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{'item': 'G314 2235678-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlG314 2235678-2 Spruch, G314 2235678-2/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: China, BFA-Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: China, BFA-Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Zu Spruchteil A): Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als BF bezeichnet), der laut seinem Reisepass XXXX und nicht, wie im Schubhaftbescheid angegeben, XXXX heißt, ist seit XXXX .2020 in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Er ist ausreisewillig und hat zuletzt richtige Angaben zu seiner Identität gemacht, sodass keine die weitere Fortsetzung der Schubhaft rechtfertigende Fluchtgefahr (mehr) vorliegt. Da keine konkreten Informationen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikats) und zur konkreten Möglichkeit einer Abschiebung (insbesondere im Licht der pandemiebedingten Reisebeschränkungen) vorliegen, kann auch nicht mit der zeitnahen Abschiebung des BF gerechnet werden.Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als BF bezeichnet), der laut seinem Reisepass römisch 40 und nicht, wie im Schubhaftbescheid angegeben, römisch 40 heißt, ist seit römisch 40 .2020 in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Er ist ausreisewillig und hat zuletzt richtige Angaben zu seiner Identität gemacht, sodass keine die weitere Fortsetzung der Schubhaft rechtfertigende Fluchtgefahr (mehr) vorliegt. Da keine konkreten Informationen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikats) und zur konkreten Möglichkeit einer Abschiebung (insbesondere im Licht der pandemiebedingten Reisebeschränkungen) vorliegen, kann auch nicht mit der zeitnahen Abschiebung des BF gerechnet werden. Die Ausweisungsentscheidung gegen den BF wurde vor mehr als zehn Jahren erlassen und zentral mit dem Fehlen von privaten und familiären Bindungen zu Österreich begründet, zumal sich er erst seit wenigen Tagen in Österreich aufgehalten habe. Aufgrund der mittlerweile verstrichene Zeit hat diese Entscheidung ihre Wirksamkeit verloren, weil sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben; die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erweist sich daher wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (vgl. VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007).Die Ausweisungsentscheidung gegen den BF wurde vor mehr als zehn Jahren erlassen und zentral mit dem Fehlen von privaten und familiären Bindungen zu Österreich begründet, zumal sich er erst seit wenigen Tagen in Österreich aufgehalten habe. Aufgrund der mittlerweile verstrichene Zeit hat diese Entscheidung ihre Wirksamkeit verloren, weil sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben; die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erweist sich daher wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig vergleiche VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Angesichts des zehn Jahre übersteigenden Inlandsaufenthalts des BF kann die 2010 erlassene Ausweisung nicht mehr als Titel für seine Außerlandesbringung herangezogen werden, zumal er nach wie vor strafgerichtlich unbescholten ist und sich die Umstände seither durch die fortgeschrittene Aufenthaltsdauer und die damit einhergehende Lockerung der Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat auch ohne besondere Integrationsbemühungen wesentlich zu seinen Gunsten geändert haben. Zu Spruchteil B): Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2235678.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.