← Österreich

{'item': 'I419 2125271-2'}

Obsah (7)§ 68§ 28§ 57§ 52§ 50§ 53§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlI419 2125271-2 Spruch, I419 2125271-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

illegaler Einreise und polizeilichem Aufgriff, in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Letzteren wies das BFA 2016 betreffend beide Status verbunden mit einer Rückkehrentscheidung ab und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung

Nigeria fest. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht zur Gänze ab (18.07.2019, I417 2125271-1/12E). 2. Danach zog der Beschwerdeführer noch im August 2019 in die Slowakische Republik, wo er am 24.06.2020 einen weiteren Asylantrag stellte, worauf er

Österreich überstellt wurde. 3. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Folgeantrag betreffend beide Status wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III), erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass dessen Abschiebung

Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Unter einem verhängte es ein Einreiseverbot für zwei Jahre (Spruchpunkt VII).3. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Folgeantrag betreffend beide Status wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei), erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass dessen Abschiebung

Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). Unter einem verhängte es ein Einreiseverbot für zwei Jahre (Spruchpunkt römisch sieben). 5. Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Länderberichte seien nicht aktuell, zudem habe der Beschwerdeführer in der Slowakischen Republik eine Lebensgefährtin slowakischer Staatsangehörigkeit, die von ihm schwanger sei, bei dieser samt deren Mutter und drei Kindern bis zur Überstellung gewohnt, und wolle sie

der Scheidung von seiner Gattin auch heiraten. Um die drei Kinder habe er sich auch gekümmert und einen wesentlichen Anteil an deren Erziehung und Pflege gehabt, weil die Lebensgefährtin berufstätig sei. Von ihr sei er auch finanziell abhängig, weil er weder eine Arbeitserlaubnis habe noch Sozialleistungen erhalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Mitte 30, Moslem, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria der Volksgruppe der Yoruba und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Seinen Angaben

ist er Vollwaise. Er stammt aus Asipa, Osun State, und hat im Herkunftsstaat 12 Jahre die Schule und bis 2014 etwa zwei Jahre eine Universität besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Verwandte leben im Herkunftsstaat in Oshogbo, der Hauptstadt von Osun State, die ca. 50 km von Asipa entfernt ist. Mit diesen kann er über Facebook Kontakt pflegen, wie er im vorigen Verfahren angab, es fallweise zu tun. Beruflich war er dort als Helfer seiner Mutter beim Hüten, der Aufzucht und dem Verkaufen von Ziegen tätig. Der Beschwerdeführer spricht Englisch,

eigenen Angaben auch Yoruba. Deutsch spricht er auf Niveau A1. Er leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Manchmal hat er Kopfschmerzen, wogegen er Metagelan, ein Schmerzmittel mit dem Wirkstoff Metamizol-Natrium-Monohydrat nimmt, das auch fiebersenkend wirkt. Ferner erhielt er vom Arzt, den er monatlich besucht, Trittico, einen Stimmungsaufheller mit dem Wirkstoff Trazodonhydrochlorid (in Nigeria erhältlich). In seiner Flüchtlingsunterkunft sucht er sich Arbeit in der Küche oder geht laufen. Seinen Unterhalt bestreitet er aus der Grundversorgung. Den Herkunftsstaat hat er 2014 verlassen, im Inland war er, als er Mitte Juni 2015 aufgegriffen wurde, in Wien auf dem Weg zu einem Linienbus, der ihn

München gebracht hätte. Er ist arbeitsfähig und hat bei seinem ersten Aufenthalt bei der Straßenreinigung der Wohngemeinde gearbeitet. Bei dieser Gemeinde hat er sich nicht abgemeldet, als er im August 2019 in die Slowakische Republik zog. Außerdem verkaufte er eine Straßenzeitung. Strafrechtlich ist er unbescholten. Seit 25.09.2020 hält er sich wieder im Inland auf und ist durchgehend (in Flüchtlingsunterkünften) gemeldet. Seit dem 20.03.2017 ist der Beschwerdeführer mit einer rund 6 Jahre älteren slowakischen Staatsangehörigen verheiratet, die 2016 vier Monate in Wien gemeldet war, ihn dort heiratete und seither wieder in der Slowakei lebt. Er hatte in Österreich keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihr. Seit etwa einem Jahr hat er eine Lebensgefährtin slowakischer Staatsangehörigkeit. Die Genannte ist drei Jahre jünger als er, hatte nie einen Wohnsitz in Österreich, wohnt in Preßburg und ist von ihm schwanger. An den Wochenenden besucht sie ihn in Österreich. In Europa hat er sonst keine Familienangehörigen. Finanzielle Abhängigkeiten sind nicht feststellbar. Es existiert jedenfalls keine finanzielle Abhängigkeit, die nicht mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat enden würde. Weitere Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht liegen nicht vor. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: In den angefochtenen Bescheiden wurden die aktuellen Länderinformationen zu Nigeria mit Stand 23.11.2020 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Aus Berichten des Auswärtigen Amts (Deutschland) ergibt sich betreffend die Pandemie in Nigeria: Nigeria war bisher von COVID-19 im internationalen Vergleich weniger betroffen, verzeichnet aber deutlich ansteigende Infektionszahlen. Regionale Schwerpunkte sind Lagos und die Hauptstadtregion Abuja (Federal Capital Territory). […] Die Flughäfen Abuja und Lagos sind wieder für den regulären internationalen Flugverkehr geöffnet. Mit kurzfristigen Stornierungen von Flügen und /oder Umbuchungen muss daher gerechnet werden. Der zur Einreise berechtigte Personenkreis ist beschränkt; derzeit können nur nigerianische Staatsangehörige, Personen mit einer gültigen Daueraufenthaltsgenehmigung für Nigeria und Diplomaten

Nigeria einreisen. […] Bei Einreise muss ein in englischer Sprache gehaltener

weis eines negativen PCR-Tests vorgelegt werden, der bei Abflug nicht älter als 96 Stunden sein darf. […] Einreisende müssen sich

Einreise in Nigeria in eine siebentägige, überwachte Selbstisolierung/Quarantäne begeben und sich am siebten Tag der Selbstisolierung einem weiteren PCR-Test unterziehen. Ein

weis über einen bereits vor Reiseantritt bei der Online-Registrierung vereinbarten und vorab bezahlten PCR-Test in Nigeria, neben einer telefonischen Erreichbarkeit, muss ebenfalls bei Einreise vorgelegt werden. Teststationen sollen in allen Bundesstaaten zur Verfügung stehen. Für den Personenkreis der zum zweiten PCR-Test in Nigeria nicht erscheint, behält sich die nigerianische Regierung Sanktionen in Form von Reisebeschränkungen vor. Inhaber von nigerianischen Visa, die dem verpflichtenden zweiten PCR-Test

Einreise fernbleiben, müssen mit einer Aufhebung ihres Visums rechnen.

Vorliegen eines zweiten negativen PCR-Tests, darf die Selbstisolierung/Quarantäne beendet werden. Reisende, die bei Einreise COVID-19 Symptome aufweisen oder diese innerhalb der siebentägigen Quarantäne entwickeln, müssen damit rechnen, unter staatliche Quarantäne gestellt zu werden. Mit kurzfristig angekündigten zusätzlichen Hygienemaßnahmen bei Einreise muss gerechnet werden. […] Die Bundesstaaten können auf Grundlage von Empfehlungen der nigerianischen Bundesregierung über das Ausmaß COVID-bezogener Beschränkungen selbständig entscheiden. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt. Im Hauptstadtbezirk Federal Capital Territory sowie in Lagos gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland

ts Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen geöffnet. Restaurants dürfen im Außenbereich bewirten. Bars und

tclubs sind geschlossen. Menschenansammlungen mit mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt. Einzelne Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. […] Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen. Andererseits zeigt das Verhältnis der Zahl Infizierter (ohne Verstorbene und Geheilte), 24.667 per 31.01.2021, davon 51 in Ondo State, zur Zahl der ca. 200 Mio. Einwohner (123 pro Million) keine gravierende Zahl dieser Infizierten, die Quote in Österreich beträgt derzeit 1.567 pro Million. Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 „Kulte“ und Geheimgesellschaften Der Begriff „Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Bandbreite reicht von den Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten (UK- HO 12.2013; vgl. EASO 6.2017; EASO 11.2018b). „Kulte" und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden (UKHO 12.2013; vgl. EASO 6.2017). Studentenkulte sind hauptsächlich in den südlichen Bundesstaaten Nigerias aktiv, insbesondere in den Bundesstaaten Rivers, Bayelsa, Delta und Edo (EASO 2.2019; vgl. ACCORD 25.4.2019). Geheime Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes (UKHO 12.2013; vgl. EASO 6.2017). Vor allem junge Männer sind angehalten, sich zu ihrem eigenen Schutz Kulten anzuschließen, beziehungsweise werden sie durch Gruppenzwang dazu gebracht, dies zu tun. Viele Menschen treten „Kulten" bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden (DFAT 9.3.2018).Der Begriff „Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Bandbreite reicht von den Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten (UK- HO 12.2013; vergleiche EASO 6.2017; EASO 11.2018b). „Kulte" und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden (UKHO 12.2013; vergleiche EASO 6.2017). Studentenkulte sind hauptsächlich in den südlichen Bundesstaaten Nigerias aktiv, insbesondere in den Bundesstaaten Rivers, Bayelsa, Delta und Edo (EASO 2.2019; vergleiche ACCORD 25.4.2019). Geheime Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes (UKHO 12.2013; vergleiche EASO 6.2017). Vor allem junge Männer sind angehalten, sich zu ihrem eigenen Schutz Kulten anzuschließen, beziehungsweise werden sie durch Gruppenzwang dazu gebracht, dies zu tun. Viele Menschen treten „Kulten" bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden (DFAT 9.3.2018). Kulte, die auf den Straßen Nigerias oder in den höheren Schulen präsent sind, zeichnen sich durch Handlungsweisen aus, die eher jenen von kriminellen Banden als jenen von religiösen Gruppen ähneln (DFAT 9.3.2018; vgl. EASO 2.2019). Einige der bekanntesten Kulte sind „Black Axe“ und „Eiye“. Studentenkulte sind von gewalttätigen Initiationsriten (EASO 2.2019; vgl. DFAT 9.3.2018) und illegalen Aktivitäten wie Tötungen, Menschenhandel, Drogenhandel, Schmuggel, Erpressung, Entführung und Zwangsrekrutierung geprägt. Zwischen 2006 und 2014 gab es in Zusammenhang mit Studentenkulten 1.863 Todesfälle. Im Jahr 2017 gab es in diesem Zusammenhang 442 Todesopfer und 290 Opfer von Entführungen. Politische Parteien rekrutieren häufig Kultmitglieder und benutzen diese, um politische Gegner zu töten oder anzugreifen oder um sie bei Wahlen Gewalt ausüben zu lassen (EASO 2.2019; vgl. ACCORD 25.4.2019). Im Jahr 2018 gab es 446 Todesopfer in 153 Vorfällen im Zusammenhang mit Kulten. Die relativ höchste Anzahl von Toten im Zusammenhang mit Kulten war im Niger Delta feststellbar (Bundesstaaten Bayelsa, Rivers, Edo, Delta) (IFRA 15.3.2019).Kulte, die auf den Straßen Nigerias oder in den höheren Schulen präsent sind, zeichnen sich durch Handlungsweisen aus, die eher jenen von kriminellen Banden als jenen von religiösen Gruppen ähneln (DFAT 9.3.2018; vergleiche EASO 2.2019). Einige der bekanntesten Kulte sind „Black Axe“ und „Eiye“. Studentenkulte sind von gewalttätigen Initiationsriten (EASO 2.2019; vergleiche DFAT 9.3.2018) und illegalen Aktivitäten wie Tötungen, Menschenhandel, Drogenhandel, Schmuggel, Erpressung, Entführung und Zwangsrekrutierung geprägt. Zwischen 2006 und 2014 gab es in Zusammenhang mit Studentenkulten 1.863 Todesfälle. Im Jahr 2017 gab es in diesem Zusammenhang 442 Todesopfer und 290 Opfer von Entführungen. Politische Parteien rekrutieren häufig Kultmitglieder und benutzen diese, um politische Gegner zu töten oder anzugreifen oder um sie bei Wahlen Gewalt ausüben zu lassen (EASO 2.2019; vergleiche ACCORD 25.4.2019). Im Jahr 2018 gab es 446 Todesopfer in 153 Vorfällen im Zusammenhang mit Kulten. Die relativ höchste Anzahl von Toten im Zusammenhang mit Kulten war im Niger Delta feststellbar (Bundesstaaten Bayelsa, Rivers, Edo, Delta) (IFRA 15.3.2019). Mafiöse „Kulte" prägen - trotz Verboten - das Leben auf den Universitäts-Campussen. So kommt es etwa zu Morden und Vergewaltigungen in Studentenheimen (ÖB 10.2019). Die mafiöse Strukturen aufweisenden „Kulte" pflegen gewaltsame Initiationsriten und sind oft in illegale Aktivitäten verwickelt.

anderen Angaben sind „Kulte" eher als Jugendbanden zu bezeichnen (EASO 11.2018b). Die Bandenmitglieder bleiben anonym und sind durch einen Schwur gebunden. Heute sind „Kulte“ eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017). „Kulte" schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei ,Ritualists‘ führt (ÖB 10.2019). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die von „Kulten" ausgehende Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Aufklärungskampagnen sowie Sanktionen gegen „Kult“-Mitglieder (IRB 3.12.2012; vgl. EASO 6.2017). Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte", darunter kriminelle Banden sowie: spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche

Macht und Kontrolle (UKHO 1.2013; vgl. EASO 6.2017; EASO 11.2018b).Mafiöse „Kulte" prägen - trotz Verboten - das Leben auf den Universitäts-Campussen. So kommt es etwa zu Morden und Vergewaltigungen in Studentenheimen (ÖB 10.2019). Die mafiöse Strukturen aufweisenden „Kulte" pflegen gewaltsame Initiationsriten und sind oft in illegale Aktivitäten verwickelt.

anderen Angaben sind „Kulte" eher als Jugendbanden zu bezeichnen (EASO 11.2018b). Die Bandenmitglieder bleiben anonym und sind durch einen Schwur gebunden. Heute sind „Kulte“ eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft (FFP 10.12.2012; vergleiche EASO 6.2017). „Kulte" schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei ,Ritualists‘ führt (ÖB 10.2019). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die von „Kulten" ausgehende Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Aufklärungskampagnen sowie Sanktionen gegen „Kult“-Mitglieder (IRB 3.12.2012; vergleiche EASO 6.2017). Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte", darunter kriminelle Banden sowie: spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche

Macht und Kontrolle (UKHO 1.2013; vergleiche EASO 6.2017; EASO 11.2018b). Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten (VA1 16.11.2015). Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018b; vgl. FFP 10.12.2012; EASO 6.2017). Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten (FFP 10.12.2012; vgl. EASO 6.2017).

anderen Angaben ist der Einfluss der „Kulte“ nicht mehr so groß wie früher. Es ist ein Fall bekannt, wo ein Konflikt mit einem solchen „Kult“ ohne Konsequenzen gelöst werden konnte (EASO 11.2018b).

ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche

zwei oder drei Monaten abgebrochen (VA1 16.11.2015). Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen (VA2 16.11.2015). „Kulte“ greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist (VA1 16.11.2015). Personen, die sich vor derartigen Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013).Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten (VA1 16.11.2015). Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018b; vergleiche FFP 10.12.2012; EASO 6.2017). Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten (FFP 10.12.2012; vergleiche EASO 6.2017).

anderen Angaben ist der Einfluss der „Kulte“ nicht mehr so groß wie früher. Es ist ein Fall bekannt, wo ein Konflikt mit einem solchen „Kult“ ohne Konsequenzen gelöst werden konnte (EASO 11.2018b).

ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche

zwei oder drei Monaten abgebrochen (VA1 16.11.2015). Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen (VA2 16.11.2015). „Kulte“ greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist (VA1 16.11.2015). Personen, die sich vor derartigen Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen (UKHO 12.2013). 1.2.2 Grundversorgung Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der

  1. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020).Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vergleiche AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der
  2. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2016). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c). Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw.

anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c).Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw.

anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vergleiche AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019). Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Davon sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und

haltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und

haltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 9.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine

Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup", „garri" oder „pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten

wuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2019). 1.2.3 Medizinische Versorgung Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vgl. ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 3.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 9.2020b; vergleiche ÖB 10.2019). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 7.9.2020). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2019). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 9.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2019). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 16.1.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung (ÖB 10.2019). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 16.1.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019),

anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden

frage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vgl. HRW 11.11.2019).Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 16.1.2020). Nigeria verfügt derzeit über weniger als 150 Psychiater (AJ 2.10.2019),

anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen „aufbewahrt“. Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden

frage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Die WHO schätzt, dass weniger als 10 Prozent der Nigerianer jene psychiatrische Behandlung bekommen, die sie brauchen (AJ 2.10.2019; vergleiche HRW 11.11.2019).

anderen Angaben gibt es insgesamt für die inzwischen annähernd (VAÖB 23.1.2019) 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je

Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 16.1.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 16.1.2020). Nur weniger als sieben Millionen (Punch 22.12.2017) der 180-200 Millionen (Punch 22.12.2017: 180 Mio; VAÖB 23.1.2019: 200 Mio) Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 9.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 16.1.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2019). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 16.1.2020). Gemäß Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2019). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 16.1.2020). Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2019). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 16.1.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2019). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist

wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 9.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2019). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). 1.2.4 Rückkehr Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i. S. v. Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine

Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i. S. v. Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine

Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr

Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen

ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass

Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr

Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen

ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass

Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden

Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020). 1.3 Zum Vorbringen: Der Beschwerdeführer hat im vorigen Verfahren angegeben, eine kriminelle Vereinigung habe ihn anwerben wollen, die sich mit Raub, Entführungen und Banküberfällen beschäftige. Sie hätte den Beschwerdeführer erst ultimativ aufgefordert, sich ihr binnen drei Tagen anzuschließen. Er habe sich geweigert, und darauf habe die Gruppe ihm gedroht, das Haus angegriffen und seinen Vater getötet. Bereits im Vorerkenntnis konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war nicht glaubhaft, sodass von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens ausgegangen wurde. Festgestellt wurde dagegen, dass er im Fall seiner Rückkehr

Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein wird. Zu seinem Folgeantrag gab er an, bei der Gruppe, der ihn ein Freund vorgestellt habe, hätte es sich um einen Kult gehandelt, und da er mit dessen Entführungen und Tötungen nichts zu tun hätte haben wollen, hätten die Mitglieder gedroht, ihn zu töten, wenn er nicht beitrete. Den Vater hätten sie getötet, weil er ihn ihnen nicht ausgeliefert habe. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr

Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten privaten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten und jener des Gerichts samt dem Erkenntnis vom 18.07.2019 und der Niederschrift der vorangegangenen Beschwerdeverhandlung. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten und jener des Gerichts samt dem Erkenntnis vom 18.07.2019 und der Niederschrift der vorangegangenen Beschwerdeverhandlung. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zum Beschwerdeführer Soweit Feststellungen zur Person, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt und den im angeführten Erkenntnis dieses Gerichts und im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weil der Beschwerdeführer keine geeigneten Urkunden vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest. Die Übersiedlung in die Slowakische Republik (entgegen dem Melderegister) im August 2019 ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers (AS 159), die durch das Register der Grundversorgung bestätigt wird,

welchem dieser im genannten Monat letztmals (vor 2020) Leistungen bezog. Betreffend die Familie im Herkunftsstaat war zu berücksichtigen, dass er seiner klaren Aussage aus dem ersten Beschwerdeverfahren (Verhandlungsprotokoll, 7 f) im Folgeverfahren nicht widersprach (AS 157), wenn er zur Frage

Verwandten angab: „[…] keinen Vater und keine Mutter […] bin ein Einzelkind […]“, sodass

der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden konnte, dass entgegen dem generalisierenden „habe […] keine Familienmitglieder“ (AS 161) zumindest ein Teil der vor vier Jahren auf Facebook präsenten Verwandtschaft

wie vor im Herkunftsstaat lebt und auch weiter erreichbar ist. Die internationalen Handelsnamen der Medikamentenwirkstofe ergaben sich aus der Datenbank „DrugBank“ (go.drugbank.com/drugs/DB00656 und go.drugbank.com/drugs/ DB04817), die Verfügbarkeit von Trittico (Trazodone) im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Amtswissen des Gerichts (vgl. BVwG 23.04.2019, I422 2216131-1) und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA („Behandlung von Paranoider Schizophrenie F20.0 in Lagos“,

  1. Oktober 2019, www.ecoi.net/en/file/local/2019702/NIGR_RF_MEV _Behandlung+von+Paranoider+Schizophrenie+in+Lagos_F20.0+_2019....odt).Die internationalen Handelsnamen der Medikamentenwirkstofe ergaben sich aus der Datenbank „DrugBank“ (go.drugbank.com/drugs/DB00656 und go.drugbank.com/drugs/ DB04817), die Verfügbarkeit von Trittico (Trazodone) im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Amtswissen des Gerichts vergleiche BVwG 23.04.2019, I422 2216131-1) und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA („Behandlung von Paranoider Schizophrenie F20.0 in Lagos“,
  2. Oktober 2019, www.ecoi.net/en/file/local/2019702/NIGR_RF_MEV _Behandlung+von+Paranoider+Schizophrenie+in+Lagos_F20.0+_2019....odt). 2.3 Zur Lage im Herkunftsstaat: 2.3.1 Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat entsprechen auszugsweise denen des auch vom BFA verwendeten Länderinformationsblatts Nigeria der Staatendokumentation mit Stand von 23.11.2020 samt den dort publizierten Quellen und

weisen. Dieses stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen

richtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der Erkenntnisquellen sowie dessen, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das BFA hat dem Beschwerdeführer am 02.11.2020 angeboten, die Länderfeststellungen zu erhalten. (AS 161) Dieser hat davon keinen Gebrauch gemacht und geäußert, der Herkunftsstaat könne nicht einmal die eigenen Bürger schützen. In der Beschwerde wird vorgebracht, die im Bescheid (und im vorliegenden Erkenntnis) zitierten Länderfeststellungen auf Stand 23.11.2020 seien nicht aktuell, es liege eine Reisewarnung vor, und anschließend zwei Medienberichte vom 24.10.2020 (betreffend Tote bei Protesten) und von 17.07.2018 (Demonstrationen, ein oder zwei Tote bei Protesten in Oshogbo) einkopiert. Damit hat er die Länderfeststellungen ergänzt, ist ihnen aber nicht qualifiziert entgegengetreten. Die Feststellungen zur Pandemie entstammen der Homepage des deutschen Außenamts (Abfrage 01.02.2021, Information unverändert seit 13.01.2021; www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_0) und des „Centre for Disease Control“ des Herkunftsstaats (per 31.01.2021, covid19.ncdc.gov.ng). Die inländischen Zahlen sind die des BMSGPK mit Stand 01.02.2021, 09:30 h (www.derstandard.at/story/2000120049733/aktuelle-zahlen-coronavirus-oesterreich-corona-ampel-in-ihrem-bezirk). 2.2 Zum Vorbringen: Die Feststellungen betreffend das vom Beschwerdeführer jeweils Vorgebrachte folgen der Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat im Folgeverfahren keinerlei Ausführungen erstattet, inwiefern er von der Gruppe derart bedroht wäre, dass er es im vorigen Verfahren nicht gewesen sei, also dazu, was sich seither geändert haben soll. Gemäß dem Vorbringen, auch im Beschwerdeverfahren, haben sich die angeblichen Geschehnisse, die den Beschwerdeführer zum Folgeantrag bewogen hätten, vor der Ausreise, und damit lang vor dem Schluss des vorigen (Beschwerde-) Verfahrens ereignet. Neuerungen werden lediglich im Familienleben (im

barland) vorgebracht, sowie auf die „allgemeine Sicherheitslage“ im Herkunftsstaat verwiesen, ohne auszuführen, inwiefern diese sich auf die Situation des Beschwerdeführers auswirken sollte. Im vorliegenden Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer damit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Eine andere asyl- oder sonst aus Konventionsgründen relevante Verfolgung oder Gefahr, die dem Beschwerdeführer bei Rückkehr droht, wurde nicht behauptet und lässt sich auch nicht an den Länderfeststellungen oder anderen Verfahrensergebnissen erkennen. Darauf beruhen die weiteren Feststellungen zum Vorbringen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das schon im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits 2019 abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids. Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. 3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei):

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind. Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt. Wie dieses Gericht bereits im vorigen Asylverfahren geklärt hat, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verfolgung unglaubwürdig, konnte dessen fluchtauslösende Verfolgung mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, und bestand keine reale Gefahr, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention

sich ziehen würde.Wie dieses Gericht bereits im vorigen Asylverfahren geklärt hat, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verfolgung unglaubwürdig, konnte dessen fluchtauslösende Verfolgung mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, und bestand keine reale Gefahr, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention

sich ziehen würde. Die Behörde hat sich somit bereits mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und entschieden, das Gericht die inhaltlich gefallene Entscheidung bestätigt. Eine Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor, auch nicht aus Gründen der Pandemie, zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, einer Risikogruppe anzugehören. Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben. Demnach sind behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst. (VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104 mwN) Die behauptete Sachverhaltsänderung muss außerdem zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198 mwN) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen gestützt, die seinem Vorbringen zufolge bereits zur Zeit des ersten - in der Sache entschiedenen - Asylverfahrens (und schon vor der Ausreise) bestanden haben. Aus diesem Grund lag schon

dem Vorbringen des Revisionswerbers keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vor, die im Folgeantragsverfahren Berücksichtigung zu finden hätte. (Vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104 mwN) Das Vorbringen ist damit von der Rechtskraft der vorigen Entscheidung umfasst und damit nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers herbeizuführen. Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und Spruchpunkt II

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III):3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): 3.2.1 Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Dieses Rechtsinstitut begünstigt unter näher angeführten Umständen Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet ist, die in bestimmten Gerichtsverfahren benötigt werden oder als Opfer von Gewalt vor weiterer Gewalt geschützt werden müssen.3.2.1 Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Dieses Rechtsinstitut begünstigt unter näher angeführten Umständen Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet ist, die in bestimmten Gerichtsverfahren benötigt werden oder als Opfer von Gewalt vor weiterer Gewalt geschützt werden müssen. Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier weder eine vor, noch hat der Beschwerdeführer eine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war diesem daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier weder eine vor, noch hat der Beschwerdeführer eine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war diesem daher nicht zuzuerkennen. 3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV)3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier)

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung

einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung

einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei

einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei

einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zuerst vier Jahre und nunmehr –

mehr als einem Jahr ausschließlichem Lebensmittelpunkt und Ehe im

barstaat – etwa 4,5 Monate gedauert hat.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zuerst vier Jahre und nunmehr –

mehr als einem Jahr ausschließlichem Lebensmittelpunkt und Ehe im

barstaat – etwa 4,5 Monate gedauert hat. Von einer „Aufenthaltsverfestigung“ kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass er sich spätestens dann des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, als 2016 sein Erstantrag vom BFA abgewiesen wurde. Außerdem fußt der seit Herbst dauernde neuerliche Aufenthalt auf einem Folgeantrag und der Überstellung aus einem

barstaat Österreichs. Der Beschwerdeführer hat, auch wenn seine Lebensgefährtin ihn an den Wochenenden in Österreich besucht, kein Familienleben im Bundesgebiet. Mit der in der Slowakischen Republik lebenden Gattin hat der Beschwerdeführer indes einen familiären Anknüpfungspunkt im Gemeinschaftsgebiet, dessen Berücksichtigung geboten ist, und einen weiteren solchen mit der dortigen Lebensgefährtin. Die Frage

dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nämlich nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Der Beschwerdeführer hat, auch wenn seine Lebensgefährtin ihn an den Wochenenden in Österreich besucht, kein Familienleben im Bundesgebiet. Mit der in der Slowakischen Republik lebenden Gattin hat der Beschwerdeführer indes einen familiären Anknüpfungspunkt im Gemeinschaftsgebiet, dessen Berücksichtigung geboten ist, und einen weiteren solchen mit der dortigen Lebensgefährtin. Die Frage

dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nämlich nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Beides bildet aber - auch wenn die Lebensgefährtin nun periodisch im Inland weilen sollte - mangels eines inländischen Wohnsitzes der Frauen keine Anknüpfung an Österreich. Sie vermittelt dem Beschwerdeführer ein Interesse am Verbleib in der EU, welches allerdings wenig gewichtig ist, da die Ehe angesichts des unsicheren Aufenthaltsstatus des Fremden geschlossen wurde, der nicht mit seinem Verbleib in Österreich rechnen durfte. Als er dann fortzog, war sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich um einen Aufenthaltstitel in der Slowakischen Republik zu bemühen, speziell dann, wenn er Vater eines Kindes slowakischer Staatsangehörigkeit geworden ist. Bis dahin besteht – neben Treffen im Herkunftsstaat oder in Drittländern – auch die Kontaktmöglichkeit über Telefon und Internet. Ob die slowakischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können. Dem steht auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) nicht entgegen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Je

Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer über eine Fortführung des Familienlebens in der Slowakischen Republik oder auch in anderen Staaten grundsätzlich möglich.Ob die slowakischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel erteilen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können. Dem steht auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) nicht entgegen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Je

Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer über eine Fortführung des Familienlebens in der Slowakischen Republik oder auch in anderen Staaten grundsätzlich möglich. Damit ergibt sich keine solche Bedeutung der familiären Anknüpfung des Beschwerdeführers im Gemeinschaftsgebiet, dass schon aus diesem Grund von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Zu prüfen war daher auch ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Dieses erweist sich als wenig gewichtig. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens im Inland über die Unterkunft und die täglichen Verrichtungen hinaus kaum ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer seit August 2019 nicht mehr hier war, bis er mehr als ein Jahr später rücküberstellt wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie Ortskenntnisse und die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen, zu knüpfen oder aufzufrischen. Daher wird er im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, auch wenn eine Unterstützung durch die Familie ausbleiben sollte. Dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls

Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie unbegründete Asylanträge erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Im Fall des Beschwerdeführers kommen die im Verhältnis zur (ersten) Aufenthaltsdauer wenigen Integrationsschritten in Österreich hinzu. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr

Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer

seiner Rückkehr

Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Er ist ausreichend gesund und erwerbsfähig.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer

seiner Rückkehr

Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Er ist ausreichend gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat zwölf Jahre die Schule und dann eine Universität besucht sowie Arbeitserfahrung. Er spricht Englisch und eine weitere dort verwendete Sprache und hat zumindest als ehemaliger Viehverkäufer und Student reaktivierbare Sozialkontakte im Herkunftsstaat. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Nigeria, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine dringendsten Bedürfnisse nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Nigeria, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Nigeria, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet., sodass auch Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet., sodass auch Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG zurückgewiesen.Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise

einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier

dem Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides der Fall ist.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise

einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht besteht, was hier

dem Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI):3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs):

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für bis zu fünf Jahre zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Abs. 2). Das ist insbesondere dann anzunehmen (Z. 6), wenn der Fremde die Mittel zu seinem Unterhalt nicht

zuweisen vermag. Dies ist wie dargetan beim Beschwerdeführer der Fall.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für bis zu fünf Jahre zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Absatz 2,). Das ist insbesondere dann anzunehmen (Ziffer 6,), wenn der Fremde die Mittel zu seinem Unterhalt nicht

zuweisen vermag. Dies ist wie dargetan beim Beschwerdeführer der Fall. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert nämlich die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben. (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132 mwN) Das wurde fallbezogen weder behauptet noch festgestellt.Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert nämlich die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben. (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132 mwN) Das wurde fallbezogen weder behauptet noch festgestellt.

§ 12Asyl

G 2005 genießt ein Asylwerber zunächst nur faktischen Abschiebeschutz, sein Aufenthaltsrecht entsteht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 erst mit der Zulassung des Asylverfahrens, sodass fallbezogen der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 12, AsylG 2005 genießt ein Asylwerber zunächst nur faktischen Abschiebeschutz, sein Aufenthaltsrecht entsteht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 erst mit der Zulassung des Asylverfahrens, sodass fallbezogen der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Während der bloße unrechtmäßige Aufenthalt

dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass er immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, ist die Kombination von Fehlen der Unterhaltsmittel und Missachten der Abmeldeverpflichtung, die fallbezogen vorliegt, ein solches Fehlverhalten, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt, und daher als Grundlage für ein Einreiseverbot ausreicht. (Vgl. zum Zusammentreffen von Fehlen der Unterhaltsmittel und Missachten der Ausreiseverpflichtung VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0390, 24.05.2018, Ra 2018/19/0125 mwN) Die Nichtabmeldung führt nämlich ohne Zweifel zu einem beträchtlichen Mehraufwand der Fremden- und anderer Behörden, die vom (fallbezogen: illegalen) Verbleib des Fremden im Inland ausgehen. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes

§ 53

FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die Störung der öffentlichen Ordnung durch den unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mwN)Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die Störung der öffentlichen Ordnung durch den unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mwN) Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109) Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung hingegen, die vom Fremden ausgeht, wird bei weitem nicht diese Länge erreichen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit enden, wenn dieser im Herkunftsland adäquate Arbeit und wieder in sein soziales Umfeld gefunden haben wird. Das BFA hielt – offenbar irrtümlich auf das Beschwerdeverfahren eines Staatsangehörigen Afghanistans Bezug nehmend – fest, der Beschwerdeführer sei nicht rechtzeitig freiwillig ausgereist,

dem über seine Beschwerde entschieden worden war. (AS 327) Ausgehend von der Zustellung des Erkenntnisses im wirklichen Verfahren (auf AS 245 richtig mit 23.07.2019 angegeben), kann aber bei einer Ausreise im August nicht ohne Feststellung eines Datums von der Missachtung der Ausreisepflicht ausgegangen werden. Angesichts der angenommenen verspäteten Ausreise und der Mittellosigkeit hielt das BFA ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren für sachgerecht. Bezieht man mit Blick auf die zuletzt angeführte Entscheidung des VwGH die familiären Interessen mit ein, ergibt sich mit dem Wegfall der verspäteten Ausreise dem Grunde

kein anderes Ergebnis, weil eine Ausreise wie festgestellt im August auch dann, wenn damit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebiets

gekommen wird, die Pflicht zur behördlichen Abmeldung mit sich gebracht hat, der jedenfalls bis 10.09.2019 niemand

gekommen ist. Unter den festgestellten Umständen – wonach er sich beim nunmehrigen Aufenthalt an die Meldepflicht hielt, angesichts der festgestellten Grundversorgung auch in den gemeldeten Unterkünften wohnt und unbescholten ist - erscheint die öffentliche Ordnung allerdings nicht gravierend gefährdet und eine Gefährdung (zusätzlich auch) der öffentlichen Sicherheit nicht anzunehmen. In solchen Fällen, in denen vom betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, was auch angenommen werden kann, wenn Mittellosigkeit und beharrlicher Verbleib im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung zusammentreffen, ist auch die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) vorgesehen. (Vgl. VwGH 05.05.2020 Ra 2019/19/0528) Das Gericht gelangt daher und mit Blick auf die in § 53 Abs. 2 FPG angeführten weiteren Tatbestände, die neben bestimmten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen z. B. auch Aufenthaltsehen und –adoptionen umfassen, also Verhaltensweisen, die deutlich mehr Unrechtsgehalt aufweisen, zum Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung durch eine Prognose Rechnung getragen wird,

der ein Fernhalten in der Dauer eines Jahres hinreicht, um eine neuerliche Einreise unter den für Drittstaatsangehörige geltenden Bedingungen nicht riskanter für die öffentliche Ordnung erscheinen zu lassen als bei einem den Behörden zuvor Unbekannten.Das Gericht gelangt daher und mit Blick auf die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten weiteren Tatbestände, die neben bestimmten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen z. B. auch Aufenthaltsehen und –adoptionen umfassen, also Verhaltensweisen, die deutlich mehr Unrechtsgehalt aufweisen, zum Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung durch eine Prognose Rechnung getragen wird,

der ein Fernhalten in der Dauer eines Jahres hinreicht, um eine neuerliche Einreise unter den für Drittstaatsangehörige geltenden Bedingungen nicht riskanter für die öffentliche Ordnung erscheinen zu lassen als bei einem den Behörden zuvor Unbekannten. Demgemäß war der bekämpfte Spruchpunkt VI in diesem Sinn abzuändern und eine Neufestsetzung der (

§ 53Abs.

4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnenden) Dauer des Einreiseverbots vorzunehmen.Demgemäß war der bekämpfte Spruchpunkt römisch sechs in diesem Sinn abzuändern und eine Neufestsetzung der (

Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnenden) Dauer des Einreiseverbots vorzunehmen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch - aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde erst vor etwa einer Woche eingebracht wurde - die gebotene Aktualität auf. Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN). Es wäre auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Einreiseverbots möglich gewesen. (Vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0291) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2125271.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.