RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlG307 2220483-1 Spruch, G307 2220483-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Nordmazedonien, gesetzlich und rechtlich vertreten durch die Rechtanwaltsgemeinschaft PRESSL, ENDL, HEINRICH und BAMBERGER in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2019, Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , , StA.: Nordmazedonien, gesetzlich und rechtlich vertreten durch die Rechtanwaltsgemeinschaft PRESSL, ENDL, HEINRICH und BAMBERGER in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2019, Zahl römisch 40 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung A) zu Recht erkannt: Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) beschlossen: Das Verhandlungsprotokoll vom 18.01.2021 wird dahingehend berichtigt, dass es
- auf Seite 1 des Protokolls unter dem Punkt „Rechtsvertreterin“ zu heißen hat: „Mag. Christina HERZOG, Rechtsanwaltsanwärterin für den mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2019 bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter, XXXX (wobei der Wirkungsbereich auch die Vertretung von Ämtern, Behörden und Gerichten umfasst), ausgewiesen durch: Legitimationsausweis, ausgestellt am 10.04.2020“.„Mag. Christina HERZOG, Rechtsanwaltsanwärterin für den mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2019 bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter, römisch 40 (wobei der Wirkungsbereich auch die Vertretung von Ämtern, Behörden und Gerichten umfasst), ausgewiesen durch: Legitimationsausweis, ausgestellt am 10.04.2020“.
- auf Seite 3, im
- Absatz richtig heißt: „Deshalb gibt es ja einen Erwachsenenvertreter und schätze ich ein, die Verhandung heute durchführen zu können. XXXX ist nach wie vor aufrecht bestellt.“ „Deshalb gibt es ja einen Erwachsenenvertreter und schätze ich ein, die Verhandung heute durchführen zu können. römisch 40 ist nach wie vor aufrecht bestellt.“ C) zu Recht erkannt: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 14.05.2017 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
- Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 14.05.2017 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
- Am 15.05.2017 fand vor einem Organ des Polizeianhaltezentrum XXXX (PAZ XXXX ) die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
- Am 15.05.2017 fand vor einem Organ des Polizeianhaltezentrum römisch 40 (PAZ römisch 40 ) die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
- Die für den 23.05.2017 angesetzte Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BFA) wurde nach Stellung der Basisfragen zur Person des BF abgebrochen, um dessen Einvernahme- und Handlungsfähigkeit abzuklären.
- Am 08.04.2019 wurde der BF von einem Organ des BFA, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Albanisch und einer Erwachsenenvertreterin der im Spruch angeführten Rechtsvertretung (RV) zu seinen Fluchtgründen, seiner Fluchtroute und den persönlichen Verhältnissen einvernommen.
- Am 08.04.2019 wurde der BF von einem Organ des BFA, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Albanisch und einer Erwachsenenvertreterin der im Spruch angeführten Rechtsvertretung Regierungsvorlage zu seinen Fluchtgründen, seiner Fluchtroute und den persönlichen Verhältnissen einvernommen.
- Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2019, der RV des BF zugestellt am 15.05.2019 wurden der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
- Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2019, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 15.05.2019 wurden der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Mit Schritzsatz vom 12.06.2019, beim Bundesamt eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, die „Rechtsmittelbehörde“ möge den angefochtenen Bescheid der „Erstbehörde“ dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2017 Folge gegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eiens neuen Becheides an die „erste Instanz“ zurückverweisen, in eventu dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Stauts eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkennen, in eventu dem BF gemäß § 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen, die gegen den BF ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde iSd § 18 BFA-VG aufheben. Des Weiteren wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Albanisch sowie die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, damit der BF seine Fluchtgründe persönlich darlegen könne.
- Mit Schritzsatz vom 12.06.2019, beim Bundesamt eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, die „Rechtsmittelbehörde“ möge den angefochtenen Bescheid der „Erstbehörde“ dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2017 Folge gegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eiens neuen Becheides an die „erste Instanz“ zurückverweisen, in eventu dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Stauts eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkennen, in eventu dem BF gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen, die gegen den BF ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde iSd Paragraph 18, BFA-VG aufheben. Des Weiteren wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Albanisch sowie die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, damit der BF seine Fluchtgründe persönlich darlegen könne.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt dem BVwG am 21.06.2019 vorgelegt und langten dort am 26.06.2019 ein.
- Mit Beschluss des BVwG vom 27.11.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am XXXX .2020 teilte das Landesgericht XXXX dem BFA mit, dass gegen den BF mit Beschluss vom selben Tag die Auslieferungshaft verhängt worden sei. Dieses setzte das erkennende Gericht am 05.01.2021 darüber in Kenntnis.
- Am römisch 40 .2020 teilte das Landesgericht römisch 40 dem BFA mit, dass gegen den BF mit Beschluss vom selben Tag die Auslieferungshaft verhängt worden sei. Dieses setzte das erkennende Gericht am 05.01.2021 darüber in Kenntnis.
- Am 18.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF per Videokonferenz in der Juistzanstalt XXXX und eine RV persönlich teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der Sprache Albanisch beigezogen wurde. Das Anbot zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderbericht Nordmazedoniens wurde von der RV des BF abgelehnt, dieser jedoch eine 7tägige eingeräumt, um allfällige Mängel des Verhandlungsprotokolls zu monieren.
- Am 18.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF per Videokonferenz in der Juistzanstalt römisch 40 und eine Regierungsvorlage persönlich teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der Sprache Albanisch beigezogen wurde. Das Anbot zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderbericht Nordmazedoniens wurde von der Regierungsvorlage des BF abgelehnt, dieser jedoch eine 7tägige eingeräumt, um allfällige Mängel des Verhandlungsprotokolls zu monieren.
- Am 25.01.2021 langte hierorts ein Antrag auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsbürger Nordmazedoniens, gehört der albanischen Volksgruppe an, spricht Albanisch als Muttersprache und bekennt sich zum Islam. Er ist kinderlos, ledig und keinen Sorgepflichten ausgesetzt. 1.
- Der BF verließ seinen Herkunftsstaat am 11.05.2017 per Lkw, reiste auf dem Landweg nach Österreich und stellte am 14.05.2017 den gegenständlichen Antrag. 1.
- Der BF besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grund- und eine 4jährige Abendschule. Anschließend erlernte er den Beruf eines Autolackierers. Dadurch wie durch den Betrieb eines Cafes sicherte er seinen Lebensunterhalt. 1.
- Der BF unterhält in Österreich weder verwandtschaftliche noch soziale oder sonstige Beziehungen. Er besuchte für 3 Monate einen Deutschkurs des Niveaus „A1“, legte jedoch keine dahingehende Sprachprüfung ab. Er lebte bis zu seiner Festnahme am XXXX .2020 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.1.
- Der BF unterhält in Österreich weder verwandtschaftliche noch soziale oder sonstige Beziehungen. Er besuchte für 3 Monate einen Deutschkurs des Niveaus „A1“, legte jedoch keine dahingehende Sprachprüfung ab. Er lebte bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2020 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. 1.
- Der BF leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit teilweise paranoiden Inhalten, psychosomatischer Belastung sowie einer generalisierten Angststörung. Er befand sich vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 in der Universitätsklinik für Psychiatrie in XXXX in stationärer Behandlung. Dort wurde ihm eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen attestiert. Er wurde am XXXX .2018 auf eigenen Wunsch und in kardiorespiratorisch stabilem Allgemeinzustand, bei fehlendem Hinweis auf eine aktue Selbst- und Fremdgefährdung entlassen. Die geistigen Störungen des BF werden derzeit medikamentös behandelt. Bereits im Herkunftsstaat litt der BF zumindest seit seinem
- Lebensjahr an psychischen Problemen, die am XXXX .1999 auch zu seiner Untauglichkeit der Absolvierung des Militärdienstes führten. Er stand in seiner Heimat diesbezüglich im Krankenhaus in XXXX bei XXXX in psychiatrischer Behandlung. Ferner nahm er bereits in Nordmazedenion zwecks Behandlung seiner Leiden Medikamente ein, um diese Probleme in den Griff zu bekommen.Er befand sich vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 in der Universitätsklinik für Psychiatrie in römisch 40 in stationärer Behandlung. Dort wurde ihm eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen attestiert. Er wurde am römisch 40 .2018 auf eigenen Wunsch und in kardiorespiratorisch stabilem Allgemeinzustand, bei fehlendem Hinweis auf eine aktue Selbst- und Fremdgefährdung entlassen. Die geistigen Störungen des BF werden derzeit medikamentös behandelt. Bereits im Herkunftsstaat litt der BF zumindest seit seinem
- Lebensjahr an psychischen Problemen, die am römisch 40 .1999 auch zu seiner Untauglichkeit der Absolvierung des Militärdienstes führten. Er stand in seiner Heimat diesbezüglich im Krankenhaus in römisch 40 bei römisch 40 in psychiatrischer Behandlung. Ferner nahm er bereits in Nordmazedenion zwecks Behandlung seiner Leiden Medikamente ein, um diese Probleme in den Griff zu bekommen. Am 05.06.2015 erhielt der BF im Rahmen einer Untersuchung von XXXX im Herkunftsstaat eine Überweisung für die Poliklinik in XXXX zur weiteren Behandlung seiner psychischen Probleme, weil er an einer Störung der Form F43.1 und F60 leide. Am 05.06.2015 erhielt der BF im Rahmen einer Untersuchung von römisch 40 im Herkunftsstaat eine Überweisung für die Poliklinik in römisch 40 zur weiteren Behandlung seiner psychischen Probleme, weil er an einer Störung der Form F43.1 und F60 leide. Am 24.11.2015 wurde der BF von XXXX an die Universitätsklinik für Psychiantrie der Unisversitätsklinik in XXXX überwiesen, wobei ihm zu dessen Behandlung Sertraline, Alphrazolam und Risperidone als Generika verschrieben wurden. Die Wiederbestellung zur ambulanten Kontrolle war für den 23.12.2015, 14:00 angesetzt. Am 24.11.2015 wurde der BF von römisch 40 an die Universitätsklinik für Psychiantrie der Unisversitätsklinik in römisch 40 überwiesen, wobei ihm zu dessen Behandlung Sertraline, Alphrazolam und Risperidone als Generika verschrieben wurden. Die Wiederbestellung zur ambulanten Kontrolle war für den 23.12.2015, 14:00 angesetzt. Am 28.03.2016 wurde dem BF von XXXX und XXXX eine Überweisung für die Abteilung Orthopädie der Universitätsklinik XXXX ausgestellt, wo er am 05.04.2016 um 14:30 Uhr untersucht werden sollte. Am 28.03.2016 wurde dem BF von römisch 40 und römisch 40 eine Überweisung für die Abteilung Orthopädie der Universitätsklinik römisch 40 ausgestellt, wo er am 05.04.2016 um 14:30 Uhr untersucht werden sollte. Der BF ist in seiner Heimat krankenversichert. 1.
- Dem BF wurde vom Bezirksgericht XXXX als Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom XXXX .2018, Zahl XXXX XXXX der XXXX als Sachwalterin gemäß § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB zur Besorgung folgender Angelegenheiten bestellt:1.
- Dem BF wurde vom Bezirksgericht römisch 40 als Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 römisch 40 der römisch 40 als Sachwalterin gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB zur Besorgung folgender Angelegenheiten bestellt: - Einkommensverwaltung - Vertretrung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, - Bestimmung des Wohnortes, - Vertretung in medizinischen Angelegenheiten. Da die Kanzlei der Sachwalterin die belangte Behörde am 05.12.2018 darüber in Kenntnis setzte, dass sie die den BF betreffende Vollmacht samt Sachwalterschaft zurückgelegt habe, bestellte das BG XXXX RA XXXX mit Beschluss vom XXXX .2019, zur selben Zahl zum neuen Sachwalter und betraute ihn mit denselben Agenden wie im ersten Beschluss des BG XXXX . Da die Kanzlei der Sachwalterin die belangte Behörde am 05.12.2018 darüber in Kenntnis setzte, dass sie die den BF betreffende Vollmacht samt Sachwalterschaft zurückgelegt habe, bestellte das BG römisch 40 RA römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 .2019, zur selben Zahl zum neuen Sachwalter und betraute ihn mit denselben Agenden wie im ersten Beschluss des BG römisch 40 . 1.7.Der BF übte bis dato in Österreich keine legale Beschäftigung aus. Er ist arbeitswillig, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob er ohne Einschränkungen jeglicher Arbeit nachgehen kann. 1.
- Gegen den BF wurde mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §§ 29 ARHG, 173 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StPO die Auslieferungshaft verhängt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, gegen den BF bestünde ein Haftbefehl der Interpol Nordmazedonien, dem ein Haftbefehl des Ersten Strafgerichtes XXXX vom XXXX .2020 zu Grunde liege. Inhaltlich basiere die Fahndung darauf, dass der BF wegen des Delikts des illegalen Haltens von Waffen oder Sprengstoffen nach Art 288 des Strafgesetzbuches der Republik Nordmazedonien und der Schaffung einer allgemeinen Gefahr nach Art 396 des erwähnten Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden sei. 1.
- Gegen den BF wurde mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß Paragraphen 29, ARHG, 173 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StPO die Auslieferungshaft verhängt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, gegen den BF bestünde ein Haftbefehl der Interpol Nordmazedonien, dem ein Haftbefehl des Ersten Strafgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 zu Grunde liege. Inhaltlich basiere die Fahndung darauf, dass der BF wegen des Delikts des illegalen Haltens von Waffen oder Sprengstoffen nach Artikel 288, des Strafgesetzbuches der Republik Nordmazedonien und der Schaffung einer allgemeinen Gefahr nach Artikel 396, des erwähnten Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden sei. , 1.
- Zum Fluchtvorbringen: 1.9.
- Der BF betrieb in seiner Heimat in XXXX im Norden Nordmazedoniens seit 2012 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX ein Internetcafe, wobei letzterer dessen Besitzer war und der BF als Geschäftsführer fungierte. Der BF konnte von dessen Einnahmen gut leben, hatte keine finanziellen Probleme und finanzierte sich derart auch seine Ausreise. 1.9.
- Der BF betrieb in seiner Heimat in römisch 40 im Norden Nordmazedoniens seit 2012 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 ein Internetcafe, wobei letzterer dessen Besitzer war und der BF als Geschäftsführer fungierte. Der BF konnte von dessen Einnahmen gut leben, hatte keine finanziellen Probleme und finanzierte sich derart auch seine Ausreise. 1.9.
- Am XXXX .2013 gegen 19:30 Uhr kam es in diesem Cafe zu einer von XXXX initiierten Schießerei. Letzterer feuerte in den Räumlichkeiten dieses Lokals zwei Projektile aus einer Faustfeuerwaffe ab, wobei XXXX mit XXXX zuvor eine verbale Auseinandersetzung hatte. Am selben Tag um 23:50 Uhr fuhr der BF mit einem BMW, mit dem Kennzeichen XXXX die Straße, an welcher das Cafe gelegen war, entlang und gab, als er XXXX mit einer Faustfeuerwaffer der Marke Glock erblickte, seinerseits wiederum mit einer Pistole der Marke C3 99, Kaliber 7,62 x 39 mm mehrere Schüsse auf dessen Pkw, BMW mit dem Kennzeichen XXXX , ab. Dem BF war zu diesem Zeitpunkt die Innehabung dieser Schusswaffe untersagt. 1.9.
- Am römisch 40 .2013 gegen 19:30 Uhr kam es in diesem Cafe zu einer von römisch 40 initiierten Schießerei. Letzterer feuerte in den Räumlichkeiten dieses Lokals zwei Projektile aus einer Faustfeuerwaffe ab, wobei römisch 40 mit römisch 40 zuvor eine verbale Auseinandersetzung hatte. Am selben Tag um 23:50 Uhr fuhr der BF mit einem BMW, mit dem Kennzeichen römisch 40 die Straße, an welcher das Cafe gelegen war, entlang und gab, als er römisch 40 mit einer Faustfeuerwaffer der Marke Glock erblickte, seinerseits wiederum mit einer Pistole der Marke C3 99, Kaliber 7,62 x 39 mm mehrere Schüsse auf dessen Pkw, BMW mit dem Kennzeichen römisch 40 , ab. Dem BF war zu diesem Zeitpunkt die Innehabung dieser Schusswaffe untersagt. Aus Anlass dieser Straftat wurden dem BF am XXXX .2013 von einem Polizeibeamten ein automatisches Gewehr mit der Nummer XXXX sowie eine Pistole der Marke 43 mit der Nummer XXXX abgenommen und sichergestellt. Aus Anlass dieser Straftat wurden dem BF am römisch 40 .2013 von einem Polizeibeamten ein automatisches Gewehr mit der Nummer römisch 40 sowie eine Pistole der Marke 43 mit der Nummer römisch 40 abgenommen und sichergestellt. 1.9.
- Aufgrund dieses Vorfalls leitere die Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX .2015 ein Ermittlungsverfharen ein und vernahm am XXXX .2015 den BF als Beschuldigten sowie seinen Bruder XXXX als Zeugen. Dieser gab in seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft an, es haben einen kleinen Streit zwischen ihm und dem Sohn des XXXX gegeben, er habe sich mit diesem jedoch seit dem Vorfall im Cafe versöhnt, rede mit ihm wieder und verlange keine Schadenswiedergutmachung. Am XXXX .2015 wurde dieses Ermittlungsverfahren beendet, worauf der Bezirksstaatsanwalt XXXX am XXXX .2016 eine Anklageschrift erstattete.1.9.
- Aufgrund dieses Vorfalls leitere die Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 .2015 ein Ermittlungsverfharen ein und vernahm am römisch 40 .2015 den BF als Beschuldigten sowie seinen Bruder römisch 40 als Zeugen. Dieser gab in seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft an, es haben einen kleinen Streit zwischen ihm und dem Sohn des römisch 40 gegeben, er habe sich mit diesem jedoch seit dem Vorfall im Cafe versöhnt, rede mit ihm wieder und verlange keine Schadenswiedergutmachung. Am römisch 40 .2015 wurde dieses Ermittlungsverfahren beendet, worauf der Bezirksstaatsanwalt römisch 40 am römisch 40 .2016 eine Anklageschrift erstattete. 1.9.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX am XXXX .2017, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Besitzes und Handels von Waffen oder Sprühsubstanzen gemäß § 396 Abs. 2 iVm Abs. 1 sowie Verursachens allgemeiner Gefahr gemäß § 288 Abs. 1 StGB des mazedonischen Strafgesetzbuches sowie laut Anklage der Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX uzu einer 3 ½ jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Tragung der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 9.000,00 mazedonischen Dinar aufgetragen. Konkret wurde ihm der unter I.1.9.
- angeführte Sachverhalt vorgeworfen. Des Weiteren wurde in dieser Entscheidung hervorgehoben, sowohl der BF als auch die beiden anderen Angeklagten hätten ihre Schuld eingestanden. Der Verteidiger des BF habe aufgrund dessen Geständnisses die Milderung der Strafe auf ein Minimalmaß beantragt. 1.9.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 am römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Besitzes und Handels von Waffen oder Sprühsubstanzen gemäß Paragraph 396, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, sowie Verursachens allgemeiner Gefahr gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB des mazedonischen Strafgesetzbuches sowie laut Anklage der Bezirksstaatsanwaltschaft römisch 40 uzu einer 3 ½ jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Tragung der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 9.000,00 mazedonischen Dinar aufgetragen. Konkret wurde ihm der unter römisch eins.1.9.
- angeführte Sachverhalt vorgeworfen. Des Weiteren wurde in dieser Entscheidung hervorgehoben, sowohl der BF als auch die beiden anderen Angeklagten hätten ihre Schuld eingestanden. Der Verteidiger des BF habe aufgrund dessen Geständnisses die Milderung der Strafe auf ein Minimalmaß beantragt. Die beiden anderen Angeklagten, XXXX und XXXX wurden zu jeweils bedingten Strafen von einem Jahr verurteilt. Die beiden anderen Angeklagten, römisch 40 und römisch 40 wurden zu jeweils bedingten Strafen von einem Jahr verurteilt. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF dauernden Schutzgeldforderungen einer Mafia-Gruppierung, deren Anführer den Spitznamen „ XXXX “ tragen solle, ausgesetzt war, noch, dass aus dem besagten Urteil (Punkt I.1.9.4.) falsche Schlüsse im Hinblick auf die dem BF vorgeworfenen Tathandlungen gezogen wurden, noch, dass dem BF – im Falle einer Wahrunterstellung seiner Ausführungen – keine indländische Fluchtalternative offenstünde. An die Polizei wandte sich der BF nicht.Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF dauernden Schutzgeldforderungen einer Mafia-Gruppierung, deren Anführer den Spitznamen „ römisch 40 “ tragen solle, ausgesetzt war, noch, dass aus dem besagten Urteil (Punkt römisch eins.1.9.4.) falsche Schlüsse im Hinblick auf die dem BF vorgeworfenen Tathandlungen gezogen wurden, noch, dass dem BF – im Falle einer Wahrunterstellung seiner Ausführungen – keine indländische Fluchtalternative offenstünde. An die Polizei wandte sich der BF nicht. In der Zeit zwischen der Urteilsverkündung am XXXX .2017 und seiner Ausreise am 11.05.2017 lebte der BF in einer ihm von seiner Schwester zur Verfügung gestelten Unterkunft auf einer „Alm“, deren genauere Lage nicht feststellbar war. Dort stellte er den ansässigen Bauern seine Hilfe zur Verfügung, in dem er für sie Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft erbrachte. In der Zeit zwischen der Urteilsverkündung am römisch 40 .2017 und seiner Ausreise am 11.05.2017 lebte der BF in einer ihm von seiner Schwester zur Verfügung gestelten Unterkunft auf einer „Alm“, deren genauere Lage nicht feststellbar war. Dort stellte er den ansässigen Bauern seine Hilfe zur Verfügung, in dem er für sie Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft erbrachte. Die Familie des BF besitzt ein Haus und ein Grundstück. Im Ergebnis konnte nicht festgestellt werden, dass der BF – für den Fall, dass seine Aussagen wahr sind – einer Bedrohung iSd GFK oder des § 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die Familie des BF besitzt ein Haus und ein Grundstück. Im Ergebnis konnte nicht festgestellt werden, dass der BF – für den Fall, dass seine Aussagen wahr sind – einer Bedrohung iSd GFK oder des Paragraph 3, AsylG ausgesetzt wäre. 1.
- In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Lage in Nordmazedonien
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen1.
- Zur entscheidungsrelevanten Lage in Nordmazedonien,
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 13.2.2019: Änderung Staatsnamen (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage) Mazedonien hat sich nun auch offiziell in Nordmazedonien umbenannt. Die Umbenennung trete mit Wirkung von gestern, den 12.2.2019, in Kraft, gab die Regierung in Skopje am Abend bekannt. Der neue Name ist Teil der Umsetzung eines Abkommens mit Griechenland aus dem Juni des Vorjahres. Entsprechende Verfassungsänderungen hatte das Parlament in Skopje im Vormonat gebilligt. Mit der Umbenennung ist der Namensstreit mit Griechenland beigelegt. Inzwischen ist auch der Beitritt Nordmazedoniens zur NATO eingeleitet worden. Das griechische Parlament hatte in der Vorwoche das diesbezügliche Protokoll ratifiziert (News.ORF.at 13.2.2019, vgl. Spiegel Online 12.2.2019). Mazedonien hat sich nun auch offiziell in Nordmazedonien umbenannt. Die Umbenennung trete mit Wirkung von gestern, den 12.2.2019, in Kraft, gab die Regierung in Skopje am Abend bekannt. Der neue Name ist Teil der Umsetzung eines Abkommens mit Griechenland aus dem Juni des Vorjahres. Entsprechende Verfassungsänderungen hatte das Parlament in Skopje im Vormonat gebilligt. Mit der Umbenennung ist der Namensstreit mit Griechenland beigelegt. Inzwischen ist auch der Beitritt Nordmazedoniens zur NATO eingeleitet worden. Das griechische Parlament hatte in der Vorwoche das diesbezügliche Protokoll ratifiziert (News.ORF.at 13.2.2019, vergleiche Spiegel Online 12.2.2019). Quellen: - News.ORF.at (13.2.2019): News, Mazedonien, Mazedonien heißt nun offiziell Nordmazedonien, https://orf.at/stories/3111306/, Zugriff 13.2.2019 - Spiegel Online (12.2.2019): Politik, Ausland, Mazedonien heißt nun offiziell Nordmazedonien, http://www.spiegel.de/politik/ausland/mazedonien-heisst-nun-offiziell-nordmazedonien-a-1252956.html, Zugriff 13.2.2019
- Politische Lage- Spiegel Online (12.2.2019): Politik, Ausland, Mazedonien heißt nun offiziell Nordmazedonien, http://www.spiegel.de/politik/ausland/mazedonien-heisst-nun-offiziell-nordmazedonien-a-1252956.html, Zugriff 13.2.2019 ,
- Politische Lage Die ehemalige jugoslawische Republik (ejR) Mazedonien ist gemäß ihrer Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die letzten Wahlen fanden am 11.12.16 statt. Seit dem 1.6.17 ist Zoran Zaev (SDSM) Ministerpräsident (AA 9.2018a). Das mazedonische Parlament hat am 19.10.2018 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Weg für eine Umbenennung des Landes in „Nord-Mazedonien“ freigemacht. Vorausgegangen war ein wochenlanges Ringen, um Abgeordnete der Opposition auf die Regierungsseite zu ziehen. Die nationalkonservative Oppositionspartei VMRO-DPMNE hatte bis zuletzt mit allen Mitteln versucht, die Zweidrittelmehrheit zu verhindern (BN 29.10.2018). Das mazedonische Parlament hat die Umbenennung des südlichen Balkanlandes in Nord-Mazedonien beschlossen und damit seinen Teil für die Beilegung des Streits mit Griechenland erfüllt. Für die entsprechende Verfassungsänderung stimmten 81 der 120 Abgeordneten, womit die vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit knapp erreicht wurde. Es gab weder Gegenstimmen noch Enthaltungen. Die nationalistische Opposition boykottierte die Abstimmung. Damit wäre für Mazedonien der Weg zur Aufnahme in NATO und EU frei, was Athen bislang blockiert hat. Nun liegt es an Griechenland, den Namensstreit endgültig beizulegen (TS 11.1.2018). Im Dezember 2005 erhielt die ejR Mazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Nach einer Einigung mit Griechenland im Namensstreit, der seit über 27 Jahren andauert, hat die euroatlantische Annäherung wieder an Fahrt gewonnen: Am 26.6.2018 hat der Allgemeine Rat der EU dem Land die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen für 2019 in Aussicht gestellt. Die EU-Kommission kann mit vorbereitenden Maßnahmen beginnen. Am 11.7.2018 hat der NATO-Gipfel eine Einladung zur Aufnahme von Beitrittsgesprächen ausgesprochen. Voraussetzung für weitere Schritte ist die innerstaatliche Umsetzung der Vereinbarung mit Griechenland. Die ejR Mazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz für Albanien und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 3.8.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018 - AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.10.2018): BN - Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001556/Deutschland+_+Bundesamt+f%C3%Bcr+Migration+und+Fl%C3%Bcchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+29.10.2018+%28deutsch%29.pdf, Zugriff 28.12.2018 - TS – Tagesschau.de (11.1.2018): Verfassungsänderung - Mazedonien beschließt Namensänderung, https://www.tagesschau.de/ausland/mazedonien-namensstreit-101.html, Zugriff 14.1.
- Sicherheitslage- TS – Tagesschau.de (11.1.2018): Verfassungsänderung - Mazedonien beschließt Namensänderung, https://www.tagesschau.de/ausland/mazedonien-namensstreit-101.html, Zugriff 14.1.2018,
- Sicherheitslage Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (AA 21.12.2018b). Am 5.4.2018 wurde ein Mitglied der albanischen Regierungspartei der Demokratischen Union für Integration (DUI), erschossen. Seit 2014 kommt es innerhalb der DUI zu Machtkämpfen, auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Schießereien. Bereits 2015 wurden mehrere Personen verletzt und zwei Parteimitglieder ermordet. Die DUI entstand aus den ehemaligen Mitgliedern der UÇK (Nationale Befreiungsarmee). Sie war jahrelang Koalitionspartner der VMRO-DPMNE unter Ex-Ministerpräsident Gruevsky. Seit Juni 2017 ist sie als Koalitionspartner an der Regierung der bis dahin oppositionellen Sozialdemokraten beteiligt (BN 9.4.2018). Bei gewaltsamen Demonstrationen in der mazedonischen Hauptstadt Skopje gegen die mit Griechenland getroffene Vereinbarung zur Änderung des Landesnamens sind in der Nacht (17/
- 6.2018; Anm.) mehrere Menschen verletzt worden. Nach ersten Medienberichten mussten sieben Polizisten und mindestens drei Demonstranten zur Behandlung ins Krankenhaus. Mindestens elf Demonstranten wurden festgenommen. Die Proteste richteten sich gegen die Vereinbarung zwischen Skopje und Athen, mit der der jahrelange Streit der Nachbarn über den Staatsnamen Mazedonien beigelegt werden soll (ORF.at 18.6.2018).Bei gewaltsamen Demonstrationen in der mazedonischen Hauptstadt Skopje gegen die mit Griechenland getroffene Vereinbarung zur Änderung des Landesnamens sind in der Nacht (17/
- 6.2018; Anmerkung mehrere Menschen verletzt worden. Nach ersten Medienberichten mussten sieben Polizisten und mindestens drei Demonstranten zur Behandlung ins Krankenhaus. Mindestens elf Demonstranten wurden festgenommen. Die Proteste richteten sich gegen die Vereinbarung zwischen Skopje und Athen, mit der der jahrelange Streit der Nachbarn über den Staatsnamen Mazedonien beigelegt werden soll (ORF.at 18.6.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.12.2018b): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 28.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (9.4.2018): BN - Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442592/1226_1536219120_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (9.4.2018): BN - Briefing Notes, , https://www.ecoi.net/en/file/local/1442592/1226_1536219120_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018 - ORF.at (18.6.2018): News, Mazedonien: Ausschreitungen bei Demos, https://orf.at/v2/stories/2443239/, 28.12.2018Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die Justiz hat jedoch keine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bewiesen und die Richter sind politischem Einfluss und Korruption ausgesetzt. Die Ergebnisse vieler Gerichtsverfahren scheinen vorherbestimmt, insbesondere in Fällen, in denen die Ansichten der Beschuldigten im Gegensatz der Regierung stehen. Nicht ausreichende Finanzierung der Justiz behindert weiterhin den Gerichtsbetrieb und seine Effizienz. Einige Justizbeamte beschuldigen die Regierung über deren Budgethoheit die Kontrolle auf die Justiz ausüben zu wollen (USDOS 20.4.2018). Das mazedonische Parlament hat laut Medien am 18.12.2018 ein Amnestiegesetz verabschiedet, das auch mehreren Angeklagten für den vorjährigen Sturm auf das Parlament Straffreiheit sichern soll. Laut früheren Medienberichten dürfte dies für etwa zehn von 33 Angeklagten gelten. Ausgenommen sind Organisatoren des Einbruchs und jene Angeklagten, die sich der Gewalt schuldig gemacht haben. Das Amnestiegesetz war von der oppositionellen VMRO-DPMNE gefordert worden. Es wird aber auch angenommen, dass sich das Regierungsbündnis durch das Gesetz eine breitere Unterstützung für die Verfassungsänderungen sichern wollte (derStandard 19.12.2018). Der mazedonische Ex-Premier Nikola Gruevski hat nach eigener Aussage in Ungarn um politisches Asyl ersucht. Der ehemalige Chef der nationalkonservativen VMRO-DPMNE war im Mai wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anschaffung eines teuren Dienstwagens zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Der Haftbefehl gegen Gruevski war Anfang der Woche verhängt worden, da er seine Haftstrafe in einer Haftanstalt bei Skopje nicht angetreten hatte (SN 13.11.2018). Die Regierung unter Ministerpräsident Zaev hat seit ihrem Amtsantritt am
- Juni 2017 zahlreiche Veränderungen angestoßen (u.a. im Bereich Justiz) und dadurch das Land wieder auf den Weg zu mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gebracht (AA 3.8.2018). Es bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit und Unabhängigkeit der mazedonischen Justiz. Die EU hat die Justizreformen als eine der wichtigsten Prioritäten der neuen Regierung hervorgehoben. Im Juli 2017 billigte die neue Regierung Justizreformen als Teil eines umfangreichen Pakets zur Verringerung wahlbezogener Verfehlungen (FH 1.2018). Kriegsverbrechen, einschließlich Fälle des Verschwindenlassens und Entführungen, bleiben weiterhin straflos (AI 22.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444255.html, Zugriff 28.12.2018 - derStandard (19.12.2018): International, Mazedonien, Mazedonisches Parlament erließ Amnestiegesetz, https://derstandard.at/2000094328550/Mazedonisches-Parlament-erliess-Amnestiegesetz?ref=rec, Zugriff 28.12.2018 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442420.html, Zugriff 28.12.2018 - SN - Salzburger Nachrichten (13.11.2018): Weltpolitik, Mazedoniens Ex-Premier Gruevski ersucht um Asyl in Ungarn, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/mazedoniens-ex-premier-gruevski-ersucht-um-asyl-in-ungarn-60843307, Zugriff 28.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.
- Sicherheitsbehörden- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018,
- Sicherheitsbehörden Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über die Straffreiheit der Sicherheitskräfte. Internationale Beobachter, Botschaften und NGOs nannten Korruption, mangelnde Transparenz und politischen Druck innerhalb des Innenministeriums als Hindernisse bei der Verbrechensbekämpfung, insbesondere der organisierten Kriminalität (USDOS 20.4.2018). Die mazedonischen Behörden haben eine vollständige Reform der Geheimpolizei (UBK) angekündigt, deren Ruf durch eine Reihe von hochkarätigen Skandalen in den letzten Jahren geschädigt wurde. Die mazedonische Geheimpolizei wird keine ungehinderten Befugnisse mehr haben und wird nicht mehr für politische Zwecke missbraucht werden, und zwar im Rahmen einer Reihe von Gesetzesentwürfen, die Teil der von der EU empfohlenen Reformen des Sicherheitssektors sind. Die Regierung hat das vorgeschlagene Modell für Reformen bereits übernommen und das Innenministerium beauftragt, seine Umsetzung zu koordinieren. Eine der wichtigsten Neuerungen ist, dass die Geheimpolizei nicht mehr Teil des Innenministeriums sein wird, sondern eine separate unabhängige Behörde, die direkt der Regierungskontrolle unterliegen wird. Die Reformen im Sicherheitsbereich wurden von Brüssel angestrebt und sind eine der wichtigsten Voraussetzungen für die formelle Aufnahme von EU-Beitrittsgesprächen, die für Ende nächsten Jahres
(2019)erwartet werden. Diese Reformen sind Folge eines massiven illegalen Überwachungsskandals, der Mazedonien im Jahr 2015 erschütterte und eine lange politische Krise auslöste (BI 13.12.2018). Im November 2017 wurden ein ehemaliger Polizeichef und mehrere Parlamentarier wegen ihrer Rolle bei der Erstürmung des Parlaments (am 27.4.2017; Anm.) festgenommen (AI 22.2.2018).Im November 2017 wurden ein ehemaliger Polizeichef und mehrere Parlamentarier wegen ihrer Rolle bei der Erstürmung des Parlaments (am 27.4.2017; Anmerkung festgenommen (AI 22.2.2018). Anfang September 2018 wurde die Gründung einer Agentur zur Koordination und Überwachung von Abhörmaßnahmen parlamentarisch verabschiedet. Am
- November 2018 wurde im Rahmen einer Regierungssitzung eine weitere Sicherheitsreform beschlossen. Der Inlandsgeheimdienst UBK – bisher ein Teil des Innenministeriums, welches neben der Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auch für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität zuständig war - soll von dem Innenministerium „entkoppelt“ werden und als unabhängige Instanz im Sicherheitssystem des Landes tätig sein, jedoch unter der Aufsicht der Regierung. Die UBK soll autonome Ermittlungen führen und eine präventive und nicht repressive Funktion haben; vor allem aber soll sie völlig entpolitisiert sein (VB 20.12.2018). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444255.html, Zugriff 28.12.2018 - BI - Balkan Insight (13.12.2018): Macedonia Vows to Reform Scandal-Hit Secret Police, http://www.balkaninsight.com/en/article/macedonia-pledges-to-reform-notorious-secret-police-12-12-2018, Zugriff am 28.12.2018- BI - Balkan Insight (13.12.2018): Macedonia Vows to Reform Scandal-Hit Secret Police, , http://www.balkaninsight.com/en/article/macedonia-pledges-to-reform-notorious-secret-police-12-12-2018, Zugriff am 28.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Folter und unmenschliche Behandlung- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail,
- Folter und unmenschliche Behandlung Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei bei Verdächtigen, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Das Gesetz ermöglicht es Ärzten, diplomatischen Vertretern und Vertretern des Europaratsausschusses zur Verhütung von Folter und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, sowie unabhängigen humanitären Organisationen, Zugang zu Untersuchungshäftlingen. In den ersten sechs Monaten 2017 erhielt die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums elf Beschwerden gegen Polizeibeamte wegen übermäßiger Gewaltanwendung, die gegen zwei Polizisten Disziplinarmaßnahmen aufgrund dieser Straftaten ergriffen hat. Zwischen Jänner und September erhielt die Ombudsstelle neun Beschwerden gegen die Polizei wegen rechtswidriger oder übermäßiger Gewaltanwendung (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 ergingen insgesamt 1.200 Beschwerden (Abnahme um 13,8% gegenüber dem Vorjahr) an den Sektor für interne Kontrolle und Polizeistandards ein. Der Sektor für interne Kontrolle und Polizeistandards bewertete 579 (690 im Vorjahr) Beschwerden als „unbegründet“, 93 (105 im Vorjahr) als „begründet“, 163 (177 im Vorjahr) wegen Mangel an Beweisen als „ergebnislos“ und 34 (55 im Vorjahr) als „teilweise begründet“. 17 (28 im Vorjahr) Beschwerden waren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sektors (VB 20.12.2018). Quellen: - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Korruption- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail,
- Korruption Korruption bleibt ein ernstes Problem und es gibt eine weit verbreitete Straffreiheit für korruptes Verhalten von Regierungsbeamten. Im Juni 2017 beschuldigte ein Sonderstaatsanwalt, den ehemaligen Premierminister Gruevski zusammen mit fast 100 anderen Personen der Korruption. Der Prozess gegen Gruevski begann im Dezember. Der Sonderstaatsanwalt wurde 2015 ernannt, um die Enthüllungen des Abhörskandals zu untersuchen (FH 1.2018). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Mazedonien unter 180 Ländern und Territorien an
- Stelle mit einer Punkteanzahl von 35 von bestmöglichen 100 (TI 2015). , Quellen: - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442420.html, Zugriff 28.12.2018 - TI - Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 28.12.20187. Wehrdienst und Rekrutierungen- TI - Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 28.12.2018,
- Wehrdienst und Rekrutierungen Die ejR Mazedonien hat keine allgemeine Wehrpflicht. Wer sich als Freiwilliger meldet, durchläuft zunächst eine sechsmonatige Dienstzeit, bevor er/sie sich weiter verpflichten kann. Bei der Personalauswahl gibt es laut Verfassung und dem Militärgesetz keinen Unterschied zwischen Männern, Frauen, Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen (AA 3.8.2018). Die Wehrpflicht wurde 2008 abgeschafft. Im Alter ab 18 Jahren kann freiwilliger Militärdienst geleistet werden (CIA 11.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (11.12.2018): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 28.12.
- Allgemeine Menschenrechtslage- CIA - Central Intelligence Agency (11.12.2018): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 28.12.2018,
- Allgemeine Menschenrechtslage Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 9.2018a). Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folterungen durch Gefängniswärter, Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI Personen (USDOS 20.4.2018). Gemäß der internationalen Organisation “Feedom House” verbleibt die Republik Mazedonien in der Kategorie “teilweise frei” vom letzten „Freedom in the World“ Report. Auf der Skala von 1 (beste) bis 7 (schlechteste) erreicht Mazedonien 2017 einen Wert von 3,5 für zivile Freiheiten und eine 4 für politische Rechte. Zusätzlich verlor das Land den Status einer „Wahl-Demokratie“ und wurde als eine „Übergangsregierung“ bzw. Hybride-Regime“ abgestuft (VB 20.12.2018). Die ejR Mazedonien ist dem Europarat am
- November 1995 als
- Mitgliedsland beigetreten und hat am
- April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert. Die ejR Mazedonien hat Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bisher nicht unterzeichnet oder ratifiziert. Am 13.10.2004 hat Mazedonien eine ständige Einladung für Sonderberichterstatter zu jedem Thema ausgesprochen (AA 3.8.2018). Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Die Kooperation mit Regierungsstellen ist etwas getrübt, da die Regierung nicht dafür gesorgt hat, ausreichende Mittel für das Büro des Ombudsmanns bereit zu stellen (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018 - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail,
- Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch sind Druckausübung der Regierung auf Medien, die Straffreiheit von Gewalttätern gegen Journalisten und andere Medienvertreter sowie eine nach parteipolitischen Kriterien geteilte Medienlandschaft weiterhin ein Problem (USDOS 20.4.2018). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in der ejR Mazedonien nicht eingeschränkt. Das zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen beiden Jahre über alle politischen Parteien hinweg. Mit dem Regierungswechsel im Juni 2017 endeten auch die von der Vorgängerregierung praktizierten systematischen Angriffe und Verleumdungen in den Medien gegen exponierte Persönlichkeiten wichtiger NROs (AA 3.8.2018). Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt, die in der Vergangenheit von den von der Vorgängerregierung dominierten Medien praktizierten Hetzkampagnen gegen Oppositionspolitiker gehören der Vergangenheit an (AA 3.8.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.
- 2018
- Haftbedingungen- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.
- 2018 ,
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in mazedonischen Gefängnissen werden immer wieder vom europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates in Straßburg gerügt (AA 3.8.2018). In der Gefängnisanstalt in Idrizovo traten im Dezember 2018 ca. 600 Insassen in den Hungerstreik, weil die Regierung ihrer Forderung nach einer Generalamnestie kein Gehör schenkte. Die Gefängnisinsassen verlangten, dass nicht nur die am
- April 2017 am Sturm auf das Parlament Beteiligten amnestiert werden, sondern auch eine Generalamnestie für alle begangenen Verbrechen. Ebenso sollen alle lebenslangen Haftstrafen gemäß dem Europarecht in kürzere Haftstrafen geändert werden (VB 20.12.2018). Im Oktober 2017 zeigte sich der Ausschuss des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besorgt darüber, dass seit 2006 nichts geschehen war, um die VerwaItung und die Haftbedingungen im Idrizovo-Gefängnis in Skopje zu verbessern, wo im Jahr 2016 neun Gefangene gestorben waren (AI 22.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444255.html, Zugriff 28.12.2018 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Todesstrafe- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail,
- Todesstrafe Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 3.8.2018). Das Gesetz schreibt keine Todesstrafe vor (AI 12.4.2018). , Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff
- 12.
- Religionsfreiheit- AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff
- 12.2018,
- Religionsfreiheit Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft (USDOS 29.5.2018). In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 2.1.2019). In der ejR Mazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (TİKA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil der ejR Mazedonien (AA 3.8.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - CIA - Central Intelligence Agency (11.12.2018): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 28.12.2018 - USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436908.html, Zugriff 28.
- Ethnische Minderheiten- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436908.html, Zugriff 28.
- 2018,
- Ethnische Minderheiten Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in der ejR Mazedonien nicht statt. In der ejR Mazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben (AA 3.8.2018). Von den 109.304 Angestellten im öffentlichen Sektor sind 82.374 Mazedonier (75,36%), 21.112 Albaner (19,31%), 2,012 Türken (1,84%), 994 Serben (0,91%), 1.245 Roma (1,14%), 429 Bosnier (0,39%), 408 Walachen (0,37%) und 730 (0,67%) ohne Angabe der Nationalität beschäftigt (VB 20.12.2018). Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich (AA 9.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail 13.
- Roma Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 2,6% ethnische Roma (AA 9.2018a). Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zu Schule schicken. Man schätzt, dass nur ca. 61% der Roma-Kinder eine Grundschule besuchen, nur 45% aus dieser Gruppe schließen diese erfolgreich ab und nur 17% besuchen eine Sekundarschule. Allerdings gibt es leichte Erfolge zu verzeichnen: Der Skopjer Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in der ejR Mazedonien leben, und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, verfügt über zwei Grund- und eine Sekundärschule. Die Anzahl der Kinder ist so hoch, dass - wie landesweit üblich - auch dort in zwei Schichten unterrichtet werden muss. Dies stellt einen Erfolg von Gemeindemitarbeitern und Mitarbeitern einiger NROs dar, die zum Teil seit Jahrzehnten versuchen, auf die Eltern einzuwirken. An den Hochschulen ist eine (unausgeschöpfte) Quote für Roma-Stämmige reserviert. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung, Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundärschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundärstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8%. Es gibt einen Roma-stämmigen Minister "ohne Geschäftsbereich", auch gibt es vier Romasprachige TV-Sender (AA 3.8.2018). Von über 109.304 Angestellte im öffentlichen Sektor gehören 1.245 Personen der Ethnie der Roma (1,14%) an (VB 20.12.2018). Die EU-Kommission veröffentlichte am 17.4.2018 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten (Albanien, EJR Mazedonien, Montenegro und Serbien) sowie für die potenziellen Bewerber (Bosnien und Herzegowina, Kosovo). Für alle sechs Staaten gelte gleichermaßen, dass weitere Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen nötig seien, insbesondere hinsichtlich (unter anderem) der Lage und Integration der Roma. Mazedonien erhielt das beste Zeugnis (BN 23.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.4.2018): Briefing Notes vom
- April 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442606/1226_1536221927_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 9.1.2019- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.4.2018): Briefing Notes vom
- April 2018, , https://www.ecoi.net/en/file/local/1442606/1226_1536221927_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 9.1.2019 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail13.
- Albaner - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail, 13.
- Albaner Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 25,2% ethnischer Albaner. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten (AA 9.2018a). Seit 1991 ist eine ethnisch-albanische Partei als Junior-Koalitionspartner an der Regierung beteiligt. Mit dem Rahmenabkommen von Ohrid (OFA) wurden Instrumente zur Verbesserung der Positionen und Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten eingeführt, die jedoch hauptsächlich den ethnischen Albanern zugute kamen (BTI 2018). Von über 109.304 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 21.112 Personen der Ethnie der Albaner (19,31%) an (VB 20.12.2018). Ethnische Albaner kritisieren weiterhin die ungleiche Vertretung in Ministerien und öffentlichen Einrichtungen und behaupten, dass die Regierung den Aufnahmetests in der Polizeiakademie ungerecht gestaltet, um Minderheitengruppen den Zugang zu verweigern. Der Anteil von ethnischen Albanern in der Zivilverwaltung des Verteidigungsministeriums bleibt gering. Einige Eliteeinheiten von Polizei und Militär hatten fast keine Vertretung ethnischer Minderheiten (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018); Macedonia Country Report, 2018https://www.ecoi.net/en/file/local/1427385/488287_en.pdf, Zugriff 9.1.2019- BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018); Macedonia Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427385/488287_en.pdf, Zugriff 9.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.
- 2018 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Frauen / Kinder- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail,
- Frauen / Kinder Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal. Die Vergewaltigung wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft, aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Die häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind illegal, jedoch bleiben sie ein ständiges und weit verbreitetes Problem. Es gibt sieben staatliche Frauenhäuser mit limitierter Kapazität sowie ein durch eine NGO betriebenes Frauenhaus mit bis zu 30 Plätzen. Zudem gibt es zwei Krisenzentren und eine Hotline für temporären Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch (USDOS 20.4.2018). Eine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung findet nicht statt. Häusliche Gewalt ist in der ganzen ejR Mazedonien ein verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, der mit hohen Strafen geahndet werden kann, kommt es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen (AA 3.8.2018). Kindesmissbrauch war in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Früh- und Zwangsverheiratungen fanden gelegentlich in der Roma-Gemeinschaft und in viel geringerem Maße in einigen albanischen Gemeinschaften statt. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahre. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt seine Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik finanzierte zwei Kindertagesstätten und stellt den Kindern, die gezwungen waren auf der Straße zu betteln, Bildungs-, medizinische und psychologische Dienstleistungen zur Verfügung. Das Arbeitsministerium kofinanziert auch eine von einer NGO betriebene Kindertagesstätte im Shuto Orizari, einem Vorort von Skopje (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.
- Homosexuelle- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.
- 2018,
- Homosexuelle Im April 2010 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, das allerdings nicht ausdrücklich vor Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung schützt und insofern die Anforderungen der EU-Grundrechtecharta nicht voll erfüllt. Die ehemalige Regierung war trotz entsprechender Hinweise der EU und der Venedig-Kommission des Europarats nicht gewillt, sich den konservativen Moralvorstellungen der Gesellschaft entgegenzustellen. Sexuelle Minderheiten treten im öffentlichen Leben kaum in Erscheinung aus Sorge vor der Reaktion ihres Umfelds und den mit einem „Outing“ möglicherweise verbundenen Konsequenzen wie Arbeitsplatzverlust und Ausgrenzung, sogar in der eigenen Familie. Es ist ein Fall bekannt geworden, in dem die eigenen Eltern ihren Sohn „verstoßen“ haben. Dabei ist Homophobie im albanischen Teil der Bevölkerung noch deutlicher ausgeprägt als im slawo-mazedonischen. In der ejR Mazedonien gab es in der Vergangenheit (Juni 2013, Oktober 2014 und Oktober 2016) sechs Überfälle auf das Büro der LGBTI-Gemeinschaft mit materiellem Schaden, die trotz vorliegenden Videobeweisen niemals aufgeklärt wurden. Vom 7.-10.6.2018 fand in Skopje das „Pride-Weekend“ statt, das seit 2013 jährlich durchgeführt wird. Anlass zu vorsichtigem Optimismus in Richtung eines gesellschaftlichen Wandels gibt eine erstmals in einer Privatklinik durchgeführte Geschlechtsumwandlung, die im Mai 2017 vorgenommen wurde (AA 3.8.2018). Homosexuelle Handlungen sind in Mazedonien seit 1996 nicht mehr strafbar, werden jedoch von der breiten Öffentlichkeit missbilligt (VB 20.12.2018). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität. Sexuelle Handlungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen sind legal. Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Berichte über Gewalt gegen LGBTI Personen. Die LGBTI-Gemeinschaft bleibt marginalisiert. Es wird von Fällen gesellschaftlicher Vorurteile berichtet, einschließlich Hassreden, körperlichen Übergriffen und anderen Gewalttaten. Im Laufe des Jahres wurden fünf Fälle von Hassverbrechen gegen Transsexuelle gemeldet. Nach Angaben der NGO Subversive Front hatte die Staatsanwaltschaft Skopje zum
- September 2017 39 anhängige Fälle von Hassreden gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft nicht bearbeitet (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.
- 2018 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Bewegungsfreiheit- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail,
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Die Verfassung sieht die Bewegungsfreiheit vor und die Regierung darf sie nur einschränken, wenn dies zum Schutz der nationalen Sicherheit, strafrechtlicher Ermittlungen oder der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Im Laufe des Jahres erhielten der Bürgerbeauftragte und das Helsinki-Komitee für Menschenrechte einige Beschwerden, insbesondere von Roma, wonach die Behörden ihre Bewegungsfreiheit nur aufgrund ihres ethnischen, rassischen und/oder religiösen Profils verweigerten, wenngleich die Zahl der Beschwerden geringer war als in den Vorjahren (USDOS 20.4.2018). Reise und Bewegungsfreiheit sind grundsätzlich uneingeschränkt (FH 1.2018). Quellen: - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442420.html, Zugriff 28.
- 2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.
- Grundversorgung / Wirtschaft- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.
- 2018,
- Grundversorgung / Wirtschaft 2017 ist die Wirtschaft um 1,7% gewachsen. Die Arbeitslosenquote in der Mazedonien war in den letzten Jahren weiterhin sehr hoch, ist aber leicht zurückgegangen auf 22%. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen bei 50%. Die Quote der unfreiwillig Nichtbeschäftigten dürfte tatsächlich jedoch niedriger liegen, da die informelle Wirtschaft zahlreiche Einkommensmöglichkeiten bietet. Experten gehen insofern von einer „realistischen“ Arbeitslosenquote von circa 20% aus. Männer sind zu knapp über 60% beschäftigt, Frauen nur zu knapp über 40%. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf im Jahr 2017 lag bei rund 4.800 Euro. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt nach offiziellen Angaben 380 Euro im Monat, dies entspricht etwa 35% des EU-Durchschnitts. Nach Weltbank-Schätzungen leben mehr als 20% der Bevölkerung in Armut. Die Inflationsrate betrug 2017 1,4% (AA 9.2018c). Die wirtschaftliche Situation ist für viele Menschen weiterhin schwierig. Der Mindestlohn wurde im September 2017 auf 12.000 MKD (ca. 195 Euro) erhöht. Der durchschnittliche Lohn betrug im Juni 2017 22.808 MKD (ca. 370 Euro). Die Armutsgrenze wurde für eine vierköpfige Familie bei 14.500 MKD (ca. 235 Euro) festgelegt (FRBW 7.2018). Die Arbeitslosenrate stand im dritten Quartal 2018 bei 20,8%, das entspricht einer Verbesserung von 1,1% im Gegensatz zu gleichen Zeitraum 2017 (VB 20.12.2018). Sozialhilfe und Existenzsicherung Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in der ejR Mazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 Euro (das Durchschnittsgehalt liegt bei 380 Euro monatlich). Die ejR Mazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen (AA 3.8.2018). Die Sozialhilfe deckt nicht annähernd die tatsächlich anfallenden Kosten und lässt einer vierköpfigen Familie nicht einmal die Hälfte dessen, was für die „Erreichung“ der Armutsgrenze erforderlich wäre (FRBW 7.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/wirtschaft/207614, Zugriff 10.1.2019 - FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019- FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, , https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019 - VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
- Medizinische Versorgung- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail,
- Medizinische Versorgung In der ejR Mazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, das jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung steht. Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personaldokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NROs aber als sehr langwierig und schwierig dar, weil oftmals bereits die Eltern von Registrierungswilligen nicht erfasst sind. Das Gesundheitswesen der ejR Mazedonien bedarf einer deutlichen Verbesserung. Krankenhäuser und deren Einrichtungen sind zum Teil veraltet. Das landesweit größte staatliche Krankenhaus in Skopje klagt über eine Sterblichkeitsrate nach Operationen, die deutlich über dem Durchschnitt liegt. Ärzten fehlt es an medizinischem Gerät und Medikamenten, das Krankenhauspersonal verfügt weder über ausreichende Verbandsmaterialien noch über Bettwäsche. Diese Zustände, vor allem aber die deutlich besseren Verdienstmöglichkeiten im Ausland, führen zu einer starken Abwanderungsbewegung von Spezialisten, Ärzten und Pflegepersonal in die EU, vorwiegend nach Deutschland (AA 3.8.2018). Es gibt in Mazedonien ein öffentliches Gesundheitssystem, das allen Staatsbürgerinnen offensteht, sofern sie registriert sind. Hier ergeben sich Probleme für Personen ohne Papiere, die demzufolge keinen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem haben. Haushalte mit einem Jahreseinkommen von unter 120.960 MKD (1.965,76 Euro) sind von der Krankenversicherungs- Beitragszahlung befreit. Familien mit höherem Einkommen müssen Versicherungsbeiträge zahlen. Zu den Versicherungsbeiträgen kommen noch Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen und Medikamente hinzu. Von diesen sind nur diejenigen Personen ausgenommen, die Sozialhilfe beziehen. Rückkehrende, die ein Jahr vom Zugang zu Sozialhilfe ausgeschlossen sind, müssen also in dieser Zeit sowohl für ärztliche Behandlungen als auch für Medikamente Zuzahlungen leisten. Für Menschen in extrem prekären finanziellen Situationen stellen diese Zuzahlungen eine Hürde dar. Einer Studie zufolge können 68% der Roma sich diese Zuzahlungen nicht leisten und erhalten daher nicht die notwendigen Medikamente und Behandlungen (FRBW 7.2018). Außerhalb der größeren Städte ist die medizinische Versorgung beschränkt (EDA 10.1.2019). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, sie ist aber vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb der großen Städte. In Einzelfällen kann es auch zu Lücken in der Versorgung mit Medikamenten kommen (AA 21.12.2018b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.
- 2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.
- 2018 - AA - Auswärtiges Amt (21.12.2018b): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 28.12.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.1.2019): Mazedonien, Reisehinweise für Mazedonien,https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/mazedonien/reisehinweise-mazedonien.html, Zugriff 10.1.2019 - FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.
- Rückkehr- FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, , https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019,
- Rückkehr Die ejR Mazedonien verfügt über keine Aufnahmeeinrichtungen. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Rückkehrer werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Abschiebeverbote in die ejR Mazedonien bestehen nicht. Die meisten Abschiebungen erfolgen über den Luftweg, vereinzelt kommt es auch zu Transporten mit dem Bus (AA 3.8.2018). Kurz nach Einführung der Visumfreiheit bei Einreise in die Schengen-Staaten, die am
- Dezember 2009 in Kraft trat, wurde ein Anstieg der Anzahl mazedonischer Staatsangehöriger verzeichnet, die in den Ländern, in die sie nun visumfrei einreisen konnten, Asylanträge stellten. Roma waren überproportional vertreten. Ein Bericht zur Lage der Rückkehrenden stellt fest, dass die hohe Anzahl von wiederholten Antragsstellungen darauf hindeutet, dass die Maßnahmen zur Reintegration nicht effektiv genug sind und dass eine verbesserte Inklusion der Roma in der mazedonischen Gesellschaft der einzige Weg ist, um das Phänomen der mehrfach wiederholten Asylantragsstellung zu unterbinden (FRBW 7.2018). Ab 2010 nahm sich die mazedonische Regierung des Themas an und verabschiedete ein Programm zur Reintegrationshilfe und Unterstützung für zurückkehrende Roma. Das Programm versprach „nachhaltige Reintegration und dadurch eine Verhinderung von wiederholten Asylantragsstellungen“ sowie „Zugang zu den bestehenden Rechten“. Allerdings beinhaltete der Plan keinen konkreten Zeitrahmen zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen. Noch 2017 nahm die Regierung Bezug auf dieses Programm, aber ebenfalls ohne genau zu sagen, welche Maßnahmen in welchem Zeitraum implementiert werden würden. Die tatsächliche Arbeit mit Rückkehrenden wird in vielen Fällen von NGOs geleistet. Deren Arbeit wird dadurch erschwert, dass die Regierung keine eigenständigen Fördermaßnahmen für Rückkehrende anbietet und nicht einmal eine Statistik darüber führt, wie viele Personen nach erfolgloser Asylantragsstellung (oder anderweitig bedingter längerfristiger Aufenthalte im Ausland) ins Land zurückkehren. NGOs, die sich der Problematik annehmen wollen, sind darauf angewiesen, anhand von Statistiken aus den Ländern, aus denen die Menschen zurückkehren, Daten mühsam zusammenzutragen und auf dieser Grundlage Schätzungen vorzunehmen. Dieses Programm sah die Einrichtung eines landesweiten Zentrums und mindestens zweier dezentraler Beratungsstellen für Rückkehrende vor. Dort sollten die Rückkehrenden Zugang zu Rechtsberatung, Sozialarbeitern, sowie psychologischer und medizinischer Betreuung haben (FRBW 7.2018). Die in diesen Zentren tätigen Fachkräfte sollten für die Rückkehrenden individuelle Reintegrationspläne ausarbeiten. Allerdings wurden diese Maßnahmen nie in die Tat umgesetzt. Die Verfasser des erwähnten Berichts zur Situation der Zurückgekehrten interviewten im Zuge ihrer Recherche zahlreiche zurückgekehrte Roma, Mitarbeiter der lokalen Verwaltungen und einschlägige NGOs - niemand von ihnen wusste auch nur von der Existenz des Reintegrations-Programms. Die häufigsten und dringendsten Probleme für Rückkehrende sind fehlende Dokumente sowie Zugang zu Bildung, Sozialleistungen und Wohnraum. Fehlende Dokumente führen häufig dazu, dass der Zugang zu den eben genannten Ressourcen versperrt ist. Das Programm zur Reintegrationshilfe hatte vorgesehen, dass in den Beratungszentren für Rückkehrende entsprechende Dokumente ausgestellt werden könnten, die den Betroffenen den Zugang zu den genannten Leistungen und Ressourcen eröffnen würden. Durch die Nicht-Umsetzung des Plans besteht das Problem weiterhin. Bei der Beschaffung der Dokumente sind die Betroffenen auf die Unterstützung von NGOs angewiesen oder ansonsten auf sich alleine gestellt, was gerade dann eine kaum zu überwindende Hürde darstellt, wenn die Beschaffung von Dokumenten eine Kontaktaufnahme mit Behörden in einem anderen Land erfordert. Das Programm zur Reintegrationshilfe sieht auch im Gesundheitsbereich sinnvolle Maßnahme vor, nämlich eine kostenlose Erstuntersuchung der physischen und psychischen Gesundheit mit der Möglichkeit der Überweisung an Fachärzte bei Bedarf sowie Krankenversicherungsschutz für die ersten 60 Tage nach der Rückkehr. Auch diese Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Ebenso stellt sich der Zugang zu Bildung in der Praxis als schwierig heraus (FRBW 7.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12.2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.201919.
- Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)- FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, , https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderbericht-mazedonien.pdf, Zugriff 10.1.2019, 19.
- Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) Asylsuchende und Migranten, unter ihnen unbegleitete Minderjährige, waren im Durchschnitt etwa zwei Wochen lang rechtswidrig im Aufnahmezentrum für Ausländer inhaftiert, um als Zeugen in Strafverfahren gegen Schleuser auszusagen, bevor sie wieder freigelassen wurden. Die meisten von ihnen beantragten Asyl, verließen das Land jedoch kurz darauf (AI 20.4.2018). In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NRO „Schüler helfen Leben“, das von NRW initiiert und unterstützt wurde; zurzeit unterstützt Bremen. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich jedoch nicht speziell an rückkehrende Kinder (AA 3.8.2018). In ihrem neuen Bericht begrüßt die Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) positive Entwicklungen in der „ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ und fordert die Behörden auf, mehr zu tun, um das Gefährdungspotential von Kindern und Migranten für Menschenhandel zu reduzieren. Die GRETA äußert sich besorgt über die geringe Anzahl von Verurteilungen und fordert die Behörden auf, angemessene Finanzmittel und ausreichend Personal für proaktive Ermittlungsarbeit bereitzustellen sowie eine erfolgreiche Strafverfolgung und wirksame Sanktionen sicherzustellen (Europarat 21.2.2018). Allgemeine Lage ausländischer Flüchtlinge/Balkanroute Die ejR Mazedonien ist Teil der sogenannten Balkanroute. Im Jahr 2015 reisten hunderttausende Flüchtling mittels Zug, Bussen oder Taxis durch das Land. Von Mai 2015 bis März 2016 wurden ihnen Laissez-Passer ausgestellt, welche ihnen erlaubten, sich 72 Stunden legal im Land aufzuhalten und damit auch öffentliche Verkehrsmittel für die Weiterreise nach Serbien zu benutzen. Wenige von ihnen, 72, stellten einen Asylantrag, oftmals nur dann, wenn medizinische Hilfe notwendig war, da das mazedonische Asylrecht eine freie Heilfürsorge vorsieht. Zu Beginn 2016 verschärfte die ejR Mazedonien das Asylrecht dahingehend, dass ein Asylantrag nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Flüchtling nicht aus einem EU- oder sicheren Drittland einreist, um seinen Antrag zu stellen. De facto trifft letzteres auf alle Nachbarstaaten zu. Im Land hielten sich seit 2017 nie mehr als 100 ausländische Flüchtlinge auf, die vom Roten Kreuz betreut werden. Die Flüchtlinge sind größtenteils in Transitzentren im Norden und Süden des Landes untergebracht (AA 3.8.2018). Seit 1.1.2018 beantragten 298 Migranten Asyl in der Republik Mazedonien (VB 12.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12.2018- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12.2018 - AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff
- 12.2018 - Europarat (21.2.2018): Pressesaal, Bekämpfung des Menschenhandels durch die „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“, https://www.coe.int/de/web/portal/-/combatting-human-trafficking-by-the-former-yugoslav-republic-of-macedonia-progress-in-legislation-and-practices-more-needed-to-lower-risks-for-childre, Zugriff 10.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.
- 2018
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person der Beschwerde führenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Bildungs- und Berufsausübung, Muttersprache, Kinderlosigkeit, Besitz der Familie in der Heimat und dem Freisein von Sorgepflichten getroffen wurden, beruhen diese auf den im den angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde und den im Zuge des Verfahrens vor dem BFA eingegangenen Stelllungnahmen der jeweiligen RV wie sonstigen personenbezogenen, den BF betreffenden Schriftstücken.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Bildungs- und Berufsausübung, Muttersprache, Kinderlosigkeit, Besitz der Familie in der Heimat und dem Freisein von Sorgepflichten getroffen wurden, beruhen diese auf den im den angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde und den im Zuge des Verfahrens vor dem BFA eingegangenen Stelllungnahmen der jeweiligen Regierungsvorlage wie sonstigen personenbezogenen, den BF betreffenden Schriftstücken. Im Urteil des Bezirksgerichtes XXXX auf AS 286 ist zwar die Rede davon, der BF sei verheiratet, weil der BF jedoch von der Staatsanwaltschaft XXXX als „ledig“ geführt (AS 77) wird, er selbst vobrachte, ledig zu sein und auch sonst keine Hinweise auf eine Verehlichung zu Tage traten, kann davon ausgegangen werden, dass der BF tatsächlich ledig ist.Im Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 auf AS 286 ist zwar die Rede davon, der BF sei verheiratet, weil der BF jedoch von der Staatsanwaltschaft römisch 40 als „ledig“ geführt (AS 77) wird, er selbst vobrachte, ledig zu sein und auch sonst keine Hinweise auf eine Verehlichung zu Tage traten, kann davon ausgegangen werden, dass der BF tatsächlich ledig ist. Das Verlassen des Herkunftsstaates am 11.05.2017 und die Reise nach Österreich sowie der am 14.05.2017 gestellte Alsyantrag folgen dem Vorbringen des BF in der polizeilichen Erstbefragung am 15.07.
- Der Betrieb des Cafes in XXXX steht anhand der dahingehend widerspruchsfrei gebliebenen Angaben des BF – beginnend von der polizeilichen Erstbefragung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – fest und deckt sich auch mit dem Inhalt des Bezirksgerichtes XXXX auf AS 285 ff. Auch an der Verteilung der Funktionen in Eigentümer (Bruder des BF) und Geschäftsführer (BF) bestehen keine Zweifel.Der Betrieb des Cafes in römisch 40 steht anhand der dahingehend widerspruchsfrei gebliebenen Angaben des BF – beginnend von der polizeilichen Erstbefragung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – fest und deckt sich auch mit dem Inhalt des Bezirksgerichtes römisch 40 auf AS 285 ff. Auch an der Verteilung der Funktionen in Eigentümer (Bruder des BF) und Geschäftsführer (BF) bestehen keine Zweifel. Die dem BF attestierten psychischen Leiden, welche bereits im Alter von 15 Jahren ihren Ausgang fanden, die laufende wie in der Vergangenheit dem BF verschriebene und von ihm eingenommene Medikation, die Behandlung durch die oben unter Punkt I.1.5 erwähnten Ärzte sowie die Überweisungen und Behandlungen in der Heimat sind den im Akt einliegenden Attesten, Befunden, Gutachten und sonstigen Dokumenten auf den AS 95, 99, 105, 106, 116, 181 ff sowie 385 ff zu entnehmen. Gegenüber XXXX (AS 387) bemerkte er, seine psychischen Probleme gingen bereits in das Jahr 1994 zurück (Alter von 15 Jahren). Dass der BF im Herkunftsstaat krankenversichert ist, ergibt sich konkret aus der Überweisung der XXXX auf AS 96.Die dem BF attestierten psychischen Leiden, welche bereits im Alter von 15 Jahren ihren Ausgang fanden, die laufende wie in der Vergangenheit dem BF verschriebene und von ihm eingenommene Medikation, die Behandlung durch die oben unter Punkt römisch eins.1.5 erwähnten Ärzte sowie die Überweisungen und Behandlungen in der Heimat sind den im Akt einliegenden Attesten, Befunden, Gutachten und sonstigen Dokumenten auf den AS 95, 99, 105, 106, 116, 181 ff sowie 385 ff zu entnehmen. Gegenüber römisch 40 (AS 387) bemerkte er, seine psychischen Probleme gingen bereits in das Jahr 1994 zurück (Alter von 15 Jahren). Dass der BF im Herkunftsstaat krankenversichert ist, ergibt sich konkret aus der Überweisung der römisch 40 auf AS
- Die Absolvierung des Sprachkurses auf dem Niveau „A1“ ist aus der Bestätigung der VHS XXXX (AS 399) ersichtlich. Dass er keine diesbezügliche Sprachprüfung abgelegt hat, brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor und fanden sich dafür im Akt auch keine (weiteren) Anhaltspunkte.Die Absolvierung des Sprachkurses auf dem Niveau „A1“ ist aus der Bestätigung der VHS römisch 40 (AS 399) ersichtlich. Dass er keine diesbezügliche Sprachprüfung abgelegt hat, brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor und fanden sich dafür im Akt auch keine (weiteren) Anhaltspunkte. Die Arbeitswilligkeit des BF wurde von dessen RV in der Verhandlung bestätigt. Inwieweit und für welche Tätigkeiten der BF arbeitsfähig wäre, konnte nicht gesagt werden, weil unklar ist, in welchen Bereichen der BF aufgrund seiner psychischen Leiden eingesetzt werden könnte. Für das gänzliche Fehlen der Arbeitsfähigkeit gibt es keine Indizien, weil der BF ja – wie soeben erwähnt – arbeitswillig ist.Die Arbeitswilligkeit des BF wurde von dessen Regierungsvorlage in der Verhandlung bestätigt. Inwieweit und für welche Tätigkeiten der BF arbeitsfähig wäre, konnte nicht gesagt werden, weil unklar ist, in welchen Bereichen der BF aufgrund seiner psychischen Leiden eingesetzt werden könnte. Für das gänzliche Fehlen der Arbeitsfähigkeit gibt es keine Indizien, weil der BF ja – wie soeben erwähnt – arbeitswillig ist. Der BF gab – auf Befragung in der Verhandlung hin an – keine sozialen, familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Kontakte in Österreic zu haben und nicht Mitgleid eines Vereins oder einer sonstigen Institution zu sein. Vor seiner aktuellen Haft habe sporadischen Kontakt mit seiner Mutter über „Viber“ gehabt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafegister der Republik Österreich. Der Inhalt des auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug weist bis dato keine Beschäftigung aus. Die bestellten Erwachsenenvertreter sowie der Wechsel der Vollmacht zwischen diesen ist den im Akt einliegenden Beschlüssen, der Volmachtsauflösung der Kanzlei XXXX sowie dem Schreiben des BG XXXX (AS 211 f, 303 f, 317 und 323 f) zu entnehmen.Die bestellten Erwachsenenvertreter sowie der Wechsel der Vollmacht zwischen diesen ist den im Akt einliegenden Beschlüssen, der Volmachtsauflösung der Kanzlei römisch 40 sowie dem Schreiben des BG römisch 40 (AS 211 f, 303 f, 317 und 323 f) zu entnehmen. Die aktuell in Haft verbrachte Zeit, die Verhängung der Auslieferungshaft sowie die Gründe hiefür sind dem Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2021 zu entnehmen. Die aktuell in Haft verbrachte Zeit, die Verhängung der Auslieferungshaft sowie die Gründe hiefür sind dem Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021 zu entnehmen. Die dem BF in seiner Heimat zur Last gelegten Straftaten folgen aus der Anklageschrift der Staatsanwalschaft XXXX , den dort durchgeführten Einvernahmen seiner wie der Person seines Bruders wie dem Urteil (siehe AS 73 bis 78 und 285 ff). Die dem BF in seiner Heimat zur Last gelegten Straftaten folgen aus der Anklageschrift der Staatsanwalschaft römisch 40 , den dort durchgeführten Einvernahmen seiner wie der Person seines Bruders wie dem Urteil (siehe AS 73 bis 78 und 285 ff). Was die Erstellung des in der Beschwerde gewünschten medizinischen Sachverstädnigengutachtens betrifft, so ließ die RV des BF sowohl offen, was damit erreicht werden, als auch zu welchem medizinischen Bereich dieses ergehen solle. Abgesehen davon, dass sich im Akt eine Reihe von medizinischen Dokumenten befinden, welche den (psychischen) Gesundheitszustand des BF unmissverständlich wiedergeben, wurde nicht dargelegt, zu welchem Zweck bzw. Beweisthema dieses Gutachten erstellt werden möge.Was die Erstellung des in der Beschwerde gewünschten medizinischen Sachverstädnigengutachtens betrifft, so ließ die Regierungsvorlage des BF sowohl offen, was damit erreicht werden, als auch zu welchem medizinischen Bereich dieses ergehen solle. Abgesehen davon, dass sich im Akt eine Reihe von medizinischen Dokumenten befinden, welche den (psychischen) Gesundheitszustand des BF unmissverständlich wiedergeben, wurde nicht dargelegt, zu welchem Zweck bzw. Beweisthema dieses Gutachten erstellt werden möge. 2.
- Zum Fluchtvorbringen. Dem BF gelangt es weder, die Schutzgelderpressungen noch die falsche Darstellung des Sachverhalts durch das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX und damit zusammenhängend eine aktive oder geduldete Verfolgung durch staatliche Behörden glaubhaft zu machen. Dem BF gelangt es weder, die Schutzgelderpressungen noch die falsche Darstellung des Sachverhalts durch das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 und damit zusammenhängend eine aktive oder geduldete Verfolgung durch staatliche Behörden glaubhaft zu machen. Eingangs muss festgehalten werden, dass sich das Flucht auslösende Ergeingis bereits am XXXX .2013 zugetragen hat. Erst am XXXX .2017, also nahezu 4 Jahre später, kam es zur Gerichtsverhandlung, in deren Rahmen der BF schuldig gesprochen wurde. Somit spricht schon die seit dem Vorfall im Jahr 2013 vergangene Zeitspanne gegen eine ernsthafte Bedrohung. Des Weiteren sind weder der Vernehmung des XXXX noch dem in der Verhandlung vom Verteidiger des BF getätigten Vorbringen (vorangegangene) Drohungen seitens des „ XXXX “ zu entnehmen. Ferner deutet die vom BF selbst gegegene Antwort, er habe durch die Einnahmen des Cafes gut gelebt und habe sich dadurch auch seine Flucht finanzieren können, nicht auf das Vorliegen der oberwähnten Schutzgeldforderungen (AS 347 unten: Ich hatte Geld und keine finanziellen Probleme) hin. Wäre der BF – wie in der mündlichen Verhandlung behauptet – ab dem Zeitpunkt der Schießerei mittellos gewesen, so hätte er diese Aussage wohl nicht getroffen. Daran anknüpfend ist es auch nicht nachvollziehbar, wie er – unabhängig von den vorgebrachten, wiederkehrenden Erpressungshandlungen – seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise finanzieren hat können. Dies trotz des Umstandes, dass ihn seine Schwester durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft unterstützt und er für dort ansässige Landwirte gearbeitet hat. Letzterem wiederum lässt sich entnehmen, dass dem BF – bei unerstelltem Wahrheitsgehalt seiner Angaben – sehr wohl eine inländische Fluchtalternative offenstand, zumal er sich über eine Zeitspanne von fast 4 Jahren „über Wasser gehalten hat“. Eingangs muss festgehalten werden, dass sich das Flucht auslösende Ergeingis bereits am römisch 40 .2013 zugetragen hat. Erst am römisch 40 .2017, also nahezu 4 Jahre später, kam es zur Gerichtsverhandlung, in deren Rahmen der BF schuldig gesprochen wurde. Somit spricht schon die seit dem Vorfall im Jahr 2013 vergangene Zeitspanne gegen eine ernsthafte Bedrohung. Des Weiteren sind weder der Vernehmung des römisch 40 noch dem in der Verhandlung vom Verteidiger des BF getätigten Vorbringen (vorangegangene) Drohungen seitens des „ römisch 40 “ zu entnehmen. Ferner deutet die vom BF selbst gegegene Antwort, er habe durch die Einnahmen des Cafes gut gelebt und habe sich dadurch auch seine Flucht finanzieren können, nicht auf das Vorliegen der oberwähnten Schutzgeldforderungen (AS 347 unten: Ich hatte Geld und keine finanziellen Probleme) hin. Wäre der BF – wie in der mündlichen Verhandlung behauptet – ab dem Zeitpunkt der Schießerei mittellos gewesen, so hätte er diese Aussage wohl nicht getroffen. Daran anknüpfend ist es auch nicht nachvollziehbar, wie er – unabhängig von den vorgebrachten, wiederkehrenden Erpressungshandlungen – seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise finanzieren hat können. Dies trotz des Umstandes, dass ihn seine Schwester durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft unterstützt und er für dort ansässige Landwirte gearbeitet hat. Letzterem wiederum lässt sich entnehmen, dass dem BF – bei unerstelltem Wahrheitsgehalt seiner Angaben – sehr wohl eine inländische Fluchtalternative offenstand, zumal er sich über eine Zeitspanne von fast 4 Jahren „über Wasser gehalten hat“. Bei genauerer Betrachtung spielten sich alle Vorgänge im Norden Mazedoniens ab. Vom Heimatdorf des BF ( XXXX ) sind die Distanzen in die mazedonischen Berge (der BF sprach in der mündlichen Verhandlung von „Alm“) eher kurz, etwa zwischen 50 und 70 km; siehe google maps)). Auch durch dieses Faktum wird somit eine gravierende Bedrohung des BF durch seine Widersacher ausgeschlossen, wäre anzunehmen gewesen, dass sie seiner Person durch die Suche nach dem BF habhaft geworden werden. Unplausibel erscheint es außerdem, dass die Verfolger des BF diesen über fast Jahre hindurch nicht gesucht haben sollen; dahingehend hat der BF kein Wort erwähnt. Bei genauerer Betrachtung spielten sich alle Vorgänge im Norden Mazedoniens ab. Vom Heimatdorf des BF ( römisch 40 ) sind die Distanzen in die mazedonischen Berge (der BF sprach in der mündlichen Verhandlung von „Alm“) eher kurz, etwa zwischen 50 und 70 km; siehe google maps)). Auch durch dieses Faktum wird somit eine gravierende Bedrohung des BF durch seine Widersacher ausgeschlossen, wäre anzunehmen gewesen, dass sie seiner Person durch die Suche nach dem BF habhaft geworden werden. Unplausibel erscheint es außerdem, dass die Verfolger des BF diesen über fast Jahre hindurch nicht gesucht haben sollen; dahingehend hat der BF kein Wort erwähnt. Zudem widerspricht es der Lebenserfahrung völlig, dass der BF – er war wegen des ihm vorgeworfenen Delikts nicht in Haft – bei der geschilderten Bedrohungslage die Gerichtsverhandlung aufgesucht hat und nicht gleich nach der Schießerei geflüchtet ist. Schließlich sind dem Auslieferungsbeschluss des LG XXXX keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Ausführungen des BF stüzten könnten. So ensprechen die dem BF vorgeworfenen Anklagepunkte nicht nur dem österreichischen WaffenG und dem StGB (§ 50 Abs. 1 Z 1 und § 89 StGB), sondern auch die für schlüssig gehaltenen Auslieferungsunterlagen (Seite 3,
- Absatz des Beschlusses). Ebenso wenig hielt das LG XXXX das Urteil des BG XXXX für unrichtig. Diesbezüglich sei erwähnt, dass die darin genannten Waffen und die Munition tatsächlich existieren (7,62 x 39 mm, Quelle: Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/7,62_%C3%97_39_mm sowie Walter C 3 99 https://de.wikipedia.org/wiki/Walther_P99). Die vom BF gemachte Behauptung, die Delikte seien im untergeschoben worden, rückt ihrem Wahrheitsgehalt nach daher in weite Ferne.Schließlich sind dem Auslieferungsbeschluss des LG römisch 40 keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Ausführungen des BF stüzten könnten. So ensprechen die dem BF vorgeworfenen Anklagepunkte nicht nur dem österreichischen WaffenG und dem StGB (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 89, StGB), sondern auch die für schlüssig gehaltenen Auslieferungsunterlagen (Seite 3,
- Absatz des Beschlusses). Ebenso wenig hielt das LG römisch 40 das Urteil des BG römisch 40 für unrichtig. Diesbezüglich sei erwähnt, dass die darin genannten Waffen und die Munition tatsächlich existieren (7,62 x 39 mm, Quelle: Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/7,62_%C3%97_39_mm sowie Walter C 3 99 https://de.wikipedia.org/wiki/Walther_P99). Die vom BF gemachte Behauptung, die Delikte seien im untergeschoben worden, rückt ihrem Wahrheitsgehalt nach daher in weite Ferne. Auch wenn der BF an Gedächtnislücken und psychischen Problemen leidet, so konnte er für ihn und seine Familie wesentliche Geschehnisse in der Vergangenheit wiedergeben – wie eben das Vorkommnis, welches zur Gerichtsverhandlung geführt hat. Damit war es dem erkennenden Gericht auch nicht verwehrt, seine – insbesondere in der mündlichen Verhandung gemachten – Aussagen einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, zumal dieser eine RV beiwohnte.Auch wenn der BF an Gedächtnislücken und psychischen Problemen leidet, so konnte er für ihn und seine Familie wesentliche Geschehnisse in der Vergangenheit wiedergeben – wie eben das Vorkommnis, welches zur Gerichtsverhandlung geführt hat. Damit war es dem erkennenden Gericht auch nicht verwehrt, seine – insbesondere in der mündlichen Verhandung gemachten – Aussagen einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, zumal dieser eine Regierungsvorlage beiwohnte. Schließlich kann in Ermangelung einer Anzeige bei der Polizei durch de BF nicht selbstredend von einer Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der nordmazedonischen Behörden ausgegangen werden. Auch wenn internationale Beobachter, Botschaften und NGOs den Länderfeststellungen zufolge von Korruption, mangelnder Transparenz und politischem Druck innerhalb des Innenministeriums ausgesetzt sind, kann die Interpretation des BF, die Personen hätten Kontakte in Regierungskreisen, nicht zum Schluss führen, die Polizei hätte sich seines Vorbringens (gar) nicht angenommen. Ferner schwieg er in seiner Beschuldigtenvernehmung völlig und blickte nur auf seinen Bruder (siehe AS 77, 78).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage