4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 26,75 (Bemessungsgrundlage: EUR 750,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages
GGG in der Höhe von EUR 22,00 - somit ein Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 56,75 - vorgeschrieben. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) als Bürge und Zahler als zahlungspflichtig bestimmt. 4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.06.2019 wurde der BF1, aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges, von der Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichts (LG) römisch 40 die Zahlung von Pauschalgebühren
Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 26,75 (Bemessungsgrundlage: EUR 750,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages
Paragraph 31, GGG in der Höhe von EUR 22,00 - somit ein Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 56,75 - vorgeschrieben. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) als Bürge und Zahler als zahlungspflichtig bestimmt.
B- VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Das Gerichtsgebührengesetz sollte derart geändert werden, dass die Gerichtskosten erst am Ende des Verfahrens und nicht bereits zu Beginn zu entrichten seien. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür die Gerichtsgebühren nach der Höhe des Streitwertes zu berechnen, da weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steigen würden. Die gesetzliche Festsetzung von Gerichtsgebühren berechnet mit dem Streitwert als Grundlage in Verbindung mit den Vorschriften der Verfahrenshilfe verletze Art. 6 EMRK, der vorsehe, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Zudem sei die Gebühr in der Höhe von EUR 107,00 unter Berücksichtigung des Umstandes zu sehen, dass die BF1 auf einmal mit XXXX Besitzstörern konfrontiert gewesen sei und daher Gerichtsgebühren in der Höhe von etwa EUR XXXX entstanden seien und es für einen Rechtssuchenden unmöglich sei diese Kosten aufzubringen. Zudem gebe es für die Haftung des BF2 keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung. Es wurden die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Sachverhalt
AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung vorzulegen beziehungsweise
2 B-VG zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit
B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit gestellt. Darin brachten die BF, unter Vorlage von Artikeln und Abhandlungen aus diversen Zeitschriften, in denen die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisiert wird, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei, da es Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG sowie Artikel 7, B-VG verletze. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip
, B- VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Das Gerichtsgebührengesetz sollte derart geändert werden, dass die Gerichtskosten erst am Ende des Verfahrens und nicht bereits zu Beginn zu entrichten seien. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür die Gerichtsgebühren nach der Höhe des Streitwertes zu berechnen, da weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steigen würden. Die gesetzliche Festsetzung von Gerichtsgebühren berechnet mit dem Streitwert als Grundlage in Verbindung mit den Vorschriften der Verfahrenshilfe verletze Artikel 6, EMRK, der vorsehe, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Zudem sei die Gebühr in der Höhe von EUR 107,00 unter Berücksichtigung des Umstandes zu sehen, dass die BF1 auf einmal mit römisch 40 Besitzstörern konfrontiert gewesen sei und daher Gerichtsgebühren in der Höhe von etwa EUR römisch 40 entstanden seien und es für einen Rechtssuchenden unmöglich sei diese Kosten aufzubringen. Zudem gebe es für die Haftung des BF2 keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung. Es wurden die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Sachverhalt
, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung vorzulegen beziehungsweise
, Absatz 2, B-VG zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit
, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit gestellt.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 in der geltenden Fassung, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der geltenden Fassung, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. 3.2. Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde: Beschwerdeverfahren sind mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 22). Beschwerden sind bei Vorliegen eines Prozesshindernisses mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 9). Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn es schon bei Erhebung der Beschwerde an einem Rechtschutzbedürfnis mangelt (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 24 und 33).Beschwerdeverfahren sind mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 22). Beschwerden sind bei Vorliegen eines Prozesshindernisses mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 9). Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn es schon bei Erhebung der Beschwerde an einem Rechtschutzbedürfnis mangelt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 24 und 33). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. B 30.01.2013, 2011/03/0228; B 23.10.2013, 2013/03/0111; B 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche B 30.01.2013, 2011/03/0228; B 23.10.2013, 2013/03/0111; B 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH vom 26.6.2018, Ra 2018/05/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im vorliegenden Fall wurden der BF1 Pauschalgebühren nach TP 1 GGG, die Einhebungsgebühr und ein Mehrbetrag sowie dem BF2 die Haftung als Bürge und Zahler hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr mit Mandatsbescheid vorgeschrieben. Das gegenständliche Verfahren betrifft somit die Einbringung von Gerichtsgebühren.
In einem Verfahren über die Einbringung von Gerichtsgebühren kann nicht über die Rechtmäßigkeit bereits geleisteter Zahlungen entschieden werden. Darüber ist in einem Rückzahlungsverfahren
GH 12.03.1981, 1125/80).
Paragraph 6 a, GEG können nur geschuldete Beträge mit Bescheid vorgeschrieben werden. In einem Verfahren über die Einbringung von Gerichtsgebühren kann nicht über die Rechtmäßigkeit bereits geleisteter Zahlungen entschieden werden. Darüber ist in einem Rückzahlungsverfahren
Paragraph 6 c, GEG zu entscheiden. vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80). Auf Grund der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr noch vor Erhebung der Beschwerde, fehlte es daher schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die BF sind durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und damit mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde legitimiert. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Zahlungsverpflichtung steht ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG entfallen. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. , 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G309.2223906.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.