Obsah (13)
§ 7Art 133§ 38§ 13Art 132Art 130§ 9§ 21§ 28§ 17§ 71§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2021 GeschäftszahlI421 2235664-1 SpruchI421 2235664-1/11E, I421 2235664-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
§ 7Abs 4 Vw
GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit E-Mail vom 14.11.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) ein Abschlussbericht seitens der Polizeiinspektion XXXX hinsichtlich des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) aufgrund des Verdachtes auf schwere Sachbeschädigung übermittelt.
- Mit E-Mail vom 14.11.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) ein Abschlussbericht seitens der Polizeiinspektion römisch 40 hinsichtlich des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) aufgrund des Verdachtes auf schwere Sachbeschädigung übermittelt.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 24.01.2019 wurde dem BFA mitgeteilt, dass gegen den BF wegen § 27 Abs 1 Z 8
- Fall SMG Anklage erhoben wurde.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 24.01.2019 wurde dem BFA mitgeteilt, dass gegen den BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 8,
- Fall SMG Anklage erhoben wurde.
- Mit Schreiben vom 07.08.2019 wurde die belangte Behörde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX über die Anklageerhebung gegen den BF wegen § 229 Abs 1 StGB verständigt.
- Mit Schreiben vom 07.08.2019 wurde die belangte Behörde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB verständigt.
- Neuerlich wurde das BFA mit Schreiben vom 09.12.2019 von der Staatsanwaltschaft XXXX über die Anklageerhebung gegen den BF wegen § 127 StGB verständigt.
- Neuerlich wurde das BFA mit Schreiben vom 09.12.2019 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 127, StGB verständigt.
- Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft XXXX über die Anklageerhebung gegen den BF wegen § 27 Abs 1 Z 1
- Fall und
- Fall, § 27 Abs 2 SMG verständigt. In einem weiteren Schreiben wurde mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren wegen § 27 (1 +2) SMG
§ 38Abs 1a SMG fortgesetzt werde.
- Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und
- Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG verständigt. In einem weiteren Schreiben wurde mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 27, (1 +2) SMG
Paragraph 38, Absatz eins a, SMG fortgesetzt werde. 6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 06.02.2020, rechtskräftig seit 10.02.2020, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt und
§ 13JGG die zu verhängende Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 06.02.2020, rechtskräftig seit 10.02.2020, wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt und
Paragraph 13, JGG die zu verhängende Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX vom 11.03.2020, rechtskräftig seit 17.03.2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall und Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen, davon 50 Tagessätze bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Vom nachträglichen Strafausspruch zu XXXX des LG XXXX wurde abgesehen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 11.03.2020, rechtskräftig seit 17.03.2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen, davon 50 Tagessätze bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Vom nachträglichen Strafausspruch zu römisch 40 des LG römisch 40 wurde abgesehen.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.05.2020 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass gegen den BF wegen § 241e Abs 1 StGB, §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und § 148a Abs 1 StGB ein Strafantrag eingebracht wurde.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 20.05.2020 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass gegen den BF wegen Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB ein Strafantrag eingebracht wurde.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2020, dem BF zugestellt am 03.06.2020, wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erlassen. Dabei wurde dem BF eine 14-tägige Stellungnahmefrist ab Zustellung eingeräumt. Mit E-Mail vom selbigen Tag gab XXXX, Freundin des Vaters des BF, eine Stellungnahme für den BF ab.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2020, dem BF zugestellt am 03.06.2020, wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erlassen. Dabei wurde dem BF eine 14-tägige Stellungnahmefrist ab Zustellung eingeräumt. Mit E-Mail vom selbigen Tag gab römisch 40 , Freundin des Vaters des BF, eine Stellungnahme für den BF ab.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 16.06.2020, rechtskräftig seit 19.06.2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Landesgerichts XXXX zu XXXX zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht zu XXXX des BG XXXX wurde abgesehen.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 16.06.2020, rechtskräftig seit 19.06.2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht zu römisch 40 des BG römisch 40 wurde abgesehen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2020, Zl. XXXX, durch Hinterlegung zugestellt mit 20.07.2020, wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde seitens des BF nicht behoben.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2020, Zl. römisch 40 , durch Hinterlegung zugestellt mit 20.07.2020, wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde seitens des BF nicht behoben.
- Am 01.09.2020 wurde dem BF der Bescheid durch die PI XXXX neuerlich zugestellt.
- Am 01.09.2020 wurde dem BF der Bescheid durch die PI römisch 40 neuerlich zugestellt.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 24.09.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass gegen den BF wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 StGB ein Strafantrag eingebracht wurde.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 24.09.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass gegen den BF wegen Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, StGB ein Strafantrag eingebracht wurde.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 29.09.2020, beim BFA per Fax eingelangt am selbigen Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine sehr massive Verletzung des Privatlebens des BF in Österreich vorliegen würde. Der BF sei seit September 2014 in Österreich aufhältig, er habe in Italien absolut keine Familiengehörigen, bei denen er leben und Unterstützung erhalten könne. Die restlichen Familienmitglieder würden in Tschechien und Belgien leben. In seinem Heimatort im Bundesgebiet habe der BF sehr viele Freunde und Bekannte. Falls der BF nach Italien geschickt werde bestehe die Gefahr, dass er dort ohne soziales Umfeld völlig den Halt verlieren würde. Der BF sei bemüht, die Fehler aus der Vergangenheit schrittweise zu bereinigen, er bereue sein Fehlverhalten sehr und sei entschlossen, sein Leben zu ändern. An das Bundesverwaltungsgericht werden daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, allenfalls das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren aufzuheben, in eventu die Dauer des gegen den BF ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu reduzieren sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
- Mit Schriftsatz vom 29.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.10.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2020 wurde dem BF über seine Rechtsvertretung per Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde, wobei eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde.
- Mit Stellungnahme vom 23.10.2020 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung vor, dass dem VMÖ seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdefrist am 29.09.2020 ende, das BFA damit den ersten Zustellversuch als nicht rechtswirksam erachtet und in der Folge die zweite Zustellung veranlasst habe. Die Beschwerde sei daher sehr wohl rechtzeitig eingegangen. In eventu werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt, da aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses (schriftliche Auskunft der belangten Behörde über das Ende der Beschwerdefrist am 29.09.2020) davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeschriftsatz rechtzeitig eingebracht worden sei, zumal das BFA dies auch bestätigt habe. Den BF treffe daher, wenn überhaupt, lediglich ein minderer Grad des Verschuldens.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 02.11.2020, rechtskräftig seit 05.11.2020, wurde der BF wegen des versuchten Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 02.11.2020, rechtskräftig seit 05.11.2020, wurde der BF wegen des versuchten Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt.
- Mit E-Mail vom 05.11.2020 wurde ein Faktenbericht hinsichtlich eines Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (ohne Wohnraum) übermittelt sowie der Abschlussbericht der PI XXXX.
- Mit E-Mail vom 05.11.2020 wurde ein Faktenbericht hinsichtlich eines Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (ohne Wohnraum) übermittelt sowie der Abschlussbericht der PI römisch 40 . 20- Mit E-Mail vom 01.02.2021 wurde ein Abschlussbericht der PI XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend des BF, wegen des Verdachtes von Straftaten nach dem SMG, übermittelt.20- Mit E-Mail vom 01.02.2021 wurde ein Abschlussbericht der PI römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend des BF, wegen des Verdachtes von Straftaten nach dem SMG, übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF lebt seit 16.10.2019 an der XXXX XXXX.Der BF lebt seit 16.10.2019 an der römisch 40 römisch 40 . Mit am 03.06.2020 zugestellten Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2020 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seitens der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt. Dabei wurde dem BF eine 14-tägige Stellungnahmefrist ab Zustellung eingeräumt. Noch am selbigen Tag langte bei der belangten Behörde per E-Mail seitens XXXX, der Freundin des Vaters des BF, eine schriftliche Stellungnahme für den BF ein.Mit am 03.06.2020 zugestellten Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2020 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seitens der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt. Dabei wurde dem BF eine 14-tägige Stellungnahmefrist ab Zustellung eingeräumt. Noch am selbigen Tag langte bei der belangten Behörde per E-Mail seitens römisch 40 , der Freundin des Vaters des BF, eine schriftliche Stellungnahme für den BF ein. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2020, Zl. XXXX, wurde gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid hatte die vorschriftsgemäße Rechtsmittelbelehrung mit der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zum Inhalt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid hatte die vorschriftsgemäße Rechtsmittelbelehrung mit der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zum Inhalt. Dieser Bescheid wurde dem BF per RSa-Brief nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17.07.2020 am 20.07.2017 mittels Hinterlegung bei der Zustellbasis der Wohnsitzadresse, XXXX, zugestellt. Dem BF war diese Hinterlegung bekannt. Der Bescheid wurde somit mit 20.07.2020 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs am 18.08.2020 in Rechtskraft. Dieser Bescheid wurde dem BF per RSa-Brief nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17.07.2020 am 20.07.2017 mittels Hinterlegung bei der Zustellbasis der Wohnsitzadresse, römisch 40 , zugestellt. Dem BF war diese Hinterlegung bekannt. Der Bescheid wurde somit mit 20.07.2020 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs am 18.08.2020 in Rechtskraft. Mangels Behebung durch den BF wurde der RSa-Brief an die belangte Behörde, einlangend mit 21.08.2020, retourniert. Am 01.09.2020 wurde dem BF der Bescheid durch die Polizeiinspektion XXXX neuerlich zugestellt.Mangels Behebung durch den BF wurde der RSa-Brief an die belangte Behörde, einlangend mit 21.08.2020, retourniert. Am 01.09.2020 wurde dem BF der Bescheid durch die Polizeiinspektion römisch 40 neuerlich zugestellt. In der Folge wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax am 29.09.2020 eingebracht. Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist (17.08.2020) eingebracht. Die Beschwerde ist daher jedenfalls verspätet.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zum Sachverhalt: Der Umstand, dass der BF an der XXXX in XXXX lebt, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF und ergibt sich dieser Wohnort überdies auch aus der schriftlichen Stellungnahme der XXXX, welche darin ausgeführt hat, dass (unter anderem) der BF bei ihr im Haushalt leben würde (AS 189). Entsprechend einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu ihrer Person stimmen die Wohnadressen des BF und der XXXX überein.Der Umstand, dass der BF an der römisch 40 in römisch 40 lebt, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF und ergibt sich dieser Wohnort überdies auch aus der schriftlichen Stellungnahme der römisch 40 , welche darin ausgeführt hat, dass (unter anderem) der BF bei ihr im Haushalt leben würde (AS 189). Entsprechend einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu ihrer Person stimmen die Wohnadressen des BF und der römisch 40 überein. Hinsichtlich der Bescheidzustellung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 20.07.2020 auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass am Rückschein des Bescheides als Beginn der Abholfrist der 20.07.2020 vermerkt ist. Aus dem E-Mail vom 22.09.2020 seitens der Rechtsvertretung des BF geht weiters eindeutig hervor, dass dem BF die Hinterlegung bekannt war, zumal er vor seiner Rechtsvertretung ausführte, er habe den Bescheid nicht bei der Post abholen können, da er keinen Reisepass gehabt und die Post ihm ohne Reisepass den Bescheid nicht ausgehändigt habe (AS 327). Die Retournierung des RSa-Briefes an die belangte Behörde wird im Akteninhalt ersichtlich (AS 295). Dass danach eine Beschwerdezustellung durch die Polizeiinspektion XXXX am 01.09.2020 erfolgt ist, ergibt sich aus dem Kurzbrief der PI XXXX vom 01.09.2020 (AS 311). Die Retournierung des RSa-Briefes an die belangte Behörde wird im Akteninhalt ersichtlich (AS 295). Dass danach eine Beschwerdezustellung durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 01.09.2020 erfolgt ist, ergibt sich aus dem Kurzbrief der PI römisch 40 vom 01.09.2020 (AS 311). Laut Faxdatum wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.09.2020 eingebracht (AS 339 ff). Die Feststellung betreffend die verspätet eingegangene Beschwerde beruht auf der Fristberechnung zwischen der beurkundeten Hinterlegung vom 20.07.2020 und der am 29.09.2020 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 17 .08.2020 bei der belangten Behörde einlangen müssen.
- Rechtliche Beurteilung zur Zurückweisung der Beschwerde Zu A) 3.1 Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I.)3.1 Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.) 3.1.1 Rechtslage
Art 132
Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Ziffer 1).
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden des Bundesamtes
§ 9
Abs 2 FPG.
Artikel 132
, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Ziffer 1).
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden des Bundesamtes
Paragraph 9, Absatz 2, FPG.
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art 130
Abs 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
§ 7Abs 4 Z 1 Vw
GVG beginnt die Frist in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […].
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […].
§ 21Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (Zust
G) vorzunehmen. Entsprechend § 1 ZustG regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Paragraph 21, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Entsprechend Paragraph eins, ZustG regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden. Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet:Der mit „Hinterlegung“ betitelte Paragraph 17, ZustG lautet: § 17
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage
§ 28Abs 1 Vw
GVG 2014. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen (VwGH 16.12.2019, Ra 2019/02/0230). Dazu hat das VwG nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen und der Partei auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen (VwGH 16.12.2019, Ra 2019/02/0230). Dazu hat das VwG nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen und der Partei auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). 3.1.2 Zur Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt Zumal es sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit um eine von Amts wegen zu überprüfende Rechtsfrage handelt, war diese vom erkennenden Richter aufzugreifen. Entsprechend den Feststellungen wurde im Zuge der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit mit Verspätungsvorhalt vom 12.10.2020 der Partei zu Handen seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit gegeben, schriftlich Stellung zu nehme. Ein diesbezügliches Fax wurde mit 23.10.2020 eingebracht. Unbestritten erfolgte eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung
§ 17Zust
G, wobei als Beginn der Abholfrist der 20.07.2020 angeführt wurde. Dies geht aus dem Rückschein, bei welchem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, hervor. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/20/0052). Derartiges wurde im Zuge der schriftlichen Stellungnahme nicht dargetan. Unbestritten erfolgte eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung
Paragraph 17, ZustG, wobei als Beginn der Abholfrist der 20.07.2020 angeführt wurde. Dies geht aus dem Rückschein, bei welchem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, hervor. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/20/0052). Derartiges wurde im Zuge der schriftlichen Stellungnahme nicht dargetan.
dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels [oder des Einspruchs gegen eine Strafverfügung] beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen (OGH 18.04.1989, RS0083978, vgl. 5Ob235/15t), somit am 21.07.2020. Davon, ob und wann eine gem. § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht. Derartige Umstände können allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. (VwGH 30.1.2007, 2005/21/0344; 3.10.1996, 96/06/0208; 19.1.1995, 94/09/0248) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17, E128 (Stand 1.1.2018, rdb.at)).
dem Paragraph 17, Absatz 3,, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels [oder des Einspruchs gegen eine Strafverfügung] beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen (OGH 18.04.1989, RS0083978, vergleiche 5Ob235/15t), somit am 21.07.2020. Davon, ob und wann eine gem. Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht. Derartige Umstände können allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. (VwGH 30.1.2007, 2005/21/0344; 3.10.1996, 96/06/0208; 19.1.1995, 94/09/0248) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17,, E128 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Daraus folgt, dass die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit 17.08.2020 geendet hat, wodurch der Bescheid der belangten Behörde am 18.08.2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass – entsprechend der schriftlichen Stellungnahme vom 23.10.2020 – „eindeutig hervorgehe, dass die erkennende Behörde den ersten Zustellversuch als nicht rechtswirksam erachtet und in der Folge die zweite Zustellung durch die Polizei veranlasst habe“. Es wird dabei verkannt, dass entsprechend der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes die abermalige Zustellung eines Bescheides nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzt (Hinweis E 25.5.1960, 0116/56, E 12.7.1961, 2424/60 und E 28.11.1967, 0385/65) (VwGH 16.02.1971, 1760/70). Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist wäre nur erwirkt worden, sofern die zweite Zustellung zu einem vor Ablauf der [Berufungs-]Frist gelegenen Zeitpunkt erfolgt wäre (vgl. VwGH 06.04.1972, 1903/71). Daraus folgt, dass die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit 17.08.2020 geendet hat, wodurch der Bescheid der belangten Behörde am 18.08.2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass – entsprechend der schriftlichen Stellungnahme vom 23.10.2020 – „eindeutig hervorgehe, dass die erkennende Behörde den ersten Zustellversuch als nicht rechtswirksam erachtet und in der Folge die zweite Zustellung durch die Polizei veranlasst habe“. Es wird dabei verkannt, dass entsprechend der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes die abermalige Zustellung eines Bescheides nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzt (Hinweis E 25.5.1960, 0116/56, E 12.7.1961, 2424/60 und E 28.11.1967, 0385/65) (VwGH 16.02.1971, 1760/70). Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist wäre nur erwirkt worden, sofern die zweite Zustellung zu einem vor Ablauf der [Berufungs-]Frist gelegenen Zeitpunkt erfolgt wäre vergleiche VwGH 06.04.1972, 1903/71). Wie bereits dargelegt wurde, gilt somit der angefochtene Bescheid
§ 17Abs 3 Zust
G mit 20.07.2020 als zugestellt und wurde damit der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst, welche am 17.08.2020 um 24.00 Uhr geendet hat. Die gegenständliche Beschwerde wurde erst am 29.09.2020 bei der belangten Behörde eingebracht, somit erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist
§ 7Abs 4 Vw
GVG erhoben.Wie bereits dargelegt wurde, gilt somit der angefochtene Bescheid
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit 20.07.2020 als zugestellt und wurde damit der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst, welche am 17.08.2020 um 24.00 Uhr geendet hat. Die gegenständliche Beschwerde wurde erst am 29.09.2020 bei der belangten Behörde eingebracht, somit erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erhoben. Die mit Schriftsatz vom 29.09.2020 eingebrachte Beschwerde ist folglich verspätet eingebracht worden. Somit war die Beschwerde
§ 7Abs 4 Vw
GVG als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.Die mit Schriftsatz vom 29.09.2020 eingebrachte Beschwerde ist folglich verspätet eingebracht worden. Somit war die Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. 3.2 Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung (Spruchpunkt II.)3.2 Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung (Spruchpunkt römisch zwei.) 3.2.1 Rechtslage Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 71 AVG idgF lautet:Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte Paragraph 71, AVG idgF lautet: § 71
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung auch ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden (VwGH 07.08.1992, 92/14/0033; 11.07.2000, 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). 3.2.2 Zur Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gilt auszuführen, dass ein Wiedereinsetzungsgrund entsprechend § 71 Abs 1 AVG nicht vorliegt. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gilt auszuführen, dass ein Wiedereinsetzungsgrund entsprechend Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht vorliegt. Weder konnte der BF glaubhaft machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fristeinhaltung verhindert gewesen zu sein, noch trifft die Ziffer 2 des § 71 Abs 1 AVG auf den BF zu, zumal der angefochtene Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung zum Inhalt hatte. Generell gilt festzuhalten, dass es als Aufgabe des Rechtsvertreters anzusehen ist, das Zustelldatum eines behördlichen Schriftstückes zu ermitteln, um damit einer Fristversäumnis zu entgehen, wobei er sich nicht mit einer (fernmündlichen) Auskunft betreffend den Fristablauf begnügen, sondern sich nach den im Rückschein enthaltenen Angaben erkundigen muss (VwGH 20.01.1998, 97/08/0595). Weder konnte der BF glaubhaft machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fristeinhaltung verhindert gewesen zu sein, noch trifft die Ziffer 2 des Paragraph 71, Absatz eins, AVG auf den BF zu, zumal der angefochtene Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung zum Inhalt hatte. Generell gilt festzuhalten, dass es als Aufgabe des Rechtsvertreters anzusehen ist, das Zustelldatum eines behördlichen Schriftstückes zu ermitteln, um damit einer Fristversäumnis zu entgehen, wobei er sich nicht mit einer (fernmündlichen) Auskunft betreffend den Fristablauf begnügen, sondern sich nach den im Rückschein enthaltenen Angaben erkundigen muss (VwGH 20.01.1998, 97/08/0595). Wenn in der schriftlichen Stellungnahme vom 23.10.2020 nun ausgeführt wird, dass es sich aufgrund der schriftlichen Auskunft des Bundesamtes über das Ende der Beschwerdefrist am 29.09.2020 um ein unvorhergesehenes Ereignis handle, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine unrichtige Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten ist (Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0105) (VwGH 24.06.1994, 94/02/0140). Selbst bei einer richtigen Auskunft seitens der belangten Behörde hätte zum Zeitpunkt der E-Mail-Anfrage der Rechtsvertretung am 22.09.2020 nur mehr auf die mittlerweile eingetretene Rechtskraft des Bescheides verwiesen werden können. Ungeachtet dessen geht aus dem Akteninhalt zudem unstrittig hervor, dass der BF Kenntnis über den ihn zugestellten Bescheid erlangt hat, wie das E-Mail seitens der Rechtsvertretung vom 22.09.2020 eindeutig belegt. Der BF hatte daher jedenfalls Gelegenheit, entsprechende Dispositionen zu treffen, um rechtzeitig in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen. Dem ist der BF jedoch nicht nachgekommen. Damit ist die Nichtabholung ohne jeglichen Zweifel der Sphäre des BF zuzuordnen. Die Nichtbehebung des Bescheides durch den BF trotz des Wissens über dessen Hinterlegung stellte daher überhaupt erst den Anlass für die neuerliche Zustellung durch die belangte Behörde dar. In diesem Zusammenhang gilt auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Nichtbeachtung einer Information (insbesondere über den Beginn der Abholfrist und die damit verbundene Zustellwirkung) auf der Hinterlegungsanzeige, ebenso wie ein (allfälliges) Unterlassen des Lesens des Verständigungstextes, schon für sich genommen grobe Fahrlässigkeit (vgl. VwGH 1.8.2000, 2000/21/0097, 0098; VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019) begründet. Spätere Erkundigungen, Informationen über die Rechtslage durch den Rechtsvertreter, Nichtausschöpfen der vermeintlich offenstehenden Beschwerdefrist sowie die Vornahme weiterer dem Revisionswerber von seinem Rechtsvertreter aufgetragener Recherchen können an dem groben Sorgfaltsverstoß, der auch nicht durch eine mögliche Akteneinsicht beim BFA beseitigt worden war, nichts mehr ändern (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0214). Beim Argument des BF, wonach ihm eine Abholung mangels Reisepasses nicht möglich gewesen wäre, wird einerseits übersehen, dass der BF entsprechend seinem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sehr wohl über einen – wenn auch abgelaufenen – Reisepass mit der Dokumentnr. XXXX verfügt, andererseits auch andere amtliche Ausweise (Führerschein, Personalausweis etc.) dazu geeignet sind, eine Aushändigung eines RSa-Briefes zu erwirken. Ungeachtet dessen vermag selbst der Umstand, dass das Postamt dem Empfänger [mehrmals] die Ausfolgung der hinterlegten Sendung verweigerte, weil er keinen gültigen Ausweis vorlegen konnte, an der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nichts zu ändern (VwGH 24.9.1999, 97/19/0104; 8.11.1995, 95/01/0445; 24.11.1993, 93/01/0950) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17, E130 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Ungeachtet dessen geht aus dem Akteninhalt zudem unstrittig hervor, dass der BF Kenntnis über den ihn zugestellten Bescheid erlangt hat, wie das E-Mail seitens der Rechtsvertretung vom 22.09.2020 eindeutig belegt. Der BF hatte daher jedenfalls Gelegenheit, entsprechende Dispositionen zu treffen, um rechtzeitig in den Besitz der hinterlegten Sendung zu gelangen. Dem ist der BF jedoch nicht nachgekommen. Damit ist die Nichtabholung ohne jeglichen Zweifel der Sphäre des BF zuzuordnen. Die Nichtbehebung des Bescheides durch den BF trotz des Wissens über dessen Hinterlegung stellte daher überhaupt erst den Anlass für die neuerliche Zustellung durch die belangte Behörde dar. In diesem Zusammenhang gilt auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Nichtbeachtung einer Information (insbesondere über den Beginn der Abholfrist und die damit verbundene Zustellwirkung) auf der Hinterlegungsanzeige, ebenso wie ein (allfälliges) Unterlassen des Lesens des Verständigungstextes, schon für sich genommen grobe Fahrlässigkeit vergleiche VwGH 1.8.2000, 2000/21/0097, 0098; VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019) begründet. Spätere Erkundigungen, Informationen über die Rechtslage durch den Rechtsvertreter, Nichtausschöpfen der vermeintlich offenstehenden Beschwerdefrist sowie die Vornahme weiterer dem Revisionswerber von seinem Rechtsvertreter aufgetragener Recherchen können an dem groben Sorgfaltsverstoß, der auch nicht durch eine mögliche Akteneinsicht beim BFA beseitigt worden war, nichts mehr ändern (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0214). Beim Argument des BF, wonach ihm eine Abholung mangels Reisepasses nicht möglich gewesen wäre, wird einerseits übersehen, dass der BF entsprechend seinem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sehr wohl über einen – wenn auch abgelaufenen – Reisepass mit der Dokumentnr. römisch 40 verfügt, andererseits auch andere amtliche Ausweise (Führerschein, Personalausweis etc.) dazu geeignet sind, eine Aushändigung eines RSa-Briefes zu erwirken. Ungeachtet dessen vermag selbst der Umstand, dass das Postamt dem Empfänger [mehrmals] die Ausfolgung der hinterlegten Sendung verweigerte, weil er keinen gültigen Ausweis vorlegen konnte, an der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nichts zu ändern (VwGH 24.9.1999, 97/19/0104; 8.11.1995, 95/01/0445; 24.11.1993, 93/01/0950) (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17,, E130 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen des BF keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71
AVG, weshalb auch der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war.Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen des BF keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG, weshalb auch der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/ dem Antrag geklärt erscheint und die Beschwerde aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung zu ersteren
§ 21
Abs 7 BFA-VG und zu letzteren
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG eine unterbleiben.Da hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/ dem Antrag geklärt erscheint und die Beschwerde aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung zu ersteren
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und zu letzteren
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0276). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0276). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2235664.1.01