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{'item': 'G309 2197210-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 39§ 231§ 229§ 11§ 1§ 82§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlG309 2197210-1 SpruchG309 2197217-1/32EG309 2197208-1/12EG309 2197210-1/22EG309 2197213-1/22EG309 2197215-1/17E,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei den BeschwerdeführerInnen (im Folgenden: BF) handelt es sich um eine fünfköpfige Familie; bestehend aus den miteinander verheirateten Eltern und ihrer minderjährigen Tochter (mj. BF 4) und den mittlerweile volljährigen Söhnen (BF3 und BF5), die bei der Antragstellung minderjährig gewesen sind. Zu den weiteren Familienangehörigen zählen der älteste Sohn, XXXX , geboren am XXXX , sowie die Tochter XXXX , geboren am XXXX (Zwillingsschwester des BF5), die gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern aud dem Irak ausgereist sind. Das Asylverfahren des ältesten Sohnes XXXX wurde aufgrund seiner Volljährigkeit gesondert geführt.
  2. Bei den BeschwerdeführerInnen (im Folgenden: BF) handelt es sich um eine fünfköpfige Familie; bestehend aus den miteinander verheirateten Eltern und ihrer minderjährigen Tochter (mj. BF 4) und den mittlerweile volljährigen Söhnen (BF3 und BF5), die bei der Antragstellung minderjährig gewesen sind. Zu den weiteren Familienangehörigen zählen der älteste Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie die Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 (Zwillingsschwester des BF5), die gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern aud dem Irak ausgereist sind. Das Asylverfahren des ältesten Sohnes römisch 40 wurde aufgrund seiner Volljährigkeit gesondert geführt. Die BF verließen alle gemeinsam ihren Herkunftsstaat Irak im November 2015 und stellten nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 23.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2015 an, die im Spruch genannten Namen zu führen, am XXXX in Bagdad (BF1) und am XXXX in XXXX (BF2) geboren zu sein, Staatsangehörige des Irak zu sein, der arabischen Volksgruppe anzugehören und Moslems der schiitischen (BF1) und sunnitischen (BF2) Glaubensrichtung zu sein. Ferner gaben der BF1 und die BF2 übereinstimmend an, standesamtlich miteinander verheiratet zu sein und gemeinsame Eltern des Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3), der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: mj. BF4) und des Fünftbeschwerdeführers (im Folgenden: BF5), sowie der Tochter XXXX , geboren am XXXX , und des volljährigen Sohnes XXXX , geboren am XXXX zu sein und zuletzt in Bagdad, an der Adresse XXXX , Irak, gelebt zu haben.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2015 an, die im Spruch genannten Namen zu führen, am römisch 40 in Bagdad (BF1) und am römisch 40 in römisch 40 (BF2) geboren zu sein, Staatsangehörige des Irak zu sein, der arabischen Volksgruppe anzugehören und Moslems der schiitischen (BF1) und sunnitischen (BF2) Glaubensrichtung zu sein. Ferner gaben der BF1 und die BF2 übereinstimmend an, standesamtlich miteinander verheiratet zu sein und gemeinsame Eltern des Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3), der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: mj. BF4) und des Fünftbeschwerdeführers (im Folgenden: BF5), sowie der Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , und des volljährigen Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 zu sein und zuletzt in Bagdad, an der Adresse römisch 40 , Irak, gelebt zu haben. Zu den Gründen der Ausreise befragt, gaben der BF1 und die BF2 gleichlautend an, dass der BF 1 im Irak bedroht worden sei, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Zudem brachte der BF1 vor, dass auch sein Schwager bedroht worden sei, weil er auch für die Amerikaner gearbeitet habe.
  3. Die niederschriftliche Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, fand jeweils am 12.03.2018 statt. Die niederschriftlichen Einvernahmen der Kinder (BF3 – BF5) fanden jeweils am 13.03.2018 statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 zusammengefasst an, dass er und sein Schwager am 04.04.2010 einen Warnbrief erhalten hätten mit der Warnung: „Ich warne dich und deinen Schwager, dass ihr beide getötet werdet, weil ihr beide mit Amerikanern zusammengearbeitet habt (Miliz-Spezialeinheit). Nur weil ich dich kenne, wollte ich dich warnen.“ Daraufhin habe der BF seinen Vorgesetzten des amerikanischen Militärs kontakiert und um Hilfe gebeten. Eine Flucht nach Amerika sei jedoch nicht möglich gewesen, da der BF1 und sein Schwager weniger als zwei Jahre für die Amerikaner gearbeitet hätten. Sein Schwager sei nach XXXX gezogen und der BF1 sei in Bagdad geblieben, wo er sechs Monate später wieder als Polizist gearbeitet und bei der Polizei auch gewohnt habe, da es für ihn sicherer gewesen sei. Im Jahr 2013 habe sich der BF1 scheiden lassen, da er von der Familie seiner Ehefrau (BF2) unter Druck gesetzt worden sei, weil sein Schwager wegen ihm in Gefahr sei. Im September 2015 hätten maskierte Leute seinen Sohn XXXX auf der Straße geschlagen, nachdem sie sich nach den BF1 erkundigt hätten, und er sie angelogen hätte. Sie hätten zum Sohn gesagt, dass sie den BF1 töten würden. Zehn Tage später hätten sie das Haus des BF1 niedergebrannt. Im Falle einer Rückkehr würde der BF1 von den Milizen oder dem Clan der Familie seiner Ehefrau getötet werden, da er mit ihr nicht mehr verheiratet und sie mit ihm geflüchtet sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 zusammengefasst an, dass er und sein Schwager am 04.04.2010 einen Warnbrief erhalten hätten mit der Warnung: „Ich warne dich und deinen Schwager, dass ihr beide getötet werdet, weil ihr beide mit Amerikanern zusammengearbeitet habt (Miliz-Spezialeinheit). Nur weil ich dich kenne, wollte ich dich warnen.“ Daraufhin habe der BF seinen Vorgesetzten des amerikanischen Militärs kontakiert und um Hilfe gebeten. Eine Flucht nach Amerika sei jedoch nicht möglich gewesen, da der BF1 und sein Schwager weniger als zwei Jahre für die Amerikaner gearbeitet hätten. Sein Schwager sei nach römisch 40 gezogen und der BF1 sei in Bagdad geblieben, wo er sechs Monate später wieder als Polizist gearbeitet und bei der Polizei auch gewohnt habe, da es für ihn sicherer gewesen sei. Im Jahr 2013 habe sich der BF1 scheiden lassen, da er von der Familie seiner Ehefrau (BF2) unter Druck gesetzt worden sei, weil sein Schwager wegen ihm in Gefahr sei. Im September 2015 hätten maskierte Leute seinen Sohn römisch 40 auf der Straße geschlagen, nachdem sie sich nach den BF1 erkundigt hätten, und er sie angelogen hätte. Sie hätten zum Sohn gesagt, dass sie den BF1 töten würden. Zehn Tage später hätten sie das Haus des BF1 niedergebrannt. Im Falle einer Rückkehr würde der BF1 von den Milizen oder dem Clan der Familie seiner Ehefrau getötet werden, da er mit ihr nicht mehr verheiratet und sie mit ihm geflüchtet sei. Die BF2 führte aus, dass sie die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann habe. Am 04.04.2010 hätte ihre Familie den BF1 bedroht, als sie herausgefunden hätten, dass der BF1 ihren Bruder dazu gebracht habe, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Befragt, wie die Bedrohung konkret aussah, gab sie an, dass ihre gesamte Familie zur Familie ihres Ehemannes gegangen sei und diese bedroht habe. Auch sei der BF1 durch ihren Bruder XXXX und ihren Clan bedroht worden. Sie hätten zum BF1 gesagt, dass er sich scheiden lassen solle, sonst würden sie ihn töten. Befragt, ob die BF2 jemals persönlich bedroht worden sei, gab sie an, dass sie durch ihre Schwester von einer Drohung erfahren hätte, weil sie das Land verlassen habe und jetzt mit ihrem Ehemann zusammenwohne. Zu den Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie getötet werden würde, weil sie mit ihrem Mann zusammenlebe. Ihre Schwester habe ihr gesagt, dass sie nicht zurückkommen solle, da ihre Brüder schon alles geplant hätten. Die BF2 führte aus, dass sie die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann habe. Am 04.04.2010 hätte ihre Familie den BF1 bedroht, als sie herausgefunden hätten, dass der BF1 ihren Bruder dazu gebracht habe, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Befragt, wie die Bedrohung konkret aussah, gab sie an, dass ihre gesamte Familie zur Familie ihres Ehemannes gegangen sei und diese bedroht habe. Auch sei der BF1 durch ihren Bruder römisch 40 und ihren Clan bedroht worden. Sie hätten zum BF1 gesagt, dass er sich scheiden lassen solle, sonst würden sie ihn töten. Befragt, ob die BF2 jemals persönlich bedroht worden sei, gab sie an, dass sie durch ihre Schwester von einer Drohung erfahren hätte, weil sie das Land verlassen habe und jetzt mit ihrem Ehemann zusammenwohne. Zu den Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie getötet werden würde, weil sie mit ihrem Mann zusammenlebe. Ihre Schwester habe ihr gesagt, dass sie nicht zurückkommen solle, da ihre Brüder schon alles geplant hätten. Die BF3 – BF5 gaben an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.
  4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 08.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 08.05.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA nach Wiedergabe der Einvernahmen aus, dass ein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF aus in der GFK genannten Gründen, insbesondere aufgrund der Verfolgung durch Mitglieder von schiitischen Milizen, im Irak verfolgt würden oder aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt wären. Im Falle einer Rückkehr würden die BF über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und in keine auswegslose Lage geraten. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.

  1. Mit dem am 30.05.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhoben die BF durch ihre damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung gemeinsam Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; den BF Asyl zuerkennen; in eventu den BF subsidiären Schutz gewähren; festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; in eventu die Bescheide zur Gänze zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen. In der Sache brachten die BF unter Beanstandung von inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelhafter Beweiswürdigung vor, dass das BFA eine Auseinandersetzung mit der drohenden Verfolgung durch den Clan der BF2 vollständig unterlassen habe. Es würden detailierte Berichte zur Verfolgung von Sunniten durch schiitische Milizen, zur interkonfessionellen Eheschließung und der Verfolgung bzw. Bedrohung gemischtgläubiger Ehepaare durch Milizen sowie zur Situation von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nach erfolgloser Asylantragstellung fehlen. Ermittlungen zur Bedrohung durch Ehrenmorde im Kontext des irakischen Clanwesens seien vollständig unterblieben. Das BFA habe sich nicht mit der Situation der BF2 bei ihrer Rückkehr in den Irak betreffend ihre sunnitischen Konfession auseinandergesetzt. Auch habe das BFA eine Auseinandersetzung mit der Situation der minderjährigen BF im Falle einer Rückkehr unterlassen.
  2. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 04.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.
  3. Mit undatiertem Schriftsatz, dem BFA zugestellt am 09.08.2018, erstatten die BF durch ihre damals bevollmächtigte Rechtsvertretung Urkundenvorlage (Kopien von arabischen Schriftstücken). Der Vater des BF1 habe am 21.07.2018 einen Drohbrief bekommen und dies am 24.07.2018 bei der Polizei angezeigt. Ergänzend zum bisherigen Beschwerdevorbringen wurde vorgebracht, dass der BF1 im Jahr 2016 zwei syrische Staatsbürger in Österreich angezeigt habe und diesen vorgeworfen habe, Mitglieder des IS zu sein. Das Verfahren habe mit einem Freispruch geendet. Der BF1 sei mit dem freigesprochenen XXXX XXXX im Folgenden: XXXX ), befreundet gewesen, und dieser hätte ihm erzählt, dass er mit seinem älteren Bruder für den IS in Syrien gekämpft habe. Der BF1 sei daraufhin zur Polizei gegangen. Der XXXX befinde sich laut dem BF1 nicht mehr in Österreich, sondern in der Türkei. Die Zweitfrau des XXXX sei Irakerin aus der Stadt Kirkuk und der XXXX habe über die Identität des BF1 Bescheid gewusst, zumal diese befreundet gewesen seien. Der BF1 befürchte, dass der Aussteller des Drohbriefes, den der Vater erhalten habe, der IS im Irak sei. Der BF1 vermute, dass der IS entweder aufgrund einer Kontaktaufnahme des XXXX mit dem IS im Irak über den BF1 Bescheid wisse, oder dass die Mitteilung über die irakische Zweitfrau erfolgt sei. Der BF1 mache sohin einen Nachfluchtgrund geltend.
  4. Mit undatiertem Schriftsatz, dem BFA zugestellt am 09.08.2018, erstatten die BF durch ihre damals bevollmächtigte Rechtsvertretung Urkundenvorlage (Kopien von arabischen Schriftstücken). Der Vater des BF1 habe am 21.07.2018 einen Drohbrief bekommen und dies am 24.07.2018 bei der Polizei angezeigt. Ergänzend zum bisherigen Beschwerdevorbringen wurde vorgebracht, dass der BF1 im Jahr 2016 zwei syrische Staatsbürger in Österreich angezeigt habe und diesen vorgeworfen habe, Mitglieder des IS zu sein. Das Verfahren habe mit einem Freispruch geendet. Der BF1 sei mit dem freigesprochenen römisch 40 römisch 40 im Folgenden: römisch 40 ), befreundet gewesen, und dieser hätte ihm erzählt, dass er mit seinem älteren Bruder für den IS in Syrien gekämpft habe. Der BF1 sei daraufhin zur Polizei gegangen. Der römisch 40 befinde sich laut dem BF1 nicht mehr in Österreich, sondern in der Türkei. Die Zweitfrau des römisch 40 sei Irakerin aus der Stadt Kirkuk und der römisch 40 habe über die Identität des BF1 Bescheid gewusst, zumal diese befreundet gewesen seien. Der BF1 befürchte, dass der Aussteller des Drohbriefes, den der Vater erhalten habe, der IS im Irak sei. Der BF1 vermute, dass der IS entweder aufgrund einer Kontaktaufnahme des römisch 40 mit dem IS im Irak über den BF1 Bescheid wisse, oder dass die Mitteilung über die irakische Zweitfrau erfolgt sei. Der BF1 mache sohin einen Nachfluchtgrund geltend.
  5. Am 12.09.2018 erstatteten die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Vollmachtsbekanntgabe erneut eine Urkundenvorlage und brachten zu den bereits vorgelegten arabischen Schriftstücken jeweils eine beglaubigte Übersetzung in Vorlage. Ergänzend wurde vorgebracht, dass aus dem Drohbrief eindeutig hervorgehe, dass der BF1 und seine Familie im Irak mit dem Tode bedroht werde, da der BF1 den XXXX angezeigt habe. Aufgrund dieser Anzeige habe die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen XXXX und XXXX (im Folgenden: XXXX ) geführt. Das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Über die kontradiktorische Einvernahme des BF1 sei vom LG XXXX ein Protokoll aufgenommen worden, welchen den Verteidigern der Verdächtigten übermittelt worden sei. Die Verteidiger hätten dieses Protokoll an XXXX und XXXX weitergeleitet, aus dessen Inhalt sich auf den BF1 schließen lasse. Der XXXX sei sowohl mit einer Syrerin als auch mit einer Irakerin verheiratet gewesen, er habe daher Kontakte in den Irak. Als Beweisanträge wurden die Einholung der Akten des LG XXXX und der Staatsanwaltschaft XXXX sowie die Einvernahme eines Polizeibeamten (wobei kein Name angeführt wurde, sondern nur seine Handynummer) gestellt.
  6. Am 12.09.2018 erstatteten die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Vollmachtsbekanntgabe erneut eine Urkundenvorlage und brachten zu den bereits vorgelegten arabischen Schriftstücken jeweils eine beglaubigte Übersetzung in Vorlage. Ergänzend wurde vorgebracht, dass aus dem Drohbrief eindeutig hervorgehe, dass der BF1 und seine Familie im Irak mit dem Tode bedroht werde, da der BF1 den römisch 40 angezeigt habe. Aufgrund dieser Anzeige habe die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) geführt. Das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Über die kontradiktorische Einvernahme des BF1 sei vom LG römisch 40 ein Protokoll aufgenommen worden, welchen den Verteidigern der Verdächtigten übermittelt worden sei. Die Verteidiger hätten dieses Protokoll an römisch 40 und römisch 40 weitergeleitet, aus dessen Inhalt sich auf den BF1 schließen lasse. Der römisch 40 sei sowohl mit einer Syrerin als auch mit einer Irakerin verheiratet gewesen, er habe daher Kontakte in den Irak. Als Beweisanträge wurden die Einholung der Akten des LG römisch 40 und der Staatsanwaltschaft römisch 40 sowie die Einvernahme eines Polizeibeamten (wobei kein Name angeführt wurde, sondern nur seine Handynummer) gestellt.
  7. Am 04.10.2018 langte beim erkennenden Gericht der Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 02.10.2018 ein, wonach die minderjährige BF4 gemeinsam mit dem pakistanischen Staatsbürger XXXX , am XXXX ihren Wohnort verlassen hätten und nach Deutschland gereist seien. Die BF sei mit dem Zug nach Karlsruhe gereist, wo sie am 25.08.2018 unter Angabe eines falschen Geburtsdatums ( XXXX ) einen Asylantrag stellte und seit 27.08.2018 wieder abgängig war.
  8. Am 04.10.2018 langte beim erkennenden Gericht der Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 02.10.2018 ein, wonach die minderjährige BF4 gemeinsam mit dem pakistanischen Staatsbürger römisch 40 , am römisch 40 ihren Wohnort verlassen hätten und nach Deutschland gereist seien. Die BF sei mit dem Zug nach Karlsruhe gereist, wo sie am 25.08.2018 unter Angabe eines falschen Geburtsdatums ( römisch 40 ) einen Asylantrag stellte und seit 27.08.2018 wieder abgängig war. 8.
  9. Am 09.10.2019 wurde die von belgischen Behörden bekannt gegebene Information im Zusammenhang mit der SIS-Ausschreibung der PI XXXX übermittelt, wonach die mj. BF4 unter der Identität XXXX und dem Geburtsdatum XXXX in Belgien aufhältig sei, wobei der genaue Aufenthaltsort nicht mitgeteilt werden konnte, da die mj. BF4 in Belgien als Erwachsene registriert sei.8.
  10. Am 09.10.2019 wurde die von belgischen Behörden bekannt gegebene Information im Zusammenhang mit der SIS-Ausschreibung der PI römisch 40 übermittelt, wonach die mj. BF4 unter der Identität römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 in Belgien aufhältig sei, wobei der genaue Aufenthaltsort nicht mitgeteilt werden konnte, da die mj. BF4 in Belgien als Erwachsene registriert sei. 8.
  11. Am 05.06.2019 wurde der BF1 von der Polizeiinspektion XXXX zum Verdacht auf Urkundenfälschung einvernommen, da die mj. BF4 angab, dass der BF1 ihren Reisepass gefälscht habe. 8.
  12. Am 05.06.2019 wurde der BF1 von der Polizeiinspektion römisch 40 zum Verdacht auf Urkundenfälschung einvernommen, da die mj. BF4 angab, dass der BF1 ihren Reisepass gefälscht habe. 8.
  13. In weiterer Folge führte das Landeskriminalamt XXXX aufgrund der Bekanntgabe einer anderen Identität eine kriminalpolizeiliche Untersuchung der vorgelegten Dokumente der mj. BF4 (Reisepass, Identitätskarte und Staatsangehörigkeitsausweis) durch und stellte fest, dass die Dokumente keine Fälschungsmerkmale aufweisen würden.8.
  14. In weiterer Folge führte das Landeskriminalamt römisch 40 aufgrund der Bekanntgabe einer anderen Identität eine kriminalpolizeiliche Untersuchung der vorgelegten Dokumente der mj. BF4 (Reisepass, Identitätskarte und Staatsangehörigkeitsausweis) durch und stellte fest, dass die Dokumente keine Fälschungsmerkmale aufweisen würden. 8.
  15. Am 29.03.2019 wurde die mj. BF4 von der belgischen Polizei als Zeugin im Verfahren wegen Verletzungen des Jugendschutzgesetzes einvernommen. Sie gab an, dass ihr richtiger Name XXXX und sie am XXXX geboren worden sei. Zur Kopie ihres irakischen Passes befragt gab die mj. BF4 an, dass es ein gefälschter Pass sei, den ihr Vater in Irak gekauft habe. Im Irak könne man alles kaufen. Ihr Vater habe diesen Pass gekauft, da man in Europa Minderjährige weniger schnell zurückschicken würde und der Rest der Familie auf Grundlage der Familienzusammenführung auch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen würde. Als ihre Eltern erfahren hätten, dass sich die mj. BF4 in Belgien aufhalte, hätten sie versucht über ihren Antrag auch eine Aufenthaltsgenehmigung für Belgien zu bekommen. Die mj. BF4 habe im Dezember 2018 mit ihrer Familie telefonisch Kontakt gehabt. Der Vater habe sie angeschrieen, weil er ihren Mann hassen würde. Er sei verärgert gewesen, weil sein Asylantrag in Österreich negativ sei. Er habe die mj. BF4 verpflichtet zur Polizei zu gehen, um zu erzählen, dass sie von ihrem Mann vergewaltigt und mit einem Messer bedroht worden sei. Ihr Vater wisse nicht, dass die mj. BF4 nach ihrer Religion mit XXXX verheiratet sei und im gleichen Zimmer schlafe. Die mj. BF4 hätte dies erzählen sollen, weil ihr Vater glaube, dass sie durch diese Anzeige mehr Chancen habe um eine Aufenthaltsgenehmigung in Belgien zu bekommen, da die mj. BF4 Opfer eines Sexualverbrechens sei. Aufgrund ihres Status würde ihre Familie versuchen nach Belgien zu kommen. Die mj. BF4 habe dies verweigert und daraufhin habe der BF1 gedroht, dass er die mj. BF4 erhängen und ihren Freund töten werde. Die mj. BF4 wolle nicht mehr nach Österreich und bis auf ihre Mutter keinen Kontakt mit ihrer Familie haben.8.
  16. Am 29.03.2019 wurde die mj. BF4 von der belgischen Polizei als Zeugin im Verfahren wegen Verletzungen des Jugendschutzgesetzes einvernommen. Sie gab an, dass ihr richtiger Name römisch 40 und sie am römisch 40 geboren worden sei. Zur Kopie ihres irakischen Passes befragt gab die mj. BF4 an, dass es ein gefälschter Pass sei, den ihr Vater in Irak gekauft habe. Im Irak könne man alles kaufen. Ihr Vater habe diesen Pass gekauft, da man in Europa Minderjährige weniger schnell zurückschicken würde und der Rest der Familie auf Grundlage der Familienzusammenführung auch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen würde. Als ihre Eltern erfahren hätten, dass sich die mj. BF4 in Belgien aufhalte, hätten sie versucht über ihren Antrag auch eine Aufenthaltsgenehmigung für Belgien zu bekommen. Die mj. BF4 habe im Dezember 2018 mit ihrer Familie telefonisch Kontakt gehabt. Der Vater habe sie angeschrieen, weil er ihren Mann hassen würde. Er sei verärgert gewesen, weil sein Asylantrag in Österreich negativ sei. Er habe die mj. BF4 verpflichtet zur Polizei zu gehen, um zu erzählen, dass sie von ihrem Mann vergewaltigt und mit einem Messer bedroht worden sei. Ihr Vater wisse nicht, dass die mj. BF4 nach ihrer Religion mit römisch 40 verheiratet sei und im gleichen Zimmer schlafe. Die mj. BF4 hätte dies erzählen sollen, weil ihr Vater glaube, dass sie durch diese Anzeige mehr Chancen habe um eine Aufenthaltsgenehmigung in Belgien zu bekommen, da die mj. BF4 Opfer eines Sexualverbrechens sei. Aufgrund ihres Status würde ihre Familie versuchen nach Belgien zu kommen. Die mj. BF4 habe dies verweigert und daraufhin habe der BF1 gedroht, dass er die mj. BF4 erhängen und ihren Freund töten werde. Die mj. BF4 wolle nicht mehr nach Österreich und bis auf ihre Mutter keinen Kontakt mit ihrer Familie haben. 8.
  17. Am 13.06.2019 reiste die mj. BF4 nach Österreich zurück, wo sie am selben Tag von der PI XXXX zum Verdacht auf absichtlich schwere Körperverletzung einvernommen wurde. Die mj. BF4 gab zusammengefasst an, dass sie von August 2018 bis 12.06.2019 mit ihrem damaligen Freund XXXX in einem Asylheim in Belgien gelebt habe. Dieser habe die mj. BF4 mit dem Messer gedroht, damit sie mit ihm schlafe. Die mj. BF4 sei 10-20 Mal vergewaltigt worden und sei ihr eine Schnittverletzung am Bauch zugefügt worden. Daraufhin sei die mj. BF4 wieder nach Österreich gekommen. 8.
  18. Am 13.06.2019 reiste die mj. BF4 nach Österreich zurück, wo sie am selben Tag von der PI römisch 40 zum Verdacht auf absichtlich schwere Körperverletzung einvernommen wurde. Die mj. BF4 gab zusammengefasst an, dass sie von August 2018 bis 12.06.2019 mit ihrem damaligen Freund römisch 40 in einem Asylheim in Belgien gelebt habe. Dieser habe die mj. BF4 mit dem Messer gedroht, damit sie mit ihm schlafe. Die mj. BF4 sei 10-20 Mal vergewaltigt worden und sei ihr eine Schnittverletzung am Bauch zugefügt worden. Daraufhin sei die mj. BF4 wieder nach Österreich gekommen.
  19. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 wurde seitens des Rechtsvertreters der BF mitgeteilt, dass laut E-Mail der irakischen Botschaft in Wien vom 12.02.2020, die vorgelegten arabischen Dokumente (ausgestellt von der Polizeiinspektion XXXX /Bagdad vom 24.07.2018, 29.07.2018 und 30.07.2018) von der zuständigen irakischen Behörde geprüft worden seien und die Echtheit dieser Dokumente bestätigt worden sei.
  20. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 wurde seitens des Rechtsvertreters der BF mitgeteilt, dass laut E-Mail der irakischen Botschaft in Wien vom 12.02.2020, die vorgelegten arabischen Dokumente (ausgestellt von der Polizeiinspektion römisch 40 /Bagdad vom 24.07.2018, 29.07.2018 und 30.07.2018) von der zuständigen irakischen Behörde geprüft worden seien und die Echtheit dieser Dokumente bestätigt worden sei.
  21. Am 15.10.2020 langte beim BVwG der Abschlussbericht der PI XXXX in Tirol vom 09.10.2020, adressiert an die Staatsanwaltschaft XXXX ein. Die mj. BF4 sei verdächtig eine falsche Beweisaussage vor der Kriminalpolizei getätigt zu haben, auch bestehe der Verdacht auf Verleumdung. Die mj. BF4 behaupte im Zuge des Einschreitens von einem Polizeibeamten geschlagen worden zu sein und dadurch eine Verletzung am Oberarm erlitten zu haben. Zur behaupteten Verletzung sei seitens des Sprengelarztes festgestellt worden, dass es sich um eine alte Verletzung handle.
  22. Am 15.10.2020 langte beim BVwG der Abschlussbericht der PI römisch 40 in Tirol vom 09.10.2020, adressiert an die Staatsanwaltschaft römisch 40 ein. Die mj. BF4 sei verdächtig eine falsche Beweisaussage vor der Kriminalpolizei getätigt zu haben, auch bestehe der Verdacht auf Verleumdung. Die mj. BF4 behaupte im Zuge des Einschreitens von einem Polizeibeamten geschlagen worden zu sein und dadurch eine Verletzung am Oberarm erlitten zu haben. Zur behaupteten Verletzung sei seitens des Sprengelarztes festgestellt worden, dass es sich um eine alte Verletzung handle.
  23. Mit weiterem Schriftsatz vom 08.12.2020 erstatteten die BF durch ihren Rechtsvertreter erneut eine Beschwerdeergänzung und eine Urkundenvorlage zu ihren Integrationsbemühungen. Zum bisherigen Beschwerdevorbringen wurde im Wesentlichen zusammengefasst ergänzend ausgeführt, dass der BF1 im Jahr 2009 in Kontakt mit den US-Streitkräften gekommen sei. Er habe Informationen über Terroisten und Milizen an die US-Streitkräfte weitergegeben und im Falle von Verhaftungen Geld erhalten. Der BF1 habe diese Tätigkeit geheim gehalten, nur seinem Schwager habe er davon erzählt, der zwei Monate später auch mit dieser Arbeit begonnen habe. Nach insgesamt neun Monaten seien der BF1 und sein Schwager am 04.04.2010 durch den Drohbrief der Milizen bedroht worden, worauf sie die Tätigkeit beendet hätten. Der BF1 habe die Terroristen gehasst, da seine Zweitfrau im Jahr 2005 durch eine Autobombe getötet worden sei. Der BF1 habe die Arbeit gemacht, um die Terroristen bekämpfen zu können, er hätte diese Arbeit auch ohne Geldzahlungen gemacht. Aus diesem Grund habe der BF1 die syrischen Brüder angezeigt, als er von den terroristischen Tätigkeiten erfahren habe. Nach der Bedrohung durch die Miliz am 04.04.2010 seien der BF1 und sein Schwager in das Haus seines Bruders XXXX in Bagdad geflüchtet. Nachdem ihnen die US-Streitkräfte wegen zu kurzer Mitarbeit keinen Schutz geboten haben, hätten sich der BF1 und sein Schwager zerstritten. Sein Schwager sei nach XXXX gezogen. Der BF1 habe sich bei seinem Bruder versteckt gehalten und nicht mehr als Händler gearbeitet. Nach einem Aufnahmeverfahren, welche 6 Monate gedauert habe, habe der BF1 wieder als Polizist in der Polizeiakademie in Bagdad gearbeitet und dort auch gewohnt. Nach der Bedrohung durch die Miliz am 04.04.2010 seien der BF1 und sein Schwager in das Haus seines Bruders römisch 40 in Bagdad geflüchtet. Nachdem ihnen die US-Streitkräfte wegen zu kurzer Mitarbeit keinen Schutz geboten haben, hätten sich der BF1 und sein Schwager zerstritten. Sein Schwager sei nach römisch 40 gezogen. Der BF1 habe sich bei seinem Bruder versteckt gehalten und nicht mehr als Händler gearbeitet. Nach einem Aufnahmeverfahren, welche 6 Monate gedauert habe, habe der BF1 wieder als Polizist in der Polizeiakademie in Bagdad gearbeitet und dort auch gewohnt. Zur Bedrohung seitens der syrischen Brüder wurde ausgeführt, dass der BF1 Gespräche mit den Brüdern aufgenommen und der Polizei zur Verfügung gestellt habe. Die Brüder seien auch festgenommen worden, es sei zu einer Zeugeneinvernahme des BF1 gekommen. Daraufhin seien die Brüder freigelassen worden. Über das Protokoll der Einvernahme vom 30.11.2016 habe XXXX erfahren, dass die Anzeige vom BF1 gestammt habe, da er Sachverhalte angegeben habe, die nur der BF1 hätte wissen können. Auch soll die Polizei die Tonaufnahme dem XXXX vorgespielt haben. Der XXXX habe zwei Frauen gehabt, wobei eine aus dem Irak gewesen sei, daher habe der XXXX gute Kontakte in den Irak gehabt. Kurz nach seiner Enthaftung sei der BF1 zurückgekehrt.Zur Bedrohung seitens der syrischen Brüder wurde ausgeführt, dass der BF1 Gespräche mit den Brüdern aufgenommen und der Polizei zur Verfügung gestellt habe. Die Brüder seien auch festgenommen worden, es sei zu einer Zeugeneinvernahme des BF1 gekommen. Daraufhin seien die Brüder freigelassen worden. Über das Protokoll der Einvernahme vom 30.11.2016 habe römisch 40 erfahren, dass die Anzeige vom BF1 gestammt habe, da er Sachverhalte angegeben habe, die nur der BF1 hätte wissen können. Auch soll die Polizei die Tonaufnahme dem römisch 40 vorgespielt haben. Der römisch 40 habe zwei Frauen gehabt, wobei eine aus dem Irak gewesen sei, daher habe der römisch 40 gute Kontakte in den Irak gehabt. Kurz nach seiner Enthaftung sei der BF1 zurückgekehrt. Als weiteren Beweis dafür, dass alle Familienmitglieder wegen der Anzeige des BF1 gefährdet seien, wurde vorgebracht, dass die Söhne (BF3 und BF5) am 16.07.2019 auf dem Fußballplatz von Afghanen geschlagen worden seien, weil der BF1 mit der Polizei zusammenarbeiten würde. Aufgrund dieses Vorfalls sei die gesamte Familie nach Oberperfuss gesiedelt, um möglichst wenig Kontakt mit weiteren Flüchtlingen zu haben.
  24. Das BVwG verband die gegenständlichen Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG und führte am 10.12.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein eines Vertreters des BFA durch. Die BF nahmen im Beisein ihres nunmehrigen Rechtsvertreters teil. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF Gelegenheit gegeben ihre Ausreisemotivation neuerlich umfassend darzulegen.12. Das BVwG verband die gegenständlichen Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und führte am 10.12.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein eines Vertreters des BFA durch. Die BF nahmen im Beisein ihres nunmehrigen Rechtsvertreters teil. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF Gelegenheit gegeben ihre Ausreisemotivation neuerlich umfassend darzulegen.

  1. Mit Stellungnahme vom 08.01.2021 wiederholten die BF ihr Beschwerdevorbringen, wonach sich die BF2 auf Druck der Familie vom BF1 scheiden hätte lassen, jedoch mit ihm den Irak verlassen habe. Damit habe sie Schande über ihre Familie gebracht. Im Falle der Rückkehr drohe der BF2 die Gefahr, Opfer eines Ehrenverbrechens in Form von Mord zu werden. Die mj. BF4 sei ebenfalls von einem Ehrenverbrechen seitens der Familien des BF1 und BF2 bedroht, da sie als Minderjährige außerehelichen sexuellen Kontakt mit ihrem damaligen Freund XXXX gehabt habe. Auch wenn der sexuelle Kontakt nicht freiwillig erfolgt sei, ändere dies nichts an ihrer Gefährdung. Zudem sei die mj. BF4 in einem westlich orientierten Lebensstil erzogen und sozialisiert worden. Der BF3 und BF5 seien über den von ihnen vereinsmäßig betriebenen Fußballsport integriert und hätten eine westlich orientierte Lebensweise angenommen. Die gesamte Familie fühle sich durch die Brüder XXXX bedroht, da diese wegen terroristischer Aktivitäten angezeigt worden seien. Auch bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Anzeige und dem Drohbrief vom 21.07.
  2. Mit Stellungnahme vom 08.01.2021 wiederholten die BF ihr Beschwerdevorbringen, wonach sich die BF2 auf Druck der Familie vom BF1 scheiden hätte lassen, jedoch mit ihm den Irak verlassen habe. Damit habe sie Schande über ihre Familie gebracht. Im Falle der Rückkehr drohe der BF2 die Gefahr, Opfer eines Ehrenverbrechens in Form von Mord zu werden. Die mj. BF4 sei ebenfalls von einem Ehrenverbrechen seitens der Familien des BF1 und BF2 bedroht, da sie als Minderjährige außerehelichen sexuellen Kontakt mit ihrem damaligen Freund römisch 40 gehabt habe. Auch wenn der sexuelle Kontakt nicht freiwillig erfolgt sei, ändere dies nichts an ihrer Gefährdung. Zudem sei die mj. BF4 in einem westlich orientierten Lebensstil erzogen und sozialisiert worden. Der BF3 und BF5 seien über den von ihnen vereinsmäßig betriebenen Fußballsport integriert und hätten eine westlich orientierte Lebensweise angenommen. Die gesamte Familie fühle sich durch die Brüder römisch 40 bedroht, da diese wegen terroristischer Aktivitäten angezeigt worden seien. Auch bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Anzeige und dem Drohbrief vom 21.07.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person der BF: Die BF führen die im Spruch genannten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der arabischen Volksgruppe. Der BF1 und die BF3-BF5 sind Muslime schiitischer und die BF2 ist Muslimin sunnitischer Glaubensrichtung. Die Muttersprache der BF ist arabisch. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern der BF3-BF5 sowie der volljährigen Tochter XXXX , geboren am XXXX und des volljährigen Sohnes XXXX , geboren am XXXX . Der BF3 und der BF5 waren im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und sind nunmehr volljährig. Vor ihrer Ausreise lebten die BF zuletzt gemeinsam in einem Eigenheim in Bagdad, im Bezirk XXXX . Im Verfahren vor dem BFA wurden irakische Reisepässe, Personalausweise und Staatsbürgerschaftsnachweise vorgelegt.Die BF führen die im Spruch genannten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der arabischen Volksgruppe. Der BF1 und die BF3-BF5 sind Muslime schiitischer und die BF2 ist Muslimin sunnitischer Glaubensrichtung. Die Muttersprache der BF ist arabisch. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern der BF3-BF5 sowie der volljährigen Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 und des volljährigen Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF3 und der BF5 waren im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und sind nunmehr volljährig. Vor ihrer Ausreise lebten die BF zuletzt gemeinsam in einem Eigenheim in Bagdad, im Bezirk römisch 40 . Im Verfahren vor dem BFA wurden irakische Reisepässe, Personalausweise und Staatsbürgerschaftsnachweise vorgelegt. 1.
  6. Zur Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich: Der BF1 und die BF2 verließen gemeinsam mit ihren fünf Kindern (BF3-BF5, Tochter XXXX , geboren am XXXX und Sohn XXXX , geboren am XXXX ) ihren Herkunftsstaat im November 2015 legal auf dem Luftweg von Bagdad nach Türkei, von wo aus sie schlepperunterstützt über die Balkanroute nach Österreich reisten, wo sie am 23.11.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie reisten rechtswidrig ins Bundesgebiet ein, sind seither Asylwerber und verfügen – abgesehen von der Tochter XXXX - über keinen anderen Aufenthaltstitel.Der BF1 und die BF2 verließen gemeinsam mit ihren fünf Kindern (BF3-BF5, Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 und Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 ) ihren Herkunftsstaat im November 2015 legal auf dem Luftweg von Bagdad nach Türkei, von wo aus sie schlepperunterstützt über die Balkanroute nach Österreich reisten, wo sie am 23.11.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie reisten rechtswidrig ins Bundesgebiet ein, sind seither Asylwerber und verfügen – abgesehen von der Tochter römisch 40 - über keinen anderen Aufenthaltstitel. 1.
  7. Zur persönlichen Situation der BF im Irak: Der BF1 hat neun Jahre die Grundschule in Bagdad besucht und eine Polizeiausbildung gemacht. Der BF1 hat als Textilhändler und zuletzt als Polizist gearbeitet. Zudem war er in seinem Heimatland als Judosportler aktiv. Die BF2 hat zwei Jahre die Grundschule in XXXX besucht, keinen Beruf erlernt und war zuletzt Hausfrau. Die BF2 hat zwei Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht, keinen Beruf erlernt und war zuletzt Hausfrau. Die BF verfügen im Irak über ein familiäres Auffangnetz. Der BF1 steht in regelmäßigen Kontakt mit seinen Eltern und seinen Brüdern. Insgesamt hat der BF1 fünf Brüder und fünf Schwestern, die alle im Irak leben. Die BF2 hat mit ihrer Schwester Kontakt. Insgesamt hat die BF2 neun Geschwister. Zwei Schwestern und zwei Brüder leben in XXXX und leben dort in einem eigenen Haushalt und führen ein normales Leben.Die BF verfügen im Irak über ein familiäres Auffangnetz. Der BF1 steht in regelmäßigen Kontakt mit seinen Eltern und seinen Brüdern. Insgesamt hat der BF1 fünf Brüder und fünf Schwestern, die alle im Irak leben. Die BF2 hat mit ihrer Schwester Kontakt. Insgesamt hat die BF2 neun Geschwister. Zwei Schwestern und zwei Brüder leben in römisch 40 und leben dort in einem eigenen Haushalt und führen ein normales Leben. 1.
  8. Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer in Österreich: Die BF haben - außer ihrer volljährigen Tochter XXXX - keine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten.Die BF haben - außer ihrer volljährigen Tochter römisch 40 - keine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten. Die volljährige Tochter XXXX , geboren am XXXX , ist mit dem aus der Türkei stammenden XXXX , geboren am XXXX , StA. Österreich, verheiratet und verfügt über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.Die volljährige Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist mit dem aus der Türkei stammenden römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Österreich, verheiratet und verfügt über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2018, Zl. XXXX , wurde über den Antrag des volljährigen Sohnes XXXX (im Folgenden: XXXX ), geboren am XXXX , StA. Irak, gleichlautend wie über die Anträge seiner Familienangehörigen negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.07.2018, GZ: L504 2197473-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Am 13.08.2018 stellte der XXXX einen Folgeantrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 20.09.2018, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2018, GZ: L501 2197473-2/3E, als unbegründet abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt. Der XXXX ist aus Österreich nicht freiwillig ausgereist, verfügt über keinen gemeldeten Wohnsitz und befindet sich nach Angaben seiner Eltern nach wie vor im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2018, Zl. römisch 40 , wurde über den Antrag des volljährigen Sohnes römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , StA. Irak, gleichlautend wie über die Anträge seiner Familienangehörigen negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.07.2018, GZ: L504 2197473-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Am 13.08.2018 stellte der römisch 40 einen Folgeantrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 20.09.2018, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2018, GZ: L501 2197473-2/3E, als unbegründet abgewiesen und die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt. Der römisch 40 ist aus Österreich nicht freiwillig ausgereist, verfügt über keinen gemeldeten Wohnsitz und befindet sich nach Angaben seiner Eltern nach wie vor im Bundesgebiet. Der BF1 und die BF2 verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der BF1 und die BF2 besuchten Deutschkurse, legten jedoch keine Prüfung über ein bestimmtes Niveau ab. Der BF3 legte die Sprachprüfung auf Niveau B1 ab. Der BF3 und BF5 sind Mitglieder in einem Fußballverein. Der BF3 besuchte die Neue Mittelschule in XXXX und XXXX und die mj. BF4 besuchte die Neue Mittelschule in XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Es wurden weder Schulnachrichten, (Abschluss-)Schulzeugnisse noch Schulbesuchsbestätigungen seitens des BF3 und der mj. BF4 vorgelegt. Der BF5 besuchte ein bis zwei Jahre die Fachschule für wirtschaftliche Berufe XXXX (Schulbestätigung AS 143) ohne diese abgeschlossen zu haben. Der BF3 und BF5 sind Mitglieder in einem Fußballverein. Der BF3 besuchte die Neue Mittelschule in römisch 40 und römisch 40 und die mj. BF4 besuchte die Neue Mittelschule in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Es wurden weder Schulnachrichten, (Abschluss-)Schulzeugnisse noch Schulbesuchsbestätigungen seitens des BF3 und der mj. BF4 vorgelegt. Der BF5 besuchte ein bis zwei Jahre die Fachschule für wirtschaftliche Berufe römisch 40 (Schulbestätigung AS 143) ohne diese abgeschlossen zu haben. Der BF1 ist ein körperlich gesunder, arbeitsfähiger Mann und war von Mai bis Oktober 2018 stundenweise für gemeinnützige Arbeiten bei der XXXX GmbH & Co KG, beschäftigt. Von November 2018 bis Jänner 2019 erbrachte der BF1 gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde XXXX . Zudem wurde der BF1 in den Flüchtlingsheimen für freiwillige Arbeiten eingeteilt. Weiters war der BF1 von 2016 bis 2018 als Hilfstrainer für Judo in der XXXX tätig. Der BF1 verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für die Stelle eines Gartengehilfen bei XXXX (Ehemann der vj. Tochter XXXX ).Der BF1 ist ein körperlich gesunder, arbeitsfähiger Mann und war von Mai bis Oktober 2018 stundenweise für gemeinnützige Arbeiten bei der römisch 40 GmbH & Co KG, beschäftigt. Von November 2018 bis Jänner 2019 erbrachte der BF1 gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde römisch 40 . Zudem wurde der BF1 in den Flüchtlingsheimen für freiwillige Arbeiten eingeteilt. Weiters war der BF1 von 2016 bis 2018 als Hilfstrainer für Judo in der römisch 40 tätig. Der BF1 verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für die Stelle eines Gartengehilfen bei römisch 40 (Ehemann der vj. Tochter römisch 40 ). Die BF2 ist eine körperlich gesunde, arbeitsfähige Frau und leistete freiwillige Arbeiten (Reinigungstätigkeiten) in den Flüchtlingsheimen. Der BF3 und der BF5 sind volljährig, und körperlich gesunde, arbeitsfähige junge Männer mit grundlegender Schulbildung. Der BF5 verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für die Stelle eines Gartengehilfen bei XXXX (Ehemann seiner Zwillingsschwester XXXX ).Der BF3 und der BF5 sind volljährig, und körperlich gesunde, arbeitsfähige junge Männer mit grundlegender Schulbildung. Der BF5 verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für die Stelle eines Gartengehilfen bei römisch 40 (Ehemann seiner Zwillingsschwester römisch 40 ). Sämtliche BF sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. Keiner der BF leidet an einer schweren oder einer unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung. Die BF sind im Bundesgebiet ohne geregelte Beschäftigung und befinden sich alle in der Grundversorgung des Bundes. 1.
  9. Die BF (abgesehen von der mj. BF4) halten sich seit ihrer Einreise im November 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und weisen durchgehende Wohnsitzmeldungen auf. Die mj. BF4 verließ am 24.08.2018 mit ihrem damaligen Freund XXXX , StA. Pakistan, geboren am XXXX , das Bundesgebiet. Daraufhin wurde die mj. BF4 von der PI XXXX als abgängige Minderjährige zur Fahndung ausgeschrieben. Die mj. BF4 reiste gemeinsam mit ihrem Freund zunächst nach Deutschland, wo sie am 25.08.2018 unter Angabe eines anderen Geburtsdatums ( XXXX ) einen Asylantrag stellte und sich bis zum 27.08.2018 aufhielt. In weiterer Folge reiste die mj. BF4 nach Belgien, wo sie unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , als Erwachsene einen Asylantrag stellte. Am 29.03.2019 wurde die mj. BF4 im Verfahren wegen Verletzungen des Jugendschutzgesetzes von der belgischen Polizei einvernommen. Über Vorhalt einer Kopie ihres Originalreisepasses gab die BF an, dass ihr Vater für sie einen gefälschten Reisepass im Irak besorgt hat, um als Minderjährige Vorteile im Asylverfahren zu haben. Des Weiteren gab die mj. BF4 gegenüber der belgischen Polizei an, dass sie mit ihrem Freund in Belgien leben will und dass ihr Vater sie im Dezember 2018 am Telefon dazu bringen wollte, ihren Freund XXXX wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Der Vater war wütend, da das Asylverfahren in Österreich negativ entschieden wurde und erhoffte sich, dass seine Tochter dadurch als Opfer eines Sexualverbrechens einen Aufenthalt in Belgien bekommen würde, und er dann mit seiner Familie nachkommen könnte. Weiters gab die mj. BF4 gegenüber der belgischen Polizei an, dass sie religiös geheiratet hat, ihre Eltern gegen diese Hochzeit sind und von ihrem Vater umgebracht wird, falls sie nach Österreich zurückkommt. Aufgrund ihrer Angaben ihre Identität betreffend, leiteten die österreichischen Behörden gegen den BF1 ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ein. Das Landeskriminalamt XXXX führte eine kriminalpolizeiliche Untersuchung durch und stellte fest, dass die im Asylverfahren vorgelegten Dokumente der mj. BF4 (Reisepass, Personalausweis, Staatsangehörigkeitsausweis) keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen wurde den belgischen Behörden mitgeteilt. Am 13.06.2019 reiste die mj. BF4 nach Österreich zurück, wo sie am selben Tag von der PI XXXX einvernommen wurde. Die mj. BF4 gab entgegen ihrer bisherigen Aussage nunmehr an, dass sie von XXXX im Zeitraum von August 2018 bis Mai 2019 mehrmals vergewaltigt wurde, er jedes Mal ihr mit einem Messer drohte und ihr bei der letzten Vergewaltigung eine Schnittverletzung im Bauchbereich zufügte. Die PI XXXX zeigte die zur Anzeige gebrachte Vergewaltigung der mj. BF4 bei der Staatsanwaltschaft XXXX an, diese stellte das Verfahren mangels Vorliegens inländischer Gerichtsbarkeit ein. Die mj. BF4 verließ am 24.08.2018 mit ihrem damaligen Freund römisch 40 , StA. Pakistan, geboren am römisch 40 , das Bundesgebiet. Daraufhin wurde die mj. BF4 von der PI römisch 40 als abgängige Minderjährige zur Fahndung ausgeschrieben. Die mj. BF4 reiste gemeinsam mit ihrem Freund zunächst nach Deutschland, wo sie am 25.08.2018 unter Angabe eines anderen Geburtsdatums ( römisch 40 ) einen Asylantrag stellte und sich bis zum 27.08.2018 aufhielt. In weiterer Folge reiste die mj. BF4 nach Belgien, wo sie unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Erwachsene einen Asylantrag stellte. Am 29.03.2019 wurde die mj. BF4 im Verfahren wegen Verletzungen des Jugendschutzgesetzes von der belgischen Polizei einvernommen. Über Vorhalt einer Kopie ihres Originalreisepasses gab die BF an, dass ihr Vater für sie einen gefälschten Reisepass im Irak besorgt hat, um als Minderjährige Vorteile im Asylverfahren zu haben. Des Weiteren gab die mj. BF4 gegenüber der belgischen Polizei an, dass sie mit ihrem Freund in Belgien leben will und dass ihr Vater sie im Dezember 2018 am Telefon dazu bringen wollte, ihren Freund römisch 40 wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Der Vater war wütend, da das Asylverfahren in Österreich negativ entschieden wurde und erhoffte sich, dass seine Tochter dadurch als Opfer eines Sexualverbrechens einen Aufenthalt in Belgien bekommen würde, und er dann mit seiner Familie nachkommen könnte. Weiters gab die mj. BF4 gegenüber der belgischen Polizei an, dass sie religiös geheiratet hat, ihre Eltern gegen diese Hochzeit sind und von ihrem Vater umgebracht wird, falls sie nach Österreich zurückkommt. Aufgrund ihrer Angaben ihre Identität betreffend, leiteten die österreichischen Behörden gegen den BF1 ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ein. Das Landeskriminalamt römisch 40 führte eine kriminalpolizeiliche Untersuchung durch und stellte fest, dass die im Asylverfahren vorgelegten Dokumente der mj. BF4 (Reisepass, Personalausweis, Staatsangehörigkeitsausweis) keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen wurde den belgischen Behörden mitgeteilt. Am 13.06.2019 reiste die mj. BF4 nach Österreich zurück, wo sie am selben Tag von der PI römisch 40 einvernommen wurde. Die mj. BF4 gab entgegen ihrer bisherigen Aussage nunmehr an, dass sie von römisch 40 im Zeitraum von August 2018 bis Mai 2019 mehrmals vergewaltigt wurde, er jedes Mal ihr mit einem Messer drohte und ihr bei der letzten Vergewaltigung eine Schnittverletzung im Bauchbereich zufügte. Die PI römisch 40 zeigte die zur Anzeige gebrachte Vergewaltigung der mj. BF4 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 an, diese stellte das Verfahren mangels Vorliegens inländischer Gerichtsbarkeit ein. 1.
  10. Die BF1-BF4 (nicht jedoch der BF5) sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Während des gesamten Aufenthaltes kam es jedoch wegen des Verhaltens des BF 1 und seiner Kinder (BF3-BF5) – wie nachfolgend näher ausgeführt - zu mehreren Einschreitungen seitens der Sicherheitsbehörden und wurden auch mehrere Anzeigen an die Staatsanwaltschaft und an die BH XXXX erstattet sowie nachstehende Verwaltungsstrafen verhängt. 1.
  11. Die BF1-BF4 (nicht jedoch der BF5) sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Während des gesamten Aufenthaltes kam es jedoch wegen des Verhaltens des BF 1 und seiner Kinder (BF3-BF5) – wie nachfolgend näher ausgeführt - zu mehreren Einschreitungen seitens der Sicherheitsbehörden und wurden auch mehrere Anzeigen an die Staatsanwaltschaft und an die BH römisch 40 erstattet sowie nachstehende Verwaltungsstrafen verhängt. 1.6.
  12. Der BF3 wurde von der PI XXXX wegen Verdacht auf Gebrauch Fremder Ausweise

§ 231Abs. 1 St

GB und Urkundenunterdrückung

§ 229St

GB bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt, nachdem er sich am 26.05.2019 im Zug von XXXX in Richtung XXXX fahrend, gegenüber der Schaffnerin mit einem fremden SchulPlusTicket ausgewiesen und sich somit die Fahrt erschlichen hat. Des Weiteren wurde der BF3 im Zusammenhang mit diesem Vorfall von der PI XXXX wegen § 121 Abs. 3 Z 3 lit. B iVm § 32 Abs. 1 FPG 2005, wegen Anstandsverletzung

§ 11Abs. 1 LPolizei

G, und wegen ungebührlicher Lärmerregung

§ 1Abs. 1 LPolizei

G angezeigt. Der BF3 hat sich am 26.05.2019 trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begeben, an der die für die für seine Aufenthaltsberechtigtung maßgeblichen Dokumente verwahrt waren. Des Weiteren hat der BF3 durch die Aussage: „Ich lasse mir von Frau nichts sagen“ sowie durch das Spucken auf den Boden, den öffentlichen Anstand verletzt. Zudem erregte der BF3 durch lautes Herumschreien ungebührlicherweise störenden Lärm. 1.6.1. Der BF3 wurde von der PI römisch 40 wegen Verdacht auf Gebrauch Fremder Ausweise

Paragraph 231, Absatz eins, StGB und Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, StGB bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt, nachdem er sich am 26.05.2019 im Zug von römisch 40 in Richtung römisch 40 fahrend, gegenüber der Schaffnerin mit einem fremden SchulPlusTicket ausgewiesen und sich somit die Fahrt erschlichen hat. Des Weiteren wurde der BF3 im Zusammenhang mit diesem Vorfall von der PI römisch 40 wegen Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 3, lit. B in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, FPG 2005, wegen Anstandsverletzung

Paragraph 11, Absatz eins, LPolizeiG, und wegen ungebührlicher Lärmerregung

Paragraph eins, Absatz eins, LPolizeiG angezeigt. Der BF3 hat sich am 26.05.2019 trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begeben, an der die für die für seine Aufenthaltsberechtigtung maßgeblichen Dokumente verwahrt waren. Des Weiteren hat der BF3 durch die Aussage: „Ich lasse mir von Frau nichts sagen“ sowie durch das Spucken auf den Boden, den öffentlichen Anstand verletzt. Zudem erregte der BF3 durch lautes Herumschreien ungebührlicherweise störenden Lärm. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .07.2020, wurde das Strafverfahren gegen den BF3 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB, eingestellt, nachdem sich der BF3 bereit erklärte, innerhalb von drei Monaten 20 Stunden an unentgeltlichen gemeinnützigen Leistungen zu erbringen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .07.2020, wurde das Strafverfahren gegen den BF3 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB, eingestellt, nachdem sich der BF3 bereit erklärte, innerhalb von drei Monaten 20 Stunden an unentgeltlichen gemeinnützigen Leistungen zu erbringen. 1.6.

  1. Am XXXX .02.2020 verständigte der BF1 die Polizei, nachdem die Vermieterin das Warmwasser in seiner Wohnung des Flüchtlingsheimes abgedreht hatte. Aufgrund des Verhaltens der BF3-BF5 während des Polizeieinsatzes wurden gegen den BF3 und die mj. BF4 nachstehende Anzeigen erstattet und gegen den BF5 ein Strafverfahren geführt. 1.6.
  2. Am römisch 40 .02.2020 verständigte der BF1 die Polizei, nachdem die Vermieterin das Warmwasser in seiner Wohnung des Flüchtlingsheimes abgedreht hatte. Aufgrund des Verhaltens der BF3-BF5 während des Polizeieinsatzes wurden gegen den BF3 und die mj. BF4 nachstehende Anzeigen erstattet und gegen den BF5 ein Strafverfahren geführt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020 wurde der BF5 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieser strafbaren Handlung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .02.2020 in XXXX einen Polizeibeamten mit Gewalt, nämlich in dem er ihn zunächst an der linken Schulter erfasste und nach hinten zog sowie sodann insgesamt drei Mal mit beiden Händen Stöße gegen die Brust versetzte, an einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung der Identität seines Bruders XXXX nach einer Anstandsverletzung zu hindern versuchte.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 wurde der BF5 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dieser strafbaren Handlung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .02.2020 in römisch 40 einen Polizeibeamten mit Gewalt, nämlich in dem er ihn zunächst an der linken Schulter erfasste und nach hinten zog sowie sodann insgesamt drei Mal mit beiden Händen Stöße gegen die Brust versetzte, an einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung der Identität seines Bruders römisch 40 nach einer Anstandsverletzung zu hindern versuchte. Über den BF1 wurde am XXXX .02.2020 wegen Übertretungen nach § 82 Abs. 1 SPG (Aggresives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) und § 1 Abs. 1 Tiroler LPG (ungebührliche Lärmerregung) jeweils eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100 Euro verhängt. Über den BF1 wurde am römisch 40 .02.2020 wegen Übertretungen nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggresives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht) und Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler LPG (ungebührliche Lärmerregung) jeweils eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100 Euro verhängt. Die mj. BF4 wurde wegen der Verwaltungsstrafdelikte „Aggresives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht“

§ 82Abs.

1 SPG sowie wegen „ungebührlicher Lärmerregung“

§ 1Abs. 1 LPolizei

G bei der BH XXXX angezeigt. Die mj. BF4 verhielt sich gegenüber der einschreitenden Beamtin im Zuge der Identitätsfeststellung am XXXX .02.2020, trotz Abmahnung aggresiv, indem sie wild mit den Armen vor der Beamtin herumgefuchtelte. Außerdem schrie die mj. BF4 die einschreitende Beamtin an, der Abstand zwischen der einschreitenden Beamtin und der Angezeigten betrug ca. 1 Meter.Die mj. BF4 wurde wegen der Verwaltungsstrafdelikte „Aggresives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht“

Paragraph 82, Absatz eins, SPG sowie wegen „ungebührlicher Lärmerregung“

Paragraph eins, Absatz eins, LPolizeiG bei der BH römisch 40 angezeigt. Die mj. BF4 verhielt sich gegenüber der einschreitenden Beamtin im Zuge der Identitätsfeststellung am römisch 40 .02.2020, trotz Abmahnung aggresiv, indem sie wild mit den Armen vor der Beamtin herumgefuchtelte. Außerdem schrie die mj. BF4 die einschreitende Beamtin an, der Abstand zwischen der einschreitenden Beamtin und der Angezeigten betrug ca. 1 Meter. Des Weiteren wurde die mj. BF4 wegen des Verdachtes auf Falsche Beweisaussage vor der Kriminalpolizei und der Verleumdung zum Nachteil eines Polizeibeamten angezeigt. Die mj. BF4 war verdächtig aufgrund des Polizeieinsatzes am XXXX .02.2020 wissentlich falsche Angben gemacht zu haben, indem sie behauptete, von einem Polizeibeamten geschlagen worden zu sein und dadurch eine Verletzung am Oberarm erlitten zu haben. Es wurde von der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die mj. BF4 wegen § 288 Abs. 4 StGB und § 297 Abs. 1

  1. Fall StGB unter der Zl. XXXX eingeleitet, welches in weiterer Folge eingestellt wurde. Des Weiteren wurde die mj. BF4 wegen des Verdachtes auf Falsche Beweisaussage vor der Kriminalpolizei und der Verleumdung zum Nachteil eines Polizeibeamten angezeigt. Die mj. BF4 war verdächtig aufgrund des Polizeieinsatzes am römisch 40 .02.2020 wissentlich falsche Angben gemacht zu haben, indem sie behauptete, von einem Polizeibeamten geschlagen worden zu sein und dadurch eine Verletzung am Oberarm erlitten zu haben. Es wurde von der Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die mj. BF4 wegen Paragraph 288, Absatz 4, StGB und Paragraph 297, Absatz eins,
  2. Fall StGB unter der Zl. römisch 40 eingeleitet, welches in weiterer Folge eingestellt wurde. 1.6.
  3. Der BF3 wurde wegen der Verwaltungsstrafdelikte „Aggresives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht“

§ 82Abs.

1 SPG sowie wegen „ungebührlicher Lärmerregung“

§ 1Abs. 1 LPolizei

G bei der BH XXXX angezeigt. Der BF3 verhielt sich am XXXX .02.2020 trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Polizeibeamten, während dieser seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv, indem er sich vor ihn aufgebaut hat und diesen religiös behaftet, verachtend als „unrein“ und „schmutzig“ in äußerst aggressiver Weise beschimpfte und vor ihm mit seinen Händen bzw. Armen herumfuchtelte und gestikulierte. Darüber hinaus schimpfte der BF3 in äußerst aggressiver Weise lautstark herum.1.6.3. Der BF3 wurde wegen der Verwaltungsstrafdelikte „Aggresives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht“

Paragraph 82, Absatz eins, SPG sowie wegen „ungebührlicher Lärmerregung“

Paragraph eins, Absatz eins, LPolizeiG bei der BH römisch 40 angezeigt. Der BF3 verhielt sich am römisch 40 .02.2020 trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Polizeibeamten, während dieser seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv, indem er sich vor ihn aufgebaut hat und diesen religiös behaftet, verachtend als „unrein“ und „schmutzig“ in äußerst aggressiver Weise beschimpfte und vor ihm mit seinen Händen bzw. Armen herumfuchtelte und gestikulierte. Darüber hinaus schimpfte der BF3 in äußerst aggressiver Weise lautstark herum. Über den BF3 wurden am XXXX .09.2020, XXXX .11.2020, XXXX .10.2020, wegen Übertretungen nach § 82 Abs. 1 SPG (Aggresives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht), § 1 Abs. 1 TLPG (ungebührliche Lärmerregung), § 20 lit c TLPG (Ehrenkränkung), 11 Abs. 1 TLPG (Anstandsverletzung), Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt 950 Euro verhängt. Über den BF3 wurden am römisch 40 .09.2020, römisch 40 .11.2020, römisch 40 .10.2020, wegen Übertretungen nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG (Aggresives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht), Paragraph eins, Absatz eins, TLPG (ungebührliche Lärmerregung), Paragraph 20, Litera c, TLPG (Ehrenkränkung), 11 Absatz eins, TLPG (Anstandsverletzung), Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt 950 Euro verhängt. Gegen den BF3 wurden des weiteren Anzeigen wegen Verdacht auf Körperverletzung (am XXXX .10.2018), sowie wegen Verdacht

§ 27Abs. 1 SMG und wegen Verdacht auf Diebstahl nach § 127 St

GB (am XXXX .12.2019) erstattet, in weiterer Folge von der Staatsanwaltschaft eingestellt.Gegen den BF3 wurden des weiteren Anzeigen wegen Verdacht auf Körperverletzung (am römisch 40 .10.2018), sowie wegen Verdacht

Paragraph 27, Absatz eins, SMG und wegen Verdacht auf Diebstahl nach Paragraph 127, StGB (am römisch 40 .12.2019) erstattet, in weiterer Folge von der Staatsanwaltschaft eingestellt. 1.

  1. Der BF1 informierte die österreichische Polizei über einen syrischen Staatsangehörigen der für Angriffe in Syrien verantwortlich gewesen sein soll und legte als Beweis hierfür eine Aufnahme eines mit dem Syrer geführten Gesprächs vor. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen diesen syrischen Staatsangehörigen und dessen Bruder ein Ermittlungsverfahren nach § 278b Abs. 2 StGB. Nach einer kontradiktorischen Einvernahme am 30.11.2016 wurde die Untersuchungshaft aufgehoben, das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 13.12.2016 eingestellt.1.
  2. Der BF1 informierte die österreichische Polizei über einen syrischen Staatsangehörigen der für Angriffe in Syrien verantwortlich gewesen sein soll und legte als Beweis hierfür eine Aufnahme eines mit dem Syrer geführten Gesprächs vor. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen diesen syrischen Staatsangehörigen und dessen Bruder ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB. Nach einer kontradiktorischen Einvernahme am 30.11.2016 wurde die Untersuchungshaft aufgehoben, das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 13.12.2016 eingestellt. Auf sämtlichen Schriftstücken der Polizei und auch auf den sonstigen einer etwaigen Akteneinsicht unterliegenden Aktenbestandteilen findet sich keine Information zur Identität des BF
  3. Er wurde am 30.11.2016 in einer Beweistagsatzung als besonders schützenswerte Person durch eine Einzelrichterin in Haft- und Rechtsschutzsachen des Landesgerichtes XXXX , zu XXXX , als Zeuge kontradiktorisch einvernommen. Eine direkte Identifizierung des Zeugen durch die Beschuldigten des Strafverfahrens wurde nicht ermöglicht. Direkt im Anschluss an diese Einvernahme hat der Staatsanwalt den Haftantrag gegen die Beschuldigten zurückgezogen, und wurde das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft XXXX endgültig mit Beschluss vom 13.12.2016 eingestellt, und die Beschuldigten hierüber verständigt. Auf sämtlichen Schriftstücken der Polizei und auch auf den sonstigen einer etwaigen Akteneinsicht unterliegenden Aktenbestandteilen findet sich keine Information zur Identität des BF
  4. Er wurde am 30.11.2016 in einer Beweistagsatzung als besonders schützenswerte Person durch eine Einzelrichterin in Haft- und Rechtsschutzsachen des Landesgerichtes römisch 40 , zu römisch 40 , als Zeuge kontradiktorisch einvernommen. Eine direkte Identifizierung des Zeugen durch die Beschuldigten des Strafverfahrens wurde nicht ermöglicht. Direkt im Anschluss an diese Einvernahme hat der Staatsanwalt den Haftantrag gegen die Beschuldigten zurückgezogen, und wurde das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 endgültig mit Beschluss vom 13.12.2016 eingestellt, und die Beschuldigten hierüber verständigt. 1.
  5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich eine westliche Lebenseinstellung in einem identitätsstiftenden Ausmaß in der Verhaltensweise der BF, insbesondere der mj. BF4, manifestiert hätte. 1.
  6. Zu den Fluchtmotiven der BF: Das Vorbringen der BF vor dem BFA, in der Beschwerde, den Beschwerdeergänzungen, der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und Stellungnahme, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, wonach sie im Wesentlichen zusammengefasst den Irak verlassen hätten, weil der BF1 aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den USA von schiitischen Milizen verfolgt werde; dem BF1 und der BF2 aufgrund ihres Zusammenlebens trotz Scheidung und gemeinsamer Flucht seitens des Familienclans der BF2 Ermordung drohe; sowie weil die gesamte Familie aufgrund der Anzeige und Zeugenaussage des BF1 gegen IS-Anhänger nun mittels eines Drohbriefes mit dem Tod bedroht worden sei; schließlich die westliche Gesinnung und außereheliche Beziehung der mj. BF4; wird dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie Nachfluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Die BF hatten keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder er im Falle einer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung aufgrund ihrer Religion, durch schiitische Milizen, der Familie der BF2, des IS oder von staatlicher Seite ausgesetzt sind. 1.
  7. Zur Situation im Herkunftsstaat: Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der gegenüber dem BF offengelegten Quellen (Länderberichte Stand 17.03.2020 getroffen): dem BF offengelegten Quellen und den Länderberichten (Stand 17.03.2020) getroffen:1 Politische Lagedem BF offengelegten Quellen und den Länderberichten (Stand 17.03.2020) getroffen:, 1 Politische Lage Letzte Änderung: 17.3.2020 Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019).

der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019).

der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vergleiche GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.1.2019). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr

  1. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September zusammen (ZO 2.10.2018). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vergleiche ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a). Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020).Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vergleiche Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019). Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019). Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 13.3.2020 - AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 13.3.2020 - DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 13.3.2020 - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020 - ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq's Election Results, http://www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in Bagdad und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782a&groupId=252038, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - Kurdistan24 (17.6.2019): Iraq's electoral commission postpones local elections until April 2020, https://www.kurdistan24.net/en/news/80728bf3-eb95-4e76-a30f-345cf9a48d3c, Zugriff 13.3.2020 - NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-pm-designate/iraqi-president-salih-names-adnan-al-zurfi-as-new-prime-minister-designate-state-tv-says-idUSKBN21419J?il=0, Zugriff 17.3.2020 - Reuters (1.3.2020): Iraq's Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-for-prime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html, Zugriff 13.3.2020 - RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 13.3.2020 - Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 13.3.2020 - ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 13.3.20201.1 Parteienlandschaft- ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 13.3.2020, 1.1 Parteienlandschaft Letzte Änderung: 17.3.2020 Laut einer Statistik der irakischen Wahlkommission beläuft sich die Zahl der bei ihr registrierten politischen Parteien und politischen Bewegungen auf über
  2. 85% davon, national und regional, haben religiös-konfessionellen Charakter (RCRSS 24.2.2019). Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (eng. SCIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander – eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen ist verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon (ein Bündnis aus der Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei) unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fatah-Koalition des Führers der Badr-Milizen, Hadi al-Amiri und der Nasr-Allianz unter Haider al-Abadi und der Dawlat al Qanoon-Allianz des ehemaligen Regierungschefs Maliki (LSE 7.2018). (LSE 7.2018) Quellen: - CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 13.3.2020 - RCRSS - Rawabet Center for Research and Strategic Studies (24.2.2019): Law of political parties in Iraq: proposals for amendment, https://rawabetcenter.com/en/?p=6954, Zugriff 13.3.2020 - Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 13.3.20202 Sicherheitslage- Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 13.3.2020, 2 Sicherheitslage Letzte Änderung: 17.3.2020 Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
  3. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  4. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
  5. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  6. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020 - Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020 - New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.20202.1 Islamischer Staat (IS)- USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020, 2.1 Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung: 17.3.2020 Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vergleiche Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vergleiche BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wiederaufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020). Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020).Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche NINA 17.1.2020). Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020). Quellen: - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview – Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 13.3.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes
  7. 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Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 26.2.2020).Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 26.2.2020). (ACCORD 26.2.2020) Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 2.2020). (IBC 2.2020) Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, was jeweils einer Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer verzeichnet, was diesen Trend im Vergleich zum Vorjahr wieder umdrehte (IBC 2.2020). (IBC 2.2020) Quellen: - ACCORD (26.2.2020): Irak,
  8. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf, Zugriff 13.3.2020 - IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019,https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.20202.3 Sicherheitslage Bagdad- Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020, 2.3 Sicherheitslage Bagdad Letzte Änderung: 17.3.2020 Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2

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