Obsah (4)
Art. 133§ 6§ 3§ 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2021 GeschäftszahlW284 2211678-1 Spruch, W284 2211682-1/17E W284 2211673-1/17E W284 2211675-1/17E W284 2211678-1/16E W284 2215928-1
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Kinder. Gemeinsam werden sie als „die Beschwerdeführer“ bezeichnet. Der Vater und Zweitbeschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte am 16.06.2015 seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer (Mutter mit damals zwei Kindern) reisten von Dänemark aus illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.06.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Die Mutter wurde am selben Tag erstbefragt.
- Am 11.05.2017 und am 27.11.2018 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen.
- Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 18.12.2018 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 18.12.2018 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 03.12.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden ihnen nicht erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Den Beschwerdeführern wurde eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.
- Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie stützten sich auf die prekäre Versorgungs- und Sicherheitslage im Irak. Weiters wurde auf ihre im Bundesgebiet behauptete Integration hingewiesen.
- Mit weiterem Bescheid des BFA vom 20.02.2019 wurde auch der Antrag des Fünftbeschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen, wogegen Beschwerde erhoben und im Wesentlichen auf die Beschwerdegründe seiner Eltern verwiesen wurde.
- Mit Eingaben der Rechtsvertretung vom 05.05.2021, 27.05.2021 und vom 11.10.2021 wurden Integrations- und medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. Auch wurde die besondere Vulnerabilität der Dritt- und Viertbeschwerdeführer behauptet.
- Am 15.10.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführern als Parteien die Möglichkeit gegeben, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Nach Durchführung der Verhandlung reichten die Beschwerdeführer mit Urkundenvorlage vom 03.11.2021 Unterlagen zu schulischen Leistungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie integrativen Maßnahmen aller Beschwerdeführer nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die 1984 geborene und demnach 37-jährige Erstbeschwerdeführerin, der 1982 geborene und demnach 40-jährige Zweitbeschwerdeführer, der 2006 geborene und demnach 15-jährige Drittbeschwerdeführer, die 2008 geborene und demnach 13-jährige Viertbeschwerdeführerin und der 2018 geborene und demnach 3-jährige Fünftbeschwerdeführer sind alle Staatsangehörige des Irak, Araber und schiitische Moslems. Die Familie umfasst daher neben den beiden Elternteilen, zwei Kinder im Schul- und eines im Kindergartenalter. Die Identität sämtlicher Familienmitglieder steht fest. Die Familie lebte gemeinsam im Haus der Eltern des Zweitbeschwerdeführers in Basra. In diesem Haus, welches sich im Eigentum seiner Eltern befindet, leben auch aktuell sein Vater und sein Bruder. Die Beschwerdeführer lebten in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Festgestellt wird, dass ihnen dieses Eigentumshaus der Familie im Falle der Rückkehr wieder zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. Nach – legaler – Ausreise des Vaters, welcher zuerst das Land verlassen hat, verblieb die Mutter mit den (damals) zwei Kindern in einer (anderen) Wohnung, die wiederum ihrer Familie gehört. Auch diese Wohnung wird aktuell nicht bewohnt und stünde den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr zur Verfügung. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer besuchten die Grundschule im Irak. Der Zweitbeschwerdeführer sorgte für den Unterhalt der Familie, indem er ein Geschäftslokal führte und Lebensmittel oder Kleidung verkaufte; zuvor war er an Baustellen tätig. Die Erstbeschwerdeführerin war Hausfrau. Der Zweitbeschwerdeführer verließ den Herkunftsstaat auf legalem Weg am 01.05.2015 in die Türkei. Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer verließen den Irak ebenso auf legalem Weg am 10.10.2015 in die Türkei. Der Zweitbeschwerdeführer reiste am 14.06.2015 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 27.12.2016 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Irak (Basra), den er am 30.12.2016 wiederrufen hat. Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer stellten zunächst Anträge auf internationalen Schutz in Dänemark, wo sowohl die Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer Verwandte haben. Am 08.06.2017 reisten sie von dort illegal in das Bundesgebiet ein und stellten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Fünftbeschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren. Die Beschwerdeführer verließen den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Land. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer nicht von ihnen unbekannten Personen verfolgt wurden bzw. bei einer Rückkehr würden. Der Zweitbeschwerdeführer wurde nicht entführt. Die Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich erkrankt. Die Erst-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer gehören keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Jahr 2015 im Herkunftsstaat am Herzen operiert. Er hat danach seine Ausreise aus dem Irak angetreten und kam es zu keinen gesundheitlichen Problemen, mag er auch regelmäßig Medikamente nehmen. Es sind keine Anhaltspunkte aufgetreten, die eine medizinische Behandlung/Versorgung für den Fall einer Rückkehr in den Irak als unmöglich erscheinen ließen. Dem Zweitbeschwerdeführer steht es insbesondere auch offen, sich gegen eine Covid-19-Erkrankung impfen zu lassen, um das Risiko einer Erkrankung deutlich zu minimieren, was er bisher – aus Angst vor der Impfung – nicht getan hat. Den Beschwerdeführern droht für den Fall einer Rückkehr keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Ihnen wäre die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Der älteste Sohn konnte vor Verlassen des Herkunftsstaates den Kindergarten/die Schule in Basra regelmäßig besuchen, ohne dass es jemals zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Es ist auch im Falle der Rückkehr davon auszugehen, dass – im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage – allen drei Kindern der Schul- oder Kindergartenbesuch möglich sein wird. Auch sonst ist die Sicherheitslage in Basra nicht auf einem derart hohen Niveau, dass ohne Hinzutreten besonderer, risikoerhöhender Faktoren gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Art. 2 und 3 EMRK zuwiderlaufenden Gefährdung ausgesetzt wäre.Der älteste Sohn konnte vor Verlassen des Herkunftsstaates den Kindergarten/die Schule in Basra regelmäßig besuchen, ohne dass es jemals zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Es ist auch im Falle der Rückkehr davon auszugehen, dass – im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage – allen drei Kindern der Schul- oder Kindergartenbesuch möglich sein wird. Auch sonst ist die Sicherheitslage in Basra nicht auf einem derart hohen Niveau, dass ohne Hinzutreten besonderer, risikoerhöhender Faktoren gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Artikel 2 und 3 EMRK zuwiderlaufenden Gefährdung ausgesetzt wäre. Betreffend jene Situation, welche die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr konkret erwartet, werden folgende Feststellungen getroffen: Im Herkunftsstaat befinden sich zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer, nämlich der Vater und der Bruder des Zweitbeschwerdeführers, die auch weiterhin in dem Haus leben, wo auch die Beschwerdeführer wohnhaft waren. Weiters leben die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin in Basra. Die Beschwerdeführer stehen in regelmäßigem Kontakt zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat. Mit Blick auf die Versorgungslage der Beschwerdeführer, welche sie bei Rückkehr erwarten würde, ist festzuhalten, dass das Haus, in dem die Familie wohnte, auch weiterhin existiert; zudem wurde es erst kürzlich renoviert. Versorgungsengpässe in Zusammenhang mit der Wasserversorgung sind im Fall der beschwerdegegenständlichen Familie weder zum Zeitpunkt des Verlassens des Iraks aufgetreten, noch wäre nunmehr damit zu rechnen. Es herrscht betreffend die Beschwerdeführer auch keine Knappheit an Lebensmitteln. Versorgungsengpässe betreffend Lebensmittel bzw. Wasser wurden von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Vielmehr führte der Zweitbeschwerdeführer in Basra selbst einen Lebensmittelladen. Zu den weiteren Lebensumständen im Irak: Sicherheitsrelevante Vorfällen in Basra betreffend die Schul- oder Kindergartenbesuche der Kinder haben zu keinem Zeitpunkt Platz gegriffen. Die Eltern trugen im gesamten Verfahren keine konkreten Einschnitte betreffend die Sicherheitslage vor, welche sich auf die Kinder ausgewirkt hat. Betreffend die Versorgungslage der Kinder ist auch hervorzuheben, dass bislang der Vater den Lebensunterhalt der Familie problemlos absicherte, es jedoch auch der Mutter (Hausfrau) möglich und zumutbar wäre, eine zusätzliche Einnahmequelle zu erwirtschaften. Da die Eltern der Erstbeschwerdeführerin ebenso in Basra leben, könnten sie ihr unterstützend zur Seite stehen, um der Erstbeschwerdeführerin eine Beschäftigung, in Form eines Gelegenheitsjobs, zu ermöglichen. Es haben sich keine Umstände ergeben, wonach Rückschlüsse auf eine unzureichende Versorgungs- bzw. Sicherheitssituation in Basra zu ziehen wären, wobei den Beschwerdeführern auch die Rückkehr in das Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers nach wie vor offensteht. Auch könnten sie zu den Eltern der Erstbeschwerdeführerin ziehen, da diese ebenso unbehelligt und abgesichert in Basra leben. Der älteste Sohn, der Drittbeschwerdeführer, besuchte im Irak regelmäßig den Kindergarten/die Schule. Im Bundesgebiet besucht er eine Sonderschule. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Rückkehr in den Irak von Neuem in eine Klassengemeinschaft einzufügen. Er spricht Arabisch als Muttersprache, Deutsch hingegen auf einem niedrigeren Level, zumal die innerfamiliäre Kommunikation – mangels Deutschkenntnissen der Eltern – ausschließlich in der Muttersprache der Beschwerdeführer stattfindet. Es wäre auch im Sinnes des Kindeswohles, dass der Beschwerdeführer, welcher in Österreich eine Sonderschule besucht, wieder eine Regelschule besuchen könnte und würde der Wegfall der Sprachbarriere sein schulisches Fortkommen positiv unterstützen. Bei der Viertbeschwerdeführerin besteht eine Sprachentwicklungsverzögerung sowie Defizite in der sozial-emotionalen und kognitiven Entwicklung. Eine Behinderung der Viertbeschwerdeführerin liegt jedoch – entgegen den Behauptungen der Eltern – nicht vor. Das Verhalten sowie Lernschwierigkeiten der Viertbeschwerdeführerin haben sich mittlerweile stabilisiert; sie ist in der Lage, sich zu konzentrieren und wurden ihre Stärken in Mathematik und Zeichnen erkannt. Sie besucht ebenfalls regelmäßig die Sonderschule und wurde in sämtlichen Fächern positiv beurteilt. Für den Fall einer Rückkehr wird auch sie sich in den Schulbetrieb eingliedern können, auch wenn sie über einen erhöhten Förderbedarf verfügt und auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist. Es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass ihr ein Schulbesuch im Irak unmöglich wäre. Der an die Viertbeschwerdeführerin ausgesprochenen Empfehlung einer Ergotherapie im Jahr 2019 sind die Eltern bislang nicht nachgekommen, weil sie es terminlich nicht hätten einrichten können. Auch kann der Fünftbeschwerdeführer, der gesund ist, den Kindergarten im Irak besuchen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr mit unüberwindbaren Härten konfrontiert wären. Ihre Bindungen zum Herkunftsstaat sind deutlich stärker ausgeprägt als die zu Österreich. Die Beschwerdeführer befinden sich seit Juni 2015 (Vater) bzw. Juni 2017 (Mutter und Kinder) im Bundesgebiet. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sprechen kein Deutsch und haben bislang auch keinerlei Prüfungen absolviert. Sie konnten den in der mündlichen Verhandlung an sie gerichteten Fragen auf Deutsch weder folgen noch ansatzweise auf Deutsch antworten. Sie lebten die weit überwiegende Zeit (bis 18.10.2021) von Leistungen aus der Grundversorgung. Der Zweitbeschwerdeführer, der seit knapp sieben Jahren in Österreich aufhätig ist, hat zwei Wochen vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2021 das Gewerbe „Hausbetreuung/Reinigungstätigkeiten“ angemeldet und arbeitet seither als Reinigungskraft. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin besuchen die Allgemeine Sonderschule XXXX ; bei beiden besteht ein erhöhter Förderbedarf. Der Fünftbeschwerdeführer befindet sich im Kindergartenalter. Die minderjährigen Beschwerdeführer sprechen Deutsch, kommunizieren im familiären Verband mangels Deutschkenntnissen der Eltern aber ausschließlich und somit die überwiegende Zeit auf Arabisch. Ein freiwilliges Engagement oder ein ausgeprägter Freundes- und Bekanntenkreis – insbesondere der Erwachsenen – ist nicht festzustellen. Eine Verwurzelung in Österreich in sprachlicher oder beruflicher Hinsicht bzw. völlige Entwurzelung aus dem Irak hat sich nicht ergeben, zumal der gesamte Familienverband – beider Elternteile – in Basra unbehelligt lebt.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sprechen kein Deutsch und haben bislang auch keinerlei Prüfungen absolviert. Sie konnten den in der mündlichen Verhandlung an sie gerichteten Fragen auf Deutsch weder folgen noch ansatzweise auf Deutsch antworten. Sie lebten die weit überwiegende Zeit (bis 18.10.2021) von Leistungen aus der Grundversorgung. Der Zweitbeschwerdeführer, der seit knapp sieben Jahren in Österreich aufhätig ist, hat zwei Wochen vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2021 das Gewerbe „Hausbetreuung/Reinigungstätigkeiten“ angemeldet und arbeitet seither als Reinigungskraft. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin besuchen die Allgemeine Sonderschule römisch 40 ; bei beiden besteht ein erhöhter Förderbedarf. Der Fünftbeschwerdeführer befindet sich im Kindergartenalter. Die minderjährigen Beschwerdeführer sprechen Deutsch, kommunizieren im familiären Verband mangels Deutschkenntnissen der Eltern aber ausschließlich und somit die überwiegende Zeit auf Arabisch. Ein freiwilliges Engagement oder ein ausgeprägter Freundes- und Bekanntenkreis – insbesondere der Erwachsenen – ist nicht festzustellen. Eine Verwurzelung in Österreich in sprachlicher oder beruflicher Hinsicht bzw. völlige Entwurzelung aus dem Irak hat sich nicht ergeben, zumal der gesamte Familienverband – beider Elternteile – in Basra unbehelligt lebt. 1.
- Zur Lage im Irak: Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. Der IS führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus. Obwohl sich die Sicherheitslage seit Dezember 2017 verbessert hat (FH 4.3.2020) und sich Ende 2018 die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete befanden (USDOS 1.11.2019), ist es staatlichen Stellen derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und Al Dora. Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya. Die Verfassung garantiert das Recht auf Gesundheitsfürsorge und es gibt ein staatliches Gesundheitswesen und Behandlungsmöglichkeiten sind vom Staat bereitzustellen. Der Irak verfügt über öffentliche und private Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung erfolgt sowohl in privaten als auch in öffentlichen Kliniken. Die Gesundheitsinfrastruktur hat unter jahrzehntelangen Konflikten gelitten. Das Gesundheitswesen ist begrenzt, insbesondere in von Konflikten betroffenen Gebieten und in Gegenden mit einer großen Anzahl von Binnenvertriebenen. Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status. Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer. Auf der Scharia beruhende Regelungen verbieten zwar eine Konversion vom islamischen Glauben, doch ist keine Strafverfolgung hierfür bekannt. Nach irakischem Recht wird ein Kind unter 18 Jahren automatisch zum Islam konvertiert, wenn auch einer seiner nicht-muslimischen Eltern konvertiert ist. Nach der Absetzung von Saddam Hussein und der (von Sunniten dominierten) Ba'ath-Partei aus der Regierung fühlten sich viele Sunniten ausgegrenzt. Das US-Außenministerium und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von regierungsnahen Streitkräften, die sunnitische Männer anzugreifen versuchen, die aus IS-kontrollierten Gebieten fliehen und verhindern, dass Sunniten die von der Regierung kontrollierten Gebiete verlassen. Außerhalb der vom IS kontrollierten Gebiete wurden Sunniten in der Form belästigt und diskriminiert, dass sie bei Kontrollpunkten in aufdringlicher Weise kontrolliert wurden und Dienste minderer Qualität in sunnitischen Gebieten bereitgestellt werden. Sunniten sind außerhalb von Gebieten, die kürzlich vom IS kontrolliert wurden, aufgrund ihrer Religion einem geringen Risiko gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. In Gebieten, in denen sie eine Minderheit sind, sind Sunniten einem mäßigen Risiko von Diskriminierung durch die Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt. Das Risiko der Diskriminierung variiert je nach lokalem Einfluss und Verbindungen. Bei der Einreise in den Irak über die internationalen Flughäfen, einschließlich der Region Kurdistan, werden Personen, die illegal ausgereist sind, nicht festgenommen. Es werden jene Iraker bei der Rückkehr festgenommen, die eine Straftat begangen haben und gegen die ein Haftbefehl erlassen worden war. Um den Irak zu verlassen, sind gültige Dokumente (in der Regel ein Pass) und eine entsprechende Genehmigung (z. B. ein Visum) für die Einreise in das vorgesehene Ziel erforderlich. Eine illegale Ausreise aus dem Irak ist rechtswidrig, jedoch sind keine Strafverfahren gegen Einzelpersonen wegen illegaler Ausreise bekannt. Iraker, die einen irakischen Pass verloren haben oder nicht haben, können mit einem laissez-passer in den Irak einreisen. Die Einreise mit einem laissez passer-Dokument ist üblich und Personen, die damit einreisen, werden weder gefragt, wie sie den Irak verlassen haben, noch werden sie gefragt, warum sie keine anderen Dokumente haben. Dem britischen Innenministerium zufolge können Grenzbeamte am Flughafen Bagdad ein Schreiben ausstellen, um die Verbringung an den Herkunftsort oder die Umsiedlung einer Person im Irak zu erleichtern. (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018) Um in die Provinzen Erbil und Sulaimaniya einzureisen, wird kein Sponsor benötigt. Bestimmungen bezüglich einer erforderlichen Bürgschaft, um in die Verwaltungsbezirke Erbil und Sulaimaniya auf dem Luftweg oder über Binnengrenzen einzureisen, wurden Anfang 2019 aufgehoben. In den Provinzen Erbil und Sulaimaniya müssen Personen, die nicht aus der Autonomen Region Kurdistan stammen, den lokalen Asayish in jenem Viertel aufsuchen, in dem sie sich niederlassen möchten, um eine Aufenthaltskarte zu erhalten. Sie brauchen keinen Sponsor. Ledige arabische und turkmenische Männer benötigen jedoch eine feste Anstellung und müssen einen Unterstützungsbrief ihres Arbeitgebers einreichen, um eine erneuerbare Aufenthaltskarte für ein Jahr zu erhalten. All jene, die keine feste Anstellung haben, erhalten lediglich eine erneuerbare Aufenthaltskarte, die für einen Monat ausgestellt ist. In Bezug auf die Stadt Bagdad vertritt UNHCR die Ansicht, dass die einzigen Personengruppen, hinsichtlich derer keine externe Unterstützung vorauszusetzen ist, arabisch-schiitische und arabischsunnitische alleinstehende, körperlich leistungsfähige Männer und kinderlose Ehepaare im arbeitsfähigen Alter ohne identifizierte besondere Vulnerabilitäten sind. Abhängig von den jeweiligen Umständen sind solche Personen möglicherweise in der Lage, in der Stadt Bagdad ohne Unterstützung durch ihre Familie und/oder ihren Stamm zu bestehen. (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019) Basra In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020). Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019)Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019) Basrah (Auszug aus der EASO Orientierungshilfe zum Irak, Stand Jänner 2021) „[Security situation 2020, 4.1] Basrah has internal borders with Muthanna, Dhi Qar and Missan governorates. Basrah has international borders with Iran to the east and Kuwait to the south. The capital of the governorate is Basrah City. The governorate is divided into seven districts: Abu Al-Khaseeb, Al-Midaina, Al-Qurna, Al-Zubair, Basrah, Fao, and Shatt Al-Arab. The governorate has an estimated population of 2 985 073, with the majority being Shia Arabs. Basrah governorate is under the control of Basrah Operations Command, however, they have not been able to assert command over the governorate due to lack of manpower. Presence of PMU was also confirmed. In 2019 and 2020, mass protests erupted in Iraq’s southern governorates, during which excessive use of force by ISF and PMU was reported, leading to casualties. Security incidents in Iraq’s southern governorates resulted mainly from (intra-)tribal disputes and/or criminal activity, including trafficking and drug smuggling. Local sources suggest that intra-Shia violence predominantly affects those who are actively involved in a militia or tribal group. However, one source indicated that the worst violence was normally due to tribal feuding, which could turn to armed street battles with civilian injuries and fatalities. It is not easy for the ISF to intervene in clan disputes. Eruption of explosive devices was also reported.Basrah governorate is under the control of Basrah Operations Command, however, they have not been able to assert command over the governorate due to lack of manpower. Presence of PMU was also confirmed. In 2019 and 2020, mass protests erupted in Iraq’s southern governorates, during which excessive use of force by ISF and PMU was reported, leading to casualties. Security incidents in Iraq’s southern governorates resulted mainly from (intra-)tribal disputes and/or criminal activity, including trafficking and drug smuggling. Local sources suggest that intra-Shia violence predominantly affects those who are actively involved in a militia or tribal group. However, one source indicated that the worst violence was normally due to tribal feuding, which could turn to armed street battles with civilian injuries and fatalities. römisch eins t is not easy for the ISF to intervene in clan disputes. Eruption of explosive devices was also reported. ACLED reported a total of 156 security incidents (average of 1.9 security incidents per week) in Basrah governorate in the reference period, the majority of which coded as riots. Battles, explosions/remote violence and violence against civilians were also reported in this period. Security incidents occurred in all districts of the governorate, with the largest overall number being recorded in the district of Basrah. UNAMI recorded 19 armed conflict related incidents, 17 taking place in 2019, and 2 from 1st January until 31st July 2020 (average of 0.2 security incidents per week for the full reference period). In the reference period, UNAMI recorded a total of 12 civilian casualties (9 deaths and 3 injured) in the aforementioned armed conflict related incidents. More specifically, 9 casualties were reported in 2019 and 3 casualties were reported from 1st January until 31st July
- Compared to the official figures for the population in the governorate, this represents less than 1 civilian casualty per 100 000 inhabitants for the full reference period. As of 15 June 2020, 6 528 IDPs were registered in Basrah, the largest group of whom originated from Salah al-Din. No IDPs originating from Basrah were registered elsewhere in the country. Basrah was not listed among the governorates with a presence of returnees. In 2019, it was reported that Basrah was among those southern governorates most affected by remnants of cluster munitions dating back to the 1991 Gulf War and the 2003 invasion. Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Basrah at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations.“ Frauen Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vgl. Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vergleiche Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018). Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019). Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe" für sie vor (GIZ 1.2020b). Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen (letzte Änderung: 14.05.2020) Der Irak hat internationale Vereinbarungen zum Schutz der Rechte von Personen mit Behinderungen ratifiziert (AA 12.1.2019; vgl. UNAMI 12.2016) und Gesetze und Verordnungen erlassen, welche die Sozial- und Gesundheitssicherheit von Menschen mit Behinderungen garantieren, einschließlich des Schutzes vor Diskriminierung und der Bereitstellung von Wohnraum sowie spezieller Programme zur Pflege und Rehabilitation (USDOS 11.3.2020). Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde 2013 vom Irak ratifiziert (IOM 3.12.2019).Der Irak hat internationale Vereinbarungen zum Schutz der Rechte von Personen mit Behinderungen ratifiziert (AA 12.1.2019; vergleiche UNAMI 12.2016) und Gesetze und Verordnungen erlassen, welche die Sozial- und Gesundheitssicherheit von Menschen mit Behinderungen garantieren, einschließlich des Schutzes vor Diskriminierung und der Bereitstellung von Wohnraum sowie spezieller Programme zur Pflege und Rehabilitation (USDOS 11.3.2020). Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde 2013 vom Irak ratifiziert (IOM 3.12.2019). Es fehlen umfassende und zuverlässige Daten über die Prävalenz oder die Arten von Behinderungen im Irak (UNAMI 12.2016; vgl. IOM 3.12.2019). Generell hat das Land eine der weltweit größten Raten an Invaliden (OHCHR 11.9.2019). Schätzungen gehen davon aus, dass die Invalidenrate bei etwa 15% liegt (IOM 3.12.2019). Etwa 25% aller irakischen Haushalte haben mindestens ein Familienmitglied mit einer Behinderung, etwa 20% haben mehr als zwei oder drei bedürftige Angehörige (IOM 4.2019).Es fehlen umfassende und zuverlässige Daten über die Prävalenz oder die Arten von Behinderungen im Irak (UNAMI 12.2016; vergleiche IOM 3.12.2019). Generell hat das Land eine der weltweit größten Raten an Invaliden (OHCHR 11.9.2019). Schätzungen gehen davon aus, dass die Invalidenrate bei etwa 15% liegt (IOM 3.12.2019). Etwa 25% aller irakischen Haushalte haben mindestens ein Familienmitglied mit einer Behinderung, etwa 20% haben mehr als zwei oder drei bedürftige Angehörige (IOM 4.2019). Im Jahr 2009 wurde Gesetz 20 erlassen (Änderungen 2015 und 2019), das erstmals Opfern u.a. von Militäroperationen, militärischen Irrtümern und terroristischen Akten Kompensationen zuspricht. Dies gilt auch für teilweise oder vollständige Invalidität. Bei einer Invalidität von 75-100% kann den Opfern entweder eine einmalige Zahlung von 5 Millionen Irakischen Dinar (IQD) (Anm.: ca. 3.883 EUR) oder eine monatliche Zuwendung gewährt werden. Bei einer Invalidität von 50-75% beträgt der Zuschuss 3 bis 4,5 Millionen IQD (Anm.: ca. 2.330-3.494 EUR), bei einer Invalidität von weniger als 50% beträgt der Zuschuss 2,5 Millionen IQD (Anm.: ca. 1.941 EUR) (MRG 21.1.2020). Insgesamt werden Familien von Personen mit Behinderungen vom Staat nur sehr begrenzt unterstützt (UNAMI 12.2016).Im Jahr 2009 wurde Gesetz 20 erlassen (Änderungen 2015 und 2019), das erstmals Opfern u.a. von Militäroperationen, militärischen Irrtümern und terroristischen Akten Kompensationen zuspricht. Dies gilt auch für teilweise oder vollständige Invalidität. Bei einer Invalidität von 75-100% kann den Opfern entweder eine einmalige Zahlung von 5 Millionen Irakischen Dinar (IQD) Anmerkung, ca. 3.883 EUR) oder eine monatliche Zuwendung gewährt werden. Bei einer Invalidität von 50-75% beträgt der Zuschuss 3 bis 4,5 Millionen IQD Anmerkung, ca. 2.330-3.494 EUR), bei einer Invalidität von weniger als 50% beträgt der Zuschuss 2,5 Millionen IQD Anmerkung, ca. 1.941 EUR) (MRG 21.1.2020). Insgesamt werden Familien von Personen mit Behinderungen vom Staat nur sehr begrenzt unterstützt (UNAMI 12.2016). Sowohl die irakische Regierung als auch die kurdische Regionalregierung haben Gesetze zur Versorgung von Personen mit Behinderungen verabschiedet: Diese sind für den Irak: die irakische Verfassung von 2005, das Gesetz Nr. 38 über die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen von 2013 (UNAMI 12.2016; vgl. OHCHR 11.9.2019), das Sozialversicherungsgesetz von 1980, das Sozialschutzgesetz von 2014 (UNAMI 12.2016) und das - bereits erwähnte - Gesetz Nr. 20 von 2009 zur Entschädigung von Opfern militärischer Operationen und terroristischer Angriffe ab 2003 (UNAMI 12.2016; vgl. MRG 21.1.2020). Für die Kurdische Region im Irak (KRI) sind dies der Verfassungsentwurf der Region Kurdistan von 2009 und das Gesetz Nr. 22 über die Rechte und Privilegien von Menschen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen einschlägige Bestimmungen (UNAMI 12.2016) Letzteres Gesetz trägt die Zahl 22/
- Menschen mit Behinderungen wird Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Schutz gewährt. Im Jahr 2018 erhielten 95.500 Personen mit Behinderungen monatliche Zuwendungen (OHCHR 11.9.2019).Sowohl die irakische Regierung als auch die kurdische Regionalregierung haben Gesetze zur Versorgung von Personen mit Behinderungen verabschiedet: Diese sind für den Irak: die irakische Verfassung von 2005, das Gesetz Nr. 38 über die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen von 2013 (UNAMI 12.2016; vergleiche OHCHR 11.9.2019), das Sozialversicherungsgesetz von 1980, das Sozialschutzgesetz von 2014 (UNAMI 12.2016) und das - bereits erwähnte - Gesetz Nr. 20 von 2009 zur Entschädigung von Opfern militärischer Operationen und terroristischer Angriffe ab 2003 (UNAMI 12.2016; vergleiche MRG 21.1.2020). Für die Kurdische Region im Irak (KRI) sind dies der Verfassungsentwurf der Region Kurdistan von 2009 und das Gesetz Nr. 22 über die Rechte und Privilegien von Menschen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen einschlägige Bestimmungen (UNAMI 12.2016) Letzteres Gesetz trägt die Zahl 22 aus 2011,. Menschen mit Behinderungen wird Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Schutz gewährt. Im Jahr 2018 erhielten 95.500 Personen mit Behinderungen monatliche Zuwendungen (OHCHR 11.9.2019). Trotz allem zählen Personen mit Behinderungen zu den gefährdetsten Bevölkerungsgruppen im Irak (UN OCHA 11.2018). Sie sind überproportional vom bewaffneten Konflikt, Gewalt und anderen Notsituationen betroffen (UNAMI 12.2016; vgl. IOM 3.12.2019). Die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist nach wie vor weit verbreitet, insbesondere von Menschen mit psychischen Behinderungen und von Frauen mit Behinderungen (CRPD 23.10.2019). Diskriminierung erfolgt aufgrund eines sozialen Stigmas. Behinderte werden häufig gesellschaftlich isoliert und innerhalb der Familie betreut (UNAMI 12.2016). In der Gesellschaft gibt es nur wenig Bewusstsein für Behinderungen (UNAMI 12.2016).Trotz allem zählen Personen mit Behinderungen zu den gefährdetsten Bevölkerungsgruppen im Irak (UN OCHA 11.2018). Sie sind überproportional vom bewaffneten Konflikt, Gewalt und anderen Notsituationen betroffen (UNAMI 12.2016; vergleiche IOM 3.12.2019). Die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist nach wie vor weit verbreitet, insbesondere von Menschen mit psychischen Behinderungen und von Frauen mit Behinderungen (CRPD 23.10.2019). Diskriminierung erfolgt aufgrund eines sozialen Stigmas. Behinderte werden häufig gesellschaftlich isoliert und innerhalb der Familie betreut (UNAMI 12.2016). In der Gesellschaft gibt es nur wenig Bewusstsein für Behinderungen (UNAMI 12.2016). Laut Artikel 16
(1)des Gesetzes 38 von 2013 gibt es eine 5%-Quote für die Beschäftigung von invaliden Personen im öffentlichen Sektor (UNAMI 12.2016; vgl. OHCHR 11.9.2019), die in der Praxis mit 11% überschritten wird (OHCHR 11.9.2019). Insgesamt haben Menschen mit Behinderung aber nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsdiensten (USDOS 11.3.2020). Im privaten Sektor existieren nur wenige Anstellungsmöglichkeiten (UNAMI 12.2016).Laut Artikel 16
(1)des Gesetzes 38 von 2013 gibt es eine 5%-Quote für die Beschäftigung von invaliden Personen im öffentlichen Sektor (UNAMI 12.2016; vergleiche OHCHR 11.9.2019), die in der Praxis mit 11% überschritten wird (OHCHR 11.9.2019). Insgesamt haben Menschen mit Behinderung aber nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsdiensten (USDOS 11.3.2020). Im privaten Sektor existieren nur wenige Anstellungsmöglichkeiten (UNAMI 12.2016). Kinder mit Behinderungen werden zwar in die Lehrpläne integriert (OHCHR 11.9.2019), erleben aber physische und soziale Barrieren beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und sind anfälliger für Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch (UN OCHA 11.2018). Personen mit psychosoziale Störungen werden im Iraq stigmatisiert. Es wird angenommen, dass die Rate der Personen mit psychosozialen Störungen bei etwa 35,5% liegt, wobei etwa 94% unbehandelt bleiben. Spezialisierte Behandlungszentren existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend. Personen mit psychosozialen Störungen sind besonders gefährdet Opfer von Gewalt oder ausgebeutet zu werden, etwa als Selbstmordattentäter, während Frauen besonders gefährdet sind, Opfer sexueller Ausbeutung und Missbrauchs zu werden (UNAMI 12.2016). IDPs und Flüchtlinge Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15% der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Anfang 2019 waren noch etwa 1,8 Millionen Menschen intern Vertrieben (IDPs) (FIS 17.6.2019; vgl. HRW 14.6.2019). Anfang 2020 betrug die Zahl der IDPs noch 1,4 Millionen (IOM 28.2.2020; vgl. UNICEF 31.12.2019; UNOCHA 27.1.2020). Die Zahl der IDPs sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (IOM 28.2.2020); die Zahl der Rückkehrer ist gestiegen (IOM 10.2019). Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Zahlen an IDPs im Irak von März 2014 bis Februar
- Das Diagramm mit den blauen Balken links unten veranschaulicht die Verteilung der IDPs auf die jeweiligen Gouvernements. Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15% der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Anfang 2019 waren noch etwa 1,8 Millionen Menschen intern Vertrieben (IDPs) (FIS 17.6.2019; vergleiche HRW 14.6.2019). Anfang 2020 betrug die Zahl der IDPs noch 1,4 Millionen (IOM 28.2.2020; vergleiche UNICEF 31.12.2019; UNOCHA 27.1.2020). Die Zahl der IDPs sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (IOM 28.2.2020); die Zahl der Rückkehrer ist gestiegen (IOM 10.2019). Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Zahlen an IDPs im Irak von März 2014 bis Februar
- Das Diagramm mit den blauen Balken links unten veranschaulicht die Verteilung der IDPs auf die jeweiligen Gouvernements. Grafiken ist zu entnehmen, dass die Gouvernements mit den höchsten Zahlen an IDPs Ninewa, gefolgt von Anbar, Salah ad-Din, Kirkuk, Diyala, Bagdad, Erbil und Dohuk sind (IOM 31.12.2019). Verbesserungen in der Versorgung mit Elektrizität und Wasser haben die Lebensbedingungen für Rückkehrer in einigen Bezirken, darunter auch Ost-Mossul in Ninewa und Khanaqin in Diyala etwas verbessert (IOM 10.2019). Massive Zerstörung von Wohnungen und Infrastruktur, die Präsenz konfessioneller- oder parteiischer Milizen, sowie die anhaltende Bedrohung durch Gewalt machten es vielen IDPs schwer, nach Hause zurückzukehren (FH 4.3.2020). In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes- und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende Familien sahen sich aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen mit einer neuerlichen Vertreibung konfrontiert. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, belasten die Kapazitäten der lokalen Behörden (USDOS 11.3.2020). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019). Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020). Kinder Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.1.2019). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes (UNICEF 31.12.2019). Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.1.2019). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020). Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule (UNICEF 19.11.2018). Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019). Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017). Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 20.6.2019). Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit zB durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor (USDOS 11.3.2020). Kindersoldaten, Rekrutierung von Kindern Die Regierung und schiitische religiöse Führer verbieten Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich den Kriegsdienst. Es gibt keine Berichte, wonach Kinder von staatlicher Seite zum Dienst in den Sicherheitskräften einberufen oder rekrutiert werden. Der Regierung mangelt es jedoch an Kontrolle über einige PMF-Einheiten, sie kann die Rekrutierung von Kindern durch diese Gruppen nicht verhindern, darunter die Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH), Harakat Hezbollah al-Nujaba (HHN) und die Kata'ib Hizbollah (KH) (USDOS 11.3.2020). Es gibt auch keine diesbezüglichen Untersuchungen (USDOS 20.6.2019).
- Beweiswürdigung: Aufgrund der Vorlage irakischer Identitätsdokumente (Personalausweise und Staatsbürgerschaftsnachweise) konnte die Identität der Beschwerdeführer festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen (die im Folgenden, insbesondere mit Blick darauf, ob den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zu erteilen ist, noch näher beleuchtet werden) und der Schulbildung der Beschwerdeführer, der beruflichen Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers, sowie ihren Gesundheitszustand betreffend, weshalb die Erst-, Dritt, Viert- und Fünftbeschwerdeführer auch mit Blick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehören, basieren auf den im Verfahren gleichgebliebenen und daher als glaubwürdig erachteten Angaben der Beschwerdeführer und den vorgelegten den Gesundheitszustand betreffenden Unterlagen. Betreffend den Vater konnte auf seine eigenen Angaben zurückgegriffen werden, wonach er sich im Irak einer Herzoperation erfolgreich unterzogen hat. Zwar legte er keine bestätigenden Dokumente vor, da aber aus seinen Schilderungen klar hervorkam, dass ihm die notwendige Behandlung zuteilwurde, ist der Zugang zu medizinischer Versorgung evident. Soweit der Zweitbeschwerdeführer auf seine Herz-Kreislauf-Probleme verweist, nimmt er hierfür Medikamente ein; weiters wird eine Nikotin- und Drogenkarenz als Therapie vorgeschlagen (vgl. etwa Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 328). Der Zweitbeschwerdeführer hat sich bisher auch nicht gegen COVID-19 impfen lassen um das Risiko einer Erkrankung deutlich zu minimieren, was ihm auch im Herkunftsstaat offen stünde. Zudem hat sich auch nicht ergeben, dass der Zweitbeschwerdeführer engmaschigen Kontrollen unterliegen würde, zumal er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach seinem behandelnden Arzt keinen Namen desselben angeben konnte. Ihm war es überdies auch möglich, nach seiner Operation im Herkunftsstaat die Reise nach Österreich auf sich zu nehmen und wurden in diesem Zusammenhang keine Probleme geltend gemacht. Dass er sich im Irak einer Operation unterziehen konnte, belegt, dass er - effektiven - Zugang zum Gesundheitssystem hatte und auch wieder in Anspruch nehmen könnte. Dass er in Basra am Herzen operiert wurde, spricht dafür, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gegeben ist, speziell auch im Herkunftsort der Beschwerdeführer. Betreffend den Vater konnte auf seine eigenen Angaben zurückgegriffen werden, wonach er sich im Irak einer Herzoperation erfolgreich unterzogen hat. Zwar legte er keine bestätigenden Dokumente vor, da aber aus seinen Schilderungen klar hervorkam, dass ihm die notwendige Behandlung zuteilwurde, ist der Zugang zu medizinischer Versorgung evident. Soweit der Zweitbeschwerdeführer auf seine Herz-Kreislauf-Probleme verweist, nimmt er hierfür Medikamente ein; weiters wird eine Nikotin- und Drogenkarenz als Therapie vorgeschlagen vergleiche etwa Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 328). Der Zweitbeschwerdeführer hat sich bisher auch nicht gegen COVID-19 impfen lassen um das Risiko einer Erkrankung deutlich zu minimieren, was ihm auch im Herkunftsstaat offen stünde. Zudem hat sich auch nicht ergeben, dass der Zweitbeschwerdeführer engmaschigen Kontrollen unterliegen würde, zumal er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach seinem behandelnden Arzt keinen Namen desselben angeben konnte. Ihm war es überdies auch möglich, nach seiner Operation im Herkunftsstaat die Reise nach Österreich auf sich zu nehmen und wurden in diesem Zusammenhang keine Probleme geltend gemacht. Dass er sich im Irak einer Operation unterziehen konnte, belegt, dass er - effektiven - Zugang zum Gesundheitssystem hatte und auch wieder in Anspruch nehmen könnte. Dass er in Basra am Herzen operiert wurde, spricht dafür, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gegeben ist, speziell auch im Herkunftsort der Beschwerdeführer. Dass der Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte und diesen zurückzog ist seinem Akt zu entnehmen (Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 39-45). Es liegt auf der Hand, dass hierin bereits ein Anhaltspunkt dafür zu erkennen ist, dass die im Irak drohenden Gefährdungen nicht die von den Beschwerdeführern geschilderte Tragweite aufweisen, weil sonst seitens des Familienvaters nicht ernsthaft erwogen würde, freiwillig in den „Verfolgerstaat“ zurückzukehren. Auch der vor ihrer Einreise nach Österreich vorangegangene Aufenthalt der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in einem anderen EU-Staat, Dänemark (s. AS 85 im Akt der Erstbeschwerdeführerin), lässt vermuten, dass nicht die Suche nach Schutz vor Verfolgung tragendes Element war, sondern auch migrationspolitische Erwägungen eine Rolle gespielt haben mögen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der strafmündigen Beschwerdeführer sowie der überwiegende Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sind den (mit Stand jeweils vom 16.07.2021) aktuell eingeholten Strafregister- und GVS-Auszügen zu entnehmen. Dass der Zweitbeschwerdeführer erst ausgerechnet kurz vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein Gewerbe anmeldete, zuvor dagegen sechs Jahre lang ausschließlich auf die Gewährung staatlicher Unterstützungsleistungen angewiesen war, wirft kein gutes Licht auf sein Bestreben, sich – nachhaltig – am Arbeitsmarkt zu integrieren. Dementsprechend räumte er auch in der mündlichen Verhandlung (S. 11 Verhandlungsprotokoll) ein, sich in den mehr als sechs Jahren seines Aufenthaltes in Österreich nicht genug um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht zu haben. Die mangelnden Deutschkenntnisse der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck und korrelieren mit dem Umstand, dass bisher keine Bestätigung über die Absolvierung einer Deutschprüfung vorgelegt wurde. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer waren nicht in der Lage, die an sie auf Deutsch gestellten Fragen zu beantworten und ist eine Verständigung in deutscher Sprache schlichtweg unmöglich (VNS, S 9 und 11). Dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen Deutschkenntnisse aufweisen, lässt sich aus ihren Schulbesuchen erschließen. Die innerfamiliäre Kommunikation findet jedoch – ausnahmslos – auf Arabisch statt, weshalb auch mit Blick auf das zu berücksichtigende Kindeswohl gesagt werden muss, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer davon profitieren würden, in einen Klassen- bzw. Gruppenverband eingegliedert zu werden, deren sprachlichen Hintergrund sie teilen. Die Feststellungen zu den Schul- und Kindergartenbesuchen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und ihren einhelligen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Ebenso ließen sich die kaum vorhandenen Bekannt- und Freundschaften der Beschwerdeführer feststellen. Vielmehr bekräftigen die Beschwerdeführer auch mittels ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, dass die Beschwerdeführer in Österreich sehr abgeschottet leben würden (s. Stellungnahme v. Oktober 2021), weshalb sie Schwierigkeiten hätten, Kontakte zu knüpfen. Dies ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu bewerten und räumen sie mit diesem Erklärungsversuch ein, eben keinen sozialen Anschluss gefunden zu haben. Die Beschwerdeführer bezogen bisher durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung, was sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigten (VNS, S. 9). In dieser legte die Beschwerdeführervertretung die Gewerbeberechtigung (Beilage./1) betreffend den Zweitbeschwerdeführer vor, sowie eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs (Beilage./2) auf dem Niveau A2 für den Zweitbeschwerdeführer. Soweit also nunmehr vorgebracht wird, der Erstbeschwerdeführer gehe einem Erwerb als Reinigungskraft nach, ist das zwar grundsätzlich positiv zu beurteilen, jedoch ist dem gleichzeitig – und insbesondere mit Blick auf seine lange Aufenthaltsdauer – zu entgegnen, dass sich daraus gerade keine nachhaltige Integration und Verwurzelung am Arbeitsmarkt ergibt. Dass der Beschwerdeführer erstmals angesichts der bevorstehenden Finalisierung seines mehrjährigen Asylverfahrens eine Gewerbeberechtigung (Gewerbeanmeldung mit 01.10.2021) auftut, zeigt, dass er nicht - anhaltend - finanziell eigenständig in Österreich lebt und das Fortkommen seiner Familie überwiegend durch den Staat gesichert werden musste. Bemerkt sei auch, dass die nunmehr vorgebrachten Reinigungstätigkeiten immer noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Familie ausweisen; welches Einkommen er nämlich mit dieser Tätigkeit erzielt, wurde nicht belegt. Dass die Beschwerdeführer in Österreich verwurzelt wären, insbesondere in beruflicher Hinsicht, hat sich daher ebenso wenig ergeben wie eine soziale Vernetzung. Die erst vor kurzem begonnene Tätigkeit und die insgesamt sehr geringfügigen Eingliederungsmaßnahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer tragen die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer sich wenig erfolgreich integriert haben. Gleiches gilt für die vorgelegten Deutschkursbestätigungen; die Beschwerdeführer hatten über Jahre hinweg Zeit, sich zumindest sprachlich zu integrieren, was sie bisher nicht ansatzweise umgesetzt haben. Dass der Zweitbeschwerdeführer, der sechs Jahre lang nicht beruflich tätig war und dennoch „keine Zeit“ (S. 11 Verhandlungsprotokoll) gefunden hat, die deutsche Sprache zu erlernen, dies, wie er nunmehr beteuert, nachholen wird, ist wenig plausibel. Zudem haben die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Ehrenamt ausgeübt oder etwaige Vereinsmitgliedschaften innegehabt. Festzustellen war, dass sich im Irak noch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin, drei Schwestern und zwei Brüder, sowie der Vater des Zweitbeschwerdeführers und ein Bruder befinden (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 255 und 257; Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 159; VNS, S 6). Es bestehen daher - zahlreiche - familiäre Verbindungen zum Irak. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gaben im Verfahren auch stets an, Kontakt zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat zu haben (VNS, S. 12). Soweit in der Stellungnahme vom 11.10.2021 moniert wird, die Erstbeschwerdeführerin wisse gar nicht, wo ihre Eltern seien, da sie seit Monaten keinen Kontakt zu ihren Verwanden habe, ist klar zu entgegnen, dass sie dies in der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt (mehr) behauptete. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die familiären und sozialen Verhältnisse im Irak verschleiert wurden, um eine günstigere Position im Asylverfahren zu erlangen. Dass die Beschwerdeführer Verwandte in Dänemark hätten, gab die Erstbeschwerdeführerin im behördlichen Verfahren an (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 207) und scheint dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Teil der beschwerdeführenden Familie zuvor dort aufhältig war, plausibel. Zu den Lebensumständen im Irak: Die Situation, welche die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Basra vorfinden würden, wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung durch eingehende Befragung hierzu und in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen ermittelt: Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gaben beide an, zahlreiche Verwandte in Basra zu haben, die dort unbehelligt leben. So wohnen die Eltern der Erstbeschwerdeführerin in einer Eigentumswohnung (VNS, S. 6). Es wurden in Zusammenhang mit den Lebensumständen ihrer Verwandten keine konkreten sicherheitsrelevanten Vorfälle geltend gemacht, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie unbehelligt in Basra leben können. Auch in Zusammenschau mit den herangezogenen Länderberichten kann nicht gesagt werden, dass gleichsam jede Person, oder auch jedes Kind, mögen die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer als Minderjährige auch – dies wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs verkannt – eine per se vulnerable Gruppe darstellen, einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre. Auch die Conclusio der EASO Orientierungshilfe, welche aufgrund ihrer Aktualität (Stand Jänner 2021) verlässlich herangezogen werden darf, lautet dahingehend, dass sich die Sicherheitslage im Irak derzeit auf einem vergleichsweise niedrigeren Gewalt-Level eingependelt hat. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass Kinder – obwohl 92 Prozent dieser Bevölkerungsgruppe an Grundschulen eingeschrieben sind – oftmals diese nicht besuchen können. Gerade im hier zu beurteilenden Fall wurden jedoch solche bestehenden Engpässe nicht schlagend; die Dritt-, Viert und Fünftbeschwerdeführer könnten den Kindergarten oder die Schule in Basra besuchen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Dritt- oder die Viertbeschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr keine Schule aufsuchen könnten. Weder konnten die Erst-, noch der Zweitbeschwerdeführer stichhaltige Gründe dafür nennen, wieso die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten nicht habe besuchen können; einzig die Angabe, sie sei „zu laut“ und immer nervös gewesen (vgl. VNS S. 7 und 10), vermochte die erkennende Richterin nicht davon zu überzeugen, dass tatsächlich Versuche unternommen worden sind, die Viertbeschwerdeführerin nachhaltig im Kindergarten zu integrieren. Vielmehr vermittelten die Eltern in der Verhandlung den Eindruck, eine misslungene Eingewöhnung in den Kindergarten hochzuspielen; sie lieferten kein substantielles Vorbringen, dass der gesundheitliche Zustand der Viertbeschwerdeführerin der Grund für das angebliche Scheitern war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Woche bereits ein viel zu knapper Zeitraum ist um eine Eingewöhnung erfolgreich zu absolvieren. Die Mutter machte hierzu in der Verhandlung weder emotional noch durch konkrete Schilderungen den Eindruck, dass sie ernsthafte Versuche unternommen hätte, die Viertbeschwerdeführerin einzugewöhnen. Vielmehr schob sie sogleich vor, ihr Kind sei in der betreffenden Einrichtung nicht angenommen worden, wobei sie keinerlei konkrete Schritte nennen konnte, was unternommen worden wäre, ihr Kind erfolgreich einzugewöhnen. Dass die Viertbeschwerdeführerin, noch dazu nach nur einer Woche, im Irak aus der Gruppe ausgeschlossen worden sei, war demnach keiner positiven Feststellung zuzuführen. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass Kinder – obwohl 92 Prozent dieser Bevölkerungsgruppe an Grundschulen eingeschrieben sind – oftmals diese nicht besuchen können. Gerade im hier zu beurteilenden Fall wurden jedoch solche bestehenden Engpässe nicht schlagend; die Dritt-, Viert und Fünftbeschwerdeführer könnten den Kindergarten oder die Schule in Basra besuchen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Dritt- oder die Viertbeschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr keine Schule aufsuchen könnten. Weder konnten die Erst-, noch der Zweitbeschwerdeführer stichhaltige Gründe dafür nennen, wieso die Viertbeschwerdeführerin den Kindergarten nicht habe besuchen können; einzig die Angabe, sie sei „zu laut“ und immer nervös gewesen vergleiche VNS S. 7 und 10), vermochte die erkennende Richterin nicht davon zu überzeugen, dass tatsächlich Versuche unternommen worden sind, die Viertbeschwerdeführerin nachhaltig im Kindergarten zu integrieren. Vielmehr vermittelten die Eltern in der Verhandlung den Eindruck, eine misslungene Eingewöhnung in den Kindergarten hochzuspielen; sie lieferten kein substantielles Vorbringen, dass der gesundheitliche Zustand der Viertbeschwerdeführerin der Grund für das angebliche Scheitern war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Woche bereits ein viel zu knapper Zeitraum ist um eine Eingewöhnung erfolgreich zu absolvieren. Die Mutter machte hierzu in der Verhandlung weder emotional noch durch konkrete Schilderungen den Eindruck, dass sie ernsthafte Versuche unternommen hätte, die Viertbeschwerdeführerin einzugewöhnen. Vielmehr schob sie sogleich vor, ihr Kind sei in der betreffenden Einrichtung nicht angenommen worden, wobei sie keinerlei konkrete Schritte nennen konnte, was unternommen worden wäre, ihr Kind erfolgreich einzugewöhnen. Dass die Viertbeschwerdeführerin, noch dazu nach nur einer Woche, im Irak aus der Gruppe ausgeschlossen worden sei, war demnach keiner positiven Feststellung zuzuführen. Dass die Kinder bezogen auf eine Rückkehr in den Irak verminderte Chancen auf eine angemessene Entwicklung hätten, ist auch zu verneinen. Betreffend die Versorgungslage der Kinder ist hervorzuheben, dass zwar der Zweitbeschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Familie absicherte, es jedoch auch der Mutter möglich und zumutbar ist, einem Beruf nachzugehen und somit eine zusätzliche Einnahmequelle zu schaffen. Da die Beschwerdeführer über zahlreiche Verwandte in Basra verfügen, haben sie ein familiäres und soziales Netz, auf welches sie zurückgreifen können. Dass sie auch einen wohlhabenden finanziellen Hintergrund haben, gaben sie selbst im Verfahren gleichbleibend an, weshalb keine Engpässe betreffend ihre Versorgung zu erwarten sind; auf den Umstand, dass der Vater seinen eigenen Lebensmittelladen führte, ist an dieser Stelle ebenfalls hinzuweisen. Auf die gesundheitliche Situation der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist näher einzugehen und anzuführen, dass die Eltern im Verfahren (in ihren Schriftsätzen wie in der mündlichen Verhandlung) mehrmals behaupteten, die beiden älteren Kinder hätten „Behinderungen“, wodurch sie besonders schutzbedürftig wären und nicht in den Irak zurückkehren könnten. Soweit durch die Rechtsvertretung mit Verweis auf einen Bericht vom USAID von März 2014 auf die geschlechtsspezifische Lage von Männern und Frauen mit Behinderungen bzw. besonderen Bedürfnissen eingeht (OZ 12), um deren missliche Lage hervorzuheben, wird jedoch verkannt, dass diesem zu entnehmen ist, dass etwa die Lage von Männern und Burschen mit Behinderungen von ihrer wirtschaftlichen Lage, ihrem Wohnort, ihrem Erwerbs-und Familienstatus, sowie mit dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Behinderung erlangt hätten, zusammenhängt. Da die Beschwerdeführer stets angaben, aus guten geordneten Verhältnissen zu kommen und keine Gründe ersichtlich waren, dies nicht auch für den Fall ihrer Rückkehr anzunehmen, kann keine grobe Beeinträchtigung in der Entwicklung oder dem Potenzial der Dritt- und Viertbeschwerdeführer festgestellt werden, auch nicht im Vergleich zu ihrer Entwicklung im Bundesgebiet. Im gegenständlichen Fall ist vielmehr anzunehmen, dass die die Kinder im Irak in ein familiäres Gefüge eingebettet wären (durch ihre Großeltern sowie Onkeln und Tanten), welche ebenso für die Versorgung ihrer Bedürfnisse sorgen können werden. Im Bundesgebiet waren die Eltern sichtlich mit der Situation überfordert, da sie während der gesamten Zeit im Bundesgebiet nicht in der Lage waren, ihren Kindern eine Ergotherapie oder eine psychologische Betreuung zukommen zu lassen. Hierzu gaben sie in der Verhandlung etwa an, sie hätten „keine Zeit gehabt“ und nahmen sie empfohlene Termine schlichtweg nicht wahr. Zu nennen ist etwa der ärztliche Befundbericht des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und Neurologie vom 18.05.2021, wonach die Beschwerdeführer bisher keine Therapiemöglichkeiten in Anspruch genommen haben. Auch in der mündlichen Verhandlung zuletzt danach gefragt, ob sie den Kindern Therapien zuteilwerden ließen, gab etwa der Erstbeschwerdeführer an, dass sie zB. am 13.
- eine Psychotherapie für die gesamte Familie gehabt hätten, jedoch keine Zeit hatten und den Termin verschoben hätten (VNS, S. 11). Daran ändert auch nichts die zuletzt mit Urkundenvorlage vom 03.11.2021 eigebrachte Bestätigung über einen Wartelistenplatz für ein „Erstabklärungsgespräch“ vom 20.10.2021 für die Viertbeschwerdeführerin (OZ 14). Dass Versuche zur Förderung der Tochter just nach Durchführung der mündlichen Verhandlung unternommen, zuvor jedoch – trotz bestehendem Angebot – negiert wurden, sei angemerkt. Die Eltern könnten sich, wenn nötig, gemeinsam mit ihrer im Irak vorhandenen familiären Stütze, dem erhöhten Förderbedarf ihrer Kinder widmen und die nötigen Schritte (etwa Ergotherapie und Logopädie) setzen, um ihnen im Herkunftsstaat eine weitergehende Entwicklungsstütze bieten zu können. Es liegt schließlich auch kein Gutachten oder Attest vor, welches besagen würde, dass bei der Viertbeschwerdeführerin tatsächlich eine (krankheitswertige) Störung vorliegen würde, die ihre Lebensqualität bzw. ihr Fortkommen beeinträchtigen würde. Soweit also mit den im Verfahren erstatteten Schriftsätzen mehrfach auf eine „Behinderung“ der Viertbeschwerdeführerin hingewiesen wurde, konnten nach sorgfältiger Durchsicht der Akten keinerlei Unterlagen gesichtet werden, welche diese Behauptung tragen würden. Eine Behinderung der Tochter war daher, mangels Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen, nicht festzustellen. Dieser Feststellung kommt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auch maßgebliche Bedeutung zu, wäre doch die Situation für eine Familie mit einem behinderten Kind (gerade) mit Blick auf die Frage nach Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus möglicherweise anders (wenngleich unter Berücksichtigung des familiären Rückhaltes und der verfügbaren finanziellen Mittel) zu beurteilen. Wie jedoch bereits eingangs beschrieben, ist die vorliegende Einschränkung nämlich nicht losgelöst vom familiären Hintergrund zu beurteilen. Auch gab die Mutter – gleich zu Beginn der Verhandlung und von sich aus –an, dass jemand aus ihrem engeren Familienkreis im Irak eine Behinderung hätte. In der mündlichen Verhandlung (S. 6 Verhandlungsprotokoll) stellte sich dann aber auch heraus, dass es sich bei dem besagten Familienmitglied um einen Epileptiker handelt, der gerade ein positives Beispiel dafür ist, dass er sein Leben im Irak erfolgreich meistert und weder auf seine Versorgungslage noch sein berufliches Fortkommen Einschränkungen zutage getreten sind. Bei der viertbeschwerdeführenden Tochter kommt diese Situation jedoch nicht zum Tragen; eine „Behinderung“ wurde ihr von medizinsicher Seite, entgegen den mehrmaligen Ausführungen der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens, nicht bescheinigt. Im gesamten Verfahren wurden keine medizinischen Unterlagen dargereicht, welche die Feststellung tragen würden, dass bei der Tochter eine Behinderung vorliegt. Einzig eine Sprechentwicklungsverzögerung sowie Defizite in der sozial-emotionalen Entwicklung sind aktenkundig (s. zuletzt ärztlicher Befundbericht des Ambulatoriums E. mit Datum des 18.05.2021; Beilage ./C, Beilage ./J, das Sonderpädagogische Gutachten aus dem Jahr 2018 als Beilage ./I sowie die bescheidmäßige Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs unter Beilage ./A) ); die Viertbeschwerdeführerin, sowie auch ihr älterer Bruder, besuchen den Förderunterricht ihrer Schule, der im Anschluss an den Regelunterricht stattfindet. Im Verfahren ist, dies gilt es an dieser Stelle erneut hervorzuheben, ersichtlich geworden, dass die Eltern keinerlei darüberhinausgehende Fördermaßnahmen für ihr Kind bzw. ihre Kinder ergriffen haben. Soweit bezüglich der Viertbeschwerdeführerin eine Musiktherapie bzw. Rhythmik empfohlen wurde, blieb es bei der Aufnahme auf eine Warteliste. Auch andere Maßnahmen, sei es eine Ergotherapie oder Logopädie, wurden seitens der Eltern nicht ergriffen, obwohl derartige Maßnahmen aktenkundig bereits 2019 empfohlen wurden. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb einerseits die bei den Kindern behaupteten besonderen Bedürfnisse während des Verfahrens vielfach betont wurden, andererseits keinerlei Maßnahmen von den Eltern ergriffen wurden, um allfälligen Benachteiligungen bzw. Beeinträchtigungen entgegenzuwirken. In Zusammenschau damit, dass keine medizinischen Unterlagen dargetan wurden, die eine kranheitswertige Störung beschreiben/belegen, bleibt es lediglich bei der festgestellten Sprachentwicklungs-Verzögerung sowie Defiziten in der sozial-emotionalen Entwicklung der Viertbeschwerdeführerin, die jedenfalls keine Behinderung in dem Sinne darstellen, dass die Erteilung subsidiären Schutzes zwingend geboten wäre. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das zu beurteilende Kindeswohl kann nicht erkannt werden, inwiefern eine Rückkehr in den Irak der Viertbeschwerdeführerin oder ihren Geschwistern schaden würde, zumal sie im Irak auch nicht die doppelte sprachliche „Belastung“ zu meistern hätte. Dass es dem Kindeswohl der Viertbeschwerdeführerin zuträglich sein soll, sich in der Sonderschule lediglich auf Deutsch verständigen zu können, während die gelebte Sprache im Familienalltag – mangels jedweder Deutschkenntnisse der Eltern – Arabisch ist, erschließt sich nicht. Im Gegenteil, sie könnte sich bei Rückkehr in den Irak sowohl im Familienverband, wo sie sich ihrem Alter entsprechend die überwiegende Zeit aufhält, als auch im schulischen Alltag ihrer Muttersprache Arabisch bedienen und wäre das vor dem Hintergrund der bestehenden Sprachentwicklungsverzögerung als hilfreich anzusehen. Abschließend wird bemerkt, dass die Eltern in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem Beschwerdeschriftsatz und der nachgereichten Stellungnahme die Defizite der Kinder überspitzt darzustellen versuchten um einen Schutzstatus zu erlangen. Auch wenn der treibende Gedanke, ein günstigeres Verfahrensergebnis zu erzielen, menschlich nachvollziehbar sein mag, rechtfertig dies keine verzerrte Darstellung der Bedürftigkeit der eigenen Kinder. Auch haben die Länderfeststellungen aufgezeigt, dass sogar Kinder mit Behinderungen in Lehrpläne integriert werden (OHCR 11.09.2019), im Falle der Viertbeschwerdeführerin liegt lediglich eine Sprachentwicklungsverzögerung vor und muss die mit einer Rückkehr in den Irak verbundene sprachliche Erleichterung, d.h. die Beschränkung auf die im Familienverband gesprochene Muttersprache Arabisch, als vorteilhaft für die Viertbeschwerdeführerin erkannt werden. An dieser Stelle wird noch einmal darauf verwiesen, dass die Eltern zudem behaupteten, der Bruder des Zweitbeschwerdeführers sei ebenfalls krank/behindert, jedoch gaben sie gleichzeitig unisono an, dass dieser Medikamente bekommt, einer Beschäftigung nachgeht und problemlos den Alltag im Irak bewältigen kann (VNS, S. 6). Der Fünftbeschwerdeführer ist erst drei Jahre alt, weshalb er überhaupt erst am Anfang der Sprachentwicklung steht. Da er, weil seine Eltern Arabisch sprechen, mit Arabisch als Muttersprache aufwächst, kann nicht erkannt werden, weshalb er nicht im Herkunftsstaat einen Kindergarten besuchen können sollte, wobei in Bezug auf seine Person (sonstige) Beeinträchtigungen noch nicht einmal behauptet wurden. Des Weiteren haben sich im Laufe der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Umstände ergeben, wonach Rückschlüsse auf eine unzureichende Versorgungs- bzw. Sicherheitssituation in Basra zu ziehen wären, wobei ihnen auch bei Rückkehr etwa das Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers zur Verfügung steht, welches erst kürzlich saniert wurde (vgl. VNS, S. 12) oder sie – wenn auch nur für kurze Zeit – in die Eigentumswohnung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin ziehen könnten. Des Weiteren haben sich im Laufe der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Umstände ergeben, wonach Rückschlüsse auf eine unzureichende Versorgungs- bzw. Sicherheitssituation in Basra zu ziehen wären, wobei ihnen auch bei Rückkehr etwa das Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers zur Verfügung steht, welches erst kürzlich saniert wurde vergleiche VNS, S. 12) oder sie – wenn auch nur für kurze Zeit – in die Eigentumswohnung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin ziehen könnten. Auch der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Fluchtgrund, wonach sie von ihnen unbekannten Personen verfolgt und bedroht worden seien, hat sich nicht bewahrheitet: Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2021 konnten die Beschwerdeführer keine glaubhafte Anschauung der von ihnen geschilderten Verfolgungssituation zeichnen. Dabei müssen sie sich die hervorgekommenen Widersprüche in ihren Angaben anlasten lassen und waren sie nicht in der Lage, die fluchtkausalen Ereignisse wahrheitsgetreu und glaubwürdig zu schildern. Eingangs sei erwähnt, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung zu den Fluchtgründen angab, von einer „unbekannten schiitischen Bewegung“ mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil er Sunnite sei (Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 11). In seiner Einvernahme änderte er seine Angaben zur Volksgruppe und führte nunmehr glaubhaft an, tatsächlich Schiite zu sein und dass der Fluchtgrund gar nicht stimme (Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 155). Es wird seitens des Gerichtes keinesfalls verkannt, dass die Erstbefragung nicht der abschließenden Erörterung der Fluchtgründe dient, jedoch sollte ein vor Verfolgung flüchtender und um Schutz ansuchender Mensch in der Lage sein, die fluchtkausalen Geschehnisse wahrheitsgetreu und in stringenter Weise vorzutragen, was dem Zweitbeschwerdeführer nicht gelungen ist. Auch erwähnte die Erstbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Erstbefragung eine Entführung ihres Ehemannes durch ihnen unbekannte Personen mit keinem Wort (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 27). Da sich die Ungereimtheiten im Vorbringen im gesamten Verfahren durchzogen, wie nachstehend ausführlich erläutert wird, war der Wahrheitsgehalt der Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer schon aus diesem Grund stark erschüttert. Bereits die Angaben zur Situation der Erstbeschwerdeführerin nach der Abreise des Zweitbeschwerdeführers war von Ungereimtheiten geprägt. So gab sie im behördlichen Verfahren noch an, nur zwei bis drei Wochen alleine mit den Kindern gelebt zu haben und dann – nachdem sie bedroht worden sei – zu ihren Eltern gezogen zu sein (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 263), was der Zweitbeschwerdeführer seinerseits in seiner behördlichen Einvernahme ebenso angab (Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 161). In der mündlichen Verhandlung führte die Erstbeschwerdeführerin im völligen Widerspruch zum zuvor Gesagten dann an, dass sie „die letzten 18 Monate alleine gewohnt“ habe, und zwar mit ihren beiden Kindern, in einer Wohnung, die ihrer Familie gehört (VNS, S. 5). Diese Angabe steht auch rein rechnerisch im krassen Widerspruch zu den Angaben im Verfahren, da die Erstbeschwerdeführerin nur wenige Monate nach ihrem Mann das Heimatland verließ. So flüchtete er am 01.05.2015 und sie am 10.10.2015, was beide stets im Verfahren aussagten (vgl. etwa Akt Erstbeschwerdeführerin AS 257; Akt Zweitbeschwerdeführer AS 161; VNS, S. 12). Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte zudem seinerseits in der mündlichen Verhandlung, dass die Erstbeschwerdeführerin noch zwei bis drei Wochen bei seinen Eltern gelebt hat und er sie dann zu ihrer Familie „geschickt“ hat, wo sie bei ihrem Vater, ihrer Mutter und ihren Geschwistern gewesen sei (VNS, S. 10). Auch aus diesem Grund war die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer stark anzuzweifeln. Bereits die Angaben zur Situation der Erstbeschwerdeführerin nach der Abreise des Zweitbeschwerdeführers war von Ungereimtheiten geprägt. So gab sie im behördlichen Verfahren noch an, nur zwei bis drei Wochen alleine mit den Kindern gelebt zu haben und dann – nachdem sie bedroht worden sei – zu ihren Eltern gezogen zu sein (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 263), was der Zweitbeschwerdeführer seinerseits in seiner behördlichen Einvernahme ebenso angab (Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 161). In der mündlichen Verhandlung führte die Erstbeschwerdeführerin im völligen Widerspruch zum zuvor Gesagten dann an, dass sie „die letzten 18 Monate alleine gewohnt“ habe, und zwar mit ihren beiden Kindern, in einer Wohnung, die ihrer Familie gehört (VNS, S. 5). Diese Angabe steht auch rein rechnerisch im krassen Widerspruch zu den Angaben im Verfahren, da die Erstbeschwerdeführerin nur wenige Monate nach ihrem Mann das Heimatland verließ. So flüchtete er am 01.05.2015 und sie am 10.10.2015, was beide stets im Verfahren aussagten vergleiche etwa Akt Erstbeschwerdeführerin AS 257; Akt Zweitbeschwerdeführer AS 161; VNS, S. 12). Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte zudem seinerseits in der mündlichen Verhandlung, dass die Erstbeschwerdeführerin noch zwei bis drei Wochen bei seinen Eltern gelebt hat und er sie dann zu ihrer Familie „geschickt“ hat, wo sie bei ihrem Vater, ihrer Mutter und ihren Geschwistern gewesen sei (VNS, S. 10). Auch aus diesem Grund war die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer stark anzuzweifeln. Ebenso erwiesen sich die Angaben bezüglich der Kontaktaufnahme der Beschwerdeführer als nicht plausibel. Vor dem BFA führte die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe erst im Juni 2016 davon erfahren, dass sich ihr Mann in Österreich befindet; ihm hätte sie aber nicht gesagt, dass sie mit den Kindern in Dänemark ist, um ihn zu verschonen. Wie von der Behörde zurecht festgehalten ist schlichtweg nicht begreiflich, wieso es besser für ihn gewesen sein soll, zu denken, sie würden sich ihm Irak aufhalten, wo ihnen doch vermeintlich Verfolgung droht, anstatt in – wenn auch nur vorläufiger – Sicherheit in einem europäisch- skandinavischen Land. Auch dass sie nur über seinen Bruder den Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers in Österreich erfahren haben will, ist in Anbetracht der langen Zeit seit 14.06.2015 nur wenig nachvollziehbar (vgl. Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 259).Ebenso erwiesen sich die Angaben bezüglich der Kontaktaufnahme der Beschwerdeführer als nicht plausibel. Vor dem BFA führte die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe erst im Juni 2016 davon erfahren, dass sich ihr Mann in Österreich befindet; ihm hätte sie aber nicht gesagt, dass sie mit den Kindern in Dänemark ist, um ihn zu verschonen. Wie von der Behörde zurecht festgehalten ist schlichtweg nicht begreiflich, wieso es besser für ihn gewesen sein soll, zu denken, sie würden sich ihm Irak aufhalten, wo ihnen doch vermeintlich Verfolgung droht, anstatt in – wenn auch nur vorläufiger – Sicherheit in einem europäisch- skandinavischen Land. Auch dass sie nur über seinen Bruder den Aufenthalt des Zweitbeschwerdeführers in Österreich erfahren haben will, ist in Anbetracht der langen Zeit seit 14.06.2015 nur wenig nachvollziehbar vergleiche Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 259). Es waren auch weitere Ungereimtheiten in den Fluchtvorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer festzustellen. In der mündlichen Verhandlung waren die Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Abfolge der behaupteten Ereignisse chronologisch zu schildern. So gab etwa die Erstbeschwerdeführerin an, der Zweitbeschwerdeführer sei am 09.04.2015 im Spital von Al-Basra am Herzen operiert worden; gleichzeitig führte sie an, er sei am 17.
- von den Entführern freigelassen worden und nach nur 5 Tagen aus dem Irak gereist. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung korrigierte sie ihre diesbezügliche Angabe und gab den 17.
- an und setzte fort, dass er erst danach im Spital gewesen sei, was mit ihrer vorherigen zeitlichen Angabe, wonach der Zweitbeschwerdeführer am 09.04.2015 operiert worden sei, schlichtweg nicht vereinbar ist (VNS, S. 6). Auch der Zweitbeschwerdeführer nannte den 17.09 als Datum seiner Freilassung durch die Entführer und „ungefähr 5 Tage bis 2 Wochen nach der Freilassung“ sei die Operation durchgeführt worden (VNS, S. 9). Auch die nochmalige Nachfrage der verhandlungsführenden Richterin, auf welches Jahr sich der 17.
- beziehen würde, bestätigte er, dass er den „17.09.2015“ meine (VNS, S. 10). Erst am Ende der Einvernahme und abermals durch den Rechtsvertreter darauf hingewiesen, berichtigte auch der Zweitbeschwerdeführer das besagte Datum der Freilassung auf den „17.04.2015“ (VNS, S. 13). Dass zudem der Zweitbeschwerdeführer nach nur 5 Tagen nach seiner Freilassung aus dem Irak ausgereist sei, wie durch die Erstbeschwerdeführerin behauptet (VNS, S. 6), ist schlichtweg nicht mit den sonstigen Aussagen rund um die Verfolgungssituation und den darauffolgenden Ereignissen kompatibel. So führte der Zweitbeschwerdeführer selbst an, dass er etwa 12 Tage nach seiner Freilassung noch in Basra aufhältig gewesen sei, von denen er insgesamt sechs Tage im Krankenhaus und die restliche Zeit zuhause gewesen sei (Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 173). Fraglich ist zudem, wie der Zweitbeschwerdeführer zwar angeben kann, dass es insgesamt drei Entführer gewesen seien, die ihn am Parkplatz aufgegriffen hätten, gleichzeitig jedoch im gesamten Verfahren behauptet, dass sie ihm die Augen verbunden hätten, weshalb er weder das Auto, noch die Räumlichkeiten, in welchen er gefangen gehalten worden sei, beschreiben könne (Akt Zweitbeschwerdeführer, AS 163, 173; VNS, S. 11, 12). Die Erstbeschwerdeführerin war zudem außer Stande die behaupteten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen auch nur ansatzweise darzustellen. Schon auf Aufforderung vor dem BFA die ausschlaggebenden Gründe der Ausreise und die Ereignisse chronologisch und detailreich zu schildern, gab sie nur lapidar zu Protokoll: „Ich habe Drohungen erhalten.“ (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 261). Nochmals gefragt, ob sie weitere Fluchtgründe habe, wiederholte sie ihr unsubstantiiertes Vorbringen wortgleich. Erst auf neuerliche Nachfrage erweiterte sie dieses mit dem Zusatz: „Sie sind drei Mal zu mir nach Hause gekommen und sie hielten die Waffe an meinen Kopf. Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht.“ Auch auf die weiteren Versuche durch den Leiter der Amtshandlung vermochte die Erstbeschwerdeführerin nicht die an sie gerichteten Fragen auch nur ansatzweise zu beantworten und beschränkten sich ihre Aussagen auf „ich weiß es nicht“ oder auf nur äußerst detailarme Schilderungen wie „Sie haben mich gefragt, wo sich mein Mann befindet. Ich sagte, dass ich es nicht weiß.“ (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 262). Auch was danach passiert sei, konnte sie nicht beantworten, sondern beschränkten sich ihre Angaben auf: „Sie sind weggegangen und einige Zeit später, nachdem die Männer weggegangen sind, habe ich meine Eltern angerufen und ich habe mich zu ihnen begeben.“ (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 265). Was die Männer von ihr gewollt hätten, blieb ebenso unklar; dabei führte sie nur lapidar an, sie hätten nach ihrem Mann gefragt, sonst hätten sie nichts gesagt. Die zeitliche Abfolge beantwortete sie etwa mit „Nachdem mein Mann ausgereist war“, oder „Ich weiß es nicht. Kurze Zeit“ (Akt Erstbeschwerdeführerin, AS 263) und erweckte dadurch insgesamt den Eindruck, eine konstruierte Geschichte zu erzählen, zumal eine Person, die behauptet, ihr sei eine Waffe gegen den Kopf gehalten worden, mehr Details über dieses ausschlaggebende Ereignis anbieten können müsste. In der mündlichen Verhandlung gab sie ebenso nur lapidar zu Protokoll: „Zweimal haben sie nur gefragt und einmal kamen sie mit der Waffe und haben uns bedroht (…) Ich erinnere mich nicht so genau an Daten, aber einmal erinnere ich mich, dass sie 2 Wochen nachdem mein Mann den Irak verlassen hat, gekommen sind.“ und konnte nicht einmal ansatzweise die Frage beantworten, an welchen Tagen die „Hausbesuche“ stattgefunden hätten und diese zeitlich eingrenzen, so etwa, ob diese vor oder nach ihrem Umzug zu ihren Eltern stattgefunden hätten (VNS, S. 8). Insgesamt hiterließen die Beschwerdeführer klar den Eindruck, eine abgesprochene Fluchtgeschichte vorzutragen, was sich insbesondere in den Abweichungen in Bezug auf die Gründe der Ausreise und der konkreten Bedrohung bezogen äußerte. Durch ihre getrennte Befragung erhärtete sich der Eindruck der Absprache; sie konnten die Abfolge der Geschehnisse weder glaubhaft noch stringent schildern, sondern änderten und verwechselten Daten. Auch nützen sie nicht die Gelegenheit, ihre eigene Wahrnehmung rund um die fluchtkausalen Geschehnisse detailliert beschreiben, sondern beschränkten sich auf vage und oberflächlich Ausführungen, was ebenso darauf schließen lässt, dass sie das Vorgetragene nicht so erlebt haben, wie behauptet. Insgesamt betrachtet war der Wahrheitsgehalt der Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführer stark anzuzweifeln und konnten ihre Schilderungen rund um die fluchtkausalen Geschehnisse keiner positiven Feststellung zugeführt werden. Aufgrund des völligen Unvermögens der Beschwerdeführer nachvollziehbare und gleichlautende Angaben im Hinblick auf die verfolgungsbegründenden Momente zu tätigen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer letztlich auf eine Variante ihres Fluchtvorbringens einigten (so etwa der „17.04.2015“); Der Zweitbeschwerdeführer konnte auch im gesamten Verfahren nicht einleuchtend darlegen, über welche in seiner Person gelegenen Eigenschaften er verfügt, die ein besonderes Interesse etwaiger Milizen hätte erwecken können. Aus hg. Sicht lassen sich schlichtweg keine gefahrenerhöhenden Momente für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erblicken und blieb der Zweitbeschwerdeführer seine Exponiertheit darzutun vollends schuldig, weshalb auch kein Motiv erkannt werden kann, weshalb es im Irak Verfolger gäbe, die (auch weiterhin und aktuell) ein besonderes Interesse an dem Zweitbeschwerdeführer bzw. dessen Familie haben könnten. So war auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Männer, welche den Zweitbeschwerdeführer entführt haben sollen, nach seiner Ausreise die Erstbeschwerdeführerin hätten aufsuchen sollen, zumal gar kein Interesse erkennbar ist, da sie das Lösegeld laut eigenen Aussagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bereits erhalten hätten. Aus diesem Grund ist auch nicht nicht nachvollziehbar, wieso sich die Entführer der Gefahr aussetzen sollten, erkannt zu werden, indem sie die Erstbeschwerdeführerin mehrmals aufsuchen und mit der Waffe bedrohen. Schließlich lassen auch die Umstände der Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Irak darauf schließen, dass sie keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren bzw. im Falle der Rückkehr in den Irak nunmehr ausgesetzt wären, da sie – sogar zu unterschiedlichen Zeitpunkten– allesamt legal per Flugzeug ausreisen konnten und spricht auch diese Tatsache, während welcher keine weiteren Vorfälle geltend gemacht wurden, gegen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer im gesamten irakischen Staatsgebiet. Auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers konnte keine besondere Vulnerabilität oder Gefährdung, auch mit Blick auf eine Covid-Erkrankung, festgestellt werden. Zwar bleibt die medizinische Versorgung im Irak ausweislich der den Feststellungen zugrundeliegenden Berichte angespannt, die Beschwerdeführer haben als irakische Staatsbürger jedoch Zugang zum Gesundheitssystem. Den eingesehenen Berichten zufolge ist eine flächendeckende Versorgung mit Krankenhäusern bzw. Gesundheitszentren gegeben, wo die Beschwerdeführer, soweit überhaupt erforderlich, Behandlungen erhalten könnten. Auch steht es ihm frei, sich gegen den Erreger impfen zu lassen, womit das Risiko eines schweren Verlaufes deutlich minimiert wäre. Den grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführern ist eine Wiederansiedlung in Basra möglich und zumutbar. Dem Zweitbeschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben zur Gänze zumutbar, zumal er auch in Österreich (wenn auch nur kurzzeitig) arbeiten konnte und auch im Irak eine Anstellung in Form eines Gelegenheitsjobs finden kann. Auch wenn Frauen einen erschwerten Zugang zu Bildung und Arbeit haben können, kann nicht erkannt werden, dass es Frauen grundsätzlich nicht möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen. Der Zweitbeschwerdeführerin wäre es für den Fall einer Rückkehr zumutbar, Gelegenheitsjobs nachzugehen und zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführer beizutragen. Den eingesehenen Berichten lässt sich insgesamt entnehmen, dass die sozio-ökonomische Situation angespannt bleibt, dass die Situation im ganzen Land von Massenarbeitslosigkeit und Nahrungsmittelknappheit gekennzeichnet wäre, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zwar ist die Situation im Land von einer generell hohen Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen und Frauen, gekennzeichnet. Auch kann die wirtschaftliche Situation im Land für den Großteil der Bevölkerung durchaus als angespannt bezeichnet werden und wird die Wirtschaftsentwicklung sicherlich durch die Corona-Pandemie – wie in anderen Staaten der Erde auch – weiter gedämpft. Allerdings lässt sich der Quellenlage und der aktuellen Medienberichterstattung nicht entnehmen, dass es Menschen im Irak grundsätzlich nicht möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen oder dort massenhaft Armut und Hunger herrschen würden und kam im Falle der beschwerdeführenden Familie ein wohlhabender familiärer Hintergrund mehrfach zur Sprache. Dem Zweitbeschwerdeführer war es auch vor der Ausreise möglich, die Beschwerdeführer zu erhalten und für den Lebensunterhalt für seine Familie durch sein Geschäftslokal aufzukommen. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Elternhaus in Basra auch weiterhin existiert und die Beschwerdeführer dort über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen, etwa in Form der Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin oder den Eltern und der Geschwister des Zweitbeschwerdeführers. Demgegenüber stehen die fehlenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, wobei die Beschwerdeführer selbst angaben, örtlich abgeschottet zu sein, wodurch ihnen eine Eingliederung ihrer Ansicht nach verunmöglicht würde. Erwähnt sei auch, dass der Drittbeschwerdeführer in der Vergangenheit aus einer Pfarrgruppe infolge von Verhaltensauffälligkeiten ausgeschlossen werden musste, wenngleich dieser Vorfall bereits 2018 stattgefunden hat (s. AS 136 bzw. Beilage ./A). Im Irak können die Beschwerdeführer in das Elternhaus zurückkehren und – zumindest für die Anfangszeit – Unterstützung durch ihre Verwandten erhalten, denen es im Irak gut geht und mit denen sie regelmäßig im Einvernehmen stehen. Da die minderjährigen Beschwerdeführer den Kindergarten oder die Schule besuchen können, wird es der Erstbeschwerdeführerin möglich und zumutbar sein, auch einem Erwerb nachzugehen. Den Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wird es möglich sein, den Lebensunterhalt für die Familie zu erwirtschaften, zumal sie über das Haus in Basra verfügen, und somit eine Wohnungssuche und etwaige Mietkosten entfallen. Auch die örtliche und damit verbundene soziale Abschottung würde bei Rückkehr in den Irak und Wiedereingliederung in den Familienverband der Vergangenheit angehhören. Die Feststellungen zum Irak stützen sich auf die angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insbesondere die sich aus der EASO Country Guidance eingeholten Länderinformationen weisen mit Stand vom Jänner 2021 hinreichende Aktualität auf. Auch in der Stellungnahme der Rechtsvertretung am Ende der mündlichen Verhandlung wurde keine von den zugrunde gelegten Länderinformationen abweichende Berichtslage dargetan. Auch nach Durchsicht des aktualisierten LIB (Stand 15.10.2021) haben sich keine relevanten Änderungen, speziell in den Kapiteln „Kinder“ (auch „Bildungszugang“), „Grundversorgung“ und „Rückkehr“ ergeben, die zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätten. Auch haben sich speziell zur Lage in Basra keinerlei Änderungen ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
§ 6BVw
GG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
- Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Da die Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht haben glaubhaft machen können bzw. diese nicht asylrelevant waren, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Verfolgung droht. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status der Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). 2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):2. Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführ