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{'item': 'W282 2238356-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW282 2238356-2 SpruchW282 2238356-2/8E, W282 2238356-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Verfahrensgang:
  2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen. Der BF ist Asylwerber, der faktische Abschiebeschutz wurde ihm aberkannt.
  3. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und haftfähig.
  4. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX 2020 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt führte am 07.01., 08.10., 05.
  5. und 26.11.2020 die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 80 Abs. 6 FPG durch.
  6. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 2020 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt führte am 07.01., 08.10., 05.
  7. und 26.11.2020 die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch.
  8. Das Bundesamt hat im Jahr 2019 das HRZ Verfahren für den BF eingeleitet und laufend die Ausstellung urgiert.
  9. Der Beschwerdeführer ist legal mit einem Schengen Visum nach Österreich eingereist. Er hat am 19.01.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Das erste Asylverfahren wurde am 23.01.2019 nach Beschwerde beim BVwG GZ W222 2143369-1/8E rechtskräftig negativ abgeschlossen, der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet.
  10. Seit 08.05.2020 hielt sich der AW ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf und wurde am XXXX 2020 per Zufall von Beamten des LPD Wien in einem Massenquartier aufgegriffen und in weiterer Folge in Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ eingeliefert.
  11. Seit 08.05.2020 hielt sich der AW ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf und wurde am römisch 40 2020 per Zufall von Beamten des LPD Wien in einem Massenquartier aufgegriffen und in weiterer Folge in Vollziehung des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ eingeliefert.
  12. Mit Bescheid vom XXXX 2020 wurde dem AW ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen AW wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Indien zulässig sei und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der AW fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
  13. Mit Bescheid vom römisch 40 2020 wurde dem AW ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen AW wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Indien zulässig sei und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der AW fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
  14. Am 25.11.2020 stellte der BF einen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht, trotz bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, aus dem Stand der Schubhaft.
  15. Das Bundesamt hielt mit ausführlich begründetem Aktenvermerk vom 26.11.2020 die Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht und hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.12.2020 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom BVwG mittels Beschluss 21.12.2020, GZ: W252 2143369-3/6E für rechtmäßig erklärt.
  16. Das Bundesamt hielt mit ausführlich begründetem Aktenvermerk vom 26.11.2020 die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht und hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.12.2020 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom BVwG mittels Beschluss 21.12.2020, GZ: W252 2143369-3/6E für rechtmäßig erklärt.
  17. Am 07.01.2020 legte das Bundesamt den gegenständlichen Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat der Anhaltung hinaus vor. Mit mündliche verkündetem Erkenntnis zur GZ W278 2238356-1/6E vom 08.01.2021, am 01.02.2021 schriftlich ausgefertigt, stellte das BVwG fest, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Begründend hielt das BVwG sinngemäß fest, dass die weitere Anhaltung des BF aufgrund des für den 02.02.2021 zugesagten Vorführtermins vor die indische Botschaft und der Möglichkeit der sehr zeitnahen HRZ-Erlangung bei positiver Identifizierung an diesem Termin, gerade noch verhältnismäßig sei.
  18. Am 07.01.2020 legte das Bundesamt den gegenständlichen Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat der Anhaltung hinaus vor. Mit mündliche verkündetem Erkenntnis zur , GZ W278 2238356-1/6E vom 08.01.2021, am 01.02.2021 schriftlich ausgefertigt, stellte das BVwG fest, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Begründend hielt das BVwG sinngemäß fest, dass die weitere Anhaltung des BF aufgrund des für den 02.02.2021 zugesagten Vorführtermins vor die indische Botschaft und der Möglichkeit der sehr zeitnahen HRZ-Erlangung bei positiver Identifizierung an diesem Termin, gerade noch verhältnismäßig sei.
  19. Am 28.01.2021 legte das Bundesamt den Akt erneut zur Überprüfung der Anhaltung für weitere vier Wochen gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und brachte in seiner Stellungnahme hierzu wie folgt auszugsweise vor:
  20. Am 28.01.2021 legte das Bundesamt den Akt erneut zur Überprüfung der Anhaltung für weitere vier Wochen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und brachte in seiner Stellungnahme hierzu wie folgt auszugsweise vor: „Der Fremdenakt wurde zur Schubhaftverlängerung bereits erstmals am 7.1.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzung vorgelegt. Am 8.1.2021 stellte der zuständige Richter im Zuge einer Verhandlung fest, daß die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung aufgrund des bevorstehenden Interviewtermines bei der Indischen Botschaft vorliegen. Das Bundesamt hält die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 7.1.2021 für die Prüfung des Sicherungsbedarfs aufrecht und weist nochmals darauf hin, daß Hr. XXXX für die Vorführung zur Indischen Botschaft zwecks Identitätsüberprüfung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 2.2.2021 vorgemerkt ist.Das Bundesamt hält die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 7.1.2021 für die Prüfung des Sicherungsbedarfs aufrecht und weist nochmals darauf hin, daß Hr. römisch 40 für die Vorführung zur Indischen Botschaft zwecks Identitätsüberprüfung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 2.2.2021 vorgemerkt ist. Die Regionaldirektion Wien ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“Die Regionaldirektion Wien ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“
  21. Das BVwG teilte dem Bundesamt am 01.02.2021 mit, unmittelbar nach dem Termin bei der indischen Botschaft über die Vorführung und eine mögliche Identifizierung des BF zu berichten, andernfalls auch unmittelbar mittzuteilen, ob der BF bei nicht erfolgter Identifizierung aus Eigenem vom Bundesamt aus der Schubhaft entlassen werde. Weiters wurde die Stellungnahme des Bundesamtes der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt.
  22. Am Nachmittag des 01.02.2021 teilte das Bundesamt mit, dass die Abteilung B/II des Bundesamtes, die für die HRZ-Verfahren verantwortlich sei, mitgeteilt habe, dass die indische Botschaft während des durch COVID-19 bedingten „Lockdown“ keine Vorführungen annehme. Der BF sei vom Bundesamt daher heute mangels vorliegender Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung aus der Schubhaft entlassen worden.
  23. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in das Verfahren eingebrachten Akten der Vorverfahren GZ: 2143369- 2 und 3 sowie W278 2238356-1 und aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung in letzterem Verfahren. Einsicht genommen wurde weiters in das Melderegister, in das Strafregister sowie in die Anhaltedatei des BMI. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am 01.02.2021 ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 01.02.2021 und aus der Anhaltedatei.
  24. rechtliche Beurteilung Zu A) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 08.01.2021; die ggst. vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 05.02.
  25. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099). Das gegenständliche Erkenntnis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft hätte daher zwischen dem 29.01.2021 und dem 05.02.2021 ergehen können bzw. müssen.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 08.01.2021; die ggst. vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 05.02.
  26. Gleichzeitig verbleibt dem BVwG ein Spielraum zur Entscheidung von einer Woche vor diesem Termin (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099). Das gegenständliche Erkenntnis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft hätte daher zwischen dem 29.01.2021 und dem 05.02.2021 ergehen können bzw. müssen. Der Verwaltungsgerichthof führte hierzu Folgendes aus: „In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111)Der Verwaltungsgerichthof führte hierzu Folgendes aus: „In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111) Hieraus folgt, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Schaffung eines neuen Schubhafttitels zum Entscheidungszeitpunkt bzw. für die Anhaltung des BF in Schubhaft über den 05.02.2021 hinaus gewesen wäre, soweit die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Bis zu diesem Datum bildete das Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2021 aufgrund der vierwöchigen Frist des § 22a Abs. 4 BFA-VG den notwendigen Hafttitel. Der BF wurde aber vom Bundesamt aus Eigenem am 01.02.2021 und somit noch im „Gültigkeitszeitraum“ des letztgenannten Hafttitels aus der Schubhaft entlassen, da das Bundesamt selbst nicht mehr davon ausgeht, dass die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF daher nicht mehr in Schubhaft.Hieraus folgt, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Schaffung eines neuen Schubhafttitels zum Entscheidungszeitpunkt bzw. für die Anhaltung des BF in Schubhaft über den 05.02.2021 hinaus gewesen wäre, soweit die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Bis zu diesem Datum bildete das Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2021 aufgrund der vierwöchigen Frist des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG den notwendigen Hafttitel. Der BF wurde aber vom Bundesamt aus Eigenem am 01.02.2021 und somit noch im „Gültigkeitszeitraum“ des letztgenannten Hafttitels aus der Schubhaft entlassen, da das Bundesamt selbst nicht mehr davon ausgeht, dass die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der BF daher nicht mehr in Schubhaft. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck nicht mehr erreicht werden könnte oder bereits zu Gunsten des BF erreicht ist und somit kein Beschwer mehr vorliegt.Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck nicht mehr erreicht werden könnte oder bereits zu Gunsten des BF erreicht ist und somit kein Beschwer mehr vorliegt. „Die Einstellung müsste aber auch sonst bei Wegfall von Prozessvoraussetzungen (erst) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl auch Rz 33) möglich sein, zumal das VwGVG mit der Einstellung durch Beschluss auch eine andere förmliche Erledigung als die Zurückweisung der Beschwerde vorsieht (vgl hingegen zur Zurückweisung der Berufung bei formeller Klaglosstellung VwGH
  27. 1991, 90/05/0242 [siehe AVG § 66 Rz 33]; aA Altmann/Müllner, ÖJZ 2016, 251). Konkret wird im Schrifttum vorgeschlagen, dass eine Verfahrenseinstellung „analog zu § 33 VwGG … auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer)“ in Betracht kommen kann (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5) [..]„Die Einstellung müsste aber auch sonst bei Wegfall von Prozessvoraussetzungen (erst) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche auch Rz 33) möglich sein, zumal das VwGVG mit der Einstellung durch Beschluss auch eine andere förmliche Erledigung als die Zurückweisung der Beschwerde vorsieht vergleiche hingegen zur Zurückweisung der Berufung bei formeller Klaglosstellung VwGH
  28. 1991, 90/05/0242 [siehe AVG Paragraph 66, Rz 33]; aA Altmann/Müllner, ÖJZ 2016, 251). Konkret wird im Schrifttum vorgeschlagen, dass eine Verfahrenseinstellung „analog zu Paragraph 33, VwGG … auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer)“ in Betracht kommen kann (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5) [..] Im Hinblick auf Lehre (Mayer/Muzak5 VwGG § 33 II f; Zeleny, Beschwerdelegitimation 42 ff) und Rsp zu § 33 VwGG (vgl VwGH
  29. 2011, 2009/11/0012 und
  30. 2013, 2012/01/0127 bzw VwGH
  31. 2015, Ra 2014/02/0023,
  32. 2016, Ra 2015/18/0197 und
  33. 2016, Ra 2015/06/0115 zur Rechtslage vor bzw nach dem VwGer-AusfG; ferner VwGH
  34. 2016, 2013/12/0188) kann es sich dabei sowohl um [..]Im Hinblick auf Lehre (Mayer/Muzak5 VwGG Paragraph 33, römisch zwei f; Zeleny, Beschwerdelegitimation 42 ff) und Rsp zu Paragraph 33, VwGG vergleiche VwGH
  35. 2011, 2009/11/0012 und
  36. 2013, 2012/01/0127 bzw VwGH
  37. 2015, Ra 2014/02/0023,
  38. 2016, Ra 2015/18/0197 und
  39. 2016, Ra 2015/06/0115 zur Rechtslage vor bzw nach dem VwGer-AusfG; ferner VwGH
  40. 2016, 2013/12/0188) kann es sich dabei sowohl um [..] ● eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung; vgl die Bsp bei Mayer/Muzak5 VwGG § 33 III.1), einer Sachentscheidung durch das VwG also praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme (vgl VwGH
  41. 2013, 2012/01/0127;
  42. 2016, Ro 2014/04/0045).“ eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung; vergleiche die Bsp bei Mayer/Muzak5 VwGG Paragraph 33, römisch drei.1), einer Sachentscheidung durch das VwG also praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme vergleiche VwGH
  43. 2013, 2012/01/0127;
  44. 2016, Ro 2014/04/0045).“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz. 31f) Durch die Entlassung des BF aus der Schubhaft ist das durch die amtswegige Aktenvorlage des Bundesamtes am 28.01.2021 beim BVwG eingeleitete Verfahren gegenstandslos geworden; es bedarf keines Abspruchs über die Aufrechterhaltung der Schubhaft über den BF, da dieser vor Auslaufen der „Gültigkeit“ des mit Erkenntnis vom 08.01.2021 geschaffen Hafttitels aus dieser entlassen wurde. Kein anderes Verfahrensergebnis könnte der BF mit einer Sachentscheidung zu seinen Gunsten im ggst. Verfahren erzielen, weshalb eine materielle Klaglosstellung des BF erfolgt ist; einer Sachentscheidung durch das BVwG im ggst. Verfahren käme somit keine Bedeutung mehr zu. Darüber hinaus ist auch die zum Entscheidungszeitpunkt notwendige Prozessvoraussetzung für das ggst. Verfahren, nämlich die noch aufrechte Anhaltung des BF in Schubhaft, noch vor Ergehen der Entscheidung innerhalb offener Entscheidungsfrist mit 01.02.2021 weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2238356.2.00

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