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{'item': 'I421 2235422-2'}

Obsah (20)Art. 133§ 29§ 67§ 70§ 18§ 17§ 390a§ 38§ 389§ 6§ 58Art. 130§ 2§ 52§ 61§ 66§§ 51§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlI421 2235422-2 SpruchI421 2235422-2/7E, I421 2235422-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde im Bundesgebiet am 9.1.2020 bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten und festgenommen und wurde in weiterer Folge über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schreiben vom 16.1.2020, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und ihn in seine Heimat abzuschieben und wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 20.1.2020 persönlich übernommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.3.2020, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.3.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 24.06.2020, Zl. XXXX, wurde der Berufung des Beschwerdeführers insofern stattgegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 30 Monate reduziert wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nur ein Verbrechen nach § 33 Abs. 1 Z. 1 StGB erschwerend zur Last falle, und nicht wie vom Erstgericht ausgeführt „zwei“ Verbrechen. Diese rechtsfehlerhafte erschwerende Wertung, war dahingehend zu korrigieren, da alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle in ihrer rechtlichen Beurteilung

§ 29St

GB zu einer Substitutionseinheit (sui generis) zusammenzufassen sind. Bei Würdigung des Sachverhalts bestehe zudem kein Anlass dem Beschwerdeführer strenger als den Erstangeklagten zu bestrafen. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 24.06.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers insofern stattgegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 30 Monate reduziert wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nur ein Verbrechen nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erschwerend zur Last falle, und nicht wie vom Erstgericht ausgeführt „zwei“ Verbrechen. Diese rechtsfehlerhafte erschwerende Wertung, war dahingehend zu korrigieren, da alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle in ihrer rechtlichen Beurteilung

Paragraph 29, StGB zu einer Substitutionseinheit (sui generis) zusammenzufassen sind. Bei Würdigung des Sachverhalts bestehe zudem kein Anlass dem Beschwerdeführer strenger als den Erstangeklagten zu bestrafen. Am 25.8.2020 wurde seitens der belangten Behörde ein Bescheid (Zl. XXXX) mit folgenden Spruchpunkten erlassen: Am 25.8.2020 wurde seitens der belangten Behörde ein Bescheid (Zl. römisch 40 ) mit folgenden Spruchpunkten erlassen: „I.

§ 67Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idg

F, wird gegen Sie ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.„I.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF, wird gegen Sie ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. II.

§ 70Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idg

F, wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.römisch zwei.

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF, wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt. III. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wird

§ 18Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch drei. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wird

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. römisch eins Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.

§ 67Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idg

F, wird gegen Sie ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF, wird gegen Sie ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. II.

§ 70Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idg

F, wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.römisch zwei.

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF, wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt. III. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wird

§ 18Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“römisch drei. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wird

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. römisch eins Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 27.8.2020 persönlich ausgefolgt. Am 3.9.2020 wurde der belangten Behörde ein vom Beschwerdeführer unterfertigtes Antragsformular für eine unterstützte freiwillige Rückkehr übermittelt und als Kontaktperson im Zielland die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben. Mit Schriftsatz vom 21.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht der Wahrheit entsprechen würde, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen würde, da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich wohnen würde, sodass der Beschwerdeführer über starke familiäre Bindungen in Österreich verfüge, welche von der belangten Behörde zudem festgestellt worden seien und würde ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bestehen, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu dass gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren, in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17

BFA-VG zuerkennen.Mit Schriftsatz vom 21.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht der Wahrheit entsprechen würde, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen würde, da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich wohnen würde, sodass der Beschwerdeführer über starke familiäre Bindungen in Österreich verfüge, welche von der belangten Behörde zudem festgestellt worden seien und würde ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bestehen, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu dass gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren, in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zuerkennen. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020 zu I416 2235422-1 Folge gegeben und der Bescheid behoben. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.11.2020 wurde gegen den BF

§ 67Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idg

F, ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

§ 70Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idg

F, dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.11.2020 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF, ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF, dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. römisch eins Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit der fristgerechten Beschwerde gegen diesen Bescheid bekämpft der BF das gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot, beantragt, dieses ersatzlos zu beheben, hilfsweise die Herabminderung der Dauer desselben. Der physische Akt ist am 07.12.2020 bei der zuständigen Gerichtabteilung I 421 eingelangt.Der physische Akt ist am 07.12.2020 bei der zuständigen Gerichtabteilung römisch eins 421 eingelangt. Am 01.02.2021 wurde von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.01.2021 an das erkennende Gericht übermittelt. In diesem Bericht wird neben anderen Beschuldigten auch der Beschwerdeführer der Straftat der gefährlichen Drohung verdächtigt.Am 01.02.2021 wurde von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.01.2021 an das erkennende Gericht übermittelt. In diesem Bericht wird neben anderen Beschuldigten auch der Beschwerdeführer der Straftat der gefährlichen Drohung verdächtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist seit 10.1.2020 aufgrund der über ihn verhängten Untersuchungshaft und anschließenden Strafhaft im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer ist zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Rumänien, um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt.Nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Rumänien, um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seit 17.9.2020 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war vor diesem Zeitpunkt zuletzt vom 13.9.2018 bis 14.1.2019 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Der Beschwerdeführer verfügt mit Ausnahme seiner im Bundesgebiet aufrecht gemeldeten Lebensgefährtin über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt. Das Urteil des Oberlandesgerichts XXXX zu XXXX vom 24.06.2020 lautet auszugsweise:Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt. Das Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 24.06.2020 lautet auszugsweise: „In Stattgebung seiner Berufung wird über XXXX eine Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verhängt.„In Stattgebung seiner Berufung wird über römisch 40 eine Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verhängt.

§ 390aAbs 1 St

PO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last. GRÜNDE: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am XXXX geborene XXXX und der am 16. Juni 1975 geborene XXXX „der" Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und (jeweils nach § 129 Abs 2 StGB) XXXX zur Freiheitsstrafe von dreißig Monaten und XXXX zur Freiheitsstrafe von sechsunddreißig Monaten verurteilt.

§ 38Abs 1 Z 1 St

GB wurden die Vorhaften bei XXXX von

  1. Jänner 2020, 11.03 Uhr und bei XXXX von
  2. Jänner 2020, 11.08 Uhr, bis jeweils
  3. März 2020, 10.20 Uhr, auf die Strafen angerechnet. Beide Angeklagte wurden nach § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, XXXX EUR 820,00 zu bezahlen und

§ 389Abs 1 St

PO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am römisch 40 geborene römisch 40 und der am 16. Juni 1975 geborene römisch 40 „der" Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und (jeweils nach Paragraph 129, Absatz 2, StGB) römisch 40 zur Freiheitsstrafe von dreißig Monaten und römisch 40 zur Freiheitsstrafe von sechsunddreißig Monaten verurteilt.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurden die Vorhaften bei römisch 40 von

  1. Jänner 2020, 11.03 Uhr und bei römisch 40 von
  2. Jänner 2020, 11.08 Uhr, bis jeweils
  3. März 2020, 10.20 Uhr, auf die Strafen angerechnet. Beide Angeklagte wurden nach Paragraph 369, Absatz eins, StPO schuldig erkannt, römisch 40 EUR 820,00 zu bezahlen und

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet. Dem Schuldspruch zufolge haben

  1. am
  2. Jänner 2020 in XXXX XXXX und XXXX als unmittelbare Täter anderen fremde bewegliche Sachen durch Eindringen in eine Wohnstätte mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie das Zylinderschloss der Türe des Wohnhauses der Familie XXXX abdrehten und in das Wohnhaus eindrangen, die Räumlichkeiten durchsuchten und Schmuck, Armbanduhren, Kleidung, eine Handtasche, Spielartikel, Messer, Sonnenbrillen, diverse Parfums und Bargeld im Gesamtwert von ca. EUR 1.900,00 an sich nahmen, wobei sie von der Polizei beim Verlassen der Wohnung auf frischer Tat betreten wurden, weshalb es beim Versuch blieb;
  3. am
  4. Jänner 2020 in römisch 40 römisch 40 und römisch 40 als unmittelbare Täter anderen fremde bewegliche Sachen durch Eindringen in eine Wohnstätte mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie das Zylinderschloss der Türe des Wohnhauses der Familie römisch 40 abdrehten und in das Wohnhaus eindrangen, die Räumlichkeiten durchsuchten und Schmuck, Armbanduhren, Kleidung, eine Handtasche, Spielartikel, Messer, Sonnenbrillen, diverse Parfums und Bargeld im Gesamtwert von ca. EUR 1.900,00 an sich nahmen, wobei sie von der Polizei beim Verlassen der Wohnung auf frischer Tat betreten wurden, weshalb es beim Versuch blieb;ris-attachment://image001.jpg
  5. am
  6. und
  7. Mai 2017 in XXXX XXXX dem XXXX eine fremde bewegliche Sache, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in eine Wohnstätte wegzunehmen versucht, indem er die Wohnungstüre und ein ebenerdiges Fenster des Einfamilienhauses des Genannten unter Verwendung eines Spatens aufzuzwängen versuchte.
  8. am
  9. und
  10. Mai 2017 in römisch 40 römisch 40 dem römisch 40 eine fremde bewegliche Sache, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in eine Wohnstätte wegzunehmen versucht, indem er die Wohnungstüre und ein ebenerdiges Fenster des Einfamilienhauses des Genannten unter Verwendung eines Spatens aufzuzwängen versuchte. Bei der Strafbemessung innerhalb eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 129 Abs 2 StGB) wertete das Erstgericht bei XXXX das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie fünf einschlägige Vorstrafen, und bei XXXX das durch elf einschlägige Verurteilungen belastete Vorleben als erschwerend, mildernd berücksichtigte es bei beiden Angeklagten deren Geständnisse und das Verbleiben beim Versuch. Das Adhäsionserkenntnis wurde auf ein Anerkenntnis der Angeklagten gestützt.Bei der Strafbemessung innerhalb eines Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 129, Absatz 2, StGB) wertete das Erstgericht bei römisch 40 das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie fünf einschlägige Vorstrafen, und bei römisch 40 das durch elf einschlägige Verurteilungen belastete Vorleben als erschwerend, mildernd berücksichtigte es bei beiden Angeklagten deren Geständnisse und das Verbleiben beim Versuch. Das Adhäsionserkenntnis wurde auf ein Anerkenntnis der Angeklagten gestützt. zu XXXX: Der hinsichtlich des Zweitangeklagten vom Erstgericht ins Kalkül gezogene Strafzumessungssachverhalt ist korrekturbedürftig. Weil alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle in ihrer rechtlichen Beurteilung

§ 29St

GB zu einer Subsumtionseinheit (sui generis) zusammenzufassen sind (Ratz, WK2 StGB § 29 Rz 5 und 6; RIS-Justiz RS0114927, RS0112520), fällt auch XXXX nur ein Verbrechen nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB erschwerend zur Last. Die rechtsfehlerhafte erschwerende Wertung von „zwei" Verbrechen war vom Berufungsgericht - verbunden mit der Klarstellung, dass dieDer hinsichtlich des Zweitangeklagten vom Erstgericht ins Kalkül gezogene Strafzumessungssachverhalt ist korrekturbedürftig. Weil alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle in ihrer rechtlichen Beurteilung

Paragraph 29, StGB zu einer Subsumtionseinheit (sui generis) zusammenzufassen sind (Ratz, WK2 StGB Paragraph 29, Rz 5 und 6; RIS-Justiz RS0114927, RS0112520), fällt auch römisch 40 nur ein Verbrechen nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erschwerend zur Last. Die rechtsfehlerhafte erschwerende Wertung von „zwei" Verbrechen war vom Berufungsgericht - verbunden mit der Klarstellung, dass die Tatwiederholung nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB erschwerend wirkt - zu beseitigen (12 Os 71/04). XXXX liegen sechs — durch ECRlS-Auskünfte dokumentierte ausländische Verurteilungen nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB erschwerend zur Last. Schuldsteigernd ist die teilweise in Gesellschaft eines Mittäters erfolgte Tatbegehung. Als mildernd zu verbuchen sind dagegen das reumütige Geständnis; und die Umstände, dass es hinsichtlich sämtlicher Taten beim Versuch blieb sowie, dass der zwischen

  1. und 31 .Mai 2017 in XXXX begangene Einbruchsversuch (Punkt B.) zeitlich bereits vor der am
  2. August 2017 durch die Rechtsbank XXXX (Holland) erfolgten (rechtskräftigen) Verurteilung, XXXX (ON 37, AS 14) begangen wurde und gemeinsam abgeurteilt werden hätte können (Ratz in WK2 StGB § 31 Rz 22; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 31 Rz 13). Das Argument des Berufungswerbers, wonach seine finanziell beengten Verhältnisse („Armutskriminalität") mildernd zu werten seien, trifft nicht zu, da angesichts der vom Erstgericht konstatierten persönlichen Verhältnisse des Zweitangeklagten keine drückende finanzielle Notlage vorlag. Bei Würdigung dieses Sachverhalts besteht kein Anlass, XXXX strenger als den Erstangeklagten zu bestrafen, sodass die Freiheitsstrafe wie im Spruch ersichtlich herabzusetzen war. Eine teilweise bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB scheitert aus demselben Grund wie bei XXXX.“Tatwiederholung nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erschwerend wirkt - zu beseitigen (12 Os 71/04). römisch 40 liegen sechs — durch ECRlS-Auskünfte dokumentierte ausländische Verurteilungen nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erschwerend zur Last. Schuldsteigernd ist die teilweise in Gesellschaft eines Mittäters erfolgte Tatbegehung. Als mildernd zu verbuchen sind dagegen das reumütige Geständnis; und die Umstände, dass es hinsichtlich sämtlicher Taten beim Versuch blieb sowie, dass der zwischen
  3. und 31 .Mai 2017 in römisch 40 begangene Einbruchsversuch (Punkt B.) zeitlich bereits vor der am
  4. August 2017 durch die Rechtsbank römisch 40 (Holland) erfolgten (rechtskräftigen) Verurteilung, römisch 40 (ON 37, AS 14) begangen wurde und gemeinsam abgeurteilt werden hätte können (Ratz in WK2 StGB Paragraph 31, Rz 22; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 31, Rz 13). Das Argument des Berufungswerbers, wonach seine finanziell beengten Verhältnisse („Armutskriminalität") mildernd zu werten seien, trifft nicht zu, da angesichts der vom Erstgericht konstatierten persönlichen Verhältnisse des Zweitangeklagten keine drückende finanzielle Notlage vorlag. Bei Würdigung dieses Sachverhalts besteht kein Anlass, römisch 40 strenger als den Erstangeklagten zu bestrafen, sodass die Freiheitsstrafe wie im Spruch ersichtlich herabzusetzen war. Eine teilweise bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB scheitert aus demselben Grund wie bei römisch 40 .“ Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwei Einbruchsdiebstähle versucht hat und sechs ausländische Strafverurteilungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX, aus der amtswegig eingeholten Besuchsliste ist ersichtlich, dass er regelmäßig von XXXX, geb. am XXXX, besucht wird, wobei diese in der Liste als „Bekannte“ geführt wird.Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 , aus der amtswegig eingeholten Besuchsliste ist ersichtlich, dass er regelmäßig von römisch 40 , geb. am römisch 40 , besucht wird, wobei diese in der Liste als „Bekannte“ geführt wird.
  5. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  6. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, wobei in den Vorakt I416 2235422-2 Einsicht genommen wurde. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, wobei in den Vorakt I416 2235422-2 Einsicht genommen wurde. 2.
  7. Zum Sachverhalt: Am 07.12.2020 wurden Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt. Hinsichtlich der Lebensgefährtin des BF erfolgte eine amtswegige Abfrage aus dem Zentralen Melderegister am 11.12.
  8. Von der Justizanstalt XXXX wurde die Haftauskunft mit 10.12.2020 und die Besucherliste bezüglich des BF über Ersuchen des erkennenden Gerichts übermittelt.Von der Justizanstalt römisch 40 wurde die Haftauskunft mit 10.12.2020 und die Besucherliste bezüglich des BF über Ersuchen des erkennenden Gerichts übermittelt. Die Feststellung zu seiner Identität beruht auf dem vorliegenden rumänischen Personalausweis, ausgestellt am 31.8.2010, Nr. KT
  9. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus den vorliegenden aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass es sich bei Frau XXXX, nicht um seine Ehefrau, sondern um seine Lebensgefährtin handelt, gründet sich einerseits auf die Angaben des Beschwerdeführers aus dem Anlassbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 9.1.2020 (AS 48 Vorakt), den diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Beschwerde (AS 159 Vorakt), sowie dem Inhalt des Zentralen Melderegisters, wo bei beiden Personen unter Familienstand „ledig“ aufscheint. Auch in der Besucherliste der JA XXXX wird die Lebensgefährtin des BF als „Bekannte“ und nicht als Ehefrau geführt.Die Feststellung, dass es sich bei Frau römisch 40 , nicht um seine Ehefrau, sondern um seine Lebensgefährtin handelt, gründet sich einerseits auf die Angaben des Beschwerdeführers aus dem Anlassbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 9.1.2020 (AS 48 Vorakt), den diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Beschwerde (AS 159 Vorakt), sowie dem Inhalt des Zentralen Melderegisters, wo bei beiden Personen unter Familienstand „ledig“ aufscheint. Auch in der Besucherliste der JA römisch 40 wird die Lebensgefährtin des BF als „Bekannte“ und nicht als Ehefrau geführt. Die Feststellungen zur aktuellen Wohnsitzmeldung der Lebensgefährtin gründen sich auf einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten im Bundesgebiet und zu den sechs ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem auszugsweise zitierten Urteil des OLG XXXX. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass sich der BF in der Hauptverhandlung geständig verantwortet hat, was bei der Strafzumessung als mildernd gewertet wurde.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten im Bundesgebiet und zu den sechs ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem auszugsweise zitierten Urteil des OLG römisch 40 . Daraus ergibt sich ebenfalls, dass sich der BF in der Hauptverhandlung geständig verantwortet hat, was bei der Strafzumessung als mildernd gewertet wurde.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Eingang ist darauf hinzuweisen, dass mit gegenständlicher Beschwerde nur das Aufenthaltsverbot im bekämpften Bescheid angefochten wird.

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2

Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. 3.

  1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet: § 67

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)[…]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: § 53a

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. […] Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt: § 66

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Da der BF die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, zumal dieser erstmals seit 10.1.2020 aufgrund der über ihn verhängten Untersuchungshaft und anschließenden Strafhaft im Bundesgebiet melderechtlich erfasst ist, kommt für den Beschwerdeführer somit der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung.Da der BF die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, zumal dieser erstmals seit 10.1.2020 aufgrund der über ihn verhängten Untersuchungshaft und anschließenden Strafhaft im Bundesgebiet melderechtlich erfasst ist, kommt für den Beschwerdeführer somit der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose erforderlich, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose erforderlich, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung, aber auch sein übriges, auch im Ausland gesetztes, Verhalten im Mittelpunkt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwei Einbruchsdiebstähle begangen hat, wobei er eine Tat unter Beteiligung eines Mittäters verübte. Zudem ergibt sich, dass der BF sechs ausländische strafgerichtliche Vorverurteilungen aufweist. Einbruchdiebstahl in eine Privatwohnung stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden. Durch Einbruchdiebstahl in die Privatwohnung wird nicht nur rechtswidrig das Eigentum gefährdet, sondern auch der geschützte Bereich der Privatwohnung gestört. Gerade das widerrechtlich Eindringen in die Wohnung, einen Ort, der dem geschützten Familienleben dient, der Erholung, Schutz, Vertrautheit und Geborgenheit bietet, erschüttert, ja zerstört das Sicherheitsgefühl des Tatopfers und seiner sozialen Umgebung. Dieses festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich nachhaltig, wird dadurch doch das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung untergraben und in einen besonders geschützten Bereich des Tatopfers rechtswidrig eingebrochen, wodurch eine Verletzung über das Eigentumsrecht hinaus erfolgt. Mag in der Beschwerde auch vorgebracht werden: „Die Verhängung der Strafhaft führte beim BF zu großer Einsicht über das Unrechtbewusstsein seines Handelns“, gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
  2. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Da sich der BF noch für einige Zeit in Haft befindet, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. Mag in der Beschwerde auch vorgebracht werden: „Die Verhängung der Strafhaft führte beim BF zu großer Einsicht über das Unrechtbewusstsein seines Handelns“, gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
  3. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Da sich der BF noch für einige Zeit in Haft befindet, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. Im Verhalten des BF ist damit jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, selbst unter Miteinbeziehung der Milderungsgründe (reumütiges Geständnis und Tat beim Versuch geblieben), wobei es auch die Erschwernisgründe zu berücksichtigen gilt (Zwei Tathandlungen, Begehung einer Tat mit einem Mittäter, sechs ausländische Strafverurteilungen). Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme in Zusammenschau mit dem Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ist sohin erfüllt.Im Verhalten des BF ist damit jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, selbst unter Miteinbeziehung der Milderungsgründe (reumütiges Geständnis und Tat beim Versuch geblieben), wobei es auch die Erschwernisgründe zu berücksichtigen gilt (Zwei Tathandlungen, Begehung einer Tat mit einem Mittäter, sechs ausländische Strafverurteilungen). Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme in Zusammenschau mit dem Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ist sohin erfüllt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss und es eine Interessenabwägung

§ 9BFA-VG vorzunehmen gilt.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss und es eine Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen gilt. Der BF hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz, er ist in Österreich nicht erwerbstätig und verfügt über keine Familie oder Verwandte in Österreich. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht gegeben. Seine Lebensgefährtin ist rumänische Staatsbürgerin und seit 17.9.2020 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Kontakt zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin kann telefonisch, mit Internet aufrechterhalten werden, auch kann ihn seine Lebensgefährtin in Rumänien besuchen.Der BF hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz, er ist in Österreich nicht erwerbstätig und verfügt über keine Familie oder Verwandte in Österreich. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht gegeben. Seine Lebensgefährtin ist rumänische Staatsbürgerin und seit 17.9.2020 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Kontakt zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin kann telefonisch, mit Internet aufrechterhalten werden, auch kann ihn seine Lebensgefährtin in Rumänien besuchen. Dem Privat- und Familienleben des BF steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten insbesondere Einbruchsdiebstählen gegenüber. Der erkennende Richter erachtet gegenständlich aufgrund der oben angeführten Erwägungen den Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF als gerechtfertigt und grundsätzlich verhältnismäßig. Der belangten Behörde ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Auch wenn es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich handelt, weist der Beschwerdeführer sechs ausländische strafgerichtliche Verurteilungen auf, sodass die Dauer des Aufenthaltsverbots von fünf Jahren sowohl dem Fehlverhalten als auch der erstellten Gefährlichkeitsprognose entspricht und nicht korrekturbedürftig ist. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war somit in der Dauer von fünf Jahren zu bestätigen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war somit in der Dauer von fünf Jahren zu bestätigen. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zwar kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände, jedoch ist daraus noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht zwingend geboten. Vielmehr ist eine Beschwerdeverhandlung nur dann durchzuführen, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Zwar kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände, jedoch ist daraus noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht zwingend geboten. Vielmehr ist eine Beschwerdeverhandlung nur dann durchzuführen, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Gegenständlich wurde der maßgebende Sachverhalt seitens der belangten Behörde abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen und zu seinem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, blieben unbestritten. Tatsächlich blieben alle im angefochtenen Bescheid getroffenen diesbezüglichen Feststellungen unbestritten und beschränkte sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen darauf, dass aufgrund des aktuellen Verbüßens der Haftstrafe der BF reumütig sei und keine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und außer der strafgerichtlichen Verurteilung nichts vorliege, was eine zur Aufenthaltsbeendigung erforderliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit indizieren würde. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Der Vollständigkeit halber gilt es noch anzuführen, dass im Beschwerdevorbringen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Gegenständlich wurde der maßgebende Sachverhalt seitens der belangten Behörde abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen und zu seinem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, blieben unbestritten. Tatsächlich blieben alle im angefochtenen Bescheid getroffenen diesbezüglichen Feststellungen unbestritten und beschränkte sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen darauf, dass aufgrund des aktuellen Verbüßens der Haftstrafe der BF reumütig sei und keine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und außer der strafgerichtlichen Verurteilung nichts vorliege, was eine zur Aufenthaltsbeendigung erforderliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit indizieren würde. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Der Vollständigkeit halber gilt es noch anzuführen, dass im Beschwerdevorbringen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Auch war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Auch war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2235422.2.01

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