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{'item': 'I414 2237985-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlI414 2237985-1 Spruch, I414 2237985-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach rechtskräftiger Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiste der Beschwerdeführer am 03.01.2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. Am 24.08.2020 wurde er bei Ausliefern von Hundefutter durch Beamte einer PI betreten und am selben Tag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 23.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. Mit Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen. Eine Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit Bescheid vom 23.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen. Eine Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen Spruchpunkt IV. richtet sich die Beschwerde vom 15.12.

  1. Die belangte Behörde habe sein schützenswertes Familienleben mit seiner österreichischen Gattin nicht berücksichtigt. Außerdem sei er nicht von den dafür berufenen Behörden bei der Schwarzarbeit betreten worden, sondern von der Polizei bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle. Das Übertreten der möglichen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer sei auf den Verlust seines Reisedokumentes im Frühjahr 2020 zurückzuführen und weil er aufgrund der Corona-Pandemie keinen zeitnahen Termin bei der Botschaft seines Herkunftsstaates bekommen habe. Er hätte nur eine Ausreisebestätigung bekommen und sich dafür mit dem Verein Menschenrechte Österreich in Verbindung setzen müssen. Aufgrund nicht näher bekannter interner Umstände beim VMÖ habe er bislang keine Ausreisebestätigung erhalten.Gegen Spruchpunkt römisch vier. richtet sich die Beschwerde vom 15.12.
  2. Die belangte Behörde habe sein schützenswertes Familienleben mit seiner österreichischen Gattin nicht berücksichtigt. Außerdem sei er nicht von den dafür berufenen Behörden bei der Schwarzarbeit betreten worden, sondern von der Polizei bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle. Das Übertreten der möglichen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer sei auf den Verlust seines Reisedokumentes im Frühjahr 2020 zurückzuführen und weil er aufgrund der Corona-Pandemie keinen zeitnahen Termin bei der Botschaft seines Herkunftsstaates bekommen habe. Er hätte nur eine Ausreisebestätigung bekommen und sich dafür mit dem Verein Menschenrechte Österreich in Verbindung setzen müssen. Aufgrund nicht näher bekannter interner Umstände beim VMÖ habe er bislang keine Ausreisebestätigung erhalten. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte vollständig am 28.12.2020 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren und lebte dort bis
  4. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest. Seit 31.08.2016 weist er einen durchgehend gemeldeten Wohnsitz in Österreich an derselben Adresse wie seine österreichische Ehegattin auf, die er am 11.05.2017 in Wien heiratete. Der Beschwerdeführer ist kinderlos. In seinem Herkunftsstaat lebt seine Mutter und besitzt er dort ein Haus, aus dem er monatlich Mieteinnahmen in der Höhe von EUR 300,-- lukriert. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Bankkonto in Österreich, ist krankenversichert und sorgt die Ehegattin mit einem monatlichen Einkommen von rund EUR 1.500,-- für den Lebensunterhalt. Er ist nicht mittellos. Außerdem verdient er sich mit dem Handel von Autoteilen und durch das Ausliefern von Hundefutter etwas dazu, allerdings sind diese Tätigkeiten illegal. Einer legalen, der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit geht er nicht nach. In sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer nicht integriert. Er spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau. Strafgerichtlich ist er unbescholten. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfahrenszahl XXXX eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vom BFA erlassen und reiste er am 03.01.2018 freiwillig in den Herkunftsstaat aus. Zuletzt hielt er sich seit mindestens Ende Februar 2020 im Bundesgebiet auf. Er ist weder in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, noch einer Niederlassungsbewilligung in Österreich.Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfahrenszahl römisch 40 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vom BFA erlassen und reiste er am 03.01.2018 freiwillig in den Herkunftsstaat aus. Zuletzt hielt er sich seit mindestens Ende Februar 2020 im Bundesgebiet auf. Er ist weder in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, noch einer Niederlassungsbewilligung in Österreich. Der Aufforderung, sich um einen rechtmäßigen Aufenthalt bzw. um die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes nach Verlustanzeige vom 25.05.2020 zu bemühen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er verblieb weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und wurde mit Bescheid vom 23.10.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das Einreiseverbot.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt. Aus diesen Abfragen ergeben sich die Feststellungen zur Identität, dem Wohnsitz mit seiner Ehegattin (Heiratsurkunde AS 199), der rechtskräftigen aufenthaltsbeenden Maßnahme und der freiwilligen Ausreise im Jänner 2018 und der Unbescholtenheit. Die weiteren Feststellungen zu seiner Person und zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 41ff). Dabei gab er das Datum seiner letzten Einreise an und räumte ein, dass er bereits mehrfach einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist. Neben dem Handel mit Autoteilen (AS 43) gestand er auch ein, sich durch das ein- bis zweimalige Ausliefern von Hundefutter für eine GmbH mit deren Lieferwagen etwas dazu zu verdienen (AS 45). Als „Bezahlung“ gab er Hundefutter für seine eigenen drei Hunde (AS 42 und 45) oder Trinkgeld (AS 45) an und stellte er selbst klar: „Das ist ja Schwarzarbeit. Manchmal habe ich auch Geld bekommen.“ (AS 42). Diese Tätigkeiten scheinen nicht in einer Abfrage des AJ-Web auf. Außer der illegalen Erwerbstätigkeit brachte der Beschwerdeführer weder selbst, noch belegt durch Unterlage eine Integration in sozialer, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht vor. Dass er der deutschen Sprache mächtig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in Deutschland geboren wurde und dort bis 2004 lebte (Anfrage an PKZ Passau, AS 49) und konnte die Einvernahme ohne Dolmetscher auf Deutsch durchgeführt werden (AS 42). Die Feststellungen zu seiner finanziellen Lage ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers über sein Bankkonto (AS 43 und 57), Mieteinnahmen (AS 46) und den Lohn- und Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau (AS 200ff). Durch die Vorlage einer e-Card (AS 57) konnte die Krankenversicherung festgestellt werden. Die Aufforderung des BFA zur Legalisierung des Aufenthaltes und der Beschaffung eines Reisepasses ist mit Aktenvermerk vom 25.08.2020 festgehalten und ergibt sich auch aus dem Einvernahmeprotokoll (AS 47). Dass er bislang über keinen Aufenthaltstitel verfügte, gab der Beschwerdeführer selbst an (AS 46). Aus der aktuellen Abfrage des IZR ist ersichtlich, dass zwischenzeitlich kein diesbezüglicher Antrag bei den zuständigen Behörden gestellt wurde. Auch wurde kein neues gültiges Reisedokument nach Verlustmeldung (AS 204) vorgelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zum Einreiseverbot: Vorauszuschicken ist, dass sich gegenständliche Beschwerde nur gegen das mit Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot richtet. Es wurde beantragt, das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben. Die übrigen Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. sind damit bereits in Rechtskraft erwachsen.Vorauszuschicken ist, dass sich gegenständliche Beschwerde nur gegen das mit Spruchpunkt römisch vier. erlassene Einreiseverbot richtet. Es wurde beantragt, das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben. Die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. und römisch sechs. sind damit bereits in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind als Inhaber eines biometrischen Reisepasses nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind als Inhaber eines biometrischen Reisepasses nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Da der Beschwerdeführer seinen Reisepass verloren hat und bislang kein neuer ausgestellt wurde, trifft dies auf ihn nicht zu. Außerdem wäre er nur für eine Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen zum sichtvermerkfreien Aufenthalt berechtigt gewesen. Nach seiner letzten Einreise Ende Februar 2020 und dem durchgehenden Verbleib in Österreich überschreitet er auch diese Zeit. Nicht zuletzt wird der Aufenthalt ein unrechtmäßiger, wenn der Drittstaatsangehörige einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG), die der Beschwerdeführer, wie selbst eingeräumt, ausgeübt hat.Nicht zuletzt wird der Aufenthalt ein unrechtmäßiger, wenn der Drittstaatsangehörige einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG), die der Beschwerdeführer, wie selbst eingeräumt, ausgeübt hat. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 kann das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von höchstens fünf Jahren verbinden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist gemäß Abs. 2 Z 7 leg. cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, kann das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von höchstens fünf Jahren verbinden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist gemäß Absatz 2, Ziffer 7, leg. cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer vermeint in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass ihm die zitierte Z 7 nicht anzulasten sei, da es zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden bedürfe. Da er aber bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle betreten wurde, fehlt es an dieser konkreten Feststellung. Dieser Ansatz ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) bei aktueller Aktenlage auch zutreffend, da es an einer Meldung oder einer Anzeige generell fehlt. Im Akt findet sich weder ein Bericht der Finanzpolizei oder der arbeitsmarktrechtlichen Behörde, noch der Polizeiinspektion, die die illegale Beschäftigung im Zuge einer Verkehrskontrolle aufgenommen hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, muss die Übertretung nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgehalten werden. Ein Betreten durch Verkehrspolizisten ist ausreichend, ein entsprechender Bericht der PI G., wie im Einvernahmeprotokoll angeführt, findet sich im Verwaltungsakt aber nicht.Der Beschwerdeführer vermeint in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass ihm die zitierte Ziffer 7, nicht anzulasten sei, da es zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden bedürfe. Da er aber bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle betreten wurde, fehlt es an dieser konkreten Feststellung. Dieser Ansatz ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) bei aktueller Aktenlage auch zutreffend, da es an einer Meldung oder einer Anzeige generell fehlt. Im Akt findet sich weder ein Bericht der Finanzpolizei oder der arbeitsmarktrechtlichen Behörde, noch der Polizeiinspektion, die die illegale Beschäftigung im Zuge einer Verkehrskontrolle aufgenommen hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, muss die Übertretung nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgehalten werden. Ein Betreten durch Verkehrspolizisten ist ausreichend, ein entsprechender Bericht der PI G., wie im Einvernahmeprotokoll angeführt, findet sich im Verwaltungsakt aber nicht. Allerdings hat der Beschwerdeführer wie oben festgestellt die illegale Beschäftigung eingeräumt und auch zugegeben, dass er auch durch Handeln mit Autoteilen bereits der Schwarzarbeit nachgegangen ist. Für die Annahme einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das den Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0052, und vom 19.02.2013, 2012/18/0230, mwN).Allerdings hat der Beschwerdeführer wie oben festgestellt die illegale Beschäftigung eingeräumt und auch zugegeben, dass er auch durch Handeln mit Autoteilen bereits der Schwarzarbeit nachgegangen ist. Für die Annahme einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann vergleiche das Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das den Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0052, und vom 19.02.2013, 2012/18/0230, mwN). Der Beschwerdeführer ging in Österreich im August 2016 nur fünf Tage lang einer angemeldeten Beschäftigung nach, ansonsten räumte er die Verrichtung der Schwarzarbeit ein. Auch wenn der Lebensunterhalt durch das regelmäßige Einkommen der Ehegattin gesichert ist, war er selbst bislang nicht im Stande, auf legale Weise ein Einkommen in Österreich zu erzielen. Dafür fehlt es dem Beschwerdeführer an einer Aufenthaltsberechtigung und dem damit verbundenen Zugang zum Arbeitsmarkt. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits Anfang des Jahres 2018 rechtskräftig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und kehrte er nach Bosnien und Herzegowina zurück. Spätestens seither war ihm bewusst, dass sein weiterer Aufenthalt nicht rechtmäßig ist. Außerdem gab er vor dem Bundesamt an, dass er „schon dreimal dort beim AMS“ gewesen sei „und die haben gesagt ich brauche einen Aufenthaltstitel“. Trotzdem hat er sich nicht um eine Aufenthaltsberechtigung bemüht und kam er dieser Aufforderung durch das BFA ebenso nicht nach, obwohl ihm ein gangbarer Weg („unverzüglich alle Maßnahmen für die Herstellung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im BG zu treffen, um iS des schützenswerten Privat/Familienlebens, einen Verbleib im BG zu gewährleisten“) aufgezeigt wurde. Bislang stellte er keinen Antrag zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung (zB. als Familienangehöriger einer Österreicherin) und kam er gleichzeitig seiner Ausreiseverpflichtung nach Überschreiten des 90-tägigen sichtvermerkfreien Aufenthalts nicht nach. Seiner Rechtfertigung dafür in der Beschwerde, er hätte aufgrund des Verlustes seines Reisepasses nicht zurückreisen können, kann kein Nutzen zugemessen werden. Die ihm bislang nicht erteilte Ausreisebestätigung sichert ihm nämlich nicht die Rückkehrmöglichkeit, sondern ist dies ein Dokument, das lediglich bestätigt, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre auch ohne Reisedokument möglich gewesen, so konnte auch ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer am 01.12.2020 (IZR) erwirkt werden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer durch unrechtmäßigen Aufenthalt, beharrliches Verweilen im Bundesgebiet und illegaler Beschäftigung ein Verhalten gesetzt, dass den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens und der Hintanhaltung von Schwarzarbeit zuwiderläuft. Mit zu berücksichtigten ist auch der lange Zeitraum, über den er sein Fehlverhalten fortgesetzt hat. Spätestens seit Anfang 2018 ist ihm der unrechtmäßige Aufenthalt (nach sichtvermerkfreier Zeit) bewusst und räumte er vor dem BFA am 24.08.2020 ein, bereits seit etwa eine Jahr Hundefutter auszuliefern, ohne die dafür notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu haben. Außerdem zeigt sich eine Steigerung seines Verhaltens, indem er selbst angibt, „in letzter Zeit mehr als früher, also seit April, Mai“ illegal gearbeitet zu haben. Bereits seine eigenen Angaben geben Grund zur Annahme, dass er sich auch künftig nicht an die geltenden Vorschriften halten wird und stellte er dies auch unter Beweis, indem er die vom BFA eingeräumte Möglichkeit zur Legalisierung seines Aufenthaltes wieder ungenützt verstreichen hat lassen. Die zwingende Erlassung eines Einreiseverbotes in der Mindestdauer von 18 Monaten nach § 53 FPG idF FrÄG 2011 war mit der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) nicht in Einklang zu bringen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Mit Blick auf die Richtlinie - insbesondere deren Art. 11 Abs. 1 und 2, wonach ein Einreiseverbot "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" festzusetzen ist - war daher, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.).Die zwingende Erlassung eines Einreiseverbotes in der Mindestdauer von 18 Monaten nach Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2011 war mit der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) nicht in Einklang zu bringen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Mit Blick auf die Richtlinie - insbesondere deren Artikel 11, Absatz eins und 2, wonach ein Einreiseverbot "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" festzusetzen ist - war daher, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.). In der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 enthält § 53 FrPolG 2005 die Anordnung, dass mit einer Rückkehrentscheidung stets ein Einreiseverbot in einer Mindestdauer von 18 Monaten einherzugehen habe, nicht mehr. Wie sich aus den Gesetzesmaterialen (ErlRV 2144 BlgNR
  9. GP, 23 f) ergibt, sollte die Sichtweise des VwGH in seinem Erkenntnis vom
  10. Dezember 2011, 2011/21/0237, bzw. seiner folgenden Rechtsprechung damit in § 53 FrPolG 2005 implementiert werden. Im Sinn dieser Judikatur ist daher eine Prüfung im Einzelfall durchzuführen, die nunmehr auch dazu führen kann, dass ein Einreiseverbot in einer Dauer von weniger als 18 Monaten zu verhängen ist. Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes soll aber nur dann erfolgen, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist (vgl. in diesem Sinn mit näheren Ausführungen VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0207 u.a.).In der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 enthält Paragraph 53, FrPolG 2005 die Anordnung, dass mit einer Rückkehrentscheidung stets ein Einreiseverbot in einer Mindestdauer von 18 Monaten einherzugehen habe, nicht mehr. Wie sich aus den Gesetzesmaterialen (ErlRV 2144 BlgNR
  11. GP, 23 f) ergibt, sollte die Sichtweise des VwGH in seinem Erkenntnis vom
  12. Dezember 2011, 2011/21/0237, bzw. seiner folgenden Rechtsprechung damit in Paragraph 53, FrPolG 2005 implementiert werden. Im Sinn dieser Judikatur ist daher eine Prüfung im Einzelfall durchzuführen, die nunmehr auch dazu führen kann, dass ein Einreiseverbot in einer Dauer von weniger als 18 Monaten zu verhängen ist. Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes soll aber nur dann erfolgen, wenn dem Drittstaatsangehörigen bloß eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (oder Sicherheit) anzulasten ist vergleiche in diesem Sinn mit näheren Ausführungen VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0207 u.a.). Wie oben gezeigt, liegt nicht nur der unrechtmäßige Aufenthalt per se vor. Dem Beschwerdeführer ist auch anzulasten, dass er trotz erfolgter rechtskräftiger Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme Anfang 2018 seinen weiteren Aufenthalt nicht legalisiert hat, der eingeräumten Möglichkeit durch das BFA nicht nachgekommen ist, über einen längeren Zeitraum der Schwarzarbeit nachgegangen ist und sich trotz Wissen und Auskunft durch das AMS nicht um entsprechende Bewilligungen gekümmert hat. In Gesamtschau kann daher nicht mehr von einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesprochen werden und war die Verhängung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die vorhandenen privaten bzw. familiären Interessen haben im gegenständlichen Fall hinter die öffentlichen zurückzutreten. Er führt unbestritten ein Familienleben mit seiner Ehefrau in Österreich. Trotz aufrechter Ehe seit Mai 2017 hat sich der Beschwerdeführer aber nicht um eine Aufenthaltsberechtigung als Familienangehöriger beispielsweise bemüht und wurde nichts vorgebracht, was eine kurzzeitige Trennung von der Ehefrau verunmöglichen würde. Die Gattin ist volljährig und erwerbstätig und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass das Fortkommen der Ehefrau durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, eine „kranke Frau zu Hause“ zu haben, weil diese „Arthrose im Knie“ habe, belegt er damit ohne Vorlage ärztlicher Bestätigungen kein Abhängigkeitsverhältnis. Im Übrigen muss die Ehefrau soweit gesund sein, dass sie arbeitsfähig ist. Mit der Beschwerde wurden Gehaltsabrechnungen der Ehegattin für die Monate Juli bis Oktober 2020 vorgelegt. Der Kontakt zwischen den Eheleuten kann via technische Kommunikationsmittel aufrechtgehalten werden und ist es den Erwachsenen auch zumutbar, ihr Familienleben über einen befristeten Zeitraum auf diese Weise weiterzuführen. Außerdem ist es der Ehegattin als Österreicherin möglich, den Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina zu besuchen. Es wurden keine Gründe vorgebracht, die einer Reisebewegung dorthin entgegenstehen würden. Sonstige schützenswerte private Verbindungen in oder zu Österreich wurden weder vorgebracht, noch haben sich im Laufe des Verfahrens ergeben. Das von der belangten Behörde im Ausmaß von vier Jahren festgelegte Einreiseverbot erweist sich aber vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Unterschreiten der 18-Monate-Grenze als zu hoch gegriffen. Auch weil dem Beschwerdeführer wie festgestellt die Mittellosigkeit nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG nicht anzulasten ist, war das Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr herabzusetzen.Das von der belangten Behörde im Ausmaß von vier Jahren festgelegte Einreiseverbot erweist sich aber vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Unterschreiten der 18-Monate-Grenze als zu hoch gegriffen. Auch weil dem Beschwerdeführer wie festgestellt die Mittellosigkeit nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG nicht anzulasten ist, war das Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr herabzusetzen. Der erkennende Richter ist der Ansicht, dass diese Zeit ausreicht, um dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten deutlich vor Augen zu führen und kann er in dieser Zeit beweisen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel annehmen wird, um seinen Aufenthalt in Österreich dauerhaft zu legalisieren. In weiterer Folge wird er sich um eine legale Erwerbstätigkeit bemühen können und so zeigen, dass ein Gesinnungswandel eingetreten ist. Da es der Beschwerdeführer bislang ablehnte, die nötige Schritte für einen rechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet trotz Hinweis und Aufforderungen der belangten Behörde einzuleiten und er zudem Einnahme aus illegaler Beschäftigung lukrierte, kam ein weiteres Herabsetzen oder ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbotes nicht mehr in Frage. 3.
  13. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Die Durchführung einer Verhandlung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gefährdungsprognose und zur Interessenabwägung, insbesondere der Berücksichtigung des Familienlebens, bei Erlassung eines Einreiseverbotes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen Rechtsfragen auf die unter Pkt. 3. zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gefährdungsprognose und zur Interessenabwägung, insbesondere der Berücksichtigung des Familienlebens, bei Erlassung eines Einreiseverbotes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen Rechtsfragen auf die unter Pkt. 3. zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2237985.1.00

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