selbstverletzung und zahlreiche Hungerstreiks.Am 11.01.2020 langte der Verfahrensakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG beim BVwG ein. In einem beiliegenden Schreiben führte das BFA im Wesentlichen aus, dass für den BF ein EU-Laissez Passer ausgestellt worden und seine Charterrückführung für 15.12.2020 geplant gewesen sei, jedoch der BF aufgrund von Platzmangel nicht abgeschoben wurde. Darüber hinaus verwies das BFA auf das Vorverhalten des BF, insbesondere seine strafrechtlichen Verurteilungen, die Asylfolgeantragstellung, Selbstverletzung und zahlreiche Hungerstreiks. Mit Schreiben vom 11.01.2021 gewährte das BVwG dem BF zu den Ausführungen des BFA Frist zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 14.01.2021 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass aus der Stellungnahme nunmehr hervorgehe, dass Platzmangel der Grund für nichterfolgte Abschiebung gewesen sei. Die unterbliebene Abschiebung sei daher nicht dem Verhalten des BF zuzurechnen und könne auch nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten durchgeführt werden. Über Anfrage des Gerichts teilte das BFA am 14.01.2021 mit, dass der Grund für das Scheitern der Abschiebung die mangelnde Zustimmung der afghanischen Behörden, EU-Laissez Passer auf diesem Abschiebeflug zu akzeptieren und belegte diesen Umstand durch Vorlage behördeninternen Mailverkehr vom 14.12.
- Ebenso langte eine Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung des BFA ein, in der ausgeführt wurde, dass die Abschiebung aufgrund der Nichtakzeptanz des vorhandenen EU-Laissez-Passer gescheitert sei. Dem BF wurden diese Stellungnahmen im Zuge weitere Parteiengehöre übermittelt, gleichzeitig wurde für 18.01.2021 eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der BF, seine Vertretung sowie ein bevollmächtigter Vertreter der belangten Behörde teil. Zusätzlich wurde die Referatsleiterin des Bundesamts für Rückkehrvorbereitungen unter Entbindung der Amtsverschwiegenheit als Zeugin einvernommen.
- Feststellungen: Der BF stellte am 11.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 25.06.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot erließ. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 27.11.2018 als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am 09.02.2017 verurteilte ein Bezirksgericht den BF wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Am 09.02.2017 verurteilte ein Bezirksgericht den BF wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF an verschiedenen Orten am 07.09.2016 3,7 Gramm Marihuana, am 24.09.2016 5,7 Gramm, 27,8 Gramm und 25 Gramm Marihuana, am 26.09.2016 10,4 Gramm Marihuana sowie am 03.10.2016 etwa 55 Gramm Marihuana mit dem Vorsatz besaß, das Suchtgift durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen. Als mildernd berücksichtigte das Gericht die Tatbegehung vor Vollendung des
- Lebensjahres, den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis, als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.11.2017 wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung, teilweise in Form des Versuches nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 09.02.2017 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.11.2017 wurde der BF wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung, teilweise in Form des Versuches nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 09.02.2017 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein Beitragstäter am 26.10.2016 ihrem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten, mit einem Holzstecken gegen dessen rechtes Knie schlugen und der Beitragstäter des BF die Person festhielt, während ihr der BF mit einer Wodkaflasche wiederholt wuchtige Schläge auf den Kopf versetzte. Das Opfer erlitt dadurch zum einen eine Platzwunde am Kopf sowie eine Schnittwunde am Zeigefinger, zum anderen bestand ein Verdacht auf Nasenbeinbruch. Außerdem stachen der BF und zwei Mittäter am 26.12.2016 mit Messern mit einer Klingenlänge von zumindest neun cm (Gesamtlänge 21 cm) auf drei Opfer ein. Einem der Opfer versetzten die beiden Mittäter des BF derart wuchtige Stiche in den Bauchbereich, das dessen Knorpel im Bereich des Rippenbogens brach, die Bauchhöhle eröffnet wurde, zusätzlich eine geringgradige Blutung in der Bauchhöhle eintrat und eine Kopfprellung mit Prellung über dem Scheitel verursacht wurde (an sich schwere Körperverletzung). Dem zweiten Opfer versetzte einer der Täter mehrere Messerstiche in den Bereich des oberen Rückens und des rechten Ellbogens, wodurch eine leichte Körperverletzung eintrat. Das dritte Opfer wurde von einem der Täter mit einem Messerstich im Bereich des Rückens unter dem linken Schulterblatt attackiert und erlitt dadurch ebenfalls eine leichte Körperverletzung. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe sowie die Tatbegehung in Gemeinschaft, als mildernd die teilweise beim Versuch gebliebenen Tathandlungen, das Alter unter 21 Jahren und eine gewisse Enthemmung durch Alkohol. Weiters berücksichtigte das Gericht die Milderungs- und Erschwerungsgründe der ersten Verurteilung. Mit Urteil vom 08.08.2018 korrigierte ein Oberlandesgericht die vom Erstgericht vorgenommene Strafzumessung dahingehend, dass die mangelnde Schuldeinsicht als entscheidende Tatsache bei der Strafzumessung entfiel, der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe nicht berücksichtigt wurde, weil der BF die abgeurteilten Straftaten noch vor der ersten Verurteilung am 09.02.2017 beging, dem BF daher der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels zu Gute kam und der Einsatz des Messers sowie die Tatbegehung während des bereits beim Bezirksgericht anhängigen ersten Strafverfahrens als schuldsteigernd gewertet wurden. Vor diesem Hintergrund ging das Oberlandesgericht von einem deutlich überhöhten Strafmaß aus und setzte die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren auf fünf Jahre herab. Am 06.12.2018 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die letzte Tathandlung am 28.08.2017 gesetzt wurde.Am 06.12.2018 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die letzte Tathandlung am 28.08.2017 gesetzt wurde. Am 29.06.2020 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft einen Asylfolgeantrag. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.07.2020 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des BF auf. In seinem Beschluss vom 28.07.2020, GZ XXXX , ging das BVwG von der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aus und begründete dies damit, dass der BF sein bisheriges Vorbringen nur um neue Elemente ergänzte, sich im Wesentlichen jedoch auf sein bisheriges Fluchtvorbringen stützte, wobei er die neuen Elemente im ersten Verfahren mit keinem Wort erwähnt hatte und dadurch versuchte, durch missbräuchliche Stellung eines zweiten Asylantrags seine nach der vorzeitigen Entlassung aus der Haft bevorstehende Abschiebung zu verhindern.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.07.2020 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des BF auf. In seinem Beschluss vom 28.07.2020, GZ römisch 40 , ging das BVwG von der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aus und begründete dies damit, dass der BF sein bisheriges Vorbringen nur um neue Elemente ergänzte, sich im Wesentlichen jedoch auf sein bisheriges Fluchtvorbringen stützte, wobei er die neuen Elemente im ersten Verfahren mit keinem Wort erwähnt hatte und dadurch versuchte, durch missbräuchliche Stellung eines zweiten Asylantrags seine nach der vorzeitigen Entlassung aus der Haft bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und der Eintritt der Rechtsfolgen nach Entlassung des BF aus seiner Strafhaft festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und der Eintritt der Rechtsfolgen nach Entlassung des BF aus seiner Strafhaft festgelegt. Von 27.12.2016 bis 27.07.2020 befand sich der BF durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Am 27.07.2020 wurde der BF nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner gesamten Haftstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Haft entlassen und in Schubhaft genommen. Seit 14.03.2017 war der BF durchgehend ausschließlich in Justizanstalten bzw. seit Entlassung aus der Strafhaft in einem Polizeianhaltezentrum behördlich gemeldet. Von 12.10.2016 bis 04.11.2016 war der BF nicht im Bundesgebiet gemeldet. Mit Erkenntnis vom 28.08.2020, GZ XXXX , schriftlich ausgefertigt am 12.10.2020, GZ XXXX , wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 15.07.2020 als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 28.08.2020, GZ römisch 40 , schriftlich ausgefertigt am 12.10.2020, GZ römisch 40 , wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 15.07.2020 als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 26.11.2020, GZ XXXX , stellte das BVwG fest, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis vom 26.11.2020, GZ römisch 40 , stellte das BVwG fest, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Von 27.07.2020 bis 02.08.2020, von 07.08.2020, 13:15 Uhr bis 07.08.2020, 18:43 Uhr, von 29.08.2020 bis 06.09.2020, von 16.09.2020 bis 23.09.2020, von 18.10.2020 bis 22.10.2020, 07:30 Uhr, von 22.10.2020, 10:10 Uhr bis 26.10.2020 sowie von 29.11.2020 bis 09.12.2020 war der BF im Hungerstreik. Am 02.12.2020 wurde für den BF ein EU Laissez Passer für die einmalige Einreise von Wien nach Kabul ausgestellt. Die Charterrückführung des BF war für 15.12.2020 geplant. Am 12.12.2020 teilten die schwedischen Behörden, die für die Organisation der Charterrückführung am 15.12.2020 zuständig waren, dem BFA mit, dass Kabul der Rückführung von Personen mit EU Laissez Passer nicht zustimmen würde, weshalb der BF von der Charterliste abgemeldet wurde. Nach Rücksprache sicherte die afghanische Botschaft in Wien dem BFA am 18.12.2020 ausdrücklich zu, EU Laissez Passer für die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger aus Österreich künftig zu akzeptieren. Mit Erkenntnis vom 22.12.2020, GZ XXXX , stellte das BVwG zuletzt fest, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis vom 22.12.2020, GZ römisch 40 , stellte das BVwG zuletzt fest, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Seit diesem Erkenntnis sind keine Umstände hervorgekommen, die für eine Freilassung des BF sprechen. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus dem Termin für die nächste Charterrückführung, die für
- Februar 2021 geplant ist. Das Bundesamt arbeitet zusätzlich auch an der Ermöglichung einer früheren begleiteten Einzelabschiebung. Eine zeitnahe Abschiebung ist somit jedenfalls realistisch möglich. Der BF ist in besonderem Ausmaß nicht vertrauenswürdig. Er verfügt über keine schützenswerten sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach hat einen Geldbetrag von EUR 723,00 zur Verfügung. Der BF ist abgesehen von einer depressiven Verstimmung, wegen der in ärztlicher Behandlung steht, gesund und jedenfalls haftfähig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung im (ersten) Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2018, GZ XXXX .Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung im (ersten) Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2018, GZ römisch 40 . Die Feststellungen zu den Straftaten ergeben sich aus dem Urteil des XXXX und dem Auszug aus dem Strafregister.Die Feststellungen zu den Straftaten ergeben sich aus dem Urteil des römisch 40 und dem Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zum Asylfolgeantrag des BF stützen sich auf den Gerichtsakt XXXX , insbesondere den Beschluss des BVwG vom 28.07.2020, GZ XXXX .Die Feststellungen zum Asylfolgeantrag des BF stützen sich auf den Gerichtsakt römisch 40 , insbesondere den Beschluss des BVwG vom 28.07.2020, GZ römisch 40 . Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Justizanstalten bzw. dem Polizeianhaltezentrum und seinen behördlichen Meldungen beruhen auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft stützt sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX .Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Justizanstalten bzw. dem Polizeianhaltezentrum und seinen behördlichen Meldungen beruhen auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft stützt sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 . Die Feststellungen zum bisherigen Schubhaftverfahren des BF sind den hiergerichtlichen Vorakten XXXX zu entnehmen.Die Feststellungen zum bisherigen Schubhaftverfahren des BF sind den hiergerichtlichen Vorakten römisch 40 zu entnehmen. Die Feststellungen zum wiederholten Hungerstreik des BF stützen sich auf einen im Akt erliegenden Auszug aus der Anhaltedatei in Verbindung mit den diesbezüglichen Meldungen der Landespolizeidirektion Wien. Die Ausstellung eines EU Laissez Passer ergibt sich aus einer im Akt erliegenden Kopie desselben, die für 15.12.2020 geplante Charterabschiebung geht aus dem Abschiebeauftrag vom 09.12.2020 hervor. Die Feststellungen zum Unterbleiben der Charterrückführung des BF sowie zur Zusicherung der afghanischen Botschaft künftig Rückführungen von Personen mit EU Laissez Passer zu akzeptieren beruhen auf der Auskunft des BFA vom 18.12.2020 sowie vom 14.01.2021 und der Zeugeneinvernahme der zuständigen Referatsleiterin des BFA im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der Tatsache, dass für den BF ein EU Laissez Passer ausgestellt wurde, in Verbindung mit dem Umstand, dass die afghanische Botschaft nach mehrfacher Rücksprache am 18.12.2020 ausdrücklich zusicherte, die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger aus Österreich, für die ein EU Laissez Passer ausgestellt wurde, künftig zu akzeptieren. Angesichts des Umstandes, dass die letzte Charterrückführung nach Afghanistan am 15.12.2020 – abgesehen vom geschilderten Hindernis – problemlos durchgeführt wurde sowie der Tatsache, dass das BFA in seinem mit der gegenständlichen Aktenvorlage übermittelten Schreiben mitteilte, dass die nächste Charterrückführung für Februar 2021 geplant sei, ist auch eine zeitnahe Abschiebung realistisch. Des Weiteren führte die als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin glaubhaft aus, dass zusätzlich zu dem bereits organisierten Charterflug auch ein einer begleiteten Einzelabschiebung gearbeitet werde. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Der dem BF zur Verfügung stehende Geldbetrag ergibt sich aus einem Auszug aus der Anhaltedatei. Die in besonderem Maße geminderte Vertrauenswürdigkeit des BF beruht auf seinen Straftaten und den damit einhergehenden Verurteilungen wegen Gewalt- und Suchtmitteldelikten zu teilweise unbedingten und zumindest einer vergleichsweise hohen Freiheitsstrafe, denen eine besonders hohe Gewaltbereitschaft des BF zu entnehmen ist, der Asylfolgeantragstellung und den wiederholten Hungerstreiks. Im Übrigen gab der BF bereits in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 09.12.2020 ( XXXX ) an, dass er lediglich einen Fehler gemacht habe und es sich dabei um seinen ersten und letzten Fehler gehandelt habe. Der BF wurde allerdings nicht nur einmal, sondern insgesamt dreimal rechtskräftig verurteilt, wobei eine Verurteilung auf eine Tat zurückzuführen ist, die er bereits in der Justizanstalt setzte und die ersten beiden Verurteilungen auch auf mehreren Handlungssträngen beruhen und verwies in der schriftlichen Stellungnahme auch darauf, dass er betrunken gewesen sei. Auch in der mündlichen Verhandlung zu seinen Verurteilungen befragt, rechtfertigte sich der BF damit, nichts von den österreichischen Gesetzen gewusst zu haben und mit den falschen Leuten zusammengekommen zu sein und das erste Mal in seinem Leben Alkohol getrunken zu haben und eine falsche Tat begangen zu haben. Dies zeigt, dass er den Unrechtsgehalt seiner Straftaten nach wie vor nicht erkennt, was ebenso für seine fehlende Vertrauenswürdigkeit spricht.Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Der dem BF zur Verfügung stehende Geldbetrag ergibt sich aus einem Auszug aus der Anhaltedatei. Die in besonderem Maße geminderte Vertrauenswürdigkeit des BF beruht auf seinen Straftaten und den damit einhergehenden Verurteilungen wegen Gewalt- und Suchtmitteldelikten zu teilweise unbedingten und zumindest einer vergleichsweise hohen Freiheitsstrafe, denen eine besonders hohe Gewaltbereitschaft des BF zu entnehmen ist, der Asylfolgeantragstellung und den wiederholten Hungerstreiks. Im Übrigen gab der BF bereits in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 09.12.2020 ( römisch 40 ) an, dass er lediglich einen Fehler gemacht habe und es sich dabei um seinen ersten und letzten Fehler gehandelt habe. Der BF wurde allerdings nicht nur einmal, sondern insgesamt dreimal rechtskräftig verurteilt, wobei eine Verurteilung auf eine Tat zurückzuführen ist, die er bereits in der Justizanstalt setzte und die ersten beiden Verurteilungen auch auf mehreren Handlungssträngen beruhen und verwies in der schriftlichen Stellungnahme auch darauf, dass er betrunken gewesen sei. Auch in der mündlichen Verhandlung zu seinen Verurteilungen befragt, rechtfertigte sich der BF damit, nichts von den österreichischen Gesetzen gewusst zu haben und mit den falschen Leuten zusammengekommen zu sein und das erste Mal in seinem Leben Alkohol getrunken zu haben und eine falsche Tat begangen zu haben. Dies zeigt, dass er den Unrechtsgehalt seiner Straftaten nach wie vor nicht erkennt, was ebenso für seine fehlende Vertrauenswürdigkeit spricht. Der Gesundheitszustand des BF beruht auf den angeforderten medizinischen Unterlagen. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit oder gröbere gesundheitliche Probleme sind im Verfahren, insbesondere aus den medizinischen Unterlagen, nicht hervorgetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
- Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. § 22a Abs. 4 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit 27.07.2020 in Schubhaft angehalten wird.Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit 27.07.2020 in Schubhaft angehalten wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit
- Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit
- Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: Art 5 Abs. 1 lit. F EMRKArtikel 5, Absatz eins, lit. F EMRK
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: […] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: […] 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Schubhaft „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. […]“ Dauer der Schubhaft „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Artikel 15 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie lautet: Artikel 15 Absatz 6, der Rückführungsrichtlinie lautet:
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
- a)mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
- b)Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Gegen den BF besteht bereits seit Ende 2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er stellte aus dem Stande der Strafhaft am 29.06.2020, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits bestand, einen unbegründeten Asylfolgeantrag. Die Aufhebung seines faktischen Abschiebeschutzes wurde vom BVwG für rechtmäßig erklärt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und hat keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, die ihn vom Untertauchen abhalten würden. Fluchtgefahr liegt somit gemäß § 76 Abs. 3 Z 4, 5 und 9 FPG vor. Im Verfahren sind keine für die Freilassung des BF sprechenden Umstände hervorgekommen. Gegen den BF besteht bereits seit Ende 2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er stellte aus dem Stande der Strafhaft am 29.06.2020, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits bestand, einen unbegründeten Asylfolgeantrag. Die Aufhebung seines faktischen Abschiebeschutzes wurde vom BVwG für rechtmäßig erklärt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und hat keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, die ihn vom Untertauchen abhalten würden. Fluchtgefahr liegt somit gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, 5 und 9 FPG vor. Im Verfahren sind keine für die Freilassung des BF sprechenden Umstände hervorgekommen. Im Hinblick auf die Straftaten des BF ist festzuhalten, dass daraus sein besonderes Gewaltpotenzial hervorgeht, zumal der BF nicht davor zurückschreckte seine Opfer mit einem Messer zu attackieren und während ein Opfer von einem Mittäter festgehalten wurde, der BF diesem mit einer Wodkaflasche wiederholt wuchtige Schläge auf den Kopf versetzte. Hinzu kommt, dass der BF selbst während anhängigen Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen setzte und er sich zum Zeitpunkt der letzten Tat bereits in Haft befand, sodass das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt. Soweit der BF im Zuge der heutigen Verhandlung ausführte, dass er während der Haft gearbeitet und ein Anti-Gewalttraining absolviert habe, ist festzuhalten, dass er sich seit 27.12.2016 durchgehend in Haft befand, sodass ein strafrechtliches Wohlverhalten während dieses Zeitraums nicht zu einer günstigen Gefährdungsprognose führen konnte (vgl. VwGH 05.11.2020, Ra 2020/21/0287, Rn. 19). Im Hinblick auf die Straftaten des BF ist festzuhalten, dass daraus sein besonderes Gewaltpotenzial hervorgeht, zumal der BF nicht davor zurückschreckte seine Opfer mit einem Messer zu attackieren und während ein Opfer von einem Mittäter festgehalten wurde, der BF diesem mit einer Wodkaflasche wiederholt wuchtige Schläge auf den Kopf versetzte. Hinzu kommt, dass der BF selbst während anhängigen Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen setzte und er sich zum Zeitpunkt der letzten Tat bereits in Haft befand, sodass das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt. Soweit der BF im Zuge der heutigen Verhandlung ausführte, dass er während der Haft gearbeitet und ein Anti-Gewalttraining absolviert habe, ist festzuhalten, dass er sich seit 27.12.2016 durchgehend in Haft befand, sodass ein strafrechtliches Wohlverhalten während dieses Zeitraums nicht zu einer günstigen Gefährdungsprognose führen konnte vergleiche VwGH 05.11.2020, Ra 2020/21/0287, Rn. 19). Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu insbesondere seine Straffälligkeit noch vor dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF auch trotz mehrfacher Nachfrage keine Angaben zu den Details seiner strafbaren Handlungen machte und sich hauptsächlich damit rechtfertigte Alkohol konsumiert zu haben und die falschen Personen kennengelernt zu haben, kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der BF befindet sich seit 27.07.2020 in Schubhaft. Zwar wurde für den BF – wie bisher im Einvernehmen mit der afghanischen Botschaft üblich – ein EU Laissez Passer ausgestellt, doch ist das Unterbleiben der Abschiebung des BF im Zuge der Charterrückführung am 15.12.2020 darauf zurückzuführen, dass die afghanischen Behörden den ausführenden Behörden in Schweden mitteilten, dass sie die Rückführung von Personen mit EU Laissez Passer nicht akzeptieren würden. Das Unterbleiben der Abschiebung ist daher gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 FPG zuletzt daran gescheitert, dass die für die Einreise des BF nach Afghanistan erforderliche Bewilligung der afghanischen Behörden am 15.12.2020 nicht vorlag, obwohl das Bundesamt angemessenen Bemühungen durchgeführt hat. Aufgrund dieser Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten ist es nach der RückführungsRL Art. 15
(6)lit. b im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht § 80 Abs. 4 Z 2 FPG möglich die Anhaltedauer um höchstens zwölf Monate zu verlängern. Das Bundesamt wirkt weiterhin auf die ehebaldige Abschiebung hin und hat bereits für Februar 2021 einen Charterabschiebetermin organisiert. Darüber hinaus wird auch an einer begleiteten Einzelabschiebung gearbeitet Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall ein Anwendungsfall des Art. 15
(6)lit. b der RückführungsRL gegeben ist. Die Abschiebung wurde durch die Verzögerung bei der Dokumentenübermittlung durch Afghanistan verzögert, somit ist die Verlängerung der Anhaltedauer um höchsten 12 Monate möglich. Der BF befindet sich seit 27.07.2020 in Schubhaft. Zwar wurde für den BF – wie bisher im Einvernehmen mit der afghanischen Botschaft üblich – ein EU Laissez Passer ausgestellt, doch ist das Unterbleiben der Abschiebung des BF im Zuge der Charterrückführung am 15.12.2020 darauf zurückzuführen, dass die afghanischen Behörden den ausführenden Behörden in Schweden mitteilten, dass sie die Rückführung von Personen mit EU Laissez Passer nicht akzeptieren würden. Das Unterbleiben der Abschiebung ist daher gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG zuletzt daran gescheitert, dass die für die Einreise des BF nach Afghanistan erforderliche Bewilligung der afghanischen Behörden am 15.12.2020 nicht vorlag, obwohl das Bundesamt angemessenen Bemühungen durchgeführt hat. Aufgrund dieser Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten ist es nach der RückführungsRL Artikel 15,
(6)Litera b, im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG möglich die Anhaltedauer um höchstens zwölf Monate zu verlängern. Das Bundesamt wirkt weiterhin auf die ehebaldige Abschiebung hin und hat bereits für Februar 2021 einen Charterabschiebetermin organisiert. Darüber hinaus wird auch an einer begleiteten Einzelabschiebung gearbeitet Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall ein Anwendungsfall des Artikel 15,
(6)Litera b, der RückführungsRL gegeben ist. Die Abschiebung wurde durch die Verzögerung bei der Dokumentenübermittlung durch Afghanistan verzögert, somit ist die Verlängerung der Anhaltedauer um höchsten 12 Monate möglich. Die afghanische Botschaft in Wien sicherte am 18.12.2020 dem BFA ausdrücklich zu, die Rückführung von Personen mit EU Laissez Passer aus Österreich künftig zu akzeptieren und es ist die nächste Charterrückführung nach Afghanistan für Februar 2021 geplant. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine tatsächliche Abschiebung in wenigen Wochen auch realistisch. Zu diesem Zeitpunkt wird der BF etwa sieben Monate in Schubhaft angehalten. Die höchstzulässige Schubhaftdauer von 18 Monaten, wird damit jedenfalls nicht überschritten. Wenn in der Stellungnahme des BF vom 12.04.2020 vorgebracht wird, dass aufgrund des Umstandes, dass nunmehr nicht auf die Übermittlung eines HRZ gewartet werden müsse - da grundsätzlich keine weiteren Unterlagen mehr notwendig seien - und somit die höchstzulässige Anhaltedauer mit 6 Monaten begrenzt sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall hätte die Abschiebung des BF bereits am 15.12.2020 stattgefunden, somit innerhalb der Anhaltedauer von 6 Monaten. Die Abschiebung scheiterte jedoch, da die für die Einreise des BF nach Afghanistan erforderlichen Unterlagen der afghanischen Behörden nicht vorgelegen sind. Das Nichtvorliegen der Unterlagen am 15.12.2020 war kausal für das Scheitern der innerhalb der 6 Monatsfrist geplanten Abschiebung und ermöglicht somit die Verlängerung der höchstzulässigen Anhaltedauer um höchstens 12 Monate. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Das BFA hat die Ausstellung eines EU Laissez Passer rechtzeitig veranlasst und unmittelbar nach Auskunft über die fehlende Zustimmung seitens Kabul Rücksprache mit den afghanischen Behörden gehalten, um den Grund für die Weigerung der afghanischen Behörden, Personen mit EU Laissez Passer zu akzeptieren, zur erfahren. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit - unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des BF gemäß 76 Abs. 2a FPG in Zusammenschau mit der bisherigen Anhaltedauer von sechs Monaten und der höchstzulässigen Anhaltedauer im gegenständlichen Fall gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 FPG von 18 Monaten -der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit - unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des BF gemäß 76 Absatz 2 a, FPG in Zusammenschau mit der bisherigen Anhaltedauer von sechs Monaten und der höchstzulässigen Anhaltedauer im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG von 18 Monaten -der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. Zu Spruchteil B) In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Verzögerung der Übermittlung der erforderlichen Unterlage von Afghanistan am 15.12.2020 war kausal für das Scheitern - der innerhalb der sechs Monatsfrist geplanten Abschiebung - und ermöglicht somit die Verlängerung der höchstzulässigen Anhaltedauer um höchstens 12 Monate. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG und dem im Einklang stehenden Wortlaut des Art. 15 Abs. 6 lit b der RückführungsRL ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass der Anwendungsfall der Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten vorliegt und die Anhaltedauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden kann.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Verzögerung der Übermittlung der erforderlichen Unterlage von Afghanistan am 15.12.2020 war kausal für das Scheitern - der innerhalb der sechs Monatsfrist geplanten Abschiebung - und ermöglicht somit die Verlängerung der höchstzulässigen Anhaltedauer um höchstens 12 Monate. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG und dem im Einklang stehenden Wortlaut des Artikel 15, Absatz 6, Litera b, der RückführungsRL ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass der Anwendungsfall der Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten vorliegt und die Anhaltedauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden kann. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2232595.5.00